Sozialplan als Kriseninstrument

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1 Sozialplan als Kriseninstrument Vortrag Praktikerseminar am 23. April 2009 an der Karl-Franzens-Universität Graz DDr. Werner Anzenberger Bereichsleiter für Soziales der Arbeiterkammer Steiermark

2 Sozialplan als Kriseninstrument Rechtsgrundlagen 97 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 3 sowie 109 Abs. 1 Z 1-6 ArbVG Mitwirkung des Betriebsrates bei Betriebsänderungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung Ziel (OGH): dem AN sollen bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich erhalten bzw. deren Verlust ausgeglichen werden gilt auch für Tendenzbetriebe DDr. Werner Anzenberger 2

3 Sozialplan als Kriseninstrument Definition der Betriebsänderung vor allem Einschränkung, Stilllegung, Verlegung und Zusammenschluss von Betrieben und Betriebsteilen nicht: Änderung der Rechtsform oder Eigentumsverhältnisse ( 109 Abs. 1 Z 7 ArbVG) sowie: Meldepflicht Frühwarnsystem ( 45a AMFG) v. a. auch bei Ausdünnung der Belegschaft schriftliche Anzeige an reg. AMS bei beabsichtigter Kündigung einer größeren Anzahl von AN ( Massenentlassungen ) DDr. Werner Anzenberger 3

4 Sozialplan als Kriseninstrument Staffel: AN: 5 AN AN: 5% - ab 601 AN: 30 AN - oder mind. 5 AN über 50 Frist: - mind. 30 Tage vor Auflösungserklärung - Kürzung der Frist durch Landes-AMS möglich DDr. Werner Anzenberger 4

5 Sozialplan als Kriseninstrument Andere Auflösungen, insbes. einvernehmliche Lösungen anzurechnen - Wiedereinstellungsvereinbarung oder -zusage (?) Folge bei Verletzung: Rechtsunwirksamkeit - Auswirkung auf Verhandlungsposition bei Sozialplan DDr. Werner Anzenberger 5

6 Sozialplan als Kriseninstrument umfassende Informations- und Beratungspflicht bei Verletzung Verteuerung des Sozialplans im Rahmen der Entscheidung der Schlichtungsstelle oder in Vereinbarung DDr. Werner Anzenberger 6

7 Sozialplan als Kriseninstrument Voraussetzungen im Betrieb (nicht Betriebsteile) dauernd mind. 20 AN beschäftigt Kritik: wenn darunter, nicht einmal fakultative BV freie Betriebsvereinbarung (?) erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft betroffen kann sich auch nur auf Betriebsteile beziehen im Einzelfall zu entscheiden keine Untergrenze VwGH: 8% der Arbeitnehmerschaft zu wenig DDr. Werner Anzenberger 7

8 Sozialplan als Kriseninstrument wesentliche Nachteile für betroffene AN materielle und immaterielle Nachteile eingetretene oder drohende Nachteile (präventiver Sozialplan) Beispiele Reduzierung des Entgelts Verlängerung des Arbeitsweges Änderung der Kollektivvertragszugehörigkeit Versetzungen Kurzarbeit (?) Verlust des Arbeitsplatzes» hier besonderer Bedacht auf ältere AN DDr. Werner Anzenberger 8

9 Sozialplan als Kriseninstrument typischer Inhalt zusätzliche Abfertigungen für ausscheidende AN Lebensalter, Dienstalter, Sorgepflichten Abgeltung der fiktiven Kündigungszeit Sonderentgelte für besonders Bestandgeschützte z.b. Behinderte, Mütter, Präsenzdiener etc. DDr. Werner Anzenberger 9

10 Sozialplan als Kriseninstrument Wegzeitvergütungen oder unentgeltliches Transportmittel bei Standortverlegungen Weiterbenützung von Werkswohnungen bevorzugte Wiedereinstellung, Wiedereinstellungszusagen Bemessungskriterien für Schadenersatz sinnvoll Schließungsprämie (für die letzten AN ) Arbeitsstiftung Outplacement-Stiftungen für Aus- und Weiterbildung Stiftungsträger: Unternehmer, Gebietskörperschaften, Interessensvertretungen AMS: (verlängertes) Arbeitslosengeld/DLU aus der Stiftung: Stipendium oft Wahlmöglichkeit Eigenerlag der AN DDr. Werner Anzenberger 10

11 Sozialplan als Kriseninstrument diskussionswürdige Inhalte pauschale Zustimmung des BR zu den geplanten Kündigungen (Versetzungen) oder Widerspruchsverzicht OGH: nur Absichtserklärung, Stellungnahme im Einzelfall notwendig (2/3-Mehrheit) aber: konkretes Anführen der AN im Sozialplan keine Leistungen für AN, die einvernehmlicher Lösung nicht zustimmen oder Kündigung anfechten DDr. Werner Anzenberger 11

12 Sozialplan als Kriseninstrument zusätzliche Abgeltung für Anwesenheitszeiten (laufendes Entgelt) Abgeltung von Postensuchtagen (?) aber: während fiktiver Kündigungsfrist Erhöhung der Abfindung Konkurrenzklausel für fiktive Kündigungsfrist Zulässigkeit? Einschränkungen AngG und AVRAG Gleichheitssatz beachten vor allem bei Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts EuGH/OGH: höhere Altersgrenzen für Männer zulässig DDr. Werner Anzenberger 12

13 Sozialplan als Kriseninstrument Durchsetzung erzwingbare Betriebsvereinbarung nur wenn keine Regelung durch KollV oder Satzung keine Kündigungsmöglichkeit aber: Befristung möglich (Praxis) Schlichtungsstelle Verwaltungsbehörde (mit richterlichem Einschlag) Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung DDr. Werner Anzenberger 13

14 Sozialplan als Kriseninstrument Errichtung und Zusammensetzung Antrag in der Regel mit Vorlage des BV-Vorschlags verbunden Abgleich der Interessen und Einigungsversuche Gutachten über Leistungsfähigkeit des Unternehmens (?) keine Einigung: Bescheid der Schlichtungsstelle nur bei VfGH bekämpfbar Zurückweisung des Antrages oder Ausspruch der Unzuständigkeit: u. U. verf.rechtl. gewährleistetes Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt DDr. Werner Anzenberger 14

15 Sozialplan als Kriseninstrument geht BR unter: Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit ( 62 a ArbVG) vor allem, wenn Betrieb dauernd eingestellt wird Antrag auf Errichtung der Schlichtungsstelle zeitgerecht individuelle Rechte grundsätzlich generelle Regelungen und keine Einzelregelungen BV wirkt normativ: daher individuell durchsetzbare Ansprüche aber: kein Anführen von einzelnen AN (z.b. errechnete Abfindungen für jeden AN) DDr. Werner Anzenberger 15

16 Sozialplan als Kriseninstrument Eingriff in einzelvertragliche Ansprüche (?) z.b. genereller Lohnverzicht grundsätzlich unzulässig, aber: Notstandsmaßnahme Erhalt von Arbeitsplätzen vgl. Kurzarbeits-Vereinbarung ( 97 Abs. 1 Z 13 ArbVG) Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit Insolvenz anfechtbar, wenn Sozialplan kurz vor Insolvenz abgeschlossen sonst: Quotenforderung DDr. Werner Anzenberger 16

17 Sozialplan als Kriseninstrument Vertrag zu Lasten Dritter kein Insolvenzausfallgeld Kritik: Sozialplan kann dazu dienen, AN zu halten u.u. im Interesse von Gläubiger und Fonds daher: im Einzelfall zu prüfen Sonstiges Bezug auch auf ausgeschiedene AN möglich Gegensatz zu Pensionsbetriebsvereinbarungen Durchgriff im Konzern (?) DDr. Werner Anzenberger 17

18 Sozialplan als Kriseninstrument keine Betriebsänderung nach Abschluss des Sozialplans kein Wegfall der Geschäftsgrundlage Sozialplan ist vollinhaltlich zu erfüllen Exkurs: Auskauf der AN einvernehmliche Auflösung Willensübereinstimmung Unterschrift ist Unterschrift 104a ArbVG: Verlangen des AN auf Beratung mit BR Rechtsunwirksamkeit der Lösung binnen 2 Tagen» Geltendmachung: binnen einer Woche schriftlich, gerichtlich binnen drei Monaten DDr. Werner Anzenberger 18

19 Sozialplan als Kriseninstrument freiwillige Abfertigung / Abschlagszahlung Sozialversicherung und Steuer kein Sozialversicherungsbeitrag (Meinung AK) Steuer ( 67 EStG) Abf. alt: 6% im Jahres-Viertel und zusätzl. Anwartschaften Abf. neu: 6% bis 7.400,00 weitere Steuererleichterung bei Sozialplan (bis )» auf die Monate des Kalenderjahres umzulegen darüber hinaus: Vergleichszahlung (20% frei/rest Steuer/Progression) DDr. Werner Anzenberger 19

20 Kurzarbeit, Weiterbildungsgeld und ähnliche Angebote für Unternehmen in der Krise Karl-Heinz Snobe, AMS Stmk

21 Kurzarbeit in der Steiermark Mag. de Brito e Cunha (AMS Steiermark, GLA)

22 KUA: Beihilfenzweck Vermeidung von Arbeitslosigkeit Vorübergehende, nicht saisonbedingte Schwierigkeiten Unternehmensexterne Umstände, plausibel und nachvollziehbar Ersatz von Aufwendungen für Kurzarbeits- Unterstützung und für die Beiträge zur SV und betrieblichen MA-Vorsorge

23 Förderbare Arbeitgeber Alle ArbeitgeberInnen mit Ausnahme von Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbände Sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts Politische Parteien Arbeitskräfteüberlasser - Sonderregelung

24 Beratung AMS Verständigung AMS im Regelfall 6 Wochen vor geplantem Beginn (4 Wochen bei Verlängerung) Beratung AMS und Betrieb - Abklärung anderer Lösungsmöglichkeiten AMS muss Betriebsrat und KV-fähige Körperschaften DG und DN beiziehen Zuständig: Geschäftsstelle am Betriebsstandort

25 Inhalt Beratung Innerbetriebliche Lösungsmöglichkeiten ansprechen Fördermöglichkeiten AWS ansprechen FBB+, QBB. (andere Förderprodukte AMS) Ziel Beratung: einvernehmliche Klärung weitere Vorgangsweise: - Anwendungsfall KUA - andere Lösungsmöglichkeit - Grundzüge KUA Ausbildungskonzept (falls relevant)

26 Sozialpartnervereinbarung MUSS ohne Vereinbarung keine Genehmigung Nur bei Naturkatastrophen KANN auf Vereinbarung verzichtet werden Definiert die näheren Bedingungen der KUA sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während/nach KUA Keine Ausnahme mehr für Älteren-KUA Unabhängig von Bestehen Betriebsrat

27 Inhalt Sozialpartnervereinbarung Geltungsbereich der Vereinbarung (ganzer Betrieb, Betriebsteile) Zeitraum (jeweils max. 6 Monate Verlängerungen bis 18 Monate insgesamt möglich) Regelung Aufrechterhaltung Beschäftigtenstand Höhe Kurzarbeitsunterstützung Ausmaß Arbeitsausfall Bei Qualifizierung: Festlegung Ausbildungskonzept All diese Festlegungen treffen Sozialpartner (nicht AMS)

28 Aufrechterhaltung Beschäftigtenstand Behaltefristdauern vereinbaren Sozialpartner Grundsatzeinigung Behaltezeit: bis 2 Monate KUA - 1 Monat bis 4 Monate KUA - 2 Monate bis 12 Monate KUA - 3 Monate über 12 Monate KUA - 4 Monate Gültig nur für MA, die kurzgearbeitet haben Ausnahmenbewilligung auf Ebene regionaler Organisation AMS möglich Entscheidung Regionalbeirat (Sozialpartnereinbindung)

29 Beihilfenhöhe Anteilige Aufwendungen Arbeitslosengeld, Kranken-, Pensionsversicherung Keine Beihilfe für Zeiten der Entgeltfortzahlung Pauschalsätze gemäß Pauschalsatztabelle Beihilfensumme: jeweils für AN zutreffende Pauschalsätze mal Ausfallstunden je AN Bemessungsgrundlage: Durchschnitt der letzten 4 voll entlohnten Wochen oder letztes voll entlohntes Monat plus anteilsmäßige Sonderzahlungen Aktualisierung bei Verlängerungen Bei unregelmäßigem Entgelt Durchschnitt letzte drei Monate möglich

30 Beihilfendauer, Arbeitszeitausfall Bis zu 6 Monate Kann zwei Mal um jeweils 6 Monate verlängert werden Bei Vorliegen besonderer Umstände letztmalige Verlängerung um zwei Monate möglich Arbeitszeitausfall: im Durchschnitt mindestens 10%, höchstens 90% der Normalarbeitszeit Im Begehren monatliche Planung der Ausfallszeiten nötig

31 Abgabenrechtliches KUA-Unterstützung lohnsteuerpflichtig Während KUA-Bezug ist Bemessungsgrundlage für SV unverändert Nicht kommunalsteuerpflichtig

32 KUA mit Qualifizierung

33 Zweck Ausfallende Arbeitszeit für sinnvolle Qualifizierung nutzen Teilweiser Ersatz für zusätzliche Aufwendungen für Qualifizierungsunterstützung Beiträge SV und MA-Vorsorge Kostenzuschuss Qualifizierungsmaßnahmen Regelung in gesonderter Richtlinie: Beihilfe Qualifizierung für Beschäftigte

34 KUA mit Qualifizierung Qualifizierungsunterstützung: 15% - Zuschlag zum KUA-Pauschalsatz Ampol. sinnvolle Ausbildungen, Durchführung durch geeignete Ausbilder (Nachweise) oder Schulungsinstitutionen Überbetrieblich verwertbare Qualifizierungen Auflistung nicht förderbarer Maßnahmen (Tagungen, Konferenzen ) Qualifizierung während Arbeitszeit

35 Sonstiges Sonn- und Feiertage keine Ausfallstage außer wenn üblicherweise gearbeitet wird Nicht förderbar: Lehrlinge, Mitglieder geschäftsführendes Organ Einbeziehung geförderte Personen klassische Qualifizierung für Beschäftigte möglich Sonderbestimmungen für Bezieher Solidaritätsprämie, Altersteilzeitgeld, Eingliederungsbeihilfe (Vermeidung Doppelförderung)

36 Begehrenseinbringung, Abrechnung Begehrenseinbringung spätestens drei Wochen vor Beginn! (Entscheidungslauf Gremien AMS) Abrechnungsprüfung: 5% - Regel, Abrechnungsliste bis 28. Folgemonat vorzulegen Durchführungsbericht: - Beschäftigtenstand - Arbeitsausfall - Umsetzung Ausbildungskonzept

37 Arbeitskräfteüberlasser Können einbezogen werden, wenn Beschäftigerbetrieb kurzarbeitet Nur Beschäftigte, die bereits vorher für Beschäftigerbetrieb gearbeitet haben Sozialpartnervereinbarung Verbot der Beschäftigung in anderen Betrieben während KUA Abbruch allerdings möglich, wenn alternative Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden

38 Flexibilitätsberatung Für Betriebe ab 50 MitarbeiterInnen

39 Flexibilitätsberatung Für Krisenbetriebe, die betroffen sind, von massiven Auftragrückgängen Kurzarbeit möglichen Kapazitätseinbrüchen

40 Flexibilitätsberatung Innerbetriebliche Maßnahmen Alternativen zu Personalabbau Einsatz von Förderinstrumenten Qualifizierungskonzepte für KUA und Bildungskarenz plus

41 Flexibilitätsberatung Beratungsleistung zu Themen Qualifikation Organisation Mobilität Arbeitszeit Flexible Belegschaftsgruppen Diversity Management Produktive Ageing

42 Flexibilitätsberatung Erstgespräch (1 Tag) FlexCheck (5 Tage) Flexibilitätsberatung (8 bzw. 9 Tage) Die Beratungszeit wird von AMS und ESF finanziert

43 Qualifizierungsberatung Für Betriebe bis zu 50 MitarbeiterInnen

44 Qualifizierungsberatung Unterstützung von Einzelbetrieben bei ihrem Personalmanagement und ihrer Personalentwicklung Unterstützung bei Erstellung eines Ausbildungskonzeptes bei Kurzarbeit Die Beratungszeit 3 Tage - wird von AMS und ESF finanziert

45 Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

46 Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Zielsetzung Erhaltung der Arbeitsfähigkeit von älteren ArbeitnehmerInnen durch Anpassung an die qualifikatorischen Anforderungen Erhöhung der Flexibilität der ArbeitnehmerInnen durch überbetrieblich verwertbare Ausbildungen Erleichterung des Wiedereinstieges von ArbeitnehmerInnen Anreize zur Verbesserung des Weiterbildungsverhaltens von Betrieben

47 Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Wer ist förderbar ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahren Frauen mit maximal Lehrausbildung oder mittlerer Schule WiedereinsteigerInnen ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahren im Rahmen von Productive Ageing Konzepten in Qualifizierungsverbünden Beschäftigte in Kurzarbeit

48 Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Wer ist nicht förderbar UnternehmenseigentümerInnen Lehrlinge Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Dienstverhältnis Überlassene ArbeiterInnen von Arbeitskräfteüberlassern

49 Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Förderbare Qualifizierungsmaßnahmen: überbetrieblich verwertbar mehr als 16 Maßnahmestunden keine reinen Produktschulungen arbeitsmarktpolitisch sinnvoll im Rahmen der Kurzarbeit Einreichen der Förderungsanträge vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme

50 Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Fördersatz 75% 66% 60% Zielgruppe Frauen ab 45 WiedereinsteigerInnen unter 45 niedrig qualifizierte Frauen unter 45 Männer ab 45 Im Rahmen der Kurzarbeit- keine Zielgruppe 50% Männer und Frauen unter 45, unabhängig von der Qualifikation (ausschließlich im Rahmen der Verbünde möglich)

51 Bildungskarenz plus

52 Bildungskarenz plus Arbeitsmarktservice Steiermark Land Steiermark Gemeinsames Ziel: Arbeitskräfte im Unternehmen zu halten und unter attraktiven Konditionen beruflich weiterzubilden Aktion befristet bis

53 Bildungskarenz plus Grundvoraussetzung Arbeitsverhältnis von ununterbrochener Dauer von mind. 1 Jahr Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn/nehmerIn Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme von mind. 20 Wochenstunden bzw. 16 Wochenstunden bei Betreuungspflichten Maximal 100 Personen pro Unternehmen

54 Bildungskarenz plus Finanzielle Unterstützung AMS Weiterbildungsgeld (in Höhe ALG) Land Steiermark Qualifizierungskosten

55 Bildungskarenz plus Landesförderung Zahlungsnachweis der Qualifizierungskosten Beschäftigungsnachweis der betroffenen MitarbeiterInnen zum Zeitpunkt der Antragstellung Antragstellung 4 bis 6 Monate nach Ende der Bildungskarenz

56 Bildungskarenz plus Antragstellung Anträge auf Weiterbildungsgeld sind von den Personen in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen Förderungsanträge für die Qualifizierungskosten sind beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung FA11A, Dietrichsteinplatz 15, 8010 Graz, vom Betrieb einzubringen.

57 Regionalstiftung Automotive und Zulieferbetriebe

58 Regionalstiftung Automotive und Zulieferbetriebe Sonderprogramm AMS und Land Steiermark Steirische Betriebe der Automobilbranche und deren Zulieferbetriebe Zeitraum: Feber 2009 bis Juni 2010

59 Regionalstiftung Automotive und Zulieferbetriebe Voraussetzung Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld Abklärung der Vermittelbarkeit Mitfinanzierung durch den Betrieb 5.000,-- Land/AMS übernehmen Qualifizierungskosten von 25 % bzw. max ,-- pro TN Entscheidung über Stiftungseintritt fällen AMS, Land und Betriebe

60 Regionalstiftung Automotive und Zulieferbetriebe Stiftung bietet Berufliche Neuorientierung Höher- bzw. Spezialqualifizierung Möglichst rasche und nachhaltige Integration in den Arbeitsprozess

61 Regionalstiftung Automotive und Zulieferbetriebe Finanzielle Unterstützung: Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die gesamte Stiftungsdauer bzw. DLU (Vollzeit täglich 18,50; Teilzeit täglich 13,00; Höchstsatz täglich 41,77) ein monatliches Stipendium 100,--/mtl. zusätzlich ist ein geringfügiges DV möglich

62 Unternehmensstiftung

63 Unternehmensstiftung Fördervoraussetzung Konsens zwischen Unternehmen und Betriebsrat unter Einbindung des AMS (Trägerbeauftragung) Konzepterstellung Zustimmung der Sozialpartner Bescheidmäßige Anerkennung lt 18 AlVG

64 Unternehmensstiftung Förderung Land Steiermark: 25 % der Qualifizierungskosten max. EUR 1.250,-- pro TeilnehmerIn AMS Steiermark Stiftungsarbeitslosengeld Darüber hinausgehende Kosten sind vom Unternehmen aufzubringen

65 Arbeitslose Personen mit (Wieder)Einstellzusagen

66 Arbeitslose Personen Einstellzusagen 9 (4)ALVG: Die Vermittlung einer Beschäftigung ist auch bei einer (Wieder-) Einstellungszusage zumutbar Einstellungszusagen sind schriftlich zu belegen Bei geplanter Arbeitsaufnahme innerhalb von 2 Monaten wird kein BewerberInneninserat im Internet geschaltet darüber hinaus Inseratschaltung

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