Prominente im Café - 1 -
|
|
- Daniela Geisler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 - 1 - Prominente im Café L ist die neue Lebenspartnerin des in Deutschland überaus populären Sängers Herbert G, dessen Ehefrau vor einem Jahr nach einer schweren Krankheit verstorben war. Den Tod seiner Frau hat G in einer sehr erfolgreichen CD thematisiert. G und L sind bei Galaveranstaltungen wiederholt gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten. Während eines Urlaubs besuchen sie in Rom ein offenes Straßencafé und flanieren durch die Fußgängerzone. Die in der Axel S. Verlag AG erscheinende Zeitschrift Bild verfasst daraufhin einen Bericht über die neue Liebesbeziehung zwischen G und L und illustriert diesen mit verschiedenen Bildern des Paares. Offenbar stammen die Fotos von Paparazzi. L, die sich bereits in der Vergangenheit gegen die Veröffentlichung von Fotos aus einem Straßencafé gerichtlich zur Wehr gesetzt hat, klagt gegen die Bild AG auf Unterlassung der Veröffentlichung.
2 - 2 - Lösung: Prominente im Café L kann gegen die Axel S.-Verlag AG entsprechend 1004 I 2 BGB i.v. mit 22, 23 KUG, 823 I BGB und Art. 1 I, 2 I GG einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Abdrucks der Bilder haben. I. Die Axel S.-Verlag AG (S) ist als juristische Person gemäß 1 AG Träger eigener Recht und Pflichten. II. Rechtswidrige Beeinträchtigung eines Rechts der L im Sinne des 1004 BGB 1. Schutzfähige Rechtsposition S könnte das Recht am eigenen Bild gemäß 22 KUG verletzt haben. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht zählt sei es als sonstiges Recht, sei es in Rechtsanalogie zu den benannten Rechtsgütern Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit zu den von 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern. Analog 1004 BGB können deshalb auch ergänzende Unterlassungsansprüche bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild geltend gemacht werden. 2. Einwilligung Bildnisse einer Person dürfen gemäß 22 S. 1 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Das Recht am eigenen Bild als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährt dem Abgebildeten die alleinige Befugnis, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (BGHZ 131, 332 [336] Caroline von Monaco II, m.w. Nachw.). Vorliegend hat L keine ausdrückliche Einwilligung in die Veröffentlichung der Bildnisse erteilt. Allerdings kann eine Einwilligung gemäß 22 S. 1 KUG auch stillschweigend erteilt werden (BGHZ 49, 288 [295] Ligaspieler). Eine konkludente Einwilligung könnte hier aus den gemeinsamen Galaauftritten von L und G abzuleiten sein. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Abgebildete durch die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, bei denen Pressefotografen offiziell zugelassen sind, ein stillschweigendes Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über die Teilnahme an diesen Veranstaltung erklärt. Jedoch ist die Reichweite der Erklärung gemäß 133, 157 BGB grundsätzlich auf Berichte über die konkrete Veranstaltung beschränkt (BGH, GRUR 2005, 74 [75] Charlotte Casiraghi II).
3 - 3 - Bildberichte über die persönliche Beziehung zwischen L und G aus einem späteren Urlaub sind von einer etwaigen Einwilligung der L in die Berichterstattung über die Galaveranstaltungen damit jedenfalls nicht mehr gedeckt. Die Veröffentlichung der Fotos von L in Rom in der Bild erfolgte ohne Einwilligung. 3. Befugnis zur Veröffentlichung ohne Einwilligung gemäß 23 I Nr. 1 KUG Nach dem Ausnahmetatbestand des 23 I Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte unter Umständen einwilligungsfrei veröffentlicht werden. Auch die Fotos von L könnten infolge der Begleitung des berühmten Sängers G zu Bildnissen der Zeitgeschichte zu zählen sein. Bildnisse des vertrauten Begleiters einer so genannten absoluten Person der Zeitgeschichte dürfen grundsätzlich verbreitet werden, wenn der Begleiter zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt (vgl. z.b. BVerfG, NJW 2001, 1921 [1923]). G ist eine absolute Person der Zeitgeschichte, d.h. eine Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen auf Grund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet (zur Definition vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021 [1025]). L war bei Fertigung und Veröffentlichung der Urlaubsfotos (und ist nach wie vor) seine Lebensgefährtin. An der Publikation besteht auch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, zumal G den tragischen Tod seiner Frau in einer erfolgreichen CD verarbeitet hat. Anm: 23 I Nr. 1 KUG erlaubt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unabhängig von dem Einwilligungserfordernis des 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem Grundrechtseinfluss offen stehende Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses in 23 II KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer Acht gelassen worden sind (BVerfGE 101, 361 [391f.] - Caroline von Monaco; BVerfG, NJW 2001, 1921 [1922f.] - Prinz Ernst August von Hannover). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte aus Art. 2 I GG und 5 I GG ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2001, 1921 [1922]). Demgemäß ist bereits in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grundrechte vorzunehmen ist (BGH NJW 2004, Charlotte Casiraghi; GRUR 2005, 76 [77] Rivalin von Uschi Glas.
4 Rückausnahme bei berechtigen Interesse des Abgebildeten gemäß 23 II KUG Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gem. 23 II KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Art und das Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und das berechtigte öffentliche Interesses an der Berichterstattung andererseits umfassend zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. a) Öffentliches Interesse an dem Privatleben Prominenter Während Berichte aus dem Intimbereich und der engeren Privatsphäre, d.h. aus dem Bereich der Wohnung einer Person in aller Regel unzulässig sind, hat die Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte lange Zeit durchgehend ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran anerkannt, wie sich eine absolute Person der Zeitgeschichte als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der Öffentlichkeit bewegt (vgl. BGH NJW 1996, 1128 [1131] - Caroline von Monaco II). Außerdem ist Plätzen, an denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, ein Privatsphärenschutz abgesprochen worden (BVerfG, NJW 2000, 1021 [1023]). Anm: Absolute Personen der Zeitgeschichte, bei denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht nur mit einem bestimmen Ereignis zusammenhängt, sondern aufgrund besonderer Taten (etwa Tennisstar), Bekleidung von herausragenden Ämtern (Außenminister) oder Zugehörigkeit zu einem berühmten Adelsgeschlecht (Prinzessin von Wales) ohnehin besteht, mussten sich nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte auch Beeinträchtigungen gefallen lassen, die nicht mit ihrer öffentliche Funktion zusammen hängen. Dazu zählte man insbesondere das simple Flanieren auf der Straße oder eben das Sitzen im Café. Relative Personen der Zeitgeschichte (etwa Lottogewinner) dürfen dagegen seit je her nur eingeschränkt abgebildet werden im Zusammenhang mit der Funktion, die sie zu einer Person der Zeitgeschichte macht (etwa der Nachwuchskicker beim FC Bayern). b) Ort der Abgeschiedenheit in der Öffentlichkeit In jüngster Zeit haben die deutschen Gerichte den Privatsphärenschutz von Personen der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit verstärkt. So gilt die Privatsphäre bereits als verletzt, wenn sich die abgebildete Person auf die Abgeschiedenheit eines Ortes in der Öffentlichkeit verlässt und sich in einer Weise verhält, die nicht für die Augen Dritter bestimmt ist (z.b. abgeschiedener Bereich eines Restaurants) oder wenn durch technische Mittel (Teleobjektiv) die Arglosigkeit der Betroffenen ausgenutzt wird. Es mache einen Unterschiet, ob man sich
5 - 5 - einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt und ebenfalls anwesende Personen Einblick haben oder ob die Gegebenheit durch eine Fotografie auf die weite Öffentlichkeit ausgedehnt wird. (Vgl. dazu BGH, NJW 1996, 1128 [1130] - Caroline von Monaco II und BVerfG, NJW 2000, 1021 [1023]). Die L befand sich, als sie zusammen mit G durch Rom flanierte bzw. in einem offenen Straßencafé saß, jedoch nicht in einer Privatsphärenenklaven, d.h. an einem Ort der Abgeschiedenheit innerhalb Öffentlichkeit. An sich wäre danach ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der L gemäß 23 II KUG zu verneinen. c) Änderung der bisherigen deutschen Rechtsprechungsgrundsätze nach den Maßstäben des EGMR zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Möglicherweise sind die von den deutschen Gerichten bisher angelegten Maßstäben bei der Abwägung gemäß 23 Abs. 2 KUG im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK zu modifizieren. aa) Der EGMR (NJW 2004, 2647) hat zu Fotos, die Prinzessin Caroline von Hannover z.b. beim Einkaufen und beim Restaurantbesuch zeigen, u.a. ausgeführt, dass es für den Ausgleich zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung auf den Beitrag ankomme, den Fotos oder Artikel in der Presse zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten (Rdnrn. 60, 76). Hier handele sich nicht um die Verbreitung von Ideen, sondern von Bildern mit sehr persönlichen Informationen über einen Menschen (Rdnr. 59), nämlich von Fotos, welche die Bf. im Alltagsleben bei rein privaten Tätigkeiten zeigen (Rdnr. 61). Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass derartige in der Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen entstünden, die einer Dauerbelästigung gleichkommen und als Verfolgung empfunden werden (Rdnrn. 59, 68). Auch eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person müsse eine berechtigte Hoffnung auf Schutz und Achtung ihrer Privatsphäre haben (Rdnrn. 69, 78). Die Einstufung als absolute Person der Zeitgeschichte könne für Persönlichkeiten aus dem Bereich der Politik gelten, die öffentliche Ämter bekleiden, nicht aber für eine Privatperson wie die Bf., die zwar einer Herrscherfamilie angehöre, aber selbst keine offiziellen Funktionen ausübe (Rdnr. 72). Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit sei unzureichend und zu vage um einen wirksamen Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten (Rdnrn. 74, 75). Ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie sich die Bf. allgemein in ihrem Privatleben - sei es auch an nicht abgeschiedenen Orten - verhalte, fehle oder müsse jedenfalls ebenso wie ein kommerzielles Interesse der Zeitschriften an der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln hinter dem Recht der Bf. auf wirksamen Schutz ihrer Privatsphäre zurücktreten (Rdnrn. 77). bb) Der vorliegende Fall ist von den Motiven der Fotos her ganz ähnlich gelagert. Dass es sich bei G um einen Künstler von herausragender Bedeutung und Bekanntheit handelt,
6 - 6 - rechtfertigt keine abweichende Behandlung. Das Urteil des EGMR befasst sich zwar nicht mit Begleitern von Prominenten. Das Recht des Begleiters am eigenen Bild kann aber nicht weniger geschützt sein als dasjenige des Prominenten selbst. Fraglich ist nur, inwieweit die Leitgedanken des Urteils des EGMR vom für die Auslegung des deutschen Rechts zu berücksichtigen sind. cc) Nach dem Beschluss des BVerfG vom BvR 1481/04 (NJW 2004, 3407) gilt: Materielle Rechtskraft können Entscheidungen des EGMR nur hinsichtlich des konkreten Streitgegenstands und nur im Verhältnis zwischen Bf. und betroffenem Vertragsstaat beanspruchen (Rdnrn. 39, 41, 45). Die deutschen Gerichte sind aber im Rahmen ihrer Bindung an Gesetz und Recht verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (Rdnrn. 46, 47). Die EMRK genießt als Völkervertragsrecht auf Grund innerstaatlicher Umsetzung gem. Art. 59 II GG den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und stellt keinen unmittelbaren verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dar (Rdnrn. 31, 32). Dass Grundgesetz erstrebt die Einfügung Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten, verzichtet aber nicht auf die deutsche Souveranität (Rdnr. 35). Das Grundgesetz ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entsteht (Rdnr. 33). Der Text der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dienen daher auf der Ebene des Verfassungsrechts u.a. als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten, sofern dies nicht entgegen Art. 53 EMRK zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (Rdnr. 32). Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Gerichtshofs einschlägig, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (Rdnr. 49). Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische Vollstreckung können deshalb gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen (Rdnr. 47, s.a. Rdnr. 62). Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen ( ) insbesondere dann, wenn es sich um ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will (Rdnr. 57), z.b. im Recht zum Schutz der Persönlichkeit. Es ist die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, weil es weder der völkervertraglichen Grundlage noch dem Willen des Gerichtshofs entsprechen kann, mit seinen Entschei-
7 - 7 - dungen gegebenenfalls notwendige Anpassungen innerhalb einer nationalen Teilrechtsordnung unmittelbar selbst vorzunehmen (Rdnr. 58). Dabei kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren die beteiligten Rechtspositionen und Interessen möglicherweise nicht vollständig abbildet. dd) Hiernach ist das Urteil des EGMR vom auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen und in das deutsche Recht zum Schutz der Persönlichkeit einzupassen. Dies ist nicht einfach, sieht doch der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention gerade in Entscheidungen der höchsten deutschen Gerichte, u.a. in dem Urteil des BVerfG vom (NJW 2000, 1021), dessen tragenden Entscheidungsgründen gem. 31 I BVerfGG Bindungswirkung für parallel gelagerte Fälle zukommt (vgl. Rennert, in: Umbach/Clemens, 31 BVerfGG Rdnrn und 72-74). Das Spannungsverhältnis lässt sich im Einklang mit dem KG Berlin (BRUR 2005, 74 [75] Lebenspartnerin von Herbert Grönemeyer II) wie folgt lösen: An bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist festzuhalten, auch soweit sie im Urteil des EGMR keinen oder kaum Niederschlag gefunden haben. Dazu zählt, dass sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts eingeschränkt wird, wenn es vom Betroffenen selbst kommerzialisiert wird, und dass der Betroffene seine Privatsphäre nicht dadurch ausweiten kann, dass er in der Öffentlichkeit intime Verhaltensweisen an den Tag legt. Es besteht auch kein Anlass, den Begriff der absoluten Person der Zeitgeschichte fallen zu lassen - d.h. ein generelles Berichterstattungsinteresses an den Umständen einer Person von vornherein außer Betracht zu lassen - oder auf Inhaber politischer Ämter zu beschränken (ebenso BGH GRUR 2005, ] Charlotte Casiraghi II). Dagegen entspricht es durchaus dem Gewicht der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG), dass der EGMR Prominente bei rein privaten Tätigkeiten im Alltagsleben vor einer Verfolgung durch Fotografen schützen will. Das Grundgesetz muss nach Möglichkeit so ausgelegt werden, dass ein Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre völkervertraglichen Pflichten vermieden wird. Im Lichte der dezidierten und im Kern überzeugenden Erwägungen des EGMR zu diesem Punkt ist es daher mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I 1 und 2 GG) vereinbar das Recht Prominenter und ihrer vertrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens nach Abwägung im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang einzuräumen. ee) Bei der Abwägung der beiderseitigen Belange im Rahmen von 23 II KUG überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der L, von der Medienöffentlichkeit unbeobachtet in Rom Ur-
8 - 8 - laub verbringen zu können: Zwar hätte L auf Grund der gemeinsamen Auftritte mit G auf Galaveranstaltungen damit rechnen können auch im Urlaub fotografiert zu werden. Diese Umstände ändern aber nichts an der Berechtigung ihres Wunsches, im privaten Alltagsleben nicht von Fotoreportern behelligt zu werden. Die veröffentlichten Bilder sind auch nicht etwa kontextneutral, sondern zeigen L ersichtlich bei privater Gelegenheit. Auch ist zu berücksichtigen, dass L und G beim Urlaub im Ausland fotografiert worden sind, wo G kaum bekannt sein dürfte und keiner der beiden wohnt. Die streitgegenständlichen Aufnahmen sind heimlich und mit großer Wahrscheinlichkeit von einem Paparazzo gefertigt worden. In solcher Weise von den Medien verfolgt zu werden ist geeignet, der L ihre Unbefangenheit im Alltag zu nehmen und sie damit empfindlich in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu stören. Dass G durch sein künstlerisches Wirken im Zusammenhang mit dem Tode seiner Frau ein besonderes Interesse an der Person seiner neuen Partnerin geweckt hatte, kann jedenfalls nach den gemeinsamen Auftritten in der Öffentlichkeit und der umfangreichen Berichterstattung in den Medien hierüber kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an einer umfassenden Berichterstattung aus späteren gemeinsamen Urlauben mehr begründen. Von einem Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse kann hier keine Rede sein. Die L muss es in ihrem privaten Alltagsleben nicht hinnehmen, fortlaufend von der Unterhaltungspresse in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden. S hat rechtswidrig in das Recht am der L am eigenen Bild eingegriffen III. Störereigenschaft der Axel S.-Verlag AG Die S ist als Verlegerin der Bild Handlungsstörer. IV. Wiederholungsgefahr Die Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung kann nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Die Wiederholungsgefahr wird bei bereits geschehener Rechtsverletzung vermutet. An die Widerlegung der Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2005, 76 [78] Rivalin von Uschi Glas ). Anhaltspunkte die die Vermutung widerlegen, etwa die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die C-GmbH die Luftaufnahme weiter verwendet, etwa bei kommenden Berichten über S oder der Archivierung und Abbildung im Internetangebot. Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben.
9 - 9 - Anm: Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen i.s.v I 2 BGB, ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit nach ganz h.a. nicht nur von prozessualer Bedeutung, sondern materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, GRUR 1992, 318 [319] - Jubiläumsverkauf; GRUR 2005, 76 [77] Rivalin von Uschi Glas, Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 1004 Rdnr. 78; Medicus, in: MünchKomm, 4. Aufl., 1004 Rdnr. 97; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 1999, 1004 Rdnr. 208; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 6 Rdnr. 7). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt. V. Rechtsfolge Die S muss weitere Beeinträchtigungen des Rechts der L am eigenen Bild unterlassen. Das bedeutet, dass S die Bilder zukünftig nicht mehr veröffentlichen darf. S hat gegen die Axel S.-Verlag AG einen Anspruch analog 1004 I 2 BGB i.v. mit 22, 23 KUG, 823 I BGB und Art. 1 I, 2 I GG auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen.
Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 97, 125/ E 101, 361/ E 120, 180 Caroline I-III
PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 97, 125/ E 101, 361/ E 120, 180 Caroline I-III Im September 1993 erschien in der Zeitschrift Das Neue
MehrDas allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien
Alexandra Loock Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien Eine Betrachtung mit interdisziplinären Bezügen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrLeitsatz: Zum abgestuften Schutzkonzept der 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten.
BGH, Urt.v. 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 (Oliver Kahn) Leitsatz: Zum abgestuften Schutzkonzept der 22, 23 KunstUrhG bei Bildveröffentlichungen von Prominenten. Sachverhalt: 1 Der Kläger
MehrAllgemeines Persönlichkeitsrecht
Jura Heike Schaffrin Allgemeines Persönlichkeitsrecht Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Skript Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Inhaltsverzeichnis
MehrDas Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter. in Sachen
Aktenzeichen: 11 O 1820/08 Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter in Sachen Pxxxx Hxxx, c/o Jxxx Sxxx Axxx Pxxx sxxx xx. 9xxx - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte:
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrMEDIENRECHT - Rechtsprechungsübersicht 01/2007 -
Rechtsanwalt Dr. Ralf Kitzberger LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz MEDIENRECHT - Rechtsprechungsübersicht 01/2007 - Rechtsanwalt Dr. Ralf Kitzberger
MehrERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach
ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 3: Caroline v. Monaco Die deutsche Wochenzeitschrift Frau von Welt berichtete im Februar 2004 über die schwere Erkrankung des regierenden Fürsten
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,
MehrUnzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft
AG München, Endurteil v. 12.04.2016 161 C 31397/15 Titel: Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft Normenketten: BGB 823, 1004 KunstUrhG 22 S. 1, 23 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung
MehrDrittwirkung von Grundrechten. Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG
Drittwirkung von Grundrechten Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG Grundrechte als staatsgerichtete Rechte/ Abwehrrechte inzwischen differenziert: o früher: mittelbare Drittwirkung
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Hinweis Dieser Übungsfall basiert auf dem Fall Toujours Caroline oder: die Ferien des Monsieur P. aus Degenhart, Christoph, Klausurenkurs im Staatsrecht
MehrU M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T
U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ-Ass Dr Simone Hauser 1 EMRK enthält kein explizites Recht auf Umweltschutz EGMR: keine Bestimmung der Konvention sei speziell dafür ausgerichtet, einen
MehrBsw 40660/08 Bsw 60641/08
Bsw 40660/08 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Von Hannover gg. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 7.2.2012, Bsw. 40660/08. Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK - Schutz Prominenter
MehrVorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen?
Prof. Dr. Jürgen Oechsler Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren Übungsfall: IM-Sekretär Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer Berlin
MehrStalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez
Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt
MehrFall 7: Umsetzung einer Richtlinie
Fall 7: Umsetzung einer Richtlinie 1. Zum Schutze des Privatlebens von Prominenten erlässt die Europäische Union in formell zulässiger Weise eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten auferlegt, die erforderlichen
MehrDas Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Materialien zum Propädeutikum am 10.12.2012 Fall : Prinzessin Caroline vs. Paparazzi wesentlich vereinfacht nach 1. BGHZ 131, 332 = NJW 1996, 1128 = LM H. 6/1996 Art.
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2707/95 - der Frau Dr. S... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Albrecht Pünder und Koll., Mainzer Landstraße 46, Frankfurt
MehrGeorgiana Waldmann. Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses
Georgiana Waldmann Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses Inhaltsübersicht Seite Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis
MehrDas Gebot effektiven Rechtsschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention
Peter Wilfinger Das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention Konkretisierungsansätze zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren PETER LANG Europäischer Verlag
MehrFall 4 (BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V
(BGH NJW 1996, 984) Prinzessin Caroline von Monaco (C) engagiert sich seit Jahren für die Brustkrebshilfe. Diesen Umstand nahm der Verlag V zum Anlass, in seiner Illustrierten B das Titelbild zu gestalten:
MehrEuroparecht. III. Grundrechte im Unionsrecht
Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
Mehro Nomos Die systematische Aufnahme des Straßenbildes Prof. Dr. Thomas Dreier/ Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann
Prof. Dr. Thomas Dreier/ Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann Die systematische Aufnahme des Straßenbildes Zur rechtlichen Zulässigkelt von Online-Diensten wie "Google Street View" o Nomos Inhaltsverzeichnis
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Kanzlerforum
MehrBESCHLUSS. Bußgeldsache
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 5 Ss OWi 1225/00 OLG Hamm 16 OWi 77 Js 254/00-194/00 AG Lünen Bußgeldsache g e g e n X w e g e n Ordnungswidrigkeit. Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XV. Abkürzungsverzeichnis...XXXEX. 1. Teil: Einführung... 3
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...XXXEX 1. Teil: Einführung... 3 A. Problemaufriss...3 B. Gang der Darstellung... 4 2. Teil: Bildnisschutz als Persönlichkeitsrecht...7
MehrDeutsches Forschungsnetz
Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung für Hyperlinks Ass. jur. Clara Ochsenfeld Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung, Berlin,
MehrPersönlichkeitsrechtliche Probleme bei der Veröffentlichung von Fotos und Videos unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Persönlichkeitsrechtliche Probleme bei der Veröffentlichung von Fotos und Videos unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Dipl.- Jur. Florian Klein, LL.M. Institut für Informations-,
Mehr19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?
19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze
MehrProfessor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG
Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG (Achtung: Markenrecht kann nach h.m Sperrwirkung entfalten) A Vorrangige Prüfung von 3 Abs. 3
MehrBeamtenstatus und Streikrecht. Matthias Schrade Landesbezirksbeamtenvorstand Niedersachsen-Bremen
Beamtenstatus und Streikrecht Matthias Schrade Landesbezirksbeamtenvorstand Niedersachsen-Bremen Was dafür spricht: Artikel 3 ILO Übereinkommen Nr. 87 Artikel 6 Ziffer 4 der Europäische Sozialcharta Artikel
MehrFall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a).
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsverzeichnis...VII Einleitung und Problemdarstellung.1 I. Problemdarstellung... 1 II. Verhältnisanalyse... 2 1. Staat - Politische Parteien Volk... 2 2. Staat-Medien
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Folgerung aus der öffentlichen Aufgabe von Presse und Rundfunk ( 4 SMG) Beachtung der anerkannten journalistischen Grundsätze,
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrFotos veröffentlichen und das Recht am eigenen Bild
Fotos veröffentlichen und das Recht am eigenen Bild Henry Krasemann Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Die 7 Säulen des ULD Aufsicht Beratung Bildung IT Labor Modellprojekte
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1
- Zivilprozessrecht und Alternative Konfliktlösung, Sommersemester 2009 1 Anforderungen an die Konfliktbehandlung Verfahren Ressourcenschonend (Zeit und Kosten) Effizienz Fair Entscheidung verbindlich/nachhaltig
MehrRechtliche Grenzen der neuen Formen von Satire im Fernsehen
Julia Wenmakers Rechtliche Grenzen der neuen Formen von Satire im Fernsehen Wo hört bei Stefan Raab und Harald Schmidt der Spaß auf? Verlag Dr. Kovac Hamburg 2009 Vorwort Literaturverzeichnis VII XXI Einleitung
MehrMeinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze
AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG
MehrA. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG
Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis 11. Abkürzungsverzeichnis 19
Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 19 1. Teil: Einleitung 23 A. Darstellung der Thematik 23 B. Gang der Untersuchung 28 2. Teil: Die Russische Föderation und der EGMR 31 A. Der
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrReichweite des Auskunftsrechts eines Abgeordneten bei Finanzsanktionen
Reichweite des Auskunftsrechts eines Abgeordneten bei Finanzsanktionen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Reichweite des Auskunftsrechts eines Abgeordneten bei Finanzsanktionen Aktenzeichen: Abschluss der
MehrVolle Fahrt voraus. Presserecht für Newbies. Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 2013, München
1 Volle Fahrt voraus für Newbies Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 20, München 2 Schatztruhe Journalismus erfordert juristisches Wissen. Journalisten können bei ihrer Arbeit gegen
MehrB e g r ü n d u n g :
Bsw 48135/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Youth Initiative for Human Rights gg. Serbien, Urteil vom 25.6.2013, Bsw. 48135/06. Art. 10, 46 EMRK - Keine Offenlegung
MehrEUROPARAT MINISTERKOMITEE
Nichtamtliche Übersetzung EUROPARAT MINISTERKOMITEE Empfehlung Nr. R (2000) 7 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über das Recht der Journalisten auf Geheimhaltung ihrer Informationsquellen (angenommen
MehrStaatshaftung bei der Zulassung von Arzneimitteln
ZC99- SC-f 7- FRANZISKA KNOTHE Staatshaftung bei der Zulassung von Arzneimitteln PETER LANG Frankfurt am Main Bern New York Paris Inhaitsverzeichni s 1. TEIL: PROBLEMSTELLUNG 1 A. Einlei tung 1 I. Problemaufzeigung
MehrDer Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention
Irene Hoff mann Der Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechtliche Fundierung, Besonderheiten und Bedeutung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Mehr(Christian Schmaus - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM))
Vorratsdatenspeicherung gekippt? Zu MetaDay # 28 (4.12.2009) (Christian Schmaus - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM)) Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 11/2010
MehrRecht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des
MehrEINLEITUNG: unzulässig sind.
Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:
MehrRechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis
Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis I. Einleitende Bemerkungen zur Praxisrelevanz der Menschenrechte jenseits des Arbeitsrecht
MehrKammergericht. Beschluss. Geschäftsnummer: 9 W 75/07 27 O 273/07 Landgericht Berlin In dem Rechtsstreit
Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 9 W 75/07 27 O 273/07 Landgericht Berlin 19.06.2007 In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt xxxx xxxx ZZ, ZZZZZ Xxxxxx, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrProfessor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit gemäß 3 Abs. 2 UWG wegen Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfalt
Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit gemäß 3 Abs. 2 UWG wegen Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfalt Für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern bestimmt 3 Abs. 2
MehrKommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit
20 Medienrecht rechte Verfassungsrang und stehen über den sog. einfachen Gesetzen, gehen normalen Gesetzen also vor. Nach dem Kreis der Berechtigten lassen sich Grundrechte einerseits in sog. Jedermannsrechte
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen
MehrLandgericht Köln. Urteil
Ausfertigung 280747111 Verkündetam: 28.10.2011 Popov, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : 04.06.2009 Justizangestellte In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers, g e
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrZugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem:
Zugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem:! Unterstützung trotz sozialrechtlicher Barrieren Rechtsanwältin Julia Kraft! Fachtagung Migration und Behinderung: Zugangsbarrieren erkennen -
MehrVerhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof
Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis
MehrDas Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009
Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P
Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen
Mehr- Ausarbeitung Deutscher Bundestag WF VII G - 082/06
Zur Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Fotografien anlässlich des Besuches einer Schulklasse bei einem Bundestagsabgeordneten und anlässlich des Besuches eines Bundestagsabgeordneten in einer Schule
MehrVom Erzeuger zum Vater?
Angie Genenger Vom Erzeuger zum Vater? Zur rechtlichen Stellung des biologischen Vaters unter besonderer Berücksichtigung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft Verlag Dr. Kovac Hamburg 2006 Inhaltsverzeichnis
MehrAnspruch auf Widerruf und Richtigstellung
10 Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung 122 Fall 27 ( Die Hochzeit von Saint Rémy ; BVerfGE 97, 125) Die Axel Springer SE veröffentlichte in ihrer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift Das Neue Blatt
MehrEinführung in die. 6. Vorlesung
Einführung in die Rechtswissenschaft 6. Vorlesung I. Anwendungsmethoden Subsumtion und Interpretation Gesetz fragliches Ges. Lücke im Gesetz Subsumtion Auslegung Rechtsfortbildung (RichterR/GewR) Lückenfüllung/Analogie
MehrAbkürzungsverzeichnis 13. Kapitel 1 Gegenstand und Gang der Untersuchung 15. Kapitel 2 Entwicklung der Rechtsprechung 23
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Kapitel 1 Gegenstand und Gang der Untersuchung 15 Kapitel 2 Entwicklung der Rechtsprechung 23 A. Ausgangspunkt: Der Gesetzestext 26 B. Rechtsprechung des Reichsgerichts
MehrBeilage Arbeitshilfe Nr. 8
Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
MehrKinder und Jugendliche als Zielobjekte der Werbung
Wirtschaft Andre Herkendell Kinder und Jugendliche als Zielobjekte der Werbung Studienarbeit Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht André
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden
MehrDas Recht auf soziale Gesundheitsversorgung Unter besonderer Berücksichtigung des Artikel 9ICESCR
Christoph Steiner Das Recht auf soziale Gesundheitsversorgung Unter besonderer Berücksichtigung des Artikel 9ICESCR PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis 1. Teil 1 A.
MehrAtomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
MehrWorkshop. Mobbing von Lehrkräften im Internet
Workshop Mobbing von Lehrkräften im Internet Zivilrechtliche Aspekte Ass. iur. Stefan Bröckers 1 Überblick Formen von Mobbing im Internet I. Personenbezogene Äußerungen in Internetforen II. III. Internetportal
MehrJugendschutz und Mediennutzung aus rechtlicher Perspektive. Doris Vorloeper-Heinz Köln,
Jugendschutz und Mediennutzung aus rechtlicher Perspektive Doris Vorloeper-Heinz Köln, 16.11.2017 / / Wer ist beteiligt? Betreiber/ Unternehmer Kinder- und Jugendliche Behörde Gesetz Öffentlichkeit / Wo
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrDie Auswirkungen auf die Praxis der Insolvenzgerichte
Die Auswirkungen auf die Praxis der Insolvenzgerichte BVerfG, B. v. 3.8.2004 1 BvR 135/00 NZI 2004, 574, 575 dass tatsächlich von allen potenziellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den
MehrFall 5 Bundestagsauflösung. Lösung
Fall 5 Bundestagsauflösung Lösung A fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG verletzt, weshalb ein Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung
MehrDie Europàische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung
Die Europàische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung Ein Beitrag zum Thema Vôlkerrecht und Landesrecht Von Robert Uerpmann Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einfuhrung 19
MehrDie Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
Die Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG von Frank U. Kapries Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 11 1. Teil: Einleitung 27 I. Einführung 27 II. Gang der Untersuchung 31 III. Die Rundfunkfreiheil
MehrDie Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.
Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,
MehrInhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis 15. I. Einführung 21
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 15 I. Einführung 21 II. Die EMRK im deutschen Rechtssystem 23 1. Die EMRK in der deutschen Normenhierarchie 23 2. Drittwirkung der EMRK 26 3. Allgemeine Wirkungen
Mehr