Eike Albrecht Benjamin Küchenhof f. Staatsrecht. Lehrbuch. ESVbasics

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1 Eike Albrecht Benjamin Küchenhof f Staatsrecht Lehrbuch ESVbasics ES erich schmidt verl ag

2 Staatsrecht Lehrbuch von Prof. Dr. Eike Albrecht BTU Cottbus und Ass. jur. Benjamin Küchenhoff Wiss. Mit. am Lehrstuhl für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Umweltrecht BTU Cottbus ERICH SCHMIDT VERLAG

3 Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie im Internet unter ESV.info/ ISBN Alle Rechte vorbehalten Dieses Papier erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Bibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US-Norm Ansi/Niso Z als auch der ISO-Norm Satz und Druck: Danuvia Druckhaus, Neuburg a.d. Donau

4 Vorwort Dieses Buch enthält das staatsrechtliche Grundlagenwissen für Juristen. Es richtet sich an den Studienanfänger, denn es erläutert die Grundlagen des Staatsrechts verständlich und systematisch. Es eignet sich aber auch für den Fortgeschrittenen und den Examenskandidaten, denn es verschafft den systematischen Überblick, der bei den vielfältigen Rechtsgebieten im juristischen Studium leicht verloren gehen kann. Wir haben versucht, den Stoff so anschaulich und deutlich wie möglich darzustellen eine im Staatsrecht nicht immer leichte Aufgabe. Wir hoffen, dass der Stil unserer Darstellung sowie die vielen Beispiele und Grafiken dem Leser helfen, den Stoff vollständig zu überblicken. Die Darstellung des gesamten Staatsrechts in einer Basics -Reihe bringt es mit sich, dass wir nicht auf jedes Problem umfassend eingehen konnten. Deshalb enthält das Buch viele weiterführende Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur. Rechtsprechung und Literatur sind bis Januar 2008 berücksichtigt. Eingearbeitet werden konnte auch das vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom entwickelte Grundrecht auf IT-Vertraulichkeit. Wir danken ausdrücklich Herrn Prof. Lothar Knopp für die vielfältige Unterstützung und Förderung, auch im Hinblick auf die Erstellung dieses Buchs. Wir möchten auch all jenen danken, die uns mit Anmerkungen, Hinweisen und Kritik bei der Fertigstellung dieses Buches wertvolle Hilfe geleistet haben, ganz besonders unseren Vätern, Dr. Gerd Albrecht und Dr. Dietrich Küchenhoff. Unschätzbar ist der Beitrag von Tanja Albrecht und Pia Heugel. Sie haben uns mit fundierter Kritik und guten Ratschlägen geholfen und uns mit aller nur möglichen Liebe und Geduld ertragen. Ihnen sei dieses Werk gewidmet. Wir freuen uns über jede Art von Anregungen, Anmerkungen und Kritik Sie erreichen uns per unter und Dieses Buch ist für alle Studenten gedacht, für den Fortgeschrittenen wie für den Anfänger. Deshalb beginnt es mit einer grundlegenden Frage: Was ist Recht? Cottbus, im März 2008 Eike Albrecht Benjamin Küchenhoff V

5 Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis zitierter Literatur V IX XIX XXV 1. Kapitel: Recht Was ist Recht? Rechtsquellen Öffentliches Recht und Zivilrecht Gesetzesauslegung Kapitel: Staatsrecht Was ist ein Staat? Die verschiedenen Staatsformen Geschichte des Staatsrechts in Deutschland Kapitel: Grundlagen der deutschen Verfassung Demokratieprinzip Rechtsstaatsprinzip Sozialstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip, republikanisches Prinzip Staatsziel der Entwicklung eines geeinten Europas Kapitel: Staatsorganisation Bundestag Bundesrat Bundespräsident Bundesregierung Bundesverfassungsgericht Bundesrechnungshof Kapitel: Staatsaufgaben Gesetzgebung Verwaltung Rechtsprechung Kapitel: Verfassungsprozessrecht Einführung in das Verfassungsprozessrecht Verfassungsbeschwerde Abstrakte Normenkontrolle Konkrete Normenkontrolle Organstreitverfahren Parteienverbotsverfahren VII

6 Inhaltsübersicht 27 Das Bund-Länder-Streitverfahren Weitere Verfahren Kapitel: Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Einführung in die Grundrechte Freiheitsrechte Gleichheitsrechte Kapitel: Sonstiges Staatsziele Finanzverfassung Verteidigungsfall Staatsangehörigkeit Staatskirchenrecht Kapitel: Übungsfälle mit Lösungen Stichwortverzeichnis VIII

7 Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis zitierter Literatur V IX XIX XXV 1. Kapitel: Recht Was ist Recht? A. Recht im subjektiven Sinn B. Recht im objektiven Sinn Recht ist abstrakt und allgemein Recht ist verbindlich Recht ist publik C. Recht als wertender Begriff Rechtsquellen A. Positives Recht und Naturrecht B. Rechtskreise Völkerrecht Europäisches Gemeinschaftsrecht Innerstaatliches Recht a) Gesetze b) Gewohnheitsrecht c) Richterrecht Öffentliches Recht und Zivilrecht A. Subordinationstheorie B. Interessentheorie C. (Modifizierte) Subjektstheorie D. Welche Theorie anwenden? Gesetzesauslegung A. Grammatische Auslegung B. Systematische Auslegung C. Teleologische Auslegung D. Historische Auslegung E. Vergleichende Auslegung F. Verfassungskonforme Auslegung Kapitel: Staatsrecht Was ist ein Staat? Die verschiedenen Staatsformen A. Unterscheidung nach dem Träger der Staatsgewalt B. Unterscheidung nach dem Staatsoberhaupt C. Unterscheidung nach der inneren Gliederung Geschichte des Staatsrechts in Deutschland IX

8 Inhaltsverzeichnis A. Verfassungsgeschichte Deutschlands bis Heiliges Römisches Reich (Deutscher Nation) Deutscher Bund Norddeutscher Bund und Deutsches Reich Weimarer Republik Nationalsozialismus Kapitulation Deutschlands B. Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland Grundgesetz Landesverfassungen C. Geschichte des europäischen Rechts Kapitel: Grundlagen der deutschen Verfassung Demokratieprinzip A. Demokratische Legitimation B. Mehrheitsprinzip C. Wahlrechtsgrundsätze Allgemeinheit der Wahl Unmittelbarkeit der Wahl Freiheit der Wahl Gleichheit der Wahl Geheime Wahl D. Abstimmungen E. Streitbare Demokratie, freiheitlich-demokratische Grundordnung Rechtsstaatsprinzip A. Gewährleistung persönlicher Grundrechte B. Gewaltenteilung Entstehung Heutiger Stand Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns a) Vorrang der Verfassung und Vorrang des Gesetzes b) Vorbehalt des Gesetzes Verbot des Einzelfallgesetzes C. Rechtssicherheit Bestimmtheitsgebot Grundsatz der Normenklarheit Vertrauensschutz a) Gesetze aa) Echte Rückwirkung bb) Unechte Rückwirkung b) Verwaltung und Rechtsprechung D. Justizgewährungsanspruch Rechtsschutz gegen die Exekutive Rechtsschutz gegen Gesetzgebung und Rechtsprechung Zivilrechtliche Justizgewährung Justizgrundrechte E. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck Geeignetheit X

9 Inhaltsverzeichnis 3. Erforderlichkeit Angemessenheit F. Widerstandsrecht Sozialstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip, republikanisches Prinzip A. Sozialstaatsprinzip B. Bundesstaatsprinzip C. Republikanisches Prinzip Staatsziel der Entwicklung eines geeinten Europas A. Sonderfall Europarecht B. Verhältnis zwischen europäischem und nationalem Recht C. Verfahren bei primären Gemeinschaftsrecht D. Entscheidungsbefugnis bei Rechtskollision Nationales Recht verstößt gegen europäisches Recht Europäische Sekundärrecht verstößt gegen europäisches Primärrecht Europäisches Recht verstößt gegen nationales Verfassungsrecht Kapitel: Staatsorganisation Bundestag A. Beginn und Ende der Amtszeit B. Mehrheiten C. Aufgaben und Befugnisse Gesetzgebung Wahl des Bundeskanzlers Konstruktives Misstrauensvotum Vertrauensfrage Weitere Aufgaben und Rechte D. Bundestagswahlen E. Rechtsstellung der Abgeordneten Grundsatz des freien Mandats Grundsatz des gleichen Mandats Indemnität und Immunität Angemessene Entschädigung Weitere Rechte F. Fraktionen Bundesrat Bundespräsident A. Wahl und Amtszeit B. Aufgaben Staatsoberhaupt Mitwirkung bei Vertrauensfrage und konstruktivem Mistrauensvotum Mitwirkung bei der Regierungsbildung C. Sonstige Aufgaben und Regelungen D. Gegenzeichnung E. Mitwirkung beim Gesetzgebungsverfahren, Prüfungsrecht Bundesregierung A. Bundeskanzler B. Bundesminister XI

10 Inhaltsverzeichnis 16 Bundesverfassungsgericht A. Zusammensetzung und Aufgaben B. Staatsrechtliche Stellung Bundesrechnungshof A. Struktur und Aufgaben B. Staatsrechtliche Stellung Kapitel: Staatsaufgaben Gesetzgebung A. Kompetenzen Grundsatz der Landeskompetenz Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes Ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes B. Gesetzgebungsverfahren des Bundes Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens Gang des Gesetzgebungsverfahrens Ausfertigung und Verkündung Grundgesetzänderung C. Gesetzgebungsverfahren der Länder Verwaltung A. Verfassungsrechtliche Bindungen der Verwaltung B. Aufteilung der Verwaltungskompetenzen Vollzug von Bundesgesetzen a) Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen b) Bundeseigener Vollzug von Bundesgesetzen c) Bundesauftragsverwaltung d) Ungeschriebene Verwaltungskompetenzen des Bundes Vollzug von Landesgesetzen Gemeinschaftsaufgaben und Mischverwaltung Rechtsprechung Kapitel: Verfassungsprozessrecht Einführung in das Verfassungsprozessrecht Verfassungsbeschwerde A. Überblick Zweck der Verfassungsbeschwerde Annahmeverfahren Außerordentlicher Rechtsbehelf Dauer Missbrauch der Verfassungsbeschwerde B. Zulässigkeitsvoraussetzungen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Beschwerde- bzw. Beteiligtenfähigkeit Beschwerdegegenstand Beschwerdebefugnis Form Frist Rechtsschutzbedürfnis C. Entscheidung XII

11 Inhaltsverzeichnis 23 Abstrakte Normenkontrolle A. Überblick B. Aktuelle Fälle Zuwanderungsgesetz BVerfGE 106, 310 ff Hochschulreform BVerfGE 111, 226 ff Finanzausgleich C. Zulässigkeitsvoraussetzungen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Tauglicher Prüfungsgegenstand Antragsbefugnis Objektives Klarstellungsinteresse als Antragsgrund Einhaltung der Formvorschriften Entscheidung Konkrete Normenkontrolle A. Überblick B. Bekannte Normenkontrollverfahren Wehrpflicht I BVerfGE 105, 61 ff Gemeinderat BVerfGE 93, 373 ff Recht auf Rausch BVerfGE 90, 145 ff C. Zulässigkeitsvoraussetzungen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Vorlageberechtigung Vorlagegegenstand Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit Entscheidungserheblichkeit Form, Begründung D. Entscheidung Organstreitverfahren A. Überblick B. Beispiele für bekannte Organstreitverfahren Wüppesahl-Urteil BVerfGE 80, 188 ff Atomwaffenstationierung BVerfGE 68, 1 ff ISAF-Mandat BVerfG NVwZ 2007, 1039 ff C. Zulässigkeitsvoraussetzungen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Beteiligtenfähigkeit Streitgegenstand Antragsbefugnis Form Frist Rechtsschutzbedürfnis D. Entscheidung Parteienverbotsverfahren A. Überblick B. Zulässigkeitsvoraussetzungen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Beteiligtenfähigkeit Vorverfahren Form C. Entscheidung XIII

12 Inhaltsverzeichnis 27 Das Bund-Länder-Streitverfahren A. Überblick Kalkar-II-Entscheidung BVerfGE 81, 310 ff EG-Fernsehrichtlinie BVerfGE 92, 203 ff B. Zulässigkeitsvoraussetzungen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Ordnungsgemäßer Antrag Beteiligtenfähigkeit Angriffsgegenstand Antragsbefugnis Vorverfahren Frist Rechtsschutzbedürfnis C. Entscheidung Weitere Verfahren A. Abstrakte Normenkontrolle am Maßstab des Art. 72 Abs. 2 GG B. Sonstige föderative Streitigkeiten C. Kommunalverfassungsbeschwerde D. Grundrechtsverwirkung E. Wahlprüfung F. Präsidentenanklage G. Richteranklagen H. Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes I. Verifikation von Völkerrechtsbestimmungen J. Divergenzvorlagen eines Landesverfassungsgerichts K. Fortgeltung von Bundesrecht L. Rückholverfahren M. Sonstige durch Bundesgesetz zugewiesene Fälle Kapitel: Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Einführung in die Grundrechte A. Was sind Grundrechte? Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Unterschied zu den Menschenrechten Auflistung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte B. Funktionen der Grundrechte Abwehrrechte (status negativus) Leistungs-, Teilhabe und Anspruchsrechte (status positivus) Mitwirkungsrechte (status activus) Objektive Funktionen der Grundrechte a) Schutzpflichten b) Einrichtungsgarantien c) Keine Grundrechtshierarchie C. Drittwirkung von Grundrechten D. Grundrechtsverzicht, Grundrechtsverwirkung Grundrechtsverzicht Grundrechtsverwirkung XIV

13 Inhaltsverzeichnis 30 Freiheitsrechte A. Überblick Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich b) Sachlicher Schutzbereich Schrankenbereich Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Formelle Voraussetzungen b) Materielle Voraussetzungen Prüfungsschema: Verletzung eines Freiheitsrechts B. Einzelne Freiheitsrechte Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich Die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1, S. 2 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich (1) Intim- und Privatsphäre (2) Recht auf informationelle Selbstbestimmung (3) Recht auf Resozialisierung (4) IT-Vertraulichkeit bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) a) Schutzbereich XV

14 Inhaltsverzeichnis aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1-2 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich (1) Meinungsfreiheit (2) Informationsfreiheit (3) Pressefreiheit (4) Rundfunkfreiheit (5) Freiheit der Filmberichterstattung bb) Persönlich b) Schrankenbereich c) Verfassungsrechtliche Grenzen der Schranken aa) Verhältnismäßigkeit (1) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (2) Bedeutung der Meinungsfreiheit für die politische Willensbildung (3) Tatsachenbehauptungen bb) Zensurverbot Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schutz von Ehe und Familie, Elternrecht, Mutterschutz (Art. 6 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich (1) Schutz von Ehe und Familie (2) Elternrecht (3) Mutterschutz bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung XVI

15 Inhaltsverzeichnis 12. Freiheitsrechte im Schulwesen (Art. 7 GG) Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) a) Schutzbereich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) a) Schutzbereich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Eigentums- und Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) a) Schutzbereich aa) Sachlich bb) Persönlich b) Schrankenbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG) a) Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Abs. 16 GG) b) Schutz vor Auslieferung (Abs. 2) Asylrecht (Art. 16a GG) Petitionsrecht (Art. 17 GG) Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG) Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) Justizgrundrechte a) Anspruch auf Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) b) Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) XVII

16 Inhaltsverzeichnis c) Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) d) Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) e) Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) Gleichheitsrechte A. Überblick B. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Ungleichbehandlung Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen a) Differenzierungsverbote b) Maßnahmen des Gesetzgebers c) Maßnahmen der Exekutive d) Gerichtsentscheidungen C. Spezielle Gleichheitsrechte Gleichstellung unehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) D. Prüfungsschema für die Verletzung von Gleichheitsrechten Kapitel: Sonstiges Staatsziele Finanzverfassung A. Überblick B. Konnexität C. Steuerertragshoheit D. Finanzausgleich E. Gesetzgebungskompetenz für Steuern F. Gesetzgebungskompetenz für Abgaben G. Haushaltsverfassungsrecht Verteidigungsfall A. Überblick B. Konzentration von Gesetzgebungs- und Exekutivkompetenzen C. Grundrechte und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz D. Beendigung des Verteidigungsfalls und Friedensschluss Staatsangehörigkeit A. Überblick B. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes C. Ausbürgerungen Staatskirchenrecht Kapitel: Übungsfälle mit Lösungen Fall Fall Stichwortverzeichnis XVIII

17 12 Bundestag Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Bundestag 196 Der Bundestag ist das Parlament und somit das zentrale Organ der Legislative der Bundesrepublik Deutschland. Zwar sind an der Gesetzgebung auch andere Organe beteiligt, z. B. der Bundesrat, die Bundesregierung und der Bundespräsident (zum Gesetzgebungsverfahren siehe unten Rdnr. 310ff.); der Bundestag ist aber dasjenige Organ, das die Gesetze beschließt (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG und unten Rdnr. 314). Von besonderer Bedeutung ist der Bundestag auch deshalb, weil er auf der Bundesebene das einzige Organ ist, das unmittelbar vom Volk gewählt wird. Er ist die Volksvertretung: Jenes Scharnier, das dem Volk die Beeinflussung des Staatsgeschehens ermöglicht und damit dessen Rolle als Souverän gewährleistet. Der Bundestag hat 598 gesetzliche Mitglieder ( 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG), wobei allerdings noch Überhangmandate hinzukommen können (hierzu unten Rdnr. 223). Er sitzt in Berlin. A. Beginn und Ende der Amtszeit 197 Die Amtszeit des Bundestages (Legislaturperiode) beträgt vier Jahre (Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG). Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt (der konstituierenden Sitzung) und endet, sobald ein neuer gewählter Bundestag zusammentritt. Ein vorzeitiges Ende der Legislaturperiode ist nur in zwei Ausnahmefällen möglich: Wählt der Bundestag im dritten Wahlgang keinen Bundeskanzler (Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG) oder spricht der Bundestag dem Kanzler nicht das Vertrauen aus (Vertrauensfrage, Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG), hat der Bundespräsident ein Ermessen, ob er den Bundestag auflöst oder nicht. Löst er ihn auf, folgt bis zum Zusammentreten eines neuen Bundestages eine parlamentslose Zeit. Mit diesen begrenzten Auflösungsmöglichkeiten wollte man bei der Schaffung des Grundgesetzes 1949 einer Praxis entgegenwirken, die zur Instabilität und damit zum Scheitern des Regierungssystems der Weimarer Republik beigetragen hatte. Damals konnte der Reichspräsident den Reichstag ziemlich leicht auflösen die einzige Einschränkung war, dass er es nur einmal aus dem gleichen Anlaß tun durfte (Art. 25 WRV) Nach dem Ende einer alten und dem Beginn der nächsten Legislaturperiode ist der alte Bundestag personell, institutionell und sachlich nicht mehr existent (Grundsatz der Diskontinuität). Die Mandate der Bundestagsabgeordneten enden (und werden bei einer Wiederwahl neu begründet), der Bundestag gibt sich eine neue Geschäftsordnung, und alle Gesetzesvorlagen, die noch nicht verabschiedet worden sind, verfallen und müssen erneut gemäß Art. 76 Abs. 1 GG in den Bundestag eingebracht werden ( 125 GOBT). 284 Hierzu oben Rdnr

18 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ B. Mehrheiten Der Grundsatz der Diskontinuität ist nicht ausdrücklich in der Verfassung genannt, wird aber allgemein als Gewohnheitsrecht angesehen. 285 Ob dieses Gewohnheitsrecht Verfassungsrang besitzt oder lediglich einfachrechtlicher Natur ist, ist umstritten. 286 Richtigerweise wird man jedenfalls die sachliche Diskontinuität ausschließlich als Tradition, nicht als verfassungsrechtliches Erfordernis ansehen können. Weder enthält das Grundgesetz einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Diskontinuität, noch ist sie im Hinblick auf die notwendige demokratische Legitmität erforderlich; der jeweils neue Bundestag behauptet seine Stellung als alleiniger gewählter Repräsentant des Souveräns bereits dadurch, dass nur er, nicht aber der alte Bundestag das Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss bringen kann. In allen in der vorangegangenen Legislaturperiode begonnenen Verfahren wirkt der alte Bundestag somit nicht mehr rechtlich, sondern allenfalls faktisch fort. Der Diskontinuitätsgrundsatz ist also nicht verfassungsrechtlich notwendig. B. Mehrheiten Der Bundestag ist ein Gremium, also ein Organ, das aus mehreren Personen besteht und Beschlüsse mit bestimmten Mehrheiten trifft. Dabei sind je nach gesetzlicher Bestimmung unterschiedliche Mehrheiten erforderlich. Wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, entscheidet der Bundestag mit Abstimmungsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG), also mit der Mehrheit (mehr als 50 %) der abgegebenen Stimmen. Enthält sich ein Abgeordneter, gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit wird der Beschluss nicht gefasst ( 48 Abs. 2 S. 2 GOBT). Wenn also 14 Abgeordnete anwesend sind und zehn Abgeordnete abstimmen, während vier sich enthalten, genügen sechs Stimmen zur Abstimmungsmehrheit. Die Abstimmungsmehrheit ist zum Beispiel erforderlich beim Beschluss von Gesetzen (Art. 77 Abs. 1 GG), bei der Wahl des Bundestagspräsidenten (Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG) und bei der Abstimmung über die Geschäftsordnung (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG). Bei anderen Entscheidungen sind besondere Mehrheiten erforderlich; hier wird unterschieden zwischen Mitgliedermehrheit, qualifizierter Mitgliedermehrheit und qualifizierter Abstimmungsmehrheit. Die Mitgliedermehrheit ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, d. h. mehr als 50 % der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 121 GG). Sie ist erforderlich u. a. bei der Bundeskanzlerwahl (Art. 63 Abs. 2 S. 1 GG, s. unten Rdnr. 207), beim Misstrauensvotum (Art. 67 GG, s. unten Rdnr. 208) und bei der Vertrauensfrage (Art. 68 GG, s. unten Rdnr. 209). Die qualifizierte Mitgliedermehrheit ist eine Mitgliedermehrheit, die mehr als 50% beträgt. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder wird verlangt beim Maunz/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 39, Rdnr Für Verfassungsrang: Magiera, in: Sachs, GG, Art. 39, Rdnr. 16; Maunz/Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 39, Rdnr. 61; dagegen: Versteyl, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 39, Rdnr. 25, jeweils m.w.n. 73

19 12 Bundestag Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Beschluss über die Präsidentenanklage (Art. 61 Abs. 1 S. 3 GG) sowie bei der Grundgesetzänderung (Art. 79 Abs. 2 GG). In anderen Fällen genügen geringere Stimmenzahlen eigentlich keine Mehrheiten im Wortsinne, z. B. 10 % der Mitglieder beim Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 42 Abs. 1 S. 2 GG) oder 25 % der Mitglieder bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG). 203 Die qualifizierte Abstimmungsmehrheit stellt wie die einfache Abstimmungsmehrheit nicht auf die Zahl der Mitglieder, sondern der abgegebenen Stimmen ab, wobei allerdings die erforderliche Mehrheit über 50 % liegt. Dies ist z. B. der Fall bei der Entscheidung über den Öffentlichkeitsausschluss (zwei Drittel der Stimmen, Art. 42 Abs. 1 S. 2 GG). 204 Gelegentlich sind mehrere Mehrheiten zugleich in Kombination erforderlich, z. B. in Art. 115a Abs. 1 S. 2 GG: Der Verteidigungsfall kann nur festgestellt werden, wenn sowohl die qualifizierte Abstimmungsmehrheit (mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen) wie auch die einfache Mitgliedermehrheit (mindestens 50 % der Mitglieder) erreicht ist. 205 Die verschiedenen Anforderungen an die Bundestagsmehrheit im Grundgesetz verdeutlicht die folgende Tabelle: Name Mehrheit Anwendungsfälle im GG Abstimmungsmehrheit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Art: 42 Abs. 2 S. 1 GG Regelfall Mitgliedermehrheit Qualifizierte Abstimmungsmehrheit Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, Art. 121 GG Bestimmter Anteil an den abgegebenen Stimmen Änderung des Gebietsbestands der Länder durch Bundesgesetz, Art. 29 Abs. 7 S. 2 GG Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 u. 4, 68 Abs. 1 S. 2 GG Misstrauensvotum, Art. 67 Abs. 1 S. 1 GG Abstimmung über die Vertrauensfrage, Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG Zurückweisung des Bundesrats-Einspruchs im Gesetzgebungsverfahren, Art. 77 Abs. 4 S. 1 GG Aufhebung von Notstandsmaßnahmen eines internationalen Organs im Bündnisfall, Art. 80a Abs. 3 S. 2 GG Errichtung bundeseigener Mittel- und Unterbehörden, Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG Feststellung des Verteidigungsfalles (2/3 der Stimmen), Art. 80a Abs. 1 S. 2 GG 74

20 Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ C. Aufgaben und Befugnisse Qualifizierte Mitgliedermehrheit Kombinierte Mitglieder-/ Abstimmungsmehrheit Bestimmter Anteil an den Stimmen der gesetzlichen Mitglieder Frühere Einberufung des Bundestages (1/3 der Mitglieder), Art. 93 Abs. 3 GG Ausschluss der Öffentlichkeit (1/10 der Mitglieder), Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG Einsetzung eines Untersuchungssausschusses (1/4 der Mitglieder), Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG Antrag auf Erhebung der Präsidentenanklage (1/4 der Mitglieder), Art. 61 Abs. 1 S. 2 GG Beschluss auf Erhebung der Präsidentenanklage (2/3 der Mitglieder), Art. 61 Abs. 1 S. 3 GG Änderung des Grundgesetzes (2/3 der Mitglieder), Art. 79 Abs. 2 GG Antrag bei der abstrakten Normenkontrolle (1/3 der Mitglieder), Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG Zurückweisung des Bundesrats-Einspruchs durch 2/ 3 der Bundesratsmitglieder im Gesetzgebungsverfahren (2/3 der Stimmen + Mitgliedermehrheit), Art. 77 Abs. 4 S. 2 GG Feststellung des Verteidigungsfalles (2/3 der Stimmen + Mitgliedermehrheit), Art. 115a Abs. 1 S. 2 GG Tabelle 1: Überblick über die verschiedenen Bundestagsmehrheiten im Grundgesetz C. Aufgaben und Befugnisse 1. Gesetzgebung Der Bundestag ist das zentrale für die Gesetzgebung zuständige Organ. Wegen des Vorbehalts des Gesetzes 287 ist er an allen bedeutenden staatlichen Legislativentscheidungen auf Bundesebene beteiligt. Zum Gesetzgebungsverfahren siehe ausführlich unten, Rdnr. 310ff. 2. Wahl des Bundeskanzlers Der Bundestag wählt den Bundeskanzler, also den Regierungschef gemäß Art. 63 Abs. 1 GG ohne Aussprache, d. h. ohne vorhergehende Debatte. Dabei ist die Mitgliedermehrheit erforderlich. Für die Wahl sind maximal drei Wahlgänge vorgesehen; findet nach diesen Wahlgängen kein Kandidat die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundespräsident nach seinem Ermessen den Kandidaten mit den meisten Stimmen ernennen oder den Bundestag auflösen. Bislang sind alle Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland im ersten Wahlgang gewählt worden Hierzu oben Rdnr. 131ff. 75

21 12 Bundestag Leseprobe, mehr zum Buch unter ESV.info/ Konstruktives Misstrauensvotum 208 Der Bundestag kann dem amtierenden Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen, indem er mit der Mitgliedermehrheit einen Nachfolger wählt, den der Bundespräsident dann ernennen muss (Art. 67 Abs. 1 GG). Wegen der Koppelung des Misstrauens an die Wahl eines neuen Bundeskanzlers wird dieses Instrument auch konstruktives Misstrauensvotum genannt. Ein destruktives oder obstruktives Misstrauen ohne die Wahl eines neuen Kanzlers existiert nicht. Es reicht nicht aus, das die Abgeordneten gegen einen Kanzler sind, sie müssen sich gleichzeitig mehrheitlich für einen anderen Kanzler aussprechen. Auch diese Regelung ist Ausdruck des grundgesetzlichen Strebens nach Stabilität bei der Staatstätigkeit. 209 In der GOBT ist bestimmt, dass der Misstrauensantrag von mindestens 25 % der Mitglieder des Bundestages oder von einer mindestens ebenso großen Fraktion zu stellen ist. Bislang hat es in der Bundesrepublik zwei Misstrauensvoten gegeben: Ein misslungenes am gegen Willy Brandt und ein erfolgreiches am gegen Helmut Schmidt, als dessen Nachfolger Helmut Kohl gewählt wurde. 4. Vertrauensfrage Der Bundestag ist auch Adressat der Vertrauensfrage (Art. 68 Abs. 1 GG). Der Bundeskanzler kann beim Bundestag beantragen, dieser möge ihm das Vertrauen aussprechen. Verweigert der Bundestag mit Mitgliedermehrheit sein Vertrauen, steht es im Ermessen des Bundespräsidenten, den Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers aufzulösen. Die Vertrauensfrage ist in der Bundesrepublik Deutschland bislang fünfmal gestellt worden, dreimal führte sie zur Auflösung des Bundestages. 211 Ursprünglich war die Vertrauensfrage gedacht als Instrument, mit dem sich der Bundeskanzler im Zweifelsfall seiner parlamentarischen Unterstützung vergewissern kann. Abweichend davon ist die Vertrauensfrage in der Vergangenheit dreimal in der Absicht gestellt worden, den Bundestag aufzulösen ( auflösungsgerichtete Vertrauensfrage oder unechte Vertrauensfrage ). In diesen Fällen hatte der Bundeskanzler die Abgeordneten vorher aufgefordert, ihm das Vertrauen nicht auszusprechen; er wollte die Auflösung des Bundestages erreichen und Neuwahlen in die Wege leiten. Dieser Aufforderung kamen die Abgeordneten jeweils nach. In allen drei Verfahren wurde vom Bundespräsidenten anschließend der Bundestag aufgelöst. Am war es Willy Brandt, am Helmut Kohl und am Gerhard Schröder, die die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage stellten. 212 Es ist umstritten, ob dieses Vorgehen zulässig ist, oder ob Voraussetzung der Vertrauensfrage ist, dass der Bundeskanzler das beantragte Vertrauen auch erhalten möchte. Das Bundesverfassungsgericht hat die auflösungsgerichtete Vertrauensaus: Albrecht/Küchenhoff, Staatsrecht.

Verzeichnis der Übersichten

Verzeichnis der Übersichten Verzeichnis der Übersichten 1. Zeittafel zur Verfassungsgeschichte... 19 2. Gesetzesbegriffe... 25 3. Staatsstrukturprinzipien... 37 4. Echte und unechte Rückwirkung... 47 5. Normenhierarchie... 60 6.

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