Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft. Grundrechte II. Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst 2015 Skript : Module 02, S.
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1 Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft Grundrechte II Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst 2015 Skript : Module 02, S
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3 Recht auf Leben, Persönliche Freiheit Art. 10 Bundesverfassung 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
4 Recht auf Leben, Persönliche Freiheit Jeder Eingriff in den menschlichen Körper tangiert die körperliche Integrität. Die Bewegungsfreiheit schützt v.a. vor Freiheitsentzug. Die psychische Integrität schützt die Willens- und Entscheidungsfreiheit der Grundrechtsträger.
5 Beispiel 1 - Persönliche Freiheit (siehe auch BGE 138 IV 13 vom ) X wanderte im Herbst 2009 nackt durch ein Naherholungsgebiet in Herisau/ AR. X wurde wegen unanständigem Benehmen nach Art. 19 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht des Kantons Appenzell A.Rh. zu einer Busse von 100 Franken verurteilt. X erhebt Beschwerde gegen die Busse mit dem Argument, sie verletze Art. 10 Abs. 2 BV.
6 Beispiel 1 - Persönliche Freiheit (siehe auch BGE 138 IV 13 vom ) Art. 10 Abs. 2 BV schützt die körperliche und geistige Unversehrtheit und die Bewegungsfreiheit. Ausserdem sind das Recht auf Selbstbestimmung, auf individuelle Lebensgestaltung und die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung geschützt. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit wird dadurch, dass der Mensch beim Wandern im öffentlichen Raum sich wenigstens im Intimbereich zu bekleiden hat, höchstens geringfügig eingeschränkt. Daher sind an die Voraussetzungen für die Einschränkung keine hohen Anforderungen zu stellen.
7 Beispiel 1 - Persönliche Freiheit (siehe auch BGE 138 IV 13 vom ) Gesetzliche Grundlage: Art. 19 Strafrecht/ AR (+) Öffentliches Interesse: Nachvollziehbare Empörung über das Nacktwandern in Teilen der Bevölkerung (+) Verhältnismässigkeit: das Gebot, sich wenigstens im Intimbereich zu bekleiden, stellt nur eine minimale Beschränkung der persönlichen Freiheit (+) Begegnung mit einem Nacktwanderer in einer abgelegenen Gegend kann mit Grund Anstoss erregen (+) Für sportliche Betätigungen in nacktem Zustand beispielsweise in Anlagen für Freikörperkultur bestehen Möglichkeiten (+) Das Grundrecht auf persönliche Freiheit wird rechtmässig eingeschränkt.
8 Eigentumsgarantie Art. 26 Bundesverfassung 1 Das Eigentum ist gewährleistet. 2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
9 Eigentumsgarantie Die Eigentumsgarantie besteht aus der Institutsgarantie und der Bestandes- und Wertegarantie. Der Staat darf das Privateigentum als Rechtsinstitut nicht beseitigen. Dies ist der Kerngehalt von Art. 26 BV. Die Bestandes Garantie schützt die vermögensmässigen Rechte vor Eingriffen durch den Staat. Die Wertegarantie garantiert bei einem rechtmässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (bsp. durch eine Enteignung) die volle Entschädigung des entstandenen Schadens.
10 Beispiel 2 Eigentumsgarantie (siehe auch BGE 135 I 209 vom ) X wurden im Rahmen eines Strafverfahrens Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehör, aufgrund von Missbrauchsgefahr definitiv entzogen. Die Kantonspolizei entschied, die beschlagnahmten Waffen zuhanden des Staates zu verwerten. X erhebt Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 2 BV)
11 Beispiel 2 Eigentumsgarantie (Bestandesgarantie/Einschränkung) (siehe auch BGE 135 I 209 vom ) Durch den Entzug und die Verwertung der Waffen hat die Kantonspolizei einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Bestandesgarantie) begangen. Rechtmässige Einschränkung (Art. 36 BV) Gesetzliche Grundlage: Art. 69 Strafgesetzbuch erlaubt in bestimmten Fällen die Einziehung von Gegenständen. Öffentliches Interesse: polizeiliche Interessen und Sicherheit Verhältnismässigkeit: Die Einziehung ist geeignet und erforderlich, um die Sicherstellung der Waffen zu gewährleisten, da für dieses Ziel keine milderen Mittel bestehen. Verhältnismässig ist die Einziehung, weil die Massnahme nicht weiter geht als erforderlich.
12 Beispiel 2 Eigentumsgarantie (Wertgarantie) (siehe auch BGE 135 I 209 vom ) Art. 26 Abs. 2 BV statuiert eine Entschädigungspflicht für Beschränkungen welcher einer Enteignung gleichkommen. Andere Beschränkungen müssen grundsätzlich entschädigungslos hingenommen werden Dem X wurden die Waffen definitiv Entzogen Enteignung. Der Erlös aus der Verwertung wurde nicht dem X, sondern dem Staat gutgeschrieben. Gesetzliche Grundlage: Art. 69 Strafgesetzbuch Öffentliches Interesse: polizeiliche Interessen Verhältnismässigkeit: Die Einziehung des Verwertungserlöses ist nicht mehr durch den Sicherungszwecks des Eingriffs gedeckt und somit unverhältnismässig
13 Meinungs-, Informations-, und Versammlungsfreiheit Art. 16 Bundesverfassung 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.. Art. 22 Bundesverfassung 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
14 Meinungs-, Informations-, und Versammlungsfreiheit Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst das Recht, Meinungen zu bilden, äussern und zu verbreiten. Die Informationsfreiheit garantiert den freien Empfang, das Beschaffen und das Verbreiten von Informationen. Durch die Versammlungsfreiheit geschützt ist das Recht an Versammlungen teilzunehmen, ihnen fernzubleiben und zu organisieren.
15 Beispiel 3 - Versammlungsfreiheit (siehe auch BGE 137 I 31 vom ) Am 15. November 2007 verabschiedete die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und direktoren das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Mit Antrag vom 16. Juli 2008 unterbreitete der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Kantonsrat einen Entwurf für ein Gesetz über den Beitritt zum Konkordat. Einige Privatpersonen reichten Beschwerde vor Bundesgericht ein, um den Beitritt zum Konkordat zu verhindern. Sie rügen eine Verletzungen der Versammlungsfreiheit. Sie machen geltend, das Konkordat stelle keine verfassungsgemäße Grundlage für Grundrechtseingriffe dar, da es fehle an den Voraussetzungen für deren Einschränkungen.
16 Beispiel 3 - Versammlungsfreiheit (siehe auch BGE 137 I 31 vom ) Zu den Versammlungen gehören verschiedenste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden, -äussernden oder -austauschenden Zweck. Anders verhält es sich mit zufälligen Ansammlungen von Personen und Schaulustigen. In diesem Sinne vermag die Versammlungsfreiheit beliebige Gruppen von Besuchern von Sportveranstaltungen grundsätzlich nicht zu schützen.
17 Beispiel 3 - Versammlungsfreiheit (siehe auch BGE 137 I 31 vom ) Gleichwohl ist im Einzelfall nicht auszuschließen, den Versammlungsbegriff auf Gruppierungen anzuwenden, wenn sie sich zum gemeinsamen Besuch von Sportveranstaltungen zusammenfinden, möglicherweise Hin- und Rückreise gemeinsam unternehmen und insoweit gewissermassen organisiert auftreten. Insoweit könnten solche Personen durch Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam in ihrem Zusammentreffen beeinträchtigt werden. Stimmen Sie dazu?
18 Beispiel 3 - Versammlungsfreiheit (siehe auch BGE 137 I 31 vom ) Das angefochtene Konkordat stellt autonomes kantonales Recht dar. unterstand dem fakultativen Referendum. stellt insoweit die demokratische Umsetzung der Gefahrenabwehr in spezifischen Situationen dar. Als solches gilt es als hinreichende Grundlage für Einschränkungen von Grundrechten
19 Beispiel 3 - Versammlungsfreiheit (siehe auch BGE 137 I 31 vom ) Die Beschwerdeführer bringen vor, Rayonverbote könnten das Gewaltproblem nicht lösen und führten lediglich dazu, dass Gewalttätigkeiten in andere Gebiete verschoben würden. Dieser Einwand ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen, vermag die Verhältnismässigkeit von Rayonverboten indes nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Rayonverbote verhindern in effizienter Weise, dass die betroffenen Personen in jene Gebiete gelangen, wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu Gewalttätigkeiten kommt. Stimmen Sie dazu?
20 Rechtsgleichheit Art. 8 Bundesverfassung 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der religiösen Überzeugung 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit
21 Rechtsgleichheit 4 Bestandteile Das allgemeine Gleichheitsgebot, Das Diskriminierungsverbot, Gleiche Rechte für Mann und Frau und die Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter. Nach dem allgemeinen Gleichheitsgebot ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Gilt nicht absolut, sondern ist einschränkbar. Bei einer Einschränkung ist das Differenzierungsgebot zu beachten. Das Diskriminierungsverbot knüpft an ein verpöntes Merkmal an. Auch hier sind rechtmässige Einschränkungen möglich.
22 Beispiel 4 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot (siehe auch BGE 136 I 309 vom ) X. wurde 1990 in der Provinz Kosovo von Serbien-Montenegro geboren. Ihre Familie flüchtete 1999 in die Schweiz. X. wohnt in Wetzikon, wo sie die Primar- und Sekundarschule besuchte. Zurzeit absolviert sie eine Lehre. X. stellte 2008 mit Zustimmung ihrer Eltern ein Gesuch um Einbürgerung. Nachdem sich der Bürgerrechtsausschuss gegen die Einbürgerung ausgesprochen hatte, wies der Gemeinderat Wetzikon das Gesuch ab: die Gesuchstellerin sei von ihren Eltern abhängig und nach wie vor unterstützt die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung im Sinne der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung gehe ihr ab. Dagegen erhebt X. Beschwerde vor Bundesgericht.
23 Beispiel 4 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot (siehe auch BGE 136 I 309 vom ) Eine Diskriminierung erblickt X. darin, dass sie von nicht vermögenden Eltern abstammt, wegen der Abstammung nicht über die hinreichenden Mittel verfügt und ihr aus diesem Grund die Einbürgerung verwehrt wird. Dem fügt X. an, dass sich die ungleiche Behandlung durch keine überwiegenden Interessen rechtfertigen lasse. Für das Bundesgericht können Personen die auf Sozialhilfe angewiesen sind im Zusammenhang mit der Einbürgerung kaum als verfassungsrechtlich geschützte Gruppe verstanden werden. nicht zwingend in einem wesentlichen Merkmal der Persönlichkeit betroffen.
24 Beispiel 4 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot (siehe auch BGE 136 I 309 vom ) Die Herkunft kann unbestrittenermaßen ein verpöntes Merkmal im Sinne des Diskriminierungsverbotes darstellen Zugehörigkeit zu einer geographisch mitbestimmten Bevölkerungsgruppe. Hier Abstammung von nicht vermögenden Eltern Nicht anwendbar. Kinder von nicht vermögenden Eltern können nicht wegen ihrer Abstammung als diskriminierungsrechtlich geschützte Gruppe betrachtet werden. Keine durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder schwer aufgebbare Merkmale Auszeichnung Kein besonderes verfassungsmäßigen Schutzbedürfnis.
25 Wissenschaftsfreiheit Art. 20 Bundesverfassung 1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. Funktion : Auf wissenschaftlichen Methoden basierenden Erkenntnisgewinne zu schützen. Die wissenschaftliche Lehre und die wissenschaftliche Forschung sind vom sachlichen Schutzbereich umfasst.
26 Beispiel 5 - Wissenschaftsfreiheit (siehe auch BGE 135 II 405 vom ) X. und Y. arbeiten als Forscher an der Universität Zürich und der ETH. Sie ersuchten am 31. Januar 2006 das Veterinäramt des Kantons Zürich, ihnen einen Tierversuch zu bewilligen. Die Forscher sehen vor, vier Rhesusaffen in zwei unter Narkose durchgeführten Operationen je eine Kopfhalterung auf dem Schädelknochen zu montieren und eine Ableitungskammer, durch welche die Messelektroden eingeführt werden, unter dem Schädeldach einzusetzen. In einer Trainingsphase sollen die Affen an den Primatenstuhl und das Lösen visueller Aufgaben gewöhnt werden. Hierauf folgt die eigentliche Versuchsphase (eineinhalb bis zwei Jahre). Für eine richtige Antwort erhalten die Rhesusaffen einige Tropfen verdünnten Fruchtsaft. An den Tagen der Versuchssitzungen wird den Tieren der freie Zugang zum Wasser entzogen, um sie zur Mitarbeit zu motivieren. Kann ein Versuchstier seinen Flüssigkeitsbedarf bei den Tests nicht decken, wird ihm einige Stunden später zusätzliche Flüssigkeit verabreicht. Die Bewilligung für den Tierversuch wurde abgelehnt. Dagegen führten die Forscher Beschwerde vor Bundesgericht.
27 Beispiel 5 - Wissenschaftsfreiheit (siehe auch BGE 135 II 405 vom ) Bei der Bewilligungspflicht für Tierversuche handelt es sich um eine Einschränkung der Forschungsfreiheit. Gesetzmäßigkeit: Zulässigkeit eines Tierversuchs Interessenabwägung zwischen dem angestrebten Erkenntnisgewinn. den damit verbundenen Schmerzen und Leiden. Öffentliches Interesse: Ein Tierversuch der Nur rudimentäre Erkenntnisse für die menschliche Gesundheit erwarten lässt, hat ein geringeres Gewicht als ein solcher, der eine höhere Erkenntnis für die menschliche Gesundheit aufweist. Nur" Erkenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge ohne Bezug zur menschlichen Gesundheit vorsieht, hat weniger Gewicht als ein solcher, der rudimentäre Erkenntnisse über die menschliche Gesundheit anstrebt. Der vorliegende Tierversuch ist von einiger Bedeutung. Allerdings ist der klinische Nutzen des Versuchs äusserst ungewiss.
28 Beispiel 5 - Wissenschaftsfreiheit (siehe auch BGE 135 II 405 vom ) Verhältnismässigkeit: Bei der Interessenabwägung sind die besondere Nähe der nichtmenschlichen Primaten zum Menschen und die Würde der Kreatur zu berücksichtigen. Gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn Versuchstieren unverhältnismäßige Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder Beeinträchtigungen ihres Allgemeinbefindens. Im vorliegenden Fall muss berücksichtigt werden, dass: Der Nutzen des zu erwartenden Erkenntnisgewinns insgesamt aufgrund der äusserst ungewissen klinischen Verwendbarkeit relativ tief ist. Die Belastung ist hoch. Für ein Verbot des beantragten Tierversuchs spricht indes, dass die nicht-menschlichen Primaten eine sehr starke genetische und sinnesphysiologische Nähe zum Menschen aufweisen. Der Tierversuch bleibt unbewilligt. Stimmen Sie dazu?
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