Protokoll über die öffentliche S i t z u n g des GEMEINDERATES
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- Oswalda Dressler
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1 Protokoll über die öffentliche S i t z u n g des GEMEINDERATES am im Gemeindeamt Hafnerbach Beginn: 19:30 Uhr Ende: 21:02 Uhr Die Einladung erfolgte am durch . Anwesend waren: M A R K T G E M E I N D E BEZIRK ST. PÖLTEN LAND Vorsitz: Bürgermeister: Ing. Josef Grießler Vizebürgermeister: Ferdinand Sturmlechner (ab 19:50 Uhr) GFGR in Claudia Denk (ab 19:45 h ) GFGR Peter Klauser GFGR Franz Löschenbrand GR Markus Edlinger GR Bernhard Ramel GR in Herma Jakob GR in Sabine Eigner GR Christian Feldhofer GR Thomas Zoth GR Robert Strohmaier GR Leopold Pils GR in Heide Müllner GR in Sabine Fischer (bis 20:20 h ) GR in Gertrude Stimpfl Entschuldigt abwesend waren: Unentschuldigt abwesend war: Anwesend waren außerdem: GFGR Mag. Stefan Gratzl, GR Christian Weiß GR Erich Schaberger gemäß 42 Abs. (6) NÖ GO 1973: Amtsleiter & Protokollführer: VB Alois Fischer Der Gemeinderat war beschlussfähig. Die Sitzung war öffentlich. Tagesordnung 1. Genehmigung bzw. Abänderung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung 2. Gefahrenzonenplan - Hochwasserschutz 3. Raumordnung; Änderung Flächenwidmungsplan 4. Raumordnung; Änderung Bebauungsplan H A F N E R B A C H NIEDERÖSTERREICH 3386 Hafnerbach, Kirchenplatz 4, Tel /2278, Fax: Teilungsplan 15 LTG, Vermessung Schubert GZ: v , KG Hafnerbach Dorner Susanne Grenzänderungen im Bauland & Übernahmen Ö-Gut 6. Teilungsplan 15 LTG, Vermessung Schubert GZ: v , KG Wimpassing Am Kogel- nord, Breick Gerhard & Elfriede Bauplatzerklärungen & Übernahmen Ö-Gut 7. Teilungsplan 15 LTG, Vermessung Schubert GZ: v , KG Wimpassing Am Kogel- nord, Grießler Josef & Maria Bauplatzerklärungen & Übernahmen Ö-Gut
2 8. KG Wimpassing & Hafnerbach, Gemeindestraßen-Verkehrsfreigaben, Verordnung Straßenbezeichnungen und Hausnummern 9. Landesstraße L 5150 Doppel -Korrektion gem. Amt d. NÖ Landesreg. Zl. BD3-V-2/ Förderrichtlinie des Gemeinderates 2004 Anpassung Ehrungen Zu Tagesordnungspunkt 1) Genehmigung bzw. Abänderung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung Das Protokoll der GR-Sitzung vom wurde am per den gemäß 53 Abs. (3) und (4) NÖ GO 1973 nominierten Parteienvertreter GR Edlinger (ÖVP), GR Feldhofer (SPÖ) und GR Zoth (FPÖ) zur Verfügung gestellt. Der Gemeinderat möge das Sitzungsprotokoll vom 28. März 2012 genehmigen. Zu Tagesordnungspunkt 2) Gefahrenzonenplan - Hochwasserschutz Dipl. Ing. Christian Stundner von der Wildbach- und Lawinenverbauung Die Wildbach, einer Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft trägt vor: Die Vortragsunterlagen und die 7 Gefahrenzonenkarten der betroffenen Wildbäche werden gegenständlichem Protokoll angeschlossen. Grundsätzliches: Erhoben und ausgewiesen wurden nur die in der Verordnung taxativ aufgezählten Wildbäche die in den Siedlungsgebieten relevant werden können. Der Gefahrenzonenplan muss 2012 in Kraft gesetzt werden (Kundmachung). Die Zuständigkeit der Wildbach endet jedenfalls im Einzugsbereich der Pielach bzw. der Bäche, die als Öffentliches Wassergut ausgewiesen sind. In roten Zonen herrscht Bauverbot! Rückwidmung! In gelben Zonen o innerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes *), welches als Bauland gewidmet ist, ist eine Bauführung unter Auflagen möglich. o außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes *) herrscht bei bereits gewidmetem Bauland Bausperre. -Rückwidmung! o wenn noch nicht als Bauland gewidmet, darf hier nicht umgewidmet werden. *) Ob ein geschlossenes Siedlungsgebiet vorliegt, ist unter Beiziehung von Fachgutachern (Raumplanern) zu beurteilen! Seite 2 von 29
3 Die diesbezüglichen detaillierten Rechtsvorschriften sind dem NÖ Raumordnungsgesetz zu entnehmen. DI Stundner empfiehlt, zusätzlich zur Kundmachung an der Amtstafel, auch eine weitere Information, beispielsweise über die Gemeindezeitung. AL Fischer merkt an, dass zweckmäßiger Weise nur die betroffenen Orte bzw. Siedlungen gesondert informiert werden sollten. Antrag des Bürgermeisters: Der Beginn der Kundmachung des Gefahrenzonenplanes soll verschoben werden, und die weitere Vorgansweise (Bürgerinformation) dem Infrastrukturausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Erst hernach soll eine allfällige Stellungnahme des Gemeinderates beurteilt werden. Zu Tagesordnungspunkt 3) Raumordnung; Änderung Flächenwidmungsplan 1 a) KG Wimpassing Der Bgm. verlässt den Raum, der Vize-Bürgermeister übernimmt den Vorsitz. Grdst. 1077/1, 1077/6, 1077/7, 1077/8, 1077/9, 1077/9, 1079, 1080/1, 1080/2, 1080/3 (gesamt), Grdst. 1078, 1081/1 (jeweils Teilflächen) Umwidmung von GRÜNLAND-Land- und Forstwirtschaft auf GRÜNLAND-Freihaltefläche, BAULAND-Wohngebiet mit Baulandsicherungsvertrag nach 16a NÖ ROG 1976 und öffentliche Verkehrsfläche Seite 3 von 29
4 Örtliche Situation Die o.a. Grundstücke befinden sich am nördlichen Siedlungsrand von Wimpassing sowie am westlichen Siedlungsrand von Hafnerbach. Im Süden grenzt bereits teilweise bebautes Bauland-Wohngebiet an und im Norden und Westen befinden sich intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen, welche als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind. Im Osten grenzt die öffentliche Verkehrsfläche der Landesstraße L 5140 an und an der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ebenfalls überwiegend bebautes Bauland-Wohngebiet. Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, im o.a. Bereich Bauland-Wohngebiet mit Baulandsicherungsvertrag nach 16a NÖ ROG 1976, eine öffentliche Verkehrsfläche sowie Grünland-Freihaltefläche auszuweisen. Diese geplante Änderung dient der Verwirklichung der Ziele des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, in dem das besagte Gebiet als Siedlungserweiterungsgebiet Wimpassing Nord ausgewiesen ist. Somit ist gemäß 22 Abs. (1) Z. 5 NÖ ROG 1976 von vornherein ein Änderungsanlass gegeben. Die Ausweisung der Grünland-Freihaltefläche erfolgt, damit die besagte Fläche von landwirtschaftlicher Bebauung freigehalten wird und damit auch langfristig einer Siedlungserweiterung zur Verfügung steht. Die Verfügbarkeit der neu zu widmenden Flächen für Bauzwecke wird durch Baulandsicherungsverträge abgesichert. Diese werden bis zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorgelegt. Die natürliche Baugrundeignung ist gegeben: es gibt keine Hinweise auf Hochwassergefahr, Steinschlag- oder Rutschgefährdung, mangelnde Tragfähigkeit, extreme Schatten- oder Feuchtlagen. Außerdem gibt es keine Hinweise auf Altlasten oder Störeinflüsse durch andere Nutzungen. Die infrastrukturelle Ver- und Entsorgung sowie die Verkehrserschließung sind infolge des direkten Anschlusses an bestehendes Bauland mit vertretbarem Aufwand herstellbar. Natur- und Landschaftsschutzinteressen bleiben unberührt, die Landschaftsstruktur und das Ortsbild werden angemessen berücksichtigt. Seite 4 von 29
5 Nachfolgende Stellungnahme des betroffenen Grundstückseigentümers: Erörterung der Stellungnahme Der Gemeinderat möge die kundgemachten Änderungen des Flächenwidmungsplanes unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme - Erweiterung der Baulandgrenze um 5,5 m nach Osten - beschließen. Seite 5 von 29
6 1 b) Baulandsicherungsverträge Der Bürgermeister berichtet, dass die erforderliche Zustimmung des Amtes der NÖ Landesregierung zur Umwidmung entsprechend Pkt. 1) nur unter der Voraussetzung zu erwirken war, dass seitens der Gemeinde mit den Grundstückseigentümern (Grießler und Breick) ein Baulandsicherungsvertrag nach 16 a NÖ ROG 1976 abzuschließen ist. Als Vorlage dazu dient der von den Abteilungen RU1 und RU2 des Amtes NÖ LRG zur Verfügung gestellte Mustervertrag. BREICK Gerhard u. Elfriede I. Unter Bezugnahme auf 1 Abs. 2 Zi. 3 lit. h und 16a Abs. (2) des Nö ROG 1976 wird nachstehender Vertrag abgeschlossen zwischen: 1. Herrn BREICK GERHARD geb... und Frau BREICK ELFRIEDE, geb... beide wohnhaft in.. als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1077/1 der KG Wimpassing diese im Folgenden "Eigentümer" genannt - und 2. der Gemeinde Hafnerbach vertreten durch den Bürgermeister. II. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist jener Teil des Grundstückes Nr 1077/1, KG Wimpassing für den gemäß Entwurf einer Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms die Widmung Bauland - Wohngebiet vorgesehen ist. Eine Plandarstellung dieses Entwurfes im Maßstab 1:5000 ist dem Vertrag angeschlossen. Die Gemeinde verpflichtet sich, die Eigentümer von etwaigen Änderungen der Planung sofort zu informieren und eine entsprechende Vertragsanpassung vorzunehmen. III. Ziel Ziel der im Punkt II. angeführten Widmungsänderung ist die kurzfristige Bereitstellung von Baugrundstücken im Sinne der Nutzungsart Wohngebiet, vorrangig für die ortsansässige Bevölkerung sowie zur Schaffung von Hauptwohnsitzen. IV. Teilungsgebot, Bebauungsfrist, Bauplatzerklärung 1) Die Eigentümer verpflichten sich, unmittelbar nach Rechtskraft der Baulandwidmung aus dem im Bauland gelegenen Teil des Grundstückes entsprechend dem TP GZ 14346, DI Hanns H. Schubert, vom bzw. TP vom zu teilen. Gleichzeitig ist um Bauplatzerklärung der Grundstücke Nr. 1077/6, und 1077/7 anzusuchen. 2) Die neugeschaffenen Bauplätze sind innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der Baulandwidmung einer baulichen Nutzung im Sinne der festgelegten Widmung zuzuführen, d. h. es ist mit dem Bau eines konsensmäßigen Hauptgebäudes zu beginnen. Den Käufern der Bauplätze ist diese Bauverpflichtung in verbindlicher Form durch Aufnahme in den Kaufvertrag zu übertragen. V. Verbüchertes Vorkaufsrecht der Gemeinde 1.) Die Eigentümer räumen der Gemeinde Hafnerbach für die gemäß Punkt IV zu schaffenden Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des 1072 ABGB ein. Die Eigentümer haften für das vereinbarte Vorkaufsrecht mit den vertragsgegenständlichen Liegenschaften. 2. Die Eigentümer erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass das Vorkaufsrecht für die Gemeinde gemäß Abs. 1 im Grundbuch eingetragen werden kann. 3. Das Vorkaufsrecht ist als wesentlicher Bestandteil in Kaufverträge aufzunehmen, sodass auch im Falle der Weiterveräußerung eines (neu geschaffenen) Bauplatzes die jeweiligen Käufer zur Einräumung des Vorkaufsrechtes im Grundbuch verpflichtet sind. Von jeder beabsichtigten Veräußerung unverbauter Bauplätze ist die Gemeinde zu informieren. Eine Seite 6 von 29
7 Ausfertigung der Kaufverträge ist vor Unterzeichnung durch den/die Käufer der Gemeinde zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages vorzulegen. 4. Die Gemeinde Hafnerbach verpflichtet sich ihrerseits, bei Beginn der Bautätigkeit (zur Errichtung eines konsensmäßigen Hauptgebäudes) eine Urkunde auszustellen, mit der das Vorkaufsrecht im Grundbuch gelöscht werden kann. 5. Die Eigentümer oder Käufer haben unmittelbar nach Ablauf der 5jährigen Bebauungsfrist gemäß Punkt IV die noch unbebauten Bauplätze bzw. Grundstücke der Gemeinde Hafnerbach zum Verkehrswert anzubieten. Der Verkehrswert wird von den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt die Gemeinde einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, der den Verkehrswert festlegt. In diesem Falle anerkennen die Vertragspartner den festgelegten Verkehrswert. Alternativvorschlag für Absatz 5: 6. Die Eigentümer oder Käufer haben unmittelbar nach Ablauf der 5jährigen Bebauungsfrist gemäß Punkt IV die noch unbebauten Bauplätze bzw. Grundstücke der Gemeinde... um den (Kauf)Preis von EUR... /m2 zuzüglich Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex 1986 des ÖSTAT anzubieten. VI. Ausübung des Vorkaufsrechtes Die Gemeinde hat nach schriftlicher Vorlage des Kaufangebotes gemäß Punkt V Absatz 5 das Vorkaufsrecht innerhalb einer Frist von 6 Monaten entweder selbst auszuüben, durch einen von der Gemeinde namhaft zu machenden Dritten ausüben zu lassen oder eine Löschungsurkunde auszustellen. VII. Die Eigentümer verpflichten sich...% der Bauplätze nur an Personen zu verkaufen, die vorher der Gemeinde die Gründung eines Hauptwohnsitzes in dieser Gemeinde zugesichert haben und die bereits bisher in der Gemeinde wohnhaft waren (Ortsansässige). VIII. Die Eigentümer sorgen dafür, dass der Inhalt dieses Vertrages verbindlich auch auf etwaige Rechtsnachfolger als Eigentümer der Grundstückes Nr. 1077/6, 1077/7 und 1077/9 der KG Wimpassing übertragen wird. IX. Vertragskosten Die Gemeinde Hafnerbach übernimmt die Kosten der Errichtung dieses Vertrages und die mit der grundbücherlichen Einverleibung des Vorkaufsrechtes verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren. X. Beginn und Ende der Rechtwirksamkeit Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist bis zur Rechtskraft der vorgesehenen Widmung aufgeschoben und endet - für jeden einzelnen Bauplatz - mit dem Beginn der Errichtung eines konsensmäßigen Hauptgebäudes. XI. Strafbestimmung Bei Nichterfüllung dieses Vertrages sind die Eigentümer, deren Rechtsnachfolger bzw. die Käufer der Bauplätze verpflichtet, der Gemeinde Hafnerbach eine Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des Wertes des jeweiligen Grundstückes bzw. Bauplatzes zu bezahlen. Diese Konventionalstrafe dient zur Abdeckung des entstandenen Schadens, insbesondere all jener Kosten, die von der Gemeinde für die Neuaufschließung von Bauland zu tätigen sind, inklusive aller erforderlichen Projektierungs- und Planungsarbeiten sowie der Kosten zum Erwerb von Grundstücken zur Neuausweisung von Bauland. XII. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat der Gemeinde Hafnerbach Seite 7 von 29
8 Vertrag Grießler: Unter Bezugnahme auf 1 Abs. 2 Zi. 3 lit. h und 16a Abs. (2) des Nö ROG 1976 wird nachstehender Vertrag abgeschlossen zwischen: 1. Herrn Grießler Josef Ing. geb... und Frau Grießler Maria, geb... beide wohnhaft in.. als Eigentümer des Grundstückes Nr der KG Wimpassing diese im Folgenden "Eigentümer" genannt - und 2. der Gemeinde Hafnerbach vertreten durch den Vizebürgermeister. II. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist jener Teil des Grundstückes Nr 1080, KG Wimpassing für den gemäß Entwurf einer Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms die Widmung Bauland - Wohngebiet vorgesehen ist. Eine Plandarstellung dieses Entwurfes im Maßstab 1:5000 ist dem Vertrag angeschlossen. Die Gemeinde verpflichtet sich, die Eigentümer von etwaigen Änderungen der Planung sofort zu informieren und eine entsprechende Vertragsanpassung vorzunehmen. III. Ziel Ziel der im Punkt II. angeführten Widmungsänderung ist die kurzfristige Bereitstellung von Baugrundstücken im Sinne der Nutzungsart Wohngebiet, vorrangig für die ortsansässige Bevölkerung sowie zur Schaffung von Hauptwohnsitzen. IV. Teilungsgebot, Bebauungsfrist, Bauplatzerklärung 1) Die Eigentümer verpflichten sich, unmittelbar nach Rechtskraft der Baulandwidmung aus dem im Bauland gelegenen Teil des Grundstückes entsprechend dem TP GZ , DI Hanns H. Schubert, vom zu teilen. Gleichzeitig ist um Bauplatzerklärung des Grundstückes Nr. 1080/2 anzusuchen. 2) Der neugeschaffenen Bauplatz ist innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der Baulandwidmung einer baulichen Nutzung im Sinne der festgelegten Widmung zuzuführen, d. h. es ist mit dem Bau eines konsensmäßigen Hauptgebäudes zu beginnen. Den Käufern der Bauplätze ist diese Bauverpflichtung in verbindlicher Form durch Aufnahme in den Kaufvertrag zu übertragen. V. Verbüchertes Vorkaufsrecht der Gemeinde 1) Die Eigentümer räumen der Gemeinde Hafnerbach für die gemäß Punkt IV zu schaffenden Grundstück ein Vorkaufsrecht im Sinne des 1072 ABGB ein. Die Eigentümer haften für das vereinbarte Vorkaufsrecht mit der vertragsgegenständlichen Liegenschaft. 2) Die Eigentümer erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass das Vorkaufsrecht für die Gemeinde gemäß Abs. 1 im Grundbuch eingetragen werden kann. 3) Das Vorkaufsrecht ist als wesentlicher Bestandteil in Kaufverträge aufzunehmen, sodass auch im Falle der Weiterveräußerung eines (neu geschaffenen) Bauplatzes die jeweiligen Käufer zur Einräumung des Vorkaufsrechtes im Grundbuch verpflichtet sind. Von jeder beabsichtigten Veräußerung unverbauter Bauplätze ist die Gemeinde zu informieren. Eine Ausfertigung der Kaufverträge ist vor Unterzeichnung durch den/die Käufer der Gemeinde zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages vorzulegen. 4) Die Gemeinde Hafnerbach verpflichtet sich ihrerseits, bei Beginn der Bautätigkeit (zur Errichtung eines konsensmäßigen Hauptgebäudes) eine Urkunde auszustellen, mit der das Vorkaufsrecht im Grundbuch gelöscht werden kann. 5) Die Eigentümer oder Käufer haben unmittelbar nach Ablauf der 5jährigen Bebauungsfrist gemäß Punkt IV die noch unbebauten Bauplätze bzw. Grundstücke der Gemeinde Hafnerbach zum Verkehrswert anzubieten. Der Verkehrswert wird von den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt die Gemeinde einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, der den Verkehrswert festlegt. In diesem Falle anerkennen die Vertragspartner den festgelegten Verkehrswert. Seite 8 von 29
9 Alternativvorschlag für Absatz 5: Die Eigentümer oder Käufer haben unmittelbar nach Ablauf der 5jährigen Bebauungsfrist gemäß Punkt IV die noch unbebauten Bauplätze bzw. Grundstücke der Gemeinde... um den (Kauf)Preis von EUR... /m2 zuzüglich Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex 1986 des ÖSTAT anzubieten. VI. Ausübung des Vorkaufsrechtes Die Gemeinde hat nach schriftlicher Vorlage des Kaufangebotes gemäß Punkt V Absatz 5 das Vorkaufsrecht innerhalb einer Frist von 6 Monaten entweder selbst auszuüben, durch einen von der Gemeinde namhaft zu machenden Dritten ausüben zu lassen oder eine Löschungsurkunde auszustellen. VII. Die Eigentümer verpflichten sich den Bauplatz vorrangig..an Personen zu verkaufen, die vorher der Gemeinde die Gründung eines Hauptwohnsitzes in dieser Gemeinde zugesichert haben und die bereits bisher in der Gemeinde wohnhaft waren (Ortsansässige).1 VIII. Die Eigentümer sorgen dafür, dass der Inhalt dieses Vertrages verbindlich auch auf etwaige Rechtsnachfolger als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1080/2 der KG Wimpassing übertragen wird. IX. Vertragskosten Die Gemeinde Hafnerbach übernimmt die Kosten der Errichtung dieses Vertrages und die mit der grundbücherlichen Einverleibung des Vorkaufsrechtes verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren. X. Beginn und Ende der Rechtwirksamkeit Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist bis zur Rechtskraft vorgesehenen Widmung aufgeschoben und endet - für jeden einzelnen Bauplatz - mit dem Beginn der Errichtung eines konsensmäßigen Hauptgebäudes. XI. Strafbestimmung Bei Nichterfüllung dieses Vertrages sind die Eigentümer, deren Rechtsnachfolger bzw. die Käufer der Bauplätze verpflichtet, der Gemeinde Hafnerbach eine Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des Wertes des jeweiligen Grundstückes bzw. Bauplatzes zu bezahlen. Diese Konventionalstrafe dient zur Abdeckung des entstandenen Schadens, insbesondere all jener Kosten, die von der Gemeinde für die Neuaufschließung von Bauland zu tätigen sind, inklusive aller erforderlichen Projektierungs- und Planungsarbeiten sowie der Kosten zum Erwerb von Grundstücken zur Neuausweisung von Bauland. XII. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat der Gemeinde Hafnerbach. Der Gemeindevrat möge die Baulandsicherungsverträge Breick/Grießler unter Berücksichtigung der Streichung des Alternativvorschlages zu Pkt. V. 5). der Streichung des Pkt. VII zur Gänze Beibehaltung des Pkt. IX Vertragskosten (Veranlassung der grundbücherlichen Einverleibung der Verträge sowie die Übernahme der Kosten) beschließen. Seite 9 von 29
10 Der Bgm. betritt wieder den Raum, und übernimmt den Vorsitz. 2.) KG HAFNERBACH Grdst. 32, 36 (gesamt) Grdst. 27/1 (Teilfläche) Umwidmung von Bauland-Agrargebiet auf Bauland-Kerngebiet Örtliche Situation Die o.a. Grundstücke befinden sich im Ortszentrum von Hafnerbach westlich der Landesstraße L Im Osten grenzt also die öffentliche Verkehrsfläche dieser Landesstraße an und im Westen grenzt die öffentliche Verkehrsfläche der Mogersdorferstraße an. Im Norden grenzt eine öffentliche Verkehrsfläche eines Fußweges an. Im Osten an der gegenüberliegenden Straßenseite, im Nordosten sowie im Süden befindet sich Bauland-Kerngebiet. Im Westen und Nordwesten befindet sich Bauland-Wohngebiet. Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, im o.a. Bereich Bauland-Agrargebiet auf Bauland-Kerngebiet umzuwidmen. Als Änderungsanlass ist anzusehen, dass hier ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgelassen wurde und damit am besagten Standort keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet. Durch die geplante Umwidmung wird also eine Harmonisierung der Widmungen im Ortszentrum von Hafnerbach erreicht. Darüber hinaus soll hier ein Wohnbauprojekt einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft für Betreubares Wohnen errichtet werden. Aufgrund der innerörtlichen Lage, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Fläche bereits bebaut ist, bleiben Natur- und Landschaftsschutzinteressen unberührt. Die Landschaftsstruktur und das Ortsbild werden angemessen berücksichtigt. Stellungnahmen dazu langten keine ein. Der Gemeinderat möge die kundgemachten Änderungen des Flächenwidmungsplanes beschließen. 3.) KG. Wimpassing Grdst. 119, 155 (gesamt); Grdst (Teilfläche) Umwidmung von Bauland-Betriebsgebiet und Grünland- Grüngürtel-20m-Abschirmungsbepflanzung auf Bauland- Agrargebiet und von Grünland-Land- und Forstwirtschaft auf Grünland-Grüngürtel-Siedlungsabschluss. Örtliche Situation: Die o.a. Grundstücke befinden sich am südlichen Siedlungsrand von Wimpassing westlich der Landesstraße L Im Osten grenzt also die öffentliche Verkehrsfläche dieser Landesstraße an und im Norden grenzt die öffentliche Verkehrsfläche einer Gemeindestraße an. An den gegenüberliegenden Straßenseiten befindet sich Seite 10 von 29
11 Bauland-Agrargebiet und im Westen grenzt Bauland-Wohngebiet an. Im Süden befindet sich eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche, welche als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet ist. Durch das Gebiet verläuft der Mühlbach, der als Gewässerfläche ausgewiesen ist. Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, im o.a. Bereich Bauland-Betriebsgebiet und einen Grünland-Grüngürtel-20m- Abschirmungsbepflanzung auf Bauland-Agrargebiet umzuwidmen. Außerdem wird ein Grünland- Grüngürtel-Siedlungsabschluss ausgewiesen. Als Änderungsanlass ist anzusehen, dass im Bereich nördlich des Mühlbachs nach dem Einstellen der betrieblichen Nutzung nun eine landwirtschaftliche Nutzung (Pferdehaltung) sowie Wohnnutzung stattfinden. Diese geplante Umwidmung dient also der Anpassung der Flächenwidmung an die tatsächliche Nutzung in der Natur sowie der Harmonisierung der Widmung im südlichen Bereich von Wimpassing. Darüber hinaus ist bei Bauland-Agrargebiet von geringeren Beeinträchtigungen des angrenzenden Wohnbaulands als bei Bauland Betriebsgebiet auszugehen. Aufgrund der eingestellten betrieblichen Nutzung ist auch der Grüngürtel-Abschirmungsbepflanzung zum westlich angrenzenden Bauland-Wohngebiet nicht mehr notwendig und wird dem Bauland-Agrargebiet zugeordnet. Auch der Bereich südlich des Mühlbachs wird auf Bauland-Agrargebiet umgewidmet, weil eine betriebliche Nutzung in der vorliegenden Größenordnung auch im Bauland-Agrargebiet möglich ist und bei einer eventuellen Einstellung der betrieblichen Nutzung die Wohnnutzung der Widmung nicht widersprechen würde. Durch die Ausweisung des Grünland-Grüngürtels-Siedlungsabschluss kann gewährleistet werden, dass es zu keiner weiteren Bautätigkeit südlich von Wimpassing kommt und die Überflutungsflächen entlang der Pielach von Bebauung freigehalten werden. Hierzu langte am nachfolgende Stellungnahme ein: Beginn Sehr geehrte Damen und Herren! Erstmals danke für die Information zur Änderung des Flächenwidmungsplanes. Leider mussten wir im vergangenen Jahr feststellen das es durch Tierhaltung am Nachbargrundstück zu Ereignissen gekommen ist die uns bis dahin nicht bekannt waren. Ich möchte Ihnen ein paar Punkte aufzählen : 1. Durch fehlende Abgrenzung zu unseren Grundstück wurden die Pflanzen in unseren Garten von den Pferden abgerupft und angebissen. 2. Durch die Gatschkoppel auf der Höhe unseres Hauses können wir bei trockenen Wetter die Fenster nicht öffnen da durch das laufen der Pferde sehr viel Staub aufgewirbelt wird, bei Schlechtwetter ist es so das durch das laufen wir leider die Gatschpatzen auf der Terrasse und auf der Hausmauer haben. 3. Durch die unregelmäßige Ausbringung des Mistes ( momentan nur alle 3-5 Tage ) kommt es zu einer intensiven Geruchsbelästigung. Durch die Änderung im Flächenwidmungsplan müssen wir damit rechnen das in Zukunft dieses zum Alltag werden könnte. Ich bitte sie daher den Grüngürtel wie im Plan zu erhalten und wenn möglich zu bepflanzen ( Sträucher, Bäume ) so das die oben genannten Sachen nicht zum Alltag werden. Mfg. Karl Rammler Ende Erörterung der Stellungnahme Der Gemeinderat möge die kundgemachten Änderungen des Flächenwidmungsplanes unter Berücksichtigung der o.a. Stellungnahme, zudem die Streichung des GGÜ irrtümlich erfolgte und nie geplant war, beschließen. Seite 11 von 29
12 4.) KG. Hafnerbach KG. Hafnerbach Grdst. 87 (Teilfläche) Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft auf Grünland-Wasserfläche Örtliche Situation Das o.a. Grundstück befindet sich im nördlichen Bereich von Hafnerbach westlich des Siedlungsgebietes. Im Westen befindet sich eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche, die als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet ist. Im Osten befindet sich vollständig bebautes Bauland-Wohngebiet. [ Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, im o.a. Bereich eine Grünland-Wasserfläche auszuweisen. Als Änderungsanlass ist anzusehen, dass hier ein Schwimmteich errichtet wurde, welcher nun auch im Flächenwidmungsplan ausgewiesen werden soll. Zu diesem Pkt. langten keine Stellungnahmen ein. Der Gemeinderat möge die kundgemachten Änderungen des Flächenwidmungsplanes beschließen. 5.) KG. Weinzierl Grdst. 30, 33 (jeweils Teilflächen) Umwidmung von Grünland-Grüngürtel-Bachlauf auf Grünland- Land- und Forstwirtschaft und Bauland-Agrargebiet, von Bauland-Agrargebiet auf öffentliche Verkehrsfläche und von öffentlicher Verkehrsfläche auf Bauland-Agrargebiet. Örtliche Situation Die o.a. Grundstücke befinden sich im südlichen Bereich von Weinzierl südlich der Landesstraße L Im Westen grenzen intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen an, welche als Grünland-Landund Forstwirtschaft gewidmet sind. Im Osten befindet sich ein Bachlauf, der im Bereich des Grünlandes als Gewässer und im Bereich des Baulandes als Grünland-Grüngürtel-Bachlauf ausgewiesen ist. Im Norden grenzt vollständig bebautes Bauland-Agrargebiet an. Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, im o.a. Bereich Grünland-Grüngürtel-Bachlauf auf Grünland-Land- und Forstwirtschaft und Bauland-Agrargebiet umzuwidmen, Grünland-Land- und Forstwirtschaft und öffentliche Verkehrsfläche auf Bauland-Agrargebiet umzuwidmen und Bauland-Agrargebiet auf öffentliche Verkehrsfläche umzuwidmen. Als Änderungsanlass ist anzusehen, dass im Bereich, wo der Bachlauf als Gewässer ausgewiesen ist, der Grünland-Grüngürtel gelöscht werden kann und die Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche so abgeändert wird, dass der Wendeplatz auf beiden angrenzenden Parzellen liegt. Durch die Umwidmung eines schmalen Streifens Grünland-Land- und Forstwirtschaft auf Bauland-Agrargebiet kommt es zu einer Bereinigung und Vereinfachung der Flächenwidmung im besagten Bereich. Seite 12 von 29
13 Die geplante Änderung stellt also eine geringfügige Anpassung der Flächenwidmung an die tatsächliche Nutzung in der Natur dar. Dazu langte folgende Stellungnahme des betroffenen Grundstückeigentümers, Herrn Humpelstätter Karl, ein: Erörterung der Stellungnahme Der Gemeinderat möge die kundgemachten Änderungen des Flächenwidmungsplanes unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme durch ersatzlose Streichung des Umkehrplatzes, beschließen. Seite 13 von 29
14 6.) KG Korning Grdst. 112, 113, 114, 115 (jeweils Teilflächen); Grdst. 116 (gesamt) Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft auf öffentliche Verkehrsfläche und Grünland-Grüngürtel-Retentionsbecken Örtliche Situation Die o.a. Grundstücke befinden sich nordwestlich von Korning nördlich der Landesstraße L Im Nordosten grenzt ein Feldweg, der als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, an und anschließend befindet sich eine größere Forstfläche. Im Süden und Westen grenzen intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen an, welche als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind. Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, im o.a. Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche und ein Grünland-Grüngürtel- Retentionsbecken auszuweisen. Als Änderungsanlass ist anzusehen, dass hier ein Retentionsbecken errichtet werden soll. Dieses Regenrückhaltebecken schützt die südöstlich liegende Ortschaft Korning im Starkregenfall vor Hangwässern. Zu diesem Pkt. langten keine Stellungnahmen ein. Der Gemeinderat möge die kundgemachten Änderungen des Flächenwidmungsplanes beschließen. Enthaltung: mehrheitlich GR Leopold Pils 7.) KG. Wimpassing Grdst. 66 (Teilfläche); Umwidmung von Bauland-Agrargebiet auf öffentliche Verkehrsfläche Örtliche Situation Das o.a. Grundstück befindet sich im Ortszentrum von Wimpassing an der Pielach westlich der Ortskapelle. Im Osten grenzt die öffentliche Verkehrsfläche einer Gemeindestraße an und an der gegenüberliegenden Straßenseite sowie im Norden und Süden befindet sich teilweise bebautes Bauland-Agrargebiet. Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, im o.a. Bereich Bauland-Agrargebiet auf öffentliche Verkehrsfläche umzuwidmen. Seite 14 von 29
15 Als Änderungsanlass ist anzusehen, dass hier die Flächenwidmung geringfügig an die tatsächliche Nutzung in der Natur angepasst werden soll, da die besagte Fläche bereits zur Gemeindestraße gehört und als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird. Dazu langte folgende Stellungnahme der betroffenen Grundstückseigentümer, Stimpfl Johannes Ing. u. Gertraud, ein: Seite 15 von 29
16 Dazu wurde am eine Anfrage an unseren Raumplaner, Dr. Schedlmayer gestellt, welcher wie folgt mitteilt: Zum Änderungspunkt 7 und zur Stellungnahme von Herrn Stimpfl verstehe ich nicht, warum die Gemeinde den Änderungsanlass nicht nachvollziehen kann, hat sie doch selbst eine Abtretung gefordert. Im übrigen darf ich darauf verweisen, dass diese Verkehrsfläche als öffentliche Verkehrsfläche bereits seit Jahrzehnten im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan ausgewiesen ist. Mein Vorschlag lautet daher, alles so zu belassen wie es ist und den Änderungspunkt 7 zurückzuziehen. Eine Abtretung in öffentliches Gut ist ohnedies im Zuge von allfälligen Teilungen oder Bauführungen durchzuführen und wenn diese nicht breiter sein soll wie bisher, so erübrigt sich diese Änderung. Seite 16 von 29
17 Erörterung der Stellungnahme : Der Gemeinderat möge die kundgem. Änderungen des Flächenwidmungsplanes unter Berücksichtigung der eingel. Stellungnahme durch Belassung des derzeitigen Flächenwidmungsplanstandes und Zurückziehung des Änderungspunktes 7.), auch im Hinblick darauf, dass im Bebauungsplan seit Jahren eine erforderliche Straßenbreite von 4 m festgelegt ist, beschließen. Der Gemeinderat möge in seiner Sitzung am nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen, folgende Verordnung beschließen: VERORDNUNG 1 Gemäß 22 Abs. (1) des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl i.d.g.f., wird das Örtliche Raumordnungsprogramm samt Entwicklungskonzept in den Katastralgemeinde Hafnerbach, Korning, Weinzierl und Wimpassing an der Pielach abgeändert. 2 Die Plandarstellung, die gemäß 2 Z. 3a der Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, als Farb- Darstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme auf. 3 Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.. Zu Tagesordnungspunkt 4) Raumordnung; Änderung Bebauungsplan 1.) KG. Wimpassing Grdst.1077/6, 1077/7, 1077/9, 1077/10, 1080/2, 1080/3, 1081/3, , 1081/6 (gesamt), Grdst (Teilfläche) Umwidmung von Grünland-Land- und Forstwirtschaft auf Bauland-Wohngebiet mit Baulandsicherungsvertrag nach 16a NÖ ROG 1976 und öffentliche Verkehrsfläche, Festlegung einer Vorgartentiefe von 4 m, offene Bebauungsweise, Bauklasse I oder II Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, im o.a. Bereich Bauland- Wohngebiet mit Baulandsicherungsvertrag nach 16a NÖ ROG 1976 und eine öffentliche Verkehrsfläche auszuweisen. Diese geplante Änderung dient der Verwirklichung der Ziele des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, in dem das Seite 17 von 29
18 besagte Gebiet als Siedlungserweiterungsgebiet Wimpassing Nord ausgewiesen ist. Als Bebauungsbestimmungen werden eine offene Bebauungsweise und die Bauklasse I oder II festgelegt. Darüber hinaus werden Baufluchtlinien mit einem Abstand von 4 m zu den Straßenfluchtlinien festgelegt. Diese Festlegungen entsprechen jenen der angrenzenden Wohngebiete. Damit wird sichergestellt, dass sich die zukünftige Bebauung harmonisch an die bereits bestehende Bebauung anpasst. Keine Stellungnahmen. Der Gemeinderat möge die kundgemachten Änderungen des Bebauungsplanes beschließen. 2.) KG. HAFNERBACH Grdst. 16, 32, 36 (gesamt) Grdst. 27/1 (Teilfläche) Umwidmung von Bauland-Agrargebiet auf Bauland-Kerngebiet Festlegung von Baufluchtlinien Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, die Grundstücke 32, 36 und eine Teilfläche des Grundstücks 27/1 von Bauland-Agrargebiet auf Bauland-Kerngebiet umzuwidmen. Als Änderungsanlass ist anzusehen, dass hier ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgelassen wurde und damit am besagten Standort keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet. Durch die geplante Umwidmung wird also eine Harmonisierung der Widmungen im Ortszentrum von Hafnerbach erreicht. Darüber hinaus soll hier ein Wohnbauprojekt einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft für Betreubares Wohnen errichtet werden. Damit dieses Wohnbauprojekt umgesetzt werden kann werden die Baufluchtlinien, welche sich an der bislang bestehenden Bebauung orientiert haben, an das geplante Wohnbauprojekt angepasst. Die Bebauungsbestimmungen geschlossene Bebauungsweise und Bauklasse II bleiben unverändert. Im Süden des besagten Baublocks auf dem Grundstück 16 wird zur Klarstellung der Bebauungsvorschriften eine Baufluchtlinie Richtung Süden festgelegt. Diese Baufluchtlinie orientiert sich im westlichen Bereich an jener des westlich angrenzenden Grundstücks 21, welche mit einem Abstand von 5 m zur Straßenfluchtlinie festgelegt ist und im östlichen Bereich am Baubestand. Damit ist klargestellt dass die vorgeschriebene geschlossene Bebauung von der nördlichen Grundstücksgrenze bis zur neuen südlich festgelegten Baufluchtlinie erfolgen muss. Der Baubestand wird durch diese Ausweisung nicht berührt. Keine Stellungnahmen. Der Gemeinderat möge die kundgemachten Änderungen des Bebauungsplanes beschließen. Seite 18 von 29
19 3.) KG. WEINZIERL Grdst. 19, 20, 21, 28, 30, 32, 33 (jeweils Teilflächen) Umwidmung von Grünland-Grüngürtel-Bachlauf auf Grünland-Land- und Forstwirtschaft und Bauland-Agrargebiet, von Bauland-Agrargebiet auf öffentliche Verkehrsfläche und von öffentlicher Verkehrsfläche auf Bauland-Agrargebiet. Festlegung und Abänderung von Baufluchtlinien Abänderung der Bebauungsweise von offen oder gekuppelt auf einseitig offen sowie offen. Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, im o.a. Bereich Grünland-Grüngürtel-Bachlauf auf Grünland-Land- und Forstwirtschaft und Bauland-Agrargebiet umzuwidmen, Grünland-Land- und Forstwirtschaft und öffentliche Verkehrsfläche auf Bauland-Agrargebiet umzuwidmen und Bauland-Agrargebiet auf öffentliche Verkehrsfläche umzuwidmen. Als Änderungsanlass ist anzusehen, dass im Bereich, wo der Bachlauf als Gewässer ausgewiesen ist, der Grünland-Grüngürtel gelöscht werden kann und die Abgrenzung der Verkehrs-fläche so abgeändert wird, dass der Wendeplatz auf beiden angrenzenden Parzellen liegt. Durch die Umwidmung eines schmalen Streifens Grünland-Landund Forstwirtschaft auf Bauland- Agrar-gebiet kommt es zu einer Bereinigung und Vereinfachung der Flächenwidmung im besagten Bereich. Diese geplante Änderung stellt also eine geringfügige Anpassung der Flächenwidmung an die tatsächliche Nutzung in der Natur dar. Darüber hinaus werden im besagten Bereich Baufluchtlinien mit einem Abstand von 4 m zu den Straßenfluchtlinien festgelegt. Dort, wo sich der Baubestand näher an der Straßenfluchtlinie befindet wird von diesen 4 m Abstand abgewichen und die Baufluchtlinie an den Baubestand angepasst. Die Freifläche an der südlichen, westlichen und östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks 30 sowie im Osten des Grundstücks 28 wird gelöscht. Außerdem werden die Baufluchtlinien Richtung Westen, Süden und Osten gelöscht. Richtung Osten zum Bachlauf wurde stattdessen im Flächenwidmungsplan bereits der Grünland-Grüngürtel-Bachlauf ausgewiesen. Auch im Norden der Grundstücke 19, 20 und 32 werden die Baufluchtlinien gelöscht, weil stattdessen Grünland-Grüngürtel-Abstandsflächen gewidmet wurden. Für die Grundstücke 19, 20 und 21 wird die Bebauungsweise von offen oder gekuppelt auf einseitig offen abgeändert, wobei an die südliche Grundstücksgrenze angebaut werden muss. Für das Grundstück 28 wird die Bebauungsweise von offen oder gekuppelt auf offen abgeändert, wobei Richtung Norden eine Baufluchtlinie mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten ist. Diese Festlegungen entsprechen der derzeit bestehenden Bebauung. Hier werden also die Bebauungsbestimmungen an den Baubestand angepasst. Seite 19 von 29
20 Stellungnahmen: a) Die Stellungnahme des Hrn. Humpelstätter im Hinblick auf die dortige Abänderung zum Flächenwidmungsplan kann hier inhaltlich zur Gänze übernommen werden. b) Stellungnahme des betroffenen Grundstückseigentümers, Ing. Josef Grießler: Erörterung der Stellungnahme Antrag des Vizebürgermeisters: Der Gemeinderat möge die kundgemachten Änderungen des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Herrn Grießler Josef Ing. unter Beibehaltung der bisherigen Baufluchtlinie (Abschrägung zur Gemeindestraße) beschließen. Seite 20 von 29
21 4.) KG. WIMPASSING Grdst. 1093, 1101/5, 1101/6, 1100/2 Freigabe der Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone 2 Festlegung der Bebauungsbestimmungen Bebauungsdichte 30%, offene Bebauungsweise, Bauklasse I Festlegung von Vorgartentiefen von 5 m und 4 m Planung und Änderungsanlass Es ist geplant, im o.a. Bereich die Freigabe der Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone 2 nachzutragen (wurde bereits beschlossen u. VO genehmigt) und eine Bebauungsdichte von 30%, eine offene Bebauungsweise und die Bauklasse I festzulegen. Darüber hinaus wird zur Landesstraße im Norden eine Baufluchtlinie mit einem Abstand von 5 m zur Straßenfluchtlinie und zur Erschließungsstraße Richtung Süden mit einem Abstand von 4 m zur Straßenfluchtlinie festgelegt. Mit diesen Festlegungen wird gewährleistet, dass sich die zukünftige Bebauung harmonisch an die im Umfeld bereits bestehende Bebauung anpasst. Durch die Festlegungen der Straßenfluchtlinien werden die Aspekte der Verkehrssicherheit wie z.b. ausreichende Sichtweiten berücksichtigt. Seite 21 von 29
22 Der Entwurf über die geplante Änderung des Bebauungsplanes sowie der sich darauf zu beziehenden VO wurde der Abtlg. Bau- u. Raumordnungsrecht mit übermittelt. Dazu langte am nachfolgende Stellungnahme ein: Seite 22 von 29
23 Stellungnahme des Bürgermeisters: Erörterung der Stellungnahme Der Gemeinderat möge dem nachstehende Verordnung, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Abtlg. RU1 des Bürgermeisters zu beschließen: Antrag des Bürgermeisters: Der Gemeinderat möge nachstehende Verordnung beschließen: Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen, folgende VERORDNUNG 1 Gemäß 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl , wird der Bebauungsplan textlich für die gesamte Marktgemeinde Hafnerbach und planlich für Katastralgemeinden Hafnerbach, Weinzierl und Wimpassing an der Pielach abgeändert. Seite 23 von 29
24 2 Die Plandarstellung, die gemäß 5 Abs. (1) der Planzeichenverordnung, LGBl. 8200/1-2, als Farb-Darstellung ausgeführt und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme auf. 3 Bei der Neuerrichtung eines Wohngebäudes sind pro Wohneinheit mindestens 2 Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Wohneinheiten für die Wohnform Betreutes Wohnen im Sinne der NÖ Wohnbauförderungsrichtlinien In dieser Wohnform ist pro neu errichteter Wohneinheit ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge ausreichend. 4 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung liegt im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme auf. (2) Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Zu Tagesordnungspunkt 5) Teilungsplan 15 LTG, Vermessung Schubert GZ: v , KG Hafnerbach Dorner Susanne Grenzänderungen im Bauland & Übernahmen Ö-Gut Aufgrund des vorliegenden Teilungsplanes des Dipl. Ing. Hanns H. Schubert, GZ vom wird vom Gutsbestand der Liegenschaft Dorner Susanne, EZ 274, GB Hafnerbach das Trennstück Nr. (3) im Ausmaß von 84 m 2 des GST-NR 36 und vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 107, GB Hafnerbach das Restgrundstück 27/1 im Ausmaß von 117 m 2 lastenfrei abgeschrieben und zum Gutsbestand der Marktgemeinde Hafnerbach als Verwalter des öffentlichen Gutes allein gehörenden Liegenschaft EZ 122, GB Hafnerbach unter Einbeziehung des Trennstückes (3) in das GST-Nr. 27/1 entschädigungslos zugeschrieben. Der Gemeinderat möge a) die Übernahme des Trennstückes Nr. (3) im Ausmaß von 84 m 2 sowie die Restfläche aus dem Grundstück Nr. 27/1 im Ausmaß von 117 m 2 in die Erhaltung und Verwaltung des Ö- Gutes, laut vorliegendem Teilungsplan und Seite 24 von 29
25 b) die Genehmigung der diesbezüglichen Straßengrundabtretungsurkunde der RA_Kanzlei Mag. Franz Müller, 3470 Kirchberg a. Wagram vom zur erforderlichen Grundbuchseintragung beschließen.. Zu Tagesordnungspunkt 6) Teilungsplan 15 LTG, Vermessung Schubert GZ: v , KG Wimpassing Am Kogel- nord, Breick Gerhard & Elfriede Bauplatzerklärungen & Übernahmen Ö-Gut Aufgrund des vorliegenden Teilungsplanes des Dipl.Ing. Hanns H. Schubert, GZ vom , ha. eingelangt am , wird das Grundstück Nr. 1077/1, EZ 32, KG Wimpassing, Eigentümer Breick Gerhard u. Elfriede in die Grundstücke 1077/1, 1077/6, 1077/7, 1077/8 und 1077/9 geteilt. Aus dem ursprünglichen Grundstück Nr. 1077/1 wird das TStk. 6 (gelb) im Ausmaß von 287 m 2 dem Grundstück Nr. 1078, EZ 136, Marktgemeinde Hafnerbach (öffentliches Gut) entschädigungslos zugeschrieben. Das TStk. 5 (gelb) im Ausmaß von 353 m 2 erhält die neue Grundstück Nr. 1077/10, EZ 136, Marktgemeinde Hafnerbach (öffentliches Gut) und wird diesem ebenso entschädigungslos zugeschrieben. Der Gemeinderat möge die Übernahme der TStk. 5 und 6 aus dem o.a. Grundstücke Nr. 1077/1 in die Erhaltung und Verwaltung des Ö-Gutes, laut vorliegendem Teilungsplan, beschließen.. Seite 25 von 29
26 Zu Tagesordnungspunkt 7) Teilungsplan 15 LTG, Vermessung Schubert GZ: v , KG Wimpassing Am Kogel- nord, Grießler Josef & Maria Bauplatzerklärungen & Übernahmen Ö-Gut Aufgrund des vorliegenden Teilungsplanes des Dipl. Ing. Hanns H. Schubert, GZ vom wird vom Gutsbestand der Liegenschaft Grießler Josef Ing. u. Maria, EZ 191, GB Wimpassing, das Trennstück Nr. (5) im Ausmaß von 466 m 2 des GST-NR 1080 lastenfrei abgeschrieben und zum Gutsbestand der Marktgemeinde Hafnerbach als Verwalter des öffentlichen Gutes allein gehörenden Liegenschaft EZ 136, GB Wimpassing, GST-NR 1080/5 entschädigungslos zugeschrieben. Der Gemeinderat möge die Übernahme des Trennstückes Nr. (5) im Ausmaß von 466 m 2 in die Erhaltung und Verwaltung des Ö-Gutes laut vorliegendem Teilungsplan beschließen.. Seite 26 von 29
27 Zu Tagesordnungspunkt 8) KG Wimpassing & Hafnerbach, Gemeindestraßen-Verkehrsfreigaben, Verordnung Straßenbezeichnungen und Hausnummern V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Marktgemeinde Hafnerbach gemäß 31 Abs. (3) NÖ BO 1996 vom mit der die Verordnung vom mit den Änderungen vom , , und über die Bezeichnung der Verkehrsflächen in den Katastral- Gemeinden Hafnerbach, Wimpassing, und Stein-Eichberg, gemäß 31 NÖ. Bauordnung 1996 geändert wird. Der 1 wird um folgende Straßenbezeichnung ergänzt: In der KG Hafnerbach erhält die Parzelle 604/14 die Bezeichnung In der KG Wimpassing erhält die Parzelle 1082/3 die Bezeichnung In der KG Wimpassing erhält die Parzelle 1081/4 die Bezeichnung In der KG Wimpassing erhält die Parzelle 1078 ab der Einmündung der Parzelle 1082/3 (Bauplatz 1077/6) die Bezeichnung Der 2 wird um folgende Bezeichnungen ergänzt: Hafnerbach: Parz. Nr. 75 Hohenegger Straße 2 Parz. Nr. 50/1 Hauerweg 7 Parz. Nr. 111 Hans-Resel-Gasse 2 Parz. Nr. 183/5 Pfarrbergstraße 9 Am Kogel Am Kogel Eduard-Weber-Gasse Am Ötscherblick Wimpassing: Parz. Nr. 1082/1 Am Kogel 20 a & 20 b Am Kogel 22 a & 22 b Am Kogel 24 a & 24 b Parz. Nr. 1081/6 Eduard-Weber-Gasse 13 a & 13 b Parz. Nr. 107 Mühlweg 16 Parz. Nr. 1101/6 Museumstraße 16 Parz. Nr. 1077/6 Am Ötscherblick 1 Parz. Nr. 1077/7 Am Ötscherblick 3 Stein-Eichberg: Parz. Nr. 253/9 Greilhofweg 3 Parz. Nr. 253/11 Berneckergasse 6 Parz. Nr. 253/12 Berneckergasse 8 Parz. Nr. 90/6 Steiner Straße 3 Parz. Nr. 161/3 Steiner Straße 28 3 Diese Verordnung tritt am in Kraft. Für die Verkehrsfreigabe der Gemeindestraße Am Kogel (KG Hafnerbach, GSt.604/14 bzw. KG Wimpassing GSt. 1082/3) ab der Eduard-Weber-Gasse bis zur Zenostraße wurden die entsprechenden Verkehrszeichen bereits verordnet. Die 30er Zonentafeln müssen noch dauerhaft angebracht werden. Seite 27 von 29
28 AL Fischer weist darauf hin, dass vor Verkehrsfreigabe noch folgende Erfordernisse bestehen: Einrichtung und provisorische Sicherung der Einlaufgitter mittels Asphalt. Anbringung von Sandfängen in den Einlaufgittern. Einebnung von Schlaglöchern. Versetzen der Straßenbeleuchtung. Bestellen und Aufstellen der Straßenbezeichnungstafeln gemäß 31 NÖ BO 1996 Entfernung der provisorischen Absperrungen (Kanalrohre) Der Gemeinderat möge die o.a. Verordnung & der Verkehrsfreigabe nach Erledigung der beschriebenen Erfordernisse beschließen.. Zu Tagesordnungspunkt 9) Landesstraße L 5150 Doppel -Korrektion gem. Amt d. NÖ Landesreg. Zl. BD3-V-2/ Der Gemeinderat möge die Korrektion der Landesstraße und die Kostenübernahme Grundablösen der Trennstücke in die Erhaltung und Verwaltung des Ö-Gutes laut vorliegendem Vermessungsplan sowie die nachfolgenden Grundablösen beschließen. Grundablösen: Geitzenauer Jürgen 3 m 2 kostenlos Sulzer Franz 3 m 2 15,00 Heimberger Karl 12 m 2 60,00. Zu Tagesordnungspunkt 10) Förderrichtlinie des Gemeinderates 2004 Anpassung 2012 Da seitens des Landes NÖ wurde mit Wirkung des Jahres 2011 das Fördersystem einschneidend umgestellt. Demnach werden keine punktuellen Einzelmaßnahmen mehr gefördert, sondern es muss unter Vorlage eines Energieausweis eine gesamtheitliche Förderbeurteilung vorgenommen werden. Da in der derzeit gültigen Gemeinde-Förderrichtlinie die Gemeinde-Umweltförderungen, ausgenommen PV-Anlagen, an Förderzusagen des Landes geknüpft sind, könnten diese nicht mehr gewährt werden. Derzeit liegen vor: Speckmayer Veronika, H.-Schützner-Gasse 8 Gedl Maria, Mauergasse 25 Ratzinger Andrea, untergraben 1 Schoderbeck Johannes, Ruinenweg 2 Wärmepumpe Warmwasser PV-Anlage Heizung Pellets/Hackgut Heizung Pellets Seite 28 von 29
29 Der Gemeinderat möge in der Förderrichtlinie die Streichung der Knüpfung an die Landesförderung gemäß Pkt mit Wirkung vom beschließen. 9. Umweltförderung Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Anlage durch einen Fachbetrieb sowie die Rechnung hierüber (Nachweis durch Einzahlungsbeleg). Vorlage der Zusicherung der Förderung durch des Land NÖ (Ausnahme Photovoltaikanlagen) Zu Tagesordnungspunkt 11) Ehrungen Der Gemeinderat möge Herrn Anton Fischer für seine unentgeltliche langjährige Tätigkeit als Arbeitskreisleiter der Gesunden Gemeinde anlässlich seines 60. Geburtstages Herrn GF GR a.d. Hubert Birkfellner für seine mehr als 6-jährige Tätigkeit als Gemeinderat anlässlich seines Ausscheidens per jeweils das Ehrenzeichen für besondere Verdienste in Bronze verleihen.. Ende: 21:02 Uhr (Gegenständliches Protokoll wurde am ausgefertigt, und per an die nach 53 NÖ GO 1973 Abs (4) unten stehenden, namhaft gemachten Vertreter zur Verfügung gestellt. Die Vortragsunterlagen und die 7 Gefahrenzonenkarten der betroffenen Wildbäche gemäß TOP 2) werden gegenständlichem Protokoll angeschlossen. Unterschriften: Vorsitzender: Bgm. Ing. Josef Grießler. Schriftführer: VB Alois Fischer. ÖVP: GR Markus Edlinger. SPÖ: GR Christian Feldhofer. FPÖ GR Thomas Zoth. Seite 29 von 29
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