Fall Handwerkerprobleme -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall Handwerkerprobleme -"

Transkript

1 Fall 11 - Handwerkerprobleme - Teil 1 Schneider S soll für seinen Kunden K einen Anzug ändern. Allerdings verreist K kurzfristig und verpasst damit den für den Mittwoch der nächsten Woche vereinbarten Anprobetermin. Der Anzug war für die erste Anprobe fertig. Am Tag darauf schleicht sich eine Katze in das eigentlich sehr sorgfältig gesicherte Atelier und zerfetzt den Anzug völlig. Welche Ansprüche hat S? Teil 2 Fliesenleger F soll im Haus des K vier Zimmer fliesen. Nachdem er das erste Zimmer fertig gestellt und im zweiten Zimmer die Wände vorbereitet hat, gerät er, da er die teuren Fliesen im Baumarkt gleich bezahlen musste, in finanzielle Schwierigkeiten. Bis er mit den verbleibenden Arbeiten fertig ist, wird es aber bestimmt noch zwei Wochen dauern, da diese umfangreich sind. Also bittet er den K um eine Teilzahlung. Dies lehnt K damit ab, dass im ersten Zimmer die Fliesen zwar schön verlegt, die Fugen aber noch nicht wirklich sauber geschlossen seien, mit der aufgetragenen Dämmmasse im zweiten Zimmer könne er nichts anfangen. F wendet hier ein neues Verfahren an, das er entwickelt hat. Ein anderer Handwerker könnte damit nicht weiterarbeiten. Welche Ansprüche hat F? 1

2 Lösung Fall 11 A. Teil I. Anspruch gemäß 631 Abs. 1 BGB Werkvertrag Teilweiser Wegfall des Anspruchs gem. 326 Abs. 1 Satz 1 BGB... 3 a) Verantwortlichkeit des Gläubigers nach 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB... 3 b) Übergang der Preisgefahr durch Abnahme nach 644 Abs. 1 Satz 1 BGB... 4 c) Übergang der Preisgefahr durch Annahmeverzug nach 644 Abs. 1 Satz 2 BGB... 4 d) Ergebnis Anwendung der Grundsätze über die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit? Teilweiser Wegfall des Anspruchs gemäß 326 Abs. 2 Satz 2 BGB analog Fälligkeit des Anspruchs Ergebnis... 7 B. Teil I. Anspruch auf Werklohnzahlung gemäß 631 Abs. 1 BGB Werkvertrag Fälligkeit des Werklohnanspruchs Ergebnis... 9 II. Anspruch gemäß 632a Abs. 1 Satz 1 BGB Werthaltigkeit des Werks Sicherung des Bestellers Vertragsgemäße Leistung Höhe der Abschlagszahlung Einreden Ergebnis III. Anspruch gemäß 951 Abs. 1 Satz 1 BGB Rechtsverlust gem. 946 BGB Voraussetzungen des 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB12 3. Ergebnis IV. Anspruch gemäß 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB C. Gesamtergebnis

3 A. Teil 1 I. Anspruch gemäß 631 Abs. 1 BGB S könnte einen Anspruch auf Entrichtung eines vereinbarten Werklohnes aus 631 I BGB haben. 1. Werkvertrag Fraglich ist die rechtliche Qualifikation der vorliegenden Vereinbarung. Es könnte sich um einen Werkvertrag gem. 631 ff. BGB handeln. Beim Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg gegen Vergütung geschuldet. Eine Ausnahme hiervon macht 651 BGB, wenn der Erfolg sich auf die Herstellung und Übereignung einer beweglichen Sache beschränkt. In diesen Fällen ist Kaufrecht anzuwenden. Vorliegend entsteht jedoch keine (neue) Sache, es handelt sich lediglich um eine Änderung. Ansonsten beinhaltet der Vertrag damit die Herbeiführung eines Erfolges. Es handelt sich um einen Werkvertrag. 2. Teilweiser Wegfall des Anspruchs gem. 326 Abs. 1 Satz 1 BGB Fraglich ist allerdings, ob der Anspruch auf Werklohnleistung nach 326 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund Unmöglichkeit der Herstellung des Werkes gem. 275 Abs. 1 BGB entfallen ist. Da der Anzug zerstört ist, ist die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs in Form der Änderung unmöglich geworden (Zweckfortfall). Gem. 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt damit der Anspruch auf die Gegenleistung. Etwas anderes könnte sich allerdings aus einer Sonderregelung ergeben. a) Verantwortlichkeit des Gläubigers nach 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Ein Verantwortenmüssen des Gläubigers im Bezug auf die Zerstörung des Leistungssubstrates ( 276 BGB analog) scheidet aus. 3

4 b) Übergang der Preisgefahr durch Abnahme nach 644 Abs. 1 Satz 1 BGB Die Preisgefahr kann durch Vornahme der Abnahme i. S. d. 640 BGB auf den Besteller übergehen ( 644 Abs. 1 Satz 1 BGB). Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes und dessen Anerkennung als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung. Ist die körperliche Entgegennahme nicht möglich, kann auf sie verzichtet werden. Eine Abnahme hat vorliegend allerdings nicht stattgefunden. Der Übergang der Preisgefahr nach 644 Abs. 1 Satz 1 BGB hat nicht stattgefunden. c) Übergang der Preisgefahr durch Annahmeverzug nach 644 Abs. 1 Satz 2 BGB Die Preisgefahr könnte durch den Annahmeverzug des Bestellers K übergegangen sein ( 644 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zunächst kann sich dies aus dem herkömmlichen Annahmeverzug, dem Unterlassen der Entgegennahme der Leistung trotz ordnungsgemäßen Angebots gem. 293 ff. BGB ergeben. Da S vorliegend das Werk allerdings noch nicht als vertragsgemäß ( 294 BGB) angeboten hat, da der Anzug noch nicht fertig geändert war, scheidet diese Variante des Annahmeverzugs aus. Allerdings befand sich K aufgrund des Versäumnisses des vereinbarten Anprobetermins im Annahmeverzug gem. 293, 295 Satz 1 und 2 BGB. Gem. 642 BGB trifft ihn eine Mitwirkungsobliegenheit, soweit Handlungen seinerseits zur Erstellung des Werkes erforderlich sind. Ein tatsächliches Angebot war gem. 296 Satz 1 BGB entbehrlich, da eine Leistungszeit vereinbart war. Außerdem war das Werk vertragsgemäß ( 294 BGB), da es für die Anprobe fertig war. Besteller K geriet zum Anprobetermin in Annahmeverzug. Umstritten ist allerdings, ob auch diese Variante des Annahmeverzugs zum Übergang der Preisgefahr auf den Besteller führt. Die h. M. bejaht dies. Dafür spricht, dass 644 Abs. 1 Satz 2 BGB generell vom Übergang der Preisgefahr durch den Annahmeverzug spricht. Gem. 295 Satz 1 und 2 BGB begründet das Unterlassen der erfor- 4

5 derlichen Mitwirkungshandlung dabei ebenfalls den Annahmeverzug des Gläubigers. Außerdem sind die Fälle des Unterlassens der Entgegennahme der ordnungsgemäßen Leistung, wie auch die Fälle des Unterlassens einer möglicherweise weit vor Vollendung des Werkes vorzunehmenden sonstigen Mitwirkungshandlung insofern vergleichbar, als der Grundgedanke, dem Schuldner die Gefahrtragung nur im vereinbarten Rahmen aufzubürden, hier ebenfalls Anwendung findet. Demnach wäre die Preisgefahr vorliegend auf den Besteller K übergegangen, er könnte (zunächst) den vollen Werklohn verlangen. Die Gegenansicht wendet 644 Abs. 1 Satz 2 BGB hier nicht an. Es sei nicht gerechtfertigt, den Unternehmer derart weit zu entlasten. 644 Abs. 1 Satz 2 BGB sei vielmehr im Zusammenhang mit 644 Abs. 1 Satz 1 BGB zu lesen, der von einem fertig gestellten Werk ausgehe. Derselbe Rechtsgedanke ließe sich 300 Abs. 2 BGB entnehmen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass nur das erfüllungstaugliche Werk den Übergang der Preisgefahr verursachen kann. Die Unmöglichkeit der Leistung ist im Werkvertragsrecht die Ausnahme, da die Erstellung des Werks zumeist allerhöchstens nach 275 Abs. 2 BGB unmöglich werden kann, was angesichts der Pflicht zur Herbeiführung eines Erfolgs an strenge Anforderungen geknüpft wird. Ansonsten ist die Herbeiführung des Erfolgs selten tatsächlich unmöglich. Der Untergang des Leistungssubstrats stellt demnach einen der wenigen Fälle des Übergangs der Leistungsgefahr dar. Normalerweise wird der Unternehmer also durch Zerstörung des Werks nicht frei, da keine Unmöglichkeit gem. 275 BGB eintritt. Da die Preisgefahr allerdings auch mit Annahmeverzug einer Mitwirkungshandlunge (nach h. M.) übergehen kann, muss der Besteller in diesem Fall einen erhöhten Werklohn leisten. Dafür spricht außerdem, dass der Unternehmer nur einen Teil der Leistung erbracht hat. Da 644 BGB von der Aufrechterhaltung der Pflicht zur Zahlung des gesamten Werklohns ausgeht, könnte der Unternehmer nach der Lösung der h. M. auch den Gewinn aus dem Geschäft abschöpfen, ohne dass er ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der 5

6 Leistungspflicht überhaupt noch tätig werden müsste. Wegen des Annahmeverzugs könnte er ansonsten d. h. nach allgemeinen Regeln nur gem. 642 BGB eine Entschädigung, sowie gem. 645 Abs. 1 BGB analog eine Teilvergütung verlangen. Nach dieser Ansicht wäre die Preisgefahr vorliegend nicht auf den Besteller übergegangen, gem. 326 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre der Anspruch auf Entrichtung der Werklohns weggefallen. Die Rechte des Unternehmers müssten sich nach den genannten (Sekundär-)Ansprüchen bestimmen. Er erhielte grundsätzlich nur eine Teilvergütung. Zu folgen ist der h. M. Der Unternehmer behält zwar zunächst den Anspruch auf Entrichtung des vollen Werklohns, dieser Anspruch ist jedoch gem. 326 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu kürzen. Der Grundgedanke des 326 Abs. 2 Satz 2 BGB, der unbilligen Entlastung des Schuldners durch die Unmöglichkeit entgegenzuwirken, gilt auch hier. Der Unternehmer muss sich damit aber nur insoweit Aufwendungen anrechnen lassen, wie er sie dadurch erspart hat, nicht mehr weiterarbeiten zu müssen. Demnach trägt er also entgegen der Lösung der Minderansicht einen etwaigen Gewinn aus dem gesamten Geschäft davon. Dies ist damit zu begründen, dass das Gesetz hier eine Grundsatzentscheidung zur Gefahrtragung trifft, die auch den vorliegenden Fall erfasst. Der Unternehmer soll vor den spezifischen, aus der Verzögerung von Mitwirkungsobliegenheiten des Bestellers erwachsenden Gefahren vollumfänglich geschützt werden. Er ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß zu Ende geführt worden. Vgl. dazu Voit, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2008, 643 Rn. 8 (ie dagegen). Die Preisgefahr ist mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs der Mitwirkungshandlung auf den Gläubiger K übergegangen. Der Anspruch auf Entrichtung des Werklohns bleibt gem. 644 Abs. 1 Satz 2 BGB erhalten. 6

7 d) Ergebnis S hat einen Anspruch auf Entrichtung des Werklohns 3. Anwendung der Grundsätze über die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit? Eine Kürzung des Anspruchs gemäß den Grundsätzen über die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit scheidet aus, da dem Schuldner S kein Sorgfaltspflichtverstoß zur Last gelegt werden kann. Die Beschränkung des Vertretenmüssens gem. 300 Abs. 1 BGB im Annahmeverzug des Gläubigers muss also nicht herangezogen werden. 4. Teilweiser Wegfall des Anspruchs gemäß 326 Abs. 2 Satz 2 BGB analog Allerdings ist der Anspruch gem. 326 Abs. 2 Satz 2 BGB analog soweit zu kürzen, wie sich der Unternehmer S durch die Unmöglichkeit der Fertigstellung des Werks Aufwendungen erspart hat. 5. Fälligkeit des Anspruchs Da die besondere Fälligkeitsregelung des 641 BGB nicht anzuwenden ist, da der Anspruch auf Erfüllung weggefallen ist, ist der Werklohnanspruch fällig ( 271 Abs. 1 BGB). 6. Ergebnis S hat einen Anspruch auf Entrichtung des gesamten vereinbarten Werklohns abzüglich der Aufwendungen, die er sich durch die Befreiung von der Leistungspflicht erspart hat. 7

8 B. Teil 2 I. Anspruch auf Werklohnzahlung gemäß 631 Abs. 1 BGB F könnte einen Anspruch auf Werklohnzahlung gemäß 631 Abs. 1 BGB gegen K haben. 1. Werkvertrag Es müsste sich um einen Werkvertrag handeln. Ein Werkvertrag umfasst die Herbeiführung eines Erfolgs gegen Vergütung. Problematisch ist vorliegend die Abgrenzung zum Kauf mit Montageverpflichtung ( 443 Abs. 2 Satz 1 BGB). Es ist danach abzugrenzen, wo der Schwerpunkt der vereinbarten Leistung liegt. Bei der Verlegung von Fliesen ist Hauptbestandteil der Leistung die sorgfältige Durchführung der handwerklichen Arbeit. Der Schwerpunkt liegt demnach auf dem werkvertraglichen Bestandteil der geschuldeten Leistung. Es liegt ein Werkvertrag vor. 2. Fälligkeit des Werklohnanspruchs Die Fälligkeit des Werklohnanspruch als einheitlicher Anspruch ist grundsätzlich von der Abnahme des Werks abhängig ( 641 BGB). Die Abnahme des gesamten Werks hat nicht stattgefunden. Eine Teilabnahme wie sie in der Erklärung des K, das erste Zimmer sei im Wesentlichen in Ordnung, gesehen werden könnte setzt grundsätzlich voraus, dass die Vergütung in Teilen bestimmt wurde ( 641 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine solche Vereinbarung lag nicht vor. Die in diesen Fällen außerdem mögliche Abnahme auf Initiative des Bestellers setzt wegen des Ausnahmecharakters der Teilabnahme voraus, dass sich seine Erklärung dahingehend auslegen lässt, dass die einschneidenden Rechtsfolgen der 640 ff. BGB gewollt sind. Da K die Zahlung ausdrücklich verweigert hat, liegt in seiner Aussage keine Abnahme i. S. d. 640 BGB. Der Anspruch wäre demnach nicht fällig. 8

9 Allerdings könnte sich aus Treu und Glauben gem. 242 BGB eine Verpflichtung des Bestellers zu Teilabnahme ergeben. Wäre dies der Fall, so könnte die Aussage des K als Abnahme gewertet werden (s. o.). In diesem Fall wäre die Tatsache, dass K die Rechtsfolgen der 640 ff. BGB erkennbar nicht auf sich nehmen wollte, unbeachtlich, wie dies bei der Gesamtabnahme der Fall ist. Eine solche Verpflichtung zur Teilabnahme gem. 242 BGB ist jedoch nur in Ausnahmefällen begründbar. Eine Pflicht zur Teilabnahme kann bei teilabnahmefähigen Leistungen dann angenommen werden, wenn sich die Gesamtabnahme erheblich verzögert, oder die Teilleistung bereits genutzt werden soll, womit es ungerechtfertigt erschiene, dem Unternehmer noch die Gefahrtragung gem. 644 BGB aufzubürden. Damit kann eine Teilabnahmeverpflichtung vorliegend nicht angenommen werden. Eine Verzögerung der Fertigstellung des Werkes im Verhältnis zur anvisierten Zeitspanne ist nicht ersichtlich, auch will der K vorliegend das nur geflieste Bad noch nicht nutzen. Eine Pflicht zur Teilabnahme bestand nicht. Der Werklohnanspruch ist gem. 641 BGB nicht fällig. 3. Ergebnis F hat einen Anspruch auf Werklohnzahlung, dieser ist allerdings nicht durchsetzbar. II. Anspruch gemäß 632a Abs. 1 Satz 1 BGB Die Norm wurde mit Wirkung für den geändert! F könnte einen Anspruch auf Abschlagszahlung gemäß 632a Abs. 1 Satz 1 BGB haben. 1. Werthaltigkeit des Werks Abschlagszahlungen können grundsätzlich nur für Teile des Werks verlangt werden, die beim Besteller einen Wertzuwachs verursachen. Dies setzt voraus, dass die erbrachte Leistung entweder selbstständig nutzbar ist, oder auf ihr aufbauend eine Fertigstellung des Werks möglich ist. Ein Wertzuwachs ist demnach mit einer Teil- 9

10 leistung etwa dann nicht verbunden, wenn aufgrund spezieller Bearbeitungsverfahren kein Dritter unter Anrechnung dieser Leistung den Erfolg bewirken kann. Demnach hat der K durch die Fertigstellung des ersten Zimmers einen Wertzuwachs zu verzeichnen, da das Zimmer selbstständig nutzbar ist. Für die Leistungen im zweiten Zimmer gilt dies nicht. Diese Arbeiten sind für den Besteller nicht selbstständig nutzbar als Teil einer Fertigstellung durch einen Dritten. Er hat hier keinen Wertzuwachs zu verzeichnen. 2. Sicherung des Bestellers Soweit es um die Abschlagszahlung für die eingebauten Fliesen geht, ist gem. 632a Abs. 1 Satz 4 BGB Voraussetzung, dass der Besteller gesichert wird. Dies kann durch Verschaffung von Eigentum oder sonstige Sicherungsrechte nach Wahl des Bestellers geschehen. Vorliegend ist das Eigentum an den Fliesen gem. 946 BGB auf den Besteller übergegangen. Die Fliesen wurden mit dem Haus dergestalt verbunden, dass die Trennung der Bestandteile (Wand/Fliesen) die Fliesen zerstören würde (Abschlagen). Die Fliesen sind also wesentliche Bestandteile i. S. d. 93 f. BGB geworden. Damit sind sie mit dem Haus verbunden i. S. d. 946 BGB, das Eigentum ist auf den Hauseigentümer K übergegangen. Fraglich ist allerdings, ob der gesetzliche Eigentumserwerb gem. den 946 ff. BGB dafür ausreicht. Die ganz h. M. bejaht dies, da dem Besteller auch dort ausreichend Sicherheit geleistet würde. Ob das Eigentum nach den 929 ff. BGB, oder kraft Gesetz übergehe, sei für das Interesse des Bestellers unbeachtlich. Demnach könnte der F vorliegend auch für die eingebauten Fliesen eine Abschlagszahlung verlangen. Eine Minderansicht lehnt das Ausreichen der Sicherung des Bestellers beim Eigentumsübergang aufgrund Einbaus ab. Das Sicherungsinteresse werde nicht gewahrt, da sich die Sache noch im Gefahrbereich der Werkleistung befinde. Sie könne durch die Arbeiten noch beschädigt werden. Demnach bestünde für die eingebauten Fliesen kein Anspruch auf Abschlagszahlung. 10

11 Zu folgen ist der h. M., da sich für diese Einschränkung im Gesetz keine Stütze findet. Auch im Falle des Eigentumsübergangs gem. 929 ff. BGB werden sich die gelieferten Stoffe im Regelfall noch im Gefahrbereich befinden. Außerdem besteht das Risiko der Beschädigung im weiteren Verlauf der Arbeiten auch im Bezug auf die erbrachten nicht-körperlichen Leistungen. K ist durch den Einbau der Fliesen ausreichend gesichert. 3. Vertragsgemäße Leistung Die Leistungen müssten vertragsgemäß sein. Unwesentliche Mängel hindern die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung allerdings nicht ( 632a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die im ersten Zimmer erbrachte Leistung ist mangelhaft, da von einer Vereinbarung, die Fugen ganz sauber zu schließen, ausgegangen werden kann. Allerdings handelt es sich nicht um einen wesentlichen Mangel. Bei dieser Frage ist zu klären, ob es für den Besteller zumutbar wäre, die Leistung im Rahmen einer Abnahme entgegenzunehmen (bzw. eine Abschlagszahlung zu leisten). Entscheidend ist, ob die sich für ihn ergebende partielle Verschlechterung seiner rechtlichen Position, die durch eine Abnahme das ist der primäre Anwendungsbereich der Wesentlichkeitsschwelle ( 640 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder durch eine Abschlagszahlung entsteht, hinnehmbar ist. Dies ist vorliegend zu bejahen, insbesondere, da eine Zahlung gem. 632a BGB die Rechte des Bestellers weniger tangiert, als dies bei der Abnahme gem. 640 BGB der Fall ist, wo die Vergütungsgefahr übergeht. Der Mangel ist außerdem nicht als funktionswesentlich einzustufen. Die Leistung ist vertragsgemäß i. S. d. 632a Abs. 1 BGB. 4. Höhe der Abschlagszahlung Die Höhe der Abschlagszahlung bestimmt sich nach dem vertragsgemäßen (Teil-)Wert der Leistungen. Für das Zimmer ist also ein Viertel des vereinbarten Werklohns zu entrichten. 11

12 5. Einreden Allerdings steht dem Besteller eine Einrede wegen der Mangelhaftigkeit des Einbaus der Fliesen im ersten Zimmer gem. 320 BGB zu. Die Höhe, in der die Zahlung verweigert werden kann, bestimmt sich nach 641 Abs. 3 BGB. Demnach kann der Besteller regelmäßig in Höhe von 200 % der für die Nachbesserung erforderlichen Kosten die Zahlung verweigern. 641 Abs. 3 bringt hier eine wichtige Modifikation mit sich. Die Einrede des 320 Abs. 1 BGB ist gemäß 320 Abs. 2 BGB grundsätzlich in geringerem Umfang von der Wertrelation der sich gegenüberstehenden Leistungen abhängig. 6. Ergebnis F kann von K gem. 632a Abs. 1 Satz 1 BGB ein Viertel des vereinbarten Werklohnes verlangen, in Höhe von 200 % der auf die Nachbesserung der Fugen entfallenden Kosten kann der K die Einrede gem. 320 BGB erheben. III. Anspruch gemäß 951 Abs. 1 Satz 1 BGB K könnte einen Anspruch gem. 951 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen des Einbaus der Fliesen haben. 1. Rechtsverlust gem. 946 BGB Zum Rechtsverlust gem. 946 BGB s. o. 2. Voraussetzungen des 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB Außerdem müssten die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion vorliegen. F hat allerdings durch den Einbau der Fliesen eine Leistung vorgenommen. Eine Leistung i. S. d. 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Ob ein Eigentumsübergang letztlich auf Gesetz beruht, ist dabei 12

13 unbeachtlich. Die Leistung i. S. d. 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB schließt eine Bereicherung in sonstiger Weise aus. 3. Ergebnis Der Anspruch gemäß 951, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB besteht nicht. IV. Anspruch gemäß 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Die Leistung des F geschah mit Rechtsgrund, da zwischen den Parteien ein wirksames Vertragsverhältnis bestand, das sich auf die erbrachte Leistung bezog. Es besteht kein Anspruch aus Leistungskondiktion. 13

14 C. Gesamtergebnis In Teil 1 kann der Unternehmer S vom Besteller K die Zahlung des vereinbarten Werklohns gem. 631 Abs. 1 BGB abzüglich der aufgrund der Unmöglichkeit ersparten Aufwendungen gem. 326 Abs. 2 Satz 2 BGB analog verlangen. In Teil 2 hat der Unternehmer F einen Anspruch gem. 632a Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung der anteiligen vertragsgemäßen Vergütung für das erste Zimmer, dem Anspruch steht in Höhe von 200 % der auf die Nachbesserung der Fugen entfallenden Kosten das Leistungsverweigerungsrecht gem. 320 BGB entgegen. 14

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb

Mehr

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB Lösung Fall 1 A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB haben. I. Kaufvertrag II. Mangel der Kaufsache

Mehr

Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)

Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB) Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, 22.4.2010) 14 Der Gläubigerverzug I. Voraussetzungen 1. Berechtigung des Schuldners Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Seminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau-

Seminar. Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Seminar Die Abnahme -Dreh- und Angelpunkt am Bau- Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Abnahme Rechtsgeschäftliche Vorschriften in BGB und VOB Welche Bedeutung hat die Abnahme Abnahmeformen Abnahmearten

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Lösung Fall 9 - Familienkrach - Der G könnte einen Anspruch gegen den S aus der Bürgschaft haben.

Lösung Fall 9 - Familienkrach - Der G könnte einen Anspruch gegen den S aus der Bürgschaft haben. Lösung Fall 9 - Familienkrach - A. Ansprüche des G gegen S gemäß 765 Abs. 1 BGB Der G könnte einen Anspruch gegen den S aus der Bürgschaft haben. I. Bestellung der Bürgschaft Die Bürgschaft wurde ordnungsgemäß

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Lösungsskizze. Teil I

Lösungsskizze. Teil I Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller Schmid/Leisch/Dötterl/Maack Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,

Mehr

Vertragsrecht III. Werkvertrag

Vertragsrecht III. Werkvertrag Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird

Mehr

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger

Mehr

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:

Mehr

Kündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung

Kündigung. Außerordentliche Kündigung, 648a BGB. Freie Kündigung des Bestellers ( 648) Wirkung ist Vertragsteilung Kündigung Außerordentliche Kündigung, 648a BGB - Institut seit jeher anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung

Mehr

BGB IV Werkvertrag, 631 BGB

BGB IV Werkvertrag, 631 BGB BGB IV Werkvertrag, 631 BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Werkvertrag-Verhältnis zum Kaufrecht = Verpflichtung eines Werkunternehmers zur entgeltlichen Herstellung eines versprochenen Werks

Mehr

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER

Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER 22.01.19 Gliederung 1. Einleitung 2. Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung 3. Änderungen im Werkvertragsrechts i. Abschlagszahlungen

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

Sachverhalt Übungsfall 9

Sachverhalt Übungsfall 9 Sachverhalt Übungsfall 9 U und B schlossen VOB-Werkvertrag über Sanierung der Badezimmer eines Hotels (Werklohn: 500.000 EUR). Badewannen haben falsche Farbe, Austausch kostet 75.000 EUR. B nimmt unter

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht VI. Schadensersatz Verweisungen auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht Besonderheit: 636 BGB bzgl Entbehrlichkeit der Nachbesserungsfrist I. Voraussetzungen Schadensersatz nach 634 Nr. 4 BGB i.v.m.

Mehr

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen? GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB

Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB A. Voraussetzungen I. Anspruch entstanden 1. Abschluss eines Werkvertrages nach 631 BGB (u.u. Abgrenzung zum Dienstvertrag) 2. Mangelhaftes

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen )

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)

Mehr

Das Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

Das Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht? Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung (AAlter Wein in neuen Schläuchen@) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)

Mehr

Der Anspruch aus 642 BGB Grundlagen und Berechnung der zusätzlichen Vergütung

Der Anspruch aus 642 BGB Grundlagen und Berechnung der zusätzlichen Vergütung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Hendrik Schilder Der Anspruch aus 642 BGB Grundlagen und Berechnung der zusätzlichen Vergütung Inhaltsverzeichnis Literatur ] 5 Einleitung 31 Erster Teil:

Mehr

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2018 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

Beispiel nach BGH NJW 2018, 1463

Beispiel nach BGH NJW 2018, 1463 Beispiel nach BGH NJW 2018, 1463 Besteller gibt beim Unternehmer Gestaltung des Außengeländes in Auftrag. Die vom Unternehmer verlegten Natursteinplatten zersetzen sich in der Witterung. Unternehmer lässt

Mehr

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Merkblatt 4. Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag

Merkblatt 4. Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag Merkblatt 4 Abgrenzung zwischen Bauvertrag und Kauf-/Liefervertrag Inhalt des Kaufvertrages ( 433 BGB) ist die Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung einer bereits vorhandenen Sache gegen Zahlung des

Mehr

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018 Schuldrecht AT von Dr. Knut Werner Lange o. Professor an der Universität Bayreuth 5. Auflage 2018 Vorwort...V Literaturverzeichnis... XIII Kapitel 1. Das Schuldverhältnis... 1 A. Einführung in das Recht

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 83 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Vertragstypen im Überblick

Vertragstypen im Überblick Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch 480 - Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. -

Mehr

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.

Mehr

Fall 9. - Familienkrach -

Fall 9. - Familienkrach - Fall 9 - Familienkrach - Unternehmer H kauft am 15. Dezember 2004 für seinen Laden Waren beim Großhändler G. Es handelt sich um eine Summe von 20.000. Da H nicht sofort bezahlen kann und G ein strenger

Mehr

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

XII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf

XII. Der Handelskauf. 1. Fixhandelskauf XII. Der Handelskauf 1. Fixhandelskauf Der Fixhandelskauf beinhaltet ein relatives Fixgeschäft. Dieses ist abzugrenzen von dem absoluten Fixgeschäft (die Leistung wird nach Ablauf des Termins unmöglich)

Mehr

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz

Mehr

VeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II

VeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II Arten von Vertragspflichtverletzungen Verletzung von Hauptleistungspflichten o Unmöglichkeit: Schuldner kann gar nicht mehr leisten o Verzug: Schuldner leistet nicht rechtzeitig oder Gläubiger nimmt angebotene

Mehr

Abschluss eines Werkvertrages

Abschluss eines Werkvertrages Abschluss eines Werkvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Werkvertrag

Mehr

Fall 10. A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

Fall 10. A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB Fall 10 Teil 1: Anspruch auf Zahlung von 6000 EUR A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB I. Wirksamer Kaufvertrag II. Mangelhafte Sache 1. Sachmangel gem. 434 BGB

Mehr

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang... Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung...1 2 Grundlagen... 2 A. Vertragstypen...2 B. Kein Typenzwang...2 C. Typengemischte Verträge......4 D. Trennungs- und

Mehr

A. U könnte gegen B einen Anspruch aus 631 I BGB auf Zahlung des Werklohnes haben.

A. U könnte gegen B einen Anspruch aus 631 I BGB auf Zahlung des Werklohnes haben. ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Teil 1 A. U könnte gegen B einen Anspruch aus 631 I BGB auf Zahlung des Werklohnes haben. U und B haben

Mehr

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 4 Sachverhalt Rechtsstudent R hat das Handtuch geworfen und will nun lieber einen Pizza-Service betreiben. Aus diesem Grund bestellt er am 20.03.2016 beim Händler H einen Pizza-Ofen zum Preis von

Mehr

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei

Mehr

Lösung Fall 18 Teil 1

Lösung Fall 18 Teil 1 I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung - Verträge: individuelle Vereinbarung Regelungslücken: ergänzende Vertragsauslegung - Anders: gesetzl.

Mehr

(1) Levent Balkan wird zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(1) Levent Balkan wird zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. AGB Levent Balkan Tel.: +49 (0)761 29080869 Mediengestaltung Mobil: +49 (0)176 65652626 Bleichestr. 20 Email: design@leventbalkan.de 79102 Freiburg URL: https://leventbalkan.de 1 Vertragstypische Pflichten

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 1 von 1 Lösungshinweise Fall 1 (bitte unbedingt auch den Fall lesen!) Anspruch auf Nacherfüllung, 439 I Zum Aufbau: Wer will kann auch mit dem Anspruch aus 635 I beginnen.

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Rücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag

Rücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch

Mehr

Materialien für DGRI Vertragsrechtsausschuß, Beitrag J. Schneider, ergänzend zu den Folien

Materialien für DGRI Vertragsrechtsausschuß, Beitrag J. Schneider, ergänzend zu den Folien Materialien für DGRI Vertragsrechtsausschuß, 8.12.2017 Beitrag J. Schneider, ergänzend zu den Folien Auswirkungen der BGB-Bauvertrags-rechts-Reform auf IT-Verträge - Neuerungen für IT-Verträge Vorschriften

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG HEU IN DER SCHEUNE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g : Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung

Mehr

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)

Mehr

Modalitäten der Leistung

Modalitäten der Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 23.04.2008 Modalitäten der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick I. Verschiedene

Mehr

Lösungen Fälle 9a und 9b (Schwerpunkt: Werkvertragsrecht / Abtretung / Mietrecht)

Lösungen Fälle 9a und 9b (Schwerpunkt: Werkvertragsrecht / Abtretung / Mietrecht) Radjuk/Rathenau, SS 2005, Universität Trier 1 Lösungen Fälle 9a und 9b (Schwerpunkt: Werkvertragsrecht / Abtretung / Mietrecht) Fall 9a: Lösung A. Der Sportverein könnte einen Anspruch aus 631 BGB auf

Mehr

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwältin Yvonne A. E. Schulten Schutz der Werkunternehmer: Gesetzliche Neuregelungen sollen die Zahlungsmoral stärken Zum 01.01.2009 ist das "Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen

Mehr

Einheit SR9: Werkvertragsrecht und Grundzüge Reisevertragsrecht. Werkvertrag

Einheit SR9: Werkvertragsrecht und Grundzüge Reisevertragsrecht. Werkvertrag Einheit SR9: Werkvertragsrecht und Grundzüge Reisevertragsrecht Werkvertrag I. Anwendbarkeit und Besonderheiten 1. Vertragstypus - Werkvertrag: Werk - Herstellung einer Sache - Veränderung einer Sache

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 84 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Privatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der

Mehr

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung

Mehr

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr