Lageranlagen für brennbaren Flüssigkeiten Technische Regeln für den Explosionsschutz 1

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1 - 1 - Lageranlagen für brennbaren Flüssigkeiten Technische Regeln für den Explosionsschutz 1 Dirk-Hans Frobese Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Bundesallee 100, Braunschweig 1. Einleitung Mit dem Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird der Explosionsschutz in Anlagen, die unter atmosphärischen Bedingungen betrieben werden, nur noch durch diese Verordnung geregelt. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der BetrSichV wurden mehrere bisherige Verordnungen zurückgezogen. Dazu gehört auch die für den Explosionsschutz bisher wichtige Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF). Durch die Aufhebung der VbF wurde den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) formal die Rechtsgrundlage entzogen. Dies trifft auch auf eine Reihe weiterer Technischer Regeln zu, die auf der Basis anderer, von der Betriebssicherheitsverordnung abgelöster Verordnungen geschrieben wurden. Diese Technischen Regeln stellen in der Praxisanwendung ein gutes Hilfsmittel dar. Deshalb waren insbesondere die für den Vollzug verantwortlichen Länder der Auffassung, in der Betriebssicherheitsverordnung einen Rechtsbezug für die Technischen Regeln zu schaffen. Dieser formale Rechtsbezug wurde durch 27 Absatz 6 BetrSichV erreicht. Danach gelten die bisherigen Technischen Regeln, die unter einer der Vorgängerverordnungen erstellt worden sind, solange weiter, bis diese Technischen Regeln durch den Ausschuss für Betriebssicherheit überarbeitet worden sind. Weiterhin muss die Überarbeitung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) 2 bekannt gegeben werden. Bei der Anwendung der TRbF unter der Betriebssicherheitsverordnung ergeben sich nun aber einige Schwierigkeiten. Sowohl in der bisherigen VbF als auch in der BetrSichV ist für einen Teil der Anlagen die Pflicht der Erlaubnis durch die zuständige Behörde geregelt. Jedoch sind die Grenzwerte, wann eine Anlage der Erlaubnispflicht unterliegt, in den beiden Verordnungen unterschiedlich. Ein weiterer Punkt ist die unterschiedliche Begrifflichkeit für die zu betrachtenden Flüssigkeiten. Die VbF sprach von brennbaren Flüssigkeiten, die BetrSichV gleichlautend zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) von entzündlichen Flüssigkeiten. Weder die eine noch die andere Verordnung deckt nun alle Flüssigkeiten ab, die angezündet werden können. Auch sind die von der VbF und der GefStoffV erfassten Flüssigkeiten nicht deckungsgleich. 1 Fachtagung Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten Die Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung TÜV Akademie München, 22. Juni 2004 in München. 2 Nach der Bundestagswahl im Herbst 2002 wurde das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft zum neuen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) zusammengelegt.

2 - 2 - Somit ergeben sich Schwierigkeiten in der Anwendung der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) in Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung. Nachfolgend sollen die Unterschiede aufgezeigt, aber auch die Lösungswege genannt werden, um die TRbF sachgerecht anwenden zu können. 2. Widerspruch zwischen der Anzeige und Erlaubnis nach VbF und der Erlaubnis nach BetrSichV Bei der Anwendung der TRbF ergibt sich nun folgende Schwierigkeit: Die bisherige VbF kannte in 8 die Rechtsverpflichtung der Anzeige und in 9 die Erlaubnispflicht. Sowohl die Anzeige als auch die Erlaubnis waren dabei an Mengengrenzen und an Gefahrklassen der brennbaren Flüssigkeiten gekoppelt. So waren z.b. an Tankstellen A I-Anlagenteile erlaubnisbedürftig, hingegen waren reine A III-Anlagenteile, die nicht durch A I-Anlagenteile beeinflusst wurden, von der Anzeige und der Erlaubnis befreit. Auch bei der Lagerung in Räumen oder im Freien gab es entsprechende Mengengrenzen, die zudem noch abhängig waren von der Art der Behälter. Sowohl die Anzeige als auch die Erlaubnis waren verwaltungsrechtliche Akte, die der Anlagenbetreiber zu beantragen hatte und im Fall der Erlaubnispflicht durch die zuständige Stelle bescheinigt sein mussten. Durch die Aufhebung der VbF sind nun diese Verwaltungsakte, die von der VbF gefordert wurden, hinfällig. Stattdessen kennt die Betriebssicherheitsverordnung die überwachungsbedürftige Anlage. Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen, in denen eine Mindestmenge an brennbarer Flüssigkeit, die gelagert oder umgefüllt wird, überschritten wird. Bleibt der Betreiber der Anlage unter diesen Mengengrenzen, so sind die Anlagen als Arbeitsmittel zu betrachten. Überschreitet der Anlagenbetreiber diese Grenzmengen, so ist die Anlage eine überwachungsbedürftige Anlage. Die zusätzlichen Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen werden im Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung beschrieben. Montage, Installation, Betrieb und wesentliche Änderung von überwachungsbedürftigen Anlagen bedürfen nach 13 BetrSichV der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Jedoch kennt die Betriebssicherheitsverordnung den Begriff der Anzeige nicht mehr. Bei der Erarbeitung der TRbF hat man sich an den Vorgaben der VbF orientiert und unterschiedliche Anforderungen für anzeigefreie, anzeigebedürftige und erlaubnisbedürftige Anlagen gestellt. Insbesondere in der TRbF 20 Läger ziehen sich diese Begriffe durch die TRbF durch und geben ein abgestuftes Anforderungsprofil wieder. Dabei war unter der VbF die Vorgehensweise klar: In einem Lager wurde zuerst festgelegt, welche Mengen von welchen brennbaren Flüssigkeiten in welchen Behältern in welchem Lager gelagert werden sollen. Aus den entsprechenden Tafeln wurde dann ermittelt, ob diese Art der Lagerung (Lagermenge, Gefahrklasse, Behälter, Lagerort) anzeigefrei, anzeigebedürftig oder erlaubnisbedürftig war. Hieraus ergab sich der notwendige Verwaltungsakt, der mit der Behörde durchgezogen werden musste. Für den Anlagenplaner ergaben sich aus der Einstufung, ob anzeigefrei, anzeigebedürftig oder erlaubnisbedürftig, gleich die notwendigen Anforderungen, die er baulich und organisatorisch einhalten musste. So konnten aus der TRbF entsprechend dieser Einstufung sofort die Abschnitte herausgelesen werden, die zu beachten sind und welche nicht.

3 - 3 - In der VbF wurde die Einstufung in anzeigefreie, anzeigebedürftige oder erlaubnisbedürftige Anlagen vorgenommen, um damit ein unterschiedliches Gefährdungspotenzial zu beschreiben. Entsprechend dieser Einstufung hat der DAbF hierzu abgestimmte Anforderungen in der TRbF formuliert. Durch die Aufhebung der VbF sind nun die Begriffe Anzeige und Erlaubnis im Sinne der VbF entfallen. Damit entfällt auch bei der Anlagenplanung der erforderliche Verwaltungsakt der Anzeige oder Erlaubnis nach VbF. Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, d.h. der Erlaubnisvorbehalt bei überwachungsbedürftigen Anlagen durch die Behörde. Problematisch ist nun, dass in der TRbF, hier insbesondere der TRbF 20, die genannten Anforderungen verbal daran gekoppelt wurden, ob eine Anlage anzeige- oder erlaubnisbedürftig ist. Schlaue Zeitgenossen kamen gleich auf die Idee, da die VbF aufgehoben sei und damit die Anzeige nicht mehr existiere und die Erlaubnispflicht nach BetrSichV erst bei wesentlich höheren Werten gegeben ist, gelten die in der TRbF genannten Anforderungen entweder nicht mehr oder erst ab den wesentlich größeren Grenzwerten nach der BetrSichV. Dem muss widersprochen werden. Die in der TRbF in Verbindung mit der Frage, ob die Anlage anzeige- oder erlaubnisbedürftig ist, genannten Anforderungen sind auf die sich dahinter verbergenden Mengengrenzen (und das dadurch vorhandene Gefährdungspotenzial) abgestimmt. Da die z.b. in Tafel 1 und Tafel 2 der TRbF 20 genannten Mengengrenzen von der Art der Lagerung, der Art des Behälters und der Gefahrklasse abhängen und folglich sehr stark variieren, war es schwierig, eine verständliche Beschreibung zu wählen, wann welche Anforderungen der TRbF einzuhalten sind. Durch die - von der VbF vorgegebene - Verknüpfung mit der Anzeige und Erlaubnis konnte in der TRbF eine kurze und treffende Formulierung gewählt werden. Hierzu ein Beispiel: In Nummer werden die allgemeinen Anforderungen bei einer anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B in Räumen genannt, in Nummer die zusätzlichen Anforderungen, die nur bei der erlaubnisbedürftigen Lagerung einzuhalten sind. Wann nun eine Lagerung in Räumen (im Sinne der VbF) anzeigebedürftig oder erlaubnisbedürftig war, ist nun in der Tafel 2 (in Nummer der TRbF 20) nachzulesen. Beispiel 1: Werden z.b. 800 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II in zerbrechlichen Gefäßen gelagert, so wäre diese Lagerung anzeigebedürftig gewesen. Folglich wären die Anforderungen der Nummern und der TRbF 20 zu erfüllen, jedoch nicht Absatz 6 der Nummer Beispiel 2: Zu der gleichen in Beispiel 1 genannten Menge werden 100 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I in zerbrechlichen Gefäßen gestellt. Bei der Addition nach Nummer Absatz 6 ergibt sich eine Gesamtmenge von 260 l AI-Flüssigkeit. Damit wäre diese Lagerung erlaubnisbedürftig (im Sinne der VbF), d.h. zusätzlich zu den im Beispiel 1 genannten Anforderungen muss auch der Absatz 6 von Nummer der TRbF 20 erfüllt werden.

4 - 4 - Beispiel 3: Die in Beispiel 2 gelagerte Menge wird nicht in zerbrechlichen Gefäßen, sondern in sonstigen Behältern gelagert. Die rechnerische Gesamtmenge ist ebenfalls 260 l A I-Flüssigkeit, die jetzt aber anzeigefrei (im Sinne der VbF) wäre. Folglich sind nicht mehr die in Nummer und genannten Anforderungen maßgeblich, sondern die in Nummer der TRbF 20 genannten Anforderungen. Diese drei Beispiele zeigen, dass die rechnerische Bestimmung, ob eine Lagerung anzeigeoder erlaubnisbedürftig im Sinne der bisherigen VbF gewesen wäre, relativ leicht möglich ist. Damit ist auch die Zuordnung der jeweiligen Anforderungen der TRbF 20 relativ leicht. Wesentlich komplizierter (und mit Sicherheit völlig unverständlich) wäre es, wenn dieser Zusammenhang stets als Einleitung vor jeder Anforderung gestanden hätte. Die in der TRbF 20 genannten Festlegungen, ob ein Lager anzeige- oder erlaubnisbedürftig ist, hätte auch so formuliert werden können, dass von einer Grenzmenge 1 und einer Grenzmenge 2 gesprochen worden wäre. Diese Grenzmengen wären dann gleichlautend mit den Mengengrenzen, wie sie für die Anzeige- bzw. Erlaubnisbedürftigkeit anzusetzen gewesen wären. Hiervon hat man aber bei der Erarbeitung der TRbF Abstand genommen, war auch, solange die VbF galt, nicht erforderlich gewesen. Bei der Anwendung der TRbF stellen die Begriffe Anzeige und Erlaubnis keine Rechtsverpflichtungen mehr dar. Diese Rechtsverpflichtung ist mit der Aufhebung der VbF entfallen. Hierfür nennt die Betriebssicherheit andere, dort nachzulesende Verpflichtungen. Die in der TRbF genannten Begriffe der Anzeige- und Erlaubnisbedürftigkeit sind nur noch in der Form zu lesen, dass bei einer bestimmten Art der Lagerung oder Umfüllung das Gefahrenpotenzial, das sich aus der Menge und der Gefahrklasse der brennbaren Flüssigkeit, den gewählten Lagerbehältern und der Art des Umgangs (Freilager, Lagerung in Räumen, Füllstelle) bestimmte, in der TRbF festgelegte Schutzmaßnahmen erfordert. Insbesondere in der TRbF 20 werden somit Anforderungen an die Lagerung genannt, die abgestuft zu dem jeweiligen Gefahrenpotenzial zugeordnet werden (s. Tafel 1). Gefahrenpotenzial bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten gering mittel hoch erlaubte Lagermenge anzeigefreie Menge gemäß TRbF 20 Nummer und Tafel 2 anzeigebedürftige Menge gemäß TRbF 20 Nummer und Tafel 2 erlaubnisbedürftige Menge gemäß TRbF 20 Nummer und Tafel 2 Anforderungen bei der Lagerung in Räumen TRbF 20 Nummer TRbF 20 Nummer 5.4, außer Nummer Absatz 6 TRbF 20 Nummer 5.4 vollständig Tafel 1: Zusammenhang zwischen den Begriffen Anzeige und Erlaubnis und den erforderlichen Schutzmaßnahmen

5 - 5 - Mit der in Tafel 1 genannten Betrachtungsweise lässt sich die TRbF 20 auch ohne die VbF als Technische Regel anwenden. Der Anwender dieser TRbF, ob nun Betreiber, Überwachungsorganisation oder Genehmigungsbehörde, muss sich nur von der starren Zuordnung der Begriffe Anzeige und Erlaubnis zu dem in der bisherigen VbF beschriebenen Verwaltungsakt trennen. Durch die Aufhebung der VbF ist dieser Verwaltungsakt nicht mehr gegeben. Jedoch sind in der TRbF an diese Begriffe, die als Synonym für Mengengrenzen stehen, eine Vielzahl von Anforderungen gekoppelt, die bei der ingenieurmäßigen Planung und Durchführung zu beachten sind. Hiervon unberührt bleibt jedoch der Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde gemäß 13 BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen. 3. Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten - Vergleich VbF und GefStoffV 3.1 Allgemeines Mit dem Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird der Explosionsschutz in Anlagen, die unter atmosphärischen Bedingungen betrieben werden, nur noch durch diese Verordnung geregelt. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der BetrSichV wurden mehrere bisherige Verordnungen zurückgezogen. Dazu gehört auch die für den Explosionsschutz bisher wichtige Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF). Neben der Betriebssicherheitsverordnung wird der Brand- und Explosionsschutz auch in der Gefahrstoffverordnung behandelt. Insbesondere der Anhang 5 Nummer 8 der Gefahrstoffverordnung regelt den Schutz der Arbeitnehmer und Anderer vor Brand- und Explosionsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen. Die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung nennen grundlegende Anforderungen, die beim Umgang mit brennbaren und entzündlichen Stoffen zu beachten sind. So wird in beiden Verordnungen von einer Gefährdungsbeurteilung gesprochen und in der Betriebssicherheitsverordnung wird die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes gefordert. Jedoch nennen beide Verordnungen keine konkreten, anlagenbezogenen Forderungen, wie sie für VbF-Anlagen durch den Anhang II der bisherigen VbF und der zugehörigen Technischen Regeln der Fall war. Für den Anwender des Regelwerkes ergibt sich nun die Frage, wie weit die bisherigen Technischen Regeln auch weiterhin anwendbar sind. Der Anhang II der VbF als Bestandteil einer Verordnung ist durch die Aufhebung der VbF unwiederbringlich verloren gegangen. Die unter der VbF erstellten Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten sind aber weiterhin existent und können auch unter der neuen Betriebssicherheitsverordnung angewendet werden. Der formale Rechtsbezug hierfür ist in 27 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung geschaffen worden. Nach 27 Absatz 6 BetrSichV gelten die bisherigen Technischen Regeln, die unter einer der Vorgängerverordnungen erstellt worden sind, solange weiter, bis diese Technischen Regeln durch den Ausschuss für Betriebssicherheit überarbeitet worden sind. Weiterhin muss die Überarbeitung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) bekannt gegeben werden.

6 - 6 - Solange eine bisherige Technische Regel - hierzu gehören z. B. die TRbF, TRD, TRB, TRG - nicht durch den Ausschuss für Betriebssicherheitsverordnung überarbeitet und durch das zuständige Ministerium bekannt gegeben worden ist, sind die Technischen Regeln weiterhin anwendbar und gelten als der Stand der Technik. Problematisch bei der Anwendung der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) ist, dass die bisherige Begrifflichkeit der VbF bzw. der TRbF nicht mit der Begrifflichkeit der Betriebssicherheitsverordnung bzw. der Gefahrstoffverordnung übereinstimmt. Im folgenden soll daher eine Zuordnung der Begrifflichkeiten erfolgen. 3.2 Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der bisherigen VbF Die bisherige VbF galt für brennbare Flüssigkeiten. Nach 3 Absatz 1 der bisherigen VbF waren brennbare Flüssigkeiten solche Stoffe, die - bei 35 C weder fest noch salbenförmig sind (Abgrenzung zu den Feststoffen), - bei 50 C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben (Abgrenzung zu den Gasen) und - einen Flammpunkt besitzen. Der Flammpunkt ist definiert als die niedrigste Temperatur, bei der sich bei atmosphärischen Bedingungen in einem geschlossenen Tiegel der Prüfapparatur aus der zu prüfenden Flüssigkeiten unter festgelegten Normbedingungen Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sich im Tiegel ein mit einer festgelegten Zündquelle entflammbares Dampf/Luft-Gemisch bildet 3. Jedoch nicht jede Flüssigkeit, die einen Flammpunkt besitzt, ist eine brennbare Flüssigkeit im Sinne der bisherigen VbF. Der Geltungsbereich der VbF war beschränkt auf brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von bis zu 100 C. Aber auch von diesen Flüssigkeiten wurden nicht alle vom Geltungsbereich der VbF erfasst. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal für die Einstufung der brennbaren Flüssigkeiten durch die VbF war die Eigenschaft der Flüssigkeiten, ob sie sich in Wasser lösen oder nicht. Die VbF unterschied daher in Flüssigkeiten der Gefahrklasse A, die sich nicht in Wasser lösen (z.b. Mineralölprodukte) und in Flüssigkeiten der Gefahrklasse B, die sich in Wasser lösen (z.b. Alkohole). Der Geltungsbereich der VbF erfasste alle brennbaren Flüssigkeiten, die nicht in Wasser lösbar sind und einen Flammpunkt von bis zu 100 C haben. Von den brennbaren Flüssigkeiten, die in Wasser lösbar sind, waren vom Geltungsbereich der VbF nur die Flüssigkeiten erfasst, die einen Flammpunkt unter 21 C haben. So unterlag z.b. reiner Alkohol mit einem Flammpunkt von etwa 12 C sehr wohl der VbF, hingegen ist ein Schnaps mit 38 % Alkoholanteil keine VbF-Flüssigkeit, da der Flammpunkt dieser Flüssigkeit bei etwa 27 C liegt. Diese Eingrenzung des Geltungsbereichs der VbF ist historisch bedingt. Ende der 80er Jahre wurde im Auftrag des damaligen Deutschen Ausschuss für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) in einem Arbeitskreis darüber nachgedacht, welche Anforderungen an wasserlösliche brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 21 C zu stellen sind und ob die sogenannten B II- 3 Einzelheiten zu der Methode der Flammpunktbestimmung ist nachzulesen in: Degener/Krause/Dinkler/ Frobese: Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten Betriebssicherheitsverordnung Technische Regeln, 4. Auflage, Vorschriftensammlung mit Kommentar, Band K, Abschnitt 2, Carl-Heymanns-Verlag, Köln.

7 - 7 - Flüssigkeiten in die VbF aufgenommen werden sollen. Die Arbeiten wurden Anfang der 90er Jahre bedingt durch die zu erwartende Neustrukturierung des Anlagen- und Betriebssicherheitsrechts vorläufig eingestellt. Die Ergebnisse dieses Arbeitskreises gewinnen z.z. vor dem Geltungsbereich der neuen Betriebssicherheitsverordnung wieder an Bedeutung. Die brennbaren Flüssigkeiten, die nicht wasserlöslich sind, wurden in der bisherigen VbF bezüglich ihres Flammpunkts weiter unterteilt in drei Gefahrklassen. Diese Unterteilung machte Sinn, da die Wahrscheinlichkeit, mit der eine explosionsfähige Atmosphäre gebildet werden kann, mit sinkendem Flammpunkt zunimmt. Je niedriger der Flammpunkt ist, desto höher ist der Dampfdruck der Flüssigkeit und um so mehr Dämpfe können sich bei einer bestimmten Temperatur aus der Flüssigkeit bilden. Dies führte zu einer Dreiteilung innerhalb der Gefahrklasse A. Nicht zu den brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der VbF gehören wasserlösliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 21 C. Vom Geltungsbereich der bisherigen VbF waren die in der nachfolgenden Tafel genannten brennbaren Flüssigkeiten erfasst: Gefahrklasse wasserlöslich Flammpunkt in C A I nein < 21 A II nein 21 bis 55 A III nein 55 bis 100 B ja < 21 Tafel 2: Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten nach VbF 3.3 Entzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Gefahrstoffverordnung In der Gefahrstoffverordnung werden die brennbaren Flüssigkeiten eingestuft in hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Flüssigkeiten. Eine Unterteilung der brennbaren Flüssigkeiten, wie sie die bisherige VbF vorgenommen hat, kennt die Gefahrstoffverordnung nicht. Ebenso ist in der Gefahrstoffverordnung der Geltungsbereich begrenzt auf brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 55 C. Die Zuordnung der brennbaren Flüssigkeiten nach den zuvor genannten Einteilungen erfolgt in der Gefahrstoffverordnung ebenso nach dem Flammpunkt der Flüssigkeit. Tafel 3 nennt die Einteilung der Stoffe und Zubereitungen gemäß Gefahrstoffverordnung. Stoff oder Zubereitung Flammpunkt in C hochentzündlich < 0 (Siedepunkt 35 C) leichtentzündlich < 21 entzündlich 21 bis 55 Tafel 3: Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten nach der Gefahrstoffverordnung 3.4 Vergleich der Einstufung nach VbF und GefStoffV In den Tafeln 1 und 2 wurden die Einstufungen der brennbaren Flüssigkeiten nach VbF bzw. GefStoffV aufgezeigt. Ein Vergleich der beiden Tafeln zeigt deutliche Unterschiede. So kann eine A I-Flüssigkeit nach VbF sowohl eine hochentzündliche oder leichtentzündliche Flüssigkeit

8 - 8 - im Sinne der Gefahrstoffverordnung sein. Das gleiche gilt auch für eine B-Flüssigkeit nach VbF. Umgekehrt sind hochentzündliche oder leichtentzündliche Flüssigkeiten im Sinne der GefStoffV immer auch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der bisherigen VbF. Dieser Zusammenhang gilt aber nicht für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 C bis 55 C. Eine A II-Flüssigkeit im Sinne der VbF ist auch eine entzündliche Flüssigkeit im Sinne der GefStoffV. Hingegen ist nicht jede entzündliche Flüssigkeit im Sinne der GefStoffV eine VbF-Flüssigkeit. Zu den entzündlichen Flüssigkeiten im Sinne der GefStoffV gehören nicht nur die nicht-wasserlöslichen Flüssigkeiten, sondern auch die wasserlöslichen Flüssigkeiten. Da die VbF jedoch keine wasserlöslichen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 21 C kannte (sogenannte B II-Flüssigkeiten ), deckt die VbF hier nur einen Teil der entzündlichen Flüssigkeiten ab. Nach der bisherigen VbF sind nicht-wasserlösliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bis 100 C brennbare Flüssigkeiten. Hingegen kennt die GefStoffV keine Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C, d.h. die A III-Flüssigkeiten nach VbF werden von der GefStoffV nicht erfasst. Für die Anwendung der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten ergeben sich nun einige formale Probleme. Durch die in den TRbF verwendeten Begrifflichkeiten der bisherigen VbF sind die Zuordnungen zur GefStoffV und der neuen Betriebssicherheitsverordnung nicht leicht verständlich. Für A I- und B-Flüssigkeiten im Sinne der VbF ist dies noch einfach. Diese Flüssigkeiten sind gemäß Tafel 2 in hoch- oder leichtentzündlich einzustufen. Mit dieser Übersetzung können die TRbF angewendet werden, da die Anforderungen sowohl für A I- als auch B-Flüssigkeiten vollständig in der TRbF abgebildet sind. Schwieriger wird es bei brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 C bis 55 C. Von diesen Flüssigkeiten waren bislang nur die nicht-wasserlöslichen Flüssigkeiten vom Geltungsbereich der VbF erfasst. Ebenso sind in den TRbF auch nur Anforderungen für A II- Flüssigkeiten genannt. Im Geltungsbereich der GefStoffV und somit auch der Betriebssicherheitsverordnung sind alle entzündlichen Flüssigkeiten erfasst, also nicht nur die A II-Flüssigkeiten im Sinne der VbF, sondern auch die sogenannten B II-Flüssigkeiten. Nun ergibt sich die Frage, in wieweit die TRbF nun auf alle entzündlichen Flüssigkeiten angewendet werden kann. Hiervor kann nur gewarnt werden. Einerseits wurden die TRbF unter dem Geltungsbereich der VbF erarbeitet, d.h. die für A II-Flüssigkeiten genannten Anforderungen wurden auch nur für diese Flüssigkeiten diskutiert und nicht für B II-Flüssigkeiten. Andererseits wurden die Anforderungen für die B-Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 C auch nur für diese Flüssigkeiten diskutiert. Wie sich aus einem Vergleich der Anforderungen der TRbF für A I-Flüssigkeiten und für B-Flüssigkeiten ergibt, werden trotz gleicher Flammpunkte teilweise unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dies begründet sich in der Tatsache, dass insbesondere beim Brandschutz, aber auch bei der für den Explosionsschutz verantwortlichen Neigung zur Gemischbildung durch die Wasserlöslichkeit von B-Flüssigkeiten ein geringeres Schadenszenario zu erwarten ist. Dies gilt aber genauso für A II-Flüssigkeiten und B II-Flüssigkeiten. Auch dort ist bei den B II-Flüssigkeiten ein geringeres Schadenszenario zu erwarten. Insbesondere bei Flüssigkeiten mit einem hohen Wasseranteil kann dies sogar soweit führen, dass diese Flüssigkeit zwar einen Flamm-

9 - 9 - punkt besitzt, jedoch nach einer Entzündung nicht selbsttätig weiterbrennt. Aus diesen Gründen ist eine Übertragung der Anforderungen für A II-Flüssigkeiten auf B II-Flüssigkeiten in vielen Fällen überzogen. Dies spiegelt sich auch in dem Geltungsbereich der TRbF wider, die zwar A II-Flüssigkeiten beinhalten, nicht jedoch B II-Flüssigkeiten. Anders verhält es sich für die nicht-wasserlöslichen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 C bis 100 C. Diese Flüssigkeiten waren brennbare Flüssigkeiten im Sinne der VbF und wurden der Gefahrklasse A III zugeordnet, d.h. auch in den TRbF sind entsprechende Anforderungen genannt. Im Geltungsbereich der GefStoffV sind diese Flüssigkeiten aber nicht enthalten, d.h. im Grunde werden diese Flüssigkeiten weder von der GefStoffV noch von der BetrSichV erfasst. Bei der Erstellung der TRbF wurden aber Anforderungen für den Umgang mit A III-Flüssigkeiten formuliert. Insbesondere ist bei der Zusammenlagerung, dem gemeinsamen Abfüllen und an Tankstellen der Aspekt der gegenseitigen Beeinflussung betrachtet worden. So wird in der TRbF 20 u.a. bei der Bestimmung der zulässigen Lagermengen die Menge an A III-Flüssigkeiten mit betrachtet. Auch befinden sich in vielen Lägern, Füll- bzw. Entleerstellen oder Tankstellen, die A III-Anlagenteile in unmittelbarer Nachbarschaft zu A I-, A II- oder B-Anlagenteilen, so dass eine Beeinflussung der A III-Anlagen durch die anderen Anlagen gegeben ist. In der TRbF sind diese gegenseitigen Beeinflussungen in der Summe betrachtet worden, d.h. die Anforderungen, die sich aus der unmittelbaren Nähe von A III-Flüssigkeiten zu den anderen VbF-Flüssigkeiten ergeben, sind in der Auswahl der festzulegenden Schutzmaßnahmen berücksichtigt worden. Die TRbF wird daher als Stand der Technik angesehen. Für die Anwendung der TRbF empfiehlt sich daher, unabhängig davon, ob nun A III-Flüssigkeiten vom Geltungsbereich der GefStoffV und der BetrSichV erfasst werden, die genannten technischen Anforderungen als Stand der Technik auch umzusetzen. Ohnehin wird diese Betrachtungsweise auch dadurch unterstützt, dass sowohl durch die GefStoffV als auch durch die BetrSichV eine Gefährdungsanalyse gefordert wird. In einer solchen Gefährdungsanalyse sind die Gefahren, die von den vorhandenen Mengen an A III-Flüssigkeiten ausgehen, mit zu berücksichtigen. Andererseits muss auch die Auswirkung der Anlagenteile, in denen mit hoch-, leicht- und entzündlichen Stoffen umgegangen wird, auf benachbarte Anlagenteile, in denen keine Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV vorhanden sind, betrachtet werden. Befinden sich nun in der Nachbarschaft A III-Flüssigkeiten im Sinne der VbF, so sind für die Betrachtungen in der Gefährdungsanalyse eine Vielzahl von Hinweisen und Lösungen aus den TRbF zu entnehmen. In der nachfolgenden Tafel werden nochmals die Einteilungen der brennbaren Flüssigkeiten nach VbF den entzündlichen Flüssigkeiten nach GefStoffV gegenübergestellt. Gefahrklasse nach VbF Einstufung nach GefStoffV A I hoch- oder leichtentzündlich A II entzündlich (nicht-wasserlösliche Teilmenge) A III kein Gefahrstoff nach GefStoffV B hoch - oder leichtentzündlich B II (keine VbF-Flüssigkeiten) entzündlich (wasserlösliche Teilmenge) Tafel 4: Gegenüberstellung der brennbaren Flüssigkeiten nach VbF und der entzündlichen Flüssigkeiten nach GefStoffV

10 Welche Anlagen regelt die Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für alle Anlagen und Arbeitsmittel, die von einem Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Dies beginnt beim Kugelschreiber oder Bleistift und reicht bis hin zu komplexen verfahrenstechnischen Anlagen. Immer dann, wenn ein solches Arbeitsmittel vom Arbeitgeber einem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wird oder ein Mitarbeiter in einer solchen Anlage arbeitet, gilt die BetrSichV. Sie gilt aber auch für überwachungsbedürftige Anlagen, selbst wenn dort kein Arbeitnehmer beschäftigt ist. So könnte z.b. eine verfahrenstechnische Anlage errichtet sein, die vollautomatisch betrieben wird und in der kein Mitarbeiter tätig ist. Auch dann unterliegt diese Anlage, sofern sie nach 1 Abs. 2 BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlage eingestuft ist, der BetrSichV. Im Grunde genommen gilt die BetrSichV somit für alle Arbeitgeber und für alle Arbeitsmittel. Hierzu einige Beispiele: 1. Ein Besitzer (auch Mieter) eines Eigenheims mit schönem Garten beschäftigt einen Studenten, der einmal pro Woche den Rasen mäht. Hierfür erhält der Student ein Entgelt von 10,- Euro. Somit ist der Besitzer des Eigenheims ein Arbeitgeber. Er muss also, bevor er den Studenten beschäftigen darf, eine Gefährdungsanalyse erstellen und die entsprechenden geeigneten Arbeitsmittel auswählen. Er muss seinen Mitarbeiter (den Studenten) entsprechend schulen, einweisen und auf mögliche Gefahren aufmerksam machen. Er muss zusätzlich die bereitgestellten Arbeitsmittel (Rasenmäher, Rechen, Gartenschuhe) einer wiederkehrenden Prüfung unterziehen, wobei die Prüffrist max. 5 Jahre beträgt. Der Eigenheimbesitzer muss zusätzlich eine befähigte Person benennen, die alle Arbeitsmittel auf sichere Funktion überprüft. 2. Der Nachbar beschäftigt ebenfalls einen Studenten zum Rasenmähen. In diesem Garten wird aber der Rasen mit einem Benzinrasenmäher gemäht. Dem Studenten wird auch aufgetragen, dass er den Rasenmäher mit Benzin nachtankt, wenn dies erforderlich ist. Somit muss der Student eine brennbare Flüssigkeit umfüllen. Hierbei können Benzindämpfe freiwerden, d.h. es kann sich eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Folglich hat dieser Eigenheimbesitzer ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und entsprechende Explosionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Die von ihm zu ernennende befähigte Person muss hinreichende Erfahrungen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes haben. 3. Meister Eder gibt seinem Gesellen Pumuckl einen Zimmermannsbleistift, damit dieser auf der Baustelle etwas anzeichnen kann. Meister Eder muss seinen Gesellen auf die Gefahren eines spitzen Bleistifts hinweisen und muss für den Bleistift eine wiederkehrende Prüffrist festlegen. Diese Beispiele, sicherlich etwas spitz formuliert, zeigen die Tragweite der BetrSichV. Sie gilt nicht nur für die Anlagen, die bislang von einer der Verordnungen nach 11 des Gerätesicherheitsgesetz (GSG) geregelt wurden, z. B. VbF, ElexV, Druckbehälterverordnung usw. Sie gilt für viele andere Anlagen. So waren bislang Lageranlagen, in denen brennbare wasserlösliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 21 C gelagert werden, vom Geltungsbereich der VbF ausgenommen. Hierzu gehören z. B. alle Anlagen, in denen wässrige Alkohollösungen

11 gelagert werden. Auch diese Anlagen unterliegen der BetrSichV. Hieraus ergeben sich einige neue Forderungen: Anlagen, die bislang von einer der Verordnungen nach 11 GSG geregelt wurden (z. B. VbF- Anlagen), dürfen weiterbetrieben werden. Es werden keine zusätzlichen materiellen Anforderungen gestellt. Auch gilt eine erteilte Genehmigung weiter, es bedarf also keiner neuen Genehmigung nach BetrSichV. Lediglich die allgemeinen Anforderungen wie Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, Erstellung des Explosionsschutzdokuments sowie Festlegung der Prüffristen sind bei diesen Altanlagen umzusetzen. Hierzu hat der Verordnungsgeber in 26 BetrSichV Übergangsvorschriften festgelegt, die recht kurz sind. Dabei ist der Zeitraum von drei Jahren für die Erstellung des Explosionsschutzdokuments keine Erfindung aus dem BMA, sondern ist in den umzusetzenden europäischen Richtlinien so vorgegeben. Somit muss der Betreiber einer Anlage bis spätestens das Explosionsschutzdokument (sofern erforderlich) erstellen. Alle anderen Betriebsvorschriften der BetrSichV müssen bis zum umgesetzt werden. Bei den Prüffristen wurde die Übergangsfrist bis zum ausgedehnt, damit im Vollzug bisherige Prüffristen nach einer der bisherigen Verordnungen (oftmals fünf Jahre) nicht mit den neuen, nach BetrSichV festzulegenden Prüffristen kollidieren. Überwachungsbedürftige Anlagen, die bislang keiner Verordnung nach 11 GSG unterlagen, werden nun auch von der BetrSichV geregelt. Auch dort sind die Anforderungen der BetrSichV (Gefährdungsanalyse, Explosionsschutzdokument, Prüffristen) umzusetzen. Im Gegensatz zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die bislang von einer Verordnung nach 11 GSG geregelt wurden, sind für diese überwachungsbedürftigen Anlagen alle Betriebsvorschriften der BetrSichV bis zum umzusetzen. Hier sind die Übergangsfristen recht kurz. Zu den Betriebsvorschriften, die der Betreiber umsetzen muss, gehört u.a. auch die Beantragung der Genehmigung, da eine solche nach einer der bisherigen Verordnungen nach 11 GSG nicht vorliegt. Hinzu kommt noch, dass in der Regel für solche Anlagen keine allgemein gültigen Technischen Regeln vorhanden sind, an denen sich der Betreiber, die Behörde und die Überwachungsorganisation orientieren kann. Dies führt in der Regel zu einem Mehrbedarf an Diskussionen, der schnell die längere Übergangsfrist aufbraucht. Verschärfend ist zu beachten, dass sofort nach Ablauf bisheriger Prüffristen die Anforderungen nach 15 Abs. 1 und 2 der BetrSichV umzusetzen sind. Es zeigt sich, dass die BetrSichV für diese überwachungsbedürftigen Anlagen erheblich schärfere Übergangsbestimmungen nennt als für die Anlagen, die bislang einer Verordnung nach 11 GSG unterlagen. Dies begründet sich in der bislang fehlenden Rechtssicherheit bei diesen Anlagen. 5. Die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 5.1 Die TRbF im Rahmen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Im Juli 2002 erschien im Bundesarbeitsblatt die TRbF 01 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF [1]. Mit dieser TRbF wurde eine grundlegende Überarbeitung der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten abgeschlossen. Alle Anforderungen an VbF-Anlagen sind nunmehr in nur fünf Technischen Regeln zusammengefasst. Diese Technischen Regeln gelten auch nach Ablösung der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) durch die neue Betriebssicherheitsverordnung solange weiter, bis sie durch den Betriebssicherheitsausschuss zurückgezogen oder überarbeitet werden.

12 In Nummer 1 der TRbF 01 wird der Rechtsbezug der TRbF dargestellt. Danach müssen alle Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 [2] entsprechen. Diese Aussage hat insbesondere die Mitglieder des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) verwundert, da alle neuen Technischen Regeln auf Basis der VbF vom 12. Dezember 1996 [3] erarbeitet worden sind. Laut mündlicher Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) ist die VbF von 1996 nur eine Neufassung der VbF von 1980 und somit sei der Bezug auf die VbF von 1980 formal korrekt. Für die Praxis ist aber die VbF von 1996 anzuwenden, da die neuen Technischen Regeln auf Basis dieser VbF erarbeitet worden sind. Zudem ist die VbF von 1996 die derzeit gültige Fassung der VbF. 5.2 Aufbau und Anwendung der TRbF Nach Abschluss der Überarbeitung der TRbF sind alle Anforderungen in nur fünf TRbF zusammengefasst. Die TRbF 20, 30, 40 und 50 [4-7] sind Anlagen-TRbF, da in ihnen jeweils typische VbF-Anlagen beschrieben werden. In der TRbF 60 [8] sind zusätzliche Anforderungen an Transportbehälter gestellt, die nicht im Gefahrgutrecht vorhanden sind, die aber zum ordnungsgemäßen Befüllen und Entleeren der Transportbehälter erforderlich sind. Die TRbF stellen den derzeitigen Stand der Technik dar, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit vorhanden ist. Die darin beschriebenen Anforderungen sind Musterlösungen und sind im Regelfall anzuwenden. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde weitergehende Anforderungen stellen, wenn besondere Gefahren für Beschäftigte und Dritte dies erfordern. Von der TRbF kann abgewichen werden. Hierzu muss der Betreiber geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine gleichwertige Sicherheit zu gewährleisten. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis über die Gleichwertigkeit verlangen. 5.3 Wirksamwerden der TRbF Die TRbF beinhalten Anforderungen, die bei der Montage und Installation einer VbF-Anlage zu beachten sind, sowie weitere Anforderungen für den eigentlichen Betrieb. Für die Montage und Installation einer Anlage sind immer die Technischen Regeln maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Erlaubnis bzw. Errichtung der Anlage gültig waren. Wird eine Technische Regel nach diesem Zeitpunkt geändert, so sind diese Änderungen bei bestehenden Anlagen nicht umzusetzen, außer, in der TRbF steht eine eindeutige Nachrüstpflicht. In diesem Fall ist nach Auffassung des DAbF ein nicht zu vertretendes Sicherheitsrisiko vorhanden, das eine Nachrüstung erforderlich macht. Ansonsten bleiben die beim Zeitpunkt der Errichtung oder Erlaubnis gültigen TRbF maßgeblich. Wird jedoch eine Anlage wesentlich geändert, so gelten fortan die TRbF, die zum Zeitpunkt der wesentlichen Änderung gültig sind. Dadurch kann sich auch für nicht geänderte Anlagenteile eine Nachrüstpflicht ergeben. In den Technischen Regeln sind eine Vielzahl von Betriebsregeln enthalten. Werden die Betriebsregeln geändert, so sind diese Änderungen auch für bestehende Anlagen gültig. So ist z.b. in mehreren Technischen Regeln ein neues Kapitel Kontrollen durch den Betreiber auf-

13 genommen worden. Diese Anforderungen sind mit dem Inkrafttreten der neuen Technischen Regeln auch in Altanlagen gültig und müssen umgesetzt werden. Sind durch neue Betriebsregeln bauliche Änderungen an den vorhandenen Anlagen notwendig, brauchen sie nicht angewendet zu werden. Es gelten folglich die bisherigen Regeln weiter. Hierbei sei aber darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Feuerlöscherzahl von zwei auf fünf keine bauliche Änderung darstellt, auch wenn die Halterungen für die Feuerlöscher an vorhandenes Mauerwerk angedübelt werden müssen. Eine typische Änderung, die Auswirkung auf die baulichen Ausführungen einer Anlage hat, wäre die neue Festlegung zum Schutzstreifen in der TRbF 20, die zu teilweise größeren Schutzstreifen führt. 5.4 Außerkrafttreten der VbF Die VbF wird mit Erscheinen der neuen Betriebssicherheitsverordnung [9] außer Kraft gesetzt. Um aber weiterhin die bisherigen Technischen Regeln anwenden zu können, ist in 27 Abs. 6 der neuen Betriebssicherheitsverordnung eine Übergangsvorschrift aufgenommen, die besagt, dass alle Technischen Regeln als Stand der Technik angesehen werden und solange weiterhin gültig sind, bis sie durch den Betriebssicherheitsausschuss überarbeitet oder zurückgezogen werden Anlagen der TRbF 01 Die TRbF 01 hat zwei Anlagen. Die Anlage 1 gibt eine Übersicht über den aktuellen Stand der TRbF. Darin sind die insgesamt sechs Technischen Regeln mit den Angaben ihrer Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt (einschließlich der Änderungen und Ergänzungen) aufgeführt. Die Anlage 2 gibt eine Übersicht über die Technischen Regeln, die auf Basis der VbF von 1980 erarbeitet worden sind. Diese Übersicht ist gedacht für den Betreiber einer Altanlage, damit auf einen Blick erkennbar ist, welche Fassung der Technischen Regeln für seine Anlage maßgeblich ist. 6. Anforderungen an explosionsgeschützte Geräte und Bauprodukte Sollen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen, Geräte oder Schutzsysteme betrieben oder verwendet werden, so müssen diese hinreichend explosionsgeschützt ausgeführt werden. Die grundsätzliche Forderung ist im Anhang 4 Buchstabe A Nummer 3 der Betriebssicherheitsverordnung nachzulesen. Danach dürfen Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher betrieben werden können. Woran erkennt nun der Betreiber, wann und unter welchen Bedingungen Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen hinsichtlich des Explosionsschutzes sicher sind. Für Geräte wird dies im Anhang 4 Buchstabe B konkretisiert. Dort steht: Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 94/9/EG

14 auszuwählen. Welche Gerätekategorien der Betreiber auszuwählen hat, wird im folgenden Absatz im Anhang 4 Buchstabe B der BetrSichV beschrieben: Zone 0 Geräte der Kategorie 1 Zone 1 Geräte der Kategorie 1 oder 2 Zone 2 Geräte der Kategorie 1 oder 2 oder 3. Dieser formale Text ist nun nicht ohne weiteres verständlich, außerdem ist er nicht vollständig richtig. Des Weiteren werden nur die Begriffe Geräte und Schutzsysteme verwendet, jedoch nicht Anlagen und auch nicht Verbindungsvorrichtungen. Beide Begriffe werden auch nicht in der BetrSichV definiert. Daher sollen zuerst die Begriffe näher erläutert werden. Als Anlage versteht man eine Kombination von Geräten, Schutzsystemen, unterschiedlichen Bauprodukten wie Tanks, Rohrleitungen etc. sowie Verbindungsvorrichtungen. So besteht z.b. eine elektrische Anlage aus elektrischen Geräten (z.b. Elektromotor, Schalter, Steckdose) und aus Verbindungsvorrichtungen wie z.b. Kabel. Die Definition der Geräte ist in der Richtlinie 94/9/EG genannt, die das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für die bestimmungsgemäße Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen regelt. Danach ist ein Gerät ein Bauteil, das Energie speichert, umwandelt, beinhaltet usw. und das potenzielle Zündquellen hat. Schutzsysteme sind nach der Richtlinie 94/9/EG Einrichtungen, die eine Flammenausbreitung verhindern (z. B. Flammendurchschlagsicherungen) oder deren Wirkung reduzieren (z. B. Druckentlastungseinrichtungen). Der Begriff Verbindungsvorrichtungen wurde schon zusammen mit dem Begriff Anlage definiert. Bauprodukte sind Bauteile oder Einrichtungen, die nach dem Bauproduktenrecht hergestellt werden. Die einzelnen Bauteile einer Anlage lassen sich in der Regel unterteilen in Geräte, Schutzsysteme, Bauprodukte und Verbindungsvorrichtungen. Jedoch sind viele Bauteile nicht nur einer, sondern mehreren Definitionen zuzuordnen. So ist z. B. ein Grenzwertgeber ein Bauprodukt, da der Grenzwertgeber gewisse Anforderungen des Bauproduktenrechts erfüllen muss. Er muss z.b. funktionssicher sein und für die Medien, in denen er betrieben wird, beständig. Werden Grenzwertgeber zusätzlich in explosionsgefährdeten Bereichen betrieben, so sind sie auch Geräte im Sinne der Richtlinie 94/9/EG. Dies macht nun die Betrachtung etwas schwierig und hat in der Vergangenheit oft zu Verwirrung geführt. Insbesondere ist im ersten Moment nicht unbedingt klar, zu welchem Rechtsbereich ein Bauteil gehört. Ein Tank oder eine Rohrleitung aus Kunststoff ist z.b. ein Bauprodukt und Bedarf der entsprechen Eignungsfeststellung. Es ist aber auch bekannt, dass Kunststoffe durch Reibung sehr schnell elektrostatisch aufgeladen werden können und so eine wirksame Zündquelle darstellen. Unterliegt nun der Kunststofftank oder die Kunststoffrohrleitung der Richtlinie 94/9/EG? Dies muss verneint werden, denn weder ein Tank noch eine Rohrleitung erfüllen die in der Richtlinie 94/9/EG genannte Definition eines Gerätes. Damit kann auch für diese Teile keine entsprechende Zulassung vorgenommen werden.

15 Trotzdem müssen aber vom Betreiber für den Kunststofftank oder die Kunststoffrohrleitung Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden wohlbemerkt muss dies der Betreiber machen. Der Betreiber einer Anlage kann vom Hersteller des Tanks oder der Rohrleitung aus Kunststoff keine sogenannte ATEX-Bescheinigung erhalten, da diese Bauteile nicht der Richtlinie 94/9/EG unterliegen. Hingegen sind die Produkteigenschaften (z. B. die elektrostatische Leitfähigkeit) dem Hersteller in der Regel bekannt und er wird diese Informationen auch im Produktdatenblatt an den Betreiber weitergeben. Diese Angaben kann dann der Betreiber im Explosionsschutzdokument berücksichtigen und entsprechende Explosionsschutzmaßnahmen vorsehen. Worauf muss nun der Betreiber beim Einkauf von Bauteilen, Geräten, Schutzsystemen und Verbindungsvorrichtungen achten? Natürlich müssen diese Teile für seinen Einsatzzweck geeignet sein. Für Bauprodukte wird die jeweilige Eignung in der Eignungsfeststellung beschrieben, die das Deutsche Institut für Bautechnik vornimmt. Hinsichtlich des Explosionsschutzes muss der Betreiber beachten, dass Bauprodukte und Verbindungsvorrichtungen nicht zwangsläufig unter die Richtlinie 94/9/EG fallen. Damit ist ein Konformitätsverfahren nach Richtlinie 94/9/EG für diese Teile nicht möglich. Wenn die zu beschaffenden Bauteile Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG sind, so muss vom Hersteller dieser Geräte oder Schutzsysteme das in der Richtlinie 94/9/EG genannte Konformitätsverfahren durchgeführt werden. Im 8 der Richtlinie 94/9/EG ist festgelegt, welche Schritte ein Hersteller durchlaufen muss, wobei hier zwischen drei Gerätekategorien unterschieden werden muss. In der Richtlinie 94/9/EG werden keine Geräte beschrieben, die für eine bestimmte Zone geeignet sind. Dies kann die Richtlinie 94/9/EG auch nicht vornehmen, da dies eine Richtlinie zum Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen ist. Vielmehr wird in der Richtlinie 94/9/EG vom Umfang der Zündquellenfreiheit gesprochen und durch den Begriff Gerätekategorie beschrieben. Das geringste Maß an Zündquellenfreiheit haben Geräte der Kategorie 3. Diese Geräte dürfen im Normalbetrieb keine Zündquellen haben. Die Kategorie 2 beschreibt Geräte, die sowohl im Normalbetrieb als auch bei vorhersehbaren Betriebsstörungen keine wirksame Zündquelle darstellen, d.h. das Schutzniveau ist deutlich höher. Die höchste Stufe ist die Gerätekategorie 1, die sogar bei seltenen Betriebsstörungen nicht zur Zündquelle werden darf. Abhängig von diesen drei Gerätekategorien wurden in der Richtlinie 94/9/EG unterschiedliche Anforderungen festgelegt, die der Hersteller zu beachten hat. Die Geräte der Kategorie 3 werden danach vom Hersteller selbst beurteilt und dokumentiert. Er muss über ein Qualitätsmanagementsystem Interne Fertigungskontrolle verfügen, d.h. er muss in der Lage sein, die Geräte reproduzierbar zu fertigen. Erfüllt der Hersteller diese Anforderungen und kommt er bei der Zündgefahrenbewertung zu der Aussage, sein Gerät enthält im Normalbetrieb keine Zündquelle, so kann er dieses Gerät in die Gerätekategorie 3 einstufen und es mit dem CE-Zeichen versehen. Auf dem Typenschild muss eine Dokumentationsnummer vorhanden sein, die vom Hersteller vergeben wird und eine Rückverfolgbarkeit dieses Gerätes gewährleistet. Zusätzlich muss er eine Kennzeichnung aufbringen, die neben dem CE-Zeichen das εx im Hexagon, die Gerätegruppe (II für Geräte, die nicht im Bergbau eingesetzt werden), die Explosionsgruppe (IIA, IIB oder IIC) und die Temperaturklasse enthält. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Kategorie 3 genannt:

16 Dokumentationsnummer: 0815 Kennzeichnung: CE II 3G IIB T4 Für Geräte der Gerätekategorie 1 wird von der Richtlinie 94/9/EG eine EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle gefordert. Benannte Stellen sind Prüfstellen, die für die Prüfung explosionsgeschützter Geräte zugelassen und in Brüssel benannt sind. Zusätzlich muss der Hersteller eine QS-Anerkennung durch eine benannte Stelle haben. Erst wenn dies alles vorliegt, darf er die CE-Kennzeichnung am Gerät vornehmen. Auf dem Typenschild muss die EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer, die von der benannten Stelle erteilt wurde, aufgenommen werden. In der Kennzeichnung wird zusätzlich hinter dem CE-Zeichen eine vierstellige Nummer eingefügt. Dies ist die Kennnummer der benannten Stelle, die beim Hersteller die QS-Anerkennung durchgeführt hat. Oftmals wird fälschlicherweise angenommen, dass dies die benannte Stelle ist, die die EG-Baumusterprüfung durchgeführt hat. Diese benannte Stelle lässt sich in der Regel aus der EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer erkennen. Nachfolgend ein Beispiel für ein Gerät, das teilweise Kategorie 1 und teilweise Kategorie 2 ist: EG-Baumusterprüfbescheinigung: PTB 03 ATEX 4011 Kennzeichnung: CE 0102 II 1G/2G IIB T4 Bei elektrischen Geräten wird oftmals noch das EEx in die Kennzeichnung eingefügt. Dadurch wird ausgesagt, dass das elektrische Gerät den Anforderungen der Normenreihe EN und folgende genügt. Diese Angabe muss aber nicht sein. Schwieriger ist dies in der Gerätekategorie 2. Dort wird in der Richtlinie 94/9/EG unterschieden zwischen elektrischen Geräten und Verbrennungsmotoren, für die eine EG-Baumusterprüfung vorgeschrieben ist, und sonstigen Geräte, für die das Modul der Herstellererklärung vorgeschrieben ist. Der Hersteller von elektrischen Geräten und Verbrennungsmotoren muss zusätzlich zur EG-Baumusterprüfung seines Gerätes auch eine QS-Anerkennung durch eine benannte Stelle haben. Im Grunde ist dieses Modul nicht unterschiedlich zur Kategorie 1 und die Kennzeichnung ist gleich. Für die sonstigen Geräte hat der Hersteller selber zu beurteilen, ob sein Gerät der Kategorie 2 genügt. Wie bei der Kategorie 3 muss der Hersteller das Modul der Internen Fertigungskontrolle erfüllen und eine Dokumentation für sein Gerät erstellen, die alle Zeichnungen, Stücklisten, Berechnungen und sonstige Dokumente enthält. Abweichend von der Kategorie 3 muss für die Kategorie 2 Sonstige Geräte von dieser Dokumentation eine Kopie erstellt werden, die an eine benannte Stelle zur Aufbewahrung geschickt wird. In der benannten Stelle werden diese Dokumente nicht geprüft, sie liegen dort verwahrt und werden z.b. nur dann geöffnet, wenn der Hersteller gerichtlich nachweisen muss, dass sein Gerät ein Gerät der Kategorie 2 ist. Von der benannten Stelle erhält er eine Archivierungsnummer, die er auch auf dem Typenschild verwenden kann. Auf dem Typenschild darf keine Kennnummer einer benannten Stelle stehen, da der Hersteller keine QS-Anerkennung einer benannten Stelle hat. Beispiel für ein sonstiges Gerät der Kategorie 2:

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