Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 6. Komplex I:
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- Gitta Brinkerhoff
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1 WM Stefan Müller/Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 6 Komplex I: A. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hinsichtlich der Birnen-Dosen, 280 I, III, 281 I 1 Alt.2, 437, Nr.3, 434 BGB I. Kaufvertrag (+) II. Sachmangel S könnte seine Pflicht zu Lieferung mangelfreier Sachen nach 433 I 2 BGB verletzt haben. Ein Sachmangel liegt nach 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn sich die Sache bei Gefahrübergang nicht für eine gewöhnliche Verwendung eignet und sie eine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann, nicht aufweist. Die Genießbarkeit gehört zu den üblichen Beschaffenheit von Dosen-Birnen, da sie Nahrungsmittel sind. Dadurch dass sie verfault waren lag diese nicht mehr vor. Sie waren nicht mehr zum Verzehr und damit zur gewöhnlichen Verwendung nicht mehr geeignet. III. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, 280 I 2, 276 BGB Nach 276 I BGB hat der Schuldner auch Fahrlässigkeit zu vertreten. Gemäß 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Ein Hersteller von Konservendosen hat seine Produktion so sorgfältig zu organisieren, dass keine Verunreinigung der Waren eintreten. Da es wegen eines Produktionsfehlers dennoch zu dem Pilzbefall kam, führt dies zum Vertretenmüssen der Pflichtverletzung aufgrund Fahrlässigkeit. IV. Besondere Voraussetzungen für den Schadensersatz statt der Leistung, 280 III, 281 I 1 Alt.2 BGB 1. Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht (+) Vertraglicher Fälligkeitstermin ( 271 II BGB) der 18. Juli. 2. Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung a) Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung Eine Frist zur Nacherfüllung wurde gewährt. E sollte bis zum Nachmittag leisten. Sie ist jedoch nur angemessen, wenn sie einem im Prinzip leistungsfähigen Schuldner ermöglichen, die Leistung auch tatsächlich zu erbringen. => Es ist zweifelhaft, ob eine Lieferung der Dosen an einem Sonnabend gefordert werden kann. Der Sonnabend ist kein regulärer Werktag mehr. Wegen der fehlenden Mitarbeiter ist eine Nacherfüllung daher tatsächlich zu diesem Zeitpunkt nicht möglich (bei entsprechender Argumentation andere Auffassung vertretbar). 1
2 b) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung nach 281 II Alt. 2 BGB Danach müssen besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (entspricht 286 II, 326 II a.f., unter zusätzlicher Berücksichtigung der Schuldnerinteressen). Grundsätzlich sollten hohe Anforderungen daran gestellt werden. Beachtlich sind daher nur Gründe, die gerade auf der Verzögerung der Leistung beruhen. Da das Fest am selben Tag stattfinden soll, hätte eine Nachlieferung am Montag keinen Sinn. Die Birnen würden dann vom Gläubiger J nicht mehr gebraucht. Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Schuldners ergibt sich nichts anderes. Die Höhe des Schadensersatzes ist relativ gering. Durch eigene Lieferung ließe sich dieser Betrag auch nicht entscheidend reduzieren eher im Gegenteil wäre sie wegen der Überstundenvergütung zu kostspielig. => Nachfristsetzung ist damit entbehrlich. (Ein Rückgriff auf die Regelungen des 440 BGB ist nicht notwendig.) c) Fixhandelskauf Auf 376 HGB hätte an dieser Stelle auch eingegangen werden können, doch sind seine Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch (Verzug!) umfassender als die der 280 I, II, 281 I 1 Alt. 2 BGB (welche bejaht wurden, s.o.), so dass an dieser Stelle auf eine Erörterung des 376 verzichtet werden kann. V. Ausschluss der Gewährleistungsrechte gemäß 377 II HGB 1. Beiderseitiges Handelsgeschäft Für beide Vertragparteien muss der Kaufvertrag ein Handelsgeschäft i.s.d. 343 HGB sein. Ein solches liegt vor, wenn es von einem Kaufmann im Rahmen des Betriebes seines Handelsgewerbes abgeschlossen wird. a) E ist Kaufmann nach 6 I HGB i.v.m. 3 II AktG. Zweck des Unternehmens der E ist es gerade, Obst in Dosen zu verkaufen. b) J ist ebenfalls Kaufmann nach 1 HGB. Als Importeur übt er ein Gewerbe aus. Zusätzlich greift die Vermutung des 1 II HGB. c) Es ist hier jedoch fraglich, ob der Ankauf von Dosenobst zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört. Zwar gelten im Zweifel alle von einem Kaufmann vorgenommenen Geschäfte als zum Betriebe des Handelsgewerbe gehörend ( 344 I HGB), möglicherweise ergibt sich aus den Angaben aus dem Sachverhalt aber eindeutig etwas anderes. Im Rahmen seines Handelsgeschäfts beschäftigt J sich unmittelbar mit dem An- bzw. Verkauf von Stoffen (nicht mit dem Ankauf von Dosenfrüchten). Unter 343 HGB fallen sachlich aber auch alle weiteren Geschäfte, wenn sie dem Interesse des Handelsgewerbes, dessen Erhaltung oder der Erzielung von Gewinnen dienen sollen. Von dieser Definition umfasst sind vor allem die Rechtsgeschäfte, die den Unternehmenszweck mittelbar fördern, wie etwa der Einkauf von Büromaterial und die Einstellung von Mitarbeitern etc. Es genügt dabei bereits ein entfernterer, lockerer Zusammenhang. Da es sich hier um die Feier zum Firmenjubiläum handelt und auch überwiegend Geschäftspartner eingeladen sind, dient deren Ausrichtung im weitesten Sinne der Werbung für das Unternehmen sowie der Kundenkontaktpflege. 2
3 Danach sind alle in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte auf Seiten des J Handelsgeschäfte. 2. Unverzügliche Mängelrüge Ausschlaggebend für die Bestimmung der Frist ist die Zeit, die eine nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunliche Untersuchung dauert. Auf alle Fälle ist eine Rüge drei Wochen nach Lieferung aber nicht mehr unverzüglich 3. Vorliegen eines verdeckten Mangels, 377 III HGB Der Mangel hätte nicht unverzüglich nach Lieferung Rügen müssen, wenn dieser Mangel durch eine Untersuchung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges nicht festgestellt werden konnte (verdeckter Mangel). In welchem Umfang eine Untersuchungsobliegenheit besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Normalerweise ist eine äußerliche Untersuchung auf Transportschäden vorzunehmen, bzw. sind gegebenenfalls Stichproben des Inhalts zu nehmen. (Bei Geräten die zur eigenen Verwendung bestimmt sind ist eine umgehende Prüfung der vitalen Funktionen erforderlich.) Hier war demnach eine äußere Untersuchung auf Schäden durchzuführen. Stichproben sind jedoch nicht zu erwarten, da dies bei einer Gesamtlieferung von 36 Dosen einen zu hohen Kostenaufwand verursachen würde. Bei einer äußeren Untersuchung der Birnen-Dosen war deren Mangel (Pilzbefall) aber nicht erkennbar. Es handelte sich also um einen verdeckten Mangel - unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Untersuchung tatsächlich stattgefunden hat. 4. Unverzügliche Anzeige nach Entdeckung Die Rüge erfolgte auch ohne schuldhaftes Zögern ( 121 BGB) nach Entdeckung des verdeckten Mangels und damit unverzüglich. Art und Umfang der Mängelrüge sind hier auch eingehalten. Eine generalklauselartige Rüge entfaltet nämlich keine Rechtswirkung. Es muss im entsprechenden Rahmen ein Mindestmaß an Präzisierung eingehalten werden. Ausreichend aber auch erforderlich ist es deshalb, dass der Verkäufer der Rüge entnehmen kann, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang der Käufer mit der gelieferten Ware nicht einverstanden ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, der den Verkäufer unmittelbar schützen soll, indem er drohenden Folgeschäden verhindern kann und damit mittelbar zur Sicherheit des übrigen Handelsverkehrs beiträgt. Hier hat J den konkreten Mangel bei der Mängelrüge mitgeteilt. 5. Zwischenergebnis Aufgrund der ordnungsgemäßen Rüge des Sachmangels nach 377 HGB, stehen J weiterhin die Gewährleistungsrechte daraus zu. VI. Ersatzfähiger Schaden Der Schadensersatz statt der Leistung i.s.d. 280 III BGB kompensiert denjenigen Schaden, der entsteht, weil der Schuldner seine Leistung endgültig nicht mehr erbringt. Daher ist hier das sog. positive Interesse zu ersetzen. D.h. der J ist gemäß 249 BGB so zu stellen wie er stünde, wenn E den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dann hätte J keinen Deckungskauf tätigen müssen und hätte die 200 dafür nicht bezahlt. Über diese Höhe erstreckt sich daher der Schadensersatzanspruch. 3
4 B. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hinsichtlich der Aprikosen-Dosen, 280 I, III, 281 I 1 Alt.2, 437, Nr.3, 434 BGB I. Kaufvertrag (+) II. Sachmangel S könnte seine Pflicht zu Lieferung mangelfreier Sachen nach 433 I 2 BGB verletzt haben. Da über die Beschaffenheit und die Verwendbarkeit der gelieferten Aprikosen nichts Nachteiliges gesagt wurde, kann nur ein Sachmangel nach 434 III BGB vorliegen. Danach steht es einem Sachmangel gleich, wenn ein Verkäufer eine andere als die vertraglich vereinbarte liefert, also bei einer Falschlieferung (aliud). Nach dem Kaufvertrag sind nicht bestimmte Gegenstände geschuldet sondern Waren mittlerer Art und Güte einer Gattung gem. 243 I BGB(hier Ambrosia- Aprikosen ). Es muss also geprüft werden, ob die gelieferten Gegenstände nach der vereinbarten Gattung angehören. Die Parteien haben es weitestgehend in der Hand, durch entsprechende Parteivereinbarungen die Gattung festzulegen. Da nur die Lieferung einer bestimmten Menge der Sorte Ambrosia-Aprikosen vereinbart ist, ist dies die Gattung. Die gelieferten Robertsau- Aprikosen gehören einer anderen Gattung an. Es liegt also nicht Schlechtleistung (peius) sondern ein aliud vor. Es finden also zunächst die Sonderbestimmungen des Kaufrechts für Sachmängel Anwendung. III. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, 280 I 2, 276 BGB E handelt bezüglich der Falschlieferung auch fahrlässig und damit schuldhaft nach 276 I BGB da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt ( 276 II BGB). E ist verpflichtet, den Vertrag ordnungsgemäß abzuwickeln. Es hätte bei der Verpackung der Waren durch eine entsprechende Kontrolle sicher gestellt werden müssen, dass die richtige Ware geliefert wird (Organisationsverschulden). IV. Besondere Voraussetzungen für den Schadensersatz statt der Leistung, 280 III, 281 I 1 Alt.2 BGB 1. Fällige der durchsetzbaren Leistungspflicht Vertraglicher Fälligkeitstermin ( 271 II BGB) der 18. Juli. 2. Angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung Diese Voraussetzung ist eingehalten (s.o.). V. Ausschluss der Gewährleistungsrechte gemäß 377 II HGB 1. Beiderseitiges Handelsgeschäft, 343 HGB Dies ist hier gegeben (s.o). 2. Unverzügliche Mängelrüge Die Frist hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Ausschlaggebend für die Bestimmung der Frist ist die Zeit, die eine nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunliche Untersuchung dauert. Hier hätte durch öffnen der Kartons und die äußere Kontrolle der Dosen und deren Etiketten die Falschlieferung erkannt werden können. Eine solche Kontrolle wäre im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu bewerkstelligen und damit vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des 377 HGB (Beschleunigung und Rechtssicherheit, sowie Schutz des Verkäufers) von J auch zu erwarten gewesen. In diesem Fall ist eine Rüge 4
5 nach drei Wochen nicht mehr unverzüglich. Wegen der Erkennbarkeit der Falschlieferung scheidet ein verdeckter Mangel aus. Die Rüge erfolgte also nicht mehr unverzüglich. VI. Ergebnis Da J hinsichtlich der Lieferung der falschen Aprikosen-Dosen seine Rügeobliegenheit nicht in der gesetzlich verlangten Form nicht erfüllt hat, gilt die von E gelieferte Ware als genehmigt, 377 II HGB. Als Rechtsfolge daraus verliert der J seine, sich aus dem Sachmangel ergebenen, Rechte. Also auch den Schadensersatzanspruch. 5
6 Komplex II: Eigentumserwerb des R an dem Sekretär der E I. Eigentumserwerb, 929 S.1 BGB Voraussetzung ist grundsätzlich die Einigung und Übergabe der Sache an den Erwerber durch den Eigentümer. Der Sekretär gehörte jedoch nicht dem A sondern der E. Mit Ihr fand keine Einigung statt. II. Gutgläubiger Erwerb, 932 I 1 BGB Es kann auch rechtswirksam von einem Nichtberechtigten Eigentum erworben werden, wenn ein guter Glaube des Erwerbers hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers besteht. R wusste jedoch von der nicht vorhandenen Eigentümerstellung des A. III. gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 932 I 1 BGB i.v.m. 366 I Alt. 1HGB 1. Veräußerung durch einen Kaufmann Die Kaufmannseigenschaft des A kann aufgrund seiner Händlertätigkeit gemäß 1 II HGB vermutet werden. 2. Gutglaubensschutz hinsichtlich der Verfügungsbefügnis Auch wenn R Kenntnis von der fehlenden Eigentümerposition hatte so konnte er doch von einer wirksamen Verfügungsmacht auf Seiten des A ausgehen. Im Rahmen von Handelsgeschäften ist es (aufgrund der handelsrechtlichen Konstruktion des Kommissionsgeschäfts, 383 I HGB) üblich, dass ein Händler nicht nur eigene Waren auf eigene Rechnung, sondern auch Waren in eigenem Namen auf fremde Rechnung verkauft. Dieser Besonderheit des Handelsrechts trägt 366 I Alt. 1 HGB Rechnung, indem er den guten Glauben in die Verfügungsbefugnis des Veräußerers genauso schützt, wie den guten Glauben in die Eigentümerstellung. R hatte hier also trotz des Hinweises des A kein Anlass an der Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit der Verfügung zu zweifeln. Anmerkung: Bösgläubigkeit ist danach u.a. erst anzunehmen, wenn ein Verkauf zu Schleuderpreisen erfolgt. In diesen Fällen muss der Erwerber von einer Verletzung der dahinterstehenden Eigentümerinteressen ausgehen. IV. Gutglaubenssperre des 935 BGB Jedoch scheitert der Eigentumsübergang hier an 935 BGB. Auch in den Fällen des 366 I HGB greift die Gutglaubenssperre für abhanden gekommene Sachen. Da der E das Möbelstück gegen ihren Willen entwendet wurde, liegen seine Voraussetzungen vor. V. Ergebnis R ist nicht Eigentümer des Sekretärs geworden. 6
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