Schutzmaßnahmen für Start-Ups. Namensschutz, Ideenschutz, Verfahren

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1 Namensschutz, Ideenschutz, Verfahren Schutzmaßnahmen für Start-Ups Namensschutz, Ideenschutz, Verfahren Rechtsanwalt Prof. Dr. Elmar Schuhmacher Kanzlei Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln 1

2 Der kürzeste Vortrag der Welt! Namensschutz: 12 BGB Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Ideenschutz: Ideen sind grundsätzlich nicht schutzfähig! Verfahren: gibt es daher auch nicht! Ende! oder??? Warum? 2

3 Wo liegt das Problem? Nicht nur die Gedanken sind frei, sondern auch Ideen. Ideen als solche sind grundsätzlich nicht schutzfähig. Sinn: Ideen sollen nicht zu Gunsten von einzelnen Personen monopolisiert werden. Dieser Grundsatz gilt so für Produkt-/Dienstleistungsideen, Geschäftskonzepte und -ideen, aber beispielsweise auch für Werbeideen oder Fernsehformate Also kein Schutz der Idee als geistiges Eigentum ( Intellectual Property )? -> jein, d.h. Schutz grds. nur durch das Urheberrecht und den sog. Gewerblichen Rechtsschutz und nur unter den dort jeweils bestimmten - eingeschränkten - Voraussetzungen 3

4 Grds. Schutzmöglichkeiten Was kommt grds. in Betracht? Urheberrecht Markenrecht Geschmacksmuster Patent Gebrauchsmuster Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Geben dem Berechtigten (im Rahmen der Reichweite des Rechts) ein Monopol auf seine Leistung + Spezialgesetze in ganz bestimmten Bereichen, z.b. -Topographieschutz: Schutz von Halbleitern, -Sortenschutz: Schutz von Pflanzenschzüchtungen 4

5 Urheberrecht Urheberrecht als das der Immaterialgüterrecht Das Urheberrecht schützt nur die auf Ideen basierenden Werke. Schutzwürdig ist erst die Verkörperung einer persönlichen geistigen Schöpfung ( Idee ) in einer konkreten, wahrnehmbaren Form, also nur die konkret umgesetzte Ausgestaltung. Beispiel: Bücher, Melodien oder Computerprogramme Die im Werkinhalt verkörperte (Text, Bild oder sonstige Gestaltung) Idee selbst ist jedoch grundsätzlich nicht geschützt! 5

6 Urheberrecht Im Zentrum des urheberrechtlichen Schutzes steht das Werk (vgl. 1, 2 UrhG). Es ist gekennzeichnet durch folgende Merkmale: Persönliche Schöpfung = Produkt eines menschlichgestalterischen Tätigwerdens <-> Schaffung durch Maschinen Geistiger Gehalt = Gedanken- oder Gefühlswelt, menschlicher Geist muss im Werk selbst zum Ausdruck gebracht werden <-> gedankenlose Spielereien, bloße mechanische Tätigkeiten 6

7 Urheberrecht Wahrnehmbare Formgestaltung = Schöpfung muss eine Form angenommen haben, die den menschlichen Sinnen zugänglich ist. Eine körperliche oder dauerhafte Festlegung ist dabei nicht erforderlich. <-> bloße Ideen!!! Individualität ( Eigentümlichkeit ) -als zentrales Kriterium- erfordert ein Minimum geistig-schöpferischer Leistung (sog. kleine Münze). -> Liegen im Vergleich mit Vorbekanntem individuelle Eigenheiten vor? (objektive Neuheit nicht erforderlich) -> falls (+), d.h. schöpferische Eigenheiten lassen sich feststellen: Liegt eine hinreichende Gestaltungshöhe vor? <-> Masse des Alltäglichen, Banalen, des sich im üblichen Rahmen haltenden Produkts, insbes. rein handwerkliche und routinemäßige Leistungen 7

8 Urheberrecht Sonderfall: Computerprogramme ( 69 a UrhG) Eigene Regelungen: 69 a ff UrhG (in Umsetzung der RiLi 91/250/EWG) Computerprogramme sind danach bereits geschützt, wenn sie individuelle Werke im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung sind (BGH früher: untere Grenze erst bei erheblichem Abstand zum Schaffen eines Durchschnittsprogrammierers), d.h. auch die sog. kleine Münze ist heute schutzfähig Wichtig: Geschützt ist grds. nur die Programmierung als solche ( Source Code ), ganz ausnahmsweise auch das Design, niemals jedoch die Idee als solche! 8

9 Urheberrecht Die Entstehung des urheberrechtlichen Schutzes nach dem UrhG tritt kraft Gesetzes ein, sobald die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind Keine weiteren formalen Voraussetzungen, insbes. Eintragung in ein Register erforderlich - Ausnahme: Urheberrolle beim Patentamt (vgl. 66 Abs. 2, 138 UrhG) nur für die Schutzrechtsdauer bei anonymen o. pseudonymen Werken relevant - anders: US-amerikanisches Copyright Wenn Urheberrecht (+): absolutes Recht des Inhabers (=faktisches Monopol) mit Einschränkungen, d.h. bei Verstößen: - Unterlassungsanspruch - Schadensersatzanspruch - Auskunftsanspruch - u.u. Vernichtungsanspruch 9

10 Markenrecht Was ist eine Marke? - Funktion: Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens sollen von denjenigen anderer Unternehmen unterschieden werden. - Möglichkeiten: z.b. Zeichen, Wörter, Namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, Farben - Schutz entsteht nicht automatisch, sondern grds. nur durch Eintragung der Marke im zuständigen Register auf entsprechenden Antrag hin, ausnahmsweise auch durch Verkehrsgeltung + Berühmtheit - Voraussetzung ist lediglich, dass keine sog. absoluten Eintragungshindernisse vorliegen (z.b. fehlende Unterscheidungskraft, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben oder ersichtliche Irreführungsgefahr) 10

11 Markenrecht Warum überhaupt Markenschutz? - Dritten ist es verboten, identische oder - wichtig (!) - ähnliche Zeichen für zumindest ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen zu benutzen, wenn dies zur Gefahr von Verwechslungen führen kann. - Konsequenzen bei Verstößen durch Dritte: -> Unterlassung -> Schadensersatz -> Auskunft -> evtl. Vernichtung etc. Weitere Vorteile? -Lizensierung an Dritte möglich! 11

12 Markenrecht Was wird auch noch nach dem MarkenG geschützt? - Unternehmenskennzeichen: Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens. - Werktitel: Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder vergleichbaren Werken. Beispiel: Titel einer Zeitschrift Schutz entsteht hier nicht erst durch die Eintragung, sondern schon durch die bloße Benutzung. 12

13 Markenrecht Was muss ich machen? - Markenschutz entsteht (Ausnahmen s.o.) grundsätzlich durch Anmeldung und Eintragung des Zeichens als Marke in das entsprechende Register. - Anzugeben sind dabei die inhaltlichen Bereiche, für die der Schutz beansprucht werden soll (sog. Waren- und Dienstleistungsklassen) - Zuständig: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) für nationale Marken (und die Registrierung von IR-Marken) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für (europäische) Gemeinschaftsmarken. - Prioritätsprinzip gilt ( Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ). Entscheidend ist insoweit die Anmeldung. 13

14 Markenrecht Was muss ich beachten? - Gefahr der Kollision mit bereits bestehenden prioritätsälteren (identischen oder verwechselungsfähigen) Marken, aus denen die Inhaber gegen den Anmelder vorgehen können -> Praxis: - vorherige Recherche erforderlich! - Googlen reicht nicht! - Spiegelbild : Erforderlichkeit der Überwachung der eigenen Marken im Hinblick auf kollidierende Marken Dritter um erforderlichenfalls gegen diese Dritten vorzugehen -Schutzdauer: 10 Jahre (mit beliebiger Verlängerungsmglk.) - Achtung: Nichtbenutzung über 5 Jahre führt zum Verlust des Schutzes (-> Praxis: schon bei der Wahl der Klassen beachten!) 14

15 Geschmacksmuster Schützt das Design dreidimensionaler Gegenstände ( Modelle ) oder zweidimensionale Muster Geschützt sind die äußere Formgebung und die dahinter stehenden Formgedanken, d.h. die "geschmackliche" bzw. die "ästhetische" Gestaltung eines Produkts, nicht dagegen allgemeine Formelemente, Ideen und Motive Geschmacksmusterschutz entsteht mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister beim DPMA. Schutzdauer: 5 Jahre (Verlängerung auf max. 25 Jahre) Das eingetragene Geschmacksmuster gibt dem Inhaber das alleinige Recht, das Design zu benutzen bzw. das Recht, Dritten die Nutzung zu untersagen. 15

16 Geschmacksmuster Schutzvoraussetzungen - Es darf sich nicht um Gestaltungen handeln, die lediglich technisch bedingt sind, vielmehr muss ein darüber hinausgehender ästhetischer Gehalt erkennbar sein. - Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein = kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design vorher veröffentlicht, ausgestellt oder auf den Markt gebracht. Aber: sechsmonatige Neuheitsschonfrist, d.h. auch dann noch "neu", wenn es z.b. auf einer Messe vorgestellt und dann innerhalb von 6 Monaten angemeldet wird. 16

17 Geschmacksmuster - Das Design muss eine Eigenart aufweisen = es unterscheidet sich von vorbekannten Mustern (Gesamteindruck maßgeblich) ->Wichtig: Das DPMA prüft diese Voraussetzungen bei der Eintragung in das Geschmacksmusterregister nicht. Vielmehr entscheiden erst im Streitfall darüber die Zivilgerichte, wenn der Inhaber gegen Dritte vorgeht, die sein Muster nutzen. 17

18 Europäisches Geschmacksmuster Zwei Möglichkeiten: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster -Schutz mit Eintragung beim HABM - Schutzdauer: 5 Jahre (Verlängerung bis max. 25 Jahre) Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster - entsteht durch bloße Offenbarung gegenüber den in der EU tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges -Schutzdauer: 3 Jahre

19 Patent + Gebrauchsmuster Entsteht durch Eintragung im Register Voraussetzungen: - Erfindung : - Technische Lehren zum - planmäßigen Handeln - um beherrschbare Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges einzusetzen - ohne menschliche Verstandestätigkeit zwischenzuschalten - wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist. - neu (unterschiedliche Anforderungen beim Patent bzw. Gebrauchsmuster) 19

20 Patent + Gebrauchsmuster - auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Patent) bzw. auf einem erfinderischen Schritt (Gebrauchsmuster). - gewerblich anwendbar Wesentliche Unterschiede: - Gebrauchsmuster = kleiner Bruder des Patents : DPMA prüft bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters nicht die sachlichen, sondern grds. nur die formalen Voraussetzungen (=Konsequenz: Eintragung gehr relativ schnell) - Schutzdauer: Gebrauchsmuster 3 Jahre (max. 10 Jahre) <-> Patent: max. 20/25 Jahre -Die Gebrauchsmusterfähigkeit wird erst im Verletzungsprozess auf entsprechenden Einwand hin geprüft. 20

21 Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Sofern kein sondergesetzlicher Schutz besteht, gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, d.h. Nachahmungen sind grundsätzlich frei, sofern nicht der Schutz durch das Urheberrecht, Markenrecht etc. greift. Außerhalb dieser Schranken darf eine Leistung grds. nachgeahmt werden. Dieser Grundsatz wird durchbrochen, sofern die Leistung eine wettbewerbliche Eigenart besitzt und spezielle Umstände hinzutreten, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen. Eine solche wettbewerbliche Eigenart liegt dann vor, wenn ihre Ausgestaltung oder speziellen Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Herkunftserzeugnisses hinzuweisen. Rechtsfolgen: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz 21

22 Schutz durch Vertrag Sofern die Idee keinen Schutz nach UrhG, MarkenG, PatG etc. genießt: Möglichkeit von vertraglichen Vereinbarungen, die die Idee und/oder das Know-how zumindest im Verhältnis zu den Personen und Institutionen sichert, mit denen eine Zusammenarbeit erfolgt oder erfolgen soll! Praxis: Beispielsweise im Rahmen von - Geheimhaltungsvereinbarungen/Non Disclosure Agreements ( NDA ) - Unterlassungsverpflichtungserklärungen - Kooperationsvereinbarungen - Letters of Intent (LoI) - Beispiel: 22

23 Schutz durch Vertrag Beispiele: verpflichtet sich, sämtliche nicht öffentliche Informationen, die im Zuge der Kooperationsverhandlungen über das Projekt XY zugänglich gemacht werden, insbesondere die Inhalte sämtlicher Unterlagen, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben Mitarbeiter werden ebenso vertraglich verpflichtet, diese Vertraulichkeitsregelungen zu wahren Sofern die angestrebte Kooperation nicht zustande kommt, werden sämtliche Unterlagen vollständig zurückgeben oder vernichtet erworbenen Kenntnisse und Informationen nicht verwertet bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafbar ist. bei Zuwiderhandlungen Vertragsstrafe Schadensersatzanspruch 23

24 Schutz bei geschäftlichen Kontakten Bei geschäftlichen Kontakten kann aufgrund entgegengebrachten Vertrauens ein sog. vorvertragliches Schuldverhältnis mit wechselseitigen Schutzpflichten erwachsen, deren Verletzung Ansprüche auslöst. Wie weit diese Schutz- und Obhutspflichten reichen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere bei intensiven vorvertraglicher Verhandlungen mit erheblichen Vorleistungen einer Seite in berechtigter Erwartung eines Vertragsschlusses können entsprechende Pflichten entstehen, deren Verletzung Ansprüche auslösen kann Beispiele aus der Rspr.: -Domaingrabbing nach von Vertragsverhandlungen - Selbstumsetzung von unentgeltlich mit dem Ziel der Akquise zur Verfügung gestellten Entwürfe für eine CI Beachte auch: 18 UWG ( Vorlagenfreibeuterei ) bei Zeichnungen, Modellen, Schablonen, Schnitten, Rezepten, die einem anderen anvertraut wurden. 24

25 Zusammenfassung Grundsatz: Die (bloße) Idee ist frei und kann von jedermann konsequenzlos geklaut werden! Der automatisch entstehende urheberrechtliche Schutz greift nur in einem eingeschränkten Bereich, wenn die Idee bereits in irgendeiner Form auch schon umgesetzt worden ist. Marken geben einen guten ergänzenden Schutz, müssen aber mit Bedacht ausgewählt und insbesondere auch gepflegt werden. Immer auch an die nicht so allgemein bekannten Schutzmöglichkeiten denken, wie Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster. Wenn möglich: Den besten Schutz bieten individuelle vertragliche Vereinbarungen. => Damit aus der Idee auch ein unternehmerischer Erfolg wird, muss aktiv gehandelt werden, damit sie den maximal möglichen Schutz erfährt! 25

26 Vielen Dank für r Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Elmar Schuhmacher Rechtsanwälte Lungerich Lenz Schuhmacher Agrippinawerft 22 Im Rheinauhafen, Köln Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) e Mail: schuhmacher@lls law.de 26

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