Lösung Fall 4. Strafbarkeit des B. Wegnahme der sich in der Handtasche befindlichen 500

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösung Fall 4. Strafbarkeit des B. Wegnahme der sich in der Handtasche befindlichen 500"

Transkript

1 UE SS Lösung Fall 4 I. Strafbarkeit des B Wegnahme der sich in der Handtasche befindlichen 500 1) Raub, 142 Abs 1: I TB 1. Obj. TB: - Gewalt gegen eine Person: Gewalt = Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft oder eines zerstörerischen Mittels. Die physische Kraft muss sich bei 142 gegen eine Person richten. Fraglich und ein Abgrenzungsproblem zu 127 ist, ob man bei einem überraschenden Entreißen von Gegenständen, wie zb hier von Handtaschen, von Gewalt gegen eine Person sprechen kann. Gewalt und damit Raub ist etwa anzunehmen bei einem gewaltsamen Zerren an der vom Opfer festgehaltenen Sache oder bei einem Entreißen einer Handtasche mit solcher Intensität, dass die Laschen abreißen. Keine Gewaltanwendung gegen eine Person und damit 127 ist dann gegeben, wenn lediglich die Abwehrbereitschaft des Opfers listig umgangen wird oder diese durch die Schnelligkeit und Plötzlichkeit des Vorgangs ausgeschaltet wird, wie zb bei einem ruckartigen Herausziehen der unter dem Arm geklemmten Tasche. Es gibt zwei Hinweise im SV, die auf das Verneinen einer für 142 notwendigen Gewaltanwendung gegen eine Person hindeuten: Einerseits ist durch das Fragen nach der Uhrzeit durch B die Abwehrbereitschaft der A listig umgangen worden und andererseits ist lt SV der Griff der Tasche durch das Wegreißen nicht beschädigt worden; daraus ist abzuleiten, dass keine für 142 erforderliche Gewaltanwendung gegen eine Person stattgefunden hat und daher das Abgrenzungsproblem zugunsten von Diebstahl gem 127 zu entscheiden ist. Mangels Gewalt gegen eine Person entfällt Strafbarkeit wegen Raubes gem 142 Abs 1.

2 UE SS ) Diebstahl, 127 hinsichtlich des Geldes: I TB 1. Obj. TB: - Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Sache: jeder körperliche Gegenstand mit nicht unerheblichem Tauschwert. 500 sind ein körperlicher Gegenstand mit nicht unerheblichen Tauschwert; Fremd: das Geld steht im Alleineigentum der A und ist daher für C fremd. Beweglich: das Geld kann außerdem fortgeschafft werden und ist daher beweglich; - Tathandlung: Wegnahme Wegnahme: = Bruch des bisherigen Gewahrsams an der Sache und Begründung neuen Gewahrsams. Indem B der A die Handtasche mit dem darin enthaltenen Geld entreißt und damit fortläuft, bricht er den bisherigen Gewahrsam der A daran und begründet neuen Gewahrsam. C hat der A das Geld daher weggenommen. 2. Subj. TB: a) Tatvorsatz: - Hinsichtlich fremder beweglicher Sache: B weiß, dass das Geld nicht in seinem Alleineigentum steht; Wissentlichkeit hinsichtlich der Fremdheit der Sache. B weiß zudem, dass Geld beweglich ist und dass das Geld einen nicht ganz unerheblichen Tauschwert hat. Insgesamt also Wissentlichkeit hins des Tatobjekts is von 5 Abs 3. - Hinsichtlich Wegnahme: Aus der offenbar gut geplanten Wegnahmeaktion und der Tatsache, dass sich B in Geldnot befand und er diese laut SV lindern wollte, kann darauf geschlossen werden, dass es B darauf ankam, zu Geld zu kommen. Die Wegnahme der 500 war aus Sicht des B daher notwendiges Durchgangsstadium zur Erreichung dieses Ziels. Die Wegnahme erfolgte folglich absichtlich is des 5 Abs 2. b) Erweiterter Vorsatz: Bereicherungsvorsatz B kam es offenbar darauf an, zwecks Linderung seiner Geldnot sich durch Zueignung der 500 zu bereichern; Absicht is des 5 Abs 2.

3 UE SS Dass die Bereicherung unrechtmäßig war, weiß B, weil er weiß, dass er keinen Anspruch auf das Geld hat. Subj TB erfüllt. II RW: unproblematisch III Schuld: unproblematisch B ist gem 127 strafbar. 3) Entwendung, 141 Abs 1: Verkürzte Prüfung: Bei den 500 handelt es sich nicht um eine Sache geringen Werts, weil dafür die Obergrenze 100 ist. Das Wegwerfen der Tasche in ein Gebüsch Vorbemerkung: Bezüglich der Tasche wird kein 127 geprüft, weil im Zeitpunkt des Gewahrsamsbruches durch B kein Bereicherungsvorsatz darauf gegeben war; Indiz: nachträgliches Wegwerfen der Tasche in ein Gebüsch. 1) Dauernde Sachentziehung, 135 Abs 1: I TB 1. Obj. TB: - Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Fremd: die Tasche steht im Alleineigentum der A und ist daher für B fremd. Beweglichkeit: die Tasche ist beweglich;

4 UE SS Sache: umstritten ist bei 135, ob nur Sachen mit Tauschwert oder auch solche mit bloßen Gebrauchswert dauernd entzogen werden können. Nach der Rsp ist bei 135 auf den Tauschwert abzustellen; richtigerweise reicht aber bereits ein nicht unerheblicher Gebrauchswert aus. Die Tasche hat jedenfalls einen nicht ganz unerheblichen Gebrauchswert und ist daher als Sache is des 135 anzusehen. - Tathandlung/Taterfolg: Schädigung durch dauernden Entzug der Sache aus dem Gewahrsam des Geschädigten, ohne sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen: Dauernder Entzug der Sache aus dem Gewahrsam: Nach überwiegender Meinung erfordert 135 wie 127 einen Bruch des Gewahrsams eines anderen, dh die fremde Sache muss sich im Zeitpunkt des Entziehens im Gewahrsam eines anderen befunden haben und der Entziehungsvorsatz muss schon zu diesem Zeitpunkt bestanden haben. Die Gegenansicht dehnt 135 auch auf solche Fälle aus, in denen ein Entziehungsvorsatz erst nach Gewahrsamserlangung gefasst worden war, sog Anschlussentziehung, ein Gewahrsamsbruch wird daher nicht verlangt. Es genüge nach dieser Ansicht für die Verwirklichung des 135, wenn der Täter bewirkt, dass ein anderer dauernd den Gewahrsam an der Sache nicht hat. Im Hinblick darauf, dass die neuere Rsp verstärkt auch zu dieser Ansicht tendiert, ist diese vorzuziehen. Der Gewahrsamsentzug muss zudem dauernd sein, dh durch die Tat muss ein überproportionales Rückerlangungsrisiko für das Opfer geschaffen worden sein; dies ist dann der Fall, wenn eine Situation eingetreten ist, welche die Rückerlangung der Sache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ernstlich in Frage stellt. Indem B die Tasche ins Gebüsch wirft, entzieht er die Tasche aus dem Gewahrsam der A dauernd, weil er damit eine Situation schafft, in der die Rückerlangung der Tasche für die A nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ernstlich in Frage gestellt ist. Zudem hat B die Tasche dadurch weder sich selbst noch einem Dritten zugeeignet, auch diese Voraussetzung des 135 ist daher erfüllt. Damit hat B die A auch geschädigt. Dieses Merkmal der Schädigung hat keine eigenständige Bedeutung, weil es im Gesetz ausschließlich mit dem dauernden Gewahrsamsentzug konkretisiert wird (arg dadurch, dass.. ). Eine zusätzliche Prüfung, worin der Schaden im Einzelnen bestanden hat, ist daher nicht erforderlich. 2. Subj. TB: Tatvorsatz hinsichtlich - Tatobjekt: fremde bewegliche Sache

5 UE SS B weiß, dass A Alleineigentümerin der Tasche ist, dass diese beweglich ist und dass diese einen nicht ganz unerheblichen Gebrauchswert hat; Wissentlichkeit is von 5 Abs 3 hinsichtlich des Tatobjekts. - Tathandlung/Taterfolg: Schädigung durch dauernden Entzug der Sache aus dem Gewahrsam des Geschädigten, ohne sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen: B hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass er die Tasche aus dem Gewahrsam der A dauernd entzieht, indem er diese in ein Gebüsch wirft, weil er damit billigend in Kauf nimmt, dass die Rückerlangung der Tasche für die A ernstlich in Frage gestellt wird; bedingter Vorsatz is des 5 Abs 1, zweiter Hs. Dass er damit die Tasche weder sich noch Dritten zugeeignet hat, hält B für gewiss; Wissentlichkeit is von 5 Abs 3. II und III B verwirklicht 135 Abs 1. 2) Kein 141 (Entwendung) hinsichtlich der Tasche, weil Hinweise zum Wert der Handtasche im SV fehlen, sodass nicht einfach Geringwertigkeit angenommen werden darf; ebenso wenig ist eines der besonderen Schuldmerkmale des 141 (Not, Unbesonnenheit bzw Befriedigung eines Gelüstes) erfüllt. Geldnot ist nicht automatisch mit einer Not is des 141 gleichzusetzen; für eine Bejahung von Not is des 141 fehlen Anhaltspunkte im SV. Das Wegwerfen der Tasche mit Reisepass in ein Gebüsch Urkundenunterdrückung gem 229 Abs 1: I TB 1. Obj. TB: - Tatobjekt: Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf: Urkunde: Voraussetzungen nach 74 Abs 1 Z 7 und hm: 1) Schriftlichkeit: Der Reisepass ist schriftlich;

6 UE SS ) Rechtserhebliche Gedankenerklärung: Der Reisepass enthält eine rechtserhebliche Gedankenerklärung, weil er insb Beweis über die Identität des Betreffenden liefert. 3) Erkennbarkeit der Ausstellers: Weil die ausstellende Behörde auf dem Reisepass genannt ist, ist Erkennbarkeit der Ausstellers gegeben. Ein Reisepass erfüllt den strafrechtlichen Urkundenbegriff. Fehlende Verfügungsberechtigung: Weil B nicht über den Reisepass der A verfügen darf, sich insb keine Anhaltspunkte im SV für eine etwaige Verfügungsberechtigung ergeben, ist dieses Merkmal unproblematisch erfüllt. - Tathandlung: in Betracht kommt das Unterdrücken der Urkunde. Unterdrücken = jede Handlung, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch, wenn auch nur vorübergehend, um die Möglichkeit bringt, sich der Urkunde zu bedienen. Indem B den Reisepass ins Gebüsch wirft, bringt er die A als Verfügungsberechtigte um die Möglichkeit, sich ihres Reisepasses zu bedienen; B unterdrückt also den Reisepass is von Subj. TB: a) Tatvorsatz: hinsichtlich - Tatobjekt: Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf: Urkunde = normatives TB-Merkmal. Bei diesen genügt PWidLS, dh der Täter muss nicht die erforderliche rechtliche Wertung juristisch exakt nachvollzogen haben, sondern es genügt, dass er den sozialen Bedeutungsgehalt des normativen Merkmals richtig erfasst hat. B hat den sozialen Bedeutungsgehalt des Reisepasses als Identitätsnachweis für A richtig erfasst; ihm ist bekannt, zu welchen Zwecken ein Reisepass dient. Fehlende Verfügungsbefugnis: B weiß, dass er über den Reisepass nicht verfügen darf; Wissentlichkeit is von 5 Abs 3. Unterdrückung: B weiß, dass er den Reisepass unterdrückt, indem er diesen in ein Gebüsch wirft. b) Erweiterter Vorsatz: Gebrauchsverhinderungsvorsatz Vorsatz, zu verhindern, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. B hielt es für gewiss, dass er, indem er den Reisepass ins Gebüsch warf, verhindert, dass A den Ausweis im Rechtsverkehr zum Beweis ihrer Identität gebrauchen kann;

7 UE SS Gebrauchsverhinderungsvorsatz in Form der Wissentlichkeit is des 5 Abs 3. Möglich auch Annahme von lediglich dolus eventualis is von 5 Abs 1, zweiter Hs. II und III B verwirklicht 229 Abs 1. Das Wegwerfen der Tasche mit der Bankomatkarte in ein Gebüsch Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gem 241e Abs 3: I. TB 1. OTB: - Unbares Zahlungsmittel: Legaldefinition in 74 Abs 1 Z 10; eine Bankomatkarte ist ein personenbezogenes körperliches Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt (die jeweilige Bank), das durch Codierung und Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist; zudem dient die Bankomatkarte zweifellos der Ausgabe von Bargeld bzw die Bankomatkarte hat auch bargeldvertretende Funktion. - Fehlende Verfügungsberechtigung: Weil B nicht über die Bankomatkarte der A verfügen darf, sich insb keine Anhaltspunkte im SV für eine etwaige Verfügungsberechtigung ergeben, ist dieses Merkmal unproblematisch erfüllt. - Tathandlung: in Betracht kommt das Unterdrücken. Unterdrücken = jede Handlung, die das unbare Zahlungsmittel unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch, wenn auch nur vorübergehend, um die Möglichkeit bringt, sich des Zahlungsmittels zu bedienen. Indem B die Bankomatkarte ins Gebüsch wirft, bringt er die A als Verfügungsberechtigte um die Möglichkeit, sich dieser Karte zu bedienen; B unterdrückt also das unbare Zahlungsmittel. 2. Subj. TB: a) Tatvorsatz: hinsichtlich

8 UE SS Tatobjekt: Unbares Zahlungsmittel, über das der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf: Unbares Zahlungsmittel = normatives TB-Merkmal. Bei diesen genügt PWidLS, dh der Täter muss nicht die erforderliche rechtliche Wertung juristisch exakt nachvollzogen haben, sondern es genügt, dass er den sozialen Bedeutungsgehalt des normativen Merkmals richtig erfasst hat. B hat den sozialen Bedeutungsgehalt der Bankomatkarte als Mittel zur Geldbehebung richtig erfasst; ihm ist bekannt, welchen Zwecken eine Bankomatkarte dient. Fehlende Verfügungsbefugnis: B weiß, dass er über die Bankomatkarte der A nicht verfügen darf; Wissentlichkeit is von 5 Abs 3. b) Erweiterter Vorsatz: Verwendungsverhinderungsvorsatz Vorsatz, zu verhindern, dass das unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet wird. B hielt es für gewiss, dass er, indem er die Bankomatkarte der A ins Gebüsch warf, verhindert, dass A die Bankomatkarte im Rechtsverkehr verwendet; Verwendungsverhinderungsvorsatz in Form der Wissentlichkeit is des 5 Abs 3. Möglich auch Annahme von lediglich dolus eventualis is von 5 Abs 1, zweiter Hs. II und III B verwirklicht 241e Abs 3. Ergebnis: B verwirklicht 127 (Geld), 135 (Tasche), 229 (Reisepass) und 241e Abs 3 (Bankomatkarte) in echter Konkurrenz.

9 UE SS II. Ad a) Strafberufung gem 283 Abs 1 StPO. Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, welche mit Strafberufung bekämpft werden kann. Nur bei Verstößen gegen zwingendes Recht kommt eine Nichtigkeitsbeschwerde gem 281 Abs 1 Z 11 StPO in Betracht. Über die Strafberufung entscheidet das OLG als GH II. Instanz ( 280 StPO). Ad b) Strafberufung gem 464 Z 2 StPO aus den gleichen Gründen. Darüber entscheidet gem 463 StPO der GH I. Instanz. Dabei handelt es sich konkret um das Landesgericht als Senat von 3 Richtern ( 31 Abs 5 Z 1 StPO-neu).

UE SS Lösung Fall 6. Strafbarkeit des B. Entreißen der Handtasche mit den darin befindlichen 500

UE SS Lösung Fall 6. Strafbarkeit des B. Entreißen der Handtasche mit den darin befindlichen 500 UE SS 2009 1 Lösung Fall 6 I. Strafbarkeit des B Entreißen der Handtasche mit den darin befindlichen 500 1) Raub ( 142 Abs 1)? I TB 1. Obj. TB: Gewalt gegen eine Person: Gewalt = Anwendung nicht unerheblicher

Mehr

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 1 A hat vor einigen Wochen in seinem Stammlokal seine Lederjacke vergessen. Als er eines Tages wieder in das Lokal kommt, sieht

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 7

Lösungsvorschlag Fall 7 UE SS 2008 1 Lösungsvorschlag Fall 7 I. Hinweis auf Fremdenpolizei STRAFBARKEIT DES B 1) Qualifizierte Nötigung ( 105, 106 Abs 1 Z 3) I TB 1. Obj. TB: Tathandlung: gefährliche Drohung Drohung = Inaussichtstellen

Mehr

267: Urkundenfälschung

267: Urkundenfälschung 267: Urkundenfälschung Rechtsgut des 23. Abschnitts: Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen bzw. Daten als Beweismittel 267 soll die Echtheit und Unverfälschtheit,

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -

Inhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht

Mehr

Lösungshinweise zur Hausarbeit

Lösungshinweise zur Hausarbeit Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,

Mehr

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A

A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich

Mehr

I. Materielles Strafrecht

I. Materielles Strafrecht UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS 2009 3. Klausur Hubert Hinterhofer Anknüpfungspunkte A und B Versprechen von 4.000 Übergabe der 4.000 A: Flucht aus Gefängnis B: Versuchte Flucht V Versprechen-Lassen

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 UE SS 2008 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB: Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 7

Lösungsvorschlag Fall 7 UE SS 2009 1 Lösungsvorschlag Fall 7 I. 1. Schulden und die Folgen I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte Untreue durch Unterlassen ( 2, 153 Abs 1 und

Mehr

BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte

BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte BGH, Beschluss v. 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 152 EC- Karte; BGH, Urteil v. 22. November 1991, BGHSt 38, 120 EC- Karte Sachverhalt: Angelika entwendet von ihrem Bruder Bernhard dessen durch einen Magnetstreifen

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 6

Lösungsvorschlag Fall 6 Lösungsvorschlag Fall 6 I. Der Verkauf der DVD-Player Strafbarkeit des A 1) Betrug ( 146) hinsichtlich der ersten Frau I TB 1. Obj. TB Täuschung über Tatsachen: Täuschung = irreführende Einwirkung auf

Mehr

Lösungsvorschlag 2. Klausur. Schuldeintreibung

Lösungsvorschlag 2. Klausur. Schuldeintreibung UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/2009 Hinterhofer Lösungsvorschlag 2. Klausur Schuldeintreibung I. Materiellrechtlicher Teil Nichtrückgabe des Geldes Strafbarkeit des X Veruntreuung ( 133 Abs

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,

Mehr

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein!

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein! Übung Strafrecht Das wird ihm eine Lehre sein! WS 2014/15 3. November 2014 03.11.2014 Dr. Alois Birklbauer Folie 1 Problemübersicht 1. HA: Telefonanruf durch A Strafbarkeit des A wegen 107 StGB 2. HA:

Mehr

Kurz erwähnt D I E B S TA H L S F Ä H I G K E I T V O N L E I C H E N

Kurz erwähnt D I E B S TA H L S F Ä H I G K E I T V O N L E I C H E N Kurz erwähnt DIEBSTA HLSFÄHIGKEIT V O N LEICHEN Hinweise zur Nacharbeit - OLG Nürnberg, JA 2010, 226 ff. - OLG Bamberg, NJW 2008, 1543 ff. - Jahn/Ebner, JuS 2008, 1086 ff. - Jäger, Examensrepetitorium

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/2009 1 Lösungsvorschlag Fall 1 I. I. Strafbarkeit des A wegen Erhebens des Aschenbechers in Richtung des W 1) Versuchte Körperverletzung,

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 18

Lösungsvorschlag zu Fall 18 Lösungsvorschlag zu Fall 18 A. Allgemeines Probleme entstehen bei der einfachen Prüfung des Diebstahls an zwei Stellen: 1. Wegnahme 2. Zueignungsabsicht Bitte beachten Sie, dass es beim Diebstahl um die

Mehr

Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT I SoSe Urkundenfälschung, 267 StGB

Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT I SoSe Urkundenfälschung, 267 StGB Urkundenfälschung, 267 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Urkunde Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren

Mehr

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).

A vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg). Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die

Mehr

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz

c) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver

Mehr

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer

Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte

Mehr

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird

Mehr

Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F

Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F Lösung von Fall 1: Strafbarkeit der F A. 242 Abs. 1 1) Sache: =alle körperlichen Gegenstände i. S. v. 90 BGB 2) beweglich: =alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können (auch Sachen, die beweglich

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 UE SS 2009 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. 1. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB: Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod

Mehr

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.

Mehr

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut

BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut BGH, Urteil vom 25. März 1952, BGHSt 2, 246 Exbraut Sachverhalt: Anton will nach der Trennung in die Wohnung seiner Exbraut Klara eindringen, dort ihren Schrank aufbrechen und ihre Wertsachen entnehmen.

Mehr

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung

Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Prüfung Strafrecht II & III FS 2015 Teil BT II Musterlösung Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 i.v.m. Ziff. 1 StGB) Obersatz: A könnte sich wegen vorsätzlicher Erpressung von P gemäss Art. 156 StGB strafbar

Mehr

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens

I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens UE SS 2007 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung, 80 Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat.

Mehr

Grundtatbestand 242 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 243 StGB. Selbständige Abwandlungen. 248 c StGB Entziehung elektrischer Energie

Grundtatbestand 242 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 243 StGB. Selbständige Abwandlungen. 248 c StGB Entziehung elektrischer Energie 12 Systematik der Diebstahlsdelikte, 242 ff. StGB Privilegierungen 247 StGB Haus- und Familiendiebstahl 248 a StGB Diebstahl geringwertiger Sachen Grundtatbestand 242 StGB Besonders schwere Fälle (Strafzumessung)

Mehr

Lösungsvorschlag zu Fall 3

Lösungsvorschlag zu Fall 3 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten

Mehr

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB

Räuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme

Mehr

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB

I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 I. 1. Sexueller Missbrauch am Arbeitsplatz Der Beischlaf an C Strafbarkeit des A und B 1) Vergewaltigung ( 201 Abs 1)

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

Übersicht 242 ff. (2)

Übersicht 242 ff. (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Lösung Fall 3. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12.

Lösung Fall 3. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12. Wegnahme der Saliera: o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht Wintersemester 2011/12 Lösung Fall 3 Strafbarkeit des A: Als Kern- und Grunddelikt ist Diebstahl

Mehr

Lösung Fall 5. Pflichtübung aus Strafrecht Wintersemester 2011/12. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel

Lösung Fall 5. Pflichtübung aus Strafrecht Wintersemester 2011/12. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel Wegnahme der Geldtasche mit Geld: Strafbarkeit des H: o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel Pflichtübung aus Strafrecht Wintersemester 2011/12 Lösung Fall 5 In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach 127 (Diebstahl).

Mehr

Beweisposition. 274 Abs. 1 Nr. 1. fremde Urkunden

Beweisposition. 274 Abs. 1 Nr. 1. fremde Urkunden StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 82 Strafrechtlicher Schutz der Urkunde Echtheit Inhaltliche Wahrheit Beweisposition Verwendung 267 271, 348 274 Abs. 1 Nr. 1 281 alle öffentliche fremde

Mehr

Prof. Dr. Frank Schuster

Prof. Dr. Frank Schuster Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de 253, 255 Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn die Erpressung: durch Gewalt gegen eine Person oder

Mehr

250 StGB Schwerer Raub

250 StGB Schwerer Raub StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten

Mehr

Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB

Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB Lösungen 7. Stunde Vermögensdelikte, 253 StGB Lösung 7a. Fall: o.t. Strafbarkeit des L I. 263 Abs. 1 StGB 1. Täuschungshandlung (Vorspiegeln einer Erpressung) 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung:

Mehr

242 I, 243 I 2 1, 25 II

242 I, 243 I 2 1, 25 II Fall 4: Um gutachterlich genau zu sein, müsste vor der Prüfung des A zunächst die Strafbarkeit von B gem. 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB geprüft werden. Da diese Strafbarkeit unproblematisch zu bejahen ist,

Mehr

64-69: Urkundendelikte ( 267 ff.)

64-69: Urkundendelikte ( 267 ff.) Allgemeines/Systematik 64-69: Urkundendelikte ( 267 ff.) Rechtsgut der Urkundendelikte ist nach herkömmlicher Auffassung die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen

Mehr

HfPol VS Modul 5. Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt

HfPol VS Modul 5. Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt HfPol VS Modul 5 Lösungsskizze Examensklausur 31. Jg. (ST, SP, EingriffsR) Selbstbedienungsmarkt Allgemeine Hinweise Aufgabenstellung: ST, SP Beginn mit ST: Hinweise = Keine Konkurrenzen, nur A prüfen

Mehr

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts

Mehr

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch 22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich

erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich erlanger examenskurs Strafrecht SS 2007 Prof. Dr. Hans Kudlich Einheit 5: Diebstahl und Unterschlagung I D. Lösung zu den Zusatzfällen Fall 1 (Eigentumsfähigkeit illegaler Drogen nach BGH NJW 2006, 72)

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 4. Veranstaltung vom 1. 11. 2004

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 4. Veranstaltung vom 1. 11. 2004 PD Dr. Degener Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 4 Veranstaltung vom 1. 11. 2004 1. Tatkomplex: Strafbarkeit des A I. 123 I StGB 1. Tatobjekt: Geschäftsräume

Mehr

11 Ns 69/08y. gefasst:

11 Ns 69/08y. gefasst: 11 Ns 69/08y Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den S enatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs D r. Zehetner als V orsitzenden sowie die H ofräte des Obersten G erichtshofs H on.-

Mehr

Strafrecht GK III Vorlesung am Falltraining zu Raub / räuberische Erpressung Referentin: Martina Kratz wiss. Mit. Universität zu Köln

Strafrecht GK III Vorlesung am Falltraining zu Raub / räuberische Erpressung Referentin: Martina Kratz wiss. Mit. Universität zu Köln Strafrecht GK III Vorlesung am 29.01.2016 Falltraining zu Raub / räuberische Erpressung Referentin: Martina Kratz wiss. Mit. Überblick zu den Raubdelikten 249-252 Eigentumsschutz 253-255 Vermögensschutz

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 I. 1. Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)

Mehr

Schutzgut Daten 202 a StGB Ausspähen von Daten 303 a Datenveränderung 303 b Computersabotage 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

Schutzgut Daten 202 a StGB Ausspähen von Daten 303 a Datenveränderung 303 b Computersabotage 269 Fälschung beweiserheblicher Daten Schutzgut Daten 202 a StGB Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird

Mehr

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze

Professor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema des Diebstahls, 242 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: fremde

Mehr

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015

Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 PD Dr. Ulrike Schittenhelm Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 A. Das Darlehen I. Strafbarkeit des C - 267 I 1. Alt., III Nr. 2 Obj. Tb: Herstellen einer unechten Urkunde

Mehr

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion

Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 1: Gutachtenstil Lösungen zur Obersatzbildung und Subsumtion Lösungen Obersatzbildung Fall 1

Mehr

Leseprobe Text. Diebstahl gem. 242 StGB

Leseprobe Text. Diebstahl gem. 242 StGB Leseprobe Text. Diebstahl gem. 242 StGB Prüfungsschema zu 242 StGB A. Tatbestand I. objektiver Tatbestand 1. fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme II. subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz hinsichtlich aller

Mehr

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl.

I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. Fall 3 A. Strafbarkeit des D I. 242 I StGB (Blue-Ray) D könnte sich wegen Diebstahls gem. 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Blue-Ray stahl. a) Objektiver Tatbestand Die Blue-Ray-Disc steht

Mehr

Lösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis

Lösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Musterlösung. Sachverhalt 1:

Musterlösung. Sachverhalt 1: Musterlösung Sachverhalt 1: Ein Banküberfall. Als die Alarmanlage losgeht, wirft der Räuber (X) seine Waffe weg und flüchtet mit 500 Euro. Der Kassier ist für solche Überfälle gerüstet: Er hält einige

Mehr

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993, BGHSt 40, 26 Fahrtenschreiber Sachverhalt: Anton ist Inhaber eines Speditionsunternehmens. Er hat einige Lkw-Fahrer angestellt, fährt aber auch ab und zu selbst, wenn

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das StGB geändert wird (GZ /2-II.1/2003)

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das StGB geändert wird (GZ /2-II.1/2003) UNIVERSITÄT INNSBRUCK INSTITUT FÜR STRAFRECHT UND SONSTIGE KRIMINALWISSENSCHAFTEN A-6020 Innsbruck, Innrain 52 o. Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier 11.9.2003 Stellungnahme

Mehr

25: Fälschung technischer Aufzeichnungen ( 268)

25: Fälschung technischer Aufzeichnungen ( 268) 25: Fälschung technischer Aufzeichnungen ( 268) I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: unechte, echte oder verfälschte technische Aufzeichnung b) Tathandlung: Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen

Mehr

Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel

Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel Digitaler Bankraub? Spiegel online, Meldung 5.9.2012 Unbekannten gelingt es vom Server der

Mehr

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)

Mehr

A. Strafbarkeit des P gemäß 267 I Var.2 durch Zusetzen des weiteren Medikaments

A. Strafbarkeit des P gemäß 267 I Var.2 durch Zusetzen des weiteren Medikaments Lösung Fall 1: A. Strafbarkeit des P gemäß 267 I Var.2 durch Zusetzen des weiteren Medikaments I. Tatbestand 1. obj. TB: Verfälschen einer echten Urkunde a) Urkunde: jede verkörperte Gedankenerklärung,

Mehr

Straftaten gg die persönliche Freiheit

Straftaten gg die persönliche Freiheit Nicht vertieft werden: 232 f. Menschenhandel 234 Menschenraub 234a Verschleppung 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel 241 Bedrohung 241a Politische Verdächtigung Straftaten gg die persönliche

Mehr

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung

Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Abgrenzung Raub räuberische Erpressung Ein Webinar rund um die klassischen Klausurfragen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Kein Freund und Helfer A, am Steuer seines Fahrzeuges sitzend und B auf dem Beifahrersitz

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255

Hier Kasse als bewegliche Sache im Eigentum des Tankstelleninhabers C (+) 2. (P): Wegnahme? Abgrenzung der Wegnahme bei 249 zur Weggabe bei 253, 255 Lösungsskizze Übungsfall "Tankstellenüberfall" Strafbarkeit des B A. 249 I, Raub I. Obj. TB 1. Fremde bewegliche Sache Sachen sind wie bei 303 StGB alle körperlichen Gegenstände, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen

Mehr

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)

Fall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall Prof. Dr. Henning Radtke Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2008 2. Besprechungsfall Lösungsskizze 1.Tatkomplex: Im Paketverteilzentrum A. Das Verladen der Pakete Diebstahl 242 I StGB

Mehr

Übungen im Strafrecht (Klausurenkurs)

Übungen im Strafrecht (Klausurenkurs) Übungen im Strafrecht (Klausurenkurs) Fall 10: Geldbeschaffung Übung vom 7. Dezember 2010 HS 2010 Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern Fall 10: Geldbeschaffung Möglicher

Mehr

obj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld

obj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld Aussagedelikte Rechtsgut: Inländische Rechtspflege / best Verwaltungsbehörden / parlamentarische Untersuchungsausschüsse Abstrakte, eigenhändige Gefährdungsdelikte Nach hm gilt der obj Wahrheitsbegriff:

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr