1. Kapitel: Allgemeiner Teil

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1 Univ.-Prof. Dr. Silvia DULLINGER Institut für Zivilrecht Vorlesung Schadenersatzrecht / Aufbaumanuskript WS 2015/ Kapitel: Allgemeiner Teil A. Funktionen des Schadenersatzrechts Ein Schaden trifft grundsätzlich denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet casum sentit dominus ( 1311 S 1 ABGB).

2 Das Schadenersatzrecht (Haftpflichtrecht) regelt als Ausnahme von diesem Grundsatz, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte den Ersatz seines Schadens von einem anderen verlangen kann. I. Zwecke der Schadenersatzpflicht 1. Ausgleich Im Vordergrund des zivilrechtlichen Haftungsrechts steht der Ausgleichsgedanke: Der Geschädigte soll einen Ausgleich, eben einen Ersatz für den erlittenen Schaden erhalten. 2

3 2. Prävention Die Androhung der Ersatzpflicht soll zu sorgfältigem Verhalten und zu besonderen Sicherungsmaßnahmen veranlassen, um Schädigungen möglichst zu vermeiden. 3. Sanktion Der Sanktionsgedanke ist nur bei der Verschuldenshaftung verwirklicht. Weil dem Schädiger ein (von der Rechtsordnung missbilligtes) rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, trifft ihn eine Ersatzpflicht ABGB normiert eine Abstufung des Schadenersatzes nach dem Grad des Verschuldens. II. Zurechnungsgründe 1. Verschuldenshaftung Dem Schadenersatzrecht des ABGB ( 1293 ff) liegt zumindest weitgehend das Prinzip der Verschuldenshaftung zugrunde. Wer durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einem anderen einen Schaden zufügt, wird ersatzpflichtig (vgl 1295 Abs 1 ABGB). 3

4 2. Gefährdungshaftung Tatbestände der Gefährdungshaftung finden sich grundsätzlich nicht im ABGB, sondern in einer Reihe von Sondergesetzen. Hier geht es um die (verschuldensunabhängige) Haftung für Schäden, die durch besonders gefährliche Sachen verursacht werden (zb durch ein KFZ, eine Eisenbahn, eine Stromleitung etc). Wer eine solche Sache wenngleich in erlaubter Weise (!) zu eigenem Nutzen verwendet, hat die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. 3. Eingriffshaftung Bei der Eingriffshaftung geht es um Fälle, in denen dem Schädiger der Eingriff in fremde Rechtsgüter erlaubt ist (nicht bloß eine Gefährdung!); er hat jedoch für die verursachten Nachteile Ersatz zu leisten (zb Emissionen durch eine genehmigte Betriebsanlage, 364a ABGB). Für gewisse Ausnahmefälle kennt das ABGB auch eine sog Tragfähigkeitshaftung, vgl insb 1310 ABGB. 4

5 III. Voraussetzungen der Verschuldenshaftung - Schaden - Rechtswidrigkeit - Kausalität - Adäquanz - Rechtswidrigkeitszusammenhang - Verschulden 5

6 B. Schaden I. Realer Schaden / rechnerischer Schaden 1293 S 1 ABGB: Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Unter realem Schaden versteht man die tatsächliche Veränderung des verletzten Rechtsgutes; zb das gebrochene Bein, die Delle im Auto. 6

7 Ein Ersatz des realen Schadens durch Naturalrestitution ( 1323 ABGB) kommt grundsätzlich sowohl bei Vermögensschäden als auch bei Personenschäden in Betracht. Unter rechnerischem Schaden versteht man die Bewertung des Schadens durch eine bestimmte Geldsumme ( Schätzungswert, 1323 S 1 ABGB). II. Positiver Schaden / entgangener Gewinn 1293 S 1 ABGB definiert den Schaden als jeden Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Dabei handelt es sich um den sog positiven Schaden. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat ( 1293 S 2 ABGB). 7

8 Positiver Schaden ist eine Beeinträchtigung bestehender Rechtsgüter; zb Körperverletzung und Beschädigung des Autos bei einem Verkehrsumfall. Entgangener Gewinn liegt hingegen vor, wenn eine Vermögensvermehrung (Erwerbschance) verhindert wird. So erleidet zb ein Bauernsohn, dem infolge einer Körperverletzung der Hof nicht übergeben wird, einen Gewinnentgang (OGH EvBl 1957/219). 8

9 III. Vermögensschaden / ideeller Schaden Vermögensschaden ist jeder Nachteil an geldwerten Gütern. Von einem ideellen (oder immateriellen) Schaden spricht man, wenn Interessen verletzt werden, die keinen Vermögenswert haben (insb Personenschäden). Diese Schäden bereiten dann besondere Schwierigkeiten, wenn der Ersatz in Geld erfolgen soll (zb Schmerzengeld). Erleidet jemand einen Nachteil, ohne dass seine Person oder seine Sache beschädigt wurde, so handelt sich um einen bloßen oder reinen bzw primären Vermögensschaden (zb Wertverlust bei Aktien); dabei wird also keine bereits vorhandene Sache beschädigt. Da das bloße Vermögen keinen absoluten Rechtsschutz genießt, sind reine Vermögensschäden nur in bestimmten Fällen ersatzfähig. 9

10 IV. Nichterfüllungs- und Vertrauensschaden Diese Unterscheidung betrifft Schädigungen im Rahmen von Vertragsverhältnissen oder vorvertraglichen Beziehungen. In der Abgrenzungsfrage sind Kausalitätskriterien maßgebend. Nichterfüllungsschaden (positives Interesse) ist jener Nachteil, der durch die Nichterfüllung einer Forderung entstanden ist. Steht der Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu, ist der Gläubiger vermögensmäßig so zu stellen, als wäre sein Anspruch ordnungsgemäß erfüllt worden. Ein Vertrauensschaden (negatives Interesse) entsteht dadurch, dass der Geschädigte auf die Gültigkeit eines in Wahrheit ungültigen (oder auflösbaren) Geschäfts bzw auf eine Zusage des (vermeintlichen) Vertragspartners vertraut hat. Ersatzfähig ist der durch die Enttäuschung dieses Vertrauens verursachte Schaden. 10

11 C. Rechtswidrigkeit Bei der Verschuldenshaftung ist die Rechtswidrigkeit zentrale Haftungsvoraussetzung; nur eine widerrechtliche Beschädigung macht ersatzpflichtig ( 1294 ABGB). Anknüpfungspunkt für das Rechtswidrigkeitsurteil kann nur ein menschliches Verhalten sein, konkret eine Handlung. Unter einer (menschlichen) Handlung versteht die moderne Terminologie nur solche Verhaltensweisen, die vom Willen steuerbar bzw beherrschbar sind. Nicht unter diesen Handlungsbegriff fallen daher unkontrollierbare Körperbewegungen (zb Reflexe, Bewegungen unter vis absoluta). I. Verhaltensunrechtslehre Die Prüfung der Rechtswidrigkeit kann grundsätzlich entweder beim unerlaubten Erfolg anknüpfen oder beim Verhalten des Schädigers. 11

12 In Österreich ist heute die Verhaltensunrechtslehre herrschend. Danach ist die Rechtswidrigkeit nicht schon auf Grund eines negativen (unerwünschten) Erfolgs zu bejahen (zb das gekaufte Gerät funktioniert nicht); vielmehr kann nur ein rechtswidriges Verhalten Schadenersatzpflichten auslösen. Rechtswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Handelnde die objektiv gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat. Der objektive Maßstab für die gebotene Sorgfalt ergibt sich aus 1297 ABGB, wonach jener Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit geboten ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Maßstabsfigur ist der sorgfältige, rechtstreue Durchschnittsmensch. Eine weitergehende Sorgfaltspflicht trifft Sachverständige bzw Fachleute. Diese üben eine Tätigkeit aus, die besondere Fähigkeiten erfordern ( 1299 ABGB); zb Ärzte, Rechtsanwälte, Autofahrer etc. Sie haben die Kenntnis und die Sorgfalt eines durchschnittlichen Fachmannes der einschlägigen Profession zu vertreten. 12

13 II. Gründe der Rechtswidrigkeit Im Sinn der Verhaltensunrechtslehre ist eine Handlung dann rechtswidrig, wenn sich der Handelnde anders verhalten hätte sollen. Einschlägige Verhaltenspflichten können sich insb aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Eine Schädigung infolge der Verletzung gesetzlicher Pflichten wird als Delikt bezeichnet. 1. Vertragsverletzung Ob Vertragspflichten verletzt wurden, kann nur an Hand des konkreten Vertrages beurteilt werden. 13

14 Allein die Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten begründet aber nicht in jedem Fall die Rechtswidrigkeit is der Verhaltensunrechtslehre. Ein rechtswidriges Verhalten liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Schuldner objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat. (Zur Unterscheidung zwischen Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeit Dullinger, Schuldrecht AT 5 Rz 2/6 ff; zu culpa in contrahendo Rz 1/25 ff; zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Rz 6/17 ff.) 14

15 2. Schutzgesetzverletzung Gesetzliche Pflichten können sich zum einen aus sog Schutzgesetzen ergeben. Das sind Vorschriften, die eine Gefährdung oder Schädigung von Rechtsgütern verhindern wollen (vgl 1311 S 2 ABGB). Auch die Verletzung von Schutzgesetzen ist nur dann rechtswidrig, wenn sie objektiv sorgfaltswidrig erfolgt. 3. Schädigung absolut geschützter Rechtsgüter Gesetzliche Verhaltenspflichten bestehen auch gegenüber den sog absolut geschützten Rechtsgütern. Absoluten Schutz gegen Gefährdung und Schädigung gewährt die Rechtsordnung den Persönlichkeitsrechten (vgl 16 ABGB), insb dem Leben, der körperlichen Integrität, der Freiheit und der Ehre sowie dem Eigentum. Daraus ergibt sich die allgemeine Verpflichtung zum sorgfältigen Verhalten gegenüber diesen Gütern. 15

16 Keinen absoluten Rechtsschutz genießt das bloße Vermögen (zb eine Gewinnaussicht oder ein Forderungsrecht). Die Schädigung des bloßen Vermögens eines Dritten oder die Verletzung fremder Forderungsrechte ist daher grundsätzlich nicht rechtswidrig. 16

17 4. Sonstige Rechtswidrigkeitsgründe Gem 1295 Abs 2 ABGB verpflichtet auch sittenwidrige Schädigung zum Schadenersatzrecht. Sittenwidrigkeit liegt dann vor, wenn das Verhalten gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt. Zusätzliche Haftungsvoraussetzung gem 1295 Abs 2 ABGB ist Schädigungsvorsatz, wobei dolus eventualis ausreicht. Sittenwidrig ist auch der sog Rechtsmissbrauch (Schikane). 17

18 III. Rechtswidrigkeit der Unterlassung Rechtswidriges Verhalten kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen ist allerdings nur dann rechtswidrig, wenn eine Pflicht zum Tun besteht; zb Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Aufklärungspflicht. Im deliktischen Bereich besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zum Tun. Die Pflicht zum sorgfältigen Verhalten gegenüber absolut geschützten Rechtsgütern anderer beschränkt sich also im Prinzip darauf, dass schädigendes oder schadengeneigtes Tun zu unterlassen ist. Von diesem Grundsatz, dass bloßes Unterlassen ex delicto nicht rechtswidrig ist, bestehen aber gewisse Ausnahmen: Ingerenzprinzip: Wer, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft, hat dafür zu sorgen, dass daraus kein Schaden entsteht; dies, wenn nötig, auch durch aktives Tun (zb Absicherung einer Baustelle). 18

19 Verkehrssicherungspflichten: Wer einen Verkehr eröffnet, also zb anderen Personen Zutritt auf ein Grundstück gewährt, muss die Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Zumutbaren vor Gefahren schützen oder auf diese Gefahren besonders hinweisen. Für den Bereich des Straßenverkehrs besteht in 1319a ABGB eine spezielle Regelung dieser Verkehrssicherungspflichten. IV. Rechtfertigungsgründe Eine Handlung, die grundsätzlich als rechtswidrig zu beurteilen wäre, vor allem die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes, kann ausnahmsweise erlaubt sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Rechtfertigungsgründe sind insb die Notwehr und der rechtfertigende Notstand sowie die Einwilligung des Verletzten. 1. Notwehr Notwehr ist die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf seine oder fremde Rechtsgüter. Sie ist in 19 ABGB angesprochen; eine gesetzliche Definition findet sich in 3 StGB. 19

20 3 Abs 1 StGB: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, ungemessen ist. Übermäßige Notwehrhandlungen (Notwehrexzess) und die sog Putativnotwehr sind rechtswidrig. 2. Sachwehr Geht die drohende Gefahr nicht von einem anderen Menschen aus, sondern insb von einem Tier, spricht man von Sachwehr. Es gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie im Fall der Notwehr. 20

21 3. Selbsthilfe Üblicherweise wird die Notwehr als defensive Eigenmacht beschrieben, durch die ein bestehender Zustand gegen einen Angriff aufrechterhalten wird. Unter Selbsthilfe versteht man hingegen eine offensive Eigenmacht, wodurch der Berechtigte versucht, einen seinem Recht entsprechenden Zustand durch eigene Kraft herzustellen. Die Selbsthilfe zur Durchsetzung eines Rechtes ist gem 19 ABGB in der Regel unzulässig. Der Berechtigte hat sich grundsätzlich an die vom Gesetz bestimmten Behörden zu wenden. Nur wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme, ist der Akt der Selbsthilfe rechtmäßig (vgl auch 344 ABGB). 21

22 4. Rechtfertigender Notstand Der Notstand als Rechtfertigungsgrund ist im österreichischen Recht nicht explizit geregelt; 1306a ABGB behandelt im Prinzip nur den entschuldigenden Notstand. Im Notstand handelt, wer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr in die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten eingreift. Beispiel: Ein Bergsteiger bricht in eine Almhütte ein, um sich vor dem Erfrieren zu retten. Notstandshandlungen sind nicht rechtswidrig, wenn die schutzwürdigen Interessen des Notleidenden gegenüber jenen des Verletzten unverhältnismäßig überwiegen. Allerdings wird die Tragfähigkeitshaftung nach 1306a ABGB auch im Fall des rechtfertigenden Notstandes angewandt. 22

23 5. Einwilligung des Verletzten Die Einwilligung des Verletzten kommt als Rechtsfertigungsgrund nur soweit in Betracht, als dieser über das Rechtsgut frei disponieren kann. Frei verfügbar sind die Vermögensrechte (vgl 354 ABGB). Hingegen ist das Recht auf Leben unverzichtbar ( 77 StGB). Eine Einwilligung in die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit hat insb dann rechtfertigende Wirkung, wenn dadurch ein anderer schwererer und wahrscheinlicher Nachteil abgewendet werden kann; dies gilt vor allem für ärztliche Heileingriffe. 23

24 D. Schadensverursachung ( 1294, 1295 ABGB) Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens I. Äquivalenztheorie Ein rechtswidriges Verhalten kann nur dann eine Schadenersatzpflicht auslösen, wenn es für den konkreten Schaden kausal (ursächlich) war. Diese Frage wird nach der Lehre von der notwendigen Bedingung (conditio sine qua non) beurteilt (Äquivalenztheorie). Kausal ist danach jedes Ereignis, ohne das der Schaden nicht eingetreten wäre. Die Ursächlichkeit einer Unterlassung ist danach zu beurteilen, ob bei Hinzudenken der pflichtgemäßen Handlung der Schaden entfiele. II. Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens / rechtmäßiges Alternativerhalten Dass ein rechtswidriges Verhalten grundsätzlich nur dann eine Schadenersatzpflicht auslösen kann, wenn es den konkreten Schaden 24

25 verursacht hat, ist im Prinzip unstreitig. Meinungsunterschiede bestehen aber darüber, welches Verhalten des Beklagten auf seine Ursächlichkeit zu prüfen ist. Nach Auffassung von Reischauer und seinen Befürwortern ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu beurteilen, ob das rechtswidrige Verhalten conditio sine qua non für den entstandenen Schaden ist. Demgegenüber entspricht es der überwiegenden Auffassung, dass auf der Kausalitätsebene die sog natürliche Kausalität zu beurteilen sei. Hier wird grundsätzlich noch ohne Bewertung des in Frage stehenden Verhaltens geprüft, ob dieses Verhalten des Beklagten den eingetretenen Schaden verursacht hat. Die Kausalität der Rechtswidrigkeit wird nach dem Ansatz der ha erst in einem weiteren Prüfungsschritt unter dem Titel des rechtmäßigen Alternativverhaltens beurteilt. 25

26 Die dargestellten Unterschiede in der Beurteilung von Rechtswidrigkeit und Kausalität des Verhaltens des Beklagten können vor allem bei der Beweislastverteilung eine Rolle spielen (näher dazu unter H.). III. Nichterfüllungsschaden / Vertrauensschaden / frustrierter Aufwand Wie bereits dargelegt wurde (unter B.IV.), betrifft die Frage, ob wegen einer Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten der Vertrauens- oder Nichtverfüllungsschaden ersatzfähig ist, die Kausalitätsthematik. Dabei geht es um die präzise Beurteilung, ob der geltend gemachte Schaden durch das rechtswidrige Verhalten des Schädigers verursacht worden ist. Hat der Schädiger zb eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt oder hat er durch sonstiges rechtswidriges Verhalten einen Irrtum beim Geschädigten verursacht, so muss er den sog Vertrauensschaden ersetzen; das ist jener Schaden, der durch obligationsgemäße Aufklärung oder durch Unterlassung der Irreführung verhindert werden hätte können. 26

27 Hat der Schädiger seine Pflichten aus einem gültigen Vertrag nicht (ordnungsgemäß) erfüllt, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des sog Nichterfüllungsschadens; das ist jener Schaden der bei vertragsgemäßer Pflichterfüllung nicht eingetreten wäre. Unter Kausalitätsgesichtspunkten problematisch ist der sog frustrierte Aufwand. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die der Geschädigte etwa in Hinblick auf die pflichtgemäße Vertragserfüllung durch den Schädiger getätigt hat (zb Anmietung einer Garage für das gekaufte Auto). Durch die Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht (etwa Nichtlieferung des geschuldeten Autos) werden derartige Aufwendungen zwar nicht verursacht; sie werden aber dadurch nutzlos und auf diese Weise zum Schaden. 27

28 Insgesamt geht es beim frustrierten Aufwand um Kosten des Geschädigten, die zwar durch das schädigende Ereignis nicht verursacht, durch dieses aber nutzlos geworden sind. Ex delicto sind bei Sachbeschädigung solche Aufwendungen ersatzfähig, die für die beschädigte Sache selbst gemacht wurden, um diese gebrauchen zu können oder zu dürfen. Bei Personenschäden wird jedoch ein Ersatz für frustrierten Aufwand von der überwiegenden Ansicht unter Berufung auf die Ausuferungsgefahr generell abgelehnt. Bei Nichterfüllung vertraglicher Leistungspflichten wird Ersatz für alle Aufwendungen gewährt, die im Hinblick auf die pflichtgemäße Leistung des Vertragspartners gemacht worden sind. IV. Haftung ohne (nachweisbare) Verursachung 1. Alternative Kausalität Von alternativer Kausalität spricht man dann, wenn sich nicht feststellen lässt, welche von mehreren Personen den Schaden verursacht hat. Die alternativ kausalen Täter haften nach ha solidarisch, wenn jeder von ihnen konkret gefährlich, also rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, und feststeht, dass einer von ihnen den Schaden herbeigeführt hat. Beispiele: Verletzung eines Treibers bei einer Treibjagd, wobei sich nicht feststellen lässt, welcher von mehreren Schützen den Schaden verursacht hat; Beteiligung mehrerer Personen an einer Schlägerei. Solidarhaftung bedeutet, dass der Geschädigte die Wahl hat, welchen der Haftpflichtigen er in welchem Ausmaß in Anspruch nehmen will. Die 28

29 Befriedigung des Anspruchs durch einen der Schuldner befreit (gegenüber dem Geschädigten) auch die übrigen. Im Innenverhältnis haben die alternativ kausalen Täter den Schaden anteilig zu tragen. Hat einer von ihnen den Geschädigten (vollständig) befriedigt, stehen ihm Regressansprüche gegen die Mitverpflichteten zu (näher dazu unter M.). Kommt als alternative Schadensursache neben einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten ein vom Geschädigten zu tragender Zufall in Betracht, so gebührt nach verbreiteter Auffassung dem Geschädigten teilweiser Ersatz; so insb in den sog Anlagefällen, in denen nicht feststeht, ob die konkrete Körperverletzung durch den Täter oder durch eine einschlägige krankhafte Anlage des Geschädigten verursacht worden ist. 29

30 2. Kumulative Kausalität Von kumulativer Kausalität spricht man, wenn jede von mehreren schädigenden Ursachen, die gleichzeitig wirksam werden, für sich ausgereicht hätte, den Schaden herbeizuführen. Beispiel: Zwei Fabrikanten leiten unbefugt Abwässer in einen Bach, was zu einem Fischsterben führt. In derartigen Fällen hat zwar keiner der Täter eine conditio sine qua non gesetzt, wenn jeweils auch die Handlung des anderen den gesamten Schaden herbeigeführt hätte; dies soll jedoch nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Daher haften die mehreren Schädiger, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, solidarisch. Die kumulative Kausalität darf nicht mit der sog addierten Kausalität verwechselt werden. Dabei geht es um Fallkonstellationen, in denen von mehreren Schädigern jeder einzelne eine conditio sine qua non für den Schadenseintritt gesetzt hat (näher dazu unter M.). 30

31 3. Überholende Kausalität Von der kumulativen Kausalität unterscheidet sich die überholende nur durch die zeitliche Verschiebung der zweiten schädigenden Handlung. Während die Schadensursachen bei kumulativer Kausalität gleichzeitig wirksam werden, verursacht bei überholender Kausalität zunächst eine Person wirklich den Schaden, der durch eine spätere Handlung eines anderen ebenfalls herbeigeführt würde. Beispiel: Jemand wird vergiftet und erschossen. Der Schuss führt den Tod herbei, weil er früher wirksam wird. Nach Ansicht des OGH haftet nur derjenige, der den Schaden real herbeigeführt hat. Diese Haftung werde durch spätere Ereignisse nicht mehr aufgehoben. Die reale Kausalität gehe der hypothetischen vor. Da sich aber die überholende von der kumulativen Kausalität nur im Zeitmoment der zweiten schädigenden Handlung unterscheidet, vertritt ein Teil der Lehre, dass die mehreren Täter solidarisch haften. Eine besondere Fallgruppe bilden auch hier die sog Anlageschäden: Die vom Schädiger verursachte Körperverletzung wäre wegen einer einschlägigen körperlichen Veranlagung des Geschädigten auch ohne die Schädigung jedoch erst später aufgetreten. Kann der Schädiger dies beweisen, so haftet er nur für die Nachteile, die durch die Vorverlegung des Schadenseintritts entstanden sind. Beispiel: Ein Verkehrsunfall führt zu einer Querschnittslähmung, die wegen einer krankhaften Anlage des Geschädigten ein halbes Jahr später ohnehin eingetreten wäre. 31

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