1. Kapitel: Allgemeiner Teil
|
|
- Georg Koch
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Univ.-Prof. Dr. Silvia DULLINGER Institut für Zivilrecht Vorlesung Schadenersatzrecht / Aufbaumanuskript WS 2015/ Kapitel: Allgemeiner Teil A. Funktionen des Schadenersatzrechts Ein Schaden trifft grundsätzlich denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet casum sentit dominus ( 1311 S 1 ABGB).
2 Das Schadenersatzrecht (Haftpflichtrecht) regelt als Ausnahme von diesem Grundsatz, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte den Ersatz seines Schadens von einem anderen verlangen kann. I. Zwecke der Schadenersatzpflicht 1. Ausgleich Im Vordergrund des zivilrechtlichen Haftungsrechts steht der Ausgleichsgedanke: Der Geschädigte soll einen Ausgleich, eben einen Ersatz für den erlittenen Schaden erhalten. 2
3 2. Prävention Die Androhung der Ersatzpflicht soll zu sorgfältigem Verhalten und zu besonderen Sicherungsmaßnahmen veranlassen, um Schädigungen möglichst zu vermeiden. 3. Sanktion Der Sanktionsgedanke ist nur bei der Verschuldenshaftung verwirklicht. Weil dem Schädiger ein (von der Rechtsordnung missbilligtes) rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, trifft ihn eine Ersatzpflicht ABGB normiert eine Abstufung des Schadenersatzes nach dem Grad des Verschuldens. II. Zurechnungsgründe 1. Verschuldenshaftung Dem Schadenersatzrecht des ABGB ( 1293 ff) liegt zumindest weitgehend das Prinzip der Verschuldenshaftung zugrunde. Wer durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einem anderen einen Schaden zufügt, wird ersatzpflichtig (vgl 1295 Abs 1 ABGB). 3
4 2. Gefährdungshaftung Tatbestände der Gefährdungshaftung finden sich grundsätzlich nicht im ABGB, sondern in einer Reihe von Sondergesetzen. Hier geht es um die (verschuldensunabhängige) Haftung für Schäden, die durch besonders gefährliche Sachen verursacht werden (zb durch ein KFZ, eine Eisenbahn, eine Stromleitung etc). Wer eine solche Sache wenngleich in erlaubter Weise (!) zu eigenem Nutzen verwendet, hat die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. 3. Eingriffshaftung Bei der Eingriffshaftung geht es um Fälle, in denen dem Schädiger der Eingriff in fremde Rechtsgüter erlaubt ist (nicht bloß eine Gefährdung!); er hat jedoch für die verursachten Nachteile Ersatz zu leisten (zb Emissionen durch eine genehmigte Betriebsanlage, 364a ABGB). Für gewisse Ausnahmefälle kennt das ABGB auch eine sog Tragfähigkeitshaftung, vgl insb 1310 ABGB. 4
5 III. Voraussetzungen der Verschuldenshaftung - Schaden - Rechtswidrigkeit - Kausalität - Adäquanz - Rechtswidrigkeitszusammenhang - Verschulden 5
6 B. Schaden I. Realer Schaden / rechnerischer Schaden 1293 S 1 ABGB: Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Unter realem Schaden versteht man die tatsächliche Veränderung des verletzten Rechtsgutes; zb das gebrochene Bein, die Delle im Auto. 6
7 Ein Ersatz des realen Schadens durch Naturalrestitution ( 1323 ABGB) kommt grundsätzlich sowohl bei Vermögensschäden als auch bei Personenschäden in Betracht. Unter rechnerischem Schaden versteht man die Bewertung des Schadens durch eine bestimmte Geldsumme ( Schätzungswert, 1323 S 1 ABGB). II. Positiver Schaden / entgangener Gewinn 1293 S 1 ABGB definiert den Schaden als jeden Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Dabei handelt es sich um den sog positiven Schaden. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat ( 1293 S 2 ABGB). 7
8 Positiver Schaden ist eine Beeinträchtigung bestehender Rechtsgüter; zb Körperverletzung und Beschädigung des Autos bei einem Verkehrsumfall. Entgangener Gewinn liegt hingegen vor, wenn eine Vermögensvermehrung (Erwerbschance) verhindert wird. So erleidet zb ein Bauernsohn, dem infolge einer Körperverletzung der Hof nicht übergeben wird, einen Gewinnentgang (OGH EvBl 1957/219). 8
9 III. Vermögensschaden / ideeller Schaden Vermögensschaden ist jeder Nachteil an geldwerten Gütern. Von einem ideellen (oder immateriellen) Schaden spricht man, wenn Interessen verletzt werden, die keinen Vermögenswert haben (insb Personenschäden). Diese Schäden bereiten dann besondere Schwierigkeiten, wenn der Ersatz in Geld erfolgen soll (zb Schmerzengeld). Erleidet jemand einen Nachteil, ohne dass seine Person oder seine Sache beschädigt wurde, so handelt sich um einen bloßen oder reinen bzw primären Vermögensschaden (zb Wertverlust bei Aktien); dabei wird also keine bereits vorhandene Sache beschädigt. Da das bloße Vermögen keinen absoluten Rechtsschutz genießt, sind reine Vermögensschäden nur in bestimmten Fällen ersatzfähig. 9
10 IV. Nichterfüllungs- und Vertrauensschaden Diese Unterscheidung betrifft Schädigungen im Rahmen von Vertragsverhältnissen oder vorvertraglichen Beziehungen. In der Abgrenzungsfrage sind Kausalitätskriterien maßgebend. Nichterfüllungsschaden (positives Interesse) ist jener Nachteil, der durch die Nichterfüllung einer Forderung entstanden ist. Steht der Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu, ist der Gläubiger vermögensmäßig so zu stellen, als wäre sein Anspruch ordnungsgemäß erfüllt worden. Ein Vertrauensschaden (negatives Interesse) entsteht dadurch, dass der Geschädigte auf die Gültigkeit eines in Wahrheit ungültigen (oder auflösbaren) Geschäfts bzw auf eine Zusage des (vermeintlichen) Vertragspartners vertraut hat. Ersatzfähig ist der durch die Enttäuschung dieses Vertrauens verursachte Schaden. 10
11 C. Rechtswidrigkeit Bei der Verschuldenshaftung ist die Rechtswidrigkeit zentrale Haftungsvoraussetzung; nur eine widerrechtliche Beschädigung macht ersatzpflichtig ( 1294 ABGB). Anknüpfungspunkt für das Rechtswidrigkeitsurteil kann nur ein menschliches Verhalten sein, konkret eine Handlung. Unter einer (menschlichen) Handlung versteht die moderne Terminologie nur solche Verhaltensweisen, die vom Willen steuerbar bzw beherrschbar sind. Nicht unter diesen Handlungsbegriff fallen daher unkontrollierbare Körperbewegungen (zb Reflexe, Bewegungen unter vis absoluta). I. Verhaltensunrechtslehre Die Prüfung der Rechtswidrigkeit kann grundsätzlich entweder beim unerlaubten Erfolg anknüpfen oder beim Verhalten des Schädigers. 11
12 In Österreich ist heute die Verhaltensunrechtslehre herrschend. Danach ist die Rechtswidrigkeit nicht schon auf Grund eines negativen (unerwünschten) Erfolgs zu bejahen (zb das gekaufte Gerät funktioniert nicht); vielmehr kann nur ein rechtswidriges Verhalten Schadenersatzpflichten auslösen. Rechtswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Handelnde die objektiv gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat. Der objektive Maßstab für die gebotene Sorgfalt ergibt sich aus 1297 ABGB, wonach jener Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit geboten ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Maßstabsfigur ist der sorgfältige, rechtstreue Durchschnittsmensch. Eine weitergehende Sorgfaltspflicht trifft Sachverständige bzw Fachleute. Diese üben eine Tätigkeit aus, die besondere Fähigkeiten erfordern ( 1299 ABGB); zb Ärzte, Rechtsanwälte, Autofahrer etc. Sie haben die Kenntnis und die Sorgfalt eines durchschnittlichen Fachmannes der einschlägigen Profession zu vertreten. 12
13 II. Gründe der Rechtswidrigkeit Im Sinn der Verhaltensunrechtslehre ist eine Handlung dann rechtswidrig, wenn sich der Handelnde anders verhalten hätte sollen. Einschlägige Verhaltenspflichten können sich insb aus einem Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Eine Schädigung infolge der Verletzung gesetzlicher Pflichten wird als Delikt bezeichnet. 1. Vertragsverletzung Ob Vertragspflichten verletzt wurden, kann nur an Hand des konkreten Vertrages beurteilt werden. 13
14 Allein die Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten begründet aber nicht in jedem Fall die Rechtswidrigkeit is der Verhaltensunrechtslehre. Ein rechtswidriges Verhalten liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Schuldner objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat. (Zur Unterscheidung zwischen Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeit Dullinger, Schuldrecht AT 5 Rz 2/6 ff; zu culpa in contrahendo Rz 1/25 ff; zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Rz 6/17 ff.) 14
15 2. Schutzgesetzverletzung Gesetzliche Pflichten können sich zum einen aus sog Schutzgesetzen ergeben. Das sind Vorschriften, die eine Gefährdung oder Schädigung von Rechtsgütern verhindern wollen (vgl 1311 S 2 ABGB). Auch die Verletzung von Schutzgesetzen ist nur dann rechtswidrig, wenn sie objektiv sorgfaltswidrig erfolgt. 3. Schädigung absolut geschützter Rechtsgüter Gesetzliche Verhaltenspflichten bestehen auch gegenüber den sog absolut geschützten Rechtsgütern. Absoluten Schutz gegen Gefährdung und Schädigung gewährt die Rechtsordnung den Persönlichkeitsrechten (vgl 16 ABGB), insb dem Leben, der körperlichen Integrität, der Freiheit und der Ehre sowie dem Eigentum. Daraus ergibt sich die allgemeine Verpflichtung zum sorgfältigen Verhalten gegenüber diesen Gütern. 15
16 Keinen absoluten Rechtsschutz genießt das bloße Vermögen (zb eine Gewinnaussicht oder ein Forderungsrecht). Die Schädigung des bloßen Vermögens eines Dritten oder die Verletzung fremder Forderungsrechte ist daher grundsätzlich nicht rechtswidrig. 16
17 4. Sonstige Rechtswidrigkeitsgründe Gem 1295 Abs 2 ABGB verpflichtet auch sittenwidrige Schädigung zum Schadenersatzrecht. Sittenwidrigkeit liegt dann vor, wenn das Verhalten gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt. Zusätzliche Haftungsvoraussetzung gem 1295 Abs 2 ABGB ist Schädigungsvorsatz, wobei dolus eventualis ausreicht. Sittenwidrig ist auch der sog Rechtsmissbrauch (Schikane). 17
18 III. Rechtswidrigkeit der Unterlassung Rechtswidriges Verhalten kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen ist allerdings nur dann rechtswidrig, wenn eine Pflicht zum Tun besteht; zb Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Aufklärungspflicht. Im deliktischen Bereich besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zum Tun. Die Pflicht zum sorgfältigen Verhalten gegenüber absolut geschützten Rechtsgütern anderer beschränkt sich also im Prinzip darauf, dass schädigendes oder schadengeneigtes Tun zu unterlassen ist. Von diesem Grundsatz, dass bloßes Unterlassen ex delicto nicht rechtswidrig ist, bestehen aber gewisse Ausnahmen: Ingerenzprinzip: Wer, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schafft, hat dafür zu sorgen, dass daraus kein Schaden entsteht; dies, wenn nötig, auch durch aktives Tun (zb Absicherung einer Baustelle). 18
19 Verkehrssicherungspflichten: Wer einen Verkehr eröffnet, also zb anderen Personen Zutritt auf ein Grundstück gewährt, muss die Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Zumutbaren vor Gefahren schützen oder auf diese Gefahren besonders hinweisen. Für den Bereich des Straßenverkehrs besteht in 1319a ABGB eine spezielle Regelung dieser Verkehrssicherungspflichten. IV. Rechtfertigungsgründe Eine Handlung, die grundsätzlich als rechtswidrig zu beurteilen wäre, vor allem die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes, kann ausnahmsweise erlaubt sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Rechtfertigungsgründe sind insb die Notwehr und der rechtfertigende Notstand sowie die Einwilligung des Verletzten. 1. Notwehr Notwehr ist die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs auf seine oder fremde Rechtsgüter. Sie ist in 19 ABGB angesprochen; eine gesetzliche Definition findet sich in 3 StGB. 19
20 3 Abs 1 StGB: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, ungemessen ist. Übermäßige Notwehrhandlungen (Notwehrexzess) und die sog Putativnotwehr sind rechtswidrig. 2. Sachwehr Geht die drohende Gefahr nicht von einem anderen Menschen aus, sondern insb von einem Tier, spricht man von Sachwehr. Es gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie im Fall der Notwehr. 20
21 3. Selbsthilfe Üblicherweise wird die Notwehr als defensive Eigenmacht beschrieben, durch die ein bestehender Zustand gegen einen Angriff aufrechterhalten wird. Unter Selbsthilfe versteht man hingegen eine offensive Eigenmacht, wodurch der Berechtigte versucht, einen seinem Recht entsprechenden Zustand durch eigene Kraft herzustellen. Die Selbsthilfe zur Durchsetzung eines Rechtes ist gem 19 ABGB in der Regel unzulässig. Der Berechtigte hat sich grundsätzlich an die vom Gesetz bestimmten Behörden zu wenden. Nur wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme, ist der Akt der Selbsthilfe rechtmäßig (vgl auch 344 ABGB). 21
22 4. Rechtfertigender Notstand Der Notstand als Rechtfertigungsgrund ist im österreichischen Recht nicht explizit geregelt; 1306a ABGB behandelt im Prinzip nur den entschuldigenden Notstand. Im Notstand handelt, wer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr in die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten eingreift. Beispiel: Ein Bergsteiger bricht in eine Almhütte ein, um sich vor dem Erfrieren zu retten. Notstandshandlungen sind nicht rechtswidrig, wenn die schutzwürdigen Interessen des Notleidenden gegenüber jenen des Verletzten unverhältnismäßig überwiegen. Allerdings wird die Tragfähigkeitshaftung nach 1306a ABGB auch im Fall des rechtfertigenden Notstandes angewandt. 22
23 5. Einwilligung des Verletzten Die Einwilligung des Verletzten kommt als Rechtsfertigungsgrund nur soweit in Betracht, als dieser über das Rechtsgut frei disponieren kann. Frei verfügbar sind die Vermögensrechte (vgl 354 ABGB). Hingegen ist das Recht auf Leben unverzichtbar ( 77 StGB). Eine Einwilligung in die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit hat insb dann rechtfertigende Wirkung, wenn dadurch ein anderer schwererer und wahrscheinlicher Nachteil abgewendet werden kann; dies gilt vor allem für ärztliche Heileingriffe. 23
24 D. Schadensverursachung ( 1294, 1295 ABGB) Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens I. Äquivalenztheorie Ein rechtswidriges Verhalten kann nur dann eine Schadenersatzpflicht auslösen, wenn es für den konkreten Schaden kausal (ursächlich) war. Diese Frage wird nach der Lehre von der notwendigen Bedingung (conditio sine qua non) beurteilt (Äquivalenztheorie). Kausal ist danach jedes Ereignis, ohne das der Schaden nicht eingetreten wäre. Die Ursächlichkeit einer Unterlassung ist danach zu beurteilen, ob bei Hinzudenken der pflichtgemäßen Handlung der Schaden entfiele. II. Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens / rechtmäßiges Alternativerhalten Dass ein rechtswidriges Verhalten grundsätzlich nur dann eine Schadenersatzpflicht auslösen kann, wenn es den konkreten Schaden 24
25 verursacht hat, ist im Prinzip unstreitig. Meinungsunterschiede bestehen aber darüber, welches Verhalten des Beklagten auf seine Ursächlichkeit zu prüfen ist. Nach Auffassung von Reischauer und seinen Befürwortern ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu beurteilen, ob das rechtswidrige Verhalten conditio sine qua non für den entstandenen Schaden ist. Demgegenüber entspricht es der überwiegenden Auffassung, dass auf der Kausalitätsebene die sog natürliche Kausalität zu beurteilen sei. Hier wird grundsätzlich noch ohne Bewertung des in Frage stehenden Verhaltens geprüft, ob dieses Verhalten des Beklagten den eingetretenen Schaden verursacht hat. Die Kausalität der Rechtswidrigkeit wird nach dem Ansatz der ha erst in einem weiteren Prüfungsschritt unter dem Titel des rechtmäßigen Alternativverhaltens beurteilt. 25
26 Die dargestellten Unterschiede in der Beurteilung von Rechtswidrigkeit und Kausalität des Verhaltens des Beklagten können vor allem bei der Beweislastverteilung eine Rolle spielen (näher dazu unter H.). III. Nichterfüllungsschaden / Vertrauensschaden / frustrierter Aufwand Wie bereits dargelegt wurde (unter B.IV.), betrifft die Frage, ob wegen einer Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten der Vertrauens- oder Nichtverfüllungsschaden ersatzfähig ist, die Kausalitätsthematik. Dabei geht es um die präzise Beurteilung, ob der geltend gemachte Schaden durch das rechtswidrige Verhalten des Schädigers verursacht worden ist. Hat der Schädiger zb eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt oder hat er durch sonstiges rechtswidriges Verhalten einen Irrtum beim Geschädigten verursacht, so muss er den sog Vertrauensschaden ersetzen; das ist jener Schaden, der durch obligationsgemäße Aufklärung oder durch Unterlassung der Irreführung verhindert werden hätte können. 26
27 Hat der Schädiger seine Pflichten aus einem gültigen Vertrag nicht (ordnungsgemäß) erfüllt, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des sog Nichterfüllungsschadens; das ist jener Schaden der bei vertragsgemäßer Pflichterfüllung nicht eingetreten wäre. Unter Kausalitätsgesichtspunkten problematisch ist der sog frustrierte Aufwand. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die der Geschädigte etwa in Hinblick auf die pflichtgemäße Vertragserfüllung durch den Schädiger getätigt hat (zb Anmietung einer Garage für das gekaufte Auto). Durch die Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht (etwa Nichtlieferung des geschuldeten Autos) werden derartige Aufwendungen zwar nicht verursacht; sie werden aber dadurch nutzlos und auf diese Weise zum Schaden. 27
28 Insgesamt geht es beim frustrierten Aufwand um Kosten des Geschädigten, die zwar durch das schädigende Ereignis nicht verursacht, durch dieses aber nutzlos geworden sind. Ex delicto sind bei Sachbeschädigung solche Aufwendungen ersatzfähig, die für die beschädigte Sache selbst gemacht wurden, um diese gebrauchen zu können oder zu dürfen. Bei Personenschäden wird jedoch ein Ersatz für frustrierten Aufwand von der überwiegenden Ansicht unter Berufung auf die Ausuferungsgefahr generell abgelehnt. Bei Nichterfüllung vertraglicher Leistungspflichten wird Ersatz für alle Aufwendungen gewährt, die im Hinblick auf die pflichtgemäße Leistung des Vertragspartners gemacht worden sind. IV. Haftung ohne (nachweisbare) Verursachung 1. Alternative Kausalität Von alternativer Kausalität spricht man dann, wenn sich nicht feststellen lässt, welche von mehreren Personen den Schaden verursacht hat. Die alternativ kausalen Täter haften nach ha solidarisch, wenn jeder von ihnen konkret gefährlich, also rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, und feststeht, dass einer von ihnen den Schaden herbeigeführt hat. Beispiele: Verletzung eines Treibers bei einer Treibjagd, wobei sich nicht feststellen lässt, welcher von mehreren Schützen den Schaden verursacht hat; Beteiligung mehrerer Personen an einer Schlägerei. Solidarhaftung bedeutet, dass der Geschädigte die Wahl hat, welchen der Haftpflichtigen er in welchem Ausmaß in Anspruch nehmen will. Die 28
29 Befriedigung des Anspruchs durch einen der Schuldner befreit (gegenüber dem Geschädigten) auch die übrigen. Im Innenverhältnis haben die alternativ kausalen Täter den Schaden anteilig zu tragen. Hat einer von ihnen den Geschädigten (vollständig) befriedigt, stehen ihm Regressansprüche gegen die Mitverpflichteten zu (näher dazu unter M.). Kommt als alternative Schadensursache neben einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten ein vom Geschädigten zu tragender Zufall in Betracht, so gebührt nach verbreiteter Auffassung dem Geschädigten teilweiser Ersatz; so insb in den sog Anlagefällen, in denen nicht feststeht, ob die konkrete Körperverletzung durch den Täter oder durch eine einschlägige krankhafte Anlage des Geschädigten verursacht worden ist. 29
30 2. Kumulative Kausalität Von kumulativer Kausalität spricht man, wenn jede von mehreren schädigenden Ursachen, die gleichzeitig wirksam werden, für sich ausgereicht hätte, den Schaden herbeizuführen. Beispiel: Zwei Fabrikanten leiten unbefugt Abwässer in einen Bach, was zu einem Fischsterben führt. In derartigen Fällen hat zwar keiner der Täter eine conditio sine qua non gesetzt, wenn jeweils auch die Handlung des anderen den gesamten Schaden herbeigeführt hätte; dies soll jedoch nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Daher haften die mehreren Schädiger, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, solidarisch. Die kumulative Kausalität darf nicht mit der sog addierten Kausalität verwechselt werden. Dabei geht es um Fallkonstellationen, in denen von mehreren Schädigern jeder einzelne eine conditio sine qua non für den Schadenseintritt gesetzt hat (näher dazu unter M.). 30
31 3. Überholende Kausalität Von der kumulativen Kausalität unterscheidet sich die überholende nur durch die zeitliche Verschiebung der zweiten schädigenden Handlung. Während die Schadensursachen bei kumulativer Kausalität gleichzeitig wirksam werden, verursacht bei überholender Kausalität zunächst eine Person wirklich den Schaden, der durch eine spätere Handlung eines anderen ebenfalls herbeigeführt würde. Beispiel: Jemand wird vergiftet und erschossen. Der Schuss führt den Tod herbei, weil er früher wirksam wird. Nach Ansicht des OGH haftet nur derjenige, der den Schaden real herbeigeführt hat. Diese Haftung werde durch spätere Ereignisse nicht mehr aufgehoben. Die reale Kausalität gehe der hypothetischen vor. Da sich aber die überholende von der kumulativen Kausalität nur im Zeitmoment der zweiten schädigenden Handlung unterscheidet, vertritt ein Teil der Lehre, dass die mehreren Täter solidarisch haften. Eine besondere Fallgruppe bilden auch hier die sog Anlageschäden: Die vom Schädiger verursachte Körperverletzung wäre wegen einer einschlägigen körperlichen Veranlagung des Geschädigten auch ohne die Schädigung jedoch erst später aufgetreten. Kann der Schädiger dies beweisen, so haftet er nur für die Nachteile, die durch die Vorverlegung des Schadenseintritts entstanden sind. Beispiel: Ein Verkehrsunfall führt zu einer Querschnittslähmung, die wegen einer krankhaften Anlage des Geschädigten ein halbes Jahr später ohnehin eingetreten wäre. 31
Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts
Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens
MehrKumulative Kausalität. Beispiel. Problemstellung
Kumulative Kausalität Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka Beispiel Unternehmer braucht zwei verschiedene Rohstoffe zur Produktion Lieferant A liefert einen Rohstoff zu spät Lieferant if B liefert lif anderen
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrAdäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012
Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Einordnung in die Voraussetzungen der Haftpflicht, Art. 41 Abs. 1 OR Schaden Widerrechtlichkeit
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrKind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.
Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrLÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE
UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
Mehr6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?
6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrArt des Ersatzes. Sachschäden Gesetz: Wiederherstellung Praktisch die Regel: Ersatz der Reparaturkosten
Art des Ersatzes Sachschäden Gesetz: Wiederherstellung Praktisch die Regel: Ersatz der Reparaturkosten Körperverletzungen Heilungskosten Sozialversicherung Ansprüche gehen auf Sozialversicherungsträger
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrHYGIENE UND HAFTUNG: Schicksalhafte Komplikation versus Behandlungsfehler
HYGIENE UND HAFTUNG: Schicksalhafte Komplikation versus Behandlungsfehler RA Dr. Gerhard W. Huber, LL.M. RAe Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft Linz Wien, 28.6.2011 Gesetzliche Grundlagen I: ABGB 1811
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrNachstellung (Stalking) 238 n. F.
Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrFürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrKreditsicherheiten Allgemeines
Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten
MehrK könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.
1 Lösung Fall 9 A) Schadensersatz wegen der verdorbenen Eier K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass B ein durch 823 Abs. 1 BGB absolut
MehrNichterfüllungsschaden
Nichterfüllungs und Vertrauensschaden Vertragliche Haftung Vertragsähnliche Haftung zb culpa in contrahendo Einzig relevante Frage: Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens Unterscheidung zwischen positivem
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrSedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -
Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrHaftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte
Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrC. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:
MehrNein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.
Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrDas Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,
Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für
MehrVerschulden. SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 72. Art des Ersatzes
Verschulden Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens Hätte es vermieden werden können und müssen? Leichte Fahrlässigkeit: kann jedem passieren Grobe Fahrlässigkeit: Sorgfaltslosigkeit, die einer anderen
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrBehindert ist, wer behindert wird
Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen
MehrAusformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger
Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger S und B haben beide in diesem Wintersemester mit ihrem Jurastudium begonnen und sich in der O- Phase kennen gelernt. Sie besuchen gemeinsam
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrRechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch
Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens
MehrGlossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes
Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Absolut Rechtsgüter Adäquater Kausalzusammenhang Amtliche Tätigkeit Amtspflichtverletzung Auskunft, unrichtige Bundeszivilrecht Fahrlässigkeit
MehrFall 1 Der Bauernschrank
Fall 1 Der Bauernschrank V ist Eigentümer eines alten Bauernschranks. Da er seine Wohnung neu einrichten will, setzt V eine Anzeige in den Trierischen Volksfreund (TV) mit dem Text Bauernschrank, antik,
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrPropädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras
Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2186 Urteil Nr. 121/2002 vom 3. Juli 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrWirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem
MehrEin bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar.
Der Oberste Gerichtshof ist von seiner bisherigen Rechtsansicht abgegangen. Mit Urteil vom 20. April 2010, hat er nunmehr entschieden, dass nicht nur eine Bürgschaft, sondern auch ein Schuldbeitritt nur
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrU R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrWAS finde ich WO im Beipackzettel
WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden
Mehr