Management von Verkehrssicherungspflichten am Bau

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1 Management von Verkehrssicherungspflichten am Bau Dr. Martin Haase, Senior Associate 30. November 2012 Real Estate / Düsseldorf

2 Haftungskomplex Verkehrssicherungspflicht - wer haftet wofür? 2

3 Verkehrssicherungspflicht - Definition Jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze anderer Personen zu treffen Pflicht zur Gefahrenabwehr, wenn sich vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können. Es müssen (nur) Gefahren abgewehrt werden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Es müssen die Maßnahmen ergriffen werden, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält. Es gelten die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrskreises 3

4 Verkehrssicherungspflicht in der Bauphase Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenquelle eröffnet = bei Baustellen den Bauherrn (primäre Verkehrssicherungspflicht) = Pflicht, aller erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Dritte zu treffen, die mit dem Betrieb der Baustelle und der Errichtung des Gebäudes einhergehen. Baustelle muss sicher sein Gebäude muss nach Fertigstellung für die eröffnete Nutzung sicher sein die Pflicht, für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge zu treffen. Pflicht entsteht nur, wenn Gefährdung Dritter für einen vorausschauend und sachkundig Urteilenden nahe liegt. Dabei darf eine gewisse professionelle Vorsicht der auf der Baustelle Tätigen erwartet werden. 4

5 Verkehrssicherungspflicht in der Bauphase Reichweite der Verkehrssicherungspflicht nicht abstrakt zu beschreiben Einzelfallabhängige Ermittlung der Gefährdungslage Richtlinien zur Feststellung der "verkehrserforderlichen Sorgfalt" Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. 319 StGB Baugefährdung) Einhaltung öffentlicher Bau- und Brandschutzvorschriften 5

6 Haftung für das Verhalten Dritter 278 BGB Zurechnung von Erfüllungsgehilfen Nur im Vertragsverhältnis Geschädigter Schuldner anwendbar fremdes Verschulden wird als eigenes zugerechnet 831 BGB Haftung für Verrichtungsgehilfen Deliktsrecht, d.h. auch außerhalb von Vertragsverhältnissen Haftung für eigenes, vermutetes (Auswahl/-)Verschulden unabhängig vom Verschulden des Verrichtungsgehilfen Exkulpation möglich bei sorgfältiger Auswahl, Anleitung und Überwachung Verrichtungsgehilfen: (+) Arbeitnehmer (Geschäftsführer werden nach 31 BGB zugerechnet) (-) Architekten, Bauunternehmer (Generalunternehmer, Subunternehmer), beauftragte Handwerker 823 BGB Organisationspflichtverletzung Haftung ähnlich wie gem. 831 BGB Maßgeblich bei Delegation originärer Verkehrssicherungspflichten 6

7 Rechtsfolgen Arbeits-/ disziplinarrechtlich Zivilrechtlich Ordnungsrechtlich Strafrechtlich Öffentlichrechtlich sonstige Für Unternehmen Für Personen - Verweis, Abmahnung, Versetzung Kündigung Schadensersatzpflicht gegenüber geschädigten Dritten Bußgeld Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten, eig. Unternehmen, Unfallversicherung Bußgeld - Geldstrafe, Freiheitsstrafe, 222, 229, 319 StGB Nutzungsverbot, Stilllegung Verlust des Versicherungsschutzes Berufsverbot Verlust des Versicherungsschutzes Versicherbare Risiken Versicherbar im Rahmen D & O Versicherung 7

8 Delegation und Management von Verkehrssicherungspflichten 8

9 Grundgedanke der Delegation Ausgangspunkt: Primäre Verkehrssicherungspflicht, d.h. Pflicht, konkret zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen zu ergreifen Delegation: Keine "Abwälzung", sondern Übertragung der primären Verkehrssicherungspflicht und Veränderung der persönlichen Pflicht in eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht: Allgemein à Organisationspflichten, d.h. Übertragung an geeigneten Beauftragten, Einweisung und Überwachung des Beauftragten Pflicht, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung zu ergreifen, wenn trotz Delegation Risiken erkannt werden 9

10 Verkehrssicherungspflichten bei Delegation - Überblick Pflichten Organisationspflicht (Aufbauund Ablauforganisation) Beispiele für Pflichtverletzungen Aufgaben sind nicht eindeutig verteilt; es gibt Kompetenzüberschneidungen oder Lücken; die (internen und externen) Zuständigkeiten sind im nicht bekanntgemacht Selektionspflicht Führungskraft, Beschäftigter oder Dienstleister sind den Aufgaben erkennbar nicht gewachsen Anweisungspflicht Ausführende sind nicht hinreichend unterwiesen; Überwachungspflicht Ein Subunternehmer wurde beauftragt, jedoch erfolgt keine Kontrolle der Pflichterfüllung Verletzung einer Pflicht zerstört die Entlastungswirkung der Pflichtenübertragung, d.h. der ursprünglich Verantwortliche haftet (ggf. neben dem Übernehmenden) 10

11 Pflichtenübertragung Arbeitsschritte Arbeitsprogramm Delegation 1. Widerspruchsfreie Verteilung einzelner Pflichten (keine Überschneidung oder Lücken) 2. Klare, eindeutige Definition der zu übertragenden Pflichten 3. Sorgfältige Auswahl (Selektion) von geeigneten Führungskräften, Beschäftigten oder Dienstleistern 4. Ausstattung des Verpflichteten mit erforderlichen Mitteln und Befugnissen (Weisungsrechte!) 5. An-/Ein-/Unterweisung des Verpflichteten 6. Angemessene Aufsicht/Überwachung 11

12 Organisationspflichten des Bauherrn Auswahl als zuverlässig und sachkundig bekannter Beauftragter Planer (Architekt, Statiker etc.) Bauleiter (Architekt, Bauunternehmer, Generalunternehmer etc.) I.d.R. keine gesonderte Anweisung erforderlich: BGH: Von einem professionellen Dienstleister, der gerade wegen seiner Sachkunde beauftragt wird, darf erwartet werden, dass dieser selbst weiß, was zu tun ist; eine genaue Aufschlüsselung der Aufgaben ist dann entbehrlich. Bei größeren Baumaßnahmen: Beauftragung der Bauleitung mit der umfassenden Koordinierung der Verkehrssicherungspflicht im GU-Vertrag: Übertragung der Verkehrssicherungspflicht; im Architektenvertrag: Leistungsphase 8 gemäß 3 Abs. 4 HOAI Bauüberwachung/Objektüberwachung => Schnittstellenrisiko delegiert 12

13 Organisations- und Überwachungspflichten des Bauherrn Pflicht zur Aufsicht/Überwachung: Bei Übertragung der Bauausführung samt Verkehrssicherungspflicht auf einen als zuverlässig bekannten Bauleiter oder Architekten besteht grundsätzlich keine Überwachungspflicht, aber: Nicht die Augen vor der Gefahr verschließen: bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit/ mangelnde Qualifikation des Übernehmenden => Pflicht zum Einschreiten. Wann besteht Anlass zur Überwachung? Der Bauherr erfährt, dass der Bauleiter/Architekt die Baustelle lediglich sporadisch in größeren Abständen kontrolliert. Der Projektsteuerer meldet im Rahmen regelmäßiger Berichte, dass Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht trotz Abmahnung nicht behoben worden sind. BGH, NJW 2010, 1087 (Bad Reichenhall bzgl. pos. Aussagen zur Standfestigkeit): Missverhältnis zwischen Auftragsumfang und Vergütung einerseits und (überschießender) Reichweite der gutachterlichen Aussage deutet "Gefälligkeitsgutachten" an. Einsturz Kölner Stadtarchiv: Vergabe statischer Berechnungen einzig nach dem Zuschlagskriterium niedrigster Preis Folge: Vergabe aufgrund einer deutlich zu niedrigen Bauwerksklasse (SZ, vom ) 13

14 Keine automatische Entlastung durch öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Abnahmen, auch soweit bauordnungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Baugenehmigungsverfahren Baupolizeiliche Abnahme von Baustelleneinrichtungen, z.b. Gerüsten Beauftragung eines als sorgfältig bekannten Bauleiters und/oder Architekten Keine Entlastung, bei für den Bauherrn selbst erkennbaren Gefahrensituationen (BGH, NJW 1994, 2232); Maßstab: offensichtliche, auch einem Laien erkennbare Gefahrenquellen Aber: Besondere Erfahrung sachkundiger Bauherren (z.b. Wohnungsbaugesellschaft) führt zu strengeren Anforderungen Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) Gemäß 3 Abs. 3 BaustellenVO wird der Bauherr oder der von ihm beauftragte Bauleiter nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht entbunden 14

15 Beispiele für Haftung des Bauherrn trotz Delegation Keine Enthaftung durch "eigenverantwortliche Selbstgefährdung" der Werkunternehmer (str.) Bauherr haftet für das Fehlen oder Mängel von Absturzsicherungen, auch wenn der Werkunternehmer darauf bewusst verzichtet hat ("wir arbeiten immer so") OLG Stuttgart, NJW 2005, 2567 Status quo regelmäßig hinterfragen Längerer Stillstand der Baustelle begründet Risiko, dass Sicherungsmaßnahmen ausfallen oder mangelhaft werden (z.b. Baugerüst bei längerer Nichtbenutzung) Im Zweifel ist eine der Qualifikation des Bauherrn entsprechende Überwachung geboten Der Bauherr einer Großbaustelle mit Baubüro vor Ort ist verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen der mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht beauftragten Unternehmen so zu kontrollieren, dass Mängel ausgeschlossen werden, die im Rahmen einer bloßen Sichtkontrolle nicht auszuschließen sind (Sicherheit von Schachtabdeckungen) 15

16 Grenzen der Entlastung Erweiterung des Verkehrskreises durch Bauherrn auf dessen Risiko Maßstab für Bauleiter, Planer und Bauunternehmen als primär Verkehrssicherungspflichtige: Sicherheitserwartungen von mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen Erweiterung des Verkehrskreises auf unerfahrene Dritte führt zu strengeren Sicherheitsanforderungen: Verantwortung des Bauherrn Beispiele: Richtfest Baustellenführungen für Miet-/Kaufinteressenden 16

17 Dr. Martin Haase, Senior Associate Düsseldorf Immobilienrecht Dr. Martin Haase wurde 2007 als Rechtsanwalt zugelassen und ist seither im Düsseldorfer Büro von Hogan Lovells tätig, seit 2010 als Senior Associate. Er gehört dort der Praxisgruppe Immobilienwirtschaftsrecht an. Schwerpunktmäßig berät er nationale und internationale Mandanten bei Immobilientransaktionen und Projektentwicklungen, im Rahmen des Asset- und Propertymanagements sowie bei der Verhandlung gewerblicher Mietverträge. Gegenstand seiner Beratungstätigkeit sind neben Wohn- und Einzelhandelsimmobilien insbesondere industrielle und gewerblicher Immobilienprojekte. Dr. Martin Haase ist für nationale und internationale Immobilien-, Einzelhandels- und Industrieunternehmen tätig. Dr. Martin Haase veröffentlichte eine Vielzahl von Artikeln zum Immobilienrecht in Fachzeitschriften. Er ist ferner Referent bei verschiedenen Seminaren im Bereich der Immobilienwirtschaft. Dr. Martin Haase Immobilienrecht Senior Associate, Düsseldorf T martin.haase@hoganlovells.com Ausgewählte Beratungsmandate Beratung eines europäischen Ferienparkbetreibers bei der Entwicklung, Erweiterung und Refinanzierung verschiedener Ferienparks Beratung eines Chemieparkbetreibers bei der Veräußerung verschiedener Industrieanlagen in einem Chemiepark, insbesondere durch die Gestaltung von Erbbaurechten Beratung eines Anlagenbetreibers bei der Entwicklung einer Industrieanlage und der Ansiedlung in einem Chemiepark, Beratung eines Investors beim Erwerb einer Baukonzession auf Basis eines Erbbaurechts für eine Projektentwicklung im Rahmen eines Forschungsparks Beratung eines Einzel- und Versandhandelsunternehmens bei der Errichtung und Anmietung eines Logistikzentrums in Nordrhein-Westfalen Beratung eines Immobilieninvestors beim Erwerb eines großen Wohn-, Büro- und Einzelhandelszentrums im Wege eines Share Deals sowie bei der anschließenden Sanierung Hogan Lovells 17

18 Hogan Lovells has offices in: Abu Dhabi Alicante Amsterdam Baltimore Beijing Berlin Brussels Budapest* Caracas Colorado Springs Denver Dubai Dusseldorf Frankfurt Hamburg Hanoi Ho Chi Minh City Hong Kong Houston Jeddah* London Los Angeles Madrid Miami Milan Moscow Munich New York Northern Virginia Paris Philadelphia Prague Riyadh* Rome San Francisco Shanghai Silicon Valley Singapore Tokyo Ulaanbaatar Warsaw Washington DC Zagreb* "Hogan Lovells" or the "firm" is an international legal practice that includes Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP and their affiliated businesses. The word "partner" is used to refer to a member of Hogan Lovells International LLP or a partner of Hogan Lovells US LLP, or an employee or consultant with equivalent standing and qualifications, and to a partner, member, employee or consultant in any of their affiliated businesses who has equivalent standing. Where case studies are included, results achieved do not guarantee similar outcomes for other clients. Attorney Advertising. For more information see DUSLIB - # Hogan Lovells All rights reserved. *Associated offices

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