Stadt Lauffen am Neckar. Bebauungsplan Obere Seugen II. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
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1 Stadt Lauffen am Neckar Bebauungsplan Obere Seugen II Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Vorhabenträger: Stadt Lauffen am Neckar Rathausstraße Lauffen am Neckar Bearbeitung: Dr. Wolfgang Schmidt Am Hasenbichel Wemding Wemding, 10. Oktober 2013
2 - I - TEXTTEIL Inhaltsverzeichnis Seite 1 AUSGANGSLAGE UND AUFGABENSTELLUNG Ausgangslage und Rahmenbedingungen Aufgabenstellung UNTERSUCHUNGSRAUM BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DES VORHABENS SOWIE DER MAßNAHMEN Beschreibung der Wirkungen Baubedingte Wirkungen Anlagebedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Minderungsmaßnahmen CEF-Maßnahmen ARTENVORKOMMEN Datengrundlagen Vögel PRÜFUNG MÖGLICHER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH 44 BNATSCHG ZUSAMMENFASSUNG LITERATUR UND VERWENDETE UNTERLAGEN ANHANG: Anhang 1: Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept Baden- Württemberg (ZAK)
3 - 1-1 Ausgangslage und Aufgabenstellung 1.1 Ausgangslage und Rahmenbedingungen Für den Bebauungsplan Obere Seugen II der Stadt Lauffen am Neckar ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, in Kraft getreten 01. März 2010) ist der Artenschutz in den Bestimmungen der 44 und 45 sowie in 15 verankert. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung dient der artspezifischen Überprüfung, ob ein Vorhaben geeignet ist, die Verbote des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG in Zusammenhang mit Abs. 5 zu erfüllen. Im Rahmen einer sap sind grundsätzlich die vorkommenden Pflanzen und Tierartengruppen (Säugetiere (einschl. Fledermäuse), Reptilien, Amphibien, Libellen, Käfer, Tag- und Nachtfalter) des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die europäischen Vogelarten zu untersuchen. In einem ersten Schritt werden die Arten abgeschichtet, für die eine Betroffenheit durch das jeweilige Projekt aufgrund vorliegender Daten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Grundlage dieser Abschichtung ist das Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK), mit dessen Hilfe die Zielarten für den jeweiligen Bezugsraum (Gemeinde und Habitate) ermittelt werden. Aufgrund der Ausprägung des Vorhabengebietes (Weinbauflächen) werden die Tierartengruppen Vögel, Wildbienen, Tagfalter und Widderchen als besonders relevant angesehen (s. Anhang: Zwischenbericht Informationssystem ZAK). Dieser erste Arbeitsschritt ist mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen und ggf. anzupassen. In einem zweiten Schritt ist die Bestandssituation im Untersuchungsraum zu erheben. Auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (zweiter Prüfschritt) sind die Ergebnisse der vorgenommenen Abschichtung (erster Prüfschritt) nochmals auf Plausibilität zu überprüfen. Nach diesen beiden Prüfschritten verbleiben die durch das Vorhaben betroffenen Arten, die der weiteren sap zugrunde zu legen sind. 1.2 Aufgabenstellung Die Erarbeitung der artenschutzrechtlichen Aussagen erfolgt gem. Ablaufschema KRATSCH, MATTHÄUS, FROSCH (November 2009, s. Abb. 1) und in Anlehnung an die Hinweise des Bayer. Staatsministeriums des Innern zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Stand 01/2013) bzw. entsprechend BNatSchG 2010.
4 - 2 - Abb. 1: Übersicht über Prüfungsschritte und Ablauf der sap (KRATSCH, MATTHÄUS, FROSCH (November 2009)) Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für die relevanten Artengruppen zunächst untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. In den Ausnahmebestimmungen gemäß 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG sind verschiedene Einschränkungen enthalten.danach liegt kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) und 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) vor, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Bei Gewährleistung der ökologischen Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist auch 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht gegenständlich. Ggf. kann die ökologische Funktion vorab durch sogenannte CEF-Maßnahmen gesichert werden.
5 - 3 - Nahrungshabitate unterliegen nicht den Bestimmungen des 44 BNatSchG, vorausgesetzt sie stellen keinen essenziellen Habitatbestandteil dar. Sofern nicht explizit darauf hingewiesen wird, sind Nahrungshabitate daher nicht Gegenstand der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung. Wenn trotz Berücksichtigung der üblichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Verbotstatbestände ausgelöst werden, ist zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten des vorgezogenen Funktionsausgleichs (CEF-Maßnahmen) bestehen bzw. die Voraussetzungen für eine Ausnahmeprüfung zur Überwindung der Verbote gegeben sind. Durch den vorgezogenen Funktionsausgleich werden im Vorfeld des Bauvorhabens adäquate Ersatzlebensräume geschaffen, die den Verbleib der betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand gewährleisten. Der vorgezogene Funktionsausgleich (CEF Maßnahmen) ist nur dann gegeben, wenn vor Umsetzung des geplanten Eingriffs ein für die betroffenen Arten äquivalentes Ersatzhabitat geschaffen und besiedelt wurde. Diese Ersatzlebensräume müssen sich im räumlich funktionalen Zusammenhang befinden, so dass sie von den Tieren eigenständig besiedelt werden können. Wenn davon auszugehen ist, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population nicht verschlechtert, so wird kein Verbotstatbestand nach 44 BNatSchG erfüllt. Demzufolge ist dann eine Ausnahmeprüfung nach 45 nicht mehr erforderlich.
6 - 4-2 Untersuchungsraum Durch das geplante Vorhaben wird eine weitgehend ebene, leicht nach Westen geneigte, intensiv genutzte Weinbaufläche in Anspruch genommen, die südöstlich der bestehenden Bebauung liegt (s. Abb. 2). Ein am östlichen Rand des Planungsgebietes verlaufender Weg ist asphaltiert, ein Weg im südlichen Bereich ist geschottert. Abb. 2: B-Plan-Gebiet Obere Seugen II Östlich und südlich grenzen weitere Weinbauflächen an das Planungsgebiet an. Schutzgebiete oder -ausweisungen gem. den Naturschutzgesetzen und Flächen der amtlichen Biotopkartierung sind im Planungsgebiet selbst nicht vorhanden, sondern erst in einer Entfernung von > 200m (s. Abb. 3). Abb. 3: Übersicht Schutzgebiete (LUBW)
7 - 5-3 Beschreibung der Wirkfaktoren des Vorhabens sowie der Maßnahmen 3.1 Beschreibung des Vorhabens Das geplante Vorhaben umfasst die Realisierung eines Wohngebietes (s. Abb. 4). Abb. 4: Bebauungsplan Obere Seugen II, Planung (LEHEN drei, Oktober 2013) Das Baugebiet Obere Seugen II rundet die nördlich und westlich angrenzende Wohnbebauung ab und orientiert sich hinsichtlich der Nutzung am Bestand. Im westlichen Bereich wird die neue Bebauung so mit Abstand zum Bestand platziert, dass ein Grünbereich entsteht, der als Aufenthalts- und Spielfläche genutzt werden kann (BE- BAUUNGSPLANBEGRÜNDUNG Obere Seugen, Stand: ). Die Bebauung der Baufelder besteht überwiegend aus Einfamilien- und Doppelhäusern, ergänzt durch Reihenhäuser und ein Mehrfamilienhaus. 3.2 Beschreibung der Wirkungen Baubedingte Wirkungen Baubedingte Wirkungen sind alle jene, die während der Bauphase eine vorübergehende, also zeitlich begrenzte, Veränderung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (deren Einzelkomponenten und Wirkungszusammenhänge) verursachen. Die weitere bauzeitliche Flächeninanspruchnahme entspricht der anlagebedingten, da keine zusätzlichen Flächen, z.b. für Baueinrichtungsflächen oder Baustraßen, beansprucht werden. Die Flächeninanspruchnahme wird daher unter den anlagebedingten Wirkungen betrachtet. An baubedingten Wirkungen kommen v.a. Immissionen aus Bautätigkeiten, wie z.b. Lärm, Abgase und Stäube, aber auch optische Störungen von Tieren in Betracht.
8 Anlagebedingte Wirkungen Die anlagebedingten Wirkungen sind überwiegend dauerhaft und entstehen durch die technischen Baukörper bzw. Bauwerke selbst. Als Folgen können auftreten direkter Flächenverlust (durch Überbauung), Zerschneidung von Funktionszusammenhängen oder Beeinträchtigung von Lebensräumen und die optische Wirkung der neuen Anlage. Durch das geplante Vorhaben kommt es zur Überbauung landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen (Weinbauflächen) und von Wegen Betriebsbedingte Wirkungen Mögliche betriebsbedingte Auswirkungen sind optische Störungen von Tieren durch Zu- und Abfahrten und durch Lichtemissionen. Weitere betriebsbedingte Wirkungen sind durch die geplante Wohnbebauung nicht zu erwarten. 3.3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Minderungsmaßnahmen Folgende Maßnahmen werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten oder Störungen von Individuen zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: Pflanzung von Groß- und Obstbäumen zur Durchgrünung des Baugebietes. Sockellose Einfriedungen, um die Durchgängigkeit für Kleinlebewesen zu ermöglichen. Anlage von naturnahem Regenrückhalteraum mit Ansaat von Landschaftsrasen und Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern. Randeingrünung des Baugebietes mit heimischen Bäumen und Sträuchern CEF-Maßnahmen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF- Maßnahmen) sind nicht erforderlich, da keine Verbotstatbestände erfüllt werden.
9 - 7-4 Artenvorkommen 4.1 Datengrundlagen Fachgerechte Kartierungen wären im Zeitraum Frühjahr bis einschl. Frühsommer (März bis Juli) durchzuführen. Diese Kartierungen waren auf Grund der ursprünglich vorgesehenen Termine jahreszeitlich bedingt nicht vollständig möglich. Die Bestandsaufnahme stützt sich daher auf die Erhebung und Auswertung vorhandener Daten und die Ergebnisse eigener Übersichtsbegehungen. Die Ergebnisse sind nachfolgend dargestellt. Als Datengrundlage der vorliegenden sap dient die gemeindebezogene Auswertung des Zielartenkonzeptes Baden-Württemberg (ZAK). Danach verfügt die Stadt Lauffen am Neckar über eine besondere Schutzverantwortung /besondere Entwicklungspotenziale aus landesweiter Sicht für folgende Anspruchstypen (Zielartenkollektive): Ackergebiete mit Standort- und Klimagunst aus tierökologischer Sicht, Bruch- und Sumpfwälder, Strukturreiche Weinberggebiete und Trockenmauern. Das geplante Vorhaben nimmt eine weitgehend ebene, intensiv genutzte Weinbaufläche in Anspruch. Als betroffener Lebensraum wurde daher Weinberge ausgewählt. Als zu berücksichtigende Arten ergeben sich Rebhuhn (Artengruppe: Vögel), Malven-Dickkopffalter (Tagfalter / Widderchen) und Französische Mauerbiene (Wildbienen). Dabei sind der Malven-Dickkopffalter und die Französische Mauerbiene keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und werden daher für vorliegende sap nicht berücksichtigt. Bei Ortsbegehungen konnten im Vorhabensbereich keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beobachtet werden. Daher verbleibt als weiter zu betrachtende Art das Rebhuhn. 4.2 Vögel Rebhuhn (Perdix perdix) Grundinformationen Als Steppenvogel sind die ursprünglichen Lebensräume des Rebhuhns die Steppen, Waldsteppen und Heidegebiete. Erst umfangreiche landwirtschaftliche Nutzung machte das Rebhuhn zum Kulturfolger. Das Rebhuhn ist in Mitteleuropa heute überwiegend ein Charaktervogel der Feldflur und von Brachflächen und besiedelt vor allem offenes, reich strukturiertes Ackerland. Klein parzellierte Feldfluren mit unterschiedlichen Anbauprodukten, die von Altgrasstreifen, Staudenfluren sowie Hecken und Feldrainen durchzogen sind, bieten optimale Lebensräume. Grenzlinienstrukturen, wie Ränder von Hecken, Äckern und Wege spielen eine ebenso wichtige Rolle wie unbefestigte Feldwege, an denen die Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine finden. Weitere Schlüsselfaktoren sind Deckungsangebot im Jahresverlauf und ausreichende Insektennahrung während der Kükenaufzuchtsphase. In den ersten Lebenswochen ernährt sich das Rebhuhn vor allem von Insekten und deren Larven wie Ameisen, kleinen Käfern, Schmetterlingsraupen
10 - 8 - und Blattläusen. Altvögel bevorzugen pflanzliche Nahrung wie grüne Pflanzenteile, Getreidekörner und die Samen von Wildkräutern. Nasse und kalte Böden werden gemieden. Wärmere, fruchtbare Böden (Löß, Braunund Schwarzerde) in niederschlagsarmen Gebieten mit mildem Klima weisen höchste Siedlungsdichten auf. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel. Das Rebhuhn ist ein Bodenbrüter. Das Weibchen baut das Nest als flache Mulde am Boden - bevorzugt in guter Deckung (z.b. Feldraine, Weg- und Grabenränder, Hecken, Gehölz- und Waldränder). Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist Mai, ab August sind alle Jungtiere selbständig. Der Familienverband ( Kette ) bleibt bis zum Winter zusammen. Gefährdungen und Beeinträchtigungen Das Rebhuhn ist in Baden-Württemberg stark gefährdet (Rote Liste Ba-Wü: 2). Wesentliche Rückgangsursachen sind: Verlust von geeigneten Lebensraumelementen wie Hecken, Feldrainen, Staudenfluren und Brachflächen durch Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung. Intensive Nutzung von Landwirtschaftsflächen (v.a. intensive Düngung, Biozide, häufige Ackerbearbeitung, Umbruch kurz nach der Ernte, zu dichte Saatreihen). Asphaltierung von Wegen sowie intensive Unterhaltung von Feld- und Wegrändern (v.a. ungünstige Mähtermine, Biozide). Mangelnde Deckung und fehlende Grenzlinienstrukturen führen gegen Ende der Winter in der Paarbildungsphase zu geringeren Brutpaardichten. Hohe Brutverluste durch Intensität und Rhythmus der Bewirtschaftung, z.b. Gelegeverluste durch frühe Mähtermine. Reduktion der für das Jungenwachstum entscheidenden Insektennahrung, z.b. durch Einsatz von Herbiziden und häufige Mahd (Vernichtung von Ackerwildkräutern). Nasse und kühle Frühsommer erhöhen die Kükensterblichkeit, v.a. wenn die Vegetation durch Düngung schnell hoch wächst. Mögliche Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen Erhaltung und Entwicklung einer kleinräumig strukturierten Kulturlandschaft mit (Sommer-) Getreide und Hackfruchtanbau sowie Förderung extensiver Landnutzungsformen. Erhaltung und Entwicklung von nährstoffarmen Saumstrukturen, Brachestreifen sowie unbefestigten Wegen. Anlage von Ackerrandstreifen, Anlage und Pflege (Mahd, Grubbern ab 1. August) von Acker-Stilllegungsflächen und Brachen, doppelter Reihenabstand bei Getreideeinsaat, Belassen von Stoppelbrachen, reduzierte Düngung. Feld- und Wegrandunterhaltung: Mahd erst ab 1. August, keine Biozide. Rebhühner konnten bei Ortsbegehungen im Vorhabensbereich nicht beobachtet werden. Auf Grund der Ausprägung des Planungsgebietes (intensiver Weinbau ohne strukturierende Habitatelemente oder Grenzlinenstrukturen, keine ausreichende Deckung an vorhandenen Wegen), der Lebensraumansprüche und der Fluchtdistanz ( m) des Rebhuhns ist davon auszugehen, dass im Planungsgebiet kein Vorkommen dieser Vogelart vorhanden ist.
11 - 9-5 Prüfung möglicher Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG Bei Ortsbegehungen konnten im Vorhabensbereich keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beobachtet werden und sind auf Grund der Ausprägung des Planungsgebietes auch nicht zu erwarten. Auch Vorkommen des gemäß ZAK potentiell zu erwartenden Rebhuhns können ausgeschlossen werden. Als im Rahmen einer sap zu betrachtende Artengruppe verbleiben damit ubiquitäre Arten europäischer Brut- und Gastvogelarten ( Allerweltsarten ), bei denen davon auszugehen ist, dass durch das geplante Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt. Diese Einschätzung gründet sich zum einen auf der o.g. intensiven Nutzung des Planungsgebietes und dem Fehlen strukturierender Habitatelemente, so dass das Planungsgebiet im Wesentlichen als Nahrungshabitat anzusehen ist. Zum anderen ist durch die als Minderungsmaßnahmen vorgesehenen Gehölzpflanzungen die Schaffung von neuen Brut- und Rasthabitaten für die weitverbreiteten Vogelarten gegeben. Daher werden durch das geplante Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.
12 Zusammenfassung Für den Bebauungsplan Obere Seugen II der Stadt Lauffen am Neckar ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Die Erarbeitung der artenschutzrechtlichen Aussagen erfolgt gem. Ablaufschema KRATSCH, MATTHÄUS, FROSCH (November 2009) und in Anlehnung an die Hinweise des Bayer. Staatsministeriums des Innern zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Stand 01/2013) bzw. entsprechend BNatSchG Durch das geplante Vorhaben wird eine weitgehend ebene, leicht nach Westen geneigte, intensiv genutzte Weinbaufläche in Anspruch genommen. Schutzgebiete oder - ausweisungen gem. den Naturschutzgesetzen und Flächen der amtlichen Biotopkartierung sind im Planungsgebiet selbst nicht vorhanden. Als Datengrundlage der vorliegenden sap dient die gemeindebezogene Auswertung des Zielartenkonzeptes Baden-Württemberg (ZAK). Fachgerechte Kartierungen wären im Zeitraum Frühjahr bis einschl. Frühsommer (März bis Juli) durchzuführen. Diese Kartierungen waren auf Grund der ursprünglich vorgesehenen Termine jahreszeitlich bedingt nicht vollständig möglich. Die Bestandsaufnahme stützt sich daher auf die Erhebung und Auswertung vorhandener Daten und die Ergebnisse eigener Übersichtsbegehungen. Bei Ortsbegehungen konnten im Vorhabensbereich keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beobachtet werden und sind auf Grund der Ausprägung des Planungsgebietes auch nicht zu erwarten. Auch Vorkommen des gemäß ZAK potentiell zu erwartenden Rebhuhns können ausgeschlossen werden. Gutachterliches Fazit: Für keine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Für keine europäische Vogelart gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie werden die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.
13 Literatur und verwendete Unterlagen BAUER, H.-G., BERTHOLD, P., BOYE, P. KNIEF, W., SÜDBECK, P. & WITT, K. (2002): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (3., überarbeitete Fassung; Stand , nach Datenlage bis einschl. 1999). Ber. Vogelschutz (39). Nürnberg. BAYERISCHE VERWALTUNG FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG (2012): Ländliche Entwicklung in Bayern. Besonderer Artenschutz. BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542], in Kraft getreten am EBA (2010): Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen. Teil V: Behandlung besonders und streng geschützter Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung. Stand Juni JEDICKE, E. (1995): Methoden der Feldornithologie. Bestandserfassung in der Praxis. Neumann Verlag. NatSchG - Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745), gültig ab OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN: Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap). Fassung mit Stand 01/2013. RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103, S. 1); zuletzt geändert durch Richtlinie 91/244/EWG des Rates v. 6. März 1991 (ABI. EG Nr. L 115, S. 41). RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG Nr. L 206, S. 7). StMELF - Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2010): Vollzugshinweise zu den artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz. März 2009, aktualisiert: Mai SÜDBECK, P. et al. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell.
14 TRAUTNER, J.; KOCKELKE, K.; LAMBRECHT, H. & J. MAYER (2006): Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren. Books on Demand, Norderstedt. 234 S.
15 - Anhang - Anhang 1: Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK)
16 Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg Zwischenbericht
17 Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept , Seite 1 Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept Gemeinde: Lauffen am Neckar, Stadt Gemeindebezogene Auswertung Für die Auswertung berücksichtigte ZAK-Bezugsraum / räume: Kraichgau/Neckarbecken und Albvorland Naturraum / räume: Schwäb.-Fränk. Waldberge, Neckarbecken I. Besondere Schutzverantwortung / Entwicklungspotenziale der Gemeinde aus landesweiter Sicht Die Gemeinde verfügt über eine besondere Schutzverantwortung / besondere Entwicklungspotenziale aus landesweiter Sicht für folgende Anspruchstypen (Zielartenkollektive): - Ackergebiete mit Standort- und Klimagunst aus tierökologischer Sicht - Bruch- und Sumpfwälder - Strukturreiche Weinberggebiete - Trockenmauern
18 Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept , Seite 2 II. Zu berücksichtigende Arten (Vorläufige Zielartenliste) IIa. Zu berücksichtigende Zielarten Brutvögel (Aves), Untersuchungsrelevanz 2 Vorkommen ZAK- Status Status-EG Bezugsraum RL-BW Rebhuhn Perdix perdix 1 LA NR 2 Tagfalter und Widderchen (Lepidoptera), Untersuchungsrelevanz 2 Vorkommen ZAK- Status Status-EG Bezugsraum RL-BW Malven-Dickkopffalter Carcharodus alceae 1 N ZAK 3 Wildbienen (Hymenoptera)*, Untersuchungsrelevanz n.d. *Von diesen Tierartengruppen sind ausschließlich die Zielorientierten Indikatorarten sowie alle Zielarten der Anhänge II und/oder IV der FFH-Richtlinie im Programmablauf berücksichtigt. Vorkommen ZAK- Status Status-EG Bezugsraum RL-BW Französische Mauerbiene Osmia ravouxi 1 LB ZAK 2
19 Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept , Seite 3 III. Erläuterung der Abkürzungen und Codierungen Untersuchungsrelevanz 1 Arten, von denen mögliche Vorkommen bei vorhandenem Habitatpotenzial immer systematisch und vollständig lokalisiert werden sollten; die Beurteilung des Habitatpotenzials erfolgt durch Tierökologen im Rahmen einer Übersichtsbegehung. 2 Arten, die bei vorhandenem Habitatpotenzial auf mögliche Vorkommen geprüft werden sollten; im Falle kleiner isolierter Populationen durch vollständige systematische Erfassung; bei weiterer Verbreitung im Untersuchungsgebiet durch Erfassung auf repräsentativen Probeflächen; die Bewertung des Habitatpotenzials erfolgt durch Tierökologen im Rahmen einer Übersichtsbegehung. 3 Arten, die vorrangig der Herleitung und Begründung bestimmter Maßnahmentypen dienen; mögliche Vorkommen sind nach Auswahl durch das EDV-Tool nicht gezielt zu untersuchen. n.d. Nicht definiert; Untersuchungsrelevanz bisher nur für die im Projekt vertieft bearbeiteten Artengruppen definiert. Vorkommen (im Bezugsraum): 1 Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum nach 1990 (bei Laufkäfern und Totholzkäfern nach 1980, bei Wildbienen nach 1975, bei Weichtieren nach 1960) belegt und als aktuell anzunehmen. 2 Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum randlich einstrahlend (allenfalls vereinzelte Vorkommen im Randbereich zu angrenzenden Bezugsräumen / Naturräumen, in denen die Art dann deutlich weiter verbreitet / häufiger ist; es darf sich nur um 'marginale' Vorkommen mit sehr geringer Flächenrepräsentanz handeln). 3 Aktuelles Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum fraglich, historische Belege vorhanden (nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Art noch vorkommt und bei Nachsuche auch gefunden werden könnte; sonst als erloschen eingestuft). 4 Aktuelles Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum anzunehmen. f Faunenfremdes Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum nach 1990 belegt oder anzunehmen.(nur Zielarten der Amphibien / Reptilien und Fische eingestuft). W Vorkommen im Bezugsraum / Naturraum betrifft ausschließlich Winterquartiere (Fledermäuse) ZAK Status (landesweite Bedeutung der Zielarten Einstufung, Stand 2005; ergänzt und z.t. aktualisiert, Stand 4/2009 Landesarten: Zielarten von herausragender Bedeutung auf Landesebene: LA Landesart Gruppe A; vom Aussterben bedrohte Arten und Arten mit meist isolierten, überwiegend instabilen bzw. akut bedrohten Vorkommen, für deren Erhaltung umgehend Artenhilfsmaßnahmen erforderlich sind. LB Landesart Gruppe B; Landesarten mit noch mehreren oder stabilen Vorkommen in einem wesentlichen Teil der von ihnen besiedelten ZAK-Bezugsräume sowie Landesarten, für die eine Bestandsbeurteilung derzeit nicht möglich ist und für die kein Bedarf für spezielle Sofortmaßnahmen ableitbar ist. N Naturraumart; Zielarten mit besonderer regionaler Bedeutung und mit landesweit hoher Schutzpriorität. z Zusätzliche Zielarten der Vogel- und Laufkäferfauna (vgl. Materialien: Einstufungskriterien). Status EG Art der Anhänge II und/oder IV der FFH-Richtlinie bzw. bei den Vögeln Einstufung nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie Bezugsraum (Bezugsebene für die Verbreitungsanalyse der Zielart): ZAK ZAK-Bezugsraum NR Naturraum 4. Ordnung
20 Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept , Seite 4 RL-BW: Gefährdungskategorie in der Roten Liste Baden-Württembergs (Stand 12/2005, Vögel Stand 4/2009) Gefährdungskategorien (die Einzeldefinitionen der Gefährdungskategorien unterscheiden sich teilweise zwischen den Artengruppen sowie innerhalb der Artengruppen zwischen der bundesdeutschen und der landesweiten Bewertung und sind den jeweiligen Originalquellen zu entnehmen): 0 Ausgestorben oder verschollen 1 Vom Aussterben bedroht 2 Stark gefährdet 3 Gefährdet V Art der Vorwarnliste D Datengrundlage mangelhaft; Daten defizitär, Einstufung nicht möglich G Gefährdung anzunehmen R (Extrem) seltene Arten und/oder Arten mit geographischer Restriktion, abweichend davon bei Tagfaltern: reliktäres Vorkommen oder isolierte Vorposten gr Art mit geographischer Restriktion (Libellen) r Randliches Vorkommen (Heuschrecken) - Nicht gefährdet N Derzeit nicht gefährdet (Amphibien/Reptilien)! Besondere nationale Schutzverantwortung!! Besondere internationale Schutzverantwortung (Schnecken und Muscheln) * Nicht sicher nachgewiesen (Libellen) oe Ohne Einstufung
21 Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept , Seite 5 IV. Gewählte Habitatstrukturen Gemeinde: Lauffen am Neckar, Stadt Kürzel Habitatstruktur Habitatauswahl A A1 GEWÄSSER, UFERSTRUKTUREN UND VERLANDUNGSZONEN Quelle A1.1 Naturnahe Quelle A2 Fließgewässer A2.1 Graben, Bach A2.2 Fluss, Kanal A3 Stillgewässer A3.1 Moorgewässer A3.2 Tümpel (ephemere Stillgewässer, inkl. zeitweiliger Vernässungsstellen in Äckern und wassergefüllter Fahrspuren) A3.3 Weiher, Teiche, Altarme und Altwasser (perennierende Stillgewässer ohne Seen; s. A3.4) A3.4 Seen (perennierende Stillgewässer mit dunkler Tiefenzone und ausgeprägter Frühjahrs-/Herbst-Zirkulation) A4 Uferstrukturen A4.1 Vegetationsfreie bis -arme Steilufer und Uferabbrüche A4.2 Vegetationsfreie bis -arme Sand-, Kies-, Schotterufer und -bänke A4.3 Vegetationsfreie bis -arme Ufer und Bänke anderer Substrate (z.b. Schlamm, Lehm oder Torf) A5 Verlandungszonen stehender und fließender Gewässer A5.1 Tauch- und Schwimmblattvegetation A5.2 Quellflur A5.3 Ufer-Schilfröhricht A5.4 Sonstige Uferröhrichte und Flutrasen A5.5 Großseggen-Ried B B1 TERRESTRISCH-MORPHOLOGISCHE BIOTOPTYPEN Vegetationsfreie bis -arme, besonnte Struktur- und Biotoptypen B1.1 Vegetationsfreie bis -arme Struktur- und Biotoptypen: sandig und trocken
22 Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept , Seite 6 B1.2 Vegetationsfreie bis -arme Struktur- und Biotoptypen: kiesig und trocken B1.3 Vegetationsfreie bis -arme Kalkfelsen, kalk- oder basenreiche Blockhalden, Schotterflächen u.ä. (inkl. vegetationsarmer Steinbrüche, Lesesteinriegel und Lesesteinhaufen) B1.4 Vegetationsfreie bis -arme Silikatfelsen, silikatreiche Blockhalden, Schotterflächen u.ä. (inkl. vegetationsarmer Steinbrüche, Lesesteinriegel und Lesesteinhaufen) B1.5 Vegetationsfreie bis -arme, lehmig-tonige Offenbodenstandorte (z.b. Pionierflächen in Lehm- und Tongruben) B1.6 Vegetationsfreie bis -arme Lössböschungen und Lösssteilwände B1.7 Vegetationsfreie bis -arme Torfflächen B1.8 Trockenmauer (inkl. Gabionen = Draht-Schotter-Geflechte, z.b. an Straßenrändern) B2 Höhlen, Stollen und nordexponierte, luftfeuchte und/oder beschattete Felsen, B2.1 Höhlen oder Stollen (inkl. Molassekeller und Bunker mit Zugänglichkeit für Fledermäuse von außen) B2.2 Nordexponierte, luftfeuchte und/oder beschattete Felsen, Block-, Geröll- und Schutthalden oder Schotterflächen C C1 OFFENE HOCH- UND ÜBERGANGSMOORE Hochmoor C2 Übergangsmoor C3 D D1 Moorheide BIOTOPTYPEN DER OFFENEN/HALBOFFENEN KULTURLANDSCHAFT Heiden, Mager-, Sand- und Trockenrasen D1.1 Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen kalk-/basenreicher Standorte (ohne Sandböden, vgl. D1.3) D1.2 Wacholder- und Zwergstrauchheiden, Mager- und Trockenrasen kalk-/basenarmer Standorte (ohne Sandböden, vgl. D1.3) D1.3 Heiden, Trocken- und Sandtrockenrasen auf Sandböden D2 Grünland D2.1 Grünland mäßig trocken und mager (Salbei-Glatthaferwiesen und verwandte Typen) D2.2.1 Grünland frisch und (mäßig) nährstoffreich (typische Glatthaferwiesen und verwandte Typen)
23 Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept , Seite 7 D2.2.2 Grünland frisch und nährstoffreich (Flora nutzungsbedingt gegenüber D2.2.1 deutlich verarmt) D2.3.1 Grünland (wechsel-) feucht bis (wechsel-) nass und (mäßig) nährstoffreich (Typ Sumpfdotterblumenwiese u.ä.) D2.3.2 Landschilfröhricht (als Brachestadium von D.2.3.1) D2.3.3 Großseggen-Riede, feuchte/nasse Hochstaudenfluren u.ä. (meist als Brachestadien von D.2.3.1); inkl. Fließgewässer begleitender Hochstaudenfluren D2.4 Grünland und Heiden (inkl. offener Niedermoore), (wechsel-) feucht bis (wechsel-) nass und (mäßig) nährstoffarm (Typ Pfeifengraswiese, Kleinseggen-Ried, Feuchtheiden) D3 Streuobstwiesen D3.1 Streuobstwiesen (mäßig) trocken und mager (Salbei-Glatthaferwiesen und verwandte Typen) D3.2 Streuobstwiesen frisch und (mäßig) nährstoffreich (typische Glatthaferwiesen und verwandte Typen) D4 Äcker und Sonderkulturen D4.1 Lehmäcker D4.2 Äcker mit höherem Kalkscherbenanteil D4.3 Äcker mit höherem Sand- oder Silikatscherbenanteil D4.4 Äcker auf ehemaligen Moorstandorten D4.5.1 Weinberg Ja D4.5.2 D5 Weinbergsbrache (inkl. entsprechender linearer Begleitstrukturen; nicht Magerrasen auf ehemals bewirtschafteten Rebflächen) Ausdauernde Ruderalfluren D5.1 Ausdauernde Ruderalflur D6 D6.1.1 Gehölzbestände und Gebüsche, inkl. Waldmäntel Gebüsche und Hecken trockenwarmer Standorte (z.b. Schlehen-Sukzession auf Steinriegeln oder in trockenen Waldmänteln) D6.1.2 Gebüsche und Hecken mittlerer Standorte D6.1.3 Gebüsche und Hecken feuchter Standorte (inkl. Gebüsche hochmontaner bis subalpiner Lagen)
24 Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept , Seite 8 D6.2 Baumbestände (Feldgehölze, Alleen, Baumgruppen, inkl. baumdominierter Sukzessionsgehölze, Fließgewässer begleitender baumdominierter Gehölze im Offenland (im Wald s. E1.7), Baumschulen und Weihnachtsbaumkulturen) D6.3 Obstbaumbestände (von Mittel- und Hochstämmen dominierte Baumbestände, für die die Kriterien unter D3 nicht zutreffen, z.b. Hoch- oder Mittelstämme über Acker oder intensiv gemulchten Flächen; nicht Niederstammanlagen) D6.4 Altholzbestände (Laubbäume > 120 Jahre); Einzelbäume oder Baumgruppen im Offenland E E1 WÄLDER Geschlossene Waldbestände E1.1 Laub-, Misch- und Nadelwälder trocken (-warmer) Standorte E1.2 Laub-, Misch- und Nadelwälder mittlerer Standorte und der Hartholzaue E1.3 Laub-, Misch- und Nadelwälder (wechsel-) feuchter Standorte E1.4 Schlucht- und Blockwälder E1.5 Moorwälder E1.6 Sumpf- und Bruchwälder E1.7 Fließgewässer begleitende baumdominierte Gehölze im Wald (im Offenland s. D6.2) und Weichholz-Auwald E1.8 Sukzessionsgehölze gestörter Standorte (z.b. aus Salix caprea, Populus tremula, Betula pendula) einschließlich entsprechender linear oder kleinflächig ausgeprägter Vegetationstypen entlang von Waldrändern, breiten Forstwegen, unter Leitungstrassen etc. E2 Offenwald-/Lichtwald-Habitate E2.1 Schlagflur-Lichtung (Lichtungen und Lichtwald-Habitate mit typischer Schlagflurvegetation, z.b. mit Digitalis purpurea, Epilobium angustifolium, Atropa bella-donna, Senecio sylvaticus, Rubus spec.) E2.2 Gras-Lichtung (Lichtungen und Lichtwald-Habitate mit Dominanzbeständen von Süßgräsern, z.b. Calamagrostis epigejos, Molinia caerulea, Brachypodium pinnatum; auch im Wald gelegene Pfeifengraswiesen; Lichtungstyp oft als Relikt früherer Mittel-, Nieder-, Weidewald- oder Streunutzung) E2.3 Sumpf-Lichtung (Lichtungen und Lichtwald-Habitate mit Arten der Nasswiesen, feuchten Hochstaudenfluren, waldfreien Sümpfe, Großseggen-Riede etc., z.b. mit Caltha palustris, Filipendula ulmaria, Geranium palustre, Polygonum bistorta) E2.4 Moorlichtung (Lichtungen und Lichtwald-Habitate mit Arten der Hoch- und Übergangsmoore, z.b. Eriophorum vaginatum, Oxycoccus palustris, Vaccinium uliginosum; inkl. lichter Spirkenwälder) E2.5 Trocken-Lichtung (Lichtungen und Lichtwald-Habitate mit Arten der Zwergstrauchheiden, z.b. Calluna vulgaris, Chamaespartium sagittale bzw. der Trocken- und Halbtrockenrasen sowie der trockenen Saumgesellschaften wie z.b. Geranium sanguineum, Hippocrepis comosa, Coronilla coronata; Lichtungstyp oft als Relikt früherer Mittel-, Nieder-, Weidewald- oder Streunutzung)
25 Zwischenbericht Informationssystem Zielartenkonzept , Seite 9 E3 Spezifische Altholzhabitate E3.1 Eichenreiche Altholzbestände E3.2 Rotbuchen-Altholzbestände E3.3 Sonstige Alt-Laubholzbestände F F1 GEBÄUDE UND ANDERE TECHNISCHE BAUWERKE Außenfassaden, Keller, Dächer, Schornsteine, Dachböden, Ställe, Hohlräume, Fensterläden oder Spalten im Bauwerk mit Zugänglichkeit für Tierarten von außen; ohne dauerhaft vom Menschen bewohnte Räume
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