Rechtmäßigkeit des Abschleppens
|
|
- Gesche Förstner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 In der Stadt X in Baden-Württemberg befindet sich ein öffentlicher Parkplatz ohne Markierungen. Als der K dort seinen Pkw abstellte, war der Platz in seiner Mitte mit einer durchgehenden Reihe von Fahrzeugen besetzt. K stellte daher seinen Pkw, wie andere Kraftfahrer auch vor der 2. Reihe ab, so dass sich die Fahrzeuge aus den beiden Reihen unmittelbar gegenüberstanden. Später wurde gegenüber eine neue Reihe gebildet, sodass die Fahrzeuge aus der 1. Reihe nunmehr von beiden Seiten zugeparkt waren. B, der sein Fahrzeug in der 1. Reihe geparkt hatte, konnte deshalb nach Dienstschluss mit seinem Fahrzeug die Mittelreihe nicht mehr verlassen und rief deshalb die Polizei zu Hilfe. Diese befragte anwesende Schüler, die in der Nähe gerade eine Verkehrserhebung durchführten, wie sich denn die Autoreihen gebildet hätten. Die Schüler erklärten übereinstimmend, dass sich nach der 1. Reihe zunächst die 3. Reihe entwickelt habe. Daraufhin veranlasste die Polizei die Umsetzung des Kraftfahrzeuges des K, um dem dahinterstehenden Pkw des B die Abfahrt zu ermöglichen. Wie ist das Verhalten der Polizei zu beurteilen? Rechtmäßigkeit des Abschleppens Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme A Ermächtigungsgrundlage suchen Ermächtigungsgrundlage = Rechtsgrundlage = Eingriffsgrundlage B Formelle Rechtmäßigkeit C Materielle Rechtmäßigkeit I Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsgrundlage II Rechtsfolge der Eingriffsgrundlage 1
2 Finden der Rechtsgrundlage der polizeilichen Maßnahme 3-Teilung der Rechtsgrundlagen im Polizeirecht 1) sondergesetzliche Rechtsgrundlagen z.b. VersG, StVG, FEV, WaffenG, AufenthG, GewO, GastG, HandwO, LuftVG, GüKG, PBefG, BImSchG 2) 3) Standardmaßnahmen im PolG z.b. 26 PolG (Personenfeststellung), 28 PolG (Gewahrsam), 29 PolG (Durchsuchung von Personen) Generalklausel im PolG 1 und 3 PolG Finden der Rechtsgrundlage für das Abschleppen unterscheiden: Sicherstellung + Beschlagnahme Ersatzvornahme aufgrund eines VA Unmittelbare Ausführung 32 PolG 33 PolG 49 I PolG ivm 25 LVwVG 8 I PolG 2
3 Sicherstellung + Beschlagnahme Frage: liegt eine Sicherstellung 32 PolG vor??? 32 PolG - Sicherstellung (1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. (2) Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Bei der Verwahrung sichergestellter Sachen ist den Belangen des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rechnung zu tragen. (4) Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. (5) Diese Bestimmungen finden auf verlorene Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist. Merke: Sicherstellung nach 32 PolG hat Schutzcharakter Regelmäßig ist das Abschleppen keine Sicherstellung da es in 1. Linie auf das Entfernen des Kfz ankommt Gegen-Beispiel: Polizei findet Kfz mit offener Tür oder offenem Seitenfenster 3
4 Sicherstellung + Beschlagnahme Frage: liegt eine Beschlagnahme 33 PolG vor??? 33 PolG - Beschlagnahme (1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist 1. zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung, 2. zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist oder 3. zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach 22 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b.... Merke: Zweck der Beschlagnahme ist der Entzug der Sachherrschaft und der Ausschluss des Eigentümers oder Besitzers = Gewahrsambegründung durch die Polizei Regelmäßig ist das Abschleppen keine Beschlagnahme da es in 1. Linie auf das Entfernen des Kfz ankommt Gegen-Beispiel: Polizei findet Kfz das Öl verliert und damit die Umwelt gefährdet 4
5 Merke: Weder die Sicherstellung noch die Beschlagnahme sind nach h. M. bei Fällen in BaWü bei einem bloßen Abschleppvorgang (eventuell mit Verwahrung) unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalles einschlägige Rechtsgrundlagen für eine Abschleppmaßnahme In einer Klausur sollte man regelmäßig nur dann auf die Sicherstellung / Beschlagnahme eingehen wenn dieses Problem angesprochen ist!!! Bei jedem Abschlepp-Fall ist zu fragen: Geht es um Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung 49 I PolG ivm 25 LVwVG??? 8 I PolG 25 LVwVG - Ersatzvornahme 8 PolG - Unmittelbare Ausführung Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen. (1) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. 5
6 Rechtsnatur des Abschleppens Merke: Voraussetzung für die Qualifizierung einer Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme ist das Vorliegen einer Grund-Verfügung 18 LVwVG = VA Finden der Rechtsgrundlage für das Abschleppen Ersatzvornahme ivm Grund-Verfügung = Wegfahrgebot aufgrund von Verkehrszeichen Verkehrseinrichtungen PolVfG Halteverbot > 41 II StVO ivm Zeichen 283 ivm 12 I Nr. 6 a StVO Fußgängerbereich > 41 II StVO ivm Zeichen 242 ivm 12 I Nr. 6 a StVO Parkuhren und Parkscheinautomaten > 43 I StVO ivm 13 I StVO 6
7 Frage: Gibt es hier eine (vollstreckbare) Grund-Verfügung??? Antwort: Nein Rechtsgrundlage für das Abschleppen ist hier eine unmittelbare Ausführung in der Form eines regelungsersetzenden Realakts 8 I PolG unmittelbare Ausführung Merke: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer unmittelbaren Ausführung ist immer dass eine PolVfG hätte rechtmäßig erlassen werden können 7
8 Prüfschema Polizeiverfügung Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit > 60 II + 75 PolG Gemeinde ist Ortspolizeibehörde Bürgermeister PVD 66 II, 62 IV PolG 44 III GO, 62 IV 2 PoIG 60 II + 75 PolG PolG Verfahren insbesondere Anhörung > 28 LVwVfG Form Grundsätzlich formfrei 37 lll und lv LVwVfG Begründung 39 LVwVfG Bestimmtheit der VfG 37 I LVwVfG entfällt bei der unmittelbaren Ausführung Prüfschema Polizeiverfügung B Materielle Rechtmäßigkeit I Tatbestandsvoraussetzungen öffentliche Sicherheit oder Ordnung 8
9 Prüfschema Polizeiverfügung unterscheiden: öffentliche Sicherheit öffentliche Ordnung subsidiär Fragen: Sind Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit betroffen??? Prüfschema Polizeiverfügung öffentliche Sicherheit Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind Unverletzlichkeit der Rechtsordnung subjektive Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen Bestand der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt 9
10 Prüfschema Polizeiverfügung Unverletzlichkeit der Rechtsordnung Alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die dem Bürger Verhaltenspflichten auferlegen (ihn zu einem bestimmten Verhalten verpflichten) Ge- und Verbotsnormen aus dem Verwaltungsrecht z. B. 65 TKG Normen aus dem Straf und Ordnungswidrigkeitenrecht z. B. 201 II StGB + 94 I TKG Ge- und Verbotsnormen aus dem Zivilrecht Aber: 2 II PolG beachten Grundrechte bei Schutzpflichten des Staates wie z. B. Recht auf Menschenwürde + Recht auf informationelle Selbstbestimmung Hier jedenfalls Verstoß gegen 1 StVO die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen alle Individualgüter Leben Körper Freiheit Eigentum + Besitz Vermögenspositionen 10
11 Prüfschema Polizeiverfügung Frage: Was ist mit 2 II PolG??? 2 PolG - Tätigwerden für andere Stellen (1)... (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. sog. Privatrechtsschutzklausel = Subsidiaritätsgrundsatz Merke: 2 II PolG regelt die subsidiäre Zuständigkeit der Polizei für den Bereich des Privatrechtsschutzes Merke: Vorrang des zivilgerichtlichen Rechtsschutzes Subsidiarität des polizeilichen Schutzes 11
12 Folge: Aber: Geht es nicht allein um Privatrechtsschutz sondern auch um öffentliche Rechtsnormen handelt die Polizei in 1. Linie zum Schutz des öffentlichen Rechts z.b. zur Verhütung von Straftaten oder zur Verhinderung der Fortsetzung von Rechtsverletzungen 2 II PolG ist nicht anwendbar Prüfschema Polizeiverfügung B Materielle Rechtmäßigkeit I Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage Hier: PolG öffentliche Sicherheit oder Ordnung konkrete Gefahr oder Störung 12
13 Prüfschema Polizeiverfügung Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit Gefahr Störung ist die verwirklichte Gefahr Voraussetzung ist eine objektiv bestehende Gefahrensituation Bei objektiver Betrachtung ex ante muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bejaht werden können (+) Prüfschema Polizeiverfügung B Materielle Rechtmäßigkeit I Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage öffentliche Sicherheit oder Ordnung konkrete Gefahr oder Störung II Rechtsfolge Zulässige Rechtsfolge richtiger Adressat 13
14 Richtiger Adressat der polizeilichen Maßnahme Störereigenschaft Verhaltensstörer 6 PolG Zustandsstörer 7 PolG Nichtstörer 9 PolG Richtiger Adressat der polizeilichen Maßnahme Störer ist wer die die Gefahr oder Störung objektiv verursacht oder zu verantworten hat = derjenige dessen Verhalten oder dessen Sache die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat 14
15 Richtiger Adressat der polizeilichen Maßnahme Störereigenschaft Verhaltensstörer 6 PolG Zustandsstörer 7 PolG S S Nichtstörer 9 PolG K Polizeipflichtigkeit unterscheiden Störer Anschein störer Verdacht störer hat objektiv die Gefahr verursacht oder zu verantworten im Zeitpunkt des Einschreitens stellt sich dem objektiven Beobachter die Situation so dar als sei der Betreffende Störer - Sachlage bei der die Behörde davon ausgeht dass jemand Störer ist - im Zeitpunkt des Einschreitens stellt sich dem objektiven Beobachter die Situation so dar dass sich die Möglichkeit nicht ausschließen lässt dass jemand Störer ist Sachlage, bei der unklar ist, ob überhaupt ein Störer vorhanden ist bzw. wer Störer ist Schein bzw. Putativ störer im Zeitpunkt des Einschreitens beruht die Annahme jemand sei Störer allein auf einer Fehleinschätzung des zuständigen Beamten ohne, dass für diese Annahme hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind - irrige, nicht vertretbare und damit pflichtwidrige Einschätzung der Situation - Maßgeblich ist die Einschätzung eines gewissenhaften besonnenen und sachkundigen Amtswalters 15
16 Polizeipflichtigkeit Hier: Im Zeitpunkt des Einschreitens durfte die Polizei davon ausgehen dass K Störer war unterscheiden Störer Anschein störer Verdacht störer Schein bzw. Putativ-Störer Primärebene Einschreiten rechtmäßig Einschreiten rechtmäßig Einschreiten rechtmäßig aber nur zur Erforschung des Sachverhalts Einschreiten rechtswidrig Prüfschema Polizeiverfügung B Materielle Rechtmäßigkeit I Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage öffentliche Sicherheit oder Ordnung konkrete Gefahr oder Störung II Rechtsfolge Zulässige Rechtsfolge richtiger Adressat Ermessen = ob + wie 16
17 Rechtsfolge Ermessen hinsichtlich Ob des Einschreitens Entschließungsermessen Wie des Einschreitens Maßnahmeermessen Störer auswahl Inhalt der Maßnahme Hier: K = Anscheins- Störer Prüfschema Polizeiverfügung B Materielle Rechtmäßigkeit I Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage öffentliche Sicherheit oder Ordnung konkrete Gefahr oder Störung II Rechtsfolge Zulässige Rechtsfolge richtiger Adressat Ermessen = ob + wie Verhältnismäßigkeit 17
18 Richtiger Adressat der polizeilichen Maßnahme Geeignetheit = Tauglichkeit des Mittels Erforderlichkeit = Gebot des mildesten Mittels Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn = Abwägung zwischen Schaden und Erfolg Hier: Keine Fehler ersichtlich unmittelbare Ausführung Voraussetzungen für ein Einschreiten aufgrund einer Spezial- oder der Generalermächtigung sind gegeben unmittelbare Ausführung zulässig nein nein nein nein Polizeipflichtiger ist bekannt? ja Polizeipflichtiger ist erreichbar? ja rechtzeitig? ja Polizeipflichtiger ist in der Lage die Polizeipflicht zu erfüllen? ja unmittelbare Ausführung unzulässig 18
19 Ergebnis: Das Abschleppen war rechtmäßig Exkurs: Kann die Polizei vom B als dieser sein Fahrzeug abholen möchte, vor Herausgabe des Pkw die Abschleppkosten verlangen? 19
20 Regressansprüche der Vw im Polizeirecht unterscheiden: sog. Primärebene Polizeiliches Einschreiten sog. Sekundärebene Kosten- oder Leistungsbescheid 1. Problem: Zurückbehaltungsrecht bei Polizeikosten 20
21 1. Problem: Zurückbehaltungsrecht bei Polizeikosten (+) wenn speziell geregelt nicht über 273 BGB Zurückbehaltungsrecht 83a PolG - Zurückbehaltungsbefugnis Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeilichen Maßnahme nach 8 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 oder 49 Abs. 1 in Verbindung mit 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Merke: Die Polizei hat ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kfz für die Abschleppkosten!!! 21
22 Finden der Rechtsgrundlage für den Kosten-Bescheid Merke: Die Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist danach zu ermitteln wie die Abschleppmaßnahme selbst rechtlich zu qualifizieren ist unterscheiden Kosten einer Sicherstellung 32 III PolG 3 I 3 DVOPolG Kosten einer Beschlagnahme 33 II III PolG 3 III + 3 I 3 DVOPolG Kosten einer Ersatzvornahme 49 I PolG ivm 31, 25 LVwVG Kosten einer unmittelbaren Ausführung 8 II PolG Frage: Gibt es hier eine (vollstreckbare) Grund-Verfügung??? Antwort: Nein Rechtsgrundlage für den Kosten-Bescheid ist hier aufgrund des Vorliegens einer unmittelbare Ausführung 8 II PolG 22
23 unmittelbare Ausführung 8 PolG - Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (1) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungzwangsverfahren beigetrieben werden. Prüfschema Kostenbescheid Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme Merke: Grund-Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kosten-Bescheids ist die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns (Inzidentprüfung) Hier: Rechtmäßigkeit der unmittelbare Ausführung nach 8 I PolG 23
24 Polizeipflichtigkeit Hier: Im Zeitpunkt des Einschreitens durfte die Polizei davon ausgehen dass K Störer war unterscheiden Störer Anschein störer Verdacht störer Schein bzw. Putativ-Störer Primärebene Einschreiten rechtmäßig Einschreiten rechtmäßig Einschreiten rechtmäßig aber nur zur Erforschung des Sachverhalts Einschreiten rechtswidrig Sekundärebene Für Ausgleichsansprüche besteht Auswahlermessen Für Ausgleichsansprüche muss auf die wahren Verantwortlichkeiten und Risikobereiche abgestellt werden VGHBaWü, U.v S 1476/11 - Bei Störermehrheit Gebot der gerechten Lastenverteilung maßgebend Kostenerstattung bei Anscheins Störer Verdachts Störer Merke: sind nur dann Kosten-Schuldner wenn sie die Umstände der Anscheinsgefahr bzw. des Gefahrenverdachts zurechenbar veranlasst haben 24
25 Kostenerstattung Bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr auf der Primärebene kommt es für die Feststellung der Polizeipflicht auf den Zeitpunkt des Einschreitens an ( ex ante -Betrachtung) Für Kostenerstattungsansprüche auf der Sekundärebene kommt es auf die Umstände an wie sie sich nachträglich ermitteln lassen ( ex-post -Betrachtung) Ergebnis: K ist nicht kostenpflichtig kostenpflichtig ist der wahre Störer S 25
26 Noch ein Exkurs: Welche Schritte könnte K gegen einen Kostenbescheid unternehmen? Gehen Sie insbesondere darauf ein, ob bzw. wie K die Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung der Abschleppkosten vermeiden kann. Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht Widerspruch Klage vorläufiger Rechtsschutz Hier: Widerspruch 26
27 Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht Widerspruch Klage vorläufiger Rechtsschutz erforderlich??? Die aufschiebende Wirkung 80 I VwGO (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ( 80a). 80 II VwGO (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. 27
28 Die aufschiebende Wirkung 80 I VwGO 80 II VwGO Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes Öffentliche Abgaben und Kosten unaufschiebbare Maßnahmen und Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten andere durch formelles Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebene Fälle 80 II 2 VwGO z.b. Steuern, Gebühren und Beiträge z.b. 212a BauG 84 I AufenthG 75 AsylVfG 12 LVwVG kraft besonderer behördlicher Anordnung 80 II 1 Nr. 4 VwGO Frage: Sind Kosten einer Ersatzvornahme öffentliche Kosten h. M.: Bei Kosten einer Ersatzvornahme entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach 80 II 1 Nr. 1 VwGO nicht!!! Der Begriff der "öffentlichen Kosten" isd 80 II 1 Nr 1 VwGO knüpft an 1 I VwKostG an und erfasst deshalb nur Kosten, die normativ bestimmt oder bestimmbar sind und sich in festgelegten Gebühren- und Auslage-Tatbeständen finden. Denn nur in diesen Fällen dient der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Gewährleistung eines stetigen Zuflusses der zur Deckung des allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfs eingeplanten Mittel. Aber: OVG Sachsen-Anhalt, B.v M 132/01 - OVG Schleswig-Holstein, B.v M 13/00 - OVG Rheinland-Pfalz, B.v B 11553/98 VGH BaWü, B.v S 334/96 - a. A. BayVGH, B.v CS Ausnahmsweise kann aufgrund außergewöhnlicher Umstände der durch die Kosten der Ersatzvornahme ausgelöste Finanzbedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigen VG Neustadt, B.v L 736/09.NW - OVG Rheinland-Pfalz, B.v B 11553/98.OVG OVG Thüringen, B.v EO 838/07 28
29 Ergebnis: Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung Folge: Der Kostenbescheid kann nicht vollstreckt werden Vorläufiger Rechtsschutz ist nicht erforderlich Ausnahme: sog. faktischer Vollzug 29
Polizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer
Polizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer Eine Einführung für Studium und Praxis von Dr. Anke Borsdorff Dozentin an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung VERLAG DEUTSCHE
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrInhalt. Erster Teil: Polizei- und Ordnungsrecht 7. Lektion 1: Grundlagen des Polizei und Ordnungsrechts 7
Verwaltungsrecht BT 1 Inhalt Erster Teil: Polizei- und Ordnungsrecht 7 Lektion 1: Grundlagen des Polizei und Ordnungsrechts 7 A. Gegenstand des POR 7 B. Gesetzliche Grundlagen 9 C. Aufgaben der Polizei-
MehrErlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab
... DU URG am Rhein Institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Qualitätsmanagementhandbuch Arbeitsanweisung Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 4: Ein Kopftuch für einen Parkscheinautomaten
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 4: Ein Kopftuch für einen Parkscheinautomaten Polizeirecht (UNI-097/WS 05/06) Sachverhalt Der A stellte eines Mittags
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrUniversität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft
Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Öffentliches recht Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft (Hg.) Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht
MehrVerwaltungsvollstreckung
Verwaltungsvollstreckung gerichtliches Vollstreckungsverfahren behördliches Vollstreckungsverfahren (= Verwaltungsvollstreckung) - Verwaltungsvollstreckung: zwangsweise Durchsetzung öffentlich rechtlicher
Mehr2. Allgemeines Polizeirecht Baden-Württemberg
2.1 Aufgaben der Polizei ( 1, 2 PolG) 2. Allgemeines Polizeirecht Baden-Württemberg 2.1 Aufgaben der Polizei ( 1, 2 PolG) 1 Absatz 1 Satz 1: Allgemeinauftrag Gefahren vom Einzelnen oder dem Gemeinwesen
MehrVerwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg
Peter Knorr SS 2003 Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 3. Besprechungsfall, 22.05.2003 Abschleppfall (u. a. Abgrenzung:
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr
20 Lektion 4 Gefahr A. Allgemeine Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal Gefahr I. Standarddefinition Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrII. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.
A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung
MehrAllgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg
Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg - Systematische Darstellung - von Professor Eike Mußmann 3., neubearbeitete Auflage, 1992 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrAbgeschlepptes Auto in Trier
Abgeschlepptes Auto in Trier F leiht sich den Wagen seines Nachbarn N aus, um an einem sonnigen Sonntag Vormittag nach Trier zu fahren. In Trier angekommen, findet F keinen Parkplatz, da es in Trier wegen
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze
MehrPolizei- und Ordnungsrecht NRW Fragen, Seite 1
Fragen, Seite 1 Block 1: Systematische Fragen zum Polizei- und Ordnungsrecht 1. Welche Reihenfolge gilt für die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung? 2. Welches sind die zur Gefahrenabwehr
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2002 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 3 Sachverhalt An einem Sonntag Vormittag bittet A seinen Nachbarn B, ihm dessen Wagen auszuleihen, um
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)
Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrI. Ermächtigungsgrundlage
I. Ermächtigungsgrundlage Zunächst ist zu prüfen, welche Vorschriften als Ermächtigungsgrundlage für das Abschleppen bzw. Versetzen des Fahrzeugs des B in Betracht kommen. - Sicherstellung gemäß Art. 25
MehrLösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrLösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht
Laufbahnlehrgang für den mittleren Dienst 1. Prüfungsarbeit Allgemeines Verwaltungsrecht Lösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht Hilfsmittel: Zeit: Seitenzahl: Hilfsmittel: Hinweis:
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrL E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen
Fachbereiche: Kommunaler Verwaltungsdienst Staatlicher Verwaltungsdienst Fach: Gesamtstunden: Allgemeines Verwaltungsrecht (AVR) 195 Die Studierenden sollen L E R N Z I E L - die allgemein für das Veraltungshandeln
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrFall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188
Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche
MehrÜbersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung
Polizei- und Verwaltungsrecht G II Dr. Michael Bäuerle Übersicht über die polizeiliche Zwangsanwendung 1. Allgemeines Das staatliche Gewaltmonopol verbietet grundsätzlich dem Bürger, Zwang anzuwenden;
MehrKlausurenkurs POR: Häusliche Gewalt Sommersemester Klausur
Klausurenkurs POR: Häusliche Gewalt Sommersemester 2003 2. Klausur Sachverhalt Am Abend des 15. August 2003 erscheint die 25-jährige F völlig aufgelöst auf dem unweit ihrer Wohnung belegenen Polizeiabschnitt
Mehr965 BGB Anzeigepflicht des Finders
965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 30.04.2009
Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 30.04.2009 L wohnt in Köln und besucht während seiner Woche Urlaub seine Freundin F in
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 3: WM-Jugend Prof. Dr. Christian Heckel, Vorsitzender
Mehrhemmer Lösung Fall 7, Seite 1 von 6 Lösung Fall 7 A. Vorbemerkung B. Zulässigkeit des Widerspruchs
hemmer Lösung Fall 7, Seite 1 von 6 Lösung Fall 7 Als Rechtsschutzmöglichkeit für den A kommt vorrangig die Einlegung eines Widerspruchs in Betracht. Rechtsanwalt S wird seinem Mandanten hierzu jedoch
MehrSachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden
Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld
MehrPolizei- und Ordnungsrecht in Hessen
Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen Systematische Darstellung von Dr. Dr. Wolfgang Pausch Regierungsdirektor 4., überarbeitete Auflage, 2005 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Israelflagge Am 10.01.2009 fand anlässlich des
MehrJura Online - Fall: Die Bio-Straußenfarm - Lösung
Jura Online - Fall: Die Bio-Straußenfarm - Lösung A. Anspruch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs S könnte zunächst einen Anspruch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs haben.
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Hooligans H aus Kiel ist ein mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten
MehrAbkürzungsverzeichnis. 1. Abgrenzung Prävention und Repression
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Abgrenzung Prävention und Repression 2. Zuständigkeit der Bundespolizei 2.1 Sachliche Zuständigkeit 2.1.1 Präventiver Aufgabenbereich der Bundespolizei 2.1.1.1
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2006 Lösungsskizze zu Fall 7: Altlasten unter der Alten Galvanik - geänderte Fassung 21.06.2006
MehrDas Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten
Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Von Dr. Dagmar Felix Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Geleitwort Vorwort V VII Einleitung 1 I. Problemstellung
Mehrhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2015 beschlossen:
VG Neustadt vom 21.01.2015 1 L 1118/14.NW In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
MehrModul 06 - Polizei- und Ordnungsrecht I Modulabschließende Klausur Aufgabe: Zugelassene Hilfsmittel:
HWR Berlin SoSe 2016 Fachbereich 5 - Polizei und Sicherheitsmanagement Modul 06 - Polizei- und Ordnungsrecht I Modulabschließende Klausur Sachverhalt: Am Einsatztage erhalten Polizeikommissar E und Polizeioberkommissarin
MehrRechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.
Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph
Mehr8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten
8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche
MehrRechtmäßigkeit polizeirechtlicher Eingriffsmaßnahmen. - Prüfschemata -
Rechtmäßigkeit polizeirechtlicher Eingriffsmaßnahmen - Prüfschemata - Prof. Dr. Clemens Arzt Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) Stand: 11/2010 1 1 Die vorliegenden Prüfschemata stimmen weitgehend
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 2: Fußballfan oder Hooligan? Das verpasste Regionalligaspiel
MehrRepetitorium Besonderes Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2010 Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Fall 4: Der verdächtige Kofferraum Die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern rechnen seit geraumer Zeit mit einem
Mehr6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung Überblick
Überblick A Verwaltungsakt B Öffentlich-rechtlicher Vertrag C Rechtsverordnung D Satzung E Plan sui generis F Verwaltungsvorschrift G Privatrechtliches Handeln H Realakt A Der Verwaltungsakt I Einleitung:
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrFall 4 Lösungsvorschlag
AG Besonderes Verwaltungsrecht SoSe 2013 Fall 4 Lösungsvorschlag [Polizeiliche Standardmaßnahmen: Identitätsfeststellung, Sicherstellung, Platzverweis, Gewahrsam] A. Maßnahmen gegenüber A I. Anhaltegebot
MehrPOLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT 59 Polizei- und Ordnungsrecht 60 Realakt = regelungsloses Verwaltungshandeln (P) Realakt oder konkludente Duldungsverfügung? keine Genehmigung beantragt: formelle Illegalität
MehrFestsetzung kommunaler öffentlichrechtlicher. Rechtsmittel und Verjährung. Referent RA Jörg Borufka Rostock, 25.09.2013
Festsetzung kommunaler öffentlichrechtlicher Abgaben Rechtsmittel und Verjährung Referent RA Jörg Borufka Rostock, 25.09.2013 Öffentlich-rechtliche Abgaben I. Einleitung Rechtsmittel und Verjährung II.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl
Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche
MehrPolizei- und Ordnungsrecht
Jan Baumann Polizei- und Ordnungsrecht www.jbaumann.eu A. Anwendbarkeit von OBG / PolG I. keine Spezialgesetze 1. Versammlungsrecht Art. 8 GG - nur Deutsche - nur friedliche - auch nicht-öffentliche -
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrFragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern
Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur
Mehr2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick. 2. Teil: Allgemeines Polizeireicht A. Überblick
2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick 2 Teil: Allgemeines Polizeireicht A Überblick I Begriff des Polizeirechts Kernkategorien: Gefahrenabwehr Beseitigung bereits eingetretener Störungen Ausdifferenzierung:
Mehr! hemmer! Sachverhalt!Fall!7! Fall!7! Porsche!auf!Behindertenparkplatz!
!Juristisches!Repetitorium! POR$Schleswig.Holstein!! hemmer! Sachverhalt!Fall!7! Fall!7! Porsche!auf!Behindertenparkplatz! Am!27.!September!erschien!in!der!Kanzlei!des!Rechtsanwalts!Dr.!Schramm!in!Flensburg!der!VerD
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrBremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Zum 27.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft
MehrDer herrenlose Motorroller
1 Klausurenkurs POR WS 1997/98 Der herrenlose Motorroller Am 9. Januar 1998 gegen 9 Uhr fand eine Polizeistreife im Straßengraben der viel befahrenen A-Straße einen mit einem ordnungsgemäßen Versicherungskennzeichen
MehrPolizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz -POGerläutert von Jürgen Roos Polizeidirektor Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - Rheinland-Pfalz 2., aktualisierte Auflage,
MehrStraßenschlussstrich Kurzlösung
Straßenschlussstrich Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich Stand
MehrPolizeigesetz für Baden-Württemberg
Boorberg Taschenkommentare Polizeigesetz für Baden-Württemberg Erläuterungen und ergänzenden Vorschriften Bearbeitet von Dr. Reiner Belz, Prof. Eike Mußmann 1. Auflage 2009. Buch. 789 S. Hardcover ISBN
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrVorlesung Polizeirecht
Vorlesung Polizeirecht Professor Dr. Christoph Enders Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel 24. April 2013 1 / 25 als allgemeine Grundlage der Gefahrenabwehr 2 / 25 3 / 25 Sachverhalt 4 / 25 Sachverhalt
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
MehrVorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
MehrVorwort zur 8. Auflage... V 1. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XV 1. Abkürzungen... XVII 1
Seite Rn. Vorwort zur 8. Auflage........................... V 1 Zum Autor................................. VI 1 Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur............... XV 1 Abkürzungen................................
Mehreine Auffrischung Alfred B. ZECHLING
Jahrestagung 2011 für Sicherheit im Bergbau Wesentliche Rechtsgrundlagen - eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Bad Bleiberg 9. Juni 2011 1 Agenda Was versteht man unter Recht Recht? Einleitung Charakteristika
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Universität Bayreuth Sommersemester 2011 Privatdozent Dr. Daniel Krausnick Fall 1 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - Lösungsskizzen zu Fallbesprechung 1 - A) Auslegung des Rechtsschutzziels
MehrHäusliche Gewalt und Gewaltschutzgesetz
Häusliche Gewalt und Gewaltschutzgesetz Leitfaden für polizeiliches Handeln von Christoph Keller Polizeirat Leiter der Polizeiinspektion Herford Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrPolizei- und Ordnungsrecht
Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 1 Polizei- und Ordnungsrecht Sachverhalt Rentner R wohnt in der Stadt H im Bundesland L in einem reinen Wohngebiet. Er geht jeden Abend mit
MehrPolizeirecht in Thüringen
Polizeirecht in Thüringen Allgemeines Aufgaben der Polizei o die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren sowie für die Verfolgung von Straftaten
MehrAktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer
Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer Nach geltender Rechtslage ist eine Ausweisung straffälliger Ausländer ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung möglich, wenn
MehrPrüfungsarbeit VFA Recht der Gefahrenabwehr Zeit: 120 Min. Hilfsmittel: Pappermann
Prüfungsarbeit VFA Recht der Gefahrenabwehr Zeit: 120 Min. Hilfsmittel: Pappermann Sachverhalt Am 25.03.2011 wurde durch den Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Brum- ZT 2011 innerhalb des Stadtgebietes
MehrTeil VII: Vorläufiger Rechtsschutz
146 1. Einführung: 2. einstweiliger Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakten 2.1 Grundsatz: die aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 1 VwGO 2.2 Ausnahmen: 80 II 1. III VwGO 2.3 Anordnung des Sofortvollzugs,
MehrPolizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 9
Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 9 In der nordrhein-westfälischen Stadt S wird friedlich gegen einen Castortransport demonstriert. Nach Beendigung der Demonstration kommt
MehrFall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
MehrTeil I: Grundlagen der Sozialverwaltung
Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz
MehrI. Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung 114 I 1 SächsGemO
- Lösungshinweise - Rechtmäßigkeit der Beanstandung? I. Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung 114 I 1 SächsGemO II. Formelle Rechtmäßigkeit der Beanstandung 1. Zuständigkeit Das Landratsamt L ist
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze
Mehr