PARTNER IM GESPRÄCH 36. Fachgespräch zum Mietrecht Auswirkungen der Modernisierung auf die Miete
|
|
- Annegret Sommer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 PARTNER IM GESPRÄCH 36. Fachgespräch zum Mietrecht Auswirkungen der Modernisierung auf die Miete Prof. Dr. Ulf Börstinghaus
2 Übersicht I. Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand 1. Die verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen 2. Die Abgrenzung zu Erhaltungsmaßnahmen 3. Die ansatzfähigen Kosten 4. Der Umlageschlüssel 5. Der Härteeinwand 6. Die Modernisierungsmieterhöhungserklärung II. III. IV. Die Mieterhöhung nach 558 BGB auf die ortsübliche Vergleichsmiete Der Einfluss von Modernisierungsmaßnahmen auf die Höhe der Wiedervermietungsmiete in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt Einfluss von Modernisierungsmaßnahmen auf die Betriebskosten V. Die Minderung der Miete 1. Wegen Beeinträchtigungen während der Modernisierungsarbeiten 2. Wegen Beeinträchtigungen durch den modernisierten Zustand 2017
3 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand 1. Die verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen 559 BGB a.f. Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, 2017
4 2017 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 555a sind, oder 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. 559 Abs. 1 BGB
5 2017 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 555a sind, oder 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. 559 Abs. 1 BGB Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des 555b Nr. 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 555a sind, oder 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
6 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand Voraussetzung 1. Bauliche Veränderung 2. Abgrenzung zur Erhaltungsmaßnahme a) Gehören nach 559 Abs. 2 nicht zu den Modernisierungskosten b) 3 Abs. 4 ModEnG: Instandsetzung ist die Behebung von baulichen Mängeln, insbesondere von Mängeln, die infolge Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüssen oder Einwirkungen Dritter entstanden sind c) Definition zu eng, da auch Maßnahmen außerhalb der Wohnung Erhaltung sind d) Regelmäßig Mischformen: modernisierende Instandsetzung/instandsetzende Modernisierung 2017
7 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand Die ansatzfähigen Kosten 1. alle Kosten, die zur vollständigen Durchführung der Modernisierungsmaßnahme erforderlich sind. 2. Rabatte, Skonti usw. nicht 3. Keine fiktiven Kosten 4. Eigenleistungen entsprechend 9 II. BV 5. Nicht die Kosten für Verwaltung und Überwachung 6. Nur notwendige Kosten 7. Einzelne Kostenarten: a) Architektenhonorar b) Aufwendungsersatz c) Mietausfall d) Schönheitsreparaturen e) Keine Instandsetzungskosten 2017
8 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand Der Umlageschlüssel 1. Grundsatz: Kosten pro Wohnung 2. Anderenfalls müssen die Kosten gem. 559 Abs. 3 BGB angemessen aufgeteilt werden. 3. Vermieter kann gem. 315, 316 BGB nach billigem Ermessen einen Verteilungsschlüssel bestimmen a) In der Regel Verteilung Verhältnis der tatsächlichen Flächen b) Keine Verteilung nach Gebrauchswert 2017
9 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand Der Härteeinwand: 1. Unterscheidung zwischen Härtegründen, die den Duldungsanspruch zu Fall bringen und wirtschaftlichen Härtegründen 2017
10 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (4) 1 Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2017
11 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand Der Härteeinwand: 1. Unterscheidung zwischen Härtegründen, die den Duldungsanspruch zu Fall bringen und wirtschaftlichen Härtegründen 2. Wirtschaftliche Härtegründe 3. Abwägung zwischen den objektiven Vorteilen und der Mieterhöhung. a) Nur Mieterhöhung gem. 559 BGB b) Bruttowarmmiete c) Verhältnis zum Mietereinkommen 4. Problem auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist 2017
12 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand Was ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung des Härtegrundes: 1. Zugang der Modernisierungsankündigung 2. Mitteilung des Härtegrundes durch Mieter an den Vermiete. 3. Letzter möglicher Tag der Geltendmachung des Härtegrundes 4. Zugang der Mieterhöhungserklärung gem. 559b BGB 5. Tag der mündlichen Verhandlung über die Zahlungsklage wegen der Modernisierungsmieterhöhung. 2017
13 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand Was ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung des Härtegrundes: 1. Zugang der Modernisierungsankündigung 2. Mitteilung des Härtegrundes durch Mieter an den Vermiete. 3. Letzter möglicher Tag der Geltendmachung des Härtegrundes 4. Zugang der Mieterhöhungserklärung gem. 559b BGB 5. Tag der mündlichen Verhandlung über die Zahlungsklage wegen der Modernisierungsmieterhöhung. 2017
14 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (4) 1 Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2 Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn 1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder 2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte. 2017
15 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand 559 BGB (5) 1 Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. 555d (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des 555c entspricht. 2017
16 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand Das Mieterhöhungsverlangen 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung (1) 1 Die Mieterhöhung nach 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. 2 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der 559 und 559a erläutert wird c Absatz gilt entsprechend.
17 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen. 2017
18 Die Mieterhöhung gem. 559 BGB im Bestand 1. Die Berechnung Das Mieterhöhungsverlangen a) Nachvollziehbare Berechnung des Erhöhungsbetrages b) Erhaltungskosten: Angabe einer Quote genügt zu diesem Zeitpunkt 2. Die Erläuterung 2017
19 Die Mieterhöhung gem. 558 BGB nach einer Modernisierung BGB ist keine diese Möglichkeit verdrängende Spezialvorschrift 2. Aber keine doppelte Berücksichtigung des modernisierten Zustands 3. Verfahren nach 558 BGB dann bedeutsam, wenn mietspiegelrelevante Ausstattungen oder Beschaffenheiten verändert werden. 4. Es gilt die Jahressperrfrist 5. Strittig ob seit der Mietrechtsänderung 2013 Besonderheiten bei der Berechnung der Kappungsgrenze gelten 2017
20 Die Mieterhöhung gem. 558 BGB nach einer Modernisierung 6. Möglich ist auch die Kombination der beiden Mieterhöhungsmöglichkeiten a) Zunächst Mieterhöhung gem. 558 BGB auf die ortsübliche Vergleichsmiete für unmodernisierte Wohnung und dann Mieterhöhung gem. 559 BGB. b) Zunächst Modernisierungsmieterhöhung gem. 559 BGB und dann Zustimmungsverlangen auf ortsübliche Vergleichsmiete für modernisierte Wohnungen. 2017
21 2017 Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete nach 556d ff BGB 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung (2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des 555b durchgeführt, so darf die nach 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach 559 Absatz 1 bis 3 und 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.
22 Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete nach 556d ff BGB 1. Modernisierungsmaßnahme nach 555b BGB a) Nicht Ziff 2 und Ziff 7 b) Keine Erhaltungsmaßnahmen ( 555a BGB) 2. Zeitpunkt a) Während des Vormietverhältnisses b) oder früher (Berechnung 3 Jahresfrist: wohl erste Möglichkeit einer Mieterhöhung gem. 559 BGB) c) Während des Leerstands vor Neuvermietung 3. Modernisierungsmieterhöhung muss nicht vorgenommen worden sein 2017
23 Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete nach 556d ff BGB 556 f BGB Ausnahmen 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. 2017
24 Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete nach 556d ff BGB 16 Wohnungsbau, Modernisierung (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. 2017
25 Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete nach 556d ff BGB BVerwG Urt. v VIII C Wesentlich ist der Bauaufwand, wenn er nach der Art der baulichen Maßnahmen und nach der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten vergleichbar ist den Maßnahmen und Kosten, die der Ausbau des Dachgeschosses erfordern würde. Unter Berücksichtigung dieser letzteren Vorschrift und der übrigen angeführten Vorschriften wird -- gewissermaßen als Faustregel -- davon ausgegangen werden können, dass ein Bauaufwand den Kosten nach als wesentlich angesehen werden kann, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht. Ca. 700,- /qm 2017
26 Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete nach 556d ff BGB 1. Betrag muss nicht durch eine Maßnahme erreicht werden 2. Entscheidend ist der Zustand bei der Wiedervermietung 3. Ausnahme gilt nur für die erste Vermietung a) Danach als Vormiete weiter zulässig b) Selbstnutzung aber unschädlich 2017
27 Auswirkung von Modernisierungsmaßnahmen auf Betriebskosten 1. Zunächst muss auf die Mietstruktur geachtet werden 2. Bei Teilinklusivmiete nach BGH wohl ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass die Betriebskosten, die durch eine Modernisierungsmaßnahme neu eingeführt werden auch zu tragen sind. 3. Bei Umlage aller Betriebskosten gem. 2 BetrKV a) Sind die neuen Kosten, wenn sie erfasst werden von der Vereinbarung bereits deshalb zu zahlen b) Mehrbelastungsklausel regelmäßig unwirksam, weil der Umfang der Belastung nicht überschaubar 4. Betriebskostensteigerungen sind in Modernisierungsankündigung mitzuteilen a) Fehlen macht Erklärung formell unwirksam: Folge kein Duldungsanspruch b) Zeitpunkt der Betriebskostentragungspflicht bei erfolgter Duldung verschiebt sich aber nicht 2017
28 Die Minderung der Miete 1. Beeinträchtigungen durch die Modernisierungsmaßnahme a) Der Regelfall aa)baumaßnahmen in der Wohnung bb)baumaßnahmen in anderen Wohnungen/im und am Haus cc) Baumaßnahmen in der Nachbarschaft b) Der Sonderfall der energetischen Modernisierung 2. Beeinträchtigungen durch die fertiggestellte Modernisierung a) Die Vertragslösung b) Die Gestaltungslösung c) Die vermittelnde Meinung 2017
29 PARTNER IM GESPRÄCH 36. Fachgespräch zum Mietrecht Modernisierung und Erhaltung in der vermieteten Wohnungseigentumsanlage Prof. Dr. Florian Jacoby
30 Gliederung I. Einführung: Bauen im Spannungsverhältnis von Miete und Wohnungseigentumsrecht II. Die unterschiedlichen Sachlagen: Wer ergreift die Initiative? III. Arten der baulichen Maßnahmen IV. Einzelfragen aus Sicht des Mietrechts V. Einzelfragen aus Sicht des Wohnungseigentumsrechts VI. Zusammenfassung
31 Einführung: Vermietete Eigentumswohnung E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 Vielzahl an Wohnungseigentümern E... WEG Gesetz Vermietender Wohnungseigentümer Mietrecht nach BGB Mieter
32 Prinzipielle Unterschiede Mietrecht Vertragsprinzip Einstimmigkeit Grundsätzlich keine Anpassung/Dynamik Mieterschutz Zwingende Regelungen AGB-Kontrolle Wohnungseigentumsrecht Beschlusskompetenzen begründen Mehrheitsprinzip Dynamik durch zumindest jährliche Eigentümerversammlung
33 II. Die unterschiedlichen Sachlagen: Wer ergreift die Initiative? Miete Mängelanzeige des Mieters Initiative des Vermieters Wohnungseigentum Gemeinschaftsmaßnahme Individualmaßnahme
34 III. Arten der baulichen Maßnahmen 1. Miete Erhaltung Modernisierung 2. Qualifikation von Baumaßnahmen nach WEG
35 22 Abs. 2 u. 3 WEG 22 Abs. 3 WEG (modernisierende Instandsetzung) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des 21 Abs. 5 Nr. 2 verbleibt es bei den Vorschriften des 21 Abs. 3 und Abs. 2 WEG (Modernisierung) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend 555b Nummer 1 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.
36 555b BGB: Modernisierung Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 555a sind, oder 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
37 Bauliche Veränderungen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung Instandhaltung und Instandsetzung, 21 V Nr. 2 WEG modernisierender Instandhaltung, 22 III WEG Modernisierung isv 555b Nr. 6 BGB ( bauliche Maßnahmen, die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 555a sind ) Modernisierung nach 22 II WEG Modernisierung isv 555b Nr. 1-5 BGB (streng statt BGH v V ZR 224/11 zum alten Recht), [wenn sie die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen]. Sonstige bauliche Maßnahme nach 22 I WEG Auffangtatbestand Insbesondere auch Modernisierung isv 555b Nr. 7 BGB
38 Insbesondere Anforderungen des 22 Abs. 2 WEG Merkmale Veränderung der Eigenart der Wohnanlage, Keine unbillige Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern. Bedeutung Nicht Abgrenzung der Maßnahme zu 22 Abs. 1 WEG, sondern Frage der Ordnungsmäßigkeit (wie Wirtschaftlichkeit). Auslegung der Eigenart BGH recht weit: Schwimmbadvergrößerung zu Lasten Hausmeisterwohnung Umgestaltung Balkone ungeachtet baugleicher Umgebung Stellungnahme: eng (Jugendstil)
39 IV. Einzelfragen aus Sicht des Mietrechts Was droht dem Mieter: 1. Muss der Mieter eine von der Gemeinschaft beschlossene bauliche Maßnahmen ohne Weiteres dulden? 2. Muss der Mieter eine Mieterhöhung nach 559 BGB für Ausgaben der Gemeinschaft fürchten?
40 1. Duldungspflichten E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 Vielzahl an Wohnungseigentümern E... Gemeinschaft 14 Nr. 4 WEG? Vermietender Wohnungseigentümer Mietrecht: 555a, 555d BGB Mieter
41 Duldungspflicht des Mieters gegenüber Eigentümern/Gemeinschaft BGH v V ZR 194/14 Rn. 12: Die Regelungen des 14 Nr. 3 u. 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer. Die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur Wohnungseigentümer passivlegitimiert sind, beruht auf keinem Versehen des Gesetzgebers. BGH v V ZR 194/14 Rn. 12: Ob - wozu der Senat neigt - Ansprüche aus 1004 Abs. 1 BGB gegen den Fremdnutzer in Betracht kommen, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Stellungnahme: Angemessen und einschlägig sind allein Duldungspflichten aus 555a, 555d BGB.
42 2. Mieterhöhung nach 559 BGB 559 Abs. 1 BGB: Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. a) Zulässigkeit: Bauherr Gemeinschaft verdrängt vermietenden Eigentümer nicht, sondern tritt nur für diesen nach außen auf, so dass dieser Bauherr isv 559 BGB bleibt. (vgl. Verbrauchereigenschaft der rechtsfähigen Gemeinschaft). b) Umfang: Kosten, die dem Vermieter notwendigerweise auferlegt werden, gleich wie die Finanzierung (Rücklage, Umlage, Kredit) erfolgt.
43 V. Einzelfragen aus Sicht des Wohnungseigentumsrechts Was muss die Gemeinschaft bedenken: 1. Grundlagen a) Instandsetzung b) Modernisierung 2. Einwirkungen mietrechtlicher Vorgaben a) Minderungsausschluss des 536 Abs. 1a BGB b) Ankündigung durch Vermieter und/oder Gemeinschaft
44 1a) Instandsetzung Anspruch auf Instandsetzung, BGH v V ZR 9/14: Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, besteht ein Anspruch jedes Eigentümers auf entsprechende Beschlussfassung und Durchführung der Maßnahme, ohne dass individuelle Besonderheiten einzelner Eigentümer wie finanzielle Schwierigkeiten oder Alter Berücksichtigung finden können. Keine Selbstvornahme, BGH v V ZR 246/14: Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.
45 1b) Prüfprogramm bei Anfechtung eines Modernisierungsbeschlusses 1. Ist Beschluss als modernisierende Instandsetzung rechtmäßig? Instandsetzungsbedarf von Gewicht, maßgeblich ist Gepräge der Maßnahme (LG Saarbrücken v S 182/12 (-), wenn zwei von zehn Glasbausteinen defekt, die allesamt durch Fenster ersetzt werden sollen.), einfache Mehrheit, Ordnungsmäßigkeit: Wirtschaftlichkeit ( Amortisation ). 2. Ist Beschluss als Modernisierung rechtmäßig? Modernisierung nach 555b Nr. 1-5 BGB, Doppel qualifizierte Mehrheit (3/4 Köpfe, 1/2 MEA), Keine Veränderung der Eigenart der Wohnanlage und keine unbillige Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern, Sonstige Ordnungsmäßigkeit: Wirtschaftlichkeit ( Amortisation ) 3. Ist Beschluss als sonstige bauliche Maßnahme rechtmäßig? Zustimmung aller Beeinträchtigten erforderlich LG Hamburg v S 55/12: Die Genehmigung einer baulichen Veränderung kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen.
46 BGH v V ZR 224/11 Rn. 10 Wirtschaftlichkeit Weil ein Instandsetzungsbedarf für die aus Holz gefertigten Balkonbrüstungen besteht, kann sie unter Umständen als eine modernisierende Instandsetzung einzuordnen sein, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann ( 22 Abs. 3 i.v.m. 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung darf über die bloße Reparatur oder Wiederherstellung des früheren Zustands hinausgehen, wenn die Neuerung eine technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung darstellt. Der Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und erprobten Neuerungen gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers darf dabei nicht zu eng an dem bestehenden Zustand ausgerichtet werden, wenn die im Wohnungseigentum stehenden Gebäude nicht zum Schaden aller Eigentümer vorzeitig veralten und an Wert verlieren sollen. Von besonderer Bedeutung ist insoweit eine Kosten-Nutzen-Analyse, die das Berufungsgericht unterlassen hat. Sofern sich die Mehraufwendungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums - der bei Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art in der Regel zehn Jahre beträgt - amortisieren, hielten sich die Maßnahmen noch im Rahmen der modernisierenden Instandsetzung.
47 2a) Bauausführung unter Beachtung des Minderungsausschlusses, 536 Ia BGB Der Dreimonatszeitraum beginnt mit der ersten Beeinträchtigung, die aus dem umzusetzenden Modernisierungsvorhaben resultiert und die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Auswirkungen in Wohnungseigentumsanlage: Entlastung des einzelnen vermietenden Eigentümers, wegen 14 Nr. 4 WEG auch der Gemeinschaft, Anhaltspunkt für ordnungsmäßige Verwaltung, Haftungsgefahren für Verwalter bei verschuldeten Verzögerungen.
48 Duldungspflichten: Skizze E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 Vielzahl an Wohnungseigentümern E... Gemeinschaft 14 Nr. 4 WEG? Vermietender Wohnungseigentümer Mietrecht: 555a, 555d BGB Mieter
49 2b) Geltendmachung der Duldungspflicht Durchsetzung im Dreieck Der Weg Vermieter ist Gemeinschaft aufgrund Eigentümerbeschluss verpflichtet, Vermieter setzt Duldungsansprüche gegen Mieter um. Probleme (Bauherr Gemeinschaft hat es nicht in der Hand!): Kündigt Vermieter zutreffend an? Setzt Eigentümer die Ansprüche rechtzeitig durch? Wer darf Duldungstitel durchsetzen? Kann die Gemeinschaft selbst den Duldungsanspruch durchsetzen?
50 Möglichkeiten der Gemeinschaft Eigene Ansprüche (-) Gemeinschaftsbezogene Ansprüche (-) ( 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG: Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus) Durch Beschluss zu vergemeinschaftende Ansprüche ( Ansichziehen ) ( 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG: Sie übt aus ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind.) BGH v V ZR 194/14 Rn. 12: Bejaht man 1004 BGB, dann (+), Bejaht man 555a, 555d BGB, dann ebenfalls (+): Zwar individueller Anspruch, aber maßgeblich für Befugnisse, das gemeinschaftliche Eigentum zu nutzen.
51 VI. Zusammenfassung 1. Um den wohnungseigentumsrechtlichen Begriff der Modernisierung nach 22 Abs. 2 WEG zu bestimmen, ist der Verweis auf 555b Nr. 1-5 BGB ernst zu nehmen. 2. Die weiteren Merkmale in 22 Abs. 2 WEG ( Eigenart der Wohnanlage, keine unbillige Beeinträchtigung ) stellen Ausprägungen ordentlicher Verwaltung dar und sollten eng ausgelegt werden, um den Spielraum der ¾ Mehrheit der Eigentümer nicht zu sehr einzuengen. 3. Der einzelne Mieter muss bauliche Maßnahmen der Gemeinschaft nur unter den Voraussetzungen von 555a, 555d BGB dulden. 4. Der vermietende Eigentümer kann auch bei Modernisierungen durch die Gemeinschaft die Miete nach 559 BGB erhöhen, wofür auf die den Vermieter treffenden Kosten abzustellen ist. 5. Der Minderungsausschluss des 536 Abs. 1a BGB entlastet über 14 Nr. 4 WEG die Gemeinschaft und wirkt als Beschleunigungsgebot in die Gemeinschaft hinein. 6. Die Wohnungseigentümer können den Duldungsanspruch aus 555a, 555d BGB nach 10 Abs.6 S. 3 Fall 2 WEG vergemeinschaften.
52 PARTNER IM GESPRÄCH 36. Fachgespräch zum Mietrecht Anspruch des Mieters auf bauliche Umgestaltungen des Mietobjekts Elmar Streyl
53 Anspruch des Mieters auf bauliche Umgestaltung des Mietobjekts I. Vertragsgemäßer Gebrauch II. Allgemeine Regel III. Größere Umbauten IV. Behindertengerechter Umbau (Barrierefreiheit) 1. Behinderung 2. Umbaumaßnahmen 3. Erforderlichkeit 4. Interessenabwägung 5. Selbstvornahme durch den Mieter 6. Zusatzsicherheit V. E-Mobilität VI. Parabolantenne VII. Besondere Dekoration VIII. Zusammenfassung 2017
54 Vertragsgemäßer Gebrauch 2017
55 Vertragsgemäßer Gebrauch 2017
56 Vertragsgemäßer Gebrauch Der vertragsgemäße Gebrauch ist durch eine am Vertragszweck orientierte Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich sind die Interessen der Vertragsparteien und die Verkehrssitte sowie die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtigte Nutzung. Es ist eine umfassende, einzelfallorientierte Interessenabwägung vorzunehmen. 2017
57 Vertragsgemäßer Gebrauch Vermieterinteressen: Ausmaß der Umgestaltung mögliche Gefahren für das Gebäude die Rückbaubarkeit und der dafür erforderliche Aufwand finanzielle Absicherung des Rückbaus Mieterinteressen: Verbesserung der Nutzbarkeit Schutzwürdigkeit des Umbauwunsches 2017
58 Vertragsgemäßer Gebrauch Interessenabwägung 2017
59 Vertragsgemäßer Gebrauch 554a BGB (1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. (2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 2017
60 Allgemeine Regel Geringfügige Eingriffe in die bauliche Substanz sind dem Mieter ohne Weiteres erlaubt, falls sie zu einer sinnvollen Wohnnutzung notwendig sind. Sie gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch und sind auch nach Vertragsende nicht rückgängig zu machen. Weitergehende Eingriffe sind dem Mieter ohne Zustimmung grundsätzlich allein deshalb untersagt, weil die Grenze der mit der Miete eingeräumten Nutzungsbefugnis zu weit überschritten wird und in die Umgestaltungsbefugnis des Eigentümers übergeht. Die Zustimmungspflicht dient nicht vorrangig der freien Ermessensausübung durch den Vermieter, sondern der Information und der Gefahrvermeidung. Denn: Der Vermieter muss die Zustimmung erteilen, wenn der Mieter besondere, insbesondere grundrechtlich geschützte Interessen vorweisen kann, die seine berechtigten Interessen überwiegen Wegen besonderen Rückbauaufwands darf der Vermieter seine Zustimmung ggf. von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
61 Größere Umbauten Textfeld 2017
62 Größere Umbauten Eingriffen in Dach und Fach muss der Vermieter allenfalls bei ganz erheblichen und anerkennenswerten Mieterinteressen zustimmen. Es muss sich um Belange handeln, die für die Lebensführung in der Wohnung eine überragende Bedeutung haben. 2017
63 Barrierefreiheit Textfeld 2017
64 Barrierefreiheit 554a BGB (1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. (2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 2017
65 E-Mobilität Textfeld 2017
66 E-Mobilität 554b BGB-E 554a gilt entsprechend für bauliche Veränderungen oder sonstige Einrichtungen, die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinn des 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind. 2017
67 Parabolantenne Textfeld 2017
68 Besondere Dekoration Textfeld 2017
69 Zusammenfassung Geringfügige Eingriffe (grobe Grenze: solche, die mit üblichen Schönheitsreparaturen rückgängig zu machen sind) sind in aller Regel ohne Weiteres, also ohne Vermieterzustimmung erlaubt; sie gehören dann zum vertragsgemäßen Gebrauch und müssen bei Mietende nicht beseitigt werden. Größere bauliche Veränderungen (grobe Grenze: Eingriffe in Dach und Fach) darf der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen; auf die Zustimmung hat er in aller Regel keinen Anspruch. Bauliche Veränderungen zwischen diesen Extremen (Beispiele: Anbringung einer Parabolantenne, Anbringung von Außenrolladen etc.) sind ebenfalls zustimmungspflichtig (Ausnahme: besondere Dekoration) und nach Mietende rückgängig zu machen. Es besteht ein Anspruch auf Zustimmung nach sorgfältiger Interessenabwägung, wenn die Mieterinteressen überwiegen. 2017
70 Zusammenfassung Eine Interessenabwägung hat immer konkret zu sein und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen! Maßstab ist das, was von weiten Kreisen als übliche Wohnnutzung anerkannt wird oder was in besonderem Maß von der Rechtsordnung geschützt wird. 2017
71 PARTNER IM GESPRÄCH 36. Fachgespräch zum Mietrecht Folgen von Mieterumbauten Prof. Dr. Friedemann Sternel 71
72 Zuordnung von Mieterumbauten Mieterumbauten: freiwillig, vertragsgemäß, auf eigene Kosten Umbauten mit Finanzierungshilfen des Vermieters Umbauten als Baukostenzuschuss (Mietvorauszahlung) Vom Vormieter übernommene Umbauten
73 Auswirkungen auf den Rechtskreis Dritter Kein Duldungsanspruch des Mieters Abwehransprüche Dritter gegen den Mieter Rückgriff des Vermieters gegebüber dem Mieter 73
74 Rückbaupflicht des Mieters vor Mietende Nicht fachgerechte Ausführung Beeinträchtigung von Rechten Dritter Fehlende Erlaubnis Aber: Rechtsmissbrauch bei fehlendem Rückbauinteresse des Vermieters? nein!: Umbau nicht fachgerecht Substanzgefährdung Belästigung Dritter Nachahmeffekt vermeiden 74
75 Haftung des Mieters? Zum Fall: Der Vormieter hat in einer Altbauwohnung mit einer Raumhöhe von 3,50 m mit Erlaubnis des Vermieters eine Zwischendecke eingezogen und dadurch die Raumhöhe auf 2,80 m verringert. Der Mieter übernimmt durch Vereinbarung mit dem Vormieter die Zwischendecke und verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter zum Rückbau. Bei Vertragsende stellt sich heraus, dass der Wandbereich zwischen 3,50m und 2,80 m unrenoviert war, ebenso die ursprüngliche Decke. Haftet der Mieter auch für diese Dekorationsschäden? 75
76 Ausnahmen von der Rückbaupflicht Die Maßnahme dient der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes Vertraglicher Ausschluss der Rückbaupflicht Die Umbaumaßnahme ist als (verlorener) Bkz zu werten Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Rückbauanspruchs: Ersatz einer funktionsfähigen Anlage durch eine bessere? Nachmieter darf in gleicher Weise die Umbaumaßnahme durchführen? Der Umbau ist auf Dauer angelegt, seine Entfernung wäre kostenspielig und würde zu einer Verschlechterung des Mietobjekts führen. 76
77 Ablösevereinbarung zwischen Mieter und Nachmieterinteressent 4a Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz: Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksame, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht. 77
78 Sonderregelungen für Altverträge im Beitrittsgebiet ZGB 112: Sind bauliche Veränderungen vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen worden, ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Diese Pflicht entfällt, wenn die baulichen Veränderungen zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, die im gesellschaftlichen Interesse liegt. Verbesserung der Wohnverhältnisse im gesellschaftlichen Interesse 78
79 BGH zum Modernisierungsbegriff BGH, Urteil vom 20. Juni VIII ZR 110/11 WuM : Ob eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich nach dem gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen zu beurteilen; unberücksichtigt bleiben lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen. 79
80 Unzumutbare Härte der Duldung Die Unzumutbarkeit kann gegeben sein, wenn der Mieterumbau vertragsgemäß (erlaubt) durchgeführt worden ist, der Umbau mit erheblichem Bauaufwand durchgeführt worden ist, der Nutzungszeitraum noch nicht ausgefüllt ist, Der Vermieter einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, der Mieter könne seine Investitionen abwohnen. 80
81 Vergleichsmiete und Mieterumbauten BGH Urt. v VIII ZR 315/09 - NZM 2010, 735 = WuM 2010, 569 Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat oder die Parteien eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen haben; hierzu genügt es nicht, dass sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags zum Einbau der Ausstattung verpflichtet hat. 81
82 Auswirkungen von Mieterumbauten auf Mieterhöhungen nach 559 BGB Künftige Mieterhöhungen werden im Rahmen von 555d BGB nicht berücksichtigt. Kostenreduzierung nach 559b BGB bei Kostenersparnis des Vermieters durch: Mieterumbaumaßnahmen werden in die Vermietermodernisierung integriert Ein noch nicht abgwohnter verlorener Baukostenzuschuss wird in die Vermietermodernisierung integriert 82
83 Auswirkungen von Mieterumbauten auf den Bestand des Mietverhältnisses Keine Kündigungsbeschränkung Mieter trägt Investitionsrisiko Verlorener Baukostenzuschuss: kein Kündigungsausschluss während der Abwohndauer. Auf die Miete anrechenbare Mietvorauszahlung oder anrechenbarer Bkz.: indiziert Kündigungsausschluss für Verrechnungszeit Rechtsmissbrauch der Kündigung bei durch Vermieter gesetzten Ver-trauenstatbestand auf längere Wohnzeit 83
84 Investitionen und Sozialklausel OLG Karlsruhe 1 ReMiet 2/70 RE. v NJW 1971, 1182 = WuM 1971, 96 = ZMR 1971, 221 Hat der Mieter mit Einverständnis des Vermieters wirtschaftliche Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung der Mietsache gemacht, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet war, so kann die Beendigung des Mietverhältnisses eine nicht zu rechtfertigende Härte i.s. des 556a Abs. 1 BGB bedeuten, wenn der Mieter besonderer Umstände wegen mit einer frühen Kündigung des Mietverhältnisses nicht zu rechnen hatte, die Aufwendungen erheblich sind für einen erheblichen Teil davon beim Auszug kein Ersatz verlangt werden kann und die Aufwendungen durch die Mietzeit auch noch nicht abgewohnt sind, so dass es im Ergebnis zu einem wesentlichen Verlust des Mieters kommen würde. 84
85 Investitionen und Sozialklausel II OLG Frankfurt 14 W 14/71 RE. v WuM 1971, Die Beendigung des Mietverhältnisses kann für den Mieter auch deshalb eine ungerechtfertigte Härte i.s. des 556a Abs. 1 BGB bedeu-ten, weil er im berechtigten Vertrauen auf eine längere Vertragsdauer nicht unerhebliche Verwendungen auf die Mieträume gemacht hat. 2. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Verwendungen notwendig, nützlich oder überflüssig waren. Entscheidend ist der Vertrauenstatbestand, den der Vermieter durch sein Verhalten für den Mieter geschaffen hat. 3. Der Berechnungsmaßstab des 19 Abs BMG kann für die Dauer einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, die das Gericht nach 556a Abs. 3 BGB zu bestimmen hat, nur dann als Richtschnur dienen, wenn und soweit es sich um notwendige Verwendungen handelt und dem Mieter kein Ersatzanspruch gegenüber dem Vermieter zusteht. 85
536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) Auszug 535 Inhalt und Hauptpflichten
MehrModernisierungsmaßnahmen in der WEG
Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse
MehrWAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?
ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 6. Aktualisierung 2013 (1. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 13 des Mietrechtsänderungsgesetzes
MehrRechtliche Herausforderungen bei der energetischen Modernisierung
Fachtagung für Immobilienverwalter von WEG Rechtliche Herausforderungen bei der energetischen Modernisierung Rechtsanwalt Wolfgang Mattern Geschäftsführender Vorstand des VDI SH/HH/MV e.v. Fachanwalt für
MehrMieterhöhung nach Modernisierung
Mieterhöhung nach Modernisierung Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 13
Vorwort 13 1 Änderungen der EnEV 2014 Pflichten für Immobilienbesitzer 15 1.1 16 EnEV: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen 23 1.1.1 Energieausweis bei Neubauten 23 1.1.2 Energieausweis bei
MehrInhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25
Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse
MehrAUSWIRKUNGEN DER MIETRECHTSREFORM AUF DIE WEG-VERWALTUNG
AUSWIRKUNGEN DER MIETRECHTSREFORM AUF DIE WEG-VERWALTUNG am 08.11.2013 Jost Emmerich Richter am Amtsgericht München 2 Ziele des MietRÄndG Übersicht über die Neuerungen Relevanz für die WEG Verwaltung Auswirkungen
MehrFokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin
Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Überblick 1. Die Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen: Begriffsbestimmung und Überblick über die gesetzlichen
MehrVorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 25
Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 25 $1 Modernisierungsmaßnahmen ( 555 b BGB) 27 A. Einleitung/Grundsätze 27 I. Die Modernisierungsvarianten im Überblick 27 II. Generelle Voraussetzungen
MehrMietrechtänderungsgesetz 2013
Mietrechtänderungsgesetz 2013 Erleichterung energetischer Maßnahmen Bekämpfung Mietnomaden Mieterschutz bei Umwandlung in WEG Berliner Räumung Kappungsgrenze Mieterhöhung Minderungsauschluss Bisher nur,
MehrMitgliederversammlung Haus- und Grund Horb e.v
Möglichkeiten der Mieterhöhung nach durchgeführter Modernisierung ( 559 ff BGB): Unterscheidung zwischen Erhaltungs- (Instandhaltung und Instandsetzungs-) maßnahmen und Modernisierung: 555a BGB ivm 559
MehrInhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzungsverzeichnis... XIII 1. Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags... 1 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln...
MehrEnergetische Sanierung Modernisierung und Mieterhöhung im Wohnraummietrecht. RA Gerhard Frieser
Energetische Sanierung Modernisierung und Mieterhöhung im Wohnraummietrecht RA Gerhard Frieser Überblick Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich zu dulden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Maßnahme
MehrModernisierung: Wann und wie Sie Ihre Miete erhöhen können
Modernisierung: Wann und wie Sie Ihre Miete erhöhen können Foto: Jürgen Fälchle - Fotolia.com Wer investiert, der muss auch schauen, dass unterm Strich die Rendite stimmt. Modernisieren Sie Ihr Mietshaus,
MehrMieterhöhung nach energetischer Sanierung?
Mieterhöhung nach energetischer Sanierung? Referent: Rolf Janßen Geschäftsführer DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main e.v. Energiepunkt Frankfurt Vorträge im Sophienhof, 14.05.2013 Modernisierung:
MehrInhalt. Einleitung Teil: Vorüberlegungen zur Instandhaltung/ Instandsetzung von Immobilien im Rahmen von Mietvertragsverhältnissen...
Inhalt Einleitung... 1 1. Teil: Vorüberlegungen zur Instandhaltung/ Instandsetzung von Immobilien im Rahmen von Mietvertragsverhältnissen... 2 A. Begriffsbestimmung baulicher Maßnahmen... 2 B. Vertragsgemäßer
MehrII. Bielefelder Verwalterforum
II. Bielefelder Verwalterforum Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln Rauchen im Mietverhältnis Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld 26. September 2009 1.Teil: Rechtsfolgen unwirksamer
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrAnforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht
Obj100 Anforderungen an den Schallschutz beim Austausch des Bodenbelags in rechtlicher Hinsicht Beispiele aus der Praxis: Verlegen eines Parkettbodens anstelle bisherigen Teppichbelags Änderung des Bodenaufbaus
MehrBeck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage
Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen Mietrecht Kommentar von Bernhard Gramlich 9., neu bearbeitete Auflage Mietrecht Gramlich schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrMietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.
Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar von Bernhard GramIich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart
Mehr37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer
37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der
MehrMöglichkeiten der Mieterhöhung bei Wohnraum
Veranstaltung Haus & Grund Landsberg am 14.04.2011 Thema: Möglichkeiten der Mieterhöhung bei Wohnraum 1. Mieterhöhung nach Modernisierung 2. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete 3. Staffelmiete
MehrSchönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht
Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG Dozent IHK Akademie in
MehrAnforderung an die Hausverwaltung
Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich
MehrUnklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrSynopse Mietrechtsreform 2013
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) Verkündung: Gesetz vom 19.06.2001 - Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nr.28 25.06.2001 S. 1149 Inkrafttreten: 01.09.2001
MehrDr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015
Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun
MehrEnergieeinsparung und Betriebskosten
32. Mietrechtstage des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Hubert Blank Energieeinsparung und Betriebskosten I. Das Energiekonzept der Bundesregierung und das
Mehr559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
555 b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare
MehrModernisierung Ratgeber zum Wohnraummietrecht
Modernisierung Ratgeber zum Wohnraummietrecht Muss der Mieter jede Modernisierung dulden? Eine häufig von unseren Mitgliedern gestellte Frage. Darf der Mieter Modernisierungsmaßnahmen ablehnen? Wie ist
Mehr25. August accentro
Zweites Mietrechtsnovellierungsgesetz 25. August 2016 accentro Hans-Joachim Beck, VRiFG a.d. Leiter Abteilung Steuern, IVD Überblick übrt die Mietpreisbremse Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf
MehrRechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung
Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum Auswirkungen des Mieterwechsels
MehrKonsequenzen für den Mieter:
Weitere Härtegründe, die die Duldungspflicht des Mieters auf Dauer oder zeitweise ausschließen können, sind z. B. hohes Alter oder Krankheit. Auch Schwangerschaft im fortgesetzten Stadium gehört zu den
MehrDeutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete
Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Prof. Dr. Florian Jacoby Gebrauchsregelungen E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E... Vielzahl an Wohnungseigentümern
MehrAktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht
EnergieForum Deutschland Verwaltertalk am 28. Mai 2015 in Hamburg Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt RA Carsten Küttner W I R Breiholdt Nierhaus Schmidt,
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
MehrDie Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl
Die Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl merbeschlüsse sse am Beispiel von baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen nahmen Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de
Mehr14. Pantaenius-Immobilientagung Sofitel in München
14. Pantaenius-Immobilientagung Sofitel in München Mietrechtsänderungsgesetz - die wichtigsten Änderungen für die Praxis Ruth Breiholdt, Rechtsanwältin Hamburg - und aus München. S. 1 Mietrechtsänderungsgesetz
MehrFlächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten
Beispielbild Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrEndlich Mieterrechte wieder stärken!
Endlich Mieterrechte wieder stärken! Stellungnahme zum Referentenentwurf einer 2. Mietrechtsnovelle 12. Oktober 2016 Problemlage Mietrechtsänderungsgesetz zum 1. Mai 2013 Verschiebung des Härteeinwandes
MehrPflichtenabgrenzung. Schönheitsreparaturen: Räumung:
Pflichtenabgrenzung Schönheitsreparaturen: Schönheitsreparaturen oder Beseitigung von Schäden Rückgabe in auffälligen Farben Freiwillige, aber mangelhafte Renovierung Unterbliebene Renovierung Räumung:
MehrDer WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte. Fachforum 15.05.2014. Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband
Der WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte Fachforum 15.05.2014 Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband Überblick Ordnungsmäßige Verwaltung und Sanierungsmaßnahmen Beschlussfassung
MehrRevision KTrechts KTlinks 1 Bearbeiter
Revision KTrechts KTlinks 1 Bearbeiter Inhaltsübersicht Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV 1 Überblick: Die Mietrechtsnovelle 2013... 1 I. Energetische Modernisierung... 2
MehrZum erforderlichen Inhalt einer Mieterhöhungserklärung nach 10 Abs. 1 S. 2 WoBindG
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr32_13 letzte Aktualisierung: 2.2.2014 BGH, 4.12.2013 - VIII ZR 32/13 WoBindG 8a, 10; BGB 812 Zum erforderlichen Inhalt einer Mieterhöhungserklärung nach
MehrDr. Rainer Tietzsch, Benjamin Raabe: Vorschlag Änderung der 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574, 574 a BGB 272, 308 a ZPO
Dr. Rainer Tietzsch, Benjamin Raabe: Vorschlag Änderung der 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574, 574 a BGB 272, 308 a ZPO 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (1) Hat die Mietsache zur Zeit
MehrRechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab
Präsentation Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab 01.01.2017 Handlungspflichten des Verwalters Da dem Verwalter durch 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Sorge für die
MehrKündigung wegen Verweigerung der Duldung von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten;
Kündigung wegen Verweigerung der Duldung von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten; wichtige Aussagen zum Rechtsirrtum des Mieters hinsichtlich seiner Duldungspflicht BGH, Urteil vom 15. April
MehrEigentumswohnung Fluch oder Segen?
Eigentumswohnung Fluch oder Segen? Praxistipps zur Verwaltung Dr. Klaus Stockinger (Richter) Mag. Elisabeth Nagel (Rechtsanwältin) Eckhaus Schillerstraße, 29. April 2013 Grundsätzliches zur Verwaltung
MehrHorst MüllerM & Hillmayer
Horst MüllerM Kanzlei Müller M & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 (1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen
MehrWeimarer Immobilienrechtstage 2012 Die vermietete Eigentumswohnung
Weimarer Immobilienrechtstage 2012 Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld Vermietete Eigentumswohnung E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E... Vielzahl an Wohnungseigentümern WEG Gesetz Vermietender Wohnungseigentümer
MehrRauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator
Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator Rauchwarnmelder BGH Urt. 08.02.2013 V ZR 238/11 Leitsätze (nicht amtlich): 1. Die Wohnungseigentümer können
MehrMustervereinbarung einer Modernisierung durch den Mieter
Mustervereinbarung einer Modernisierung durch den Mieter Zwischen (Vornahme, Name)..., wohnhaft..., Vermieter, und (Vorname, Name)..., Mieter, wird zur Durchführung von baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert
MehrKarlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht
Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter Einleitung Problemstellung Übersicht Identität zwischen Vermieter, Veräußerer und Eigentümer Begründungen für das Identitätserfordernis Streitstand
MehrMietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen
Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,
Mehr... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt
Zwischen... als Vermieter - und Herrn/Frau... als Mieter - wird folgender MIETVERTRAG abgeschlossen: 1 Mietobjekt Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Anwesen gelegene Wohnung, bestehend aus nebst
MehrDas BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen
Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2011
Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,
Mehrb) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...
Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...
MehrWegweiser. 1 Die Mietrechtsreform im Überblick. 2 Mietverträge rechtssicher abschließen Mieten zu Ihren Gunsten vereinbaren
Teil Seite 1 Autorenverzeichnis Abkürzungs- und Literaturverzeichnis CD 1 Die Mietrechtsreform im Überblick 1/1 Neu versus alt 1/2 Ihre Rechte als Vermieter Neuerungen zu Ihren Gunsten durchsetzen 2 Mietverträge
MehrAktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Dr. Karin Milger 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen 1 Modernisierung BGH NZM 2011, 849
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. Juli 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten
Mehr1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
MehrMIETSPIEGEL für nicht preisgebundene Wohnungen in der Stadt Haltern am See
Dülmen ner Se ee Silbers see I Silberse see II Silberse rsee III Halte erne er Stausee Huller lerner Stausee MIETSPIEGEL für nicht preisgebundene Wohnungen in der Stadt Haltern am See Stand: 1.9.2016 gültig
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 7.12 OVG 1 KO 612/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrFlächenabweichungen und ihre Folgen
Rechtsanwalt Thomas Hannemann - Karlsruhe Flächenabweichungen und ihre Folgen Verwalterforum zum Mietrecht Hannover, 23. August 2016 1 I. Ausgangspunkt Flächenabweichungen werfen mietrechtlich folgende
MehrMieterhöhung. Checkliste
Mieterhöhung Checkliste A leswassiewissenmüssen Mieterhöhung: Hilfreiche Checkliste zum Ausdrucken & zum täglichen Gebrauch Erhöhte Betriebskosten Ein häufiger Grund für eine Mieterhöhung sind gestiegene
MehrDie großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014
Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,
MehrMietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)
Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-
MehrAmtsgericht Dortmund. Die Modernisierungsmieterhöhung hung nach den Reformen Richter am Amtsgericht Dr. Ulf BörstinghausB Berchtesgaden, 8.
Die Modernisierungsmieterhöhung hung nach den Reformen Richter am Dr. Ulf BörstinghausB Berchtesgaden, 8. Mai 2014 Modernisierungsmieterhöhung Modernisierungsmaßnahme 2 Modernisierungsmieterhöhung Modernisierungsmaßnahme
MehrDas Vermieter-Praxishandbuch
Haufe Praxisratgeber Das Vermieter-Praxishandbuch von RA Rudolf Stürzer, RA Michael Koch, Rain Birgit Noack, Rain Martina Westner 5. Auflage 2010 Das Vermieter-Praxishandbuch Stürzer / Koch / Noack / et
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrBGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen
Präsentation BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen RA/StB/vBP Dr. Marcel M. Sauren, Aachen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Was zählt zu den Schönheitsreparaturen?
MehrMietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten
Mietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten I. Ausgangslage Sie sind Vermieter oder Mieter von Wohnraum und haben aus den
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrModernisierung von Wohnraum zur Energieeinsparung
Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag Reihe: Rechtswissenschaften Band 84 Susanne Denkl Modernisierung von Wohnraum zur Energieeinsparung Eine rechtsdogmatische Untersuchung der Regelungen zu
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für Solarthermie in der Wohnungswirtschaft
Rechtliche Rahmenbedingungen für Slarthermie in der Whnungswirtschaft Rechtsanwältin Margarete v. Oppen Geiser & vn Oppen Rechtsanwälte Partnerschaft Geiser & vn Oppen Seite 1 Übersicht I. Mietrecht II.
MehrWEG-Beschlussfassung bei Modernisierung und Instandsetzung. Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck
WEG-Beschlussfassung bei Modernisierung und Instandsetzung Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck Gesetzliche Grundlagen der Beschlüsse über Baumaßnahmen Kategorien von Baumaßnahmen nach WEG -
MehrNotarrechtliches Symposion zum WEG
Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 48/13 Verkündet am: 24. Januar 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrMöglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts
Möglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts Modernisierung der Wärmeversorgung - Mietrechtsänderungsgesetz 2013 und seine Auswirkungen für Vermieter und Eigentümer Referent: Rechtsanwalt
MehrUmlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierung
Mieterhilfe-Hannover e.v., Rühmkorffstraße 18, 30163 Hannover ( 0511 / 990 490 2 0511 / 990 49 50 INFO- Brief * Rühmkorffstr. 18 30163 Hannover für alle Mitglieder der Mieterhilfe-Hannover e.v. www.mieterhilfe-hannover.de
MehrSynopse : derzeitige Rechtslage und Regierungsentwurf vom !
Synopse : derzeitige Rechtslage und vom 23.5.2012! Die Synopse enthält alle Änderungen in BGB und ZPO. Die Änderungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage sind durch rote Farbe kenntlich gemacht. Minderung
MehrMietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrModulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag
MehrFlächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe
Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe 31. Fachgespräch - Mietrechtstage Rosenheim 26. April 2012 Richter am AG Dr. Ulf Börstinghaus Folie 2 Ausgangslage 1. Angabe einer Wohnfläche in einem
MehrModernisierung der Mietwohnung
NomosPraxis Modernisierung der Mietwohnung Bearbeitet von Dr. Tobias Mahlstedt 1. Auflage 2014. Buch. 270 S. Kartoniert ISBN 978 3 8487 0795 9 Recht > Zivilrecht > Mietrecht, Immobilienrecht > Mietrecht,
MehrVerwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis
Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Wohnungseigentumsgericht Copyright 2014 Agenda Beschlusskompetenzen Bauliche
Mehr