Grundkurs Strafrecht

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1 Grundkurse Grundkurs Strafrecht Allgemeiner Teil, Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte Bearbeitet von Prof. Dr. Uwe Murmann 3., neu bearbeitete Auflage Buch. XXXII, 539 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm Gewicht: 789 g Recht > Strafrecht > Strafgesetzbuch Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 22. Delikte gegen die körperliche Integrität 139 und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte sowie allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat. 79 Unter Lähmung ist eine mindestens mittelbar den ganzen Menschen ergreifende Bewegungsunfähigkeit zu verstehen; 80 die Lähmung von Körperteilen ist also nur ausreichend, wenn sie die Bewegungsfähigkeit des Körpers insgesamt beeinträchtigt. 81 d) Abs. 2: Absicht oder Wissentlichkeit hinsichtlich schwerer Folge 226 Abs. 2 StGB stellt eine weitere Qualifikation für den Fall dar, dass der Täter hinsichtlich der schweren Folge absichtlich oder wissentlich handelt, es ihm also z. B. gerade auf die Entstellung des Opfers ankommt. 38 Beispiel: 82 A übergießt O mit Benzin und zündet sie an, um sie zu töten. Dabei handelt er in dem Bewusstsein, dass O für den Fall ihres Überlebens entstellt sein wird. Hier weiß A sicher, dass O im Überlebensfall die schwere Folge trifft. Der Tötungsvorsatz schließt also das für eine Strafbarkeit aus 226 Abs. 2 StGB erforderliche sichere Wissen nicht aus Verstümmelung weiblicher Genitalien ( 226a StGB) Die Verstümmelung weiblicher Genitalien wird aus religiösen oder traditionellen Gründen vor allem in Ländern Afrikas (bzw. an Migrantinnen aus diesen Ländern), 84 im Regelfall an Mädchen im Kindesalter vorgenommen. 85 Dabei werden Eingriffe unterschiedlicher Art praktiziert, von der Entfernung der Klitoris (Klitoridektomie) über die Entfernung von Gewebe (Exzision) und das vollständige oder teilweise Verschließen der Vagina (Infibulation) bis zu Ätzungen oder Ausbrennen. 86 All diese Formen der Beschädigung bzw. (vollständigen oder teilweisen) Entfernung der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane sind (da meist ohne Narkose ausgeführt) sehr schmerzhaft und ziehen häufig akute körperliche Beeinträchtigungen wie Blutungen oder Infektionen nach sich. Darüber hinaus können dauerhaft körperliche Beschwerden bleiben und das sexuelle Empfinden kann verloren gehen oder beeinträchtigt bleiben a 79 Lackner/Kühl, 226 Rn. 4; RGSt 72, 345, Lackner/Kühl, 226 Rn. 4; BGH NJW 1988, Joecks, Studienkommentar, 226 Rn. 19; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 226 Rn BGHR, 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung BGHR, 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2. Kritisch zu der Entscheidung Eisele, BT I, Rn Daraus ergeben sich Probleme hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts: Diese folgt aus dem Territorialitätsprinzip ( 3 StGB, s. 11 Rn. 4), wenn die Tat in Deutschland begangen wird. Für den praktisch bedeutsamen Fall, dass die Mädchen zur Durchführung der Genitalverstümmelung in das jeweilige Heimatland verbracht werden, bereitet die Anwendung deutschen Strafrechts jedoch Schwierigkeiten; näher dazu Zöller, FS Schünemann, 2014, S. 735ff. Zur (bisherigen und wahrscheinlich auch künftigen) praktischen Bedeutungslosigkeit und zum allein symbolischen Charakter der Norm Fischer, 226a Rn. 2a ff. 85 BT-Drs. 17/13707, S. 4; Zöller, FS Schünemann, 2014, S BT-Drs. 17/13707, S. 6; Rittig, JuS 2014, 500; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 295c. 87 Zöller/Thörnich, JA 2014, 168.

3 140 Fünfter Teil. Delikte gegen das Leben und die körperliche Integrität 38b 38c 38d Seit 2013 werden die genannten Eingriffe als Verstümmelungen, d. h. medizinisch nicht indizierte negative Veränderungen an den äußeren Genitalien von einigem Gewicht 88 von dem Verbrechenstatbestand das 226a StGB erfasst. Bei diesem Erfolgsdelikt handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand zu 223 StGB, weil die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit der Frauen vor besonders massiven, menschenrechtswidrigen Eingriffen geschützt werden soll. Soweit mit Blick auf die Beeinträchtigung des Sexuallebens angenommen wird, dass auch die sexuelle Selbstbestimmung geschützt werden soll, 89 läge insoweit ein selbständiger Tatbestand vor. Das gleiche gilt, wenn auch die psychische Integrität als Rechtsgut genannt wird. 90 Eine Rechtfertigung durch eine Einwilligung der Eltern kommt mit Blick auf den höchstpersönlichen Charakter des Gutes, das Gewicht des Eingriffs und das Fehlen einer medizinischen Indikation grundsätzlich nicht in Betracht; die Vorschrift soll vielmehr gerade dem Missbrauch elterlicher Gewalt entgegenwirken. 91 Die Wertentscheidung fällt also anders aus als bei der deutlich weniger gravierenden Beschneidung männlicher Kinder, wo die elterliche Zustimmung nach 1631d StGB grundsätzlich rechtfertigende Wirkung entfaltet (dazu 25 Rn. 126). 92 Wünscht eine erwachsene Frau in Kenntnis der Tragweite und unter Beachtung medizinischer Standards eine Genitalbeschneidung, so dürfte die bewilligte Tat aus Respekt vor der Selbstverantwortung der Person nicht als sittenwidrig anzusehen sein ( 228 StGB, unten Rn. 48ff.). 93 Neben 226a StGB werden häufig auch andere Körperverletzungstatbestände in Betracht kommen. Werden für den Eingriff z. B. Rasierklingen oder Glasscherben eingesetzt, so wird es sich um gefährliche Werkzeuge im Sinne von 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB handeln. 94 Nimmt dagegen ein Arzt den Eingriff mit einem Skalpell vor, so dürfte der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs mit Blick auf die professionelle Beherrschung der Gefahren abzulehnen sein (vgl. oben Rn. 19). 95 Gemeinschaftlichkeit nach 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB kommt beim Zusammenwirken mehrerer Personen in Betracht, wenn das Opfer etwa festgehalten wird. 96 Je nach den konkreten Umständen des Eingriffs kann auch eine das Leben gefährdende Behandlung nach 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegen StGB wird mit Blick auf die fehlende zeitliche Erstreckung des Quä- 88 BT-Drs. 17/13707, S. 6; Zöller/Thörnich, JA 2014, 170; kritisch Fischer, 226a Rn. 10ff. 89 Zöller/Thörnich, JA 2014, 169; Wolters, GA 2014, Fischer, 226a Rn Rittig, JuS 2014, 500f.; Zöller, FS Schünemann, 2014, S. 734; Zöller/Thörnich, JA 2014, 171f. 92 Die unterschiedliche Behandlung der Fallgruppen wird teilweise als widersprüchlich und gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG) angesehen; Fischer, 226a Rn. 4ff.; Zöller, FS Schünemann, 2014, S. 734; Zöller/Thörnich, JA 2014, 173; ferner Wessels/Hettinger, BT 1, Rn. 295d. Grundsätzlich rechtfertigt sich aber eine unterschiedliche Behandlung der Beschneidung von Mädchen gegenüber der Knabenbeschneidung aus dem unterschiedlichen Gewicht der Eingriffe; Schramm, FS Kühl, 2014, 624f. Weniger gravierende Eingriffe, wie das der Knabenbeschneidung entsprechende Entfernen der Klitorisvorhaut, dürften schon nicht dem Tatbestand des 226a StGB unterfallen, Wolters, GA 2014, Rittig, JuS 2014, 500; Schramm, FS Kühl, 2014, 631; a. A. (pauschales Sittenwidrigkeitsurteil) Zöller, FS Schünemann, 2014, S. 734; Entwurfsbegründung, BT-Drs. 17/13707, S. 6; dagegen zu Recht Fischer, 226a Rn Rittig, JuS 2014, Zöller/Thörnich, JA 2014, 169; a. A. Rittig, JuS 2014, Rittig, JuS 2014, 502. Zöller/Thörnich, JA 2014, Rittig, JuS 2014, 502.

4 22. Delikte gegen die körperliche Integrität 141 lens und das Fehlen einer gefühllosen, fremdes Leiden missachtende Gesinnung bei der rohen Misshandlung (s. Rn. 42f.) im Regelfall nicht einschlägig sein Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) 227 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Grunddelikt ist die Körperverletzung ( StGB); schwere Folge ist der Tod. Hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge muss der Täter zumindest fahrlässig handeln ( 18 StGB). Sowohl die Verwirklichung des (im Gutachten regelmäßig bereits selbstständig geprüften) Grundtatbestandes als auch der Eintritt der schweren Folge bereiten keine besonderen Probleme. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auf dem Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge. Die insoweit auftretenden allgemeinen Probleme werden im Kontext der objektiven Zurechnungslehre behandelt ( 23 Rn. 122ff.). 6. Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) Qualifikationsgrund bei 225 StGB ist die Missachtung einer besonderen Schutzpflicht; soweit auch seelische Beeinträchtigungen (ohne medizinischen Krankheitswert) erfasst sind, handelt es sich um einen selbständigen Tatbestand (Rn. 4). Die Verletzung einer Schutzpflicht setzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Opfer und Täter voraus. Mögliche Opfer sind Minderjährige und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Personen, die zum Täter in einem Abhängigkeitsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 1 4 bezeichneten Art stehen müssen. Umgekehrt kann Täter nur sein, wer in entsprechender Weise gegenüber dem Opfer verpflichtet ist. Es handelt sich also um ein Sonderdelikt ( 14 Rn. 14f.). 99 Tathandlung ist einmal das Quälen, also die Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender 100 erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Leidenszufügung müsse zusätzlich einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung entspringen. 102 Dafür lässt sich zwar der Vergleich mit den anderen Begehungsformen ( roh, böswillig ) geltend machen (Rn. 43f.). Andererseits weist aber das Quälen schon objektiv ein solches, gegenüber den anderen Begehungsformen herausgehobenes Gewicht auf, dass kein Bedarf nach einem einschränkenden subjektiven Erfordernis besteht. 103 Eine rohe Misshandlung liegt dann vor, wenn der Täter aus einer gefühllosen, fremdes 43 Leiden missachtenden Gesinnung handelt und sich dies in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers niederschlägt. 104 Während die h. M. den Begriff der Misshandlung wie bei 223 StGB versteht, sieht ein Teil 98 Rittig, JuS 2014, 502. Zöller/Thörnich, JA 2014, Von Relevanz ist das systematische Verhältnis von 223 StGB zu 225 StGB sowie der Sonderdeliktscharakter in Beteiligungsfällen: Da die Schutzpflicht ein besonderes persönliches Merkmal darstellt, ist 28 StGB einschlägig. Soweit es sich bei 225 StGB um einen selbständigen Tatbestand handelt, kommt 28 Abs. 1 StGB zur Anwendung; handelt es sich um eine Qualifikation zu 223 StGB, so ist 28 Abs. 2 StGB anzuwenden (näher zu 28 StGB s. 27 Rn. 75ff.). 100 Vgl. im Fall BGH NStZ-RR 2007, BGHSt 41, 113, So SK-StGB/Horn/Wolters, 225 Rn Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 225 Rn BGHSt 25, 277; SSW-StGB/Momsen, 225 Rn. 14f.

5 142 Fünfter Teil. Delikte gegen das Leben und die körperliche Integrität der Literatur auch Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens erfasst und begründet dies mit der Erwägung, dass bei 225 StGB anders als bei 223 StGB gerade nicht die Rede von einer körperlichen Misshandlung sei Eine böswillige Vernachlässigung liegt dann vor, wenn der Täter die ihm obliegende Sorgepflicht aus besonders verwerflichen Gründen (z. B. aus Hass, Geiz oder rückhaltlosem Egoismus) verletzt. 106 Tatbestandsmäßig ist jedenfalls das Unterlassen gebotener Sorge. 107 Eine Vernachlässigung dürfte nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift aber auch dann vorliegen, wenn der Täter seine Pflichten durch positives Tun verletzt. 108 Taterfolg ist eine Schädigung an der Gesundheit (i. S. v. 223 StGB, Rn. 9) Abs. 3 StGB qualifiziert die Tat zu einem Verbrechen, wenn das Opfer in die konkrete Gefahr des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung gerät. Die Gefahr muss aus der vollendeten Tat nach 225 Abs. 1 StGB resultieren, nicht bloß aus der Tathandlung. 110 Der erforderliche enge Zusammenhang zwischen Tat und Gefahr 111 wird z. B. bei einem Suizidversuch des Opfers nur dann bestehen, wenn das Gewicht der Tat eine solche Reaktion einigermaßen nachvollziehbar erscheinen lässt. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Realisierung der Gefahr nahe liegt und das Ausbleiben eines Schadens lediglich einen vom Täter nicht mehr steuerbaren Zufall darstellt. 112 Als Gefahrerfolg nennt 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung. Unter einer schweren Gesundheitsschädigung 113 versteht man zum einen den Eintritt einer der schweren Folgen des 226 StGB. 114 Daneben genügen aber auch solche Beeinträchtigungen, die den in 226 StGB genannten nahekommen sowie schwerwiegende und langwierige Krankheiten, die etwa umfangreiche Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich machen oder zu einer längeren Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führen Abs. 3 Nr. 2 StGB nennt weiter erhebliche Schädigungen entweder der körperlichen oder der seelischen Entwicklung, wobei mit Blick auf den hohen Strafrahmen jedenfalls eine dauernde und nachhaltige Störung im Vergleich zur normalen Entwicklung erforderlich ist Lackner/Kühl, 225 Rn BGHSt 3, 20, 22; Fischer, 225 Rn Dabei liegt nach h. M. mit Blick auf die tatbestandliche Vertypung des Untätigbleibens ein echtes Unterlassungsdelikt vor (so z. B. SSW-StGB/Momsen, 225 Rn. 17); bei materieller Betrachtung besteht freilich auch eine Nähe zu den unechten Unterlassungsdelikten, weil Täter nur ein Sonderpflichtiger sein kann; vgl. Kühl, 225 Rn MünchKomm-StGB/Hardtung, 225 Rn. 21; a. A. LK/Hirsch, 225 Rn Seelische Beeinträchtigungen reichen also nicht; Fischer, 225 Rn SSW-StGB/Momsen, 225 Rn. 21. Es ist umstritten, aber ohne nennenswerte praktische Bedeutung, ob als Tat auch ein Versuch nach 225 Abs. 2 StGB in Betracht kommt; dafür Fischer, 225 Rn Das entspricht dem Unmittelbarkeitszusammenhang bei den erfolgsqualifizierten Delikten; SSW-StGB/Momsen, 225 Rn. 23; MünchKomm-StGB/Hardtung, 225 Rn Vgl. SSW-StGB/Momsen, 225 Rn Dieses Erfordernis findet sich mittlerweile in zahlreichen Tatbeständen, z. B. 221 Abs. 1; 239 Abs. 3 Nr. 2; 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB. 114 Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 225 Rn BGH NStZ-RR 2007, 304, 306; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 225 Rn. 21; Wessels/Hettinger, BT I, Rn SSW-StGB/Momsen, 225 Rn. 26.

6 22. Delikte gegen die körperliche Integrität Abs. 3 StGB ist nach h. M. kein erfolgsqualifiziertes Delikt; der Vorsatz muss sich also auf die Herbeiführung der Gefahr beziehen. 117 Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift (in die Gefahr bringt ; nicht: die Gefahr verursacht ) Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB) Die fahrlässige Körperverletzung setzt einen Körperverletzungserfolg i. S. v. 223 StGB voraus. Erforderlich sind weiter die allgemeinen Voraussetzungen der Fahrlässigkeit, nämlich die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht (= Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr), die sich im Erfolg realisiert haben muss. Subjektiv muss der Täter dazu in der Lage gewesen sein, den objektiven Sorgfaltsmaßstab zu erfüllen (individuelle Fahrlässigkeit). Insgesamt stellen sich die allgemeinen Probleme von Fahrlässigkeit und objektiver Zurechnung (dazu 23, 30) III. Einwilligung 228 StGB Beispiel: 119 O, die Lebensgefährtin von A, liebte Fesselspiele. Auf ihren Wunsch hin sollte A, der an diesen Praktiken kein besonderes Interesse hatte, mit einem Metallrohr Druck auf ihre Kehle ausüben, was den von O gewünschten Sauerstoffmangel und die damit verbundene erregende Wirkung zur Folge hatte. A, der die Gefährlichkeit dieses Vorgangs erkannte, aber darauf vertraute, dass nichts passieren werde, drückte das Metallrohr wie gewünscht an die Kehle von O. Der Sauerstoffmangel führte bei O zum Tod durch Herzstillstand. 48 Willigt das Opfer in die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter ein, so liegt eine Rechtsverletzung grundsätzlich nicht vor. Denn die Freiheit, deren Schutz das Recht dient, ist gerade nicht beeinträchtigt, wenn der äußere Eingriff im Einklang mit dem Willen 49 des Rechtsgutsinhabers vorgenommen wird StGB zieht der rechtfertigenden Wirkung der Einwilligung bei den Körperverletzungsdelikten ( , 229, 340 StGB) 121 Grenzen für den Fall, dass die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Diese Einschränkung ist keine Selbst- 117 Wessels/Hettinger, BT I, Rn. 316; SSW-StGB/Momsen, 225 Rn. 22 zu weiteren Argumenten; a. A. SK-StGB/Horn/Wolters, 225 Rn. 22f. 118 Vgl. dagegen den Wortlaut der Erfolgsqualifikation des 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB. 119 BGHSt 49, 166; vgl. auch die Fallbearbeitung bei Kreß/Mülfarth, JA 2011, 268ff. 120 Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Einwilligung näher 25 Rn. 124ff. 121 Die Anwendung von 228 StGB auf 229 StGB ist nach der systematischen Stellung der Vorschriften zueinander keine Selbstverständlichkeit, aber in der Sache berechtigt, weil der objektive Handlungsunwert, auf den sich die Einwilligung bezieht, unabhängig von der subjektiven Einstellung des Täters (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) gleich bleibt. Deshalb wendet die h. M. 228 StGB auch bei 229 StGB an; vgl. Fischer, 228 Rn. 4; Kindhäuser, BT I, 8 Rn. 3; NK/Paeffgen, 228 Rn. 9; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 228 Rn. 1; SSW-StGB/Momsen, 2009, 228 Rn. 1; dagegen Beulke, FS Otto, 2007, S. 216; Duttge, NStZ 2009, 691; ders., FS Otto, 2007, S. 230f.; Kühl, NJW 2009, 1159; Roxin, JZ 2009, 402.

7 144 Fünfter Teil. Delikte gegen das Leben und die körperliche Integrität verständlichkeit, sondern im Gegenteil nur schwer zu legitimieren. 122 Denn die Unwirksamkeit der Einwilligung wegen eines Sittenverstoßes führt dazu, dass der Einzelne über ein ihm zustehendes Rechtsgut nicht nach Belieben verfügen darf. Es gehört aber grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Rechts, die Bürger in ihren eigenen Angelegenheiten zu bevormunden auch wenn dies zu ihrem (vermeintlich) Besten geschieht. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Unschärfe des Kriteriums der Sittenwidrigkeit (Art. 103 Abs. 2 GG!) besteht Einigkeit, dass 228 StGB restriktiv zu interpretieren ist Gegenstand der Beurteilung am Maßstab der guten Sitten ist nicht die Einwilligung, sondern die Tat ( trotz der Einwilligung ). 124 Unter Sittenwidrigkeit wird herkömmlich ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstanden. 125 Obwohl die Definition dazu einzuladen scheint, sind moralisierende Bewertungen fehl am Platz. Nach heute h. M. begründet die Verfolgung sittlich-moralisch verwerflicher Zwecke keinen Sittenverstoß i. S. v. 228 StGB. 126 So spielt die sexuelle Orientierung der O im Beispiel für die Sittenwidrigkeit unabhängig von der Meinung der billig und gerecht Denkenden keine Rolle. 223 StGB dient nämlich nicht der Durchsetzung bestimmter Wertvorstellungen, 127 sondern der Bestrafung von Eingriffen in die körperliche Integrität. Aus der Orientierung an diesem Rechtsgut ergibt sich, dass maßgeblich für das Urteil der Sittenwidrigkeit Art und Gewicht der Körperverletzung sind. 128 Nur bei Eingriffen, die gravierende Gefahren für die körperliche Integrität begründen, bleibt die Tat trotz Einwilligung rechtswidrig. 129 Mit Blick auf die aus 216 StGB abzuleitende Wertung ist dies nach der Rechtsprechung vor allem dann der Fall, wenn das Opfer wie im Beispiel in eine konkrete Todesgefahr gebracht wird a Bei sportlichen Wettkämpfen wie etwa dem Boxsport sind generell lebensgefährliche Körperverletzungshandlungen nicht sittenwidrig, soweit sie sich im Rahmen der anerkannten Regeln halten, die gerade darauf abzielen, die Risiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. 131 Bei sonstigen einvernehmlichen tätlichen Auseinandersetzungen sind nach der Rechtsprechung nicht nur die abredegemäß zulässigen Verletzungshandlungen in das Sittenwidrigkeitsurteil einzubeziehen, sondern auch die begleitenden Umstände. 132 So bestehe bei Tätlichkeiten zwischen rivalisierenden Gruppen eine be- 122 Vgl. zu verschiedenen Legitimationsansätzen Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 228 Rn. 2ff. 123 BGH NStZ 2015, 270, 273 (Rn. 41f.). 124 Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 228 Rn BGSt 4, 89, 91; 49, 34, Fischer, 228 Rn. 9; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, 228 Rn. 2ff.; anders noch RG JW 1928, 2229; BGHSt 4, 24, 31f. 127 Tendenziell anders aber Hauck, GA 2012, 217f., der den verfolgten Zweck für maßgeblich hält. 128 BGHSt 49, 166, 170f. 129 BGHSt 58, 140, 143 (Rn. 7ff.). 130 BGHSt 49, 166, Vgl. BGHSt 58, 146ff. (Rn. 12, 14). Vorsätzliche Missachtungen dieser Regeln sind nicht bewilligt und schon deshalb rechtswidrig. 132 BGHSt 58, 140, 146 (Rn. 12ff.); dazu auch Gaede, ZIS 2014, 489ff.; Hardtung, NStZ 2014, 267ff.; Jäger, JA 2013, 634ff.; Jahn, JuS 2013, 945ff.; von der Meden, HRRS 2013, 158ff.; Zöller/Lorenz, ZJS 2013, 429ff. Daran anschließend BGH NStZ 2015, 270; OLG München NStZ 2014, 706.

8 22. Delikte gegen die körperliche Integrität 145 sondere Eskalationsgefahr, 133 die sich noch verschärfe, wenn keine gefahrenreduzierenden Absprachen und Vorkehrungen, etwa zugunsten bereits verletzter Beteiligter, getroffen werden. 134 Bereits diese Eskalationsgefahr genüge zur Begründung des Sittenwidrigkeitsurteils, wofür insbesondere die Wertung des 231 Abs. 1 StGB spreche (dazu Rn. 59), wonach schon die Schlägereibeteiligung als solche sozialethisch zu missbilligen sei. 135 Damit entfernt sich der BGH von dem Erfordernis einer konkreten Todesgefahr für die Begründung der Sittenwidrigkeit und schränkt die Reichweite des Prinzips der Eigenverantwortlichkeit in problematischer Weise ein. 136 Dem mit der Tat verfolgten Zweck kommt nur ausnahmsweise Bedeutung zu, nämlich dann, wenn eine gravierende Verletzung durch positive oder jedenfalls nachvoll- 52 ziehbare Zwecke kompensiert wird. So kann es vor allem bei medizinischen Eingriffen liegen, etwa bei Amputationen oder lebensgefährlichen Operationen. 137 Es liegt auf der Hand, dass 228 StGB ähnliche Probleme aufwirft wie 216 StGB, da beide Vorschriften eine eingeschränkte Dispositionsmacht über Individualrechtsgüter zur Folge haben. 53 Entsprechend 216 StGB (dazu 21 Rn. 83) dürfte es auch bei 228 StGB am überzeugendsten sein, die Bewilligung gravierender Beeinträchtigungen ohne vernünftigen Grund als Indiz für das Vorliegen eines Willensmangels zu verstehen, so dass das Risiko einer defizitären Entscheidung den Legitimationsgrund dafür abgibt, der Einwilligung in solchen Fällen die Wirksamkeit zu versagen. Daraus erklärt sich dann auch die Wirksamkeit der Einwilligung in Fällen, in denen wie beim medizinischen Eingriff ein vernünftiger Grund für die Bewilligung vorliegt. 138 IV. Ärztliche Eingriffe Ärztliche Heileingriffe zielen letztlich auf eine Verbesserung des körperlichen Zustands, so dass man bezweifeln kann, ob solche Eingriffe bei wertender Betrachtung den 223ff. StGB unterfallen. Die Literatur propagiert zum überwiegenden Teil, dass der Arzt bereits keine im Sinne von 223 StGB tatbestandsmäßige Handlung vornehme, also den Patienten nicht körperlich misshandle oder an der Gesundheit schädige. 139 Umstritten sind dann allerdings die Voraussetzungen, unter denen der Heileingriff nicht vom Schutzzweck der Körperverletzungsdelikte erfasst ist: Teilweise wird die medizinisch indizierte und kunstgerechte Ausführung für ausschlaggebend gehalten. Danach ist das Verhalten auch dann tatbestandslos, wenn sich der Zustand des Patienten letztlich verschlechtert. 140 Der wohl überwiegende Teil der Literatur hält dagegen für ausschlaggebend, ob der erstrebte Heilerfolg erreicht wurde ( Erfolgstheorie ): Beim erfolgreichen Heileingriff sei der Tatbestand der Körperverletzung deshalb BGHSt 58, 140, 149 (Rn. 16) 134 BGHSt 58, 140, 150 (Rn. 19) 135 BGHSt 58, 140, 149 (Rn. 16); eingehend BGH NStZ 2015, 270, 273f. (Rn. 41ff.); kritisch Hardtung, NStZ 2014, 268; von der Meden, HRRS 2013, 162f. 136 Deshalb kritisch etwa Gaede, ZIS 2014, 489ff.; Hardtung, NStZ 2014, 267ff.; Theile, FS Beulke, 2015, S. 561ff.; von der Meden, HRRS 2013, 158ff.; Zöller/Lorenz, ZJS 2013, 429ff. 137 BGHSt 49, 166, Eingehend Murmann, Selbstverantwortung, S. 501ff.; daran anschließend Fateh-Moghadam, Die Einwilligung in die Lebendorganspende, 2008, S. 126ff. 139 Heghmanns, BT, Rn. 387; Otto, BT, 15 Rn SK-StGB/Horn/Wolters, 223 Rn. 40.

9 146 Fünfter Teil. Delikte gegen das Leben und die körperliche Integrität nicht erfüllt, weil der Vorgang in seiner Gesamtheit die körperliche Integrität nicht beeinträchtige. 141 Bleibt der Heileingriff dagegen ohne den angestrebten Erfolg, fehle es wegen der entgegenstehenden Heilungsabsicht zumindest am Verletzungsvorsatz Beide Ansätze können nicht überzeugen, weil sie den Willen des Patienten nicht hinreichend berücksichtigen. 143 Ob ein Patient die Beeinträchtigung durch eine Erkrankung oder die (zumindest vorübergehende) Beeinträchtigung durch einen Eingriff hinnehmen will, liegt in seiner Entscheidungsmacht. Die Missachtung dieser Entscheidungsmacht verletzt nicht nur den Willen des Patienten, sondern auch seine körperliche Integrität. Denn die Definitionsmacht darüber, wie sein körperliche Zustand sein soll, steht allein dem Patienten, nicht etwa dem Arzt oder sonst jemandem zu Zu Recht halten deshalb die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur daran fest, dass der Schnitt des Chirurgen bei isolierter Betrachtung eine körperliche Misshandlung darstellt. Erlaubt wird das Verhalten erst durch die Einwilligung des Opfers. 145 Da nur einer von Willensmängeln freien Einwilligung Wirkung zukommt, schützt dieser Ansatz das Selbstbestimmungsrecht des Opfers. Es obliegt dem Arzt, seinem Patienten durch Aufklärung über Aussichten und Risiken einer Behandlung sowie über Alternativen eine autonome Entscheidung zu ermöglichen ( 630e BGB). 146 Nimmt der Arzt den daraufhin wirksam bewilligten Eingriff kunstgerecht vor, so steht die Einwilligung einer Strafbarkeit auch dann entgegen, wenn der Heilerfolg nicht eintritt oder sich sogar ein Behandlungsrisiko realisiert. Uneinigkeit besteht innerhalb dieser Auffassung nur noch hinsichtlich der (allgemein, nicht nur bei der Körperverletzung diskutierten) Frage, ob die Einwilligung auf der Ebene des Tatbestandes 147 oder der Ebene der Rechtswidrigkeit angesiedelt ist. 148 Da die Beeinträchtigung fremder körperlicher Integrität typischerweise Unrecht darstellt, 149 ist die Einwilligung richtigerweise erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu berücksichtigen (näher 25 Rn. 121ff.). 57 Andere ärztliche Eingriffe, wie z. B. Experimente, fremdnützige Eingriffe (Blut- oder Organspende) und rein kosmetische Eingriffe, sind auch nach Auffassung der Literatur tatbestandliche Körperverletzungen Heghmanns, BT, Rn. 387; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT/1, 8 Rn Heghmanns, BT, Rn. 387; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT/1, 8 Rn Rengier, BT II, 13 Rn. 17; Wessels/Hettinger, BT I, Rn BGHSt 11, 111, 113f. 145 BGH NStZ 2011, 343; Fischer, 223 Rn. 17, 23; eingehend Gropp, GA 2015, 5ff. 146 BGH NStZ 2011, 343f. m. Anm. Hardtung, NStZ 2011, 635ff, (dazu auch Kudlich, NJW 2011, 2856ff.; Schiemann, NJW 2011, 1046ff.; Zöller, ZJS 2011, 173ff.); Fischer, 228 Rn. 13ff. 147 Kindhäuser, BT I, 8 Rn BGHSt 11, 111; 16, 309; HK-GS/Dölling, 223 StGB Rn Das ist eine normative, keine empirische Feststellung. Es steht der Unrechtstypizität folglich auch nicht entgegen, dass im Alltag die deutliche Mehrzahl der körperlichen Eingriffe bewilligt ist. 150 Vgl. Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT I, 8 Rn. 31ff.

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