Freiheitsberaubung und Nötigung

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1 Freiheitsberaubung und Nötigung Von den Delikten gegen die persönliche Freiheit im 18. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB sind die 239 StGB (Freiheitsberaubung) und 240 StGB (Nötigung) für die Ausbildung am wichtigsten. Sie gewährleisten die Sicherung der persönlichen Freiheit als grundlegendes Freiheitsrecht in unserer Gesellschaft (vgl. nur Art. 2 I, II 2 GG). In 239 StGB wird das Rechtsgut der persönlichen Fortbewegungsfreiheit geschützt, also die Freiheit seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen. Umstritten ist jedoch, ob darunter nur die aktuelle oder auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit zu verstehen ist (vgl. dazu sogleich Fall 10). 239 StGB ist mit Eintritt des Freiheitsverlusts vollendet, sofern dessen Dauer nicht ganz unerheblich ist; als Dauerdelikt ist es jedoch erst mit Aufhebung dieses Freiheitsverlusts beendet. Verurteilungen wegen Freiheitsberaubung sind selten. 240 StGB schützt allgemeiner die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (Rechtsgut). Freiheitsbeschränkungen durch Nötigungen verstanden als jemandem ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten Aufzwingen sind im täglichen Leben sehr häufig und in den meisten Fällen auch in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung hinzunehmen, da die Freiheit des einzelnen durch die Freiheit der anderen notwendigerweise beschränkt ist. 240 StGB reduziert daher den strafrechtlichen Schutz der Willensfreiheit auf sozial unerträgliche Eingriffe, indem nur bestimmte Nötigungshandlungen bestraft werden (Gewaltanwendung und Drohung mit einem empfindlichen Übel) und nur als verwerflich anzusehende Nötigungen rechtswidrig sind (vgl. 240 II StGB). Ausnahmsweise indiziert die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung bei 240 StGB also nicht auch deren Rechtswidrigkeit; 240 StGB ist vielmehr ein sog. offener Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit einer Handlung positiv festgestellt werden muss; die Kriterien dafür bestimmt 240 II StGB (ausführlicher Fall 10). Deshalb und wegen der problematischen Bestimmung des Begriffs Gewalt ist 240 StGB ein höchst umstrittenes und vieldiskutiertes Delikt. Zusätzliche Bedeutung erhält es noch dadurch, dass viele umstrittene Fälle einen politischen Hintergrund besitzen, etwa bei Blockadeaktionen der Friedens- und Antiatomkraftbewegung. Aber auch bei 240 StGB ist die Anzahl der Verurteilungen eher gering. Beide Delikte verlangen ihrer Struktur nach ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Verletzten, so dass dessen Einverständnis schon die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens ausschließt. Fall 10: Paul benötigt für eine Stipendiumsbewerbung seinen Schein für die Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene bereits vier Wochen vor Semesterende. Er bittet daher die Sekretärin des die Übung leitenden Professors, ihm diesen vorab auszustellen, da er ja auch bereits alle notwendigen Prüfungen erfolgreich absolviert habe. Die Sekretärin weigert sich jedoch aus Prinzip, eine Ausnahme zu machen. Die Scheine würden für alle erst in der letzten Übungsstunde ausgegeben; es könne ja sonst jeder kommen, wo käme man denn da hin. Schließlich bittet sie Paul, das Sekretariat zu verlassen, weil sie jetzt Mittagspause habe und in die Mensa gehen wolle. Paul ärgert sich über die sture Haltung der Sekretärin und ergreift den auf dem Schreibtisch liegenden Schlüssel für das Sekretariat, schließt von innen die Tür ab, steckt den Schlüssel in seine Hosentasche und erklärt, er werde erst dann wieder aufschließen, wenn die Sekretärin den Schein ausgestellt habe. Diese ist davon jedoch unbeeindruckt, setzt sich hinter ihren Schreibtisch und liest Zei

2 tung. Nach einer halben Stunden gegenseitigen Anschweigens wird es Paul zu dumm. Er schließt die Tür wieder auf und verlässt das Sekretariat, weil er einsehen musste, so nicht zu seinem Schein zu kommen. Während der gesamten Zeit sitzt der Professor, ohne etwas zu bemerken, in seinem Büro im Nebenzimmer, das man nur über das Sekretariat betreten kann. Paul weiß zwar nicht, dass sich der Professor in seinem Büro befindet, hält es aber für gut möglich und ist entschlossen, notfalls auch ihn am Verlassen der Räume zu hindern. Am Nachmittag sieht Paul die Sekretärin zufällig im Kopierraum, wie sie für sich privat kopiert. Er geht zu ihr und erklärt, er werde ihr unerlaubtes Verhalten der Fakultätsverwaltung melden, was sicherlich schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben würde, wenn sie ihm nicht doch noch den verlangten Schein ausstelle. Aus Angst davor tut sie dies, obwohl Paul tatsächlich gar nicht vorhat, zur Verwaltung zu gehen. Hat sich Paul nach den 239, 240 StGB strafbar gemacht? I. 239 I StGB zum Nachteil der Sekretärin durch Einschließen - Tatobjekt (andere Person, die im natürlichen Sinn die Fähigkeit besitzt, den Willensentschluss zu fassen, ihren Aufenthaltsort zu verändern und diesen Entschluss zu verwirklichen): Sekretärin, die in die Mensa gehen wollte - einsperren (verhindern des Verlassens eines Raums durch äußere Vorrichtungen): abschließen des Sekretariats, so dass es die Sekretärin für eine halbe Stunde nicht verlassen konnte b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz in Form der Absicht, da Einsperren notwendiges Zwischenziel zur Erreichung des Endziels Ausstellen des Scheins war 2. Rechtswidrigkeit Hier liegt ein Normalfall einer Freiheitsberaubung vor, bei dem eine knappe Subsumtion im Urteilsstil ausreicht. Insbesondere wäre in einem Gutachten eine Definition des tauglichen Tatobjekts nicht notwendig gewesen. Sie muss lediglich erfolgen, wenn Zweifel an der Tauglichkeit des Opfers als Tatobjekt besteht wie z. B. bei kleinen Kindern oder geistig Behinderten. II. 239 I StGB zum Nachteil des Professors durch Einschließen - Tatobjekt (Def. s.o.): Professor ist grds. ein taugliches Tatobjekt - einsperren: abschließen der Tür - Problem: Liegt überhaupt eine Beraubung der Freiheit vor, wenn das Opfer überhaupt nicht bemerkt hat, dass er in seiner Fortbewegungsfreiheit beschränkt war? - sog. Potentialitätstheorie (h.m.): Man kann auch in seiner Fortbewegungsfreiheit beschränkt sein, wenn man sich nicht fortbewegen will - 2 -

3 - sog. Aktualitätstheorie: eine tatsächliche Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit kann nur vorliegen, wenn sich das Opfer auch fortbewegen will Ø - Diskussion: Für die letztere Ansicht soll sprechen, dass man die Fortbewegungsfreiheit nur verlieren könne, man sie überhaupt gebrauchen will; ansonsten wäre die Fortbewegungsfreiheit nur gefährdet, 239 StGB ist aber ein Verletzungsdelikt; für die h.m. spricht jedoch, dass auch wenn man nichts bemerkt, die Fortbewegungsfreiheit faktisch nicht vorhanden ist; außerdem bedürfen auch Schlafende u.ä. den Schutz von 239 StGB; schließlich hat die a.a. die unsinnige Konsequenz, dass bei einer längeren Freiheitsberaubung diese jeweils unterbrochen werden würde, sobald das Opfer schläft; entscheidend ist jedoch, dass 239 StGB die Verfügbarkeit über die Fortbewegungsfreiheit als grundlegendes Freiheitsrecht des einzelnen schützt, die auch bereits verletzt und nicht bloß gefährdet ist, auch wenn das Opfer davon nichts merkt objektive Tatbestandsmäßigkeit Hinweis: Wie gesehen geht es in dieser Diskussion primär um die Frage, welches Rechtsgut durch 239 StGB genau geschützt ist: die Freiheit, seinen Aufenthaltsort zu wechseln (Potentialitätstheorie), oder den freien Willen, seinen Aufenthaltsort zu wechseln (Aktualitätstheorie). Vgl. die lehrreichen Ausführungen zu diesem Problem bei Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 140 ff.; vertiefend und mit weiteren Differenzierungen (nur für Interessierte) Kargl, JZ 1999, 72 ff. b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz in Form eines bedingten Vorsatzes ist ausreichend 2. Rechtswidrigkeit III. 240 I StGB zum Nachteil der Sekretärin durch Einschließen - Nötigungsmittel Gewalt (Entfaltung von körperlicher Kraft, die beim Opfer einen körperlichen Zwang bewirkt, um dessen Widerstand zu überwinden oder auszuschließen): Abschließen des Sekretariats stellt zwar nur eine geringe körperliche Kraftentfaltung dar, die jedoch grds. ausreichend ist, da Gewalt nicht Gewalttätigkeit bedeutet und man auch mit geringem eigenem Kraftaufwand erheblichen körperlichen Zwang ausüben kann; durch das Einschließen wird zwar nicht unmittelbar körperlicher Zwang beim Opfer bewirkt, es befindet sich jedoch in einer physischen Zwangslage aufgrund der Schaffung äußerer Hindernisse, die mittelbar als Gewalt wirken Hinweis: Die Gewalt unterscheidet sich von dem anderen Nötigungsmittel der Drohung grundsätzlich durch die Gegenwärtigkeit der Übelzufügung. Hoch umstritten ist nun die Bestimmung dieser aktuellen Übelzufügung. Ausgehend von den beiden objektiven Grundelementen der oben genannten Grunddefinition besteht Einigkeit darin, dass an die Kraftentfaltung auf der Täterseite keine hohen Anforderungen zu stellen sind; ausgeschlossen werden sollen nur bloße verbale Einwirkungshandlungen (vgl. aber BGH, NJW 1982, 189). Die Diskussion um den Gewaltbegriff dreht sich vielmehr um die Anforderungen an die Zwangswirkung beim Opfer. Insbesondere geht es um Fälle rein psychi

4 schen Zwangs (vgl. dazu Fall 12). Wenn jedoch eine physische Zwangswirkung beim Opfer verursacht wird, ist auf die Diskussion um den Gewaltbegriff nicht einzugehen. In Fällen wie diesem ist es ausreichend auszuführen, dass auch ein mittelbarer also nicht direkt gegen den Körper des Opfers gerichteter Zwang genügt (vgl. zum Gewaltbegriff Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 167 ff.; vertiefend und mit weiteren Differenzierungen (nur für wirklich Interessierte) Herzberg, GA 1997, 251 ff. - Nötigungserfolg: Ausstellen des Scheins (Handlung) nicht vorgenommen, aber Duldung der Freiheitsberaubung als notwendiges Zwischenziel - Kausalität zwischen Mittel und Erfolg Hinweis: Da Nötigen ein Aufzwingen eines widerstrebenden Verhaltens ist, muss das Nötigungsmittel gerade der Grund dafür sein, dass das Opfer das angestrebte Verhalten also den Nötigungserfolg vorgenommen hat. b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit - Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation: Das Mittel Gewalt durch Einsperren ist sozialethisch in hohem Maße missbilligenswert (sogar strafbar) und daher verwerflich; der Zweck Duldung des Eingesperrtsein ebenfalls; aber auch wenn man das ferne Ziel von Paul Ausstellen seines Scheins als Zweck ansieht, ist zwar dieser für sich genommen nicht verwerflich, aber der Einsatz von Gewalt zu diesem Zweck, so dass die Zweck-Mittel-Relation insgesamt verwerflich ist Rechtswidrigkeit Hinweis: In aller Regel ergibt sich die Verwerflichkeit der geforderten Zweck-Mittel- Relation bereits aus der Bewertung des Zwecks bzw. des Mittels allein als verwerflich. Von dieser Faustformel sind nur in krassen Fällen Ausnahmen denkbar. Vgl. zur Verwerflichkeit Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 237 ff., und insbesondere zur umstr. Berücksichtigung von Fernzielen z.b. Küpper/Bode, Jura 1993, 191 f. ; da die auf die Duldung der Freiheitsberaubung beschränkte Nötigung ihrem Unrecht nach durch 239 StGB bereits vollständig abgegolten ist, tritt 240 I StGB hinter 239 I StGB zurück. Hat ein Beteiligter in einem Fall mehrere Straftatbestände erfüllt, ist zu klären, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen. Dies ist notwendig für die Bestimmung der Gesamtrechtsfolge, also für die Frage, zu welcher Strafe und in welchem Maße der Beteiligte für seine Taten zu verurteilen ist. Für Klausur und Hausarbeit sind dabei lediglich die 52 und 53 StGB von Bedeutung. Es sind prinzipiell zwei Möglichkeiten denkbar. Ein Tatbestand verdrängt einen anderen, so dass eigentlich nur ein Tatbestand anwendbar ist. Man spricht von unechter Konkurrenz oder auch Gesetzeskonkurrenz. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Der Grund für diese Verdrängung liegt darin, dass der deliktische Gehalt des nicht zur Anwendung kommenden Deliktstatbestands durch den anderen mehr oder weniger vollständig abgegolten ist. Ein Beispiel dafür ist die Spezialität, bei der der eine Tatbestand in dem anderen vollständig enthalten ist (wie z.b. bei einer Qualifikation); hier verdrängt das speziellere das allgemeine Delikt. Die andere Möglichkeit besteht darin, dass die Delikte nebeneinander stehen bleiben. Dies ist die echte Konkurrenz. Für die Frage, welche Strafe zu verhängen ist, ist nun entscheidend, ob die Delikte durch eine Handlung ( dieselbe Handlung, vgl. 52 I StGB: - 4 -

5 Handlungseinheit) verwirklicht wurden, dann wird die Strafe aus dem Delikt bestimmt, welches die schwerste Strafe vorsieht, oder ob die Delikte durch mehrere Handlungen erfüllt wurden, dann ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. 53 I StGB: Handlungsmehrheit), die höher sein muss als die höchste Einzelstrafe und geringer als die Summe der Einzelstrafen (vgl. 54 StGB). Zu den Begriffen: 52 regelt die sog. Tateinheit (oder auch Idealkonkurrenz), 53 StGB die Tatmehrheit (oder auch Realkonkurrenz). IV. 240 I, III, 22, 23 I StGB zum Nachteil der Sekretärin durch Einschließen - Nichtvollendung: Nötigungserfolg (Ausstellen des Scheins ) zunächst nicht eingetreten - Strafbarkeit des Versuchs: 240 III StGB a) Tatentschluss: Vorsatz bzgl. - Nötigungsmittel Gewalt: durch Einsperren, s.o. - Nötigungserfolg: Ausstellen des Scheins (Handlung) - Kausalität: b) unmittelbares Ansetzen: durch Anwendung der Gewalt 2. Rechtswidrigkeit - Verwerflichkeit: Mittel (Einsperren) ist verwerflich, Zweck (Vorabausstellung des Scheins ) nicht, aber Relation zwischen Gewalt als Mittel für diesen Zweck ist verwerflich Rechtswidrigkeit 4. Rücktritt Ø, da Paul erkannt hat, dass der Versuch fehlgeschlagen ist 5. Ergebnis V. 240 I StGB zum Nachteil der Sekretärin durch Erklärung zur Verwaltung zu gehen - Nötigungsmittel Drohung (Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt) mit einem empfindlichen Übel (Nachteil, der bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen): Inkenntnissetzen der Fakultätsverwaltung über das unzulässige Kopieren und die möglichen Konsequenzen ; dabei ist für die Annahme einer Drohung unerheblich, ob dieses Übel verwirklicht werden soll; der Anschein der Ernstlichkeit ist ausreichend - Nötigungserfolg: Ausstellen des Scheins (Handlung) - Kausalität: b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz in Form der Absicht 2. Rechtswidrigkeit - Verwerflichkeit: Mittel (Drohung, ihr Fehlverhalten zu offenbaren) ist für sich nicht verwerflich, da rechtlich zulässig; Zweck (Vorabausstellen des Scheins ) ebenfalls nicht; Relation zwischen Zweck und Mittel: da keine innere Beziehung zwischen diesen ( Inkonnexität ), sondern willkürliche Verknüpfung - 5 -

6 durch Paul für seinen Vorteil, ist dies im sozial-ethisch hohen Maße missbilligenswert und damit verwerflich Rechtswidrigkeit VI. Konkurrenzen Die Freiheitsberaubung zum Nachteil der Sekretärin und die Freiheitsberaubung zum Nachteil des Professors, sowie die versuchte Nötigung im Sekretariat wurden durch eine Handlung verwirklicht und stehen somit in Tateinheit. Dazu steht die vollende Nötigung durch die Drohung in Tatmehrheit, da sie durch eine andere Handlung verwirklicht wurde. Ergänzender Hinweis: Ohne Einschränkung der Fallfrage hätte noch Hausfriedensbruch von Paul durch Nichtverlassen des Sekretariats trotz Aufforderung geprüft und bejaht werden müssen, sowie Diebstahl am Schlüssel zwar geprüft aber mangels Zueignungsabsicht verneint werden müssen, da Paul den Eigentümer nicht dauerhaft enteignen wollte. Fall 11: Paul sieht in einiger Entfernung einen Menschenauflauf. Neugierig tritt er heran und sieht, dass eine Schaufensterscheibe eingeworfen worden ist. Als gerade ein Einsatzfahrzeug der Polizei eintrifft, bemerkt Paul seinen Kumpel Karl in der Menge. Aus Witz geht er zu einem der beiden gerade den Tatort in Augenschein nehmenden Polizisten und behauptet, er habe gesehen, wie einer der Zuschauer die Scheibe eingeschmissen habe; dabei deutet er auf Karl. Der Polizist geht daraufhin zu Karl und bittet ihn, mit zum Einsatzwagen zu kommen, und einzusteigen. Dort eröffnet er dem völlig verblüfften Karl, dass er dieser Tat verdächtigt sei. Karl bestreitet dies natürlich vehement. Der Polizist erklärt daraufhin, dass er trotzdem seine Personalien feststellen müsse. Wie immer hat Karl jedoch keinen Ausweis dabei. Daraufhin ruft er seine Freundin an, die einige Minuten später mit Karls Personalausweis am Tatort erscheint. Nachdem so die Identität von Karl festgestellt werden kann, entlässt der Polizist Karl. Insgesamt ist Karl von dem Polizisten 20 Minuten in dem Einsatzfahrzeug festgehalten worden. Hat sich Paul nach 239 StGB strafbar gemacht, wenn er das Geschehen so vorhergesehen hat? 239 I, 25 I Var. 2 StGB durch falsche Beschuldigung gegenüber dem Polizisten a) objektiver Tatbetand - Tatobjekt: Karl - einsperren: Ø, da im Einsatzwagen wohl keine unüberwindlichen äußeren Hindernisse (es sei denn, man kann die Tür des Einsatzfahrzeugs nicht von Innen öffnen) - auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Festhalten durch Polizei im Einsatzfahrzeug - die eigentliche tatbestandsverwirklichende Handlung hat jedoch ein anderer der Polizist und nicht Paul vorgenommen: Zurechnung dieser Handlung (Festhalten im Einsatzfahrzeug) gemäß 25 I Var. 2 StGB möglich? - 6 -

7 - Einwirkungshandlung auf den Vordermann: Behauptung von Paul, Karl hätte die Scheibe eingeworfen - Täterschaft nach der Tatherrschaftslehre: - Strafbarkeitsmangel beim Vordermann: Polizist hat zwar tatbestandlich eine Freiheitsberaubung begangen, könnte aber gerechtfertigt gewesen sein: I StPO Ø, da Identitätsfeststellung möglich und kein Fluchtverdacht - 163b I 1 StPO, da aufgrund der Aussage von Paul ein Verdacht gegeben war und das Festhalten bis zur Identitätsfeststellung notwendig war - Überlegenheit des Hintermann in Wissen und Wollen:, da Paul wusste, dass Verdacht falsch war; hätte dies der Polizist gewusst, hätte er keine Maßnahme nach 163 b I 1 StPO gegenüber Karl vorgenommen Tatherrschaft - Täterschaft nach der subjektive Theorie: Täterwillen aufgrund Gesamtbewertung der Umstände 25 I Var. 2 b) subjektiver Tatbestand - Vorsatz Hinweis: Bei dieser so oder so ähnlich häufig vorkommenden Fallkonstellation sind die gutachterlichen Prüfungen oftmals fehlerhaft. Dies ergibt sich zunächst aus den Problemen einer Inzidenzprüfung der Strafbarkeit des Vordermanns. Außerdem wird häufig bei der Rechtfertigung aufgrund staatlicher Eingriffsbefugnisse bei falschem Verdacht zu Unrecht ein Erlaubnistatbestandsirrtum angenommen: Ein Verdacht besteht aber natürlich auch bei einer solchen Falschaussage aus der Sicht der Ermittlungsbeamten tatsächlich! Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass vereinzelt eine mittelbare Täterschaft in diesen Fällen abgelehnt wird, da es mit der Rolle eines korrekt handelnden Organs der staatlichen Rechtspflege unvereinbar sei, es als Werkzeug des Anzeigenden zu verstehen (vgl. einerseits Otto, Grundkurs Strafrecht BT, 6. Aufl. (2002), 28 Rn. 7 und andererseits m.e. überzeugender Amelung/Brauer, JR 1985, 474 ff). 2. Rechtswidrigkeit Ergänzender Hinweis: Neben 239, 25 I Var. 2 StGB hat sich Paul durch diesen Witz noch wegen 240, 25 I Var. 2, 164, 145 d II Nr. 1 und 187 StGB strafbar gemacht. 240, 25 I Var. 2 und 145 d StGB treten jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Fall 12: Karl und Paul suchen schon seit einigen Minuten einen Parkplatz. Plötzlich sieht Karl auf der anderen Straßenseite ein Auto aus einer Parklücke fahren. Da er mit seinem Wagen auf der Straße nicht wenden kann, steigt Paul schnell aus und stellt sich in die Parklücke, um sie zu reservieren. Bevor Karl an der nächsten Kreuzung wenden konnte, kommt jedoch schon ein anderer Autofahrer, der seinerseits in der Parklücke parken möchte. Als Paul jedoch weiter stehen bleibt und die Lücke nicht freigibt, fährt der Auto

8 fahrer ganz langsam mit seinem Auto in die Lücke. Er berührt Paul mit der Stoßstande seines Wagens am Schienenbein. Paul wird dadurch gezwungen immer weiter zurückzuweichen, bis der Autofahrer vollständig eingeparkt hat. Haben sich die Beteiligten nach 240 StGB strafbar gemacht? I. 240 I, III, 22, 23 I StGB von Paul durch In-der-Lücke-Stehen - Nichtvollendung: der Autofahrer unterlässt das Einparken nicht - Strafbarkeit des Versuch: 240 III StGB a) Tatentschluss: Vorsatz bzgl. - Nötigungsmittel Gewalt (Entfaltung von körperlicher Kraft, die beim Opfer einen körperlichen Zwang bewirkt, um dessen Widerstand zu überwinden oder auszuschließen): zur Parklücke gehen und dort stehen ist zwar eine nur sehr unerhebliche Kraftentfaltung, die jedoch ausreichen dürfte; dies bewirkt jedoch keinen physischen Zwang bei dem Autofahrer, da Paul kein wirklich physisches Hindernis für ihn darstellt Grunddefinition nicht erfüllt - h.m.: physische Zwangswirkung beim Opfer ist notwenige Voraussetzung für Gewalt Gewalt Ø - a.a.: Gewalt lässt sich im Gegensatz zur Drohung als Zufügung eines gegenwärtigen Übels verstehen, so dass auch ein psychische Zwangswirkung ausreichend ist: hier soll der Autofahrer gezwungen werden, Paul zu überfahren oder zumindest anzufahren mit denkbaren psychischen und strafrechtlichen Folgen, wenn er den Parkplatz in Anspruch nehmen möchte Gewalt - Diskussion: Für letzter Ansicht spricht, dass die Zwangswirkung bei menschlichen Barrieren faktisch genauso wirkt wie unüberwindbare physische Barrieren; dagegen spricht jedoch die umgangssprachliche Bedeutung des Begriffs Gewalt als handgreifliche Zwangsform und vor allem, dass dann durch das Merkmal Gewalt keinerlei Einschränkungen verbunden wären, schließlich ist eine Zwangswirkung schon in dem Begriff nötigen enthalten; das Merkmal Gewalt wäre dann überflüssig, was mit dem Bestimmtheitsgrundsatz in Art. 103 II GG kollidiert; der h.m. ist daher zu folgen Gewalt Ø Hinweis: Das BVerfG hat in einer vergleichbaren Fallkonstellation bei einer Sitzblockade vor einer militärischen Einrichtung aus dem Argument der Gesetzesbestimmtheit sogar eine Verfassungswidrigkeit der a.a. abgeleitet (BVerfGE 92, 1 ff., anders noch BVerfGE 73, 206 ff.; 76, 211 ff.). Vgl. dazu z.b. Schroeder, JuS 1995, 875 ff., auch mit Hinweisen zu den früheren Urteilen. In einer Klausur ist m.e. trotz 31 BVerfGG noch auf diesen klassischen Streit einzugehen. b) Tatbestandsmäßigkeit Ø 2. Ergebnis Ø II. 240 StGB von dem Autofahrer durch Wegdrängen des Paul - Nötigungsmittel Gewalt (Entfaltung von körperlicher Kraft, die beim Opfer einen körperlichen Zwang bewirkt, um dessen Widerstand zu überwinden - 8 -

9 oder auszuschließen): körperliche Kraftentfaltung liegt im Autofahren, körperliche Zwangswirkung durch Kraft des Autos gegen die Paul - Nötigungserfolg: Freigeben der Parklücke (Handlung des Paul) - Kausalität b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit a) 32 StGB: - Notwehrlage (gegenwärtiger und rechtwidriger Angriff) - Angriff (jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen): durch Blockieren der Parklücke? - Anspruch auf Parklücke gem. 12 V StVO: regelt nur den Verkehr, verschafft jedoch keinen Individualanspruch; ordnungsgemäßer Ablauf des Straßenverkehrs ist auch kein Individualrechtsgut und nur solche sind notwehrfähig Ø - Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Autofahrers ist nur vollkommen unerheblich; außerdem ist die Willensfreiheit nur im Rahmen der Freiheit anderer rechtlich geschützt Ø Wenn man einen Angriff bejaht, scheitert 32 StGB jedoch an der Gebotenheit, da der Angriff lediglich eine Bagatelle darstellt, gegen die eine Verteidigung sozialethisch nicht angezeigt ist. Angriff Ø Notwehr Ø b) Verwerflichkeit: Mittel (Gewalt) ; Zweck (Realisierung des Anspruchs auf die Parklücke) Ø, Relation, da außerhalb jeglichen Verhältnisses Rechtswidrigkeit Aufbauinweis: Bei der Nötigung ist vor der Erörterung der Verwerflichkeit zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe eingreifen, da dann eine gerechtfertigte Handlung selbstverständlich nicht verwerflich sein kann

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