Beschlussvorlage / Sozialamt. nichtöffentlich. öffentlich. Datum Drucksache Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) Beratungsfolge

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1 50 Sozialamt Beschlussvorlage X öffentlich nichtöffentlich Datum Drucksache Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) /2008 Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss Vorberatung 10 Rat der Stadt Entscheidung 8 TOP Betreff Einführung eines "Sozialtickets" Beschlussvorschlag Die Formulierung eines Beschlusses erfolgt in der Sitzung.

2 - 2 - Problembeschreibung / Begründung I. Ausgangslage Im Rahmen der Etatberatungen 2008 im HFBA am wurde vonseiten der Politik der Wunsch an die Verwaltung herangetragen, die Kosten für ein Sozialticket zu prüfen bzw. ein entsprechendes Ticket einzuführen. Herr Oberbürgermeister Noetzel hat dann zum Abschluss der Beratungen empfohlen, das Thema unabhängig von den Haushaltsberatungen aufzubereiten und nachfolgend zu beraten. Sollte eine Entscheidung zugunsten der Einführung des Sozialtickets erfolgen, könnten Gespräche zur Finanzierung im Sommer/Herbst aufgenommen werden. II. Situation in anderen Revierstädten Nach einer Umfrage der Stadt Gelsenkirchen von April 2008 haben von den umliegenden Städten bisher lediglich Dortmund und Wuppertal (hier Ermäßigung über den Wuppertal- Pass) eine Vergünstigung für den ÖPNV für Transferleistungsbezieher ( Sozialticket ) eingeführt. Die meisten Städte befinden sich im Beratungsverfahren. In Essen z.b. wird die Einführung des Sozialtickets an die Bedingung geknüpft, dass weder der Haushalt der Stadt noch der Wirtschaftsplan der EVAG zusätzlich belastet werden darf. Wie dieses allerdings umgesetzt werden kann, ist bislang nicht erkennbar. III. Kostensituation in Bottrop 1. Folgende Kosten sind zu erwarten, wenn ein Ticket 1000 Abo der Preisstufe A (Tarifgebiet Bottrop und Gladbeck) unterstellt wird (Fahrpreise gültig ab ; ein Großkundenrabatt von 12 % wurde in Abzug gebracht): Ticket 1000 Abo Preisstufe A 42,10 abzgl. Eigenanteil (15,00 ) 15,00 mtl. Finanzierungsbetrag 27,10 jährl. Finanzierungsbetrag mit Eigenanteil 325,20 jährl. Finanzierungsbetrag ohne Eigenanteil 505,20 mit 15 Eigenanteil ,00 ohne Eigenanteil ,00

3 - 3 - Ticket 1000 Abo Preisstufe A 42,10 abzgl. Eigenanteil (20,00 ) 20,00 mtl. Finanzierungsbetrag 22,10 jährl. Finanzierungsbetrag mit Eigenanteil 265,20 jährl. Finanzierungsbetrag ohne Eigenanteil 505,20 mit 20 Eigenanteil ,00 ohne Eigenanteil ,00 Ticket 1000 Abo Preisstufe A 42,10 abzgl. Eigenanteil (25,00 ) 25,00 mtl. Finanzierungsbetrag 17,10 jährl. Finanzierungsbetrag mit Eigenanteil 205,20 jährl. Finanzierungsbetrag ohne Eigenanteil 505,20 mit 25 Eigenanteil ,00 ohne Eigenanteil ,00 2. Bei einem Ticket 1000 Abo der Preisstufe B (Tarifgebiet 25), das ausgehend vom Zentraltarif Bottrop/Gladbeck noch die Tarifgebiete wie z.b. Dorsten, Marl, Gelsenkirchen, Essen Mitte/Nord, Oberhausen, Dinslaken umfasst, sind folgende Kosten zu erwarten (Großkundenrabatt ebenfalls in Abzug gebracht): Ticket 1000 Abo Preisstufe B 63,37 abzgl. Eigenanteil (15,00 ) 15,00 mtl. Finanzierungsbetrag 48,37 jährl. Finanzierungsbetrag mit Eigenanteil 580,44 jährl. Finanzierungsbetrag ohne Eigenanteil 760,44 mit 15 Eigenanteil ,00 ohne Eigenanteil ,00 Ticket 1000 Abo Preisstufe B 63,37 abzgl. Eigenanteil (20,00 ) 20,00 mtl. Finanzierungsbetrag 43,37 jährl. Finanzierungsbetrag mit Eigenanteil 520,44 jährl. Finanzierungsbetrag ohne Eigenanteil 760,44 mit 20 Eigenanteil ,00 ohne Eigenanteil ,00

4 - 4 - Ticket 1000 Abo Preisstufe B 63,37 abzgl. Eigenanteil (25,00 ) 25,00 mtl. Finanzierungsbetrag 38,37 jährl. Finanzierungsbetrag mit Eigenanteil 460,44 jährl. Finanzierungsbetrag ohne Eigenanteil 760,44 mit 25 Eigenanteil ,00 ohne Eigenanteil ,00 3. Der anspruchsberechtigte Kreis für ein Sozialticket kann zz. mit ca Personen beziffert werden. Hierbei sind alle Transferleistungsempfänger mit Ausnahme der Kinder unter 6 Jahren, die kostenlos befördert werden, erfasst. Ausgehend von den Erfahrungswerten der Stadt Dortmund, wo bisher 22 % der Anspruchsberechtigten ein entsprechendes Ticket erworben haben, muss von einer Nutzerzahl zwischen und Personen ausgegangen werden. IV. Auswirkungen auf die Zweckverbandsumlage Mit der Einführung eines Sozialtickets wird die Vestische Straßenbahnen GmbH (VEST) sowohl Mehreinnahmen als auch Mindereinnahmen erzielen. Die Mehreinnahmen werden durch neue Abo-Kunden für das Sozialticket realisiert. Die Mindereinnahmen sind Folge des Kannibalisierungseffektes; bereits vorhandene Kunden der VEST nehmen anstelle der bisher verwendeten Fahrausweise das Sozialticket in Anspruch. Lt. Auskunft der VEST können zurzeit keine konkreten Angaben zu den Mindereinnahmen gemacht werden. Es können nur Erfahrungswerte aus Dortmund herangezogen werden. Dort haben ca. 30 % der Kunden ihr Abo gewechselt. Derzeit wird dort geprüft, wie viele Kunden aus dem Anspruchskreis Barzahler waren oder eine Monatkarte besaßen. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor. Eine Berechnung der Auswirkungen der Mehreinnahmen bei der VEST auf die Zweckverbandsumlage der Stadt Bottrop wurde vom Fachbereich Finanzen durchgeführt. Ca. 17 % der Mehreinnahmen wirken sich entlastend auf die Zweckverbandsumlage für die Stadt Bottrop aus. Die Mehreinnahmen beeinflussen das Gesamtergebnis der VEST, wovon alle bedienten Gebietskörperschaften profitieren. Bei einer Erhöhung der kassentechnischen Einnahmen bei der VEST wegen Einführung des Sozialtickets bei der Stadt Bottrop verringert sich die Zweckverbandsumlage beispielsweise a) bei EUR um EUR b) bei EUR um EUR

5 - 5 - Hier sind noch die Mindereinnahmen zu berücksichtigen. Im günstigsten Fall (nur ca. 30 % Abo-Wechsler) lässt sich der Vorteil vorläufig wie folgt beziffern: a) EUR b) EUR Eine abschließende Beurteilung ist allerdings erst nach Vorliegen verwertbarer Zahlen bezügl. der Mindereinnahmen möglich. V. Organisatorische Regelungen zur Ausgabe eines Sozialtickets (Grundlage für Verhandlungen mit der VEST) 1. Die Einführung eines Sozialtickets könnte zweckmäßiger Weise ab erfolgen und damit an den Bottrop-Pass gekoppelt werden, der Anspruchsgrundlage für den Erwerb des Tickets bei der VEST sein sollte. 2. Der Eigenanteil wird durch eine Einzugsermächtigung von der VEST eingezogen. 3. Für die monatliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Abrechnung des städtischen Anteils mit der VEST wird eine Kraft des mittleren Dienstes benötigt. Dr. Kreul

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