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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Paul Nemeth u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Netzstabilität und Netzausbau in Zeiten der Energiewende und der Rekommunalisierung Zusammenarbeit der EnBW und der Stadtwerke beim Netzbetrieb Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in wie vielen Fällen in den Jahren 2010 bis 2013, bei kommunalen Entscheidungen zu Konzessionsvergaben, die Energie Baden-Württemberg (EnBW) als bisheriger Netzbetreiber ein eigenes (neues) Stadtwerk der Kommune, ein Stadtwerk einer anderen Kommune oder ein Verbund verschiedener Stadtwerke den Zuschlag erhalten hat; 2. in wie vielen Fällen und mit welchen jeweiligen Anteilen die EnBW als Gesellschafter an den Stadtwerken in Baden-Württemberg beteiligt ist; 3. ob sie bei den kommunalen Entscheidungen zu Konzessionsvergaben in den oben genannten Jahren einen Trend hin zur Rekommunalisierung sieht; 4. wie sie die verschiedenen Gesellschaftermodelle der in den letzten Jahren neu gegründeten Stadtwerke bewertet (Kommune als Alleingesellschafter/Beteiligung anderer Stadtwerke und/oder Beteiligung der EnBW als Gesellschafter, Einkauf von Dienstleistungen der EnBW oder anderer Stadtwerke ); 5. ob sie durch eine zunehmende Rekommunalisierung eine Zersplitterung des Stromnetzes in Baden-Württemberg und mögliche Nachteile für die Aufrechterhaltung eines stabilen Stromnetzes und die Integration der erneuerbare Energien im Zuge der Energiewende befürchtet; 6. was sie unternimmt, um bei einer zunehmenden Rekommunalisierung dafür Sorge zu tragen, dass die Verteilnetze in Baden-Württemberg den Anforderungen der Energiewende gerecht werden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. ob und in wie vielen Fällen der in den Jahren 2010 bis 2013 geschlossenen Konzessionsverträge Erhöhungen der Investitionen in die Netze vereinbart wurden, um den Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden; 8. welche Möglichkeiten die Kommunen haben, um im Konzessionsvertrag nachhaltige Investitionen in den Ausbau und die Modernisierung der örtlichen Netze festzuschreiben; 9. wie sie das Modell der Stadt Böblingen (Übernahme der Konzession durch eigene Stadtwerke mit einer starken Beteiligung der EnBW) aus ihrer Sicht bewertet Nemeth, Lusche, von Eyb, Jägel, Müller, Razavi, Reuther, Röhm CDU Begründung Die Energiewende kann nur gelingen, wenn der Ausbau von Netzen und Speichern mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien Schritt hält. Dies betrifft wegen der Dezentralität der Erzeugung erneuerbaren Stroms nicht nur das Übertragungsnetz, sondern auch die Verteilnetze vor Ort. Die Einführung intelligenter Netze und Zähler, die eine sinnvolle Steuerung des Stromverbrauchs durch den Energieversorger ermöglichen, wird dabei ebenso notwendig sein, wie der Ausbau und die Ertüchtigung bestehender Netze. Deswegen ist mit einem erheblichen Investitionsbedarf in den örtlichen Verteilnetzen zu rechnen, der durch die jeweiligen Netzbetreiber gestemmt werden muss. Die Kommunen stehen bei der Vergabe neuer Konzessionen für den Netzbetrieb vor der großen Aufgabe, einen Netzbetreiber zu finden, der diesen und vielen weiteren Anforderungen gerecht werden muss. Hierzu gibt es vor Ort unterschiedlichste Lösungsansätze und verschiedenste Gesellschafts- und Geschäftsmodelle, die individuell zum Erfolg führen können. Aufgabe des Landes ist es nicht, sich in kommunale Entscheidungen einzumischen, wohl aber, die Entwicklungen vor Ort und deren Auswirkungen auf das Gesamtstromnetz in Baden-Württemberg im Blick zu behalten. Dieser Antrag soll über die aktuellen Entwicklungen Aufschluss geben. 2 Stellungnahme Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 Nr /82/1 nimmt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Innenministerium sowie dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in wie vielen Fällen in den Jahren 2010 bis 2013, bei kommunalen Entscheidungen zu Konzessionsvergaben, die Energie Baden-Württemberg (EnBW) als bisheriger Netzbetreiber ein eigenes (neues) Stadtwerk der Kommune, ein Stadtwerk einer anderen Kommune oder ein Verbund verschiedener Stadtwerke den Zuschlag erhalten hat; Nach einer Erhebung bei den Rechtsaufsichtsbehörden, in wie vielen Fällen bei kommunalen Entscheidungen (Gemeinderatsbeschlüsse) zu Strom-Konzessions-

3 vergaben in den Jahren 2010 bis 2013 bei bislang von der EnBW AG oder Tochtergesellschaften betriebenen Netzen, diese erneut den Zuschlag erhalten haben und wie oft Stadtwerke (eigenes Stadtwerk, Stadtwerk einer anderen Kommune oder ein Verbund verschiedener Stadtwerke) den Zuschlag erhalten haben, ergibt sich: Konzessionsvergaben in den Jahren 2010 bis 2013, bei denen bisher die EnBW 1 der Netzbetreiber war: Zuschlag 2 an EnBW 1 als eigenes (neues) Stadtwerk einer Verbund verschiedener Jahr bisherigen Netzbetreiber Stadtwerk der Kommune 3 anderen Kommune Stadtwerke bis EnBW AG oder Tochtergesellschaften 2 Zuschlag = Gemeinderatsbeschluss zur Konzessionsvergabe 3 beinhaltet auch Fälle, bei denen die EnBW an den Stadtwerken minderheitsbeteiligt ist 4 Stichtag für das Jahr 2013 ist der 12. Juni in wie vielen Fällen und mit welchen jeweiligen Anteilen die EnBW als Gesellschafter an den Stadtwerken in Baden-Württemberg beteiligt ist; Nach Auskunft der EnBW Energie Baden-Württemberg AG bestehen folgende Beteiligungen an Stadtwerken in Baden-Württemberg: Stadt-, Gemeinde- bzw. Regionalwerk oder Netzgesellschaft Sitz der Gesellschaft EnBW- Anteil Elektrizitätswerk Aach Aach 100,00 % Stadtwerke Backnang Backnang 49,00 % Stadtwerke Bad Herrenalb Bad Herrenalb 30,00 % Stadtwerke Bad Säckingen Bad Säckingen 26,30 % Stadtwerke Bad Wildbad & Co. KG Bad Wildbad 49,00 % Erneuerbare Energien Zollern Alb Balingen 20,00 % e.wa riss Biberach a. d. Riss 50,00 % Stromnetz Blaubeuren Blaubeuren 49,90 % Energieversorgung Südbaar Blumberg 50,00 % Stadtwerke Böblingen Böblingen 41,00 % Energie- und Wasserversorgung Bruchsal Bruchsal 27,41 % Geothermie-Gesellschaft Bruchsal Bruchsal 74,90 % Energie Calw Calw 48,82 % Stadtwerke Ellwangen Ellwangen 25,10 % Stadtwerke Emmendingen Emmendingen 49,90 % Neckar Netze Esslingen 49,00 % 3

4 Stadtwerke Esslingen am Neckar Esslingen 49,98 % SWE Netz Ettlingen 16,10 % Stadtwerke Fellbach Fellbach 12,01 % Energieversorgung Gaildorf OHG Gaildorf 100,00 % Albwerk Geislingen a. d. Steige 25,10 % Einhorn-Energie Giengen 49,90 % Stadtwerke Giengen Giengen 25,10 % Stromnetzgesellschaft Hechingen Hechingen 74,90 % Heilbronner Versorgungs Heilbronn 25,10 % ZEAG Energie AG Heilbronn 98,26 % Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbh Herrenberg 74,90 % EBT Elektrizitätswerk Braunsbach- Tullau Ilshofen-Obersteinach 100,00 % Stadtwerke Karlsruhe Karlsruhe 20,00 % Elektrizitätswerk Mittelbaden AG Lahr 34,74 % Stromnetz Langenau Langenau 50,10 % Stromnetzgesellschaft Laupheim Laupheim 50,10 % Gasnetzgesellschaft Laupheim Laupheim 50,10 % Netzgesellschaft Leinfelden-Echterdingen Echterdingen 25,10 % LEO Energie Leonberg 49,00 % Rieger Elektrizitätswerk Lichtenstein 74,29 % Netzgesellschaft Marbach Marbach 49,00 % enereglo Muggensturm 32,00 % Stadtwerke Münsingen Münsingen 45,00 % Stadtwerke Nürtingen Nürtingen 25,00 % Stadtwerke Oberkochen Oberkochen 25,10 % Netzgesellschaft Elz-Neckar Obrigheim 50,10 % Gasversorgung Pforzheim Land Pforzheim 49,00 % Regionalnetze Linzgau Pfullendorf 31,60 % Gemeindewerke Plüderhausen Plüderhausen 49,00 % Technische Werke Schussental Ravensburg 25,10 % TWS Netz Ravensburg 19,30 % FairEnergie Reutlingen 24,90 % Energieversorgung Rottenburg a. N. Rottenburg a. N. 38,00 % 4

5 ENRW Energieversorgung Rottweil Rottweil 20,00 % Gasversorgung Sachsenheim Sachsenheim 50,00 % Stadtwerke Schramberg Schramberg 50,00 % Stadtwerke Schwäbisch Gmünd Schwäbisch Gmünd 25,10 % Stadtwerke Schwetzingen Schwetzingen 10,00 % Stadtwerke Sindelfingen Sindelfingen 20,00 % Stadtwerke Sinsheim Versorgungs Sinsheim 60,00 % Netzgesellschaft Sontheim Sontheim 74,90 % Netzgesellschaft Steinheim Steinheim 74,90 % Stadtwerke Stockach Stockach 25,10 % Stromversorgung Sulz am Neckar Sulz 24,90 % SUEnergie Süßen 40,00 % Energieversorgung Oberes Wiesental Todtnau 24,00 % Stadtwerke Weinheim Weinheim 39,32 % Stadtwerke Weinstadt Energieversorgung Weinstadt 25,10 % 3. ob sie bei den kommunalen Entscheidungen zu Konzessionsvergaben in den oben genannten Jahren einen Trend hin zur Rekommunalisierung sieht; Ja. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zu Ziff. 1 des Antrags der Abg. Glück u. a. FDP/DVP, LT-Drs. 15/3227, verwiesen. 4. wie sie die verschiedenen Gesellschaftermodelle der in den letzten Jahren neu gegründeten Stadtwerke bewertet (Kommune als Alleingesellschafter/Beteiligung anderer Stadtwerke und/oder Beteiligung der EnBW als Gesellschafter, Einkauf von Dienstleistungen der EnBW oder anderer Stadtwerke ); In den letzten Jahren sind bei den neu gegründeten Stadtwerken verschiedene Gesellschaftermodelle gewählt worden. Gemeinden vergeben die Konzessionen zum Betrieb der örtlichen Strom- und Gasverteilernetze an eine häufig neu gegründete Netzbetriebsgesellschaft. An dieser Gesellschaft beteiligt sich in der Regel neben der Gemeinde auch ein bereits erfahrener Netzbetreiber. Hierbei kann es sich durchaus um den bisherigen Altkonzessionär handeln, der dann sein Netz in die neue Netzbetriebsgesellschaft einbringt. Auch finden sich zunehmend sog. Pachtmodelle, bei denen die netzübernehmende Gemeinde bzw. ihr Stadtwerk oder eine kommunale Beteiligungsgesellschaft das Netz an einen Netzbetreiber zum Zwecke des Netzbetriebs verpachtet. Die Gesellschaftermodelle sind nach Auffassung der Landesregierung ein wesentlicher Teil der unternehmerischen Entscheidungen. Die Wahl des Gesellschaftermodells kann und soll dem Wettbewerb ( 46 EnWG in Verbindung mit 1 EnWG) überlassen werden. Entscheidend ist, dass der Auswahlprozess an den Kriterien des 1 Abs. 1 EnWG ausgerichtet war und die Netzbetreiber über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügen, die den in 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) abschließend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen muss. 5

6 6 Kooperationen zwischen Stadtwerken, kleineren Netzbetreibern und/oder überregionalen Netzbetreibern können sowohl die finanzielle Basis und das Investitionspotenzial als auch die technische Leistungsfähigkeit und das Know-how stärken und verbessern. 5. ob sie durch eine zunehmende Rekommunalisierung eine Zersplitterung des Stromnetzes in Baden-Württemberg und mögliche Nachteile für die Aufrechterhaltung eines stabilen Stromnetzes und die Integration der erneuerbare Energien im Zuge der Energiewende befürchtet; Der vom Gesetzgeber geforderte Wettbewerb um die Netze ist prinzipiell positiv zu bewerten. Der Wettbewerb um die örtlichen Verteilernetze umfasst, sofern es infolgedessen zu einem Wechsel vom Alt- zum Neukonzessionär kommt, grundsätzlich auch die Möglichkeit eines zahlenmäßigen Anstiegs von rechtlich selbstständigen Betreibern örtlicher Verteilernetze. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Konzession an einen Neukonzessionär mit oder ohne kommunale Beteiligung vergeben wird. Eine Zunahme der Anzahl von eigenständigen Netzbetreibern ist nicht per se kritisch zu bewerten. Darüber hinaus führt ein Netzübergang von einem überregional tätigen Netzbetreiber zu einem schon Netze betreibenden Stadtwerk i. d. R. weder zu einer Zunahme der Netzbetreiber noch zu einer wirklich nachteiligen Zersplitterung der Netze. Grundsätzlich spricht somit nichts gegen die Übernahme der Netze durch Kommunen und gegen die Gründung leistungsstarker und flexibler Stadtwerke, auch wenn eine zu kleinteilige Netzstruktur weder effizient noch optimal erscheint. Die Landesregierung unterstützt nachdrücklich den Wettbewerb, und der Wettbewerb lebt auch von der Zahl der Wettbewerber. Entscheidend ist auch hier, dass die Netzbetreiber, sowohl hinsichtlich ihrer Alleinstellung aber auch hinsichtlich ihrer verantwortlichen Rolle in der gesamten Netzinfrastruktur, über eine entsprechende und belastbare Leistungsfähigkeit verfügen, um die Stabilität der Stromnetze auch im Zuge der Energiewende aufrechterhalten zu können. Derzeit bestehen keine Erkenntnisse, dass rekommunalisierte Netze bzw. ihre Netzbetreiber nicht den Anforderungen der Energiewende gerecht werden (könnten). 6. was sie unternimmt, um bei einer zunehmenden Rekommunalisierung dafür Sorge zu tragen, dass die Verteilnetze in Baden-Württemberg den Anforderungen der Energiewende gerecht werden; Bei ihrer Auswahlentscheidung, wer die Konzession zum Betrieb der örtlichen Strom- und Gasverteilernetze erhält, sind die Gemeinden nach derzeitiger Rechtslage nicht völlig frei. Der Gesetzgeber verlangt vielmehr, dass ein fairer Wettbewerb um die Nutzung der öffentlichen Wege zum Zwecke des Betriebs von Stromund Gasversorgungsleitungen in den Straßenkörpern stattfindet. Hierzu muss die Gemeinde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Auswahlkriterien zur Ermittlung des geeignetsten Bewerbers festlegen und diese bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen. Bei der Festlegung der Auswahlkriterien ist die Gemeinde maßgeblich den Zielvorgaben des 46 EnWG in Verbindung mit 1 EnWG verpflichtet. Anhand der so aufgestellten Auswahlkriterien muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren der geeignetste Bewerber ausgewählt werden. Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf grundsätzlich der Genehmigung nach 4 Abs. 1 EnWG durch das Umweltministerium als die nach Landesrecht zuständige Behörde ( 4 Abs. 1 EnWG). Die Genehmigung darf dann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und auch wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. 7. ob und in wie vielen Fällen der in den Jahren 2010 bis 2013 geschlossenen Konzessionsverträge Erhöhungen der Investitionen in die Netze vereinbart wurden, um den Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden; Die bisherigen Konzessionsverträge (vgl. sog. Musterkonzessionsvertrag Abs. 1 M-KV) enthalten durchweg in allgemeiner Art und Weise Vereinbarungen wonach die Netze so zu errichten und instand zu halten sind, dass ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt-

7 schutzes ermöglicht wird. Auch sind dort Verpflichtungen enthalten, nach denen die Gemeinde als Konzessionsvertragspartnerin mit einem Jahresinvestitionsplan und einer 3-jährigen Vorschau zu informieren ist. Zudem bestehen bereits gesetzliche Verpflichtungen für Verteilnetzbetreiber, die im Sinne der Schutzziele des 1 EnWG einen sicheren Betrieb der Netze sicherstellen sollen, wozu auch die sachgerechte Einbindung von einspeisenden EEG-Anlagen oder intelligenten Zählersystemen gehören (vgl. u. a. 14, 16 a EnWG). Abgesehen von gesonderten Sachverhalten ist eine ausdrückliche Vereinbarung von konkreten oder gar allgemeineren Investitionsszenarien im Konzessionsvertrag überwiegend nicht ratsam, zumal immer mehr Gemeinden dazu übergehen, kürzere Laufzeiten oder Sonderkündigungsrechte zu ihren Gunsten im Konzessionsvertrag durchzusetzen. Neuen Konzessionsnehmern muss die Gelegenheit verbleiben, die Investitionen refinanzieren zu können. Dazu gehören nicht nur ausreichend lange Laufzeiten, sondern auch die Verantwortung über den Bedarf, den Zeitpunkt, die Höhe sowie die Art und Weise der Investitionen. 8. welche Möglichkeiten die Kommunen haben, um im Konzessionsvertrag nachhaltige Investitionen in den Ausbau und die Modernisierung der örtlichen Netze festzuschreiben; Grundsätzlich können solche Maßnahmen Gegenstand eines Konzessionsvertrags sein, insbesondere dann, wenn sie im wettbewerblichen Konzessionsvergabeprozess als Entscheidungskriterium keine nur untergeordnete Rolle gespielt haben. Ob und wie nachhaltige Investitionen für den Ausbau oder die Modernisierung der örtlichen Netze erforderlich und sinnvoll sind, können aber am besten die sachkundigen Netzbetreiber selbst beurteilen. Im Rahmen des Konzessionswettbewerbs sind solche Aspekte maßgebend zu berücksichtigen, insbesondere wenn konkrete Ausbau- oder Modernisierungsvorhaben determiniert sind, soweit nicht rechtliche Schranken, beispielsweise 3 der Konzessionsabgabenverordnung, entgegenstehen. Jedoch können regulierungsrechtliche Effizienzvorgaben gewissermaßen Netzbetreiber anhalten, nach optimalen Entscheidungen zu suchen, die ihm auch die Pflicht auferlegen, andere Zusagen aus dem Konzessionsvergabeprozess, beispielsweise moderate Netzentgelte, nicht aus den Augen zu verlieren. 9. wie sie das Modell der Stadt Böblingen (Übernahme der Konzession durch eigene Stadtwerke mit einer starken Beteiligung der EnBW) aus ihrer Sicht bewertet. Die Wahl des Gesellschaftermodells ist Teil der unternehmerischen Entscheidung (siehe Frage 4), die sich im Wettbewerb bildet. Entscheidend ist lediglich, dass die Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers gewährleistet ist. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 7

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