Der Senat von Berlin Berlin, den 26. Juni 2008 InnSport ZS B 12 Le - 076/681 Telefon: 9027 (927)

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1 Der Senat von Berlin Berlin, den 26. Juni 2008 InnSport ZS B 12 Le - 076/681 Telefon: 9027 (927) heinz.lemke@seninnsport.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über 0243 C den Präsidenten des Abgeordnetenhauses über Senatskanzlei - G Sen Bericht über ein Konzept für die Einführung einer zentralen Familienkasse rote Nummern: Vorgang: Ansätze: Gesamtausgaben: 0243, 0243 A, 0243 B Jahresbericht 2006 des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats und der Bezirksämter Drs 15/5544 zu T 87 Integrierte Personalverwaltung (IPV): Familienkasse 11. Sitzung des Hauptausschusses am 9. Mai 2007 entfällt entfällt Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: Der Hauptausschuss erwartet, dass der Senat ein Konzept für die Einführung einer zentralen Familienkasse entwickelt. Dem Hauptausschuss ist bis zum 31. August 2007 zu berichten. Der Zwischenbericht der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 28. August 2007 (rote Nummer 0243 A) wurde in der 18. Sitzung des Hauptausschusses vom 12. September 2007 dem Unterausschuss Haushaltskontrolle überwiesen. Der Unterausschuss Haushaltskontrolle seinerseits hat in seiner Sitzung vom 1. Februar 2008 den Zwischenbericht zur Kenntnis genommen und für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat er beschlossen, den angekündigten Schlussbericht zum 31. März 2008 abzuwarten. Der zweite Zwischenbericht der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 26. März 2008 (rote Nummer 0243 B) ist in der 38. Sitzung des Hauptausschusses vom 9. April 2008 dem Unterausschuss Haushaltskontrolle überwiesen worden. Beschlussvorschlag: Wir bitten, den Beschluss aufgrund des nachfolgenden Berichts als erledigt anzusehen. Seite 1 von 6

2 Hierzu wird berichtet: In Fortschreibung des Zwischenberichts vom 28. August 2007 und des zweiten Zwischenberichts vom 26. März 2008 wird nunmehr das folgende Konzept für die Einführung einer zentralen Familienkasse (Landesfamilienkasse) vorgelegt. 1 Bündelung der Aufgaben der Familienkassen in Landesfamilienkassen 1.1 Den öffentlichen Arbeitgebern sind gemäß 72 Abs. 1 Einkommensteuergesetz die Aufgaben der Familienkasse (= Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes) zugewiesen. Im Bereich der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen werden von 30 Familienkassen rd Kinder mit Anspruch auf Kindergeld (Kindergeldfälle) betreut. Davon entfallen auf die Hauptverwaltung rd Kindergeldfälle und auf die Bezirksverwaltungen rd Kindergeldfälle. 1.2 Bei den Aufgaben der Familienkassen handelt es sich um Aufgaben der öffentlichen Arbeitgeber, die im Wege der gesetzlich geregelten Organleihe wahrgenommen werden. Insoweit gelten die öffentlichen Arbeitgeber als Bundesfinanzbehörden und unterliegen der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Die Arbeit in den Familienkassen beruht auf dem Steuerrecht und erfordert spezielle Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet. Die Bündelung dieser Aufgaben in größeren Organisationseinheiten erleichtert eine entsprechende Rechtsspezialisierung, wodurch die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Aufgabenerledigung optimiert werden. Eine Bündelung der Aufgaben der Familienkasse in Landesfamilienkassen befreit die Fachverwaltungen zudem von solchen Verwaltungsaufgaben und erlaubt es ihnen, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren. Auch im Bundes- und Länderbereich zeichnet sich eine Entwicklung zu einer Bündelung der Aufgaben der Familienkassen ab. Der Senat sieht in einer Bündelung der Aufgaben der Familienkassen eine Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Arbeit der Familienkassen zu steigern. Der Senat wird daher von der Ermächtigung gemäß 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 Finanzverwaltungsgesetz Gebrauch machen und durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen zur zentralen Wahrnehmung der Aufgaben der Familienkassen einrichten. 1.3 Diese landesweite Bündelung muss schrittweise unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte (Vergleich Leistungen, Kosten und Qualitäten) und verfügbarer Kapazitäten vollzogen werden. Es ist daher sinnvoll, große, wirtschaftlich arbeitende Familienkassen bis auf Weiteres von der Bündelung auszunehmen. Die Strukturen der Berliner Verwaltung müssen berücksichtigt werden. Daher kann die Einrichtung einer allein zuständigen Landesfamilienkasse erst am Ende des Prozesses stehen. Die Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung lässt es zu, die Aufgaben der Familienkassen für die Hauptverwaltung und die Bezirksverwaltungen zunächst getrennt voneinander zu betrachten. Für den Bereich der Hauptverwaltung sollen danach drei Landesfamilienkassen, für den Bereich der Bezirksverwaltungen soll grundsätzlich eine Landesfamilienkasse eingerichtet werden. Dabei werden jeweils zunächst die Aufgaben der Familienkassen mit einem kleinen und mittleren Bestand an Kindergeldfällen und danach auch die Aufgaben größerer Familienkassen zentral bei der jeweils zuständigen Landesfamilienkasse gebündelt. 2 Konzentration der Kindergeldbearbeitung im Bereich der Hauptverwaltung in drei Landesfamilienkassen 2.1 Ressortgebundene Landesfamilienkassen Bei der Bündelung der Kindergeldbearbeitung für den Bereich der Hauptverwaltung ist zu berücksichtigen, dass bereits zwei Familienkassen tätig sind, die im Vergleich zu den anderen Seite 2 von 6

3 Familienkassen der unmittelbaren Landesverwaltung die weitaus größten Bestände an Kindergeldfällen aufweisen. Dazu gehören die Familienkasse der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (rd Kindergeldfälle) sowie die beim Polizeipräsidenten in Berlin eingerichtete zentrale Familienkasse, die auch die Kindergeldbearbeitung für die Berliner Feuerwehr wahrnimmt (rd Kindergeldfälle) Die Arbeit dieser beiden großen Familienkassen weist einen hohen Grad an Wirtschaftlichkeit auf. Der Bestand und Zuständigkeitsbereich dieser Familienkassen soll daher bis auf Weiteres unberührt bleiben. Diese Familienkassen werden daher zu Landesfamilienkassen bestimmt. Die Zuständigkeit der Landesfamilienkasse der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung erstreckt sich unverändert auf die Kindergeldbearbeitung für den eigenen Geschäftsbereich und die der zentralen Familienkasse des Polizeipräsidenten in Berlin - wie bisher - auf den eigenen Bereich sowie auf die Berliner Feuerwehr. 2.2 Landesfamilienkasse beim zentralen Personaldienstleister Als dritte Landesfamilienkasse für den Bereich der Hauptverwaltung wird das Landesverwaltungsamt Berlin bestimmt, das zu einem landesweiten Dienstleister in Angelegenheiten der Personalverwaltung ausgebaut werden soll. Das Landesverwaltungsamt Berlin nimmt bereits für verschiedene Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung sowie für die Versorgungsempfänger/innen die Aufgaben der Familienkasse wahr (rd Kindergeldfälle). Auch das Landesverwaltungsamt Berlin weist bei der Kindergeldbearbeitung bereits einen im landesweiten Vergleich hohen Wirtschaftlichkeitsgrad auf Die Zuständigkeit der Landesfamilienkasse des Landesverwaltungsamtes Berlin soll sich bis auf Weiteres auf die Bereiche der Hauptverwaltung erstrecken, die nicht von den ressortgebundenen Landesfamilienkassen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Polizeipräsidenten in Berlin erfasst werden (vgl. Tz. 2.1) Die Bündelung der Aufgaben der Familienkassen aus diesen Bereichen bei der Landesfamilienkasse des Landesverwaltungsamtes Berlin wird sukzessive vollzogen. Ab Mitte des Jahres 2008 verlagern zunächst die Familienkassen der Hauptverwaltung mit einem kleinen Bestand an Kindergeldfällen (bis zu 150 Kindergeldfällen) ihre Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt Berlin. Anschließend folgen die Familienkassen der Hauptverwaltung mit einem mittleren Bestand an Kindergeldfällen (bis unter 1.000) und danach auch die Familienkassen mit einem größeren Bestand an Kindergeldfällen (ab 1.000). Mit dem Landesverwaltungsamt Berlin kann auch außerhalb dieser Reihenfolge ein Aufgabenübergang zu einem früheren Termin vereinbart werden. Es ist beabsichtigt, den Aufgabenübergang für diese Bereiche der Hauptverwaltung spätestens bis Mitte 2010 zum Abschluss zu bringen. Die Anzahl der vom Landesverwaltungsamt Berlin zu betreuenden Kindergeldfälle von derzeit rd wird bis dahin auf rd Kindergeldfälle ansteigen Durch die Bündelung der Aufgaben der Familienkassen bei der Landesfamilienkasse des Landesverwaltungsamtes Berlin ist eine Anpassung der zu bearbeitenden Fallzahlen je Stelle (Vollzeitäquivalent) an das dortige Niveau möglich. Bereits hierdurch werden sich bis zum Abschluss der Aufgabenverlagerung (Mitte 2010) bei den abgebenden Dienststellen Einsparungen in Stellenanteilen ergeben, die insgesamt ein Volumen von rd. 5 Stellen erreichen. Nach Abschluss der Konsolidierungsphase ist im Landesverwaltungsamt Berlin aufgrund des dann ereichten Gesamtvolumens von rd Kindergeldfällen und der damit verbundenen Rationalisierungsvorteile ab dem Haushaltsjahr 2011 mit einer weiteren Einsparung von rd. 3 Stellen zu rechnen Die Landesfamilienkasse des Landesverwaltungsamtes Berlin steht im Übrigen auch den nicht von 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) erfassten sonstigen Obersten Landesbehörden und den Einrichtungen der mittelbaren Landesverwaltung (landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) offen. Ferner haben die Einrichtungen der Bezirksverwaltungen alternativ die Möglichkeit, ihre Aufgaben der Familienkasse im Wett- Seite 3 von 6

4 bewerb auch auf die Landesfamilienkasse des Landesverwaltungsamtes Berlin zu übertragen (vgl. Tz. 3.2). 3 Bündelung der Kindergeldbearbeitung für den Bereich der Bezirksverwaltungen 3.1 Für den Bereich der Bezirksverwaltungen ist vorgesehen, im Einvernehmen mit den Bezirken durch Rechtsverordnung nach 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz ein Bezirksamt zur Landesfamilienkasse zu bestimmen. Diese Landesfamilienkasse wird nur für die Bezirksverwaltungen zuständig sein und die Aufgaben der Familienkasse für alle Einrichtungen der Bezirksverwaltungen wahrnehmen. 3.2 Alternativ sollen die Einrichtungen der Bezirksverwaltungen die Möglichkeit erhalten, die Aufgaben der Familienkasse im Wettbewerb auf freiwilliger Basis auf die Landesfamilienkasse des Landesverwaltungsamtes Berlin zu übertragen (vgl. Tz ). 3.3 Mit der Verlagerung der Aufgaben der Familienkasse der Einrichtungen der Bezirksverwaltungen auf die für den Bereich der Bezirksverwaltungen eingerichtete Landesfamilienkasse soll nach ihrer Bestimmung durch Rechtsverordnung begonnen werden. Die Reihen- und Rangfolge soll sich an der Vorgehensweise für die Familienkassen der Hauptverwaltung orientieren. 4 Fazit und Weiterführung der Bündelung der Kindergeldbearbeitung 4.1 Nach Abschluss des Aufgabenübergangs werden sich die nach dem Stand November 2007 zu betreuenden Kindergeldfälle auf die vier Landesfamilienkassen wie folgt verteilen: Landesverwaltungsamt Berlin Polizeipräsident in Berlin Landesfamilienkasse Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Bezirksverwaltungen Kindergeldfälle ca *) *) Ohne Berücksichtigung von Kindergeldfällen, die dem Landesverwaltungsamt Berlin aus dem Bereich der mittelbaren Landesverwaltung auf freiwilliger Basis ggf. übertragen werden. 4.2 Über eine spätere weitere Bündelung der Aufgaben der drei Landesfamilienkassen der Hauptverwaltung in einer einzigen Landesfamilienkasse wird zu gegebener Zeit (ab 2011) unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit (Vergleich Leistungen, Kosten und Qualitäten) zu entscheiden sein. In einem weiteren Schritt wird danach zu prüfen sein, ob die Aufgaben der dann bestehenden Landesfamilienkassen für die Hauptverwaltung und die Bezirksverwaltungen schließlich bei einer einzigen Landesfamilienkasse zusammengeführt werden. Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Reg. Bürgermeister Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres und Sport Seite 4 von 6

5 Anlage zum Bericht an den Hauptausschuss Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 72 Abs. 1 Einkommensteuergesetz Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes (1) Steht Personen, die 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, oder 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder 3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. Die genannten juristischen Personen sind insoweit Familienkasse. 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (1) Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben: 11. die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem Bundeszentralamt für Steuern zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Familienkassen nach 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten. Diese können auch Aufgaben im Auftrag der mittelbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einzurichten. Diese können auch Aufgaben der mittelbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden. Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern; Seite 5 von 6

6 2 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) Gliederung der Berliner Verwaltung (1) Die Berliner Verwaltung wird vom Senat (der Hauptverwaltung) und von den Bezirksverwaltungen wahrgenommen. (2) Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. (3) Die Bezirksverwaltungen umfassen auch die ihnen nachgeordneten nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. Seite 6 von 6

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