5. Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund ( 313, 314)

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1 75 5. Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund ( 313, 314) Lit.: Hirsch, Jura 2007, 81 ff.; Feldhahn, NJW 2005, 3381 ff; Riesenhuber/Domröse, JuS 2006, 208 ff.; Rösler, JuS 2004, 1058 ff., JuS 2005, 27 ff., 120 ff. a) Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG - 313) Grundlagen Entwicklung: - Lehre von der clausula rebus sic stantibus des gemeinen Rechts: Verträge sollen nur so lange gelten, wie sich die zugrundeliegenden Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben. - Reichsgerichtliche Rechtsprechung der Zeit nach dem ersten Weltkrieg: Unzumutbarkeit der Regel "pacta sunt servanda" in Extremfällen wie der Inflation Lösung über 242 BGB. - Seitdem Ausdifferenzierung in verschiedene Fallgruppen im Rahmen des Kodifikation von Richterrecht als eines der Ziele der Schuldrechtsreform, darunter auch Kodifikation der WGG in 313. Problem jedes auf 242 gestützten Rechtsinstituts: Unbestimmtheit. Diese Unbestimmtheit wurde auch in 313 nicht beseitigt, da die Vorschrift lediglich den bisherigen Rechtszustand gesetzlich festschreiben will. Methodisches Problem: 313 ist kaum einer direkten Subsumtion zugänglich. Daher 2 praktische Tipps: - typische Fallgruppen einprägen und im Zweifel fragen, ob der vorliegende Fall zu einer dieser Fallgruppen passt als Ausnahme vom Grundsatz pacta sunt servanda" restriktiv handhaben. Begriffe Geschäftsgrundlage = Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, von denen also beide Parteien ausgegangen sind, ohne dass eine Regelung im Vertrag selbst erfolgte. objektive und subjektive Geschäftsgrundlage - objektive GG ( 313 I): Umstände, von denen bei Vertragsschluss jeder ausgegangen wäre - subjektive GG ( 313 II): Umstände, von denen beide Vertragsparteien gemeinsam fälschlicherweise ausgegangen sind große und kleine Geschäftsgrundlage - große GG: gesellschaftliche Gesamtumstände Wegfall etwa bei Krieg, Naturkatastrophe, Inflation - kleine GG: Umstände, die nur den jeweiligen Vertrag betreffen.

2 76 Abgrenzungen Anfechtung gem. 119 II betrifft den einseitigen Irrtum. Während nach früherem Recht umstritten war, ob beim beiderseitigen Irrtum 119 II oder WGG zur Anwendung kommt, ist nach 313 II klar, dass es sich um einen Fall der WGG handelt. Unmöglichkeit ( 275 I) ist vorrangig: Besteht die Veränderung der Umstände im Eintritt der (echten) Unmöglichkeit, so ist die gesetzliche Risikoverteilung der 275 I, 326 I abschließend. Grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse ( 275 II) erhebliches Abgrenzungsproblem (nach altem Recht zwischen "faktischer" und "wirtschaftlicher" Unmöglichkeit) - Vorstellung des Gesetzgebers: Für 275 II ist nur das Verhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und Gläubigerinteresse entscheidend, nicht die Zumutbarkeit der Leistungserschwerung für den Schuldner sie ist nur unter 313 zu berücksichtigen. Amtl. Begründung zu 275, BT-Drs. 14/6040, S. 296: Nicht erfasst werden von Absatz 2 Satz 1 dagegen die Fälle der sogenannten "wirtschaftlichen" oder "sittlichen" Unmöglichkeit oder der "Unerschwinglichkeit" im Sinne der bloßen Leistungserschwerung für den Schuldner. Diese Fallgruppen sind im geltenden Recht nicht gesetzlich geregelt und nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. jetzt 313 RE) zu behandeln. Das ist zwar nicht immer so gesehen worden (anders z. B. RGZ 100, 129; 100, 134; 101, 74; 101, 79), aber seit den zwanziger Jahren herrschende Meinung (RGZ 103, 3; 168, 65, 73; MünchKomm/Emmerich, 275 Rdn. 33; Palandt/Heinrichs, 275 Rdn. 12; U. Huber, Leistungsstörungen, Bd. I, 1999, 3 III 4 S. 118). Daran ändert Absatz 2 Satz 1 nichts. Dies folgt daraus, dass Absatz 2 Satz 1 allein auf das Leistungsinteresse des Gläubigers abstellt und die eigenen Interessen des Schuldners, um deren Berücksichtigung es in diesen Fällen typischerweise geht, nicht in den Blick nimmt. Das ist auch nicht Zweck des 275 Abs. 2 Satz 1 RE, der das Entfallen der Primärleistungspflicht zum Gegenstand hat. Dies ist vielmehr Gegenstand des 313 RE über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Auch Fälle der Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen lassen sich nicht mit 275 Abs. 2 Satz 1 RE, sondern nur über 313 RE oder über die Anwendung von Treu und Glauben lösen. - Schwierigkeit: Weder unter 275 II noch unter 313 kann von den Interessen der jeweils anderen Seite abstrahiert werden ( grobes Missverhältnis" in 275 II, Unzumutbarkeit" in 313). - Eindeutig ist aber der Fall, dass zugleich Aufwand und Leistungsinteresse ansteigen (z.b. Erhöhung des Marktpreises) hier greift 275 nicht ein, 313 kommt aber evtl. in Betracht. - Klausurtipp: Wenn 275 II eingreift, stellt sich die Frage nach einer Anpassung gem. 313 nicht mehr (str., teils wird auch vertreten, dass der Schuldner zwischen beiden Möglichkeiten die Wahl hat), Daher erst 275 II prüfen; erst, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, zu 313 übergehen.

3 77 Voraussetzungen des 313 im Einzelnen Anwendbarkeit = keine vorrangigen gesetzlichen Bestimmungen, insb. 275 I, II (s.o.) Schwerwiegende Veränderung von Umständen nach Vertragsschluss (Fall der objektiven GG, Abs. 1) oder gemeinsamer Irrtum beider Parteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss (Fall der subjektiven GG, Abs. 2). - Umstände sind alle tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die für den Vertragsschluss von Bedeutung sind (Beispiele: Marktpreis, Eigenschaft der Sache, Erreichbarkeit des Leistungszwecks, vgl. im Einzelnen die Fallgruppen unten). Umstände sind Grundlage des Vertrags, aber nicht Vertragsinhalt geworden - Veränderung wurde bei Vertragsschluss nicht berücksichtigt. - Wurde die Veränderung im Vertrag berücksichtigt, geht die vertragliche Regelung vor. - Lässt sich die Problematik durch Anwendung dispositiven Gesetzesrechts lösen, so geht dieses vor. - Vorrang der Auslegung, insbesondere der ergänzenden Vertragsauslegung ( 157), Beispiel: Rubelfall des RGZ 105, 406 ff., dazu Musielak, Rz. 337: Wenn Auslegung ergibt, dass Umrechnung einer Fremdwährung vereinbart, dann schadet ein fälschlich angenommener Umtauschkurs nicht (anders das RG, das eine Anfechtung wegen Kalkulationsirrtums zuließ). Parteien hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen. Festhalten am Vertrag ist einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung, nicht zumutbar. - Interessenabwägung, dabei ist zu berücksichtigen, dass 313 eine extreme Ausnahme darstellt. - Bedeutung der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung, Beispiel 1: bei Verkauf zum Festpreis trägt der Verkäufer in der Regel das Risiko einer Veränderung des Marktpreises. Beispiel 2: Der Käufer trägt das Risiko der Verwendbarkeit bei mangelfreier Ware (z.b. 313 (-), wenn das Hochzeitskleid nicht verwendbar ist, weil für beide Parteien unerwartet die Hochzeit platzt). Fallgruppen Die Fallgruppen lassen sich nicht immer eindeutig voneinander abgrenzen, sondern überlappen sich. So wird der erhebliche Anstieg der Marktpreise teils als Äquivalenzstörung, teils als Leistungserschwerung angesehen. Äquivalenzstörung: veränderte Umstände lassen die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung entfallen, Beispiele: Geldentwertung, überproportionaler Anstieg der Marktpreise. Leistungserschwerung: Nach Vertragsschluss treten Umstände auf, die den Leistungsaufwand für den Schuldner erhöhen, Beispiele: unvorhersehbare Beschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskampf, unerwartet problematischer Zustand eines Baugrundstücks, hier greift häufig schon 275 II ein.

4 78 Rechtsänderungen, hoheitliche Eingriffe, z.b. Änderung eines Bebauungsplans Zweckvereitelung: Der Zweck des Vertrages ist zwar noch erreichbar, verliert aber seinen Sinn. Abgrenzung von der Zweckerreichung (= Zweck bereits ohne Zutun des Schuldners erreicht) und der Zweckverfehlung (= Zweck unerreichbar), die zur Unmöglichkeit ( 275 I) führen. Beispiel: Miete einer Gaststätte vor einer Kaserne, die kurz darauf (unerwartet) aufgegeben wird, umstrittener Grenzfall: Krönungszug- (oder Karnevalszug-) Fall. Rechtsfolgen Anspruch der benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung (anders die h.m. zum bisherigen Recht: automatische Vertragsanpassung), Idee: Die Parteien sollen zunächst über die Anpassung verhandeln. Wenn die Verhandlungen scheitern, kann unmittelbar Klage auf die angepasste Leistung erhoben werden. Wenn Anpassung unmöglich oder unzumutbar, dann Rücktrittsrecht ( 313 III), bei Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrecht. b) Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ( 314) Dauerschuldverhältnisse: Begriff und Problematik Das Dauerschuldverhältnis erstreckt sich über einen Zeitraum, während dessen ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen. Vom Schuldner wird also eine ständige Leistungsbereitschaft über einen Zeitraum verlangt. Grenzfall: Sukzessivlieferungsvertrag = einheitlicher Kaufvertrag, der auf Erbringung von Leistungen in aufeinander folgenden Raten gerichtet ist. Hier ist zu unterscheiden - Ratenlieferungsvertrag (auch: Sukzessivlieferungsvertrag im engeren Sinne) = fest bestimmte Menge ist in Teillieferungen zu liefern kein Dauerschuldverhältnis. - Bezugsvertrag = Lieferung über längere Zeit nach Bedarf des Gläubigers ohne Festlegung einer bestimmten Menge (Beispiel: Bierlieferungsvertrag) Dauerschuldverhältnis (+). Problem: Abwicklung bereits erfolgter Leistungen bereitet Schwierigkeiten. Daher bei Dauerschuldverhältnissen kein Rücktritt, sondern lediglich Kündigung (mit Wirkung für die Zukunft). Auch 142 I BGB bedarf in diesem Fall nach h.m. der teleologischen Reduktion. Kündigung Unterschied zum Rücktritt: keine komplette Rückabwicklung, sondern Wirkung nur für die Zukunft. Voraussetzungen ähnlich wie beim Rücktritt: Kündigungsgrund und Kündigungserklärung.

5 79 Kündigungsgründe sind meist im BT speziell geregelt, sie machen etwa einen wesentlichen Teil des Miet- und Arbeitsrechts aus. Unterschied: - ordentliche Kündigung: setzt regelmäßig keine besonderen Gründe voraus, wirkt sich aber erst nach einer Kündigungsfrist aus - außerordentliche Kündigung: setzt einen wichtigen Grund voraus, wirkt regelmäßig fristlos (daher auch fristlose Kündigung") Ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ausnahmsweise nicht vertraglich oder durch besondere gesetzliche Bestimmung geregelt, so greift 314 ein (U. Huber: 314 als Lumpensammler"). Wichtiger Grund = Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den kündigenden Teil unzumutbar (lies 314!). Leistungsstörungen im Dauerschuldverhältnis Bei Dauerschuldverhältnissen wirken sich Leistungsstörungen nur auf den jeweils betroffenen Teil aus, beim Bezugsvertrag also auf die betreffende Lieferung, beim Mietvertrag auf den Zeitraum, zu dem sich die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet. - Hinsichtlich in der Vergangenheit bereits erbrachter Leistungen können Rechte nicht geltend gemacht werden. - Für die Zukunft ist nur eine Kündigung gem. Sondervorschriften oder gem. 314 möglich. Allerdings kann der Gläubiger den durch die Kündigung entstehenden Schaden ersetzt verlangen ( 314 IV, vgl. auch die Sondervorschrift des 628 II) Anders beim Ratenlieferungsvertrag: - Hier gelten die Vorschriften über Teilleistungen ( 281 I 2, 323 V). Regelmäßig wird das Interesse an bereits erbrachten Teilleistungen nicht entfallen, doch kann dies im Einzelfall anders sein. - Völlige Lösung vom Vertrag geschieht durch Rücktritt.

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