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1 - iii n Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen / / Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer 3. * Neues bundeseinheitliches vereinfachtes Verfahren zur Kaufpreisaufteilung von bebauten Grundstücken ( 7 Abs. 4 EStG) * Ertragsteuerliche Beurteilung der Erträge aus dem Schneeballsystem der Blockheizkraftwerke der GFE-Group ( 20 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) * Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Heimunterbringung und für Pflegeleistungen nach 33, 33a, 33b und 35a EStG; Ergänzung zum Fach-Info Spezial Nr. 58 vom 03.September Lohnsteuer 9. * Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer * Diese Beiträge werden der Steuerberaterkammer Hamburg bekannt gegeben.

2 - 2 - Einkommensteuer 3.* Neues bundeseinheitliches vereinfachtes Verfahren zur Kaufpreisaufteilung von bebauten Grundstücken Am 11. April 2014 hat BMF auf seiner Internetseite ein auf Bund-Länderebene abgestimmtes qualifiziertes Schätzverfahren zur Kaufpreisaufteilung bekanntgegeben. Das Verfahren basiert auf der Sachwertmethode. Für Hamburg wird zurzeit noch geprüft, von welchem Stichtag an das neue Verfahren angewandt werden kann und ab wann das derzeit gültige Pauschalverfahren für die Kaufpreisaufteilung von Eigentumswohnungen bzw. Ein- und Zweifamilienhäusern nicht mehr zum Einsatz kommen soll. Az.: 52 - S / und 53 - s / 4.* Ertragsteuerliche Beurteilung der Erträge aus dem Schneeballsystem der Blockheizkraftwerke der GFE-Group { 20 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Die GFE Group (Gesellschaft für erneuerbare Energien) hat über mehrere Jahre mit Vertriebsmodellen von Blockheizkraftwerken (BHKW) ein Schneeballsystem betrieben, indem die vertraglich zugesicherten Erträge lediglich durch die Geldzuflüsse neuer Investoren geleistet werden konnten. Das Unternehmen befindet sich seit dem in Insolvenz. Allgemeines BHKW sind Anlagen zur Strom und Wärmerzeugung, die entweder lokal zur Versorgung einer Einrichtung, aber auch zur Einspeisung von Strom und Wärme in die Verbrauchernetze hergestellt werden. Die Besonderheit liegt darin, dass die Wärme, die bei der Stromerzeugung generiert wird, ebenfalls zum Verbrauch genutzt werden kann. Durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Steuerverwaltung Bayern sind drei mögliche Betrugsmodelle bekannt geworden: Ursprüngliches Modell Nach den Vereinbarungen des ursprünglichen Modells sollte der Investor durch die Stromeinspeisung selbst Erträge aus Gewerbebetrieb erzielen. Die GFE Group trat in diesem Modell als Veräußerer des BHKW und danach als Verwalter für den Investor auf und leitete Gewinne aus dem Betrieb des BHKW an den Investor weiter. Für die Standmiete und den Verwaltungsund Wartungsservice erhielt die GFE Pauschalvergütungen, der Investor erhielt monatliche Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Jahresgewinn und Gewinnausschüttungen. Modell 1 und Modell 2 Bei diesen Modellen erwarb der Investor die BHKW von der GFE-Group mittels Kaufvertrag und verpachtete diese BHKW in einem unmittelbar anschließenden Vertrag an die GFE-Group zurück. Bei diesen Modellen erhielt die GFE-Group die Erträge aus dem Betrieb der BHKW und zahlte dem Investor im Gegenzug eine hohe jährliche Pachtsumme. Die Laufzeit für den Pachtvertrag wurde bei diesen Modellen auf zehn Jahre festgelegt mit der Option für den Verpächter, den Pachtvertrag zweimal um je fünf Jahre zu verlängern. Der monatliche Pachtzins entsprach dabei, die Gesamtlaufzeit des Vertrags betrachtend, einem Vielfachen der Anschaffungskosten. Beispiel eines Einzelfalls: AK Pacht jährlich Fach-Info 3/2014

3 - 3 - Rendite ca. 42 % jährlich Übersicht Modellbezeichnuna Veräußerer Pächter Bemerkunaen Ursprüngliches GFE mbh GFE EWIV Für den Investor Ertrag aus Modell Stromeinspeisung Modell 1 GFE mbh GFE mbh Für den Investor Ertrag aus Pachtzins Modell 2 GFE Energy AG GFE mbh Für den Investor Ertrag aus Pachtzins Allen Anlagemodellen war anscheinend gemein, dass dem Investor kein Anspruch auf Bestimmung oder gar Kenntnis des Aufstellungsortes der erworbenen BHKW zustand. Der Anspruch auf Lieferung und Herausgabe des BHKW wurde an die Verwaltungs- bzw. Pächtergesellschaft übertragen, ebenso wie alle Garantie - und Gewährleistungsansprüche. Bei den Modellen 1 und 2 erfolgte der Betrieb der Anlagen zudem auf eigene Gefahr der Pächter, die auch sämtliche Reparaturen auf eigene Rechnungen durchführen mussten. Damit war der Investor frei von jeglichem Risiko aus dem Betrieb der Anlage und deren zufälligen Beschädigung oder Untergang. Steuerliche Beurteilung Um eine einheitliche Besteuerung der Erträge aus den o.g. Modellen sicherzustellen, wurde auf Bund-Länder-Ebene festgelegt, dass die Erträge aus dem ursprünglichen Modell" als solche aus 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG einzuordnen sind und die als Pachterträge deklarierten Einkünfte solche aus 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass die Investoren zwar zivilrechtliches Eigentum an den jeweiligen BHKW erworben haben, durch die vertragliche Gestaltungen aber sichergestellt wurde, dass das wirtschaftliche Eigentum stets bei der GFE-Group verblieb. Der Investor wurde lediglich zur Finanzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der BHKW benötigt und stellte bei objektiver Betrachtung lediglich Kapital zur Verfügung. Der eigentliche Betrieb der BHKW erfolgte stets durch die GFE-Group (so auch das FG Sachsen-Anhalt zu der Frage der Unternehmereigenschaft der Investoren, 4 K 840/11 zu finden in Juris). Da bei dem ursprünglichen Modell" noch von einer Gewinnbeteiligung der Kapitalgeber auszugehen ist, unterliegen die Erträge hier 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Bei den Modellen 1 und 2 liegt ein auf Kapitalvergütung reduziertes Anlageverhalten vor, welches zu Erträgen aus 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt. Diese Einordnung der Erträge hat weiterhin zur Folge, dass eventuell anfallende Refinanzierungskosten oder sonstige mit dem Erwerb zusammenhängende Aufwendungen unter das Werbungskostenabzugsverbot aus 20 Abs. 9 EStG fallen und ein durch die Insolvenz verursachter Kapitalverlust steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Rz. 60 BMF-Schreiben vom , Anhang EStH). Az. : 52 - s 2257b - 003/ 8.* Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Heimunterbringung und für Pflegeleistungen nach 33, 33a, 33b und 35a EStG; Ergänzung zum Fach-Info Spezial Nr. 58 vom 03.September 2010 Fach-Info 3/2014

4 - 4 - Im Fach-Info Spezial Nr. 58 vom 03. September 2010 wurde darauf hingewiesen, dass bei Steuerpflichtigen, die einen Behinderten-Pauschbetrag nach 33b Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen, eine Berücksichtigung von Pflege- und Betreuungsleistungen nach 35a EStG ausgeschlossen ist. Diese in Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 zu 35a EStG vertretene Sichtweise hat sich geändert. Im Anwendungsschreiben zu 35a EStG vom 10. Januar 2014 wird in der neuen Rz. 33 die Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 11. Februar 2010, BStBI II Seite 621 wie folgt umgesetzt: Wird der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach 33b Abs. 5 EStG auf den Steuerpflichtigen übertragen und kommt dieser für Betreuungs- und Pflegeleistungen auf, sind diese insoweit nach 35a EStG begünstigt. Bei Inanspruchnahme eines eigenen Behinderten-Pauschbetrages nach 33b Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG bleibt es jedoch beim bisherigen Ausschluss. Lohnsteuer 9.* Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2014 Az.: 52 - s / In der als Anlage beigefügten Übersicht sind die verschiedenen Pausch- und Freibeträge zusammengefasst. Az: 52 - s / Fach-Info 3/2014

5 Tabellarische Übersicht LStH 2014 Üb.ersieht über Zahlen zur Lohnsteuer Fundstelle - Inhalt 2014 Fundstelle - Inhalt Nr.11 EStG, R 3.11 LStR Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen Fahrtkosten ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a steuerfrei bis 60() EStG) je Kilometer (pauschal) bei Benutzung eines: 3 Nr. 26 EStG _ Kraftwagens 0,30 Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkei- - anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 0,20 ten steuerfrei bis VerpflegungsmehraulWendungen ( 9 3 Nr. 26a EStG Abs. 4a EStG) Einnahmen aus ehrenamtlic.hen Tätigkeiten Inland: steuerfrei bis Abwesenheit 24 Stun~e~ Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR - - An- und Abreisetag mit Ubemachtung Abwesenheit.eintägig und mehr als Heimarbeitszuschläge 10 % 8 Stunden (steuerfrei in% des Grundlohns} - Abwesenheit unter 8 Stunden 3 Nr. 34 EStG Übernachtungskosten ( 9 Abs. 1 S. 3 Freibetrag für Gesundheitsförderung 500 Nr. Sa EStG) ~Nr. 38 EstG - Pauschale Inland (R 9.7 LStR, nur Ar-. beitgeberersatz) Sachprämien aus Kundenbindungspro- Auswärtstätigkeiten im Ausland ab grammen steuerfrei bis BMF vom (BStBI 1 S. ) 3 Nr. 39 EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EstG Freibetrag für Vermögensbeteiligungen 360 Verkehrsmittelunabhängige Entfemungspau- S Nr. 56 EStG schale fur Wege zwischen Wo~nung und Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeck- je Entfernungs-km te Pensio-nskasse steuerfrei bis jährlich 2 % Höchstbetrag (dieser gilt nicht~i Nutzung eines PKW, der B6itragsbemessungsgrenze (West) von bei tatsächlichen OPV-Kosten über Euro p. a. sowie für behinderte Men- 3 Nr. 63 EstG sche.n i. S. v. 9 Abs. 2 EStG) Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 6 EStG Dienstverhältnis an Pensionsfonds, P~ n- Dappelte Haushaltsführung sionskassen oder fur Oirektversicherun- Fahrtkosten (Pkw) gen steuerfrei bis jährlich 4 % der Bei- - erste und.letzte Fahrt.je Kilometer 0,30 tragsbemessungsgrenze (West) von - eine Heimfahrt wöchent,ich je Entfer Euro "_,, nungs-km (Entfernungspauschale) 0,30 Verpflegungsmehraufwendungen Erhöhungsbetrag bei Versorgungs- _ 1. bis 3. Monat 4 zusagen riach dem _ ab 4: Monat i 3b EStG Übernachtungskosten Inland tatsächliche Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge A~endungen max rrdl. :steuerfrei in,% des Grundlohns, höchstens - Pauschale Inland (nur Arbeitgeberer- 50 E ) satz). ron uro - 1. bis 3. Monat Nachtarbeit 25 % 20 1 Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 % - ab 4. Monat 5 9a Satz 1 Nr. 1 EstG (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen} Arbeitnehmer-Pauschbetrag Sonntagsarbeit 50 % für Versorgungsempfänger Feiertage+ Silvester ab 14 Uhr 5 % 10 Abs. 1 Nr. s EStG., Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr Kinderbetreuungskosten 2 und 1. Mai 150 % / 3 der Aufwendungen, höchstens t 8 Abs. 2 Satz 9 EStG Kind noch keine... Jahre alt 14 :reigrenze für Sachbezüge monatlich 44 (Ausnahme: beh.inderte Kinder) i 8 Abs. 2 EStG, SVEV 19 EstG, R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR )achbe.züge Fehlgelder:ttschädigungen steuerfrei bis 16 Unterkunft (monatlich) EStG,R19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, Mahlzeiten (täglich) Diensteinführung, Verabschiedung usw.; - Frühstück 1,63 Freigrenze für Sachleistungen je teilneh- - Mi~agessen/Ab.endessen 3,00 mender Person einschl. USt 110

6 Tabell~rische Übersicht LStH 2014 Übersicht über Zahl~n zur Lohnsteuer 2014 ~ :F~u-n-d~s-te-1-le---'-ln_h_a_lt,...;_2_01_ ~F~u-n-d~s7te~ll~e--~,~n~h~al~t ~ EStG, R 19.5 Abs. 4 LStR 40 Abs. 2 Satz 2 EstG Betriebsveranstaltungen Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen Freigrenze je Arbeitnehmer einschl. USt 110 bei Fahrten zwischen Wohnung und regel- 19 EStG, R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR mäßiger Arbeitsstätte je Entfernungs-km Freigrenze für (Ausnahme: behinderte Menschen im Sinne Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen) 4o von 9 Abs. 2 EStG). Arbeitsessen, 40a Abs. 1 EStq 19 Abs. 2 EStG (>Tabelle.in 19 EStG) 40 Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten Dauer der Beschäftigung Versorgungsbeginn in 2014 Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Prozentsatz 25,6 % h h z it kt) Versorgungsfreibetrag1). unvor erg~e ener e pun Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 1 ) Stundenlohngrenze. 40a Abs. 3 EStG. 19a EstG a. F f'.>auschajierung bei Aushilfskräften in der f.reiq6trag für Vermögensbeteiligungen nach Land- und Forstwirtschaft Ubergangsregelung 135 Dauer der Beschäftigung 24a EStG (>Tabelle in 24a EStG) (im l(alenderjahr) ist Kalenderjahr nach Vollendung.des Unschädlichkelt&grenze (in % der 64. Lebensjahres Gesamtbeschäftigungsdauer) Prozentsatz 25,6 % Stundenlohngrenze.. Höchstbetrag b Abs. 2 EStG, 40b Abs. 2 a. F. 24b E~tG Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1) Pensionskassen ~owi.e bei kapitalgedeckten 37~. 37b EStG, 39c Abs. 5 EStG, 40 Pensionskassen und Direktversicherungen Abs. 2 EStG, 4Da EstG, 40b EStG, bei Versorgüngszusage vor dem b EStG.a. F. Höchstbetrag ini Kalenderjahr je Arbeit- Lohnsteuer-Pauscha!ierungssatz für KundenbindungsprQgramme 2,25 % nehmer Durchschnittsberechnung möglich bis zu Sachzuwendungen bis Euro 30 % (je Arbeitn~hmer)... Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche 40b Abs. 3 EStG durch Dritte (keine Abgeltungswirkung) Pauschalierung bei Unfallversrcherungen bei sonstigen Bezügen bis 10~000 Euro 20 % Dl,lrchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Kantinenmahlzeiten.. 25 % Arbeitnehmer (ohne Versicherungssteuer) Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit 25 % höchstens Betriebsveranstaltungen 25 % 41a Abs. 2 EStG Erholungsbeihilfen 25 o/o Anmeldungszeitraum. Verpflegungszuschüsse 25 % Kalenderjahr, wenn l-ohnsteuer des PC-Schenkung und Internet-Zuschüsse 25 % Vorjahres. bis zu F.ahrtkostenzuschüsse 15 % Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjah- ' Kurzfristig Beschäftigte 25 o/o res bis zu Mini Job Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres - mit pauschaler Rentenversicherung 2 % Ober - ohne pauschale Rentenversicherung 20 % 4 SolZG Aushilfskräfte in der Land- und Forst:.. Zuschlaassatz <aaf. Nullzone und Milderuna) wirtschaft 5 % 13 VermBG nicht kapitalgedeckte Pensionskassen ~O % Einkommensgrenze (zu versteuerndes. kapitalgedeckte Pensionskassen und Einkommen) bei Vermögensbeteiligungen Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem % -. - Alleinstehende VerheirateteNerpartnerte 1 Unfallversicherungen 20 % Einkommensgren~e. (zu versteuerndes 1 Sonderzahlungen in der betrieblichen Einkommen) bei.bausparverträgen u. Ä.; Altersversorgung 15 % Aufwendungen zum Wohnungsbau - Alleinstehende i 40 Abs. 1 EStG -.VerheirateteNerpartnerte :>auschalierung von sonstigen Bezügen Bemessungsgrundlage höchstens e Arbeitnehmer höchstens _ Vermögensbeteiligungen i 40 Abs. 2Satz1 Nr. 3 EstG - Bausparverträge u~ A., Aufwendungen iöchstbetrag für die.pauschalierung von zum Wohnungsbau :rholungsbeihilfen Höhe der Arbeitnehmer-Spar:zulage ' für den Arbeitnehmer 156 (in% der Bemessungsgrundlage) ' für den Ehegatten/Lebenspartner 104 -: Vermögensbeteiligungen. ' je Kind 52 - Bausparverträge u. A., Aufwendungen zum Wohnungsbau. 0,30 18 Tage Tage 25% ,5% ' % 9% ) anteilig 1 /~2 für jeden.mona~.

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