WS Straßenbeleuchtung -6. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen,

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1 WS Straßenbeleuchtung -6. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen, Beleuchtung effizient beschaffen Rechtsrahmen und praktische Umsetzung (mit Bewertungsmatrix), Philips GmbH Hamburg Business Development and Solution Manager

2 Situation heute Öffentliche Auftraggeber bewerten in der Mehrzahl der Ausschreibungen den Preis zu 100% oder doch deutlich höher als Energieverbrauch oder Produktqualität und stehen damit im Wiederspruch zu den Vergabevorschriften Häufig erfolgt die Vorgabe eines Leitfabrikates, die aber i.d.r. NICHT zulässig ist ZVEI sagt, bei langfristigen investiven Maßnahmen müssen alle monetär relevanten Kosten über den gesamten Zeitraum berücksichtigt werden. Sonst vergleicht man Äpfel mit Birnen Es gibt heute keinen Ausschreibungs- und Bewertungsstandard für Preis - Qualität - Energieverbrauch Wir möchten einen Beitrag zur Verbesserung leisten!! Folie 2

3 Straßenleuchten beschaffen Gesetzgebung im Überblick - VOL Auftragswert Bedarf Wertgrenze ermitteln Bundesland Beschränkte Ausschreibung Auftragswert < Euro Nationale Ausschreibung Haushaltsrecht Auftragswert > Euro Europaweite Ausschreibung GWB Teil 4 98 Öff. Auftraggeber Anwendung VGV vorgeschrieben z.b. Tariftreuegesetz NRW Januar 2012 Landesvorschriften VGV Energieverbrauch und Lebenszykluskosten Schwellenwerte EU 1251/ Januar 2012 Anwendung VOL/A Abschnitt I 16 Abs. 7+8 wirtschaftlich statt preiswert Anwendung VOL/A Abschnitt II 19 Abs. 8+9 wirtschaftlich statt preiswert + Gewichtung Folie 3

4 Abgrenzung VOL/A VOB/B Wann liegt eine Bauleistung vor? VOL Lieferung von Leuchten, Lampen, Zubehör, Ersatzteilen, (Masten) VOB Lieferung von Leuchten, Lampen, Zubehör, Ersatzteilen, Masten Montageleistungen Leuchten Installation Mastfundament Erdarbeiten VOL: Lieferung in der Regel dann, wenn Montage selbst ausgeführt wird, also bei Stadtwerken und kommunalen Eigenbetriebe und Eigenleistungen. VOB: Montageanteil schränkt den Einfluss von Energieeffizienzgesichtspunkten ein. Folie 4

5 Straßenleuchten beschaffen Ausschreibung : Mit der 4. Verordnung zur Änderung VGV BGBl. I S.1724 wird das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges Kriterium bei der öffentlichen Vergabe oberhalb der Schwellenwerte rechtlich verankert. 97 Absatz 5 GWB: Die Energieeffizienz ist als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen ( 4 Abs. 6 VGV). VGV 4 Abs. 4 für energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen 4 Abs. 5 VGV: In der Leistungsbeschreibung soll das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und, soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gefordert werden. 4 Abs. 6 VGV: In der Leistungsbeschreibung oder an geeigneter Stelle sind von den Bietern Informationen zum Energieverbrauch und, in geeigneten Fällen, a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit zu fordern Bei der Beleuchtung handelt es sich um diese geeigneten Fälle Folie 5

6 Straßenleuchten beschaffen Wertung VOL VOL Abschnitt 1, 16, Abs. 7+8 und Abschnitt 2, 19, Abs. 8+9 Veröffentlichung Bundesanzeiger 29.Dezember 2009 Zuschlagskriterien, (Text unvollständig, gekürzt) 1. (1) Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Entscheidung über den Zuschlag Kriterien, beispielsweise - Qualität und Preis - technischer Wert und Ästhetik, Zweckmäßigkeit, - Umwelteigenschaften, - Betriebskosten und Rentabilität,. Er hat die Kriterien zu gewichten... (2) Bei der Wertung der Angebote darf der Auftraggeber nur die Kriterien berücksichtigen, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Folie 6

7 Straßenleuchten beschaffen Wertung VOB VOB / A 16.6 Abs.3 Version 2012 Wertung der Angebote Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität und Preis, technischer Wert und Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist, als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Folie 7

8 Straßenleuchten beschaffen Preisgewichtung Richterliche Entscheidungen zur Preisgewichtung OLG Dresden : Der Preis sollte eine Größenordnung von 30 % nicht unterschreiten. Achtung!! Damit kann der Preis auch unter 30 % gewichtet werden. Kommentare zu den Urteilen empfehlen jedoch, den Wert nicht zu unterschreiten. OLG Düsseldorf : Der Preis darf weder unter- noch überbewertet werden. Der Preis ist vom Auftraggeber in ein angemessenes Verhältnis zu den übrigen Bewertungskriterien zu bringen (Bezug auf OLG Dresden 2001). Weitere Rechtssprechung in anderen Bundesländern Folie 8

9 Straßenleuchten beschaffen Preis 90% ist vergaberechtswidrig Richterliche Entscheidungen zur Preisgewichtung OLG Düsseldorf, , Az.: Verg 33/12 Zuschlagskriterien lenken die Auswahlentscheidung und sind damit zentral für jede Ausschreibung. Der Auftraggeber hat insoweit einen Festlegungsspielraum, den das OLG Düsseldorf allerdings einer Vertretbarkeitskontrolle unterworfen sieht Im Rahmen dieser Kontrolle erklärt nun das OLG Düsseldorf die Gewichtung des Preises mit 90% als vergaberechtswidrig Eine Gewichtung des Preises mit 90% ist nach der Entscheidung zumindest Vergaberechtlich riskant. Es bleibt zwar abzuwarten, inwieweit andere Oberlandesgerichte sich der Linie des OLG D. anschließen. Auftraggeber sollten künftig mit gesteigerten Begründungsanforderungen an einer Stelle rechnen, die Viele noch dem Bereich der originären, der Kontrolle entzogenen Beschaffungsautonomie zuordnen. Folie 9

10 Straßenleuchten beschaffen Prozess Folie 10

11 Öffentliche Ausschreibung Prozess Kriterien Kriteriengewichtung Bewertungssystem 1. Eignungskriterien herstellerspezifisch Mindestanforderung 2. Leistungsbeschreibung produktspezifisch anlagenspezifisch Mindestanforderung 3. Bewertungskriterien produktspezifisch anlagenspezifisch Vergleich Anbieter Bewertungsmatrix Doppelbewertung ist grundsätzlich zulässig Folie 11

12 Öffentliche Ausschreibung 1. Eignungskriterien Für Hersteller von Produkten gibt es folgende Nachweise: ISO 9001 Qualitätsmanagementsystem >> Drittstellenzertifizierung Kapitel 7 Produktrealisierung Kapitel 8 Messung, Analyse, Verbesserung U.kapitel 3 Behandlung fehlerhafter Produkte (Reklamationsbearbeitung) Gewährleistungsumfang- und Dauer (monetäre Berechnung) Versicherungen, Haftungs- und Deckungssummen Lieferzeit und Lieferkapazität pro Woche Referenzen mit Produkten gleicher Bauform/Type Die Erfüllung von Eignungskriterien sollte in der Ausschreibung verlangt werden, diese können zusätzlich gewichtet und bewertet werden, z.b. Lieferzeit und Kapazität. Folie 12

13 Öffentliche Ausschreibung 2. Leistungsbeschreibung: Normen Europäische und deutsche Normen für: Leuchten Mechanik und elektrischer Aufbau DIN EN Schutzarten DIN EN Messung und Darstellung photometrischer Daten von Lampen und Leuchten DIN EN Anlagen Straßen DIN DIN EN Fußgängerüberwege DIN Tunnel DIN Die Erfüllung von Normen sollte in der Leistungsbeschreibung immer als Mindestanforderung verlangt werden. Falls Normwerte nicht erreicht werden, sollte die Norm trotzdem als Bezugssystem gewählt werden. Alternativ gibt der Planer die Mindestwerte entsprechend vor. Folie 13

14 Öffentliche Ausschreibung 2. Leistungsbeschreibung: LED-Normen Die Gütekriterien und deren Messverfahren sind für LED-Lampen, -Module und -Leuchten bereits normiert. Die LED-Normen charakterisieren LED-Systeme mittels realer Messungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (t=0) und ausgewählte Parameter z.b. Lebensdauer über minimal h bzw. maximal h Folie 14

15 Öffentliche Ausschreibung Leistungsbeschreibung: CE-Zeichen CE Zeichen (Conseil de l Europe) Zu finden auf Produkten und oder der Verpackung Hersteller(eigen)erklärung zur Übereinstimmung bzw. Konformität mit bestimmten Richtlinien der EU Produkte ohne CE Zeichen dürfen nicht in den Markt der EU eingeführt werden Richtet sich an die mit der Marktüberwachung beauftragten Behörden Ein ausschließlich mit dem CE-Symbol gekennzeichnetes Produkt wurde von keiner anerkannten Prüfstelle getestet!!! Das CE Zeichen ist für die öffentliche Ausschreibung nicht geeignet, relevant Folie 15

16 Öffentliche Ausschreibung: Energieeffizienz VGV + ErP Nach 4 Abs. 5 VGV höchste Effizienzklasse für Produkte: Energieverbrauchsrelevante Waren (ErP) sind Lampen, Leuchten, Vorschaltgeräte nach Ökodesignverordnung 244/245/347/1194. In VO 1194/2012 v sind Mindestanforderungen an die Energieeffizienz und Betriebseigenschaften für LED Lampen/Module/ Betriebsgeräte festgelegt. Der berechnete EEI Energieeffizienzindex bezeichnet das höchste Leistungsniveau ABER nicht für Leuchten Grundsätzlich sollten die Anforderungen der Ökodesignverordnung als Mindestanforderungen Verwendung finden. Die Energieeffizienz einer Straßen- oder Innenbeleuchtung entsteht in der Anlage und kann nur durch lichttechnische Berechnung ermittelt werden. Eine effiziente Leuchte MUSS auch effizient eingesetzt werden, z.b. durch eine geeignete Lichtstärkeverteilung und den Einsatz einer Steuerung. Folie 16

17 Öffentliche Ausschreibung Leistungsbeschreibung: Umweltbezogene Aspekte z.b. für eine Straßenbeleuchte Modularer Aufbau, LED Modul und Treiber einzeln entnehmbar 90% Recyclingfähigkeit (WEEE wird erfüllt) Keine Verwendung von Klebstoffen ULOR (Lichtanteil oberhalb von 90 ) z.b. < 4% Keine Verwendung verbotener Stoffe, Blei, Arsen (REACH/RoHS) Innovative Aspekte Upgradfähige, programmierbare Treiber z.b. für Dimmfunktionen d.h. Leistungsanpassung an die Straße Module mit geänderten Leistungsdaten bei einem späteren W. CLOu Konstanter Lichtstrom über die Zeit RoHS (Restriction of certain Hazardous Substances) Richtlinie 2011/65/EG (Nachfolgerichtlinie für RoHS 2002/95) REACH Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Folie 17

18 Lebenszykluskosten Folie 18

19 Wertung der Angebote Zuschlagskriterium: Lebenszykluskosten Lebenszykluskosten entstehen (TCO = Total Cost of Ownership) über einen definierten Zeitraum: (z.b. 20 Jahre) und umfassen die Gesamtkosten von Investition + Betrieb + Entsorgung Investitionskosten Kosten der Anlage Installationskosten Programmierung Betriebskosten Energiekosten Wartungskosten Kosten für Ersatzteile Bestellkosten Lagerhaltungskosten Kosten am Ende der Lebensdauer Entsorgungskosten Demontagekosten Folie 19

20 Wertung der Angebote Lebenszykluskosten Lichttechnische Planung Lebenszykluskostenberechnung Straßengeometrie Normwerte % Investition % Energieverbrauch % Instandhaltung Kriteriengewichtung Bewertungsmatrix Folie 20

21 Wertung der Angebote Zuschlagskriterium: Lebenszykluskosten Hauptkriterien Hauptkriterien 30 Punkte Preis 30 Punkte Energieverbrauch 30 Punkte Produktqualität & Lichttechnische Eigenschaften 10 Punkte Ästhetik Unterkriterien Wartungsfreundlichkeit Lichttechnik Farbtemperatur & Farbwiedergabe Summe: 100 Punkte Folie 21

22 Straßenleuchten beschaffen Praktisches Werkzeug Folie 22

23 Bewertung der Bieter Folie 23

24 Bewertungsmatrix: Aufbau der Datei Software: Excel, 2 Arbeitsblätter einschließlich Normung 1. Auswertung und Platzierung 2. Kriterienwahl und Gewichtung Folie 24

25 Straßenklassen und Normung Alle Straßenklassen mit Bewertung sind enthalten und können in die Bewertungsmatrix kopiert werden, sowohl für ME- als auch für CE- Klassen Folie 25

26 Bewertungsformel I Verfahren 1 = Dreisatz bzw. Verhältnisbewertung Maximale Punkteanzahl = 30 = Gewichtungsfaktor Bester erhält volle Punktzahl, alle folgenden werden im Verhältnis dazu bewertet Bieter 1 Bieter 2 Bieter Euro 150 Euro 200 Euro Faktor Faktor Faktor 30 Punkte 20 Punkte 15 Punkte Bester Δ50 = 10 Punkte Δ50 = 5 Punkte Bieter Euro Faktor 12 Punkte Δ50 = 3 Punkte Schlechtester Bester 100 Euro Gewichtungsfaktor Punkte Bieter Euro Folie 26

27 Bewertungsformel II Verfahren 2 = lineare Steigung Maximale Punkteanzahl = 30 Minimale Punktzahl = 0 Bester erhält maximale Punktzahl, alle Folgenden werden linear bewertet Bieter Euro Faktor 30 Punkte Bester Bieter 2 Bieter Euro 200 Euro Faktor Faktor 20 Punkte 10 Punkte Δ 50 immer 10 Punkte Bieter Euro Faktor 0 Punkte Schlechtester Schlechtester Bieter Faktor 30 Punkte Schlechtester Bester Folie 27

28 Anwendungsbeispiel: Beleuchtung rentiert sich Folieninhalt nicht ZVEI Anwendung Investition pro m² Einsparung zur Altanlage Amortisation* ROI** Büro 49,45 77% < 7 Jahre 67,98% Industrie 16,32 62% < 5 Jahre 137,21% Garage 9,10 bis 80% < 4 Jahre 216,96% Straße 2,30 87% < 6 Jahre 103,83% normgerecht nach EN 12464/13201 mit hoher Lichtqualität Vergleich Altanlage mit LED Sanierung 10 Jahre Betrachtungszeit, Betriebsstunden, Leuchtenanzahl variiert * Amortisationszeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Kosten der Altanlage gleich denen der Neuanlage sind. Zum Zeitpunkt der Amortisation ist der ROI = 0 ** ROI ist das Verhältnis zwischen den kummulierten Einsparungen dividiert durch die Investition. Wenn Investition = Gewinn ist beträgt der ROI 1. Folie 28

29 Anwendungsbeispiel: Vergleich Beleuchtungsu. Finanzanlage (10 Jahre) Folieninhalt nicht ZVEI Anwendung Investition pro m² Finanzanlage 1,2 %* Erwirtschaftete Einsparungen Vorteil LED interner Zinsfuß** Büro 49,45 55,72 87,17 31,45 9,65% Industrie 16,32 18,39 40,58 22,19 17,06% Garage 9,10 10,25 30,33 20,08 26,50% Straße 2,30 2,59 4,94 2,34 14,64% normgerecht nach EN mit hoher Lichtqualität Vergleich Altanlage mit LED Sanierung 10 Jahre Betrachtungszeit, Betriebsstunden, Leuchtenanzahl variieren je nach Anwendung * Geschätzt, Bundesanleihe 10 Jahre Laufzeit (per %) ** Interner Zinsfuß gibt an, bis zu welchem Zinssatz die Investition in die Beleuchtungsanlage gegenüber einer Investition am Kapitalmarkt vorteilhafter wäre. Folie 29

30 Fazit Vergaberecht fördert heute den Einsatz energieeffizienter und qualitativ hochwertiger Produkte und Technologien Lebenszykluskosten können anstelle der Investitionskosten zum Ansatz gebracht werden Gewichtung und Bewertung unterschiedlicher Kriterien ist möglich Der Preis ist angemessen zu berücksichtigen Folie 30

31 Vielen Dank! WS Straßenbeleuchtung -6. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen, Beleuchtung effizient beschaffen Rechtsrahmen und praktische Umsetzung (mit Bewertungsmatrix), AG Öffentlichkeit und Politik im Fachverband Licht des ZVEI e. V.

32 Straßenleuchten beschaffen Preis darf nicht überbewertet werden Gewichtung Qualität 50% Richterliche Entscheidungen zur Preis- und Qualitätsgewichtung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2012, Az.: VII Verg 3/12 Bei der Konzeption eines Vergabeverfahrens mit den Zuschlagskriterien formulieren AG wesentlichen Gesichtspunkte der Bewertung. Das OLG hat die bestehende Rechtsprechung um weitere Aspekte ergänzt, die es aus dem Wirtschaftlichkeitsprinzip ableitet Das OLG Düsseldorf bestätigte die Bewertung des Preise mit 50% als vergaberechtskonform und verdeutlichte dabei Zulässigkeitsvorgaben Qualitative Alibikriterien widersprechen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip nach 97 Abs. 5 GWB bzw. 16 Abs. 8 VOL/A oder 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A OLG stellt klar, dass der Preis umgekehrt auch nicht überbewertet werden darf. Es verstößt ihm zufolge nämlich ebenso gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip, wenn der Preis die übrigen Wirtschaftlichkeitskriterien marginalisiert und sie dadurch nivelliert. Wenn aber Qualitätskriterien die Bewertung des Angebots zur Hälfte tragen, liegt eine solche Marginalisierung nicht vor. Folie 32

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