1. Kapitel: Grundlagen

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2 1. Kapitel: Grundlagen I. Einleitung 1. Einführung und Problemstellung Nie waren die Bürger der Europäischen Union so mobil wie heute. 1 Immer mehr Menschen verfügen über Vermögen im Ausland. 2 Eine Ferienwohnung am Mittelmeer, ein Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat oder die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft sind längst keine Seltenheit mehr. Angesichts eines immer weiter zusammenwachsenden Europas kommt mithin auch dem internationalen Erbrecht immer größere Bedeutung zu. Nach welchem Recht vererben sich beispielsweise die Ferienwohnung in Spanien oder die Anteile an der tschechischen Tochtergesellschaft? Das Erbrecht ist jedoch aufgrund nationaler Traditionen und kultureller Besonderheiten in den verschiedenen Staaten sehr unterschiedlich ausgestaltet. 3 Der Erblasser steht deshalb nicht selten vor unüberwindbaren Schwierigkeiten, will er einen internationalen Nachlass rechtssicher planen. 4 Die Mobilität der Unionsbürger stellt die Europäische Union vor neue Herausforderungen. In einem Europa ohne innere Grenzen soll es dem Bürger freistehen, sich in jedem Mitgliedstaat niederzulassen. Dieses Recht darf nicht dadurch entwertet werden, dass rechtliche Unterschiede der Mitgliedstaaten es den Bürgern unmöglich machen, ihr Recht auf Freizügigkeit tatsächlich wahrzunehmen. Der europäische Gesetzgeber hat sich deshalb dazu entschlossen, solche Hindernisse 1 Pressemitteilung der Europäischen Union vom , MEMO/09/447, abrufbar unter: (zuletzt aufgerufen am 4. November 2012). 2 Vorschlag für eine Verordnung des EU Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, SEK (2009) 411, S Pintens, FamRZ 2003, S. 330; Haas in: Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2008, S. 50; Lehmann, FPR 2008, S Deutscher Notarverein, S. 2; Vorschlag für eine Verordnung des EU Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, SEK (2009) 411, S

3 abzubauen, indem er das europäische Erbrecht vereinheitlicht. 5 Die Erbrechtsverordnung, die ab dem 17. August 2015 gelten wird, 6 regelt sowohl das Internationale Privatrecht als auch das Internationale Zivilverfahrensrecht. Das Projekt wurde als ambitioniert bezeichnet. 7 Denn aufgrund der Vielfältigkeit der mitgliedstaatlichen Erbrechtsordnungen gestaltet sich eine Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts nicht ganz einfach. 8 Nicht ohne Grund waren zuvor völkerrechtliche Abkommen in diesem Bereich relativ erfolglos geblieben. 9 Die neue Verordnung wird die Nachlassplanung und Abwicklung vereinfachen, indem sie das Internationale Erbrecht der Mitgliedstaaten neu und einheitlich regelt. Die Erbrechtsverordnung ist eine von vielen zivilrechtlichen EU-Verordnungen, die in den letzten Jahren verabschiedet worden sind. Die verstärkte justizielle Zusammenarbeit hat zu einer Flut von Rechtsakten geführt. 10 Mit der 5 Arbeitsdokument der Kommission zum Vorschlag für eine Verordnung des EU Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, KOM (2009) 154 endgültig, S Mit Ausnahme von Art. 77 und 78, die ab dem 16. Januar 2014 gelten werden, und Art. 79, 80 und 81, die seit dem 05. Juli 2012 gelten; vgl. Art. 84 Erbrechtsverordnung. 7 Heggen, RNotZ 2007, S. 13; Dörner, ZEV 2012, S. 505; Max Planck Institut für Internationales Privatrecht, Pressemitteilung vom zur Institutsstellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Erbrechtsverordnung, abrufbar unter: ww/de/pub/aktuelles/content13855.htm (zuletzt aufgerufen am 4. November 2012). 8 Haas in: Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2008, S. 50; Dörner, ZEV 2005, S. 138; Heggen, RNotZ 2007, S Vgl. Haager Erbrechtsübereinkommen vom 01. August 1989 über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht; Haager Übereinkommen vom 02. Oktober 1973 über die internationale Verwaltung von Nachlässen, abrufbar unter: php?act=conventions.listing (zuletzt aufgerufen am 4. November 2012). 10 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahre, ABl. EU Nr. L 160 vom , S. 1 f.; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( Brüssel I-Verordnung ), ABl EG Nr. L 12 vom , S. 1 f.; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ( Brüssel IIa-Verordnung ), ABl. EG Nr. L 338 vom , S. 1 f.; Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, ABl EU. Nr. L 143 vom , S. 15 f.; Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II-Verordnung ), ABl. EG Nr. L 199 vom , S. 40 f.; Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom I-Verordnung ), ABl. EU Nr. L 177 vom , S. 6 f. 2

4 zunehmenden Regelungsdichte des Unionsrechts wächst jedoch auch das Bedürfnis nach Maßnahmen, die dem Missbrauch des Europäischen Verfahrensrechts begegnen. 11 Im Europäischen Prozessrecht ist das Konzept des Rechtsmissbrauchs bis jetzt wenig thematisiert worden. 12 Es geht vor allem um die Frage, wann ein prozessuales Verhalten lediglich eine geschickte Optimierung der eigenen Möglichkeiten oder aber eine missbräuchliche Gestaltung darstellt. Die Unterscheidung bereitet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn der Kläger den Gerichtsstand nach taktischen Erwägungen aussucht (forum shopping). Klare Anhaltspunkte, wann derjenige, der seine prozessualen Möglichkeiten zu seinem Vorteil ausnutzt, missbräuchlich handelt, fehlen im Bereich des Internationalen Verfahrensrechts noch. 13 Folge eines Rechtsmissbrauchs ist in der Regel die Unzulässigkeit der missbräuchlichen Gestaltung. 14 Fände das Europäische Verfahrensrecht wegen eines Rechtsmissbrauchs keine Anwendung, bestünde jedoch die Gefahr, dass dessen praktische Wirksamkeit in dem konkreten Fall beeinträchtigt wird. 15 Grundsätzlich sollen mitgliedstaatliche Gerichte die Zuständigkeitsentscheidung des Europäischen Prozessrechts nicht unterlaufen können. Die Zuständigkeiten sollen klar vorhersehbar sein. 16 Gleichwohl muss verhindert werden, dass Parteien unbehelligt exzessiv behindernde oder verzögernde Taktiken zu Lasten der Gegenpartei nutzen können. 17 Denn es ist nicht der Sinn eines Rechtssystems, als Werkzeug für verfahrensfremde Zwecke zu dienen. 18 Letztlich geht es somit um die Spannung zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit. 11 Basedow in: Ant. N. Sakkoulas, FS Stathopoulos, 2010, S. 161; Zimmermann, Das Rechtsmissbrauchverbot im Recht der Europäischen Gemeinschaft, S. 1; vgl. GA Tesauro, Schlussanträge in der Rs C-367/96, Kefalas, Slg. 1998, S. I-2845, Rn Thole, ZZP 122 (2009), S Krusche, MDR 2000, S. 681; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn Vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, Vor Art. 2 EuGVVO, Rn. 6; Althammer in: Gürzumar u.a., Gedächtnisschrift Halûk Konuralp, Band 1, 2009, S ; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, S Vgl. Zimmermann, Das Rechtsmissbrauchverbot im Recht der Europäischen Gemeinschaft, S EuGH, Urteil v , Rs. C-281/02, Owusu, IPRax 2005, S. 244, Rn ; EuGH, Urteil v , Rs. C-159/02, Turner, Rn. 25, IPRax 2004, S. 425; EuGH, Urteil v , Rs. C-116/02, Gasser, Slg. 2003, I-14693, Rn Nuyts in: de Vareilles-Sommières, Forum Shopping in the European Judical Area, 2007, S. 58; Althammer in: Gürzumar u.a., Gedächtnisschrift Halûk Konuralp, Band 1, 2009, S.126; Grothe, IPRax 2004, S Baumbach-Hartmann, Einl III, Rn

5 2. Ziel und Gang der Untersuchung Diese Arbeit stellt die Gerichtsstände der Erbrechtsverordnung vor und unterzieht diese einer rechtlichen Würdigung. Ziel der Arbeit ist es zudem anhand der Erbrechtsverordnung allgemeine Leitlinien für einen Umgang mit der Problematik des forum shopping im Europäischen Verfahrensrecht zu entwickeln und damit einen Beitrag zu einem prozessualen ius commune zu leisten. Die nachstehende Untersuchung gliedert sich in fünf Kapitel. Der erste Teil erläutert wichtige Rechtsbegriffe, auf deren Kenntnis die Arbeit aufbaut. Das zweite Kapitel beschreibt die Grundzüge der Erbrechtsverordnung. Es werden Beispiele für die bisherigen Probleme der Praxis genannt, die ein wesentlicher Grund für die Neuregelung waren. Zudem wird der rechtliche und historische Hintergrund der Verordnung beleuchtet und deren Anwendungsbereich umrissen. Es folgt im dritten Kapitel eine ausführliche Darstellung und Würdigung der Gerichtsstände der Erbrechtsverordnung. Die Ausführungen orientieren sich an dem Aufbau der Verordnung. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung werden die Themen aufgegriffen, die während des Gesetzgebungsverfahrens im Mittelpunkt der Diskussion standen. Im vierten Kapitel wird auf die Gefahr des forum shopping im Internationalen Erbrecht eingegangen und auf die Frage, wie man derartige Gestaltungen unterbinden kann. Es wird diskutiert, ob das Verbot des Rechtsmissbrauchs geeignet ist, um als Grenze missbräuchlichen forum shopping zu fungieren. Hierzu wird zunächst untersucht, welche Bedeutung dem Rechtsmissbrauch im Unionsprivatrecht zukommt, bevor der Frage nachgegangen wird, ob auch im Europäischen Prozessrecht Raum für ein Rechtsmissbrauchsverbot ist. Es wird dann der Versuch unternommen, eine Rechtsmissbrauchsschranke für das Europäische Prozessrecht zu entwickeln, die anhand der Erbrechtsverordnung und konkreter Fallbeispiele auf ihre Tauglichkeit überprüft wird. Im letzten Kapitel wird das Zuständigkeitssystem der Erbrechtsverordnung der deutschen Regelung der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen gegenübergestellt. Es werden zudem Lösungen de lege ferenda angedacht, die forum shopping im Internationalen Erbrecht verhindern helfen sollen, ehe eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse dieser Arbeit in Thesen erfolgt. II. Internationale Zuständigkeit Diese Arbeit befasst sich schwerpunktmäßig mit der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen. Diese Frage wird immer dann relevant, wenn ein Fall Berührungspunkte mit verschiedenen Staaten aufweist. Hat der Erblasser beispielsweise in 4

6 mehreren Ländern Vermögenswerte oder lebt er in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, stellt sich die Frage, welche Gerichte etwa für die Eröffnung des Nachlassverfahrens, die Erteilung von Erbscheinen oder die Entscheidung von Erbschaftsklagen zuständig sind Begriff und Bedeutung der internationalen Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit ist die Kardinalfrage jedes Rechtsstreits mit Auslandsberührung. 20 Sie legt fest, ob die Gerichte eines Staates für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig sind. 21 Es geht um die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit inländischer Gerichte und der Zuständigkeit ausländischer Gerichte. 22 Im Rahmen der eigenen Gerichtsbarkeit legt jeder Staat durch die Ausgestaltung der internationalen Zuständigkeit die Voraussetzungen und Grenzen der Kognitionsbefugnis seiner Gerichte fest. 23 Die internationale Zuständigkeit dient somit der Abgrenzung der Jurisdiktionshoheit des eigenen Staates gegenüber der Jurisdiktionshoheit anderer Staaten. 24 Im deutschen Recht sind die Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit oftmals mit denen der örtlichen Zuständigkeit verknüpft (sog. Doppelfunktionalität). 25 Dennoch ist die internationale Zuständigkeit von der örtlichen Zuständigkeit zu trennen. 26 Während die örtliche Zuständigkeit lediglich die interne Zuweisung der Streitsache an ein Gericht betrifft, legt die internationale Zuständigkeit fest, ob inländische Gerichte in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind Vgl. Süß/Haas, Erbrecht in Europa, S.1; Ouart in: Große-Wilde/Ouart, Deutscher Erbrechtskommentar, Einl. Art. 25, 26 EGBGB, Rn Pfeiffer, Internationale Zuständigkeit und prozessuale Gerechtigkeit, S Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 188; Bachmayer, BWNotZ 2010, S. 147; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 22, II. 22 Von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 3 Rn Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 215; Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, S. 51; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 3, Rn Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, S. 52; vgl. Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 3, Rn Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 3, Rn. 306, 316; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 3, Rn. 38, vgl. 105, 343 FamFG; von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1, 5, Rn Schütze, Ausgewählte Probleme des internationalen Zivilprozessrechts, S. 19; Kropholler, Internationales Privatrecht, 58, VIII, 1; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 188; Schütze, Ausgewählte Probleme des internationalen Zivilprozessrechts, S

7 Zu unterscheiden ist zwischen der Entscheidungszuständigkeit und der Anerkennungszuständigkeit. Die Entscheidungszuständigkeit regelt, ob die Gerichte eines Staates zur Entscheidung eines Rechtsstreits mit Auslandsberührung berufen sind. 28 Dagegen stellt sich im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Urteile die Frage, ob ausländische Gerichte aus inländischer Sicht zur Entscheidung befugt waren. 29 Praktisch ist die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit äußerst relevant, da sie festlegt, wo verhandelt wird und somit räumliche Unterschiede schaffen kann, die geeignet sind, den Zugang zum Gericht erheblich zu erschweren. 30 Die internationale Zuständigkeit bestimmt jedoch nicht nur über die geographischen Gegebenheiten, sondern auch über das anwendbare Verfahrensrecht. 31 Es gilt das lex-fori-prinzip, wonach sich das Verfahrensrecht nach dem jeweiligen Prozessrecht des erkennenden Gerichts bestimmt. 32 Auf ein in Deutschland anhängiges Verfahren findet also deutsches Verfahrensrecht Anwendung. 33 Da die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wie das Beweisrecht, die Qualität, Kosten und Schnelligkeit des Verfahrens in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich sein können, 34 ist es für die Parteien von großer Bedeutung, welche Gerichte international zuständig sind. Darüber hinaus spielt die internationale Zuständigkeit in Hinblick auf den internationalen Entscheidungseinklang eine wichtige Rolle. 35 Die einzelnen Staaten sehen zum Teil sehr unterschiedliche Anknüpfungsmerkmale für die Zuständigkeitsbegründung vor, weshalb die internationale Zuständigkeit in verschiedenen Staaten eröffnet sein kann. 36 Wird die Zuständigkeit von den Gerichten der 28 Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 850; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 187; von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1, 5, Rn Vgl. 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG; von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1, 5, Rn. 124; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 187; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn Kropholler, Internationales Privatrecht, 58 I, 2, b. 31 Kropholler, Internationales Privatrecht, 58 I, 2, b; Bachmayer, BWNotZ 2010, S. 147, S Junker, Internationales Zivilprozessrecht, S ; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 45, 48; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 1, Rn. 41; Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozessrecht unter Einschluss des Europäischen Zivilprozessrechts, S ; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 22, III. 33 Vgl. BGH Urteil v , NJW 1985, S. 553; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn ; Kropholler, Internationales Privatrecht, 58 VI, 1, a; zu den verfahrensrechtlichen Unterschieden siehe auch: 1. Kapitel, III, Bachmayer, BWNotZ 2010, S. 147; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn Dörner/Lagarde/Hertel/Riering, IPRax 2005, S. 2; Haas in: Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2008, S. 56, S. 59; Blum, ZErb 2005, S

8 Staaten unterschiedlich beurteilt, besteht die Gefahr eines Kompetenzkonfliktes. 37 Das führt dazu, dass sich kein Gericht für zuständig erachtet oder aber mehrere Gerichte ihre internationale Zuständigkeit bejahen. 38 Konkurrierende internationale Zuständigkeiten können zu widersprüchlichen Entscheidungen in demselben Rechtsstreit führen. 39 Schließlich kommt der internationalen Zuständigkeit zentrale Bedeutung zu, wenn sie Vorbedingung für eine grenzüberschreitende Durchsetzung von Entscheidungen ist. 40 Die Vollstreckung einer erbrechtlichen Entscheidung kann beispielsweise daran scheitern, dass im Annerkennungsstadium erneut die internationale Zuständigkeit des Entscheidungsstaates zu prüfen ist. 41 Durch die Vereinheitlichung des Europäischen Erbrechts löst die Erbrechtsverordnung dieses Problem zumindest für internationale Erbfälle innerhalb der Europäischen Union Rechtsquellen vor Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung Mit dem Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung wird sich die internationale Zuständigkeit in Erbsachen für alle Mitgliedstaaten nach demselben Recht beurteilen. Bisher bestimmt sich diese nach völkerrechtlichen Übereinkommen oder in Ermangelung eines Übereinkommens nach dem autonomen Recht der Mitgliedstaaten. Da die internationale Zuständigkeit in Erbsachen in den verschiedenen Mitgliedstaaten oft unterschiedlich ausgestaltet ist, 43 kommt es zu konkurrierenden Zuständigkeiten. 44 Mehrere Gerichte können für denselben Erbfall interna- 37 Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 248; Freitag in: Tietze u.a., Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler 2004, S Arbeitsdokument der Kommission zum Vorschlag für eine Verordnung des EU Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, KOM (2009) 154 endgültig, S Buhr, Europäischer Justizraum und revidiertes Lugano-Übereinkommen, S. 136; Siehr, ZfRV 1984, S. 143; Samtleben, RabelsZ 46 (1982), S Vgl. Deutsches Notarinstitut, S. 211; Haas in: Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2008, S. 52; von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1, 5, Rn Vgl. 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. 42 Vgl. Artikel 39 und 40 Erbrechtsverordnung. 43 Dörner/Lagarde/Hertel/Riering, IPRax 2005, S. 2; Lagarde in: Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2008, S Haas in: Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2008, S. 59; Ivens, Internationales Erbrecht, S ; Dörner/Lagarde/Hertel/ Riering, IPRax 2005, S. 2; Lagarde in: Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2008, S. 10; Bachmayer, BWNotZ 2010, S. 147; Merkle, Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsverzicht im Internationalen Erbrecht, S

9 tional zuständig sein. Infolgedessen können die Erben zwischen mehreren Gerichtsständen wählen und über die Wahl des Kollisionsrechts das anwendbare Recht bestimmen (forum shopping). 45 Im Folgenden soll ein Überblick über die Rechtsquellen gegeben und dann die Frage beantwortet werden, inwieweit das autonome Recht der Mitgliedstaaten sowie bestehende Staatsverträge auch nach dem Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung Geltung beanspruchen können. a) Staatsverträge Eine Reihe multilateraler Staatsverträge zielten darauf ab, einzelne Bereiche sowohl des Erbkollisions- als auch des materiellen Erbrechts der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen. Neben den Haager Übereinkommen 46 und dem Baseler Europäischen Übereinkommen über die Einrichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten 47 ist noch das Washingtoner UN-Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments 48 erwähnenswert. Deutschland hat allerdings nur das Haager Übereinkommen von 1961 ratifiziert. 49 Multilaterale internationale Verträge, die eine Regelung der internationalen Entscheidungszuständigkeit vorsehen, sind von der Bundesrepublik nicht ratifiziert worden. 50 Auch von den anderen Mitgliedstaaten haben nur wenige multilaterale Übereinkommen geschlossen, die die internationale Zuständigkeit in Erbsachen regeln. Lediglich das erbrechtliche Übereinkommen der Nordischen Staaten vom 19. November 1934, dem Dänemark, Finnland und Schweden angehören, enthält Bestimmungen zur Entscheidungszuständigkeit. 51 Die Bundesrepublik Deutschland hat darüber hinaus mehrere bilaterale Abkommen abgeschlossen, die erbrechtlich relevante Regelungen enthalten, wie das 45 Haas in: Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2008, S. 59; Ivens, Internationales Erbrecht, S ; Dörner/Lagarde/Hertel/ Riering, IPRax 2005, S. 2; Lagarde in: Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2008, S. 10; Bachmayer, BWNotZ 2010, S. 147; Merkle, Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsverzicht im Internationalen Erbrecht, S Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05. Oktober 1961, BGBl II, S. 106; Haager Übereinkommen über die internationale Verwaltung von Nachlässen vom 2. Oktober 1973; Haager Erbrechtsübereinkommen vom 1. August 1989, beide abrufbar unter: (zuletzt aufgerufen am 4. November 2012). 47 ABl EG L 307 vom ABl EG L 387 vom BGBl II, S Dörner/Bengel/Ivo/Allstadt in: Deutsches Notarinstitut, Rechtsvergleichende Studie der erbrechtlichen Regelungen des Internationalen Verfahrensrechts und des Internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2002, S Vgl. Deutsches Notarinstitut, S

10 Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien, 52 den Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik 53 und den Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepublik. 54 Diese Staatsverträge knüpfen die internationale Zuständigkeit in der Regel an die Staatsangehörigkeit an, 55 um eine Diskriminierung der eigenen Landsleute auszuschließen. 56 b) Autonomes Recht Wenn keine staatsvertragliche Zuständigkeitsregelung in Betracht kam, fanden bislang die autonomen Kompetenzvorschriften der Mitgliedstaaten Anwendung. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit. Je nach Verfahren gelten unterschiedliche Zuständigkeitsregeln. Die Prozessgerichte der streitigen Gerichtsbarkeit entscheiden über erbrechtliche Klagen. Hierunter fallen insbesondere Klagen, die darauf abzielen, die Berechtigung des Erben festzustellen, auf Herausgabe der Erbschaft oder Klagen aufgrund von Konflikten zwischen Erben und Erbprätendenten. 57 Auch Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten beispielsweise gegenüber einem Beschenkten auf Herausgabe eines Geschenks nach 2329 BGB, wenn der Nachlass zur Befriedigung des Pflichtteilsberechtigen nicht ausreicht, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Prozessgerichte. Die Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bezieht sich dagegen gemäß 23a Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit 342 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf Nachlasssachen. Hiervon erfasst sind Verfahren, welche die Sicherung des Nachlasses, die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und die Ermittlung der Erben betreffen. Nachlasssachen sind ferner Verfahren, die Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse, die Testamentsvollstreckung und die Nachlassverwaltung sowie die Entgegennahme von Erklärungen wie der Erbausschlagung zum Gegenstand haben. 52 RGBl II RGBl 1930 II RGBl II Vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien; 14 Abs 1 Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik; Staudinger-Dörner, Vorbem. zu Art. 25 f EGBGB, Rn Vgl. Staudinger-Dörner, Vorbem. zu Art. 25 f EGBGB, Rn Süß/Haas, Erbrecht in Europa, S. 187, Rn

11 aa) Streitige Gerichtsbarkeit In der streitigen Gerichtsbarkeit ergibt sich die Zuständigkeit zum einen aus den örtlichen Zuständigkeitsregelungen, die doppelfunktional angewandt werden, 58 also insbesondere aus den 12, 13 ZPO, wonach der allgemeine Gerichtsstand einer Person an ihrem Wohnsitz eröffnet ist. Fehlt es an einem inländischen Wohnsitz, ist eine Zuständigkeit nach 23 ZPO denkbar, der einen besonderen Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk sich Vermögen des Beklagten befindet. Eine solche internationale Zuständigkeit am Gerichtsstand des Vermögens hat der BGH beispielsweise in einem Fall bejaht, in dem eine nichteheliche Tochter von ihrem Vater vorzeitigen Erbausgleich verlangte. 59 Der Vater war nach Kanada ausgewandert und hatte sich dort seine Lebensversicherung auszahlen lassen. Da der Mann zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Forderung gegen die deutsche Lebensversicherungsgesellschaft in Höhe der Versicherungssumme gehabt hatte, waren nach Ansicht des BGH deutsche Gerichte gemäß 23 ZPO international zuständig. 60 Um die Zuständigkeit nach 23 ZPO zu begründen, reicht es aber nicht aus, dass sich Vermögen im Inland befindet. Der Bundesgerichtshof verlangt zudem einen über die Vermögensbelegenheit hinausgehenden Inlandsbezug des Rechtsstreits. 61 Zwar enthält der Wortlaut des 23 ZPO keine Einschränkung hinsichtlich des Inlandsbezugs oder dem Wert des Vermögens. Der Bundesgerichtshof legt 23 ZPO jedoch völkerrechtskonform aus und argumentiert damit, dass es den gesetzgeberischen Vorstellungen widerspräche, wenn allein das Vorhandensein von Inlandsvermögen zur Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreiche und damit forum shopping Vorschub leiste. 62 Im Rahmen der EuGVVO ist 23 ZPO als exorbitanter Gerichtsstand ausgeschlossen. 63 Gemäß 27 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) können Klagen auch bei dem Gericht erhoben werden in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Dieser besondere Gerichtsstand der Erbschaft betrifft Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen 58 Dörner/Bengel/Ivo/Allstadt in: Deutsches Notarinstitut, Rechtsvergleichende Studie der erbrechtlichen Regelungen des Internationalen Verfahrensrechts und des Internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2002, S. 4; Süß/Haas, Erbrecht in Europa, S BGH, Urteil v , ZEV 1996, S. 225 f.; vgl d BGB a.f. 60 BGH, Urteil v , ZEV 1996, S BGH Urteil v , BGHZ 115, S. 94; Zöller-Vollkommer, 23 ZPO, Rn BGH Urteil v , BGHZ 115, S. 94; zum forum shopping siehe auch: 1. Kapitel, III. 63 Art. 3 Abs. 2 EuGVVO i.v.m. Anhang 1; zu exorbitanten Gerichtsständen siehe auch: 3. Kapitel, V, 3, b. 10

12 von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben. Die Regelung kann aber in entsprechender Anwendung auch ausländische, dem deutschen Recht unbekannte Klagen erfassen. 64 Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen inländischen Wohnsitz, sind die Klagen nach 27 Abs. 2 ZPO bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte, zu erheben. Falls kein letzter Wohnsitz besteht, wird hilfsweise gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Zuständigkeit am Sitz der Bundesregierung begründet. 65 Hinsichtlich der Klagen wegen Nachlassverbindlichkeiten verweist 28 ZPO ebenfalls auf den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft. bb) Freiwillige Gerichtsbarkeit Das deutsche Nachlassverfahrensrecht sah lange Zeit keine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit vor. 66 Wegen der besonders schwer auflösbaren Verflechtung zwischen materiellem Erbrecht und Verfahrensrecht wandte die gerichtliche Praxis das sogenannte Gleichlaufprinzip an, wonach grundsätzlich das anwendbare Recht die internationale Zuständigkeit nach sich zieht. 67 Das Gleichlaufprinzip sollte Entscheidungswidersprüche im Verhältnis zu den Gerichten des lex-causae-staates vermeiden. 68 Seine Anwendung hatte zudem den Vorteil, dass deutsche Gerichte grundsätzlich nur mit Erbfällen befasst wurden, auf welche das den Gerichten vertraute deutsche Erbrecht Anwendung fand. 69 Gegen dieses Prinzip spricht jedoch, dass der internationalprivatrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich die Bereitschaft verlangt, auch fremdes Recht anzuwenden und bei einem Fall mit Auslandsberührung die 64 Von Oertzen/Pawlytta in: Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 33, Rn. 110; Stein/Jonas- Roth, Band 1, 27 ZPO, Rn. 6; Haas in: Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, 2008, S Dörner/Bengel/Ivo/Allstadt in: Deutsches Notarinstitut, Rechtsvergleichende Studie der erbrechtlichen Regelungen des Internationalen Verfahrensrechts und des Internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2002, S. 4; Stein/Jonas-Roth, Band 1, 15 ZPO, Rn Keidel-Zimmermann, 343 FamFG, Rn. 50; Dörner/Bengel/Ivo/Allstadt in: Deutsches Notarinstitut, Rechtsvergleichende Studie der erbrechtlichen Regelungen des Internationalen Verfahrensrechts und des Internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2002, S BayObLG, NJW 1987, S. 1148; OLG Hamm, IPrax 1994, S. 51; OLG Hamm, FamRZ 2005, S. 1706; OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, S. 1700; Kropholler, Internationales Privatrecht, 58, II, 3; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 1065; Münchener Kommentar zur ZPO- Rauscher, Band 4, 105 FamFG, Rn Staudinger-Dörner, Art. 25 EGBGB, Rn Heggen, RNotZ 2007, S

13 gleichberechtigte Behandlung aller berührten Rechtsordnungen gebietet. 70 Vom Schrifttum wurde das Gleichlaufprinzip zunehmend kritisiert. 71 Dass die örtliche Zuständigkeit die internationale Zuständigkeit indiziere, werde grundsätzlich als gerecht empfunden. 72 Daher sei es unverständlich, warum in der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Teilbereich Nachlassverfahren die internationale Zuständigkeit nicht von der örtlichen Zuständigkeit abgeleitet werde. 73 Das am 01. September 2009 in Kraft getretene FamFG erteilte der Gleichlauftheorie dann auch eine Absage 74 und entschied sich bewusst gegen die bevorzugte Anwendung des forum legis in internationalen Nachlasssachen. 75 Das Gleichlaufprinzip stelle einen Systembruch da, weil praktisch nirgendwo sonst im Bereich des internationalen Verfahrensrechts die Zuständigkeit der deutschen Gerichte an das anwendbare Sachrecht geknüpft werde. 76 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Nachlasssachen wird nunmehr gemäß 105 FamFG durch die örtliche Zuständigkeit indiziert. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß 343 FamFG nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte. Fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte, 343 Abs. 1 FamFG. Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt wird gemäß 343 Abs. 2 Satz 1 ein Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung fingiert. Dieses Gericht kann die Sache jedoch aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen, 343 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Falls der Erblasser Ausländer ist und zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, gemäß 343 Abs. 3 FamFG für alle Nachlassgegenstände zuständig. 70 Vgl. Mansel, Personalstatut, Staatsangehörigkeit und Effektivität, Rn Münchener Kommentar-Sonnenberger, Band 11, Einl. IPR, Rn. 455; Staudinger-Dörner, Art. 25 EGBGB, Rn. 849; Dörner/Bengel/Ivo/Allstadt in: Deutsches Notarinstitut, Rechtsvergleichende Studie der erbrechtlichen Regelungen des Internationalen Verfahrensrechts und des Internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2002, S. 6; Heggen, RNotZ 2007, S. 4; Bachmayer, BWNotZ 2010, S Münchener Kommentar-Sonnenberger, Band 11, Einl. IPR, Rn Münchener Kommentar-Sonnenberger, Band 11, Einl. IPR, Rn. 456; Staudinger-Dörner, Art. 25 EGBGB, Rn BT-Drucks. 16/6308, S. 221; Münchener Kommentar zur ZPO-Rauscher, Band 4, 105 FamFG, Rn. 24; Keidel-Zimmermann, 343, Rn Münchener Kommentar zur ZPO-Rauscher, Band 4, 105 FamFG, Rn BT-Drucks. 16/6308, S. 221; vgl. 13 f., 606, 640a ZPO a.f. 12

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