Haftung von Entscheidern

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1 Haftung von Entscheidern Welche Haftungsrisiken haben Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte und wie können diese minimiert werden? Vortrag bei der Industrie- und Handelskammer Potsdam am Rechtsanwalt Wolfgang Matzke 1

2 Ihr Vortragender Wolfgang Matzke Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner Personalleiter a. D. 2

3 Goldenstein & Partner Gründung 1992 durch Rechtsanwalt Claus J. Goldenstein Internationale Wirtschaftskanzlei mit Standorten in - Potsdam - Berlin - Hamburg - Stettin / Polen - Posen / Polen - Breslau / Polen - St. Petersburg / Russland - Über 200 Mitarbeiter in der Gruppe mit steigender Tendenz 3

4 Unser Leistungsspektrum Rechtsberatung Arbeitsrecht (Kollektiv- und Individualarbeitsrecht), Dienstrecht, Vertragsgestaltungen Gesellschaftsrecht, Haftungsrecht Merger & Akquisitions Transportrecht Unternehmensnachfolge und Erbrecht Immobilien- und Baurecht Insolvenzrecht Wettbewerbsrecht Urheber- und Markenrecht 4

5 Unser Leistungsspektrum Steuerberatung / Unternehmensberatung Steuergestaltungen Unternehmensbewertungen Sanierungs- sowie sonstige betriebswirtschaftliche Gutachten Betriebswirtschaftliche und finanzielle Unternehmensplanung Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsanalysen Schwachstellenanalyse und Sanierungsberatung Begleitung von Restrukturierungsprozessen Existenzgründungsberatung (z. B. KfW Gründercoaching) Turn-Around-Beratung bei Unternehmen in der Krise Beratung zum Markteintritt in Osteuropa (Russland, Polen) 5

6 Gliederung A. Haftungsrisiken B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung C. Haftung der Geschäftsleitung D. Haftung des faktischen Geschäftsführers E. Verjährung F. Entlastung G. Haftung des Gesellschafters H. Haftung des Aufsichtsrats I. Haftung leitender Angestellter J. Haftung in der Krise K. Insolvenzantragspflicht L. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten M. Strategien zur Haftungsvermeidung N. Exkurs: D&O-Versicherung O. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 6

7 A. Haftungsrisiken zivilrechtlich insolvenzrechtlich steuerrechtlich strafrechtlich 7

8 B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung (gegenüber der Gesellschaft) Geschäftsführer: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ( 43 GmbHG) Geschäftsleitung: Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung (Vorstand: 93 AktG, Aufsichtsrat: 116, 93 AktG) 8

9 B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung (gegenüber der Gesellschaft) Business Judgment Rule: Keine Pflichtverletzung, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln ( 93 Abs. 1 Satz AktG). Dies gilt für andere Rechtsformen entsprechend. 9

10 B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung (gegenüber der Gesellschaft) Wichtig! Geschuldet wird kein bestimmter Erfolg, sondern eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung, d.h. die fachlich einwandfreie, gesicherte betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigende Leitung des Unternehmens. 10

11 B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung (gegenüber der Gesellschaft) Sorgfaltsmaßstab Geschäftsführung hat unternehmerischen weiten Ermessensspielraum, dazu gehört auch das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken und die Gefahr von Fehlbeurteilungen (vgl. BGHZ 135, 244, 253) à 43 GmbHG begründet keine Haftung für wirtschaftlichen Misserfolg (vgl. OLG Koblenz, , 3 U 1544/13) Haftung kommt in Betracht, wenn die Grenzen des verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns schuldhaft deutlich überschritten werden 11

12 B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung (gegenüber der Gesellschaft) Sorgfaltsmaßstab Geschäftsführer ist verpflichtet, für rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft Sorge zu tragen Geschäftsführer hat sich strikt innerhalb der Grenzen des gesellschaftsvertraglich bestimmten Unternehmensgegenstandes zu halten kein Ermessensspielraum bei Geschäften mit nahen Angehörigen und nahestehenden Gesellschaften 12

13 B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung (gegenüber der Gesellschaft) Sorgfaltsmaßstab Beweislastumkehr Geschäftsführer muss nachweisen, dass das Geschäft für die Gesellschaft sinnvoll gewesen ist Gesellschaft muss lediglich Schaden darlegen und die Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in dessen Pflichtenkreis beweisen, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich als möglicherweise pflichtwidrig darstellt (vgl. OLG Nürnberg, , 12 U 567/13, Reisekostenerstattung) 13

14 B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung (gegenüber der Gesellschaft) Sorgfaltsmaßstab Übernahme von Risiken: Es muss im Regelfall wahrscheinlich sein, dass sich das in Frage stehende Verhalten als für die Gesellschaft vorteilhaft erweist. 14

15 C. Haftung der Geschäftsleitung Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzten, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ( 93 II 2 AktG). Ist strittig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben, so trifft sie die Beweislast ( 93 IV 1 AktG). Haftungsbeschränkungsvereinbarungen zugunsten der Vorstandsmitglieder sind nach h. M. angesichts 93 IV 3 AktG nichtig (anders bei GmbH-Geschäftsführern). 15

16 C. Haftung der Geschäftsleitung Organhaftung in der AG (LG München I, , Siemens/Neubürger ) Die Einrichtung eines mangelhaften Compliance-Systems und die unzureichende Überwachung eines bestehenden Compliance-Systems stellen Pflichtverletzungen dar. 92 Abs. 2 AktG konkretisiert die Überwachungspflicht des Vorstandes dahin, dass ein Überwachungssystem installiert werden muss, welches geeignet ist, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen 16

17 C. Haftung der Geschäftsleitung Organhaftung in der AG (LG München I, , Siemens/Neubürger, n. rkr.) Aus dem Grundsatz der Gesamtverantwortung der Vorstandsmitglieder folgt, dass ein Vorstandsmitglied auch dann haftet, wenn im Ressort eines Vorstandskollegen etwas versäumt wird und dieses Ressort, wie z.b. die Compliance, eine für das Unternehmen überragende Bedeutung hat oder wenn es gegen die Pflichtverletzung eines anderen Vorstandsmitglieds nicht einschreitet 17

18 C. Haftung der Geschäftsleitung Grundsatz: Für Fehlverhalten des Personals haftet der Geschäftsführer an sich nicht, aber: Haftung bei mangelhafter Organisation und unzureichender Überwachung 18

19 C. Haftung der Geschäftsleitung Vorsicht bei Gesamtschuldnerstellung! Vorstand haftet aus Verletzung seiner Überwachungspflichten als Gesamt-schuldner neben einem Arbeitnehmer (z. B. bei Organisationsverschulden) 19

20 C. Haftung der Geschäftsleitung Haftung bei mehreren Geschäftsführern: Prinzip der Gesamtverantwortung Einschränkbar bei Zuständigkeitsverteilung nach Geschäftsbereichen durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss, es bleiben aber Informations- und Überwachungspflichten, rein faktische Arbeitsteilung lässt das Prinzip der Gesamtverantwortlichkeit unberührt z. B. Pflicht, Jahresabschluss selbständig zu prüfen, bleibt, weil es sich bei dessen Aufstellung um eine allen Geschäftsführern obliegende Aufgabe handelt 20

21 C. Haftung der Geschäftsleitung Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Kartellrechtsbußen des Unternehmens (LAG Düsseldorf, , 16 Sa 459/14, n. rkr. Schienenkartell): Die vom Bundeskartellamt verhängten Bußgelder von 103 Mio. und 88 Mio. wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen sind gegenüber dem Geschäftsführer nicht erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus der Funktion der Unternehmensgeldbuße, die den durch den Kartellverstoß erzielten Vorteil beim Unternehmen abschöpfen will, was beim Weiterreichen an den Geschäftsführer unterlaufen würde. ABER: Grundsätzlich stellen Geldbußen einen erstattungsfähigen Schaden dar. 21

22 C. Haftung der Geschäftsleitung Einhaltung der Satzung Verstoß gegen Kompetenzregelung in der Satzung Geschäfte außerhalb des Satzungszwecks 22

23 C. Haftung der Geschäftsleitung (gegenüber der Gesellschaft) Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen 43 GmbHG - Beeinträchtigung des Stammkapitals durch Veräußerung von Vermögensgegenständen an ein insolventes Unternehmen - Kauf einer Datenverarbeitungsanlage ohne funktionierende Software - unzureichende Beteiligungsüberwachung - unzulängliche Buchführung 23

24 C. Haftung der Geschäftsleitung Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen 43 GmbHG Überweisung einer Anzahlung nach Hongkong ohne dass die vertraglich vereinbarten Verschiffungsdokumente vorlagen nicht rechtzeitige Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegen einen Gesellschafter / Verjähren lassen von Forderungen der Gesellschaft Darlehen an Briefkastenfirma ohne Sicherheiten Veruntreuungen erleichterndes Organisationsverschulden (OLG Koblenz GmbHR 1991, 416) 24

25 C. Haftung der Geschäftsleitung Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen 43 GmbHG Ohne Absicherung (Vertragserfüllungs- oder Avalbürgschaften) geleistete Anzahlungen entsprechen nicht den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns (OLG Koblenz, , 3 U 1544/13 = GmbHR 2015, 357) 25

26 C. Haftung der Geschäftsleitung Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen 43 GmbHG Verschwendung von Gesellschaftsvermögen ( corporate waste ) (LG Potsdam vom , Az. 8 C 87/12) Abschluss unsinniger Verträge (z. B. mit ungeeignetem Berater) (BGH NJW 1997, 741 und LG Potsdam vom , Az. 8 C 87/12); aber Auswahlermessen bzgl. Berater, keine Pflichtwidrigkeit wenn Geschäftsführer annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (BGH , II 2 R 86/11) 26

27 C. Haftung der Geschäftsleitung Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen 43 GmbHG Ausnutzen der Geschäftsführerposition zu eigenen Zwecken (BGH WM 1991, 2140) 27

28 C. Haftung der Geschäftsleitung Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen 43 GmbHG Falschbuchung, Fälschung von Abrechungsbelegen, unrichtige Bilanzerstellung Nichtgeltendmachung von Forderungen der Gesellschaft (OLG Celle NZG 1999, 1161) Begleichung nicht fälliger Verbindlichkeiten Geheimhaltung mitteilungsbedürftiger Tatsachen (BGHZ 20, 239, 246 f.) 28

29 C. Haftung der Geschäftsleitung Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen 43 GmbHG ABER: Keine Verletzung von Geschäftsführerpflichten bei Stellung als treuhänderischer Alleingesellschafter (OLG Brandenburg, , 6 U 76/13) 29

30 C. Haftung der Geschäftsleitung Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verstoß gegen interne Zuständigkeitsregeln für Organe (OLG Naumburg, , 2 U 57/13) GmbH & Co. KG: Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet nach 43 III GmbHG für nach 30 GmbHG verbotene Auszahlungen aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der KG. 30

31 C. Haftung der Geschäftsleitung Eine verbotene Auszahlung liegt vor, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (BGH, , II Z R 360/13) 31

32 C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung) Persönliche Haftung, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, dass nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist: - allgemeines Konzept der Kundenwerbung (BGH, , 1 ZR 157/10) - Inhalt einer Presseerklärung, in der Geschäftsführer selbst zu Worte kam (BGH, , 1 ZR 108/09) - Internetauftritt des Unternehmens (BGH, , 1 ZR 86/10). 32

33 C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung) Persönliche Haftung für Wettbewerbsverstoß der Gesellschaft, wenn Geschäftsführer die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (BGH WRP 1985, 694). Außenhaftung: Keine generelle Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen (BGH, , 1 ZR 242/12) Persönliche Haftung nur, wenn der Geschäftsführer an unlauteren Wettbewerbshandlungen persönlich beteiligt war oder er ein auf Geschäftsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. 33

34 C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung) Weitere Geschäftsführer, die nach der internen Geschäftsverteilung nicht für das operative Geschäft zuständig sind, haften im Hinblick auf die Präsenz des operativ verantwortlichen Geschäftsführers nicht neben diesem. Haftung aufgrund verzögerter Gutachteneinholung (BGH, , I ZR 171/10): Geschäftsführer wird von Insolvenzverwalter einer GmbH wegen Zahlungen bei bestehender Insolvenzreife gemäß 15a InsO (bzw. 64 I GmbH a.f.) in Anspruch genommen. 34

35 C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung) Keine Exkulpation durch Gutachteneinholung, da Gutachtenauftrag nicht spezifisch zum Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht und Geschäftsführer nicht auf unverzügliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses eingewirkt hat, Verstreichenlassen von 2 bis 3 Monaten nicht akzeptabel. Keine Haftung der Geschäftsführer bei markenrechtlichem Verstoß der Gesellschaft, wenn sie sich dauerhaft im Ausland befinden (OLG Hamburg, , 3 U 136/11) 35

36 C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung) Keine Außenhaftung von Vorstandsmitgliedern wegen fehlerhafter Beratung in Anlagegeschäften durch Anlageberater der AG (OLG Schleswig, , 5 U 140/13): - Anders, wenn erkannte systematische Falschberatung nicht unterbunden wurde (Verletzung der Aufsichts- und Unternehmensleitungspflicht) oder wenn keine organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Beratung geschaffen wurden. 36

37 C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung) BGH, , VI ZR 56/12: Das Stehenlassen von Forderungen als Geldeinlagen ist als Bankgeschäft zu klassifizieren und mangels Genehmigung durch die BaFin als schuldhaft pflichtwidrig anzusehen, so dass die Geschäftsführer den Einlage-Gebern im Wege der Außenhaftung nach 823 II BGB i.v.m. 32 I 1, 54 I Nr. 2, KWG (Gesetz über das Kreditwesen) haften ( Winzergelder ): 37

38 C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung) BGH, , VI ZR 56/12: Weinkellerei vereinbarte mit zuliefernden Winzern die Verkaufserlöse für die gelieferten Weintrauben nicht vollständig auszuzahlen, sondern teilweise als Einlagen einzubehalten und mit 5 % zu verzinsen und mit den Geldern zu wirtschaften (2,5 Mio Euro Winzergelder von über 50 Winzern im Jahr 2007). Bankübliche Sicherheiten wurden nicht vorgehalten. Weinkellerei ging in Insolvenz. Die Verluste machten die Winzer gegen die Geschäftsführer der Weinkellerei persönlich geltend. 38

39 C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung) Tritt ein Geschäftsführer/Vorstand über Jahre hinweg unter einer nicht existenten AG im Rechtsverkehr auf und erweckt er so den Eindruck eines nicht existenten Unternehmerverbandes, so ist sein Handeln für die nicht existente AG nicht der GmbH als unternehmensbezogenes Geschäft zuzurechnen. Vielmehr haftet der Handelnde entsprechend 179 BGB persönlich für die nicht existente AG (OLG Stuttgart, , 5 U 50/13). 39

40 D. Haftung des faktischen Geschäftsführers Der faktische Geschäftsführer haftet wie ein Geschäftsführer. OLG Hamm, , A2 I 9 U 152/13: Für die deliktische Haftung als faktischer Geschäftsführer ist es ausreichend, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens durch 40

41 D. Haftung des faktischen Geschäftsführers eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen hat. Der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach 15a Abs. 4 InsO sein. (BGH , 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14 = BB 2015, 396) 41

42 E. Verjährung Ansprüche gem. 43 GmbHG, einschließlich solcher aus Dienstverträgen verjähren gem. 43 Abs. 4 GmbHG nach fünf Jahren. 42

43 F. Entlastung Billigung der Geschäftsführung und Ausdruck von Vertrauen für die Zukunft Umfang der Entlastungswirkung beschränkt sich auf diejenigen Tatsachen, die aus den von den Geschäftsführern vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind, oder über die der Geschäftsführer berichtete 43

44 G. Haftung des Gesellschafters Treuepflicht der Gesellschafter: verfestigte Geschäftschancen der Gesellschaft dürfen nicht für eigene Zwecke genutzt werden für beherrschende Mehrheitsgesellschafter u. U. Wettbewerbsverbot (Ausgestaltung der Satzung) auch der einzige Gesellschafter handelt rechtswidrig, wenn er den Geschäftsführer zu nach 43 Abs. 3 GmbHG unzulässigen Verhaltensweisen anweist (stammkapitalbeeinträchtigende Zahlungen) 44

45 G. Haftung des Vorstandes Keine Enthaftung des AG-Vorstandes durch formlose Zustimmung der Alleinaktionärin (OLG Köln, , 18 U 37/12) AG beschäftigte und vergütete jahrelang eine Mitarbeiterin, die nicht für die Gesellschaft tätig war, sondern als Haushaltshilfe bei der Gesellschaft nachstehenden Dritten. Diese Handhabung durch den Vorstand erfolgte von Angang an mit Kenntnis und Billigung der Alleinaktionärin. Enthaftung nur nach 93 IV AktG, also nur durch Hauptversammlungsbeschluss möglich und wirksam. Formlose Zustimmung begründet auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. 45

46 H. Haftung des Aufsichtsrats Überwachung der Geschäftsführung unter anderem Außenhaftung 46

47 H. Haftung des Aufsichtsrats BGH vom Grundsatz: Aber: verbotene Einlagenrückgewähr i.s.v. 57 I AktG liegt nicht vor bei vollwertigem Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch Verpflichtung zu laufender Überwachung der Werthaltigkeit ( Frühwarnsystem ) 47

48 H. Haftung des Aufsichtsrats - ARAG-Urteil des BGH vom 21. April 1997 Wenn der AR aufgrund einer sorgfältigen Prozessrisikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass nach aller Voraussicht gerichtlich durchsetzbare Ansprüche gegen den verantwortlichen Vorstand bestehen, so hat er aufgrund seiner gesetzlichen Aufgabe den Vorstand zu überwachen und Schaden von der Gesellschaft fernzuhalten dafür zu sorgen, dass der Vorstand seiner Verpflichtung zum Schadenersatz nachkommt und im Weigerungsfall Klage zu erheben. U. U. ist aber auch ein Absehen der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen pflichtgemäß: Grundsätzliche Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats (ausnahmsweise nicht, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese Umstände die Gründe, 48

49 H. Haftung des Aufsichtsrats die für eine Rechtsverfolgung sprechen überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. 49

50 H. Haftung des Aufsichtsrats Ist die von einem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der AG, muss entsprechend 93 IV 3 AktG die Hauptversammlung der Übernahme durch die Gesellschaft zustimmen. Die AR kann die Übernahme einer Strafsanktion durch die AG nicht wirksam beschließen. Die in der Übernahme der Sanktion liegende Schädigung der Gesellschaft geht über das einem AR zum Wohle der Gesellschaft mögliche Absehen von der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen hinaus. Mit der Zahlung füge Aufsichtsräte der AG bewusst einen Vermögensnachteil zu. Das Vermögen der Gesellschaft steht wirtschaftlich aber nicht dem AR sondern den Aktionären zu. Anders nur, wenn die Straftat nicht gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der AG war. (BGH, , II ZR 174/13) 50

51 H. Haftung des Aufsichtsrats Auf Grund der Sperrfrist des 93 IV 3 AktG darf die Zustimmung der Hauptversammlung erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren erfolgen. AR-Mitglieder trifft eine Vermögensbetreuungspflicht, wenn sie ihre Vergütung unter bewusstem Verstoß gegen 113 AktG abrechnen, liegt Untreue gem. 266 StGB vor. Die Pflicht zur Überwachung des Vorstandes beinhaltet auch die Pflicht, den Vorstand nicht zu unrechtmäßigen Handlungen zu veranlassen, etwa wenn eine Mitarbeiterin zu unrechtmäßiger Auszahlung durch den AR veranlasst wird (hier: Sitzungsgelder für Termine, an denen keine AR- Sitzungen stattfanden). (OLG Braunschweig, , Ws 44/12): 51

52 I. Haftung leitender Angestellter Für leitende Angestellte gelten die Haftungserleichterungen des Bundesarbeitsgerichts für Arbeitnehmer somit keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit Haftungsteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit 52

53 I. Haftung leitender Angestellter aber volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz leitende Angestellte haben Vorkehrungen für den Fall ihrer Abwesenheit zu treffen und sie sind in besonderem Maße von dem Vertrauen der Geschäftsführung abhängig, was für das Kündigungsrecht von Bedeutung ist insgesamt haben sie erhöhte Rechenschafts-, Prüfungs-, Warnungs- und Überwachungspflichten 53

54 J. Haftung in der Krise Nach 64 GmbHG ( 15 InsO) sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Eintritt der Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Hat der Geschäftsführer nicht die notwendige Fach- und Sachkunde, muss er externen Rat in Anspruch nehmen. Er hat dazulegen, wie er sich um die finanzielle Situation der Gesellschaft gekümmert hat (vgl. OLG Koblenz, , 3 U 1544/13). 54

55 J. Haftung in der Krise Konflikt zwischen Maßnahmen zur Kapitalerhaltung und zur Unternehmensfortführung MoMiG: Haftungsverschärfung, d.h. Haftung bereits für Zahlungen, die Insolvenzreife verursachen ( Ausplünderung ) BGH, : Zahlungsverbot gilt bereits ab Insolvenzreife ( 64 S. 1 GmbHG, 92 II S. 1 AktG) strafbewehrte Pflicht zur Verlustanzeige gegenüber den Gesellschaftern 55

56 K. Insolvenzantragspflicht verpflichtet ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter Antragsfrist: 3 Wochen, keine Hemmung Strafandrohung, wenn Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt Unter Umständen kein Verschulden bei Gutachteneinholung durch die Geschäftsführung 56

57 K. Insolvenzantragspflicht Zahlungsunfähigkeit liquide Mittel reichen nicht zur Erfüllung der fälligen Verbindlichkeiten (90 %) Abgrenzung zur Zahlungsstockung und Zahlungsunwilligkeit Überschuldung Vergleich Vermögen / Verbindlichkeiten Fortführungsprognose 57

58 K. Insolvenzantragspflicht Beispiel für Insolvenzverschleppungshaftung: Vorstandsmitglieder der Konzernholding haften wenn Tochtergesellschaften weiter in den Cash-Pool des Konzerns einzahlen, aber keine werthaltigen Erstattungsansprüche dafür erhalten, weil bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten und noch kein Insolvenzantrag für die Konzernmutter gestellt worden ist (OLG Düsseldorf vom ( I-17 U 51/12, Babcock Borsig). 58

59 M. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten (Insolvenz) Altschulden Massesicherungspflicht: Grundsatz: Zahlungseinstellung Ausnahme: Vereinbarkeit mit Sorgfaltspflicht Eingehung neuer Verbindlichkeiten Gefahr des Eingehungsbetruges Achtung! bei langjährigen Geschäftsbeziehungen u. U. Hinweispflicht 59

60 M. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten (Insolvenz) Grenzen der Haftung - Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden, haftet der Geschäftsführer nicht, da kein innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH besteht (BGH , II ZR 113 / 13, NZG 2015, 227). - Sachverhalt: z.zt. des Vertragsschlusses insolvente GmbH haftet nicht aus Insolvenzverschleppung für Einbruchsschaden infolge Einbaus einer unzureichend gesicherten Tür 60

61 M. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten (Sozialversicherung, Finanzbehörde) Sozialversicherung Haftung und Strafbarkeit für Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile Steuerrecht Grundsatz der anteiligen Tilgung, d. h. das Finanzamt darf gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden ( 34 AO) Ausnahme: Lohnsteuer (verschärfte Haftung) bei Zahlungsschwierigkeiten Lohnkürzung, um auf gekürzten Lohn entfallende Lohnsteuer zahlen zu können 61

62 N. Strategien zur Haftungsvermeidung Geschäftsführung regelmäßige Information der Gesellschafter über finanzielle Situation Absicherung riskanter Geschäfte durch Gesellschafterbeschlüsse Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen, auch mit Sozialversicherungen, dadurch Verschiebung der Fälligkeit Einschränkung der Haftung gem. der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitnehmerhaftung im Gesellschafteranstellungsvertrag (nicht möglich bei AG-Vorstand) 62

63 N. Strategien zur Haftungsvermeidung Günstig für den Geschäftsführer folgende Regelungen z. B. im Anstellungsvertrag zu treffen: - Vereinbarung einer Ausschlussfrist, die zum Erlöschen des Regressanspruchs nach ihrem Ablauf führt (z. B. BGH NZG 2008, 313, 315; OLG Stuttgart GmbHR 2003, 835, 837) - abweichende Beweislastverteilung - Haftung des Geschäftsführers kann auf grob fahrlässiges Verhaltung beschränkt werden - Vereinbarung einer summenmäßigen Haftungsbeschränkung 63

64 N. Strategien zur Haftungsvermeidung Praxistipp: Günstig für die Gesellschaft: Ausschluss des Urkundenprozesses im Geschäftsführeranstellungsvertrag 64

65 N. Strategien zur Haftungsvermeidung Gesellschafter Eigenkapitalerhöhung Rangrücktritt, Stundung, Stillhalteabkommen Aufsichtsrat regelmäßige Information über finanzielle Situation und Tätigkeit der Geschäftsführung, verstärkte Überwachung in Krisensituationen Zustimmungserfordernis gem. 111 IV AktG Beauftragung externer Berater durch die AR: Irrtümer eines Sachverständigen werden den AR nicht zugerechnet (BGH BB , 2960)

66 N. Strategien zur Haftungsvermeidung Was ist bei der Enthaftung durch Beratereinschaltung zu beachten? - Berater muss fachlich befähigt und unabhängig sein - Berater muss ordnungsgemäß informiert sein - Eingeholter Rat muss einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden 66

67 O. Exkurs: D&O-Versicherung Schadensfälle 4% Produktion 11% Investition 3% Auswahl 32% Organisation Quelle: Versicherungsstatistik der Allianz SE 50% Überwachung 67

68 O. Exkurs: D&O-Versicherung Versicherungsnehmer = Juristische Person AG GmbH Genossenschaften Stiftungen Vereine 68

69 O. Exkurs: D&O-Versicherung Versicherte Personen = natürliche Personen Vorstandsmitglieder Geschäftsführer Aufsichtsräte/Beiräte Leitende Angestellte 69

70 O. Exkurs: D&O-Versicherung Umfang der Versicherung Außenschaden Innenschaden Abwehr unberechtigter Forderungen Claims-made-Prinzip (aber Nachhaftungsfrist möglich) Gefahr: Ausschluss der common-law-haftung Ausschluss von Haftung im Umweltbereich Ausschluss der Haftung wegen Insolvenzverschleppung 70

71 O. Exkurs: D&O-Versicherung Umfang der Versicherung Für Vorstandsmitglieder ist ein Selbstbehalt vorzusehen, der mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens der Höhe des Eineinhalbfachen der festen, jährlichen Vergütung entsprechen muss ( 93 II 3 AktG). Der Selbstbehalt kann aber durch das Vorstandsmitglied auf eigene Kosten versichert werden. Es sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass ausgeschiedene Organmitglieder, uneingeschränkten Zugang zu Unterlagen, die sie zu der Verteidigung brauchen, erhalten. 71

72 O. Exkurs: D&O-Versicherung Umfang der Versicherung vorbeugende Rechtskosten bei Reputationsschäden Abwehrkosten bei ausgeschöpfter Versicherungssumme 72

73 O. Exkurs: D&O-Versicherung Umfang der Versicherung Abwehrschutz bei Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung bis zur rechtskräftigen Feststellung Nachmeldefrist auch im Insolvenzverfahren 73

74 O. Exkurs: D&O-Versicherung wichtige Verhandlungspunkte vor Vertragsabschluss unbegrenzte Rückwärtsdeckung unbegrenzte Nachmeldefrist Mitversicherung neu hinzukommender EU- Tochtergesellschaften und EU- Schwestergesellschaften Mitversicherung von Aufsichtsratund Beiratsmandaten in Drittunternehmen 74

75 P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 1. Regel Bei unternehmerischen Entscheidungen haftet der Geschäftsführer nicht, wenn er sich umfassend informiert und die Entscheidung ordnungsgemäß vorbereitet hat, wenn die Maßnahme rechts- und satzungsmäßig ist, wenn er sich ausschließlich vom Unternehmenswohl hat leiten lassen und wenn er die Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensleitung beachtet hat. 75

76 P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 2. Regel Geschäftsführer haften nicht für fehlerhafte Maßnahmen, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung erfolgt ist und die Überwachungspflichten beachtet wurden. Diese bestehen insbesondere in einer Krisensituation. 76

77 P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 3. Regel Der Geschäftsführer haftet nicht für fehlerhafte Maßnahmen der Mitarbeiter, vorausgesetzt dass ihn kein Organisationsverschulden trifft. 77

78 P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 4. Regel Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn die schädigende Maßnahme in Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung auf einem Beschluss der Gesellschafter beruht. 78

79 P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 5. Regel Der Geschäftsführer haftet bei rechts- und satzungswidrigen Maßnahmen nicht, wenn er sich in einem unverschuldbaren Verbotsirrtum befindet. Ist der Geschäftsführer unsicher, ob die Maßnahme rechts- und satzungswidrig ist, sollte er rechtskundigen Rat einholen. Versäumt er dies, so muss er mit dem Vorwurf rechnen, dass der Verbotsirrtum vermeidbar war. 79

80 P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 6. Regel Der Geschäftsführer haftet nicht, soweit er durch die Gesellschafter entlastet wurde, soweit diesen das in Rede stehende Verhalten bei der Entlastung bekannt war. 80

81 P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 7. Regel Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn er mit der Gesellschaft einen Generalbereinigungsvertrag abgeschlossen hat. Der Geschäftsführer sollte einen Generalbereinigungsvertrag auch bei der Wiederbestellung schließen, um für die Vergangenheit alle Ansprüche zu erledigen. 81

82 P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 8. Regel Der Geschäftsführer haftet nicht für fehlerhafte Maßnahmen bei Tochtergesellschaften, wenn der Konzern ordnungsgemäß organisiert, geleitet und überwacht wurde. 82

83 P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 9. Regel Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn zuvor mit der Gesellschaft eine wirksame Vereinbarung über eine Haftungsminderung oder Haftungsbefreiung abgeschlossen wurde. Milderung oder Befreiung kommen aber nicht in Betracht, wenn den Bestimmungen des 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des 33 GmbHG zuwider eigene Geschäftsanteile erworben wurden. 83

84 P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung 10. Regel Mit Schadensersatzansprüchen kann die Gesellschaft nur im beschränkten Umfang gegen Ruhegeldansprüche des Geschäftsführers aufrechnen. 84

85 Ihr Ansprechpartner: Wolfgang Matzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner Hegelallee Potsdam Tel. 0331/ Fax: 0331/ w.matzke@ra-goldenstein.de 85

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