Der Regierende Bürgermeister Berlin, den 9. November RBm/Skzl III A - (9026) 2340

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1 Der Regierende Bürgermeister Berlin, den 9. November RBm/Skzl III A - (9026) 2340 An den 1061 Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei III G - Aktuelle hauptstadtbedingte Ausgaben des Landes Berlin 73. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 10. Dezember Drs. 17/ Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat zum Haushaltsplan 2016/2017 am 10. Dezember 2015 beschlossen: Der Senat wird aufgefordert, regelmäßig zu den Haushaltsberatungen einen Bericht zu den aktuellen hauptstadtbedingten Ausgaben des Landes Berlin vorzulegen. Dort, wo eine Mitfinanzierung des Bundes besteht, ist diese auszuweisen. Der Bericht soll einen aktualisierten Überblick über die Entwicklung und den Inhalt des rechtlichen Regelwerkes zur Hauptstadtfinanzierung enthalten. Das Abgeordnetenhaus hat in seiner oben bezeichneten Sitzung ferner Folgendes beschlossen (Drs. 17/2600 (II.A.5): Alle vom Senat vorzulegenden Berichte über Auflagen, auch die, die an das Abgeordnetenhaus zu richten sind, müssen auch gegenüber dem Hauptausschuss als Bericht vorgelegt werden. Ich bitte, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

2 Hierzu wird berichtet: Mit Beschluss des Abgeordnetenhauses zum Haushaltsplan 2016/2017 (Drs. 17/2600) wurde der Senat aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus regelmäßig zu den Haushaltsberatungen einen Bericht zu den aktuellen hauptstadtbedingten Ausgaben des Landes Berlin vorzulegen. Der Regierende Bürgermeister hat das Abgeordnetenhaus mittels einer Mitteilung zur Kenntnisnahme vom 7. November 2017 über den aktuellen Sachstand unterrichtet. Zusätzlich zur Unterrichtung des Abgeordnetenhauses übersende ich diese Mitteilung zur Kenntnisnahme auch dem Hauptausschuss. Der Regierende Bürgermeister In Vertretung Björn Böhning Staatssekretär

3 - 3 - Anlage zum Schreiben an den Hauptausschuss vom 9. November 2017 Der Senat von Berlin RBm SKzl III A Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei GSen Mitteilung - zur Kenntnisnahme - über Aktuelle hauptstadtbedingte Ausgaben des Landes Berlin Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am beschlossen (Drs. Nr. 17/2600): Der Senat wird aufgefordert, regelmäßig zu den Haushaltsberatungen einen Bericht zu den aktuellen hauptstadtbedingten Ausgaben des Landes Berlin vorzulegen. Dort, wo eine Mitfinanzierung des Bundes besteht, ist diese auszuweisen. Der Bericht soll einen aktualisierten Überblick über die Entwicklung und den Inhalt des rechtlichen Regelwerkes zur Hauptstadtfinanzierung enthalten. Hierzu wird berichtet: Aktuelle hauptstadtbedingte Ausgaben Der Senat hatte zu diesem Thema zuletzt im Oktober 2015 berichtet. Der gegenwärtige Sachstand stellt sich wie folgt dar.

4 1. Hauptstadtbedingte Sicherheitsmaßnahmen Die Aufwendungen für hauptstadtbedingte Sicherheitsmaßnahmen stellen weiterhin einen ganz wesentlichen Anteil der Ausgaben Berlins im Bereich der hauptstadtbedingten Ausgaben dar. Die Aufwendungen entstehen sowohl bei dem Polizeipräsidenten in Berlin als auch bei der Berliner Feuerwehr. Beispielhaft seien Objekt- und Personenschutzaufgaben, begleitende und verkehrslenkende Maßnahmen im Rahmen protokollarischer Aufgaben, die Bewältigung hauptstadtbedingter Großlagen sowie Brandschutz, technische Hilfeleistung und Rettungsdienst im Parlaments- und Regierungsviertel genannt. Mit dem Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2017, der zum in Kraft treten wird, erhöht der Bund seine Zahlungen zur pauschalen Abgeltung von hauptstadtbedingten Sicherheitsmaßnahmen des Landes von 60 Mio. p. a. auf 100 Mio. Euro p. a. in 2018 bis Dieser Betrag wächst im Jahr 2022 auf einmalig 110 Mio. Euro; von 2023 bis 2027 leistet der Bund Zahlungen von jeweils 120 Mio. Euro p. a. In der Summe sind dies über die gesamte Laufzeit des Vertrages insgesamt Mio. Euro. 2. Hauptstadtkultur Vieles von dem, was die Kulturstadt Berlin ausmacht, ist auch der Förderung des Bundes zu verdanken. Der finanzielle Umfang der Hauptstadtkulturförderung beträgt insgesamt ca. 410 Mio. Euro jährlich. Auf den Hauptstadtfinanzierungsvertrag geht nur ein Teil dieses Bundesengagements zurück. Die Förderung beruht zum Teil auf anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen, die Ko-Finanzierung der Gedenkstätten beruht auf der Gedenkstättenkonzeption des Bundes. Das Humboldtforum und das geplante Museum der Moderne werden ebenfalls außerhalb des Hauptstadtfinanzierungsvertrages vom Bund finanziert. Der Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2017 (vgl. auch Drs. 18/0364), der am in Kraft treten wird, regelt u. a. folgende wesentliche finanzielle Bundesbeteiligungen an Projekten des kulturellen Bereichs: Staatsoper Unter den Linden Der Bund beteiligt sich mit einem Festbetrag von 200 Mio. an den Gesamtkosten der Opernsanierung. Mit der Baumaßnahme wurde am begonnen. Die noch nicht abgerufenen Investitionsmittel aus der Bundesbeteiligung an der Sanierung der Staatsoper Unter den Linden in Höhe von insgesamt 200 Mio. Euro kann das Land Berlin weiterhin verwenden. Berlin erhält letztmalig in diesem Jahr voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 12,838 Mio. Euro. Der Bundesanteil von 200 Mio. Euro ist dann in voller Höhe erstattet. Für die Verausgabung dieser Mittel sind 20 Mio. Euro (2018) bzw. 11 Mio. Euro (2019) veranschlagt; die letzte Rate im Jahr 2020 beträgt 2,849 Mio. Euro. Das Land Berlin wird die Gesamtfinanzierung der Opernsanierung sicherstellen.

5 Stiftung Oper in Berlin Der Bund beteiligt sich ab dem Jahr 2018 mit einem Zuschuss von jährlich 10 Mio. Euro an der Finanzierung der Stiftung Oper in Berlin. Die Bundesmittel sind im Haushaltsplanentwurf 2018/2019 (Kapitel 0810/ Titel 23112) etatisiert und werden der Stiftung (Kapitel 0810/ Titel 68239) zur Verfügung gestellt. Stiftung Berliner Philharmoniker Der Bund beteiligt sich ab dem Jahr 2018 mit einem Zuschuss von jährlich 7,5 Mio. Euro an der Finanzierung der Stiftung Berliner Philharmoniker. Die Einnahmen i.h.v. 7,5 Mio. Euro sind im Haushaltsplanentwurf 2018/2019 bei Kapitel 0810/ Titel etatisiert. Zusätzlich zur bisherigen institutionellen Förderung des Landes Berlin werden 3 Mio. Euro p.a. und bis zu 0,5 Mio. Euro p.a. der Orchester-Akademie der Berliner Philharmoniker (Kapitel 0810/ Titel 68259) zur Verfügung gestellt. Hauptstadtkulturfonds Der Hauptstadtkulturfonds wird ab dem Jahr 2018 mit jährlich 15 Mio. Euro ausgestattet. Bis einschließlich 2017 betragen die Bundeszuweisungen 9,866 Mio. Euro p.a. (Veranschlagung im Doppelhaushalt 2018/2019 bei Kapitel 0810/ Titel 23116, und 68616). Humboldt Forum Der Bund entlässt Berlin ab dem Jahr 2018 für die Flächen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz im Humboldt Forum aus seinen Verpflichtungen zur Mitfinanzierung von 25 % der Betriebs- und Programmkosten einschließlich Umzugskosten. Diese Kostenübernahme durch den Bund erspart Berlin in den Jahren des zu beratenden Doppelhaushalts 2,3 Mio. Euro (2018) bzw. 4,2 Mio. Euro (2019). In den weiteren Jahren der Vertragslaufzeit werden diese ersparten Beträge voraussichtlich ansteigen. Akademie der Künste Der Bund wird auch künftig die festgelegten Jahresraten für den Erbbaurechts- und Mietkaufvertrag nach dem bisherigen Verfahren entsprechend der tatsächlich vom Land geleisteten und jährlich nachzuweisenden Finanzierung zahlen. Die genauen Beträge sind der Anlage 1 zum HFV 2017 zu entnehmen. Sie sinken zwischen 2018 und 2022 leicht auf rd. 2,3 Mio. Euro (2022), dann auf 1,7 Mio. Euro (2023) sowie schließlich auf 0,3 Mio. Euro (2024). 3. Justiz Die Mehrbelastung der Berliner Justiz durch die Verlegung von Parlaments- und Regierungssitz besteht fort. Wie in den letzten Jahren sind vor allem zusätzliche Verwaltungsstreitigkeiten, aber auch Zivil- und Strafsachen zu bearbeiten. Als Beispiele seien hier Bauangelegenheiten des Bundes genannt (Landgericht und Kammergericht) sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit insbesondere Visaverfahren und beamtenrechtliche Verwaltungsstreitigkeiten. Der statistisch belegte Aufgabenzuwachs verursacht Kosten für den hauptstadtbedingten Personalbedarf für

6 das Jahr 2016 von ca. 11,800 Mio. Euro (Stand 2014: ca. 9,201 Mio. Euro). Dies ist die Untergrenze der tatsächlichen Mehrbelastung. Eine Mitfinanzierung durch den Bund besteht nicht. 4. Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin Die seit 1993 durchgeführte Entwicklungsmaßnahme Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel hat zum Ziel, die Voraussetzungen für die Unterbringung der Verfassungsorgane des Bundes und der regierungsnahen Einrichtungen sowie die Gestaltung des Umfeldes, aber auch die Ansiedlung privater Dienstleister, von Wohnen und sozialer Infrastruktur sowie die Verbesserung der ökologischen und verkehrlichen Situation zu schaffen. Hierzu zählen z. B. Straßenbau und Grundstücksfreimachungen, aber auch der Bau von Grünanlagen. In der Verwaltungsvereinbarung vom hat sich der Bund bereit erklärt, die Entwicklungsmaßnahme mit einem Kostenanteil von 64 % zu fördern. Die verbleibenden 36 % werden vom Land Berlin getragen. Mit der Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses Bund / Berlin zum Finanzierungsplan 2015 wurde Einvernehmen zwischen Bund und Land Berlin erzielt, für die nicht fertiggestellten Bereiche die Entwicklungsmaßnahme bis zum zu verlängern, so dass die hier vorgesehenen Maßnahmen mit einem Kostenrahmen von rund 580 Mio. Euro zum Abschluss gebracht werden können. Für die Bereiche, in denen die Entwicklung abgeschlossen ist, erfolgte mit Verordnung vom eine teilweise Aufhebung der Entwicklungsmaßnahme (GVBI vom , S. 73). Aufgrund der Verschiebung von Maßnahmen wird derzeit mit dem Bund über die endgültige Laufzeit der Entwicklungsmaßnahme verhandelt. 5. U-Bahnlinie 5 Im Hauptstadtfinanzierungsvertrag 1994 war zwischen dem Bund und Berlin vereinbart worden, die U-Bahnlinie 5 vom Alexanderplatz bis zum Berliner Hauptbahnhof Lehrter Bahnhof zu verlängern. Nach dem Vertrag stellt der Bund hierfür 150,8 Mio. - neben den sonstigen Finanzmitteln (z.b. nach dem Entflechtungsgesetz) - nach Baufortschritt zur Verfügung. Der in der Ergänzungsvereinbarung zum Hauptstadtfinanzierungsvertrag vereinbarte U-Bahn-Shuttle zwischen Berlin-Hauptbahnhof und Bahnhof Brandenburger Tor ist am in Betrieb genommen worden. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen hat Berlin den Weiterbau der U 5 - Alexanderplatz bis Pariser Platz im Jahr 2010 begonnen. Die bisher noch nicht abgerufenen Investitionsmittel für die Fortführung der U 5 können weiterhin verwendet werden. Im Doppelhaushalt 2018 / 2019 sind hier 3,65 Mio. Euro (2018) bzw. als letzte Rate 1.49 Mio. Euro (2019) veranschlagt (Kapitel 0730 / Titel bzw. Titel 89102). Hierbei handelt es sich um übertragene Einnahmen aus Art. 3 des Hauptstadtfinanzierungsvertrags vom

7 6. Ehrenmale Die Pflege und Unterhaltung der drei sowjetischen Ehrenmale und Soldatenfriedhöfe in Berlin (Tiergarten, Treptow und Pankow), zu deren dauerhaftem Erhalt sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, ist dem Land Berlin übertragen. Der Bund erstattet dem Land Berlin gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) die Mittel für die Pflege und Unterhaltung der Opfergrabflächen auf den Ehrenmalen. Für die Kosten der laufenden Pflege und Unterhaltung der verbleibenden Grünflächen außerhalb der Opfergräber sowie für die laufende bauliche Unterhaltung der Ehrenmale kommt das Land Berlin selbst auf. 7. Grundstückstausch mit und ohne Wertausgleich Im Hauptstadtfinanzierungsvertrag 2017 ist eine Reihe von Grundstücksgeschäften vereinbart. Hierzu wird auf die Hauptausschussvorlage der Senatsverwaltung für Finanzen vom rote Nummer 0422 B verwiesen. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die Hauptstadtfinanzierung sind Art. 22 Abs. 1 GG (Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Bundesaufgabe) und Art. 106 Abs. 8 GG (Abgeltung von Sonderbelastungen durch den Bund). Mit der Verabschiedung der Föderalismusreform I ist Artikel 22 GG mit Wirkung ab dem um eine Hauptstadtklausel ergänzt worden. Abs. 1 des Artikels 22 GG hat folgenden Wortlaut: (1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. Damit wurde verfassungsrechtlich klargestellt, dass der Bund berechtigt und verpflichtet ist, die Repräsentation des Gesamtstaats in der Hauptstadt wahrzunehmen. Artikel 106 Abs. 8 GG hat folgenden Wortlaut: Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

8 Artikel 106 Abs. 8 GG ist also eine Regelung, die den Bund nicht stets zum vollen Ausgleich von Sonderbelastungen verpflichtet (Kriterien der Zumutbarkeit und Berücksichtigung direkt zurechenbarer Vorteile). Ich bitte, den Beschluss für 2017 als erledigt anzusehen. Berlin, den 7. November 2017 Der Senat von Berlin M i c h a e l M ü l l e r Regierender Bürgermeister

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