Arbeitsrechtsfrühstück 19. März 2010

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1 Arbeitsrechtsfrühstück 19. März 2010 Menold Bezler Rechtsanwälte Rheinstahlstraße 3, Stuttgart, Telefon +49 (0) kontakt@menoldbezler.de,

2 Überblick BR-Wahlen 2010 Sonderkündigungsschutz Schulungen und Sachmittelausstattung für BRe Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von BR-Wahlen Aktuelle Rechtsprechung Interessenausgleich mit Namensliste Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen Leiharbeit Entleiherhaftung für SV-Beiträge Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen 2

3 Betriebsratswahlen 2010 Sonderkündigungsschutz (1) Geschützter Personenkreis ( 15 Abs. 1, 3 KSchG) Mitglieder des BR (GBR, KBR, EBR) Mitglieder der JAV Ersatzmitglieder Mitglieder des WV und Wahlbewerber Initiatoren der Wahl ( 17 Abs. 3, 17a Nr. 3 BetrVG) Antragsteller nach 16 Abs. 2, 17 Abs. 4, 17a Nr. 4 BetrVG 3

4 Betriebsratswahlen 2010 Sonderkündigungsschutz (2) Dauer des Schutzes, Nachwirkung Mitglieder des BR ( 15 Abs. 1 KSchG) Während der Amtszeit (auch bei Verhinderung und Vertretung durch Ersatzmitglied). Nachwirkung: Ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, der BR wird durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst (Anfechtung, Fälle des 23 Abs. 1 BetrVG); bei Nichtigkeit jedoch nur nachwirkender Schutz als Wahlbewerber. Amtszeit des BR-Gremiums endet mit Zeitablauf (Regelfall, 21 S. 1, 3, 4 BetrVG) oder mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neuen BR (Ausnahme, 21 S. 5 BetrVG). Ersatzmitglieder ( 15 Abs. 1 KSchG) Während der Vertretung im BR (Beginn mit dem Tag, an dem das ordentliche Mitglied erstmals verhindert ist) ohne Rücksicht auf die Wahrnehmung konkreter Amtsgeschäfte. Nicht bei kollusiven Absprachen innerhalb des BR. Nachwirkung: Ein Jahr nach dem Ende der Vertretung, es sei denn, es wurden tatsächlich keine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen (Begründung: In diesem Fall konnte keine Konfliktsituation im Verhältnis zum AG entstehen, str.); Vorbereitung auf BR-Sitzung reicht allerdings schon aus. 4

5 Betriebsratswahlen 2010 Sonderkündigungsschutz (3) Dauer des Schutzes, Nachwirkung Mitglieder des WV und Wahlbewerber ( 15 Abs. 3 KSchG) Beginnt im Zeitpunkt der Bestellung (WV) bzw. mit Aufstellung des Wahlvorschlags einschl. ausreichender Zahl an Stützunterschriften (Wahlbewerber) und endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ein ungültiger Wahlvorschlag löst keinen Sonderkündigungsschutz aus; werden Mängel jedoch fristgemäß beseitigt, bleibt der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. Kein gesonderter Schutz für Wahlbewerber zum Wahlvorstand. Nachwirkung: sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. nach Rücknahme der Kandidatur oder Ablehnung der Wahl. Initiatoren der Wahl nach 17 Abs. 3, 17a Nr. 3 BetrVG und Antragsteller nach 16 Abs. 2, 17 Abs. 4, 17a Nr. 4 BetrVG ( 15 Abs. 3a KSchG) Beginnt mit der Einladung zur Wahlversammlung bzw. mit Antragstellung. Endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wird kein BR gewählt, endet der Schutz nach drei Monaten; darüber hinaus kein nachwirkender Kündigungsschutz. Gilt nur für die ersten drei in der Einladung/Antragstellung aufgeführten AN. 5

6 Betriebsratswahlen 2010 Sonderkündigungsschutz (4) Wahl/Bestellung WV Aufstellung Wahlvorschlag Beendigung Amtszeit/Bekanntgabe Wahlergebnis BR-Mitglied (nicht wiedergewählt) Sonderkündigungsschutz Wahlvorstand Wahlbewerber (nicht in BR gewählt) Sonderkündigungsschutz Sonderkündigungsschutz Nachwirkung Nachwirkung Nachwirkung 6

7 Betriebsratswahlen 2010 Sonderkündigungsschutz (5) Ausschluss der ordentlichen Kündigung (Ausnahmen: Betriebs- und Abteilungsstilllegung nach 15 Abs. 4, 5 KSchG) Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung Vorliegen eines wichtigen Grundes Während des Schutzzeitraums Zustimmung des BR oder gerichtliche Ersetzung ( 103 Abs. 1, 2 BetrVG). In Betrieben ohne BR muss AG sogleich die gerichtliche Zustimmung beantragen. Im Nachwirkungszeitraum Zustimmung des BR nicht erforderlich. Anhörung nach 102 Abs. 1 BetrVG. Ausschlussfrist, 626 Abs. 2 BGB Bei Zustimmung des BR (innerhalb von drei Tagen, 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG analog): Kündigung innerhalb der Ausschlussfrist. Bei gerichtlicher Ersetzung: Kündigung unverzüglich nach Rechtskraft. Bei Verlust des Amtes/Wegfall des Sonderkündigungsschutzes während des Ersetzungsverfahrens: Kündigung unverzüglich; keine Anhörung nach 102 Abs. 1 BetrVG, soweit BR bereits im Zustimmungsverfahren nach 103 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt wurde. 7

8 Schulungsansprüche der Betriebsräte (1) Kollektiver Schulungsanspruch aus 37 Abs. 6 BetrVG Tätigkeitsbezogener Anspruch des BR als Kollektivorgan. Dient der Herstellung bzw. Sicherung einer effektiven Aufgabenerfüllung durch BR. Anspruch gerichtet auf bezahlte Freistellung des BR- Mitglieds (Lohnausfallprinzip). Steht neben Anspruch aus 37 Abs. 7 BetrVG Keine Subsidiarität. Voraussetzung: Erforderlichkeit der Schulung. BR muss die jeweiligen Kenntnisse unter Berücksichtung der konkreten betrieblichen Situation zur effektiven Aufgabenerfüllung benötigen. 8

9 Schulungsansprüche der Betriebsräte (2) Grundkenntnisse im BetrVR und ArbR immer erforderlich. Effektive BR-Arbeit erfordert Grundkenntnisse aller BR- Mitglieder. Keine Wissensvermittlung untereinander oder Selbststudium nötig. Erstmals gewählte BR-Mitglieder haben rglm. Schulungsanspruch. Ausnahme: BR-Mitglieder, die bereits über die betreffenden Kenntnisse verfügen (z.b. bei 10-jährige BR-Tätigkeit, LAG Schleswig-Holstein, TaBV 5/07). Ausnahmsweise kein Schulungsanspruch, wenn Vermittlung der Kenntnisse aufgrund des baldigen Endes der Amtszeit nicht mehr erforderlich ist (BAG, ABR 2/07: 8-monatige Amtszeit noch ausreichend). Schulung von Ersatzmitgliedern nur unter besonderen Umständen erforderlich. 9

10 Schulungsansprüche der Betriebsräte (3) Spezialkenntnisse müssen aktuell oder demnächst zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig sein (z.b. bzgl. Sozialplan, Europäischer BR). Verwertbarkeit oder Nützlichkeit nicht ausreichend. Aktualität kann sich auch aus beabsichtigter Initiative des BR ergeben. Betriebsorganisation und Materie bestimmen Anzahl der BR- Mitglieder. Entscheidend ist konkreter Umfang der Aufgabe bzw. Häufigkeit, mit der Fragen zu erwarten sind. Abwägung im Einzelfall. Bei Bildung von Ausschüssen nur Schulung von Ausschuss-Mitgliedern. Vermittlung von Kenntnissen durch anderes BR-Mitglied grds. ausreichend. Erforderlichkeit bestimmt auch Dauer der Schulung: Maßgeblich sind konkretes Schulungserfordernis, Umfang und Schwierigkeit der zu vermittelnden Materie. Unproblematisch: vier- bis fünftägige Schulungen. Auch 14-tägige Schulungen können zulässig sein (BAG, ABR 124/74). 10

11 Schulungsansprüche der Betriebsräte (4) Bei Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Bei mehreren Schulungen/Schulungszeitpunkten muss BR ausweichen. Ggf. muss anderes BR-Mitglieds entsandt werden. Besteht keine Ausweichmöglichkeit, kann die Teilnahme an der Schulung trotz Beeinträchtigung der betrieblichen Belange erfolgen. Entscheidung obliegt BR: BR entscheidet durch Beschluss. Beurteilungsspielraum unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Verhältnismäßigkeit insb. relevant hinsichtlich Kosten: Leistungsfähigkeit des Betriebes und angemessenes Verhältnis zum Schulungszweck müssen beachtet werden. BR muss nicht die günstigste Schulungsmöglichkeit wählen. Wahl teurerer Schulung bei nachvollziehbaren Gründen gerechtfertigt (z.b. Wunsch zur Schulung durch neutrale Institution statt durch Gewerkschaft, LAG Köln, TaBV 50/01). Aber: Gute Erfahrungen mit Referenten wohl nicht ausreichend, um doppelte Schulungskosten zu rechtfertigen (BAG, ABR 2/07). 11

12 Schulungsansprüche der Betriebsräte (5) BR muss AG Beschluss rechtzeitig mitteilen. AG muss sich auf Abwesenheit des AN einrichten und Einigungsstelle anrufen können. Hält AG betriebliche Notwendigkeit für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er widersprechen und Einigungsstelle anrufen. Durch Anrufung der Einigungsstelle wird BR-Beschluss suspendiert. Bis zur Entscheidung darf BR-Mitglied nicht an Schulung teilnehmen. Fragen bzgl. Erforderlichkeit (z.b. zu vermittelnde Kenntnisse, personeller oder zeitlicher Umfang) werden vom ArbG im Beschlussverfahren entschieden. Beschlussverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. AG kann einstweilige Verfügung beantragen, BR nicht (LAG Hamm, TaBVGa 7/08; a.a. LAG Hessen, TaBVGa 114/04). 12

13 Schulungsansprüche der Betriebsräte (6) Individueller Schulungsanspruch aus 37 Abs. 7 BetrVG Amtsbezogener Einzelanspruch, unabhängig von 37 Abs. 6 BetrVG. Anspruch steht jedem BR-Mitglied zu. Nicht anspruchsberechtigt: Ersatzmitglieder, solange sie noch nicht endgültig nachgerückt sind; sonstige Personen, die ein betriebsverfassungsrechtliches Amt ausüben (z.b. Mitglieder des Wahlvorstands oder des Wirtschaftsausschusses). Freistellungsanspruch besteht für drei Wochen pro Amtszeit. Bei erstmals gewählten BR-Mitgliedern, die nicht zuvor Mitglied einer JAV oder eines Personalrats waren: vier Wochen. Anspruch auf bezahlte Freistellung (Lohnausfallprinzip). 13

14 Schulungsansprüche der Betriebsräte (7) Voraussetzung: Anerkennung der Veranstaltung als geeignet durch die zuständige oberste Landesarbeitsbehörde (Ministerium für Arbeit und Soziales Ba-Wü). Allgemeine Nützlichkeit für BR-Tätigkeit ausreichend Keine Erforderlichkeit. Z.B. Schulung zum Sozial(versicherungs)recht, zur Personalplanung, zum betrieblichen Umweltschutz, zu wirtschaftlichen Fragen. Auswahl der konkreten Schulung erfolgt durch das BR-Mitglied. Zeitliche Lage der Schulung wird durch BR unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten festgesetzt. Pflicht des BR zur rechtzeitigen Mitteilung gegenüber dem AG (s.o.). AG kann Einigungsstelle wegen Nicht-Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten anrufen. BR-Mitglied darf bis zur Entscheidung nicht an Schulung teilnehmen. Fragen bzgl. des Anspruchs selbst entscheidet ArbG im Beschlussverfahren (keine aufschiebende Wirkung). 14

15 Sachmittelausstattung (1) 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet AG dem BR erforderliche Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. BR hat Überlassungsanspruch gegen AG, aber kein Recht auf Selbstbeschaffung Im Streitfall Durchsetzung vor ArbG im Beschlussverfahren bzw. im Wege der einstweiligen Verfügung. Erforderlichkeit: Mittel müssen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem BR nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben notwendig sein. Die Interessen der Belegschaft an der sachgerechten Ausübung des BR-Amtes sind gegen die Interessen des AG (einschließlich des Kosteninteresses) abzuwägen (BAG ABR 12/03). 15

16 Sachmittelausstattung (2) BR hat Anspruch auf Büromaterial, abschließbaren Schrank und Nutzung eines Kopiergeräts. Raumanspruch abhängig von Größe und Aufgaben des BR sowie von Art, Größe und Umfang des Betriebs. Für BR ohne freigestellte Mitglieder, kann zeitweise Überlassung eines Raums ausreichen, wenn BR-Arbeit nicht beeinträchtigt wird und ungestörte BR-Sitzungen möglich sind (LAG Bremen, TaBV 15/04). Für fünfköpfigen BR ist abschließbarer Raum von mindestens 20qm notwendig (LAG Schleswig-Holstein, TaBV 14/07). Einen eigenen Telefonanschluss kann BR verlangen, wenn die telefonische Kontaktaufnahme zum BR erforderlich ist. 16

17 Sachmittelausstattung (3) Problematisch: Voraussetzungen eines Ausstattungsanspruchs bzgl. moderner Informations- und Kommunikationsmittel, insb. PC und Internet. BAG: Grundsätzlich kein Ausstattungsanspruch allein aufgrund allgemeiner Üblichkeit der Nutzung von technischen Hilfsmitteln oder aufgrund Üblichkeit im Betrieb/Ausstattungsniveau des AG. Sachmittel muss tatsächlich nötig sein. Dies ist der Fall, wenn ohne den Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des BR vernachlässigt werden müsste (BAG, ABR 45/06; BAG, ABR 55/05). 17

18 Sachmittelausstattung (4) Aber: Sind die Voraussetzungen der Intranet-Nutzung durch BR bereits geschaffen und stellt das Intranet im Betrieb ein übliches Kommunikationsmittel dar, besteht Nutzungsanspruch, wenn hierdurch keine weiteren Kosten oder sonstigen Beeinträchtigungen des AG entstehen (BAG, ABR 12/03). Ebenso BAG, ABR 79/08: Anspruch auf Internetzugang besteht, wenn beim BR ein PC und im Betrieb ein Internetzugang bereits vorhanden sind und durch den Anschluss keine weiteren Kosten oder sonstige Beeinträchtigungen des AG entstehen. (Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht!) Insgesamt großzügiger: LAG Bremen ( TaBV 4/09) und LAG Düsseldorf ( TaBV 8/08), wonach Anspruch auf eine übliche Grundausstattung besteht und Nützlichkeit ausreicht. 18

19 Betriebsratswahlen 2010 Nichtigkeit der Wahl (1) BR-Wahl nur in Ausnahmefällen nichtig. Es muss in einem so hohen Maße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts verstoßen worden sein, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr gegeben ist (BAG, ABR 34/98). Auch eine Wahl eines Wahlvorstandes kann nichtig sein. Häufung von Verstößen, von denen jeder für sich allein betrachtet lediglich eine Anfechtung der BR-Wahl rechtfertigt, begründet keine Nichtigkeit der Wahl (BAG, ABR 24/03). Beispiele für die Nichtigkeit: Wahl ohne Wahlvorstand. Wahl eines BR für einen nichtbetriebsratsfähigen Betrieb; allerdings hat nicht jede Verkennung des Betriebsbegriffs eine Nichtigkeit der Wahl zur Folge, sondern nur eine offensichtliche bzw. willkürliche (BAG, ABR 71/76; BAG, ABR 25/03). Wahl eines BR außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, ohne dass eine der Ausnahmen des 13 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Wahl eines betriebsfremden AN als BR-Mitglied. 19

20 Betriebsratswahlen 2010 Nichtigkeit der Wahl (2) Ein BR, der in einer nichtigen Wahl gewählt wurde, hat rechtlich zu keinem Zeitpunkt bestanden. Kein Sonderkündigungsschutz für BR-Mitglieder nach 15 Abs. 1 KSchG und 103 BetrVG, jedoch nachwirkender Sonderkündigungsschutz gemäß 15 Abs. 3 S. 2 KSchG für Wahlbewerber. Die Nichtigkeit einer BR-Wahl hat rückwirkende Kraft und kann von jedermann, in jeder Form und zu jeder Zeit geltend gemacht werden. Sie ist weder an ein gerichtliches Verfahren gebunden noch muss eine Frist zur Geltendmachung beachtet werden. Die Nichtigkeit kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren festgestellt werden. Ebenso kommt eine gerichtliche Überprüfung als Vorfrage (bspw. im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses) in Betracht. 20

21 Betriebsratswahlen 2010 Anfechtbarkeit der Wahl (1) Anfechtungsgrund ( 19 Abs. 1 BetrVG) Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht (aktives Wahlrecht): Zulassung von Nichtwahlberechtigten zur Wahl (z.b. leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG). Nichtzulassung von wahlberechtigten AN. Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit (passives Wahlrecht): Zulassung nicht wählbarer AN als Wahlkandidaten. Ein ordentlich gekündigter AN bleibt für die BR-Wahl nach 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die BR-Wahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte AN nicht weiterbeschäftigt wird (BAG, ABR 12/04). Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren: Bestellung des Wahlvorstandes durch einen BR, dessen Amtszeit abgelaufen oder sonst beendet ist. Wahl eines Wahlvorstandes auf einer Betriebsversammlung, obwohl noch ein amtierender BR existiert, der den Wahlvorstand gem. 16 BetrVG bestellen müsste. Fehlen oder nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens. 21

22 Betriebsratswahlen 2010 Anfechtbarkeit der Wahl (2) Berücksichtigung von nicht fristgerecht eingereichten Vorschlagslisten. Fehlerhafte Ablehnung eines Wahlvorschlags wegen Ungültigkeit. Generelle Zulassung der Briefwahl ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 24 WO. Wahl einer unrichtigen Anzahl von BR-Mitgliedern. Anfechtung nicht gerechtfertigt, wenn Verstoß im Laufe des Wahlverfahrens rechtzeitig geheilt wurde, d.h. wenn die Wahl noch ordnungsgemäß ablaufen konnte (z.b. rechtzeitige Information der Wahlberechtigten bei Änderung des Ortes der Stimmabgabe). Kausalität des Verstoßes: Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses darf nicht völlig unwahrscheinlich sein. Anfechtungsberechtigung ( 19 Abs. 2 BetrVG) Drei (am Tag der BR-Wahl) wahlberechtigte AN (gem. 7 S. 2 BetrVG auch Leih-AN, sofern diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden). Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft. AG. Im gemeinsamen Betrieb: Einheitliche Leitung (bzw. beide AG gemeinsam). BR oder Wahlvorstand sind nicht anfechtungsberechtigt. 22

23 Betriebsratswahlen 2010 Anfechtbarkeit der Wahl (3) Anfechtungsfrist Zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Mit Ablauf der Anfechtungsfrist ist die Wahl unanfechtbar, auch wenn das Wahlverfahren an wesentlichen Mängeln gelitten hat. Verfahren Anrufung des ArbG, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Anfechtungsgegner ist der BR. Soweit nur die Wahl einzelner BR-Mitglieder angefochten werden soll (z.b. wegen mangelnder Wählbarkeit) sind diese Anfechtungsgegner. Rechtsfolgen Keine rückwirkende Kraft, nur Wirksamkeit für die Zukunft. Handlungen des BR, die bis zur gerichtlichen Entscheidung ergangen sind, bleiben gültig. Sonderkündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 KSchG und 103 BetrVG bleibt bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erhalten. Ggf. noch Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber gem. 15 Abs. 3 S. 2 KSchG. Anfechtung Wahlvorstandswahlen gem. 19 BetrVG analog möglich. 23

24 Betriebsratswahlen 2010 Einstweiliger Rechtsschutz Verstöße gegen die Regelungen über die BR-Wahl können bereits im Laufe des Wahlverfahrens gerichtlich überprüft werden (BAG, ABR 98/74). I.d.R. kann die Durchführung der BR-Wahl jedoch nicht bis zur endgültigen, gerichtlichen Klärung ausgesetzt werden. Berichtigende Eingriffe mittels Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung i.d.r. zulässig (z.b. Aufnahme von AN in die Wählerliste, Zulassung eines Wahlvorschlags). Ausnahme: Abbruch der BR-Wahl mittels einstweiliger Verfügung Wenn die Verfahrensmängel nicht korrigierbar, sondern so schwerwiegend sind, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Nichtigkeit der BR-Wahl führen (LAG Köln, TaBV 22/06; LAG Frankfurt, TaBVGa 91/92). Teilweise bereits ausreichend, wenn die BR-Wahl mit Sicherheit anfechtbar ist (LAG Berlin, TaBV 214/06; LAG Hessen, TaBVGa 81/06; LAG Düsseldorf, TaBV 34/03; LAG Baden- Württemberg, Ta BV 4/94). 24

25 Übergang vom alten zum neuen Betriebsrat (1) Amtszeit des bisherigen BR endet mit Ablauf von vier Jahren seit Bekanntgabe des letzten Wahlergebnisses ( 21 S. 1 BetrVG). Mögliche Ursachen für betriebsratslose Phase: BR-Wahl 2010 wurde nicht rechtzeitig eingeleitet. BR-Wahl 2010 wird wegen gravierender Verfahrensfehler durch einstweilige Verfügung abgebrochen. BR-Wahl 2010 wird nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgreich angefochten. 25

26 Übergang vom alten zum neuen Betriebsrat (2) Folgen einer betriebsratslosen Phase: Durchführung personeller Einzelmaßnahmen (Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen, Kündigungen) ohne Zustimmung ( 99 BetrVG) oder Anhörung ( 102 BetrVG) des BR möglich. Im Bereich der sozialen Angelegenheiten ( 87 BetrVG) kann der künftige BR kraft seines Initiativrechts immer noch eine mitbestimmte Regelung durchsetzen. Durchführung einer Betriebsänderung ( 111 BetrVG) rechtlich wohl ohne Interessenausgleich und Sozialplan möglich. In der Praxis aber kaum opportun. 26

27 Neues zum Interessenausgleich mit Namensliste (1) Voraussetzungen: AG plant Betriebsänderung gem. 111 BetrVG. Freiwilliger Interessenausgleich, dem keine Betriebsänderung zugrunde liegt, genügt nicht. AG und BR vereinbaren schriftlichen Interessenausgleich. Die wegen der Betriebsänderung zu kündigenden AN sind im Interessenausgleich namentlich benannt. Kündigung ist erst nach Aufstellung der Namensliste erklärt worden. 27

28 Neues zum Interessenausgleich mit Namensliste (2) Rechtsfolgen ( 1 Abs. 5 KSchG): Vermutung, dass Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit. Keine freien Ersatzarbeitsplätze im selben Betrieb. Keine freien Ersatzarbeitsplätze in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens (BAG, AZR 715/06). Gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt. Abgrenzung der Vergleichsgruppe. Gewichtung der Sozialdaten. Herausnahme von Leistungsträgern ( 1 Abs. 3 S. 2 KSchG). 28

29 Neues zum Interessenausgleich mit Namensliste (3) BAG, AZR 296/07: In eine Namensliste eines Interessenausgleichs nach 1 Abs. 5 KSchG dürfen ausschließlich Arbeitnehmer aufgenommen werden, die aus der eigenen Sicht der Betriebsparteien aufgrund der dem Interessenausgleich zugrunde liegenden Betriebsänderung zu kündigen sind. Praxishinweis: Namensliste nicht um AN erweitern, die freiwillig ausscheiden und vor drohenden Sperrzeiten geschützt werden sollen. 29

30 Neues zum Interessenausgleich mit Namensliste (4) BAG, AZR 296/07: Teil-Namenslisten unterliegen erheblichen Bedenken. Regelmäßig werde nur aus einer die unternehmerische Entscheidung insgesamt erfassende Liste deutlich, wie sich die Betriebsänderung aus Sicht der Betriebsparteien auf die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten der AN im Betrieb auswirke. Praxishinweis: Grundsätzlich keine Teil- Namenslisten vereinbaren. Ausnahme: stufenweiser Personalabbau. 30

31 Neues zum Interessenausgleich mit Namensliste (5) BAG, AZR 844/07: 1 Abs. 5 KSchG findet keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen. Prüfungsmaßstab bleibt unverändert 626 Abs. 1 BGB. Folge für die Praxis: Die Namensliste ist nicht geeignet, Sonderkündigungsschutz, insbesondere die tarifliche Alterssicherung in der Metallindustrie, zu überwinden. 31

32 Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen (1) Sachverhalt: Der (nicht tarifgebundene) AG vereinbarte mit dem Großteil seiner ca. 300 AN unter Hinweis auf die kritische wirtschaftliche Lage verschlechterte Arbeitsbedingungen (insb. Absenkung des Jahresurlaubs und Wegfall des Urlausgelds). Als Dank für diesen Sanierungsbeitrag gewährte der AG später eine Lohnerhöhung; AN, die sich seinerzeit nicht mit den verschlechterten Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt hatten, wurden von der Lohnerhöhung ausgenommen. Einer der ausgenommenen AN erhob Klage und berief sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 32

33 Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen (2) BAG ( AZR 486/08): Sachlicher Differenzierungsgrund liegt vor, wenn die Lohnerhöhung allein und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, frühere Lohneinbußen (teilweise) wieder auszugleichen. D.h.: Die Zahlung darf nicht an (weitere) Voraussetzungen geknüpft werden, die mit dem angestrebten Ausgleichszweck nichts zu tun haben und die grds. auch von den ausgenommenen Mitarbeitern erfüllt werden können (z.b. Mindestbeschäftigungsdauer, Stichtagsregelung, Arbeitsverhalten, etc.), vgl. BAG, AZR 354/08. 33

34 Gleichbehandlung bei Sonderzahlungen (3) Handlungsempfehlungen: Sonderzahlung ausschließlich als Ausgleich für (früheren) Sanierungsbeitrag der AN. Entsprechende Bezeichnung der Zahlung. Zahlung nicht an weitere Anspruchsvoraussetzungen knüpfen. Überkompensation vermeiden. Angebot (Sonderzahlung gegen Sanierungsbeitrag) auch solchen AN unterbreiten, die vormals (noch) nicht bereit waren, den Sanierungsbeitrag zu erbringen. 34

35 Leiharbeitnehmer Entleiherhaftung für SV-Beiträge (1) Entleiher haftet für Sozialversicherungsbeiträge, die vom Verleiher zu entrichten sind, wie ein selbstschuldnerischer Bürge ( 28 e Abs. 2 SGB IV). Verleiher (Vertragsarbeitgeber des Leih-AN) ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Vergütungsanspruch des Leih-AN zu berechnen und abzuführen (Anspruchsprinzip). Leih-AN hat grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Vergütung wie ein vergleichbarer Stamm-AN im Betrieb des Entleihers ( Equal Pay ). 35

36 Leiharbeitnehmer Entleiherhaftung für SV-Beiträge (2) Equal Pay gilt nur dann nicht, wenn auf das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leih-AN ein TV anzuwenden ist, der ausdrücklich eine Ausnahme regelt. Verleiher und Leih-AN sind an einen Flächen-TV für die Zeitarbeitsbranche oder Firmen-TV gebunden. Im Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leih-AN wird auf einen TV, der nach seinem Geltungsbereich einschlägig ist, Bezug genommen. TVe zwischen AMP und CGZP sowie Haus-TVe der CGZP mit einzelnen Zeitarbeitsfirmen sind möglicherweise unwirksam. LAG Berlin-Brandenburg, TaBV 1016/09, hält CGZP nicht für tariffähig. 36

37 Leiharbeitnehmer Entleiherhaftung für SV-Beiträge (3) Folgen für die Praxis: Erhebliches Risiko, dass BAG Tariffähigkeit der CGZP verneint. TVe der CGZP wären von Anfang an unwirksam. Equal Pay wäre nicht durchbrochen. Verleiher hätten zu geringe SV-Beiträge entrichtet. Im Fall von Nachforderungen Insolvenzrisiko. Entleiher haften wie selbstschuldnerische Bürgen. 37

38 Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung (1) Rechtslage vor der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH: Ist die Urlaubsgewährung wegen Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubsjahrs bzw. des Übertragungszeitraums unmöglich, erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Ende des Übertragungszeitraums ersatzlos (st. BAG-Rspr., z.b. BAG, AZR 683/92). Gleiches gilt für den Abgeltungsanspruch, da dieser als Surrogat des Urlaubsanspruchs denselben Beschränkungen unterliegt (st. BAG- Rspr., z.b. BAG, AZR 337/95). Vorlagebeschluss des LAG Düsseldorf vom EuGH, C 350/06 u. C 520/06 (Schultz-Hoff): Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft. Das Erlöschen von Urlaubs- und Abgeltungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums ist mit der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie unvereinbar. 38

39 Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung (2) BAG, AZR 983/07: Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des BUrlG. Kein Erlöschen des Abgeltungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/oder des Übertragungszeitraums. Zumindest seit Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses ist kein Vertrauensschutz zu gewähren. Urlaubs- und Abgeltungsansprüche, die den übergesetzlichen Urlaub betreffen, können frei geregelt werden. 39

40 Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung (3) Praktische Konsequenzen: Kumulation von Urlaubsübertragungen bei dauerkranken AN. Vorteil für dauerhaft arbeitsunfähig ausscheidende AN. Steigende Zahl von Krankheitskündigungen? Vertragsgestaltung: Ausdrücklich abweichende (einzel- bzw. tarifvertragliche) Regelung für den übergesetzlichen Urlaub; zudem Ausschlussfristen. (Akzessorisches) Urlaubsgeld bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit. Auswirkungen auf den Zusatzurlaub nach 125 SGB IX? LAG Berlin-Brandenburg, Sa 1215/09 u. 6 Sa 1536/09: Zusatzurlaub erlischt anders als der gesetzliche Mindesturlaub bei Arbeitsunfähigkeit, die über den Übertragungszeitraum hinaus andauert. Jedenfalls Vertrauensschutz für AG bis zu einer BAG- Entscheidung in dieser Frage. Zulassung der Revision. 40

41 Kündigungen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (1) Grundsätze des BAG (vgl. BAG, AZR 36/03): Die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer geringwertigen Sache des AG ist stets als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet. Erst die Würdigung, ob dem AG deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen. 41

42 Kündigungen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (2) LAG Berlin-Brandenburg, Sa 2017/08 ( Pfandbon ): Die außerordentliche Kündigung ist wirksam. Entscheidend ist der irreparable Verlust des Vertrauens in die als Kassiererin beschäftigte ANin. Erschwerend wirkt sich aus, dass die ANin (auch im Prozess) die Tat beharrlich geleugnet und Dritte beschuldigt hat. Das BAG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (BAG, AZN 224/09: Kann das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten AN bei der Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden?). LAG Baden-Württemberg, Sa 59/09 ( Kinderreisebett ): Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, da das Bestandsschutzinteresse des AN überwiegt. Zu seinen Gunsten sind das langjährige, im Wesentlichen störungsfrei verlaufene Arbeitsverhältnis und der fehlende wirtschaftliche Wert der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen Sache zu berücksichtigen. 42

43 Kündigungen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (3) ArbG Lörrach, Ca 248/09 ( Maultaschen ): Die außerordentliche Kündigung ist wirksam, da das Beendigungsinteresse des AG das Bestandsschutzinteresse der ANin überwiegt. Entscheidend ist der Vertrauensverlust des AG. Die ANin hat sich bewusst über ein Verbot des AG hinweggesetzt und die Tat anschließend auch noch bagatellisiert. LAG Hamm, Ca 3853/08 ( Damenbinde ): Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Das Bestandsschutzinteresse der ANin überwiegt, da ihr nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte, dass sie den AG schädigen und sich bereichern wollte. 43

44 Bitte vormerken! Das nächste Arbeitsrechtsfrühstück findet voraussichtlich statt am Freitag, den 8. Oktober Haftungsausschluss: In den einzelnen Beiträgen können die angesprochenen Themen nur schlagwortartig und in gedrängter Kürze dargestellt werden. Obgleich die Beiträge sorgfältig erstellt wurden, wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Die Lektüre ersetzt also in keinem Fall eine gründliche auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung! Sollten Sie feststellen, dass Sie im Einzelfall Beratungs- oder Handlungsbedarf haben, so würden wir uns freuen, wenn Sie uns ansprechen. 44

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