Gesellschaftsrecht. Wiss. Mit. Julius Peitsch

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesellschaftsrecht. Wiss. Mit. Julius Peitsch"

Transkript

1 Gesellschaftsrecht Wiss. Mit. Julius Peitsch

2 Einleitendes Nachbereitung erforderlich! Folien der Veranstaltung Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht Bayer/Lieder, Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht Mitarbeit gewünscht Rückfragen erst recht! Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 2

3 Gesellschaftsrecht! Schon Nervös? Keine Angst: Alles nur Zivilrecht! Daher: Vergessen Sie nicht Ihre zivilrechtlichen Kenntnisse! Die Systematik ist keineswegs anders! Vorschriften aus BGB und HGB (tlw. GmbHG) Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 3

4 To do Fall 1: Rechtsformen, Rechtsfähigkeit und Haftung in der GbR, Haftung der Gesellschafter Fall 2: 110 HGB - Aufwendungsersatz Fall 3: Minderjährige Gesellschafter, fehlerhafte Gesellschaft, 181, Haftung Fall 4: Haftung in der KG, Einlageleistung ( 171 ff. HGB), Aufrechnung Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 4

5 To do Fall 5: Haftung aus Delikt, Zurechnungsfragen ( 31 BGB analog), Haftung des nichteingetragenen Kommanditisten Fall 6: Einwendungen nach 129 HGB Fall 7: Nachhaftung nach 160 HGB Fall 8: Tod des Gesellschafters, Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten, Erbrecht Fall 9: GbR und Grundbuch Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 5

6 Hintergründe des Gesellschaftsrechts Warum bestand ein Bedürfnis nach Personenund Kapitalgesellschaften? Einzelkaufmann unpraktisch Erweiterung auf mehrere Personen (OHG/KG) zudem: GbR (sehr weit gefasst kein Handelsgeschäft erforderlich) Fragen der Finanzierung und Haftung Größere Projekte (Eisenbahnbau/Erkundung neuer Länder/etc.) mussten finanziert werden daher: Gründung von sog. Companien (erste Aktiengesellschaften) zudem: Erleichterungen im Geschäftsverkehr Verteilung von Haftungsrisiken Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 6

7 Hintergründe des Gesellschaftsrecht zur GbR kein Handelsgeschäft erforderlich Rechtsnatur lange Zeit umstritten sehr weites Anwendungsfeld nicht nur geschäftliches Tätigwerden nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit durch BGH: weitere Fragen und Probleme (Schaffung von 899a BGB) Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 7

8 Fall 1 Die Leipziger Assessoren A, B und C gründen im Dezember 2010 die Rechtsanwaltssozietät A B C Rechtsanwälte". Zur Finanzierung der Startphase der Sozietät nehmen sie im Januar 2015 bei der D-Bank einen verzinslichen Kredit in Höhe von ,- auf, der ihnen auch ausbezahlt wird. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Gesamtsituation hat die Sozietät erhebliche Anlaufschwierigkeiten. Ende 2016 sind sämtliche Mittel aus dem Darlehen verbraucht. Im Februar 2017 kommen die Anwälte mit der Zinszahlung in erheblichem Umfang in Verzug, woraufhin die D-Bank den Kredit wirksam kündigt. Von wem kann die D-Bank Rückzahlung des Kredits verlangen? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 8

9 Fall 1 gedankliche Gliederung: I. Anspruch gegen die Sozietät Was ist die Sozietät? Gesellschaft? wenn ja: welche? Ist sie rechtsfähig? II. Anspruch gegen die Gesellschafter abhängig von Haftung der Sozietät gesetzlich geregelt? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 9

10 Fall 1 I. Anspruch D-Bank Sozietät 1. AGL: 488 I 2 BGB (P) Sozietät als Vertragspartnerin? Voraussetzungen: Rechtsfähigkeit der Sozietät + wirksame Verpflichtung (wurde die Gesellschaft wirksam vertreten?) Rechtsform der Sozietät? Was gibt es für Rechtsformen? Welche kommen für eine Rechtsanwaltssozietät überhaupt in Betracht? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 10

11 Rechtsformen 14 BGB Unternehmer (1) Unternehmer ist eine oder oder eine, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 11

12 Rechtsformen juristische Personen Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbständigkeit Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Societas Europaea (SE) eingetragener Verein (e.v.) Genossenschaft Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 12

13 Rechtsformen Personengesellschaften keine juristische Person, verfügt aber über eingeschränkte Rechtsfähigkeit, d. h. sie ist eine Personenvereinigung, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen Personenhandelsgesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Partnerschaftsgesellschaft Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 13

14 Fall 1 Sozietät A B C Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft? 1 PartGG Voraussetzungen der Partnerschaft (1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Voraussetzungen [-] schriftlicher Gesellschaftsvertrag ( 3 I PartGG) Eintragung ins Partnerschaftsregister ( 5 I PartGG) Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 14

15 Fall 1 Sozietät A B C Rechtsanwälte GmbH? 1 GmbHG Zweck; Gründerzahl Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. 59c BRAO (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. grds. möglich, hier aber [-] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 15

16 Fall 1 Sozietät A B C Rechtsanwälte GbR? 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten Voraussetzungen: Gesellschaftsvertrag gemeinsamer Zweck Förderpflicht Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 16

17 Gesellschaftsvertrag Doppelnatur Schuldvertrag begründet wechselseitige Rechte und Pflichten Problem: Anwendbarkeit der 320 ff. BGB (umstr.) Organisationsvertrag Verfassung der Gesellschaft Geschäftsführung (Innenverhältnis) Vertretung (Außenverhältnis) Gewinnverteilung usw. Vertragsschluss nach allg. Regeln kein Formerfordernis auch konkludent möglich Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 17

18 Gemeinsamer Zweck jeder erlaubte dauernde oder auch nur vorübergehende Zweck weit zu verstehen unternehmerische Tätigkeit nicht erforderlich (Bsp.: Lottogemeinschaft, Mitfahrgemeinschaft) nicht: Betrieb eines Handelsgewerbes 105 HGB (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 18

19 Verhältnis GbR OHG GbR ( 705 BGB) OHG ( 705 BGB, 105 HGB) Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag gemeinsamer Zweck Betrieb eines Handelsgewerbes Förderpflicht Förderpflicht Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 19

20 Fall 1 Sozietät A B C Rechtsanwälte GbR? Gesellschaftsvertrag [+] zumindest konkludenter Vertragsschluss durch Geschäftsaufnahme Rechtsbindungswille gemeinsamer Zweck [+] gemeinschaftliche Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung kein Handelsgewerbe, da freier Beruf Förderpflicht [+] Einsatz von Kenntnissen und Fähigkeiten bei Mandatsbearbeitung etc. GbR [+] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 20

21 Fall 1 GbR als Vertragspartner? Voraussetzung: Rechtsfähigkeit traditionelle Auffassung: Gesellschaft ist kein Rechtssubjekt berechtigt und verpflichtet aus Verträgen werden daher nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit individualistische Gesamthandslehre Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 21

22 arg. contra Rechtsfähigkeit 714 BGB Vertretungsmacht Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, Dritten gegenüber zu vertreten. 718 BGB Gesellschaftsvermögen (1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden. Gesamthandsprinzip 736 ZPO Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein ergangenes Urteil erforderlich. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 22

23 Fall 1 GbR als Vertragspartner? Voraussetzung: Rechtsfähigkeit heute herrschende Meinung: grundlegend insoweit Flumes Gruppenlehre, wonach die Gruppe der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftern verselbständigt ist danach kann GbR selbst Vertragspartnerin sein Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 23

24 arg. pro Rechtsfähigkeit 14 BGB rechtsfähige Personengesellschaften (nicht nur: Personenhandelsgesellschaften) 11 II Nr. 1 InsO GbR ist insolvenzfähig 291 II Nr. 1 UmwG GbR kann Zielgesellschaft eines Formwechsels sein Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 24

25 arg. pro Rechtsfähigkeit 124 HGB (1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich. Rechtsfähigkeit der OHG (und der KG) ist anerkannt kleingewerbetreibende GbR wird bei Anwachsen des Geschäftsbetriebs automatisch zur OHG Übergang vom Gesamthandsvermögen der Gesellschafter zu Vermögen der Gesellschaft durch individualistische Gesamthandslehre nicht zu erklären vorzugswürdig daher: Haftungskontinuität, die Rechtsfähigkeit der GbR voraussetzt Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 25

26 Leitentscheidung des BGH BGHZ 146, 341 ARGE Weißes Ross 1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. 2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig. wichtige Unterscheidung: Innen-GbR reines Schuldverhältnis Außen-GbR Rechtsubjekt von Rechtsfähigkeit der GbR gehen nunmehr auch die 47 II GBO, 899a BGB aus! gegenteilige Aussagen im Schrifttum sind unzutreffend! Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 26

27 Fall 1 I. Anspruch D-Bank Sozietät 1. AGL: 488 I 2, III i.v.m. 490 I BGB a) Sozietät als Vertragspartnerin? Außen-GbR Rechtsfähigkeit (+) wirksame Verpflichtung, 164 I BGB eigene WE in fremden Namen mit Vertretungsmacht? Hier:» Vertretung nach 714 BGB durch alle Gesellschafter [+]» beachte: abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist möglich Darlehensvertrag ( 488 I BGB) [+] b) Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs[+] Darlehen auf unbestimmte Zeit, Kündigung wirksam erfolgt ( 488 III 1, 490 I BGB) 2. Anspruch [+] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 27

28 Fall 1 II. Anspruch D-Bank A, B und C AGL abhängig von Haftungsbegründung zwei Lösungsansätze Doppelverpflichtungstheorie keine Haftung kraft Gesetzes, vielmehr rechtsgeschäftlicher Verpflichtungstatbestand erforderlich argumentative Krücke:» handelnde Gesellschafter wollen nicht nur die Gesellschaft, sondern auch sich selbst und die Mitgesellschafter verpflichten Probleme:» Gewimmel fiktiver Willenserklärungen» keine Haftung für gesetzliche Ansprüche (Delikt!)» Auftreten als GbR mbh Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 28

29 GbR mbh? BGHZ 142, 315 Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Abkehr des BGH von Doppelverpflichtungstheorie Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 29

30 Fall 1 II. Anspruch D-Bank A, B und C AGL abhängig von Haftungsbegründung zwei Lösungsansätze Akzessorietätstheorie Haftung analog 128 HGB 128 HGB Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 30

31 Leitentscheidungen des BGH BGHZ 142, 315 Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. BGHZ 146, 341 ARGE Weißes Ross 3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, (Akzessorietät). Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 31

32 Fall 1 II. Anspruch D-Bank A, B und C 1. AGL: 488 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB Voraussetzungen: Gesellschaftsverbindlichkeit [+] wurde eben festgestellt Gesellschafterstellung? richtet sich nach 128 S. 1 HGB Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 32

33 Gesellschafterhaftung nach 128 HGB jeder Gesellschafter haftet gemäß 128 HGB persönlich (mit seinem Privatvermögen) unbeschränkt (mit seinem gesamten Vermögen) unmittelbar (er muss die Gläubiger direkt befriedigen) primär (keine Einrede der Vorausklage) gesamtschuldnerisch (in voller Höhe der Verbindlichkeit) akzessorisch (in Abhängigkeit von der Verbindlichkeit der Gesellschaft) abweichende Vereinbarung wirken nicht gegenüber Gesellschaftsgläubigern Auf Erfüllung oder Geld? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 33

34 Fall 1 II. Anspruch D-Bank A, B und C 1. AGL: 488 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB analog Voraussetzungen: Gesellschaftsverbindlichkeit [+] Gesellschafterstellung [+] 2. Anspruch [+] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 34

35 Zusammenfassung zu Fall 1 I. Anspruch D-Bank Sozietät - AGL 488 I 2, III, 490 I BGB, ( 124 HGB analog) 1. Rechtsfähigkeit (P) und 2. wirksame Verpflichtung II. Anspruch D-Bank A, B und C - AGL 488 I 2, III, 490 I BGB, 124, 128 S. 1 HGB analog 1. Gesellschaftsverbindlichkeit 2. Gesellschafterverbindlichkeit Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 35

36 Gesellschafterhaftung ebenfalls anwendbar 129 HGB (dazu später mehr) 130 HGB 130 HGB (1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der 128 und 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht. (2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 36

37 Fall 2 A, B und C aus Leipzig gründen im Jahre 2008 einen Verlag, der sich bald zu einem angesehenen Unternehmen mit beträchtlichem Umsatz und über 30 Mitarbeitern entwickelt erfolgt die Eintragung ins Handelsregister. Im Herbst 2013 begibt sich A mit dem Firmenwagen auf eine Geschäftsreise nach Frankfurt am Main, um den Verlag auf der dortigen Buchmesse zu repräsentieren. Auf dem Rückweg nach Leipzig wird A ohne eigenes Verschulden von X in einen Unfall verwickelt. Er erleidet Verletzungen im Gesicht und am linken Unterschenkel. Ihm entstehen Arztkosten in Höhe von 2.500,-. X bestreitet, zum Ersatz verpflichtet zu sein. Deshalb möchte A vom Verlag und von B die Arztkosten ersetzt verlangen. Hat A einen Ersatzanspruch gegen den Verlag oder gegen B? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 37

38 Fall 2 I. Anspruch A Verlag 1. AGL: 110 I Alt. 2 HGB 110 HGB oder (2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Aufwendungsersatz und Verlustausgleich, Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 38

39 Fall 2 I. Anspruch A Verlag 1. AGL: 110 I Alt. 2 HGB a) Voraussetzung: Verlag = OHG 105 HGB (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. (2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 39

40 Fall 2 I. Anspruch A Verlag 1. AGL: 110 I Alt. 2 HGB a) Voraussetzung: Verlag = OHG Gesellschaftsvertrag Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma» Voraussetzungen des 1 II HGB liegen vor» Achtung: unschädlich, wenn dies nicht von Anfang so gewesen sein sollte automatischer Übergang von kleingewerbetreibender GbR zur OHG Förderpflicht OHG [+]» Eintragung nur deklaratorisch, außer in Fällen des 105 II HGB Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 40

41 Fall 2 I. Anspruch A Verlag 1. AGL: 110 I Alt. 2 HGB b) Geschäftsführung durch A? Geschäftsführungsbefugnis geregelt in 114 HGB 114 HGB (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. aber: hierauf kommt es für 110 HGB gar nicht an maßgeblich ist hier nur, ob überhaupt Tätigkeit für Gesellschaft vorliegt Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 41

42 Fall 2 I. Anspruch A Verlag 1. AGL: 110 I Alt. 2 HGB c) Verlust 110 HGB ist Ausdruck des Veranlasserprinzips (wie auch 670 BGB) Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer Verlust = unfreiwillige Vermögensopfer, also Sach-, Vermögens- und Personenschäden» hier: Arztkosten aufgrund erlittener Verletzungen (2.500 ) immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) d) objektiver Zusammenhang zwischen Geschäftstätigkeit und Verlust? Kontrollfrage: Hat sich hier nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht? beides gut vertretbar! Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 42

43 Fall 2 I. Anspruch A Verlag 1. AGL: 110 I Alt. 2 HGB e) Muss A zunächst Schädiger X in Anspruch nehmen?, da keine Subsidiarität des 110 HGB aus kann aber im Einzelfall Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme Dritter folgen, wenn Ersatz ohne weiteres erlangt werden kann» hier [-], da X Ersatzpflicht bestreitet Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 43

44 Fall 2 I. Anspruch A Verlag 2. Ergebnis: Anspruch auf Zahlung von EUR [+] aber analog 255 BGB nur gegen Abtretung des Ersatzanspruchs des A gegen X 255 BGB Abtretung der Ersatzansprüche Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen. Grund: A soll Schaden nicht doppelt geltend machen können Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 44

45 Fall 2 II. Anspruch A B AGL: 110 I Alt. 2 i.v.m 128 S. 1 HGB Problem: Verlustausgleichsanspruch ist eine sog. Sozialverbindlichkeit der OHG ganz h.m.: 128 HGB ist hierauf nicht anwendbar» 128 HGB dient dazu, Kreditwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit der OHG zu erhöhen und den Rechtsverkehr zu schützen» zudem gemäß 707 BGB keine Pflicht zur Erhöhung des vereinbarten Beitrages Anspruch [-] Wie wäre es bei Inanspruchnahme eines Gesellschafters durch einen Gläubiger? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 45

46 Zusammenfassung zu Fall 2 I. Anspruch A Verlag 1. AGL: 110 I Alt. 2 HGB a) Voraussetzung: Verlag = OHG b) Geschäftsführung durch A? c) Verlust d) objektiver Zusammenhang zwischen Geschäftstätigkeit und Verlust? e) Muss A zunächst Schädiger X in Anspruch nehmen? 2. Ergebnis (+/-) II. Anspruch A B - AGL: 110 I Alt. 2 i.v.m 128 S. 1 HGB (-) Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 46

47 Fall 3 Im Januar 2012 gründen A, sein 16 Jahre alter Sohn B und sein Geschäftsfreund C eine OHG. A hat das alleinige Sorgerecht für B inne und vertritt diesen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag wird vom Familiengericht genehmigt. Zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes erhält die OHG im Juni 2013 von der X-Bank einen Kredit in Höhe von ,-. Als B im Februar 2014 volljährig wird, erklärt er, er sei niemals Gesellschafter der OHG geworden. Kann die X-Bank von B die Rückzahlung des Kredits verlangen? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 47

48 Fall 3 Anspruch X-Bank gegen B 1. AGL: 488 I 2 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB a) Bestehen einer OHG? wirksamer Gesellschaftsvertrag? Problem: B war bei Vertragsschluss minderjährig Vertretung durch A [+]» A = gesetzlicher Vertreter» Vertretungsmacht: 1626 I, 1629 I 1, 3 BGB familiengerichtliche Genehmigung gemäß 1643 I, 1822 Nr. 3 BGB [+] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 48

49 Familiengerichtliche Genehmigung 1643 BGB Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach 1821 und nach 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf BGB Genehmigung für sonstige Geschäfte Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts: [ ] 3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 49

50 Fall 3 Anspruch X-Bank gegen B 1. AGL: 488 I 2 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB a) Bestehen einer OHG? wirksamer Gesellschaftsvertrag? Problem 181 BGB 181 BGB Insichgeschäft Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. familiengerichtliche Genehmigung überwindet nicht 181 BGB Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen auch keine Genehmigung durch B gemäß 108 III BGB Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 50

51 Fall 3 Anspruch X-Bank gegen B 1. AGL: 488 I 2 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB a) Bestehen einer OHG? eigentlich: nein, da Vertragsschluss unwirksam allerdings wurde OHG durch Gesellschafter in Vollzug gesetzt und gelebt Rückabwicklung zahlloser Geschäfte nicht möglich daher: Bestandsschutz für fehlerhaft gegründeten Verband und Vertrauensschutz für Rechtsverkehr Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 51

52 Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Voraussetzungen fehlerhafter Gesellschaftsvertrag Achtung: vertragliche Bindung muss gewollt sein! Unwirksamkeit wegen rechtlicher Mängel Invollzugsetzen der Gesellschaft Teilnahme am Rechtsverkehr mit Dritten vorher sind die Abwicklungsschwierigkeiten zu bewältigen! keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit insbes. bei Verstoß gegen 134, 138 BGB einzelner schutzwürdiger Personen insbes. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 52

53 Fall 3 Anspruch X-Bank gegen B 1. AGL: 488 I 2 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB b) nach Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft Bestehen einer OHG? [+] aber: nicht zum Nachteil des B, da dieser minderjährig ist Konstruktion umstritten» BGH: Minderjähriger wird nicht Gesellschafter» Teile der Literatur: Minderjähriger wird Gesellschafter, aber nicht Schuldner 2. Ergebnis: Anspruch [-] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 53

54 Fall 4 X, Y und Z betreiben in Leipzig eine kleine Buchhandlung, die als Bücherkiste X & Co. KG" im Handelsregister eingetragen ist. X ist persönlich haftender Gesellschafter, Y und Z sind Kommanditisten. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass Y und Z eine Einlage von je ,- erbringen sollten. Zugleich wurde eine Haftsumme in gleicher Höhe vereinbart. Um die Pflicht zur Einlageleistung zu erfüllen, übereignete Y der Gesellschaft einen Lieferwagen. Obwohl dieser nur einen objektiven Verkehrswert von 5.000,- hatte, vereinbarten die Gesellschafter, dass Y damit seine Einlage vollständig erbracht hat. Heute ist der Lieferwagen nur noch 2.500,- wert. Z hat seine Einlage noch nicht geleistet. Allerdings zahlte er der Gesellschaft nach ihrer Gründung einen Darlehensbetrag i.h.v ,- aus. Nunmehr wendet sich G, der der Gesellschaft Bücher über ,- verkauft hat, an Y und Z und verlangt von ihnen Zahlung des Kaufpreises. Daraufhin rechnet Z mit der mittlerweile fälligen Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der Einlageforderung der KG auf. Kann G von X, Y und Z Zahlung verlangen? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 54

55 Wesensmerkmale der KG (1) 161 HGB,, (2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 55

56 Gesellschafterstruktur der KG Komplementäre Kommanditisten KG 162 ff. HGB betreffen vor allem die Rechtsstellung der Kommanditisten! Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 56

57 Fall 4 I. Anspruch G X 1. AGL: 433 II BGB i.v.m. 161 II, 128 S. 1 HGB Voraussetzungen: a) Gesellschaftsverbindlichkeit [+] b) Stellung als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) [+]» Die Haftung des Komplementärs entspricht derjenigen des OHG-Gesellschafters!» Die Haftung der Kommanditisten ist in den 171 ff. HGB eigenständig geregelt. 2. Ergebnis: Anspruch [+] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 57

58 Fall 4 II. Anspruch G Y 1. AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB Voraussetzungen: a) Gesellschaftsverbindlichkeit [+] ; 171 HGB b) keine Leistung der Einlage Was ist damit gemeint? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 58

59 Einlage 172 HGB (1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. KG setzt Haftungsbeschränkung bei mindestens einem Gesellschafter (= Kommanditist) voraus dies geschieht durch Vereinbarung der sog., die im HReg eingetragen wird Hafteinlage wird stets in einem Geldbetrag ausgedrückt deshalb auch: mit Einlage ist bei 171, 172 HGB diese Hafteinlage gemeint Hafteinlage ist im relevant Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 59

60 Einlage hiervon zu unterscheiden ist die sog. betrifft das Innenverhältnis zu KG und Mitgesellschaftern kann beliebiger Gegenstand sein (Geld, Sachen, Rechte) und können identisch sein, müssen es aber nicht für Haftung spielt allein Hafteinlage eine Rolle dennoch Verknüpfung beider Einlagen Erfüllung der Pflichteinlage ist zugleich Einlageleistung im Sinne des 171 I HGB entscheidend ist insoweit, was aus Vermögen des Kommanditisten in das Vermögen der KG geflossen ist Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 60

61 Fall 4 II. Anspruch G Y 1. AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB b) keine Leistung der Einlage Hafteinlage: Pflichteinlage:» zunächst vereinbart: » später vereinbart: Übereignung des PKW c) Leistung in das Vermögen der KG PKW im Wert von 5.000, später Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 61

62 Fall 4 II. Anspruch G Y 1. AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB d) Einlage i.s.d. 171 I HGB geleistet? muss nicht in bar erfolgen bei Leistung anderer Vermögensgegenstände ist deren objektiver Wert entscheidend subjektive Bewertung durch KG oder Mitgesellschafter ist für die Frage der Haftung (Außenverhältnis!) nicht entscheidend 172 HGB (3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam. (4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. [ ] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 62

63 Fall 4 II. Anspruch G Y 1. AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB d) Einlage i.s.d. 171 I HGB geleistet? maßgeblicher Zeitpunkt: Leistung der Einlage» hier also: späterer Wertverlust unschädlich» Grund: wenn KG von eingebrachtem Geld Sachen erwirbt, verlieren diese mit der Zeit auch an Wert e) hier: geleistet 5.000, offen Ergebnis: Anspruch besteht i.h.v Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 63

64 Fall 4 III. Anspruch G Z 1. AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB Prüfung wie zuvor 2. Problem: Einlageleistung durch Aufrechnung? eingebracht wird dadurch wirtschaftlich eine eigene Forderung gegen die KG 172 HGB verbietet die Aufrechnung nicht anders 19 II 2 GmbHG und 66 I AktG nach h.m. keine analoge Anwendung auf KG Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 64

65 Fall 4 III. Anspruch G Z 1. AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB Prüfung wie zuvor 2. Problem: Einlageleistung durch Aufrechnung? Aufrechnung daher möglich, wirkt haftungsbefreiend in welcher Höhe? frühere Rspr.: Nennwert der Gegenforderung entscheidend heute h.m.: tatsächlicher (objektiver) Wert entscheidend» dieser ist geringer als Nennwert, wenn Gesellschaft insolvent ist!» hier keine Anzeichen für fehlende Vollwertigkeit der Forderung 3. Lösung: kein Anspruch, da Einlage geleistet Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 65

66 Zusammenfassung zu Fall 4 I. Anspruch G X 1. AGL: 433 II BGB i.v.m. 161 II, 128 S. 1 HGB a) Gesellschaftsverbindlichkeit [+] b) Stellung als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) 2. Ergebnis: Anspruch II. Anspruch G Y 1. AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB a) Gesellschaftsverbindlichkeit b) keine Leistung der Einlage c) Leistung in das Vermögen der KG d) Einlage i.s.d. 171 I HGB geleistet? 2. Ergebnis: Anspruch besteht i.h.v III. Anspruch G Z 1. AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB 2. Problem: Einlageleistung durch Aufrechnung? 3. Lösung: kein Anspruch, da Einlage geleistet Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 66

67 Fall 5 A und B betreiben seit 2005 gemeinsam die Schleußiger Buchhaus OHG. Im Sommer 2012 gerät diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten. L, eine lokale Schriftstellerberühmtheit, erfährt von den Nöten der Gesellschaft und bietet an, als Kommanditist mit einer Hafteinlage von ,- beizutreten. A und B sind über dieses unverhoffte Angebot hocherfreut. L wird am in die Gesellschaft aufgenommen und zahlt umgehend ,- in die Gesellschaftskasse ein. Eine Eintragung seines Eintritts im Handelsregister erfolgt nicht. Am verschuldet A bei einer geschäftlich veranlassten Fahrt mit dem Lieferwagen der Gesellschaft einen Unfall. Am Fahrzeug des S, einem nagelneuen Porsche, entsteht dadurch ein Schaden in Höhe von ,-. Wen kann S auf Zahlung in Anspruch nehmen? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 67

68 Fall 5 I. Anspruch S A AGL: 823 I BGB [+] Anmerkung: Ansprüche nach dem StVG sollen außer Betracht bleiben! Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 68

69 Fall 5 II. Anspruch S KG AGL: 823 I i.v.m. 31 (analog) BGB Problem: Zurechnung des schädigenden Verhaltens des A zur Gesellschaft 31 BGB Haftung des Vereins für Organe Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. analog anwendbar auf:» Kapitalgesellschaften» Personenhandelsgesellschaften» GbR Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 69

70 Fall 5 III. Anspruch S B (Komplementär) AGL: 823 I, 31 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (siehe II.) 2. Gesellschafterverbindlichkeit? Problem: Gesellschafterhaftung auch für deliktische Verbindlichkeiten? eine Ansicht:» widerspräche allg. Grundsätzen des dt. Zivilrechts» keine Mithaftung unschuldiger Gesellschafter» daher: teleologische Reduktion des 128 HGB Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 70

71 Fall 5 III. Anspruch S B (Komplementär) AGL: 823 I, 31 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (siehe II.) 2. Gesellschafterverbindlichkeit? Problem: Gesellschafterhaftung auch für deliktische Verbindlichkeiten? herrschende Meinung:» über 31 BGB ist sichergestellt, dass Handlung einen Bezug zur Gesellschaft hat ( in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen )» keine Haftung für fremdes Delikt, sondern kraft Gesellschafterstellung für Gesellschaftsverbindlichkeit» Gesellschafter näher dran als deliktisch geschädigte Dritte Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 71

72 Fall 5 IV. Anspruch S L (Kommanditist) AGL: 823 I, 31 BGB i.v.m. 171 I, 172 I HGB? 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (siehe II.) 2. Gesellschafterverbindlichkeit? Problem: Nichteintragung des L im HReg daher auch keine Hafteinlage eingetragen Lösung des Gesetzes: eigenständige Anspruchsgrundlage : 176 HGB Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 72

73 Fall HGB, Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus 2 oder 105 Abs. 2 ein anderes ergibt. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 73

74 Fall 5 IV. Anspruch S L (Kommanditist) AGL: 823 I, 31 BGB i.v.m. 176 II, I HGB? 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (siehe II.) 2. Gesellschafterverbindlichkeit isv 176 II, I HGB? Voraussetzungen Eintritt als Kommanditist in Handelsgesellschaft [+] Nichteintragung im HReg [+] Zustimmung zur Geschäftsaufnahme?» nach h.m. nicht erforderlich bei Abs. 2, da bereits laufender Geschäftsbetrieb, der nicht beeinträchtigt werden soll Gläubiger ist Kommanditistenstellung nicht bekannt [+] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 74

75 Fall 5 IV. Anspruch S L (Kommanditist) AGL: 823 I, 31 BGB i.v.m. 176 II, I HGB? 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (siehe II.) 2. Gesellschafterverbindlichkeit isv 176 II, I HGB? Rechtsfolge: 128 HGB Problem: Gilt dies auch bei Ansprüchen aus Delikt oder Gefährdungshaftung? eine Ansicht:» Wortlaut enthält keine Einschränkung» Norm hat Strafzweck, soll zur schnellen Eintragung anhalten Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 75

76 Fall 5 IV. Anspruch S L (Kommanditist) AGL: 823 I, 31 BGB i.v.m. 176 II, I HGB? 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (siehe II.) 2. Gesellschafterverbindlichkeit isv 176 II, I HGB? Rechtsfolge: 128 HGB Problem: Gilt dies auch bei Ansprüchen aus Delikt oder Gefährdungshaftung? herrschende Meinung:» Haftungsausschluss bei Kenntnis von Kommanditistenstellung» daher: Rechtsscheintatbestand» 176 HGB nur bei vertraglichen Verbindlichkeiten Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 76

77 Fall 5 V. Anspruch S L (Kommanditist) AGL: (also doch) 823 I, 31 BGB i.v.m. 171 I, 172 I HGB 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (siehe II.) 2. Gesellschafterverbindlichkeit isv 171, 172 I HGB? Problem: Bestimmung der Hafteinlage? abstellen auf Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise möglich hier: Einlage bereits erbracht 3. Ergebnis: nach h.m. kein Anspruch Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 77

78 Zusammenfassung zu Fall 5 I. Anspruch S A, 823 I BGB [+] II. Anspruch S KG, 823 I i.v.m. 31 (analog) BGB III. Anspruch S B (Komplementär), 823 I, 31 BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (siehe II.) 2. Gesellschafterverbindlichkeit? IV. Anspruch S L (Kommanditist), 823 I, 31 BGB i.v.m. 176 II, I HGB? 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (siehe II.) 2. Gesellschafterverbindlichkeit isv 176 II, I HGB? V. Anspruch S L (Kommanditist), 823 I, 31 BGB i.v.m. 171 I, 172 I HGB 1. Gesellschaftsverbindlichkeit (siehe II.) 2. Gesellschafterverbindlichkeit isv 171, 172 I HGB? 3. Ergebnis: nach h.m. kein Anspruch Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 78

79 Fall 6 Aufgrund eines Werkvertrages renoviert S die Verkaufsräume der Schleußiger Buchhaus OHG. Da diese in Zahlungsschwierigkeiten steckt, lässt die Bezahlung der von S gestellten Rechnung (5.500,- ) auf sich warten. S, von eher aufbrausendem Gemüt, entschließt sich daraufhin, dem Laden einen Besuch abzustatten und dort seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Als der alleingeschäftsführende Gesellschafter A versucht, S nochmals zu vertrösten, flippt dieser aus und zerschlägt Teile der Inneneinrichtung. Es entsteht ein Schaden in Höhe von 6.000,-. Bald darauf erhebt S Klage gegen den anderen Gesellschafter, B, auf Zahlung von 5.000,- EUR. B beruft sich darauf, dass der OHG wegen des Vandalismus des S ein Schadensersatzanspruch zustehe. Er müsse nicht leisten, weil die Gesellschaft aufrechnen könne. Hat B Recht? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 79

80 Fall 6 Anspruch S B AGL: 631 I BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB 1. Gesellschaftsverbindlichkeit 2. Gesellschafterstellung 3. Einwendung? Gesellschafterhaftung ist akzessorisch, vgl. 129 HGB Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 80

81 Fall HGB (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann. (4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 81

82 Fall 6 Anspruch S B AGL: 631 I BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB 3. Einrede der Aufrechenbarkeit ( 129 III HGB) Aufrechnungslage 387 BGB Voraussetzungen Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Forderung der OHG gegen S aus 823 I BGB [+] Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Erfüllbarkeit der der OHG obliegenden Leistung, Fälligkeit der der OHG gebührenden Leistung [+] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 82

83 Fall 6 Anspruch S B AGL: 631 I BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB 3. Einrede der Aufrechenbarkeit ( 129 III HGB) Aufrechnungslage Problem:» 129 III BGB stellt darauf ab, dass Gesellschaftsgläubiger aufrechnen kann» Kann S aufrechnen? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 83

84 Fall 6 Kann S aufrechnen? 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. mit OHG 631 I BGB 823 I BGB S gegen Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 84

85 Fall 6 Anspruch S B AGL: 631 I BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB 3. Einrede der Aufrechenbarkeit ( 129 III HGB) Problem: 129 III BGB stellt darauf ab, dass Gesellschaftsgläubiger aufrechnen kann Kann S aufrechnen? aber: nach h.m. beruht die Formulierung in 129 III HGB auf einem Redaktionsversehen (Übernahme aus 770 II BGB) es komme (nur) darauf an, ob Gesellschaft aufrechnen kann hier [+], daher Einrede [+] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 85

86 Fall 6 Anspruch S B AGL: 631 I BGB i.v.m. 128 S. 1 HGB 4. Lösung: Anspruch steht Einrede entgegen Klage würde als derzeit unbegründet abgewiesen werden nicht unbillig, da S die OHG in Anspruch nehmen und so darauf hinwirken kann, dass diese von ihrer Aufrechnungsbefugnis Gebrauch macht Ob die Verjährung der Forderung gegen die Gesellschaft gehemmt wird, wenn gegen den Gesellschafter geklagt wird, ist nicht geklärt, ausdrücklich offen gelassen von BGH, NJW 1976 (1977) Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 86

87 Fall 7 A ist Komplementär der A-KG, B ihr Kommanditist mit einer gezahlten Hafteinlage von Aufgrund von internen Streitigkeiten veräußert B seinen Kommanditanteil (wirksam) an C. Den Kaufpreis i.h.v zahlt C aus seinem eigenen Vermögen. Das Austreten des B sowie das Eintreten des C werden in das Handelsregister eingetragen. Auf die Übertragung wird nicht weiter eingegangen. Nach einem Jahr kommt die KG gegenüber V mit der Zahlung des Mietzinses für ihr Büro in Verzug. Der Mietvertrag bestand bereits zum Zeitpunkt der Übertragung des Anteils. Kann V Zahlung des ausstehenden Mietzinses i.h.v. von B verlangen? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 87

88 Nachhaftung 160 HGB (1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlichrechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. 2Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. 3Die für die Verjährung geltenden 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 88

89 Fall 7 Anwendbar auf GbR & KG Haftung des B nach 535 II BGB, 171 I, 172 I, 160 HGB? Gesellschaftsverbindlichkeit (+) Begründung der Verpflichtung vor Ausscheiden (+) Aber Ausschluss nach 171 I HGB? Hafteinlage grds. geleistet Aber 172 IV HGB? heutige h.m.: Bei Veräußerung des Kommanditanteils stellt die Kaufpreiszahlung keine Rückzahlung der Einlage dar, wenn kein Vermögen aus der KG fließt C hat Kaufpreis aus eigenen Mitteln gezahlt Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 89

90 Fall 7 (P) Nachfolge des C auf B wurde nicht im Handelsregister eingetragen Wie stellt sich Inhalt des Handelsregisters dar? Die ursprünglich von B eingezahlte Haftungsmasse wird C zugerechnet (zutreffende Rechtslage) Die Registerlage gibt jedoch noch B als zusätzlichen Kommanditisten aus Zwei verschiedene Haftungsmassen 15 I HGB! B gilt als isoliert ausgeschiedener Kommanditist Daher lebt seine Haftung gem. 172 IV HGB wieder auf M kann folglich Begleichung der Schulden verlangen Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 90

91 Fall 8 A, B, C und D sind Gesellschafter einer OHG. Unerwartet verstirbt A. Er hinterlässt seine Ehefrau F und die erwachsenen Kinder S und T. Ein Testament des A existiert nicht. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters dessen Erben an seiner Stelle Gesellschafter sein sollen. Sind F, S und T Gesellschafter geworden? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 91

92 Fall 8 Was passiert nach dem Tod eines Gesellschafters mit der Gesellschaft Auflösung oder Fortbestehen? mit seinem Anteil (Gesellschafterstellung) Wegfall oder Übergang auf Erben/Dritte? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 92

93 GbR Fortbestehen der Gesellschaft? 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters (1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter,. Auflösung heißt: Gesellschaft wird abgewickelt (liquidiert), Verbindlichkeiten werden beglichen und Vermögen verteilt erst danach: Beendigung Fortsetzungsklausel möglich Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 93

94 GbR Was passiert mit dem Gesellschaftsanteil? bei Auflösung: Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös fällt in Nachlass bei Fortsetzungsklausel 738 BGB Auseinandersetzung beim Ausscheiden (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet[ ] ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Ausscheiden des Verstorbenen (dispositiv!) Anwachsung bei übrigen Gesellschaftern Abfindungsanspruch der Erben Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 94

95 OHG Fortbestehen der Gesellschaft? 131 HGB (1) Die offene Handelsgesellschaft : 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; 2. durch Beschluß der Gesellschafter; 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; 4. durch gerichtliche Entscheidung (2) [ ] (3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum 1. Tod des Gesellschafters, [ ] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 95

96 OHG Was passiert mit dem Gesellschaftsanteil? ersatzloses Ausscheiden Folge: Anwachsung bei verbliebenen Gesellschaftern abweichende Regelung möglich, vgl.: 139 HGB (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird. sog. (erbrechtliche) Nachfolgeklausel Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 96

97 KG Fortbestehen der Gesellschaft? Tod eines Kommanditisten: Tod des einzigen Komplementärs? - (dazu: Henssler/Strohn, 131 HGB Rn. 23) Was passiert mit dem Gesellschaftsanteil? Sonderregelung für Kommanditisten 177 HGB Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 97

98 Fall 8 Fortbestehen der OHG [+] Konsequenzen für Geschäftsanteil des A: eigentlich Ausscheiden des A mit Anwachsung seines Gesellschaftsanteils bei B, C und D aber vorliegend: Klausel, dass Erben an seine Stelle rücken sollen Mitgliedschaft wurde also vererblich gestellt Einrücken soll automatisch geschehen hier sog. einfache Nachfolgeklausel bezieht sich auf alle Erben Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 98

99 Fall 8 Wer wird Gesellschafter? Erbengemeinschaft aus F, T und S? Problem: Kann Erbengemeinschaft Gesellschafter einer werbenden Gesellschaft sein? eine Ansicht: h.m.:» Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt ( 2042 BGB)» nur beschränkte Haftung der Miterben vor Auseinandersetzung ( 2059 BGB)» gemeinschaftliche Nachlassverwaltung ist schwerfällig» 139 HGB gibt jedem Erben die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob er persönlich haftender Gesellschafter bleiben will Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 99

100 Fall 8 Wer wird Gesellschafter? F, S und T? nach h.m. geht Gesellschaftsanteil unmittelbar auf einzelne Miterben entsprechend ihrer Erbquote über Sonderrechtsnachfolge Gesellschaftsrecht verdrängt Erbrecht! Erbquoten F: ¼ gemäß 1931 BGB erhöht um ¼ gemäß 1371 BGB S und T jeweils: ¼ gemäß 1924 BGB Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 100

101 Fall 8 Gesellschafter der OHG nach dem Tod des A: B, C und D zu jeweils ¼ F zu 1 / 8 S und T zu jeweils 1 / 16 Literaturvorschlag: Hahn, JuS 2017, 720 ff. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 101

102 Fall 8 Abwandlung 1 Wie ist die Rechtslage, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass die Ehefrau des A im Falle seines Todes in die Gesellschafterstellung des A einrücken sollte und eine Verfügung von Todes wegen nicht existiert? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 102

103 Fall 8 Abwandlung 1 Problem: nicht alle Erben werden als Nachfolger benannt, sondern nur die F sog. Lösung: auch hier: Vorrang des Gesellschaftsrechts vor dem Erbrecht also wird nur F Gesellschafterin frühere Rspr.: bloße entsprechend der Erbquote Rest wächst übrigen Gesellschaftern an übrigen Erben steht Abfindungsanspruch zu ( 738 I 2 BGB) neuere Rspr. und h.m.: Nachfolge in Gesellschafterstellung in aber: Berücksichtigung bei Auseinandersetzung des Nachlasses durch Wertanrechnung bzw. Wertausgleich gegenüber Miterben Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 103

104 Fall 8 Abwandlung 2 Wie ist die Rechtslage, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass P, ein Freund des A, in die Gesellschafterstellung einrücken soll und Abfindungsansprüche der Erben ausgeschlossen sind? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 104

105 Fall 8 Abwandlung 2 nach Wortlaut: Nachfolgeklausel Problem: Nachfolger (P) ist nicht Erbe automatisches Einrücken in Gesellschafterstellung? bei Erben möglich, da ohnehin Gesamtrechtsnachfolger bei Nichterben unzulässige Verfügung zugunsten und zulasten [!] Dritter Ausnahmen: Nachfolger hat an Vertragsschluss mitgewirkt (z.b. weil er schon Gesellschafter ist) Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 105

106 Fall 8 Abwandlung 2 Umdeutung der Nachfolgeklausel in eine sog. ist möglich Anspruch des Dritten auf Aufnahme in die Gesellschaft ( Option ) Vertrag zugunsten Dritter Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 106

107 Fall 8 Abwandlung 2 Problem: Abfindungsansprüche der Erben AGL: 738 I 2 BGB Ausschluss grundsätzlich möglich beachte aber: hierdurch wird Anteil vollständig am Nachlass vorbeigeführt und das auch noch ohne Wahrung erbrechtlicher Formvorschriften! Zulässigkeit daher hochumstritten Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 107

108 Fall 9 A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen und zähen Ringen mit dem Grundbuchbeamten am Amtsgericht Leipzig wurde die Gohliser Immobilien GbR bestehend aus A und B im Grundbuch eingetragen. Aufgrund privater finanzieller Schwierigkeiten entschließen sich A und B nach einiger Zeit, ihre Gesellschaftsanteile an C und D zu übertragen. Ein entsprechender Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Allerdings reicht der erzielte Erlös nicht zur Begleichung aller Schulden aus, weshalb A und B hoch erfreut sind, dass der russische Großindustrielle R Interesse an dem Grundstück zeigt. Kurzerhand vereinbaren A und B mit R einen Notartermin, in dem sie namens der Gohliser Immobilien GbR das Grundstück formgerecht an R verkaufen und auflassen. R wird daraufhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Als C und D hiervon erfahren, schäumen sie vor Wut. Sie verlangen von R Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, schließlich gehöre die Gesellschaft ihnen. Hilfsweise verlangen sie Rückübereignung. Zu Recht? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 108

109 Fall 9 I. Anspruch GbR R, Grundbuchberichtigung AGL: 894 BGB, Voraussetzungen: 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs - (P) Grundbuchfähigkeit der GbR 2. Eigentum der GbR (statt des R) Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 109

110 Grundbuchfähigkeit der GbR traditionelle Auffassung: GbR nicht rechtsfähig und daher auch nicht grundbuchfähig Eintragung im Grundbuch: heute h.m.: Außen-GbR ist rechtsfähig Grundbuchfähigkeit materiell (+) aber auch formell? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 110

111 Grundbuchfähigkeit der GbR Wie wird die GbR im Grundbuch eingetragen? Rspr. war lange Zeit uneinheitlich 1. Ansicht: GbR selbst ist nicht eintragungsfähig also weiterhin: 2. Ansicht: GbR selbst ist eintragungsfähig also: BGH (2008): hat GbR einen identitätsstiftenden Namen, kann sie unter diesem eingetragen werden Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 111

112 Grundbuchfähigkeit der GbR Wie wird die GbR im Grundbuch eingetragen? 2009: Reaktion des Gesetzgebers 47 GBO (1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 112

113 Grundbuchfähigkeit der GbR Problem: Nachweise in der von 29 GBO vorgesehen Form - Genügt Erklärung über Bestehen der Gesellschaft bei Erwerb durch eine bereits bestehende GbR? OLG München NZG 2010, 341: kein sicherer Nachweis, dass GbR besteht» selbst wenn notarieller Gründungsvertrag vorliegt, da mglw. späteres Erlöschen BGH NJOZ 2011, 1359: Nachweis von Existenz, ordnungsgemäßer Vertretung und Identität in Form des 29 GBO grds. nicht erforderlich anders nur, wenn das Grundbuchamt über konkrete Anhaltspunkte verfügt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig würde» theoretische Möglichkeit, dass Gesellschaftsvertrag mündlich abgeändert wurde, genügt nicht Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 113

114 Fall 9 I. Anspruch GbR R, Grundbuchberichtigung AGL: 894 BGB 2. Eigentum der GbR? a) ursprünglich [+] b) Eigentumsverlust durch Übereignung an R? Problem: dingliche Einigung ( 873, 925 BGB) Wurde die GbR wirksam vertreten?» 714 I BGB: Vertretung grds. durch alle Gesellschafter» Gesellschafter waren nicht A und B, sondern C und D» daher Übereignung eigentlich [-] Gilt etwas anderes wegen 899a Satz 1 BGB? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 114

115 Vertrauensschutz 899a BGB Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Vermutung, dass eingetragene GbR existiert und die (und nur die!) als Gesellschafter eingetragenen Personen auch Gesellschafter sind insoweit auch (nach Satz 2) abstrakter Vertrauensschutz über 892 ff. BGB Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 115

116 Fall 9 I. Anspruch GbR R, Grundbuchberichtigung AGL: 894 BGB 2. Eigentum der GbR? b) Eigentumsverlust durch Übereignung an R? nach 899a Satz 1 BGB darf R darauf vertrauen, dass A und B (und nur diese) Gesellschafter der GbR sind» legt man dies zugrunde, hätte die GbR durch A und B auch vertreten werden können Aber: widerlegbare Vermutung» Daher: 899a Satz 2 ivm 892 ff. BGB Schutz des guten Glaubens an die Vertretungsmacht» hier weder Kenntnis des R von Unrichtigkeit noch Eintragung eines Widerspruchs Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 116

117 Fall 9 I. Anspruch GbR R, Grundbuchberichtigung AGL: 894 BGB 2. Eigentum der GbR? GbR wurde bei dinglicher Einigung also wirksam durch A und B vertreten daher Eigentumsverlust [+] 3. Ergebnis: Anspruch [-] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 117

118 Fall 9 II. Anspruch GbR R, Rückübereignung AGL: 812 I 1 Alt. 1 BGB, Voraussetzungen: 1. etwas erlangt [+] Eigentum am Grundstück 2. durch Leistung [+] 3. ohne Rechtsgrund? Problem: Gilt 899a BGB nur für dingliche Verfügung oder auch für schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (causa)? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 118

119 Fall 9 Problem: Gilt 899a BGB auch für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft? eine Ansicht: 899a BGB sei sachenrechtliche Norm Abstraktionsprinzip! nach Reg.Begr. nur bei Rechtshandlungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufweisen Verpflichtungsgeschäft nicht erfasst Konsequenz: Erwerb nicht kondiktionsfest so etwa: Kiehnle, ZHR 174 (2010), 209 Wellenhofer, JuS 2010,1048 Eckert in BeckOK-BGB, 899a Rn. 5 f. Palandt/Bassenge, BGB, 899a Rn. 6 Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 119

120 Fall 9 Problem: Gilt 899a BGB auch für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft? zweite Auffassung:, Konsequenz: Einzelfallentscheidung so etwa Kuckein/Jenn, NZG 2009, 848 Lautner, DNotZ 2009, 650 Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 120

121 Fall 9 Problem: Gilt 899a BGB auch für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft? dritte Auffassung: aus Reg.Begr. gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber mit 899a BGB einen vollständigen Erwerbsschutz zugunsten desjenigen, der sich auf den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterbestand verlässt, erreichen wollte Gegenauffassung führe dazu, dass Norm weitgehend leerliefe ( Steine statt Brot ) Konsequenz: Erwerb kondiktionsfest so etwa Wertenbruch, ZIP 2010, 1884 Miras, DStR 2010, 604 Jauernig/Berger, BGB, 899a Rn. 6 Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 121

122 Literatur zu 899a BGB Leitner, ZJS 2010, 707 ff. Schreiber, ZJS 2010, 620 ff. Teichmann/Körber/Schaub, JuS 2011, 723 ff. Nick, JA 2013, 888 ff. Löhnig/Becker, JA 2015, 736 ff. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 122

123 Wissenszurechnung Einzige Norm: 166 BGB -> Wissen des Vertreters ausschlaggebend In einer arbeitsteiligen Organisation wird Wissen jedoch nicht immer bei allen vorliegen Organtheorie: 166 BGB i.v.m. 31 BGB (analog) Zurechnung des Wissens von Mitarbeitern außerhalb der klassischen Stellvertretung 166 BGB analog Wissensvertreter Wer damit betraut ist, im Geschäftsverkehr des Geschäftsherren gewisse Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen und dabei eventuell anfallende Informationen zur Kenntnis nimmt und weiterleitet (P) Meistens handeln Mitarbeiter nur intern ohne Berührungspunkte außerhalb Weitere Zurechnung von Wissen? Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 123

124 Wissenszurechnung Gegen eine weitere Wissenszurechnung könnte der Zusammenhang zwischen Handeln und Wissen aus 166 BGB sprechen Dafür jedoch: Wissensorganisation -> Wissen, das regelmäßig aktenmäßig festgehalten wird [vgl. BGH v V ZR 203/09, ReckRS 2011, 1685] In diesem Fall soll das Wissen zusammengerechnet werden Argument: Gleichstellung von juristischen und natürlichen Personen I. Festhaltepflicht II. III. Speicherungspflicht Abrufungspflicht Hilfe: Würde sich eine natürliche Person nach der vergangenen Zeit noch daran erinnern? Erfolgreiche Wissenszurechnung begründet arglistiges Verhalten der Gesellschaft Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 124

125 Wissenszurechnung Sonderfall: Zurechnung von privatem Wissen Dagegen: Würde zu Schlechterstellung von juristischer Person führen Dafür: Auch bei natürlichen Personen wird nicht zwischen privatem und geschäftlichem Wissen unterschieden Vorzugswürdig: Einwirkungsmöglichkeiten des Wissenden und Bedeutung des Wissens für Geschäftsherren ausschlaggebend! [vgl.: Grigoleit, ZHR 181 (2017),160 (184 f.)] Argumentieren Sie! Wissenszurechnung im Grundsatz umstritten, eine wirklich falsche Ansicht gibt es nicht! Aber Vorsicht: Im Rahmen der deliktischen Haftung (im konkreten Fall 826 BGB) lehnt auch der BGH eine Wissenszusammenrechnung ab [vgl. BGH v VI ZR 536/15, WM 2016, 1975] Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 125

126 Literatur zur Wissenszurechnung Grigoleit, ZHR 181 (2017), 160 ff. Wagner, ZHR 181 (2017), 203 ff. Naumann/Siegel, ZHR 181 (2017), 273 ff. Spindler, ZHR 181 (2017), 311 ff. Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 126

127 Gründung einer GmbH * bei mind. 2 Gründern Wiss. Mit. Julius Peitsch Ferien-LEO - Gesellschaftsrecht 127

Personengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG

Personengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG Personengesellschaftsrecht II # 14 Haftung der Gesellschafter OHG Zentrale Norm 128 HGB Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.

Mehr

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis D. KG I. Grundlagen und Begriffsmerkmale II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis III. Rechtsstellung des Kommanditisten im Außenverhältnis IV. Wechsel der Gesellschafter Folie 361 I. Grundlagen

Mehr

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Personengesellschaftsrecht II # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2 Ein kleiner Fall Im Januar

Mehr

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+)

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) Entstehung der OHG I. Bestehen einer wirksamen OHG 1. Einigung a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) 2. Wirksamkeit der Einigung a) Form

Mehr

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen von Rechtsanwalt Andreas Karsten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Karsten + Schubert Rechtsanwälte Fachanwälte Stand:

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Gesellschaftsrecht Wiss. Ass. Christiane Abendroth, LL. M. oec. LS Prof. Häuser / Universität Leipzig

Gesellschaftsrecht Wiss. Ass. Christiane Abendroth, LL. M. oec. LS Prof. Häuser / Universität Leipzig Fall 1: Die GbR und ihre Gesellschafter als Anspruchsgegner Die Leipziger Assessoren A, B und C gründeten im Dezember 2004 die Rechtsanwaltssozietät A, B und C" und fingen sofort an, die wenn auch spärlich

Mehr

Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht

Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Personengesellschaften, 705 ff.

Mehr

BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft

BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1374# letzte Aktualisierung: 23. Februar 2001 BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur;

Mehr

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Das Gesellschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von privaten Organisationen (Personenvereinigungen) im Innen- und Außenverhältnis.

Mehr

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft

Mehr

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) GESELLSCHAFTSRECHT GR05 Stand: Februar 2009 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Die Kommanditgesellschaft (KG) Allgemeines Die

Mehr

Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht

Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Aufgabe 1.1: A und B betreiben eine größere Autowerkstatt in Tübingen unter der Bezeichnung Albrecht und Co.

Mehr

VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung

VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung 1 Prof. Dr. Ursula Stein VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung Gliederung I. B-Bank gegen A als Gesellschafter analog 128 HGB 1. Außen-GbR 2. Gesellschaftsschuld

Mehr

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG). Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Rechtsformenvergleich: Merkblatt Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Inhalt 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.1 Fragen und Antworten zu den gesetzlichen 1.2 Fragen

Mehr

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt

Mehr

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen 1 Lösung Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen Vorüberlegungen: 1. A klagt im Namen der Gesellschaft auf Zahlung in das Gesellschaftsvermögen.

Mehr

Fall 9.2: Grundlagen der KG

Fall 9.2: Grundlagen der KG Fall 9.2: Grundlagen der KG A, B und C betreiben eine Kfz-Werkstatt in der Rechtsform einer OHG, unter der Firma Repair-OHG. Da das Geschäft gut läuft, bietet sich im Januar 2010 ein alter Freund des A

Mehr

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) Ihr Ansprechpartner: Lars Döhler 1. Allgemeines Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft,

Mehr

EBCL Wirtschaftsrecht

EBCL Wirtschaftsrecht EBCL Wirtschaftsrecht Dr. Herbert Matschek Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Überblick über

Mehr

Übersicht Personengesellschaften Übersicht - Seite 1

Übersicht Personengesellschaften Übersicht - Seite 1 Übersicht Personengesellschaften Übersicht - Seite 1 Übersicht 1: Rechtsfähigkeit und Haftungsfragen bei der BGB-Gesellschaft I. Die Rechtsstellung der BGB-Gesellschaft Nach der ursprünglich vertretenen

Mehr

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) Ein Merkblatt Ihrer IHK Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) 1. Allgemeines Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht

Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht Fall 15 I. V gegen A Anspruch aus Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 161 Abs. 2, 128 HGB. Vertrag zwischen V und A wurde nicht geschlossen, aber zwischen

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Allgemeines Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften.

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen

3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen 3 Gesellschaftsrecht A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen Folie 219 Begriff des Gesellschaftsrechts Gesellschaftsrecht

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Gesellschaftsrecht. Formen. I. Personengesellschaften. II. Körperschaften. Gesellschaftsrecht. Wahl der Unternehmensform

Gesellschaftsrecht. Formen. I. Personengesellschaften. II. Körperschaften. Gesellschaftsrecht. Wahl der Unternehmensform Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2003-09-20 Gesellschaftsrecht Gesellschaft = Zusammenschluss mehrerer Privatpersonen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Formen I. Personengesellschaften g Gesellschaft

Mehr

Woche 7: Gesellschaftsrecht

Woche 7: Gesellschaftsrecht Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft

Mehr

Gründung Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Gründung Offene Handelsgesellschaft (OHG) Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Gründung Offene Handelsgesellschaft (OHG) Ihr Ansprechpartner: Lars Döhler 1. Allgemeines Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft,

Mehr

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

Webinar Vertragsgestaltung

Webinar Vertragsgestaltung Webinar Vertragsgestaltung Rechtsanwalt Georg von La Chevallerie www.thomsenpartner.de A. Allgemeines Rechtsbeziehungen zwischen Personen - ergeben sich aus Gesetz - und/oder Schuldverhältnissen, die zumeist

Mehr

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1 Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1. Vorbemerkung: Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus juristischer Person und Personengesellschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

HEX HGR SoSe 2016 Teil 4: HGB 15 Absatz 1

HEX HGR SoSe 2016 Teil 4: HGB 15 Absatz 1 HEX HGR SoSe 2016 Teil 4: HGB 15 Absatz 1 Fall 1: Schutz, wem Schutz gebührt Fall 2: Was schert mich mein Argument von eben? Fall B: Gibt minus und minus plus? 1 Fall 1: Schutz, wem Schutz gebührt (Sachverhalt)

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück

Mehr

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stand: 30.10.2014 Quelle: IHK Lüneburg Hinweis: Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen

Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen Gesellschaften Personengesellschaften Grundform: BGB-Gesellschaft, 705 BGB Sonderformen: OHG, 105ff. HGB KG, 161ff. HGB StG, 230ff. HGB EWIV, EG-VO Partnerschaft, PartGG

Mehr

II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik

II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik a) Erklärungstheorie - Fortführung ist sozialtypische Erklärung, das Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva übernommen zu haben (so z. B. BGH NJW 2001, 1352). - Kritik:

Mehr

Fall 2: Die Express-Reinigung

Fall 2: Die Express-Reinigung Bornemann/Pregler/Puhle/Weis Fall 2: Die Express-Reinigung Lösung: Frage 1: Ansprüche des E I. Anspruch des E gegen die Express Reinigung Schwaben KG (ERS-KG) aus Mietvertrag ( 535 II BGB) auf Mietzinszahlung.

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 - Handelsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 10-12

Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 - Handelsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 10-12 Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 Fax: 0228/737980 Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de

Mehr

Die Personengesellschaften

Die Personengesellschaften Die Personengesellschaften 50 Gesellschaften im engeren u. weiteren Sinn Personengesellschaften BGB-Gesellschaft ( GbR ), 705 ff. BGB Offene Handelsgesellschaft ( ohg ), 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft

Mehr

Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Allgemeines Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht I

Handels- und Gesellschaftsrecht I 1 Dr. Ulf Müller WS 07 / 08 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - zivilrechtliche Abteilung - Handels- und Gesellschaftsrecht I für Nebenfachstudierende 1. Teil: Handelsrecht

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

GesBR Grundsätzliches

GesBR Grundsätzliches GesBR Grundsätzliches Synonym auch Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, ABGB-Gesellschaft 1175-1216, 833-842 ABGB Regelung sehr alt (1811!), teilweise sehr unzweckmäßig, dringend vertragliche Regelungen

Mehr

Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis

Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-

Mehr

M U S T E R. Name und Sitz. ...Partnerschaft 1 mit beschränkter Berufshaftung 2 Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 3.

M U S T E R. Name und Sitz. ...Partnerschaft 1 mit beschränkter Berufshaftung 2 Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 3. M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87

0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87 0. Allgemeines 1 Notenspiegel: Teilnehmer 155 Durchschnitt 5,33 Punkte 60 50 40 Anteil in % 51,61 30 20 22,58 21,29 10 0 0 0 3,87 0 0. Allgemeines 2 Allgemeines: - Klausur mit dem Gesetz (ohne viel auswendig

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Die offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins und seine existentielle Beendigung ist in den Bestimmungen der 41, 45-53 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen

Mehr

Grundlagen der Handels- und Gesellschaftsrecht

Grundlagen der Handels- und Gesellschaftsrecht Nennen Sie die Merkmale des Begriffs Gewerbe. (6 Punkte) 1. äußerlich erkennbare 2. erlaubte 3. selbständige 4. planmäßig auf gewisse Dauer 5. zum Zwecke der Gewinnerzielung 6. ausgeübte Tätigkeit die

Mehr

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,

Mehr

Rechtsformvergleich 2

Rechtsformvergleich 2 Rechtsformvergleich 2 (UG ) Zweck Förderung des Bedarf ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche und/oder deren sozialen Tätigkeiten Kapitalgesellschaft zur Erreichung jedes gesetzlich zulässigen

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten

Mehr

Ziel dieses Kapitels ist es, die wichtigsten privatrechtlichen Rechtsformen zu beschreiben und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten:

Ziel dieses Kapitels ist es, die wichtigsten privatrechtlichen Rechtsformen zu beschreiben und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten: Rechtsformen 23 3 Rechtsformen 3.1 Allgemeine Bemerkungen Die Rechtsformwahl ist eine Entscheidung mit konstitutivem Charakter. So werden mit der Festlegung auf eine bestimmte Rechtsform wesentliche unternehmerische

Mehr

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht

Mehr

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften Rechtssubjekte Personengesellschaften Personen Natürliche Personen Lebende Menschen ( 1 ff. BGB) Privatrecht Grundformen im BGB: Vereine ( 21 ff BGB) Stiftungen Juristische Personen Sonderformen außerhalb

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Erneuerbare Energien Göttingen (EE-Goe) GmbH & Co. KG

Gesellschaftsvertrag der Erneuerbare Energien Göttingen (EE-Goe) GmbH & Co. KG Gesellschaftsvertrag der Erneuerbare Energien Göttingen (EE-Goe) GmbH & Co. KG 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Erneuerbare Energien Göttingen (EE-Goe) GmbH & Co. KG (2) Sitz der Gesellschaft

Mehr

Die Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) Die Kommanditgesellschaft (KG) Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer 1. Allgemeines Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Tag der Nachfolge - Den Wandel erfolgreich meistern in Osnabrück am 11. Juni 2013 Vortrag Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Dr. Thomas F.W. Schodder Rechtsanwalt

Mehr

Bestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 -

Bestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 - UVR 016/2008-1196 - 1. 150 Abs 4 SGB VII als Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung des früheren Unternehmers ist ein eigenständiger Haftungstatbestand des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung,

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft (OHG) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen

Mehr

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht Teil 2: Gesellschaftsrecht Personengesellschaften Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Teil 2, Abschnitt 1: OHG und GbR Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht

Mehr