Arbeitsrecht Sozialrecht
|
|
- Gretel Schmid
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7 Arbeitsrecht Sozialrecht 3.. Begriffe 3... Arbeitsrecht Unter Arbeitsrecht versteht man ÿ die Gesamtheit der Bestimmungen, die die Beziehungen der an einem abhängigen Dienstverhältnis beteiligten Personen regeln (Ÿ3.2.). Das Arbeitsrecht kann als Sonderrecht der in einer abhängigen Stellung beschäftigten Dienstnehmer und der Dienstgeber, für die sie Arbeit leisten, bezeichnet werden. Es ist in erster Linie Schutzrecht zu Gunsten der Dienstnehmer. Das Arbeitsrecht entstammt dem Privatrecht; zunächst waren nur im ABGB (Ÿ ) bestimmte allgemein gehaltene arbeitsrechtliche Regelungen enthalten. Zu diesen sind im Laufe der Zeit Sondergesetze (Ÿ3.2.2.) und Kollektivverträge (Ÿ3.2.4.) hinzugekommen. Hauptsächlich durch diese wurde die im ABGB bestehende Vertragsfreiheit eingeschränkt und die wirtschaftliche Unterlegenheit des Dienstnehmers als Vertragspartner gegenüber dem Dienstgeber weitgehendst ausgeglichen. 5 6 Früher verstand man unter Vertragsfreiheit volle Abschlussfreiheit ) + volle Inhaltsfreiheit 2 ). Heute versteht man unter Vertragsfreiheit volle Abschlussfreiheit + durch die Sondergesetzgebung und Kollektivverträge eingeschränkte Inhaltsfreiheit. ) Dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber ist der Abschluss eines Dienstvertrags freigestellt. 2 ) Dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber ist die inhaltliche Gestaltung ihrer Rechtsbeziehung freigestellt. Das Arbeitsrecht lässt sich weder ausschließlich dem Privatrecht noch dem öffentlichen Recht (Ÿ2...) zuordnen. Es besteht vielmehr aus Rechtsvorschriften sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur. Während z.b. das Arbeitsvertragsrecht (Ÿ4..) grundsätzlich dem Privatrecht zuzuzählen ist, gehört das Arbeitnehmerschutzrecht (Ÿ6..) grundsätzlich zum öffentlichen Recht, da dieses im Wesentlichen öffentlich-rechtliche Pflichten des Dienstgebers gegenüber dem Staat zum Inhalt hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen jenem, der die Arbeit leistet (Dienstnehmer), und jenem, für den sie geleistet wird (Dienstgeber), regelt das Individualarbeitsrecht oder Arbeitsver-
2 72 3. Arbeitsrecht Sozialrecht 7 tragsrecht. Darin wird durch Rechtsnormen die Stellung des einzelnen Dienstnehmers an seinem Arbeitsplatz mit all seinen Rechten und Pflichten geregelt; diesen stehen die Pflichten und Rechte des Dienstgebers gegenüber. Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Gruppenbeziehungen. Neben Beziehungen zwischen den einzelnen Gruppen auf Betriebs- und Unternehmensebene (Betriebsverfassungsrecht) geht es auch um Zusammenschlüsse auf Branchen- und Gesamtwirtschaftsebene zur gemeinsamen besseren Vertretung der jeweiligen Interessen, beispielsweise durch den Abschluss von Kollektivverträgen (Ÿ3.2.4.). Der räumliche Geltungsbereich des Arbeitsrechts erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für Dienstverhältnisse, die Auslandsbeziehungen aufweisen, ist vor allem das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bzw. Europäisches Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ) ausschlaggebend. Das EVÜ gilt u.a. für jene Dienstverträge mit Auslandsbezug, die nach dem 30. November 998 abgeschlossen wurden. Für frühere Verträge ist auf das Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG) zurückzugreifen, das ähnliche Regelungen enthält. Das EVÜ wurde durch die Rom-I-Verordnung (Verordnung [EG] 593/2008) ersetzt und gilt für Dienstverträge, die ab dem 7. Dezember 2009 abgeschlossen werden (wurden). Diese Verordnung gilt unmittelbar, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Sie ist inhaltlich in ihren Kernbereichen betreffend die Bestimmungen über die Rechtswahl und Individualarbeitsverträge grundsätzlich ident mit dem EVÜ. Das EVÜ ist ein grundsätzlich zwischen den Mitgliedstaaten der EU abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der von Österreich unterzeichnet und unmittelbar wirksam wurde. Er gilt auch zwischen Österreich und jenen Staaten, die das Übereinkommen (noch) nicht unterschrieben haben. Das EVÜ legt fest, welche nationalen Normen bei vertraglichen Schuldverhältnissen anzuwenden sind, die eine Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweisen. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit der freien Rechtswahl. Demnach können Dienstgeber und Dienstnehmer bei einer Auslandsbeschäftigung das anzuwendende Arbeitsrecht selbst wählen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Regelungen des Dienstvertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Die freie Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass der Dienstnehmer jenen arbeitsrechtlichen Schutz verliert, den er ohne Rechtswahl gehabt hätte (Günstigkeitsvorbehalt). Das heißt: Auch bei freier Rechtswahl darf der durch zwingende Bestimmungen normierte arbeitsrechtliche Standard, über den der Dienstnehmer an seinem gewöhnlichen Arbeitsort verfügt, nicht unterschritten werden. Dadurch soll der Dienstnehmer davor geschützt werden, dass er durch den Vertrag Ansprüche verliert, die ihm sonst zwingend zugestanden wären (z.b. das gesetzlich geregelte Urlaubsausmaß). Eine Definition bzw. Aufzählung der zwingenden Vorschriften ( Eingriffsnormen ) findet sich im EVÜ nicht. Vorstellbar sind aber z.b. Bestimmungen über Entgelthöhe und Entgeltfortzahlung, Urlaub, Kündigung oder Entgeltsicherung im Insolvenzfall. Treffen die Vertragsparteien keine Rechtswahl, unterliegt der Dienstvertrag ÿ entweder dem Recht des Staates, in dem der Dienstnehmer in Erfüllung seines Vertrags gewöhnlich seiner Arbeit nachgeht (selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist), oder ÿ dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Dienstnehmer eingestellt hat, sofern dieser nicht gewöhnlich in ein und demselben Staat arbeitet. Ergibt sich aber aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Dienstvertrag oder das Dienstverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweisen, dann ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
3 3. Arbeitsrecht Sozialrecht 73 Bei einer Entsendung aus Österreich bleibt der gewöhnliche Arbeitsort im Inland. Das österreichische Arbeitsrecht ist (sofern keine andere Rechtswahl getroffen wird) grundsätzlich weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die jeweiligen Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen. Eine abweichende Rechtswahl ist nur dann wirksam, wenn diese den Dienstnehmer günstiger stellt. Für Dienstnehmer, die länger als einen Monat im Ausland beschäftigt werden, ist vor Aufnahme der Auslandstätigkeit ein zusätzlicher Dienstzettel (Ÿ4.2.) auszuhändigen. Wird ein Dienstnehmer nach Österreich entsandt, hat er zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt. Egal welches Recht auf dieses Dienstverhältnis anzuwenden ist (vgl. 7 b AVRAG). 7a Durch diese Regelung des AVRAG soll ein adäquater Entgeltanspruch der nach Österreich entsandten Dienstnehmer sichergestellt werden. Und zwar auch dann, wenn der Dienstgeber in Österreich nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist. In diesen Fällen ist der Kollektivvertrag nicht als solcher anzuwenden, sondern dient lediglich als Grundlage für die Ermittlung des Arbeitslohns. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen ein ausländischer Dienstgeber ohne Sitz im Inland einen Dienstnehmer in Österreich beschäftigt, eine Entsendung aber nicht vorliegt (vgl. 7 AVRAG). Maßnahmen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping finden Sie unter Punkt Nach Österreich entsandte Dienstnehmer haben gem. AVRAG Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes geringer ist. Mit diesen (und anderen) Bestimmungen wurde in Österreich die EU-Entsenderichtlinie umgesetzt, die eine Vereinheitlichung bestimmter arbeitsrechtlicher Mindeststandards herbeiführen soll. Zusammenfassung der Entsendungskriterien: Wesentliche Kriterien: ÿ Vorübergehendes Tätigwerden in einem anderen Land unter Aufrechterhaltung des bisherigen Dienstverhältnisses. ÿ Arbeitsrechtliche Bindung zwischen Betrieb und Dienstnehmer bleibt während der gesamten Entsendedauer bestehen. Weitere Kriterien für eine Entsendung von Österreich aus: ÿ Sitz des entsendenden Unternehmens in Österreich. ÿ Betriebliche Tätigkeit des Unternehmens im Inland. ÿ Arbeitsleistung im Ausland für Rechnung des österreichischen Betriebs. ÿ Befristeter Auslandseinsatz. ÿ Auszuübende Tätigkeit wird vom entsendenden Unternehmen bestimmt. ÿ Entsendebetrieb leistet das Entgelt. Bei einer dauerhaften Versetzung in einen EU-Staat kommt es zu einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsorts und damit grundsätzlich zur sofortigen Geltung des jeweiligen ausländischen Arbeitsrechts (außer es wird die Weitergeltung des österreichischen Rechts im Rahmen der Rechtswahl vereinbart sofern zwingende Eingriffsnormen dem nicht entgegenstehen). (Arbeitsrecht bei Auslandsbeschäftigung, aus: DGservice der Nö. GKK September 2006)
4 74 3. Arbeitsrecht Sozialrecht Näheres hinsichtlich ausländischer Dienstgeber mit/ohne Sitz in Österreich finden Sie in der PVInfo 6/2007, Linde Verlag Wien Sozialrecht Unter Sozialrecht versteht man ÿ eine Ergänzung zum Arbeitsrecht. Das Sozialrecht bezieht sich überwiegend auf abhängige Dienstverhältnisse und regelt die Frage, was geschieht, wenn ein solches aus irgendwelchen Gründen gestört wird und vorübergehend (z.b. wegen Krankheit) oder dauernd (z.b. wegen Pension) nicht fortgesetzt werden kann. Zum Sozialrecht zählt neben der Sozialversicherung (Ÿ5.) eine Reihe weiterer Rechtsmaterien, wie Heeresversorgung, Kriegsopferversorgung, Opferfürsorge, Sozialhilfe sowie das Beihilfewesen. Arbeits- und Sozialrecht können einem gemeinsamen Oberbegriff nicht unterstellt werden, da es sich um zwei Begriffskreise handelt, die einander bloß schneiden. Die Entstehungsgeschichte beider Rechtsgebiete zeigt als gemeinsame Wurzel den Schutz der Dienstnehmer. So stimmt z.b. der für die Sozialversicherungspflicht maßgebende Dienstnehmerbegriff (Ÿ6.2..) im Wesentlichen mit dem des Arbeitsrechts (Ÿ4.4..) überein Stufenbau der Rechtsordnung im Arbeitsrecht Unter der Rechtsordnung versteht man die Summe aller Rechtsnormen (Rechtsvorschriften). Diese Rechtsnormen kann man nach ihrem Rang einstufen, wobei die rangtiefere Norm stets in einer ranghöheren Norm ihre Grundlage und Deckung finden muss. Demzufolge darf die rangtiefere Norm der ranghöheren Norm nicht widersprechen.
5 3. Arbeitsrecht Sozialrecht 75 Der Stufenbau der Rechtsordnung im Arbeitsrecht ergibt folgendes Bild: 9a ) Gemeinschaftsrecht, welches den Befugnissen der Verträge über den EWR entsprechend gesetzt wurde, und sonstiges EU-Recht geht jedem entgegenstehenden Recht der Mitgliedstaaten vor. Es ist nicht nur stärker als das frühere nationale Recht, sondern entfaltet eine Sperrwirkung auch gegenüber später gesetztem Recht. Im Fall eines Normenkonflikts hat demnach das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber dem (den gleichen Gegenstand regelnden) nationalen Recht, ohne Rücksicht darauf, welchen Rang das Nationale Recht im Stufenbau der Rechtsordnung einnimmt Verfassung Die ranghöchste Rechtsquelle im nationalen Recht, die Verfassung, enthält keine speziellen Grundsätze des Arbeitsrechts. Dennoch sind bestimmte verfassungsrechtliche Grundsätze auch für das Arbeitsleben von Bedeutung. So hat z.b. der verfassungsrechtliche ÿ Gleichheitsgrundsatz im Bereich des Arbeitsrechts eine spezifische Ausprägung erfahren. Er verbietet die unterschiedliche Behandlung von Dienstnehmern ohne sachliche Rechtfertigung (Gleichbehandlungsgesetz) ). Ebenso ist die verfassungsrechtliche Bestimmung über die ÿ Vereinigungsfreiheit (z.b. die Bildung von Gewerkschaften, Ÿ.4.3.) von grundsätzlicher Bedeutung. ) Auf Grund ÿ des Geschlechts, ÿ der ethnischen Zugehörigkeit (Volkszugehörigkeit), ÿ der Religion oder Weltanschauung, ÿ des Alters oder ÿ der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insb. nicht
6 76 3. Arbeitsrecht Sozialrecht. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (Ÿ4..2.), 2. bei der Festsetzung des Entgelts (Ÿ9..), 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, 5. beim beruflichen Aufstieg, insb. bei Beförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ÿ32.2.) ( 3, 7 Abs. GlBG). Diese Diskriminierungsverbote beinhaltet auch das BEinstG (Ÿ ). Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alters oder Behinderung diskriminiert oder belästigt wird. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird. Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch bei sexueller Belästigung vor ( 6 Abs. GlBG). Die Rechtsfolgen einer Diskriminierung können Schadenersatzansprüche (Ersatz des Vermögensschadens und auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung), Nachzahlungen von Differenzansprüchen und die Rechtsunwirksamkeit einer Auflösungserklärung des Dienstgebers sein. Beim Bundeskanzleramt für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung eingerichtet. Diese ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich i.s.d. GlBG diskriminiert fühlen. Diese Gleichbehandlungskommission bzw. Gleichbehandlungsanwaltschaft haben nur ein Begutachtungs- und Beratungsrecht. Ihre Kompetenzen sind gesetzlich geregelt, sie können allerdings bei Gericht keine Klagen einbringen und in einem Verfahren bei Gericht nicht vertreten. Daher ist für die jeweilige Person ihre Anrufung in den meisten Fällen vor Gericht nicht zielführend bzw. erfolgversprechend Gesetze Gesetze sind ÿ die von den Organen der Bundes-(Landes-)Gesetzgebung verfassungsmäßig verabschiedeten und im Bundesgesetzblatt (BGBl) bzw. im Landesgesetzblatt (LGBl) gehörig kundgemachten Rechtsnormen. Gesetze enthalten allgemeine arbeitsrechtliche oder Bestimmungen, z.b. das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen (= Sondergesetzgebung). Darunter fallen Spezialgesetze für bestimmte Dienstnehmergruppen, wie z.b. ÿ das Angestelltengesetz (BGBl 92/292), ÿ das Berufsausbildungsgesetz (BGBl 969/42), und Spezialgesetze zu bestimmten Problemen, wie z.b. ÿ das Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl 974/22), ÿ das Arbeitsruhegesetz (BGBl 983/44),
7 3. Arbeitsrecht Sozialrecht 77 ÿ das Hausbesorgergesetz (BGBl 970/6) ), ÿ das Heimarbeitsgesetz (BGBl 96/05), ÿ das Arbeitszeitgesetz (BGBl 969/46), ÿ das Urlaubsgesetz (BGBl 976/76). ) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden ( 3 Abs. 5 HbG); für diese sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihres jeweiligen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs maßgeblich. Bundesgesetze müssen durch Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die näheren Bestimmungen darüber werden durch das Bundesgesetzblattgesetz getroffen; demnach sind die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Internet unter der Adresse zur Abfrage bereitzuhalten ( 7 BGBlG). Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein und können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden ( 9 BGBlG) Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) trat mit. Jänner 82 in Kraft. Im 2. Teil, 2. Abteilung, 26. Hauptstück, 5 bis 74 behandelt dieses Gesetz die Verträge über Dienstleistungen. In den 5 bis 64 in den 65 bis 7 den sog. Dienstvertrag (Ÿ4..); den sog. Werkvertrag (Ÿ4.3..). 23 Das ABGB bildet u.a. noch immer die allgemeine Grundlage für den Dienstvertrag. Im Laufe der Zeit wurden die Bestimmungen der 5 bis 64 durch eine Fülle von Spezialgesetzen erweitert. Deshalb haben die Bestimmungen des ABGB in der heutigen Praxis keine große Bedeutung. Reichen aber die Normen der Spezialgesetze nicht aus, ist auch heute noch auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Man bezeichnet das als subsidiäre Wirkung des ABGB (subsidiär = zur Aushilfe dienend) (Ÿ3.3.) Verordnungen Verordnungen (Rechtsverordnungen) sind ÿ die von einer Verwaltungsbehörde (z.b. einem Ministerium) im Rahmen ihres Wirkungsbereichs auf Grund der Gesetze ) erlassenen (Art. 8 Abs. 2 B-VG) und im Bundesgesetzblatt (Landesgesetzblatt) gehörig kundgemachten und damit für die Allgemeinheit verbindlichen Rechtsnormen 2 ). ) Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. 2 ) Bundesgesetzblätter sind im Internet unter abrufbar. 24 Sie dienen i.d.r. der Durchführung von Gesetzen (Durchführungsverordnungen). Ihre besondere Bedeutung liegt in der großen Zahl öffentlich-rechtlicher Detailregelungen, die den Arbeitnehmerschutz (Ÿ6..) in den Betrieben betreffen, wie z.b. ÿ die allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, ÿ die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche.
8 78 3. Arbeitsrecht Sozialrecht 25 Erlässe unterscheiden sich von den Verordnungen dadurch, dass sie mangels gehöriger Kundmachung im Bundes(Landes)gesetzblatt keine verbindlichen Rechtsquellen darstellen, und kommen daher für eine Einordnung in das Rechtsquellensystem der österreichischen Bundesverfassung nicht in Betracht. Demzufolge sind sie nicht für die Allgemeinheit verbindlich. Erlässe enthalten Rechtsansichten einer Verwaltungsbehörde. Hinweis: In keinem anderen Rechtsbereich spielen Erlässe eine derart große Rolle wie im Steuerrecht. Das liegt wohl daran, dass die Abgabengesetze ein derart hohes Maß an Komplexität aufweisen, sodass ihr einheitlicher Vollzug durch die Abgabenbehörden ohne die häufig durch Erlässe vorgenommene nähere Konkretisierung weitgehend erschwert werden würde (vgl. Ÿ7.9.) Kollektivverträge Der I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) regelt die kollektive Rechtsgestaltung. Darin sind Bestimmungen über den Kollektivvertrag enthalten. ÿ Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden ( 2 Abs. ArbVG) Kollektivvertragsfähigkeit Kollektivvertragsfähig sind die gesetzlichen Interessenvertretungen (kollektivvertragsfähige Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, vgl. Ÿ5.3.) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ( 4 Abs. ArbVG). Die gesetzlichen Interessenvertretungen aufseiten 28 der Arbeitgeber sind i.d.r. die Wirtschaftskammern ); In jedem Bundesland besteht der Arbeitnehmer sind die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern). eine Wirtschaftskammer; eine Arbeiterkammer. die Wirtschaftskammer Österreich, Auf Bundesebene wurde eingerichtet. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) ) Z.B. für den Bereich der Wirtschaftstreuhänder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Erfüllen die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen bestimmte Voraussetzungen ( 4 Abs. 2 ArbVG), kann diesen die Kollektivvertragsfähigkeit nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt (eingerichtet beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, 4 ff. ArbVG) ) zuerkannt werden ( 5 Abs. ArbVG).
9 3. Arbeitsrecht Sozialrecht 79 ) Zu den Aufgaben des Bundeseinigungsamts zählen die Festsetzung von Mindestlohntarifen, Heimarbeitstarifen und Lehrlingsentschädigungen sowie die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung (Ÿ ). Freiwillige Berufsvereinigungen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, sind aufseiten der Arbeitgeber ÿ der Hauptverband der graphischen Unternehmungen Österreichs, ÿ der Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, u.a.m.; der Arbeitnehmer ÿ der Österreichische Gewerkschaftsbund mit seinen Fachgewerkschaften (Ÿ.4.3..) Inhalt eines Kollektivvertrags Den Inhalt eines Kollektivvertrags teilt man üblicherweise in 3 den obligatorischen (schuldrechtlichen) Teil ( 2 Abs. 2 Z ArbVG) und den normativen Teil ( 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG). Diese Teile regeln die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien, wie die ÿ Regelungen über Beginn und Ende der Geltungsdauer des Kollektivvertrags, u.a.m. die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, wie ÿ Lohn- und Gehaltssätze, ÿ Bestimmungen über die Urlaubsbeihilfe, die Weihnachtsremuneration, ÿ Kündigungsfristen, u.a.m. Die Bestimmungen des normativen Teils des Kollektivvertrags sind für die innerhalb seines Wirkungsbereichs abgeschlossenen Arbeitsverträge unmittelbar rechtsverbindlich (Normwirkung des ArbVG). Dieser Teil kann weder aufgehoben noch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden ( 3 Abs. ArbVG), sofern der Kollektivvertrag selbst eine Regelung nicht abdingbar (Ÿ2...2.) vorsieht. Die Auslegung ÿ des obligatorischen Teils erfolgt nach den Auslegungsregeln für Verträge ( 94 ff.), ÿ des normativen Teils nach den Regeln der Gesetzesauslegung ( 6 ff. ABGB) (Ÿ2.2.2.).
10 80 3. Arbeitsrecht Sozialrecht Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ist das Bundeseinigungsamt gem. 58 Abs. Z 2 ArbVG berufen, ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrags abzugeben Geltungsbereich Die Bestimmungen des Kollektivvertrags sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines ÿ räumlichen Ÿ Bestimmt das Gebiet (z.b. das gesamte Bundesgebiet Österreich), innerhalb dessen der Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt ). ÿ fachlichen und ÿ persönlichen Ÿ Richtet sich nach den Branchen oder Geschäftszweigen, die der Geltung des Kollektivvertrags unterliegen 2 ). Ÿ Bestimmt, auf welche Kategorien von Arbeitnehmern (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge) der Kollektivvertrag Anwendung findet. Geltungsbereichs unmittelbar rechtsverbindlich ( 8 ArbVG). ) Erläuterungen für Dienstverhältnisse, die Auslandsbeziehungen aufweisen, finden Sie unter Punkt ) Welcher Kollektivvertrag im Einzelfall anzuwenden ist, richtet sich nach der entsprechenden Kammerzugehörigkeit des Arbeitgebers. Ist ein Arbeitgeber Mitglied nur einer Fachorganisation, so ist die Zuordnung zu einem Kollektivvertrag kein Problem. Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber jedoch über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. Dasselbe gilt auch bei Haupt- und Nebenbetrieben oder wenn es sich um organisatorische und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt. Liegt eine solche organisatorische Trennung nicht vor, dann findet jener Kollektivvertrag Anwendung, dem für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Liegt weder eine organisatorische Trennung noch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereichs vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereichs Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst ( 9 ArbVG). Übt der Arbeitgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die in unterschiedlicher Form organisiert in den einen oder den anderen für die Kollektivvertragszugehörigkeit relevanten Wirtschaftsbereich fallen kann, ist ausschlaggebend, welche fachlichen und wirtschaftlichen Komponenten überwiegen, also dem Betrieb das Gepräge geben (OGH , 9 ObA 46/0 w). Liegt keine organisatorische Trennung und keine überwiegende wirtschaftliche Bedeutung eines Tätigkeitsbereichs (Handel bzw. Reparatur) vor, dann gilt der Kollektivvertrag jenes Wirtschaftsbereichs, in dem auf Branchenebene mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Anzahl auf Branchenebene kann bei der Wirtschaftskammer erfragt werden (VwGH , 2006/08/0268). Für Fragen der fachlichen Kollektivvertragszugehörigkeit stehen die Wirtschaftskammern zur Verfügung Hinterlegung, Kundmachung, Auflegung Kollektivverträge bedürfen der Hinterlegung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ( 4 Abs. 3 ArbVG).
Früher verstand man unter Vertragsfreiheit volle Inhaltsfreiheit 2 ).
Teil 2: Arbeitsrecht 2.. Begriff Unter Arbeitsrecht versteht man die Gesamtheit der Bestimmungen, die die Beziehungen der an einem abhängigen Dienstverhältnis beteiligten Personen regeln. Das Arbeitsrecht
MehrArbeitsrecht Sozialrecht
69 Arbeitsrecht Sozialrecht 3.. Begriffe 3... Arbeitsrecht Unter Arbeitsrecht versteht man ÿ die Gesamtheit der Bestimmungen, die die Beziehungen der an einem abhängigen Dienstverhältnis beteiligten Personen
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG
DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.
MehrRechtliche Grundlage
6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage Allgemeines zum Kollektivvertrag: Unter Kollektivverträgen im Sinne des 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) versteht man Vereinbarungen, die zwischen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrDie Satzung im Arbeitsrecht
Mag. Dr. Matthias Löschnigg Die Satzung im Arbeitsrecht OGBVERLAG Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 5 Abkürzungsverzeichnis 11 1. Einleitung/Problemstellung 17 2. Begriff der Satzung 18 3. Die Entwicklung
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrDer Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich
Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik Universität Hamburg, 12.11.2014 Inhaltsübersicht I. Arbeits- und sozialrechtliche
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrGrenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier
Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES
MehrB. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer
MehrARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrII. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung
ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrVorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008
Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster Vorlesungsablauf 14:00 c.t. Vorlesungsbeginn 15:15 Pause 15:30 Fortsetzung Vorlesung 16:30 Pause 16:45 Fortsetzung Vorlesung 17:45
MehrDA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrDas vorvertragliche Stadium
Kap 1 Das vorvertragliche Stadium 1.1 Allgemein Noch vor Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt es in der Regel zu einem Vorstellungsgespräch, bei dem sich der potenzielle Arbeitgeber ein Bild von seinem
MehrBETRIEBSÜBERGANG. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird. Gerechtigkeit muss sein
BETRIEBSÜBERGANG Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird Gerechtigkeit muss sein BETRIEBSÜBERGANG Bis 1993 verloren ArbeitnehmerInnen häufig Ihren Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber sein
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrZusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge
D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrRegierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at
1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBerufshaftpflicht für Steuerberater
Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrArbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012
Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrBezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause
Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause B A R R I E R E F R E I H E I T Beitrag von: Mag. Martin EGGER Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Wegfall der Ausnahmebestimmung
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrBehindert ist, wer behindert wird
Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrFachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C
Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste
MehrHerzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung:
Herzlich Willkommen zur redmark Online-Schulung: Standortverlagerung ins Ausland unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten mit Gerhard 9 f ¾ ¾n k ¾ ¾ Greiner, Rechtsanwalt und Mitautor von ¾ ¾ I ¾ f ½ f
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrTeil 3: Abgabenrecht. 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung
Teil 3: Abgabenrecht 3.. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3... Sparten der Sozialversicherung Die Sozialversicherung umfasst die. Krankenversicherung, 2. Unfallversicherung,
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrFür Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit
Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer
MehrBundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter Gleichstellung ist Recht! Seit 1. Jänner 2006 ist das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz BGStG in Kraft. Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
MehrFrüher verstand man unter Vertragsfreiheit volle Inhaltsfreiheit 2 ).
Teil 2: Arbeitsrecht 2.. Begriff Unter Arbeitsrecht versteht man die Gesamtheit der Bestimmungen, die die Beziehungen der an einem abhängigen Dienstverhältnis beteiligten Personen regeln. Das Arbeitsrecht
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrBeschwerdeverfahren 2.1.2
Beschwerdeverfahren 2.1.2 1. Eingang der Beschwerde Datum: per Fax mündlich per Post per Email Vorgelegt von (freiwillig): vorgelegt am: Unternehmen: Verantwortlicher: 2. Beschwerdeangabe Grund der Beanstandung
MehrAktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts
Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober
MehrConsulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013
Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht www.kglaw.ch Begriffserläuterungen / Abgrenzungen Rechtsgrundlagen Hinweise zu ausgewählten Vertragspunkten
MehrPflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch
Pflichtpraktikum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Pflichtpraktika Sind in schulischen oder universitären Ausbildungsplänen vorgeschrieben In Ergänzung zur theoretischen Ausbildung Lehrinhalt
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrWerte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?
Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrMerkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für Kündigungsanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes
Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für sanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes I. Inhalt und Zielsetzungen: Die Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes,
MehrA7 Pflegeversicherung
Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen 4
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrRechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten
Rechtliche Aspekte der Weiterbildung Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Weiterbildung Rechtsgrundlagen Recht auf Weiterbildung? Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrVortrag von Andreas Jesse ChancenForum bezahlte Arbeit trotz Bescheid für die Beschäftigungs-Therapie
LANDESKONFERENZ KÄRNTEN 22. April 2015 Seeparkhotel Klagenfurt Vortrag von Andreas Jesse ChancenForum bezahlte Arbeit trotz Bescheid für die Beschäftigungs-Therapie Hinweis: Dieser Text ist in leicht verständlicher
MehrDas Frachtgeschäft; wichtige Normen
Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 301 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Magistrats-Personalvertretungsgesetz
MehrDie Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek
Die Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek Zusammenarbeit Betriebsrat Gewerkschaft (Arbeiterkammer) Gemäß 39 Abs. 2 ArbVG sollen die Organe der Arbeitnehmerschaft
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrSozialrechts- Änderungsgesetz 2015
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Name / Vorname: Probeprüfung Recht Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer:
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf
Mehr107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage
107 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 5 107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 21. 5. 1996 Regierungsvorlage Kündigung von Handelsabkommen mit Ecuador,
MehrÜbungen Öffentliches Recht II
Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
Mehr