INVESTORENKONGRESS KRYPTOWÄHRUNGEN MÜNCHEN, 23. JANUAR 2018
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- Kora Bruhn
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1 INVESTORENKONGRESS KRYPTOWÄHRUNGEN MÜNCHEN, 23. JANUAR 2018
2 INHALT 1 ERTRAGSTEUERLICHE QUALIFIZIERUNG 2 INVESTITIONSSTRUKTUREN 3 BESTEUERUNG VON MINING 4 UMSATZSTEUER 2
3 INHALT 1 ERTRAGSTEUERLICHE QUALIFIZIERUNG 2 INVESTITIONSSTRUKTUREN 3 BESTEUERUNG VON MINING 4 UMSATZSTEUER 3
4 ERTRAGSTEUERLICHE QUALIFIZIERUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN BaFin: Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten, 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz (KWG) Keine gesetzlichen Zahlungsmittel (Devisen/Sorten) Ertragssteuerliche Qualifizierung: Immaterielles Wirtschaftsgut Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen der abgrenzbar und einer selbständigen Bewertung zugänglich ist, jedoch körperlich nicht fassbar sind. Kein Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz 4
5 INHALT 1 ERTRAGSTEUERLICHE QUALIFIZIERUNG 2 INVESTITIONSSTRUKTUREN DEUTSCHE HALTESTRUKTUR INTERNATIONALE HALTESTRUKTUR FALLBEISPIEL WEGZUG GIBRALTAR 3 BESTEUERUNG VON MINING 4 UMSATZSTEUER 5
6 BESTEUERUNG BEI DEUTSCHER HALTESTRUKTUR Privatvermögen: Private Veräußerungsgeschäfte sind steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung > 1 Jahr oder der Gesamtgewinn pro Kalenderjahr < 600 beträgt Prolongation auf 10 Jahre, wenn aus der Nutzung der Kryptowährung zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden Steuerpflichtig bei Veräußerung 1 Jahr oder Qualifikation als gewerbliche Tätigkeit Persönlicher ESt-Satz (max. 45%), bei gew. Tätigkeit GewSt 7-17% ((teilweise) anrechenbar) Deutsche Kapitalgesellschaft: Voll steuerpflichtig mit 15,825% KSt (inkl. SolZ) und 7-17% GewSt (je nach Gemeinde) 6
7 INHALT 1 ERTRAGSTEUERLICHE QUALIFIZIERUNG 2 INVESTITIONSSTRUKTUREN DEUTSCHE HALTESTRUKTUR INTERNATIONALE HALTESTRUKTUR FALLBEISPIEL WEGZUG GIBRALTAR 3 BESTEUERUNG VON MINING 4 UMSATZSTEUER 7
8 INVESTITIONSSTRUKTUR ÜBER AUSLÄNDISCHE KAPITALGESELLSCHAFT Hinzurechnungsbesteuerung 7 ff. AStG: Beteiligung > 50 % Unbeschränkt Steuerpflichtige Beteiligung an ausländischer Gesellschaft > 50% niedrige Besteuerung (< 25%) Drittstaat Co Passive Einkünfte Bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter (ZmK) greift die Hinzurechnungsbesteuerung bereits bei 1% Beteiligung 8
9 INVESTITIONSSTRUKTUR ÜBER AUSLÄNDISCHE KAPITALGESELLSCHAFT Drittstaat Co Beteiligung > 50 % Handel Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei aktiven Einkünften aus Handel ( 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG): Anschaffung und Weiterveräußerung von Gütern oder Waren ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung Nach herrschender Meinung auch Handel mit immateriellen Gegenständen Nachweis, dass aktive Tätigkeit (Handel) vorliegt Ort der Geschäftsleitung darf nicht in Deutschland liegen (keine deutsche Betriebsstätte) 9
10 INVESTITIONSSTRUKTUR ÜBER AUSLÄNDISCHE KAPITALGESELLSCHAFT Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung bei ZmK: Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögensgegenständen. ähnliche Vermögenswerte umfasst lt. Literaturmeinung Wirtschaftsgüter, die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. 20 EStG generieren können Kryptowährungen sind nicht umfasst Keine Hinzurechnung, wenn aktive Tätigkeit 8 AStG (Nachweis durch Steuerpflichtigen) Bei ZmK keine Exkulpation über 8 Abs. 2 AStG möglich (europarechtswidrig?) 10
11 INVESTITIONSSTRUKTUR ÜBER AUSLÄNDISCHE KAPITALGESELLSCHAFT Drittstaat Co Beteiligung Im PV Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei Anteilen im Privatvermögen: BFH vom : betreibt die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung und werden die Anteile im Privatvermögen gehalten, lösen Veräußerungsgewinne i.s.d. 23 EStG außerhalb der Spekulationsfristen keine Zwischeneinkünfte aus. Veräußerung nach > 1 Jahr Dies gilt auch im Anwendungsbereich der ZmK. 11
12 INHALT 1 ERTRAGSTEUERLICHE QUALIFIZIERUNG 2 INVESTITIONSSTRUKTUREN DEUTSCHE HALTESTRUKTUR INTERNATIONALE HALTESTRUKTUR FALLBEISPIEL WEGZUG GIBRALTAR 3 BESTEUERUNG VON MINING 4 UMSATZSTEUER 12
13 WEGZUG GIBRALTAR - FALLBEISPIEL Sachverhalt: X (deutscher Staatsbürger) innerhalb der letzten 10 Jahre mind. 5 Jahre ansässig in Deutschland Wegzug nach Gibraltar Ende 2016: Erwerb von Bitcoins für über ausländische Handelsplattform Mitte 2017: Wegzug nach Gibraltar Ende 2017: Veräußerung der Bitcoins für (vor Ablauf der Haltefrist von einem Jahr) X unterliegt in Gibraltar einer niedrigen Besteuerung 13
14 WEGZUG GIBRALTAR - FALLBEISPIEL Wegzugbesteuerung 2 AStG: Deutscher Staatsangehöriger, der nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug), in einem ausländischen Gebiet (Gibraltar) ansässig ist in dem er Wegzug nach Gibraltar nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt und in den letzten 10 Jahre vor Wegzug mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, unterliegt der erweiterten beschränkten Steuerpflicht im Jahr des Wegzugs und den 10 folgenden Jahren mit allen Einkünften, die nicht ausländische Einkünfte ( 34d EStG) sind. 14
15 WEGZUG GIBRALTAR - FALLBEISPIEL Veräußerungsgewinne sind ausländische Einkünfte nach 34d Nr. 8b EStG, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind Wegzug nach Gibraltar Belegenheit von Bitcoins ist dort, wo sie verwahrt werden (ausländischer Miningpool) Keine Anwendung der Wegzugsbesteuerung Im Jahr des Wegzugs ggf. Erhöhung des ESt-Satzes durch Anwendung des Progressionsvorbehalts INVESTORENKONGRESS KRYPTOWÄHRUNGEN 15
16 ZUSAMMENFASSUNG Privatvermögen Handel Gew. Einkünfte GmbH KapGes (Deutschland) Ltd. KapGes (Gibraltar) Wegzug Besteuerung Deutschland 0% Haltedauer > 1 Jahr 45% Haltedauer < 1 Jahr 45% evtl. zusätzliche Gewerbesteuer (soweit nicht anrechenbar) ca. 30% Körperschaft- und Gewerbesteuer Dividenden 26,375% / 1,5% Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei aktivem Handel Nur Progressionsvorbehalt Keine Wegzugsbesteuerung Besteuerung Gibraltar 10% 0% 16
17 INHALT 1 ERTRAGSTEUERLICHE QUALIFIZIERUNG 2 INVESTITIONSSTRUKTUREN 3 BESTEUERUNG VON MINING 4 UMSATZSTEUER 17
18 BESTEUERUNG VON MINING-AKTIVITÄTEN AM STANDORT ISLAND Mining zählt zu den gewerblichen Einkünften aus Kryptowährung Deutschland ist als Miningstandort nur bedingt attraktiv (hohe Besteuerung, hohe Energiepreise) Standort Island: Energiegewinnung durch Geothermie, steuerlich begünstigt Mining ist aktive Tätigkeit i.s.d. AStG: Einkünfte einer isländischen Kapitalgesellschaft/ Betriebsstätte unterliegen nicht der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung Allgemeiner Steuersatz Island: 36% Steuersatz Isländische LLC: 20% (steuerlich begünstigt) 5% Quellensteuereinbehalt bei Dividendenzahlung nach Deutschland (Beteiligung > 10%) Dividendenbesteuerung in Deutschland abhängig von Haltestruktur 18
19 INHALT 1 ERTRAGSTEUERLICHE QUALIFIZIERUNG 2 INVESTITIONSSTRUKTUREN 3 BESTEUERUNG VON MINING 4 UMSATZSTEUER 19
20 UMSATZSTEUERLICHE QUALIFIZIERUNG EuGH vom ( Hedqvist ): Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen und umgekehrt ist vergleichbar mit einem herkömmlichen Währungsumtausch (von gesetzlichen Zahlungsmitteln) Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der MwSt-Systemrichtlinie Deutschland: Steuerbefreiung nach 4 Nr. 8b UStG anwendbar Kein Vorsteuerabzug auf in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben Entsprechende Anwendung auf alle vergleichbaren virtuellen Währungen 20
21 ALEXANDER LEHNEN WIRTSCHAFTSPRÜFER, STEUERBERATER, EQUITY PARTNER RECHTSGEBIETE Steuerrecht, Immobilienfinanzierung, Immobilientransaktionen, Immobilieninvestments und Fonds, Immobiliensteuerrecht KONTAKT Tel , Fax ERFAHRUNG Alexander Lehnen ist auf die steuerliche Strukturierung von Immobilieninvestitionen sowie die steuerliche und aufsichtsrechtliche Fondsstrukturierung spezialisiert. Tax Due Diligence bzw. Transaktionsberatung gehören genauso zu seinem Spezialgebiet wie die umfassende steuerliche Beratung von nationalen und internationalen Immobilieninvestoren. AUSBILDUNG Studium der Betriebswirtschaft an der Hochschule Nürnberg REFERENZEN Beratung der Swiss Life AG beim Erwerb einer deutschen Immobiliengruppe Beratung eines großen deutschen Projektentwicklers bei An- und Verkäufen von Immobilien (Asset Deal und Share Deal) in diversen europäischen Ländern Beratung der 6B47 bei der Entwicklung von Wohnquartieren in Köln und Frankfurt Beratung eines großen deutschen Fondsinitiators bei der Strukturierung von Investitionen in Österreich Beratung der Corpus Sireo beim Verkauf einer großen Büroimmobilie im Share Deal Beratung der MPC Capital bei der Strukturierung eines Hotelportfolios 21
22 LAURA NEUGEBAUER RECHTSANWÄLTIN, STEUERBERATERIN RECHTSGEBIETE Steuerrecht, Immobilienfinanzierung, Immobilientransaktionen, Immobilieninvestments und Fonds, Immobiliensteuerrecht KONTAKT Tel , Fax ERFAHRUNG Laura Neugebauer ist spezialisiert auf die umfassende steuerliche Beratung bei nationalen und internationalen Immobilientransaktionen und die laufende steuerliche Betreuung der Investments. Ihr Fokus liegt auf der steuereffizienten Strukturierung des Erwerbs und der Veräußerung von Immobilien und Immobiliengesellschaften, der Durchführung von Tax Due Diligence Prüfungen sowie dem steuerlichen Vertragsreview. AUSBILDUNG Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians- Universität München und an der Universität Aix-Marseille, Frankreich Steuerberaterexamen REFERENZEN Beratung eines großen europäischen Immobilienkonzerns bei Transaktionen und Restrukturierungen. Beratung eines großen deutschen Projektentwicklers bei An- und Verkäufen von Immobilien (Asset Deal und Share Deal) in diversen europäischen Ländern Beratung der 6B47 bei der Entwicklung von Wohnquartieren in Köln und Frankfurt Beratung der Corpus Sireo beim Verkauf einer großen Büroimmobilie im Share Deal Beratung der MPC Capital bei der Strukturierung eines Hotelportfolios 22
23 FRANKFURT AM MAIN Hamburger Allee 4 (WestendGate) Frankfurt am Main Tel Fax MÜNCHEN Oberanger München Tel Fax BERLIN Kurfürstendamm 54/ Berlin Tel Fax DRESDEN Am Brauhaus Dresden Tel Fax
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