Rechtliche Rahmenbedingungen für die schulische Bildung von jungen Migrantinnen und Migranten

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1 Rechtliche Rahmenbedingngen für die schlische Bildng von jngen Migrantinnen nd Migranten Workshop im Rahmen der 37. DGBV-Jahrestagng am 1. nd Moderation: Werner van den Hövel

2 Schlpflicht Nicht vom Bnd, sondern von den Ländern weitgehend identisch geregelt. Beginn in der Regel im Herbst des Jahres, in dem ein Kind sechs Jahre alt wird; Vorassetzng: Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Afenthalt in dem betreffenden Land. Für Asylbewerberinnen nd Asylbewerber besondere Regelngen in allen Ländern. Beginn mit Einreise (BE, HB, HH SL,SN,SH ) (Aber: was bedetet Wohnng im Sinne der Regelngen?) Beginn 3 Monate (By, TH), bzw. 6 Monate nach Einreise (BW). Beginn mit dem Verlassen der Erstafnahmeeinrichtng nd Zweisng an eine Gemeinde (BB, HE, MV, NI, NRW, RP, ST). Änderng / Bndeseinheitliche Regelng geboten? 2

3 Ende der Schlpflicht Ende der Schlpflicht entsprechend der in dem betreffenden Land geltenden allgemeinen Regeln. Meist bis zm Ende des Schljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Besondere Regelng für Illegale in einigen Ländern: bis zr Erfüllng der Asreisepflicht (BY, BW, NRW, RP). 3

4 Asweitng der Schlpflicht über das 18. Lebensjahr hinas Schlpflicht für jnge Migrantinnen nd Migranten, die in ihrem Heimatland keine asreichende schlische Bildng erfahren haben nd von der Schlpflicht nicht mehr erfasst werden? Forderngen der Gewerkschaften nd der Wirtschaft. In Bayern neerdings Berfsschlpflicht bis zr Vollendng des 21. Lebensjahrs. Afgabe von Schle ist Bildng nd Erziehng von jngen Menschen? Verantwortng der Länder nd Kommnen (als Schlträger)? Aswirkng af Ersatzschlfinanzierng? 4

5 Recht af Schlbesch Eropäisches Recht Zgang zm Bildngssystem spätestens drei Monate nach Einreise (Art. 14 Abs. 2 AfnahmeRL - Richtlinie 2013/33/EU - ): Der Zgang zm Bildngssystem darf nicht m mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag af internationalen Schtz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen gestellt wrde, verzögert werden. Menschenrecht Zgang zm Bildngssystem für jedes Kind, das sich in Detschland afhält (Art. 28 Kinderrechtskonvention: Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes af Bildng an;... ) Schlrecht In einigen Ländern asdrücklich geregelt (BB, HE, MV, RP). Asweitng des Schlbeschsrecht af nicht mehr schlpflichtige jnge Menschen? (siehe Folie 3). Einbeziehng des sog. Zweiten Bildngswegs (z. B. Abendrealschle)? 5

6 Sonderfall: Kinder nd Jgendliche ohne Afenthaltsstats Schlpflicht? Schlbeschsrecht? Erlass Schlbesch asländischer Kinder nd Jgendlicher, die sich illegal in NRW afhalten des MSW NRW vom : Keine Erhebng nd Übermittlng von Daten über Afenthaltstats. 2011: Abschaffng der Übermittlngspflicht für Schlen ( 87 Abs. 1 nd 2 AfenthG). 6

7 Rechtliche Rahmenbedingngen in den Ländern Sehr nterschiedliche Regelngen in Gesetzen, VO nd VV. Finanzierng nd Zweisng der Mittel vorrangig Ländersache (Sozialindex) Kostenloser Schlbesch. Zentrale oder dezentrale administrative Abläfe (Schlanmeldng, Zweisng, Überwachng der Schlpflicht). Unterschiedliche, dem jeweiligen Schlsystem nd dem Standort (Ballngsgebiet, ländlicher Ram) angepasste schlorganisatorische Modelle. Alphabetisierng, Sprachförderng, Herknftssprachlichen Unterricht, Leistngsfeststellng, Nachteilsasgleich. Festlegng von Mindestanforderngen nd - standards geboten? 7

8 Rechtliche Rahmenbedingngen für Schlen in freier Trägerschaft Schlpflicht nd Schlbeschsrecht wie an öffentlichen Schlen. Afnahme von Schülerinnen nd Schülern grndsätzlich im freien Ermessen des Schlträgers. Berücksichtigng bei den staatlichen Zschüssen? Übernahme des evtl. z zahlenden Schlgelds drch den Staat? 8

9 Bildngs- nd Teilhabepaket Abdeckng des soziokltrellen Existenzminimms, sofern Eltern ihn nicht selbst abdecken können. Zschüsse zm Schlbedarf (100 jährlich), den Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegng, den Kosten für Schlfahrten nd nter bestimmten Vorassetzngen dem Kosten der Schülerbeförderng nd der Kosten aßerschlischer Nachhilfe. Teil des Grndbedarfs ( 3 AsylbLG). Gewährng ach an Schülerinnen nd Schüler, die Afenthaltsgestattng nr für die Daer des Asylverfahrens haben ( 55 AsylbLG). Gilt für Schlpflichtige ach dann, wenn Eltern mit dem Asreisetermin Ansprch af Grndleistngen verlieren ( 1 a Abs. 2 AsylbLG). 9

10 Bndesasbildngsförderng Nr sehr begrenzter Zgang für Schülerinnen nd Schüler mit asländischer Staatsangehörigkeit nd einem Herknftsland aßerhalb der EU. Asländer mit Afenthaltserlabnissen as hmanitären Gründen, mit längerer Bleibeperspektive, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz in Detschland haben ( 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Asländer mit Afenthaltserlabnissen as hmanitären Gründen mit eher vorübergehender Bleibeperspektive, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz in Detschland haben, nach einer Wartezeit von 15 Monaten ( 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Für Asylschende mit Afenthaltsgestattng nach fünfjähriger rechtmäßiger Erwerbstätigkeit in Detschland oder sechsjähriger rechtmäßiger Erwerbstätigkeit der Eltern in Detschland ( 8 Abs. 3 BAföG). 10

11 Schlische Inklsion jnger Migrantinnen nd Migranten mit Behinderngen Jedenfalls mit Beginn der Schlpflicht gelten ach für jnge Migrantinnen nd Migranten mit Behinderngen, die zr Umsetzng von Art. 24 VN-BRK in den Ländern getroffenen schlrechtlichen Regelngen (z. B. Ansprch af Besch einer allgemeinen Schle). Einbeziehng der nicht von der Schlpflicht erfassten, aber zm Schlbesch berechtigten jngen Migrantinnen nd Migranten in schlische Inklsion. Art. 24 VN-BRK ist Menschenrecht nd gilt nabhängig vom Afenthaltsstats nd der Afenthaltsdaer. 11

12 Hilfen für den Schlbesch jnger Migrantinnen nd Migranten Keine schlrechtliche Unterscheidng zwischen detschen nd asländischen Staatsangehörigen. Hilfen drch individelle Schlbegleiter bzw. Integrationshelfer keine Afgabe der Schle. Leistng der Jgendhilfe wegen seelischer Behinderng gem. 35 a SGB VIII. Leistngen der Sozialhilfe wegen körperlicher oder geistiger Behinderngen gem. 54 Abs. 1 SGB XII (Sozialhilfe). 12

13 Hilfen bei seelischer Behinderng Ansprchsgrndlage: 35a SGB VIII (Jgendhilfe). Vorassetzng: Gewöhnlicher Afenthalt im Inland, der rechtmäßig oder asländerrechtlich gedldet ist ( 6 Abs. 2 SGB VIII). Gefestigtes Afenthaltsrecht notwendig? Afenthaltsgestattng asreichend? Asländerrechtliche Dldng? 13

14 Hilfen bei körperlichen nd geistigen Behinderngen Ansprchsgrndlage: 54 Abs. 1 SGB XII (Sozialhilfe). Asschlss: Personen, die Leistngen nach dem Asylbewerberleistngsgesetz beziehen ( 23 Abs. 2 SGB XII). Sonderregelng für Kinder im AsylbLG : Leistngen zr Deckng besonderer Bedürfnisse ( 6 Abs. 1 AsylbLG)? BayLSG, Beschss vom , Az. L 8 SO 316/14 B ER (openjr.de): Obwohl Leistngen der gesellschaftlichen Teilhabe nach dem AsylbLG mangels anerkanntem daerhaften Integrationsbedarf in die detsche Gesellschaft in aller Regel nicht beansprcht werden können, ist im Einzelfall die Gewährng von Leistngen der Eingliederngshilfe i.s.d. 54 SGB XII zr Deckng besonderer Bedürfnisse von behinderten Kindern geboten (vgl. Art. 23 UNKRK). 14

15 Zegnisanerkennng (ZAB der KMK) Gtachten zr Vergleichbarkeit asländischer Bildngsabschlüsse für die in den Ländern zständigen Stellen. Zegnisbewertng für asländische Hochschlqalifikation af Antrag. Gleichwertigkeitsbescheide für nicht reglementierte, landesrechtlich geregelte Berfe (soweit vom Land übertragen). Datenbank anabin. 15

16 Literatrempfehlngen Kltsministerkonferenz: Gemeinsame Erklärng der Kltsministerkonferenz nd der Organisationen von Menschen mit Migrationshintergrnd zr Bildngs- nd Erziehngspartnerschaft von Schle nd Eltern vom Mercator-Institt für Sprachförderng nd Detsch als Zweitsprache nd Zentrm für LehrerInnenbildng der Universität z Köln: Ne zgewanderte Kinder nd Jgendliche im detschen Schlsystem. Bestandsafnahme nd Empfehlngen, Köln, Meysen, T./ Beckmann, J./ Méndez de Vigo: Zgang begleiteter asländischer Kinder z Leistngen der Kinder- nd Jgendhilfe nach der Flcht, Nee Zeitschrift für Verwaltngsrecht, 2016, S Wapler, F.: Sozialrechtliche Leistngen der Bildngsförderng für jnge Flüchtlinge, RdJB, 2016, S.345. Wegricht, C.: Rechtliche Rahmenbedingngen für Flüchtlinge an freien Schlen, R & B Recht nd Bildng, 2/16, S

17 Links ( ) Bndeslaendern html ( ) 17

18 Vielen Dank f r Ihre Afmerksamkeit! Werner van den Hövel Ministerialdirigent a. D. Falkestr Oberhasen 18

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