Konstruktionslehre II V11 Gewerblicher Rechtsschutz. Univ.-Prof. Dr.-Ing. Jörg Feldhusen 09. Juli 2014
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1 Konstruktionslehre II V11 Gewerblicher Rechtsschutz Univ.-Prof. Dr.-Ing. Jörg Feldhusen 09. Juli 2014
2 Lernziele dieser Vorlesung Sie kennen die Grundsätze gewerblicher Schutzrechte und können sie beschreiben. Sie können den Unterschied zwischen einem Patent und Gebrauchsmuster erklären. Sie können die drei Hauptvoraussetzungen für ein Patent erläutern. Sie können den Begriff Stand der Technik anhand von Beispielen erklären. Sie können den Begriff und den Sinn Durchschnittsfachmann erklären. Sie können die Aufgabe einer Patentstrategie erklären. 2
3 KL II Vorlesung 11 Inhalt 1. Gewerblicher Rechtsschutz 2. Patente 1. Patentierbarkeit 2. Anmeldeverfahren 3. Formulierung von Patentansprüchen 4. Beispiel 5. Arbeitnehmerpatente 6. Patentstrategie 3. Gebrauchsmuster 3
4 Gewerblicher Rechtsschutz Überblick Unter der Bezeichnung gewerblicher Rechtsschutz fasst man diejenigen Regelungen zusammen, die dem Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet dienen. Götting, 2007 Schutzgegenstand: Schutzfolge: Gewerbliche Leistung des Einzelnen Gewährung eines Ausschlussrechts Teilgebiete: Patentrecht Gebrauchsmusterrecht Sortenschutzrecht Geschmacksmusterrecht Markenrecht Nicht zum gewerblichen Rechtsschutz gehörig: Urheberrecht 4
5 System der geistigen Eigentumsrechte Nach Pahl/Beitz 5
6 Schutzrechtsarten - 1 Patente Gebrauchsmuster Marken Geschmacksmuster Urheberrecht Halbleiterschutz (Topographien) Sortenschutzrecht 6
7 Schutzrechtsarten - 2 Patente/Gebrauchsmuster technischen Erfindungen Marken Kennzeichnungsmitteln für Produkte und Dienstleistungen Geschmacksmuster Erscheinungsformen von Erzeugnissen Urheberrechte Texte / Computerprogramme Topographien dreidimensionaler Strukturen mikroelektronischer Halbleitererzeugnissen Sorten Pflanzenzüchtungen z. B. Linda 7
8 Grundsätze gewerblicher Schutzrechte Grundsatz Ausschließlichkeit Antragsgrundsatz Beschreibung Nur der Inhaber des gewerblichen Schutzrechtes ist berechtigt, den hierdurch geschützten Gegenstand zu benutzen. Das Schutzrecht kann nur erwerben, wer es bei der zuständigen Behörde seines Landes beantragt. Ausnahmen bestehen lediglich bei Geschmacksmustern und Marken, an denen in einigen Ländern Rechte durch Benutzung erworben werden können. Territorialitätsprinzip Die Voraussetzungen, Wirkungen, Dauer und Inhaberschaft richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Gegen Handlungen, die keinen Bezug zum Land, in dem das Schutzrecht besteht, haben, kann nicht vorgegangen werden. Prioritätsprinzip Übertragbarkeit Wagnischarakter Bei mehreren unabhängigen Schutzrechten setzt sich das Schutzrecht mit dem älteren Zeitrang (der älteren Priorität) durch. Der Zeitrang eines Schutzrechtes wird durch seinen Anmeldetag bestimmt (first to file). Eine Nachanmeldung für denselben Schutzgegenstand kann den Anmeldetag der ersten Anmeldung als Priorität beanspruchen, wenn die Nachanmeldung innerhalb einer bestimmten (Prioritäts-)Frist eingereicht wird. Das Schutzrecht kann verkauft, verliehen, lizenziert und vererbt werden. Ein Schutzrecht kann widerrufen werden, wenn es sich als nicht rechtsbeständig erweist, und gewährt somit nur einen wahrscheinlichen Schutz. Verlängerungsgebühren Damit das Schutzrecht nicht vor Erreichen seiner Höchstlaufzeit erlischt, muss der Anmelder oder Inhaber regelmäßig Verlängerungsgebühren entrichten. Nach Pahl/Beitz 8
9 KL II Vorlesung 11 Inhalt 1. Gewerblicher Rechtsschutz 2. Patente 1. Patentierbarkeit 2. Anmeldeverfahren 3. Formulierung von Patentansprüchen 4. Beispiel 5. Arbeitnehmerpatente 6. Patentstrategie 3. Gebrauchsmuster 9
10 Beispiel: Fig. aus Patentschrift Patente/Gebrauchsmuster technischen Erfindungen z. B. Doppelkopfbohrschrauber 10
11 Ansprüche bei Verletzung 11
12 Patentsteckbrief 12
13 KL II Vorlesung 11 Inhalt 1. Gewerblicher Rechtsschutz 2. Patente 1. Patentierbarkeit 2. Anmeldeverfahren 3. Formulierung von Patentansprüchen 4. Beispiel 5. Arbeitnehmerpatente 6. Patentstrategie 3. Gebrauchsmuster 13
14 Patentierbarkeit Materielle Voraussetzungen Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Art. 52 (1) EPÜ Analoge Regelungen im PatG: 1 Abs. 1 Materielle Voraussetzungen auch für Gebrauchsmuster gültig (GebrMG 1 Abs. 1) Prüfung der materiellen Voraussetzungen vor Erteilung eines Patents Eintragung eines Gebrauchsmusters ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen Nach Vortrag Dr. Bungert 14
15 1. Absolute Neuheit Absolut Neu Nicht Stand der Technik Stand der Technik Veröffentlichte Kenntnisse (auch mündlich bzw. durch Benutzung veröffentlicht) Angemeldete, aber nicht veröffentlichte Patente 15
16 Neuheit Neuheit Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Art. 54 (1) EPÜ Stand der Technik Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Art. 54 (2) EPÜ Eine technische Lehre gehört genau dann zum Stand der Technik, wenn sie in allen Merkmalen mit einem Gegenstand aus dem Stand der Technik übereinstimmt Nach Vortrag Dr. Bungert 16
17 Neuheitsschädlich Eine Erfindung von Donald Duck Das Patent Die Erfindung 17
18 Erfinderische Tätigkeit Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Art. 56 EPÜ Stand der Technik Nach Vortrag Dr. Bungert 18
19 Der Durchschnittsfachmann Fiktive Person Kennt alle einschlägigen Vorveröffentlichungen, Vorbenutzungen und sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Beschreibungen Verfügt über durchschnittliches Können, d.h. besitzt gängige methodische Fertigkeiten des jeweiligen Fachgebiets Nach Vortrag Dr. Bungert 19
20 Patentfähigkeit Um patentierbar zu sein, muss eine Erfindung Absolut neu sein Auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen Gewerblich anwendbar sein 20
21 KL II Vorlesung 11 Inhalt 1. Gewerblicher Rechtsschutz 2. Patente 1. Patentierbarkeit 2. Anmeldeverfahren 3. Formulierung von Patentansprüchen 4. Beispiel 5. Arbeitnehmerpatente 6. Patentstrategie 3. Gebrauchsmuster 21
22 Lebenszyklus eines Patents Quelle: Pahl/Beitz 22
23 Internationale Patentanmeldungen Patente sind nationale Schutzrechte Sie müssen für jedes Land separat angemeldet werden Ausnahmen: EP (Patente nach Europäischem Patentübereinkommen) Gemeinsames Erteilungsverfahren für alle benannten Staaten in einer Sprache Später Übersetzungen erforderlich Aufrechterhaltung (Gebühren) und zu Fall bringen in jedem Land einzeln WO-Patente (nach Patent Cooperation Treaty) Internationale Recherche Erteilung separat für jeden benannten Staat 23
24 Priorität Unionspriorität In Staaten, die der Pariser Verbandübereinkunft (PVÜ) angehören. Anmeldung eines Patents ist 1 Jahr nicht neuheitsschädlich für die Anmeldung dieses Patents in den anderen Vertragsstaaten. Die Laufzeit jedes Patentes wird nicht durch eine ältere Priorität beeinflusst Es gibt auch Inlandsprioritäten. 24
25 Anmeldeverfahren für Patente Anmelder Patentamt Anmeldung (50 ) Prüfung auf sachliche Fehler Veröffentlichung der Anmeldung Rechercheantrag (250 ) Prüfantrag (150 ) Σ 400 Recherche zum Stand der Technik Prüfung auf Patentierbarkeit; Patenterteilung Dauer des Verfahrens Ø 2-2,5 Jahre 25
26 Patente: Laufzeiten & Gebühren Laufzeit 2 Jahre Verlängerung durch Gebührenzahlung auf 20 Jahre möglich Jahresgebühren zwischen 70 und 1940 Jahresgebühren (Stand ) Gebühr [ ] Jahr 26
27 KL II Vorlesung 11 Inhalt 1. Gewerblicher Rechtsschutz 2. Patente 1. Patentierbarkeit 2. Anmeldeverfahren 3. Formulierung von Patentansprüchen 4. Beispiel 5. Arbeitnehmerpatente 6. Patentstrategie 3. Gebrauchsmuster 27
28 Formulierung von Patentansprüchen Schickedanz, W.: Die Formulierung von Patentansprüchen. München: Beck, Fallbezogene Darstellung Konzentration auf juristische Aspekte Nach Vortrag Dr. Bungert 28
29 Bestimmungen zur Anspruchsformulierung Patentansprüche Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden. Art. 84 EPÜ Klarheit [ ] Die Klarheit der Patentansprüche ist von größter Bedeutung, da sie den Gegenstand bestimmen, für den Schutz begehrt wird. Deshalb sollte die inhaltliche Bedeutung eines Anspruchs für den Fachmann möglichst schon aus dem Wortlaut des Anspruchs allein klar hervorgehen. [ ] Der Patentanspruch soll eine klare Regel zum technischen Handeln C III 4.1 Richtlinie angeben und nicht nur ein geheimes Raunen von einer Idee darstellen Witte, Vollrath,
30 Anforderungen Präzise Formulierung Scharfe Abgrenzung zum Stand der Technik Breiter Schutzbereich beanspruchte Lehre SdT bevorzugte Ausführungsform Nach Vortrag Dr. Bungert 30
31 Recherche zu Schutzrechten Patente können kostenlos online recherchiert werden Um ein Auffinden der Patente zu erleichtern, werden diese in Klassen eingeteilt. Die Depatisnet.de-Datenbank enthält nicht nur Deutsche Patente sondern auch die aller wichtigen Industrienationen. 31
32 Internationale Patentklassifikation (IPC) Aufbau der IPC Beispiel: F17D 5/00 Sektion F F17 F17D F17D 5/00 Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen Speichern oder Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten Rohrleitungssysteme; Pipelines Schutz oder Überwachung der Einrichtungen Bedeutung kann auf nachgesehen werden. 32
33 Inhalt von Patent-/Gebrauchsmusterschriften Angaben zum Anmelder, Erfinder und Vertreter Zusammenfassung Recherchebericht (wenn vorhanden) Beschreibung des Stands der Technik der Erfindung Ansprüche Zeichnungen (Prinzipzeichnungen) Nur der Inhalt der Ansprüche ist geschützt. 33
34 Aufbau der Patentansprüche Generell nur 1 Satz pro Anspruch Erster Teil: Bekannter Sachverhalt, auf den sich die Erfindung bezieht Zweiter Teil: Erfindung Dazwischen dadurch gekennzeichnet, dass Beispiel: 1. Vorrichtung mit matrizenförmig angeordneten Aussparungen zur Aufnahme von mehreren Gegenständen und zur simultanen Entnahme dieser Gegenstände aus diesen Aussparungen, wie zum Beispiel Einwegschutzkappen oder -pipettieraufsätze, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb, oberhalb oder innerhalb der Aussparungen ein Federelement angeordnet ist, das zumindest bei der Entnahme der Gegenstände einen Druck auf die Gegenstände ausübt. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Federelement im besonderen aus einer Spiralfeder, einer Blattfeder, einem Schaumstoff, einem Gummi, einem Gel, einem elastischen Kunststoff oder einer beliebigen Kombination der genannten Federelemente besteht. 34
35 KL II Vorlesung 11 Inhalt 1. Gewerblicher Rechtsschutz 2. Patente 1. Patentierbarkeit 2. Anmeldeverfahren 3. Formulierung von Patentansprüchen 4. Beispiel 5. Arbeitnehmerpatente 6. Patentstrategie 3. Gebrauchsmuster 35
36 Beispiel: WO 2005/ A2 Time-Dependent Three-Dimensional Musculo-Skeletal Modeling Based on Dynamic Surface Measurements of Bodies (I) 36
37 Beispiel: WO 2005/ A2 Time-Dependent Three-Dimensional Musculo-Skeletal Modeling Based on Dynamic Surface Measurements of Bodies (I) 37
38 Beispiel: WO 2005/ A2 Time-Dependent Three-Dimensional Musculo-Skeletal Modeling Based on Dynamic Surface Measurements of Bodies (I) 38
39 Beispiel: WO 2005/ A2 Time-Dependent Three-Dimensional Musculo-Skeletal Modeling Based on Dynamic Surface Measurements of Bodies (I) 39
40 Beispiel: WO 2005/ A2 Time-Dependent Three-Dimensional Musculo-Skeletal Modeling Based on Dynamic Surface Measurements of Bodies (II) 40
41 Beispiel: WO 2005/ A2 Time-Dependent Three-Dimensional Musculo-Skeletal Modeling Based on Dynamic Surface Measurements of Bodies (II) Merkmale WO 2005/ A2 computer based method for obtaining a musculo-skeletal model of at least part of a body of a creature from a series of time-dependent 3 dimensional images of the surface of said at least part of a body of a creature detecting anatomical surface information based on a topography of the surface in said series [..] reconstructing internal structures based on said detected surface information 41
42 Beispiel: WO 2005/ A2 Entgegenhaltung: Method and System for viewing kinematic and kinetic information (US 2002/ A1) Merkmale WO 2005/ A2 computer based method for obtaining a musculo-skeletal model of at least part of a body of a creature from a series of time-dependent 3 dimensional images of the surface of said at least part of a body of a creature detecting anatomical surface information based on a topography of the surface in said series [..] reconstructing internal structures based on said detected surface information 42
43 KL II Vorlesung 11 Inhalt 1. Gewerblicher Rechtsschutz 2. Patente 1. Patentierbarkeit 2. Anmeldeverfahren 3. Formulierung von Patentansprüchen 4. Beispiel 5. Arbeitnehmerpatente 6. Patentstrategie 3. Gebrauchsmuster 43
44 Arbeitnehmererfindungsrecht Ein Arbeitnehmer muss alle Erfindungen seinem Arbeitgeber schriftlich melden. Der Arbeitgeber hat Verwertungsrechte an diesen Erfindungen. Dabei wird unterschieden zwischen: Diensterfindungen: Erfindungen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen Freien Erfindungen Erfindungen, die nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Vergütungen zahlen. 44
45 Schema der Arbeitnehmererfinder-Vergütung E in, A in % B Basiswert [ ] C Lizenzsatz [%] Das bedeutet, dass der, der die Aufgabenstellung formuliert automatisch Mitfinder ist, auch wenn er zur eigentlichen Entwicklung, der Ausarbeitung, keinen Beitrag mehr leisten sollte. 45
46 KL II Vorlesung 11 Inhalt 1. Gewerblicher Rechtsschutz 2. Patente 1. Patentierbarkeit 2. Anmeldeverfahren 3. Formulierung von Patentansprüchen 4. Beispiel 5. Arbeitnehmerpatente 6. Patentstrategie 3. Gebrauchsmuster 46
47 Patentstrategie Strategie: Längerfristiger Plan zum Erreichen eines Ziels, der versucht äußere Faktoren und Reaktionen zu berücksichtigen und das weitere Vorgehen darauf einzurichten. 47
48 Patentstrategische Funktionen patentstrategische Funktion offensiv defensiv Motivation Reputation Finanz Wettbewerber offensiv angreifen Wettbewerber abwehren interne Motivation erhöhen eigene Reputation stärken ökonomische Vorteile erarbeiten 48
49 Wirkung von Patenten Patente sind Wettbewerbsinstrumente Rechtsmittel Verbietungsrechte Informationsquellen dienen dem Fortschritt Materielle Güter Patentmanagement ist Risikomanagement geringes Risiko hohes Risiko 49
50 Patentmanagement FtO (Freedom to operate) Recherche Verletzungsprüfung Vernichtung von Fremdschutzrechten Eigene Patente durchsetzen Lizenzen geben weiße Steine entfernen Produktumstellung Cross Licensing weiße Steine umgehen weiße Steine setzen 50
51 KL II Vorlesung 11 Inhalt 1. Gewerblicher Rechtsschutz 2. Patente 1. Patentierbarkeit 2. Anmeldeverfahren 3. Formulierung von Patentansprüchen 4. Beispiel 5. Arbeitnehmerpatente 6. Patentstrategie 3. Gebrauchsmuster 51
52 Gebrauchsmuster Kleiner Bruder des Patentes Unterschiede zum Patent: Max. 10 Jahre Schutz Bei Eintragung nur formale Prüfung Anforderungen hinsichtlich Neuheit und Erfindungshöhe geringer 52
53 Patent - Gebrauchsmuster Quelle: 53
54 Akteneinsicht Informationen zum Rechtsstand eines Patentes können abgerufen werden auf: und dort rechts oben auf Information oder 54
55 Ende der Bildschirmpräsentation
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