Schulbauten für die Zukunft
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- Hennie Hermann
- vor 6 Jahren
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1 Schulbauten für die Zukunft wirtschaftlich energieeffizient nachhaltig pädagogisch Vergaberechtliche Aspekte komplexer Planungs- und Bauaufgaben
2 Rechtsanwältin Dr. Christine Reiner Kanzlei Dr. Reiner & Dr. Groß Maximilianstraße Augsburg web: mail:
3 IHR GUTES RECHT IN GUTER GESELLSCHAFT Legoland Deutschland GmbH (Feriendorf Günzburg) Finnforest Deutschland GmbH (Expo-Dach Hannover, Metropol Parasol Sevilla) StoVerotec GmbH (Konzernzentrale) Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.v. (Zentrale München)
4 Projektorganisation für öffentliche Auftraggeber - Möglichkeiten Einzelvergaben Einzelvergabe mit Einsatz Projektsteuerer Generalübernehmer (Totalübernehmer) Gesamtplaner mit Bauleistungsvergabe an GU oder in Einzelgewerken Mischformen
5 Vor- und Nachteile der jeweiligen Projektorganisationsarten bei Einzelvergaben bei Einzelvergabe mit Einsatz Projektsteuerer bei Generalübernehmer bei Gesamtplaner mit Vergabe an GU oder in Einzelgewerken bei Mischformen
6 97 Absatz 3 GWB Text Geltung: Aufträge über den Schwellenwerten, (Neufassung des Vierten Teils des GWB seit in Kraft) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren
7 97 Absatz 3 GWB Mittelstandsklausel (Neufassung 97 Abs. 3 GWB seit in Kraft) Grundsatz: Vergabe in Einzellosen ist zu einer (vom Bieter grundsätzlich auch einklagbaren) Rechtspflicht geworden Das gilt für alle Leistungen, Bauaufträge und auch für alle Planungsleistungen oberhalb der Schwellenwerte (grundsätzliche Vorgabe zur Vergabe nach Teil- und Fachlosen) Ausnahme: wirtschaftliche oder technische Gründe erfordern die Ausschreibung als Generalunternehmer- oder Generalplanerleistung
8 5 Absatz 2 VOB/A (2009) (VOB/A 2009 seit in Kraft) Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art und Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung verzichtet werden. Anmerkung: Das europäische Vergaberecht enthält keine mit 97 Abs. 3 GWB und/ oder 5 Abs. 2 VOB/A (2009) unmittelbar vergleichbaren Regelungen
9 Ermittlung des Schwellenwerts 3 Absatz 3 VOF 2006 VOF 2009 (VOF 2009 seit in Kraft) 3 Absatz 3 Satz 1 VOF 2006: Soweit die zu vergebende Leistung in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistungen aufgeteilt wird, muss ihr Wert bei der Berechnung des geschätzten Gesamtwertes addiert werden. Nicht zu derselben freiberuflichen Leistung gehören etwa Fachingenieurleistungen, für die es nach HOAI verschiedene Leistungsbilder gibt. VOF 2009: 3 VOF 2006 (Schätzung des Auftragswerts) wurde insgesamt gestrichen
10 Schätzung des Auftragswerts: 3 Absätze 1 und 7 VgV 3 Absatz 1 VgV: Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. 3 Absatz 7 Satz 1 VgV: Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen
11 Konsequenzen aus den Änderungen GWB, VOB/A, VOF und VgV 2009/2010 Gesamtvergabe mehrerer Teil- und Fachlose nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern nur wirtschaftliche oder technische Gründe mit besonderem Gewicht (Einzelfallprüfung) Gründe sind von der Vergabestelle zu dokumentieren, was aber ggf. auch im Nachprüfungsverfahren noch nachgeholt werden kann Bei der Schwellenwertberechnung für freiberufliche Leistungen sind in der Regel die Auftragswerte aller zu vergebenden Architekten- und Ingenieursleistungen zu addieren ( 3 Abs. 7 Satz 1 VgV)
12 Wirtschaftliche Gründe Grundsätze Nur Gründe mit besonderem Gewicht Einzelfallprüfung erforderlich Nicht vom Auftraggeber selbst verursacht Nur Gründe, die sich aus dem Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung selbst ergeben Allgemeine Hinweise auf fehlende Vorteile bei einer Losvergabe reichen nicht aus, ebensowenig pauschale Argumente wie die Entlastung des Auftraggebers von Koordinationspflichten, die einfachere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen usw
13 Technische Gründe Grundsätze Ausschließlich überwiegende Gründe Einzelfallprüfung Keine vom Auftraggeber selbst verursachten Gründe Nur Gründe, die sich aus dem Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung selbst ergeben Allgemeine Hinweise auf Vorteile einer Gesamtvergabe reichen bei den technischen Gründen genausowenig aus wie bei den wirtschaftlichen Gründen
14 Beispiele für wirtschaftliche oder technische Gründe Förder-/ Forschungsgelder Zu starke Zersplitterung der Gesamtleistung Unverhältnismäßige Kostennachteile Einheitliche Gewährleistung bei Gewerken mit zahlreichen Schnittstellen/ Überschneidungen Dringende Notwendigkeit einer verkürzten Bauzeit Sicherheitsrisiken/ Verkehrssicherheit Systembauweisen u.ä. Herstellergarantien, die z.b. wartungsabhängig sind
15 Vorbehalt der Los- oder Gesamtvergabe Angebotsabgabeformulare der öffentlichen Auftraggeber enthalten die Option für den Vorbehalt Entscheidung bei der Angebotswertung - freies Wahlrecht? Bisher übliche Praxis VOB/A 2009: Angaben in der Vergabebekanntmachung zu Art und Umfang der einzelnen Lose und der Möglichkeit, für eines, mehrere oder alle Lose anzubieten 97 Abs. 3 GWB: Entscheidung über Los- oder Gesamtvergabe hat vor Einleitung des Vergabeverfahrens stattzufinden, nicht erst im Zuge der Angebotswertung
16 Zusammenfassung Die Gesamtvergabe vor allem im Bereich der Planungsleistungen bietet für den öffentlichen Auftraggeber insbesondere bei komplexen Neu-, Umbau- und Sanierungsvorhaben erhebliche praktische Vorteile, die vergaberechtlich aktuell allerdings einer Einzelfallprüfung und guter Begründungen bedürfen Die Entscheidung über die Gesamt- oder Losvergabe von ausführenden Leistungen kann in der Regel abweichend von der bisherigen Praxis nicht erst in der Phase der Angebotswertung erfolgen Aktuell gibt es einige Generalplanerausschreibungen für Schulbauten in Bayern, allerdings nicht im Regierungsbezirk Oberbayern
17 Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit Kanzlei Dr. Reiner & Dr. Groß Maximilianstraße Augsburg Telefon: 0821/ web: mail:
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