Schalltechnische Untersuchung

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1 Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Gärtnersiedlung VI, Stadt Neutraubling Entwurfsverfasser: Vorhabensträger: EBB Ingenieurgesellschaft mbh Michael- Burgau-Straße 22a Regensburg Auftraggeber: Stadt Neutraubling Regensburger Straße Neutraubling Regensburg, Barbing,... Verfasser: EBB Ingenieurgesellschaft mbh Michael Burgau Str. 22 a Regensburg Regensburg, Projekt-Nr

2 Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Gärtnersiedlung VI, Neutraubling INHALT 1 VORHABENSTRÄGER 3 2 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG 3 3 BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN GRUNDLAGEN 4 LITERATURVERZEICHNIS ALLGEMEINES DIN : SCHALLSCHUTZ IM STÄDTEBAU (1) BIMSCHV: VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES (2) 6 4 RAHMENBEDINGUNGEN UND VORGEHENSWEISE ALLGEMEIN STRAßENVERKEHR 7 5 PLANGEBIET 8 6 AUSGANGSDATEN FÜR DIE SCHALLTECHNISCHE UNTERSUCHUNG EMISSIONSORT STRAßENVERKEHRSLÄRM EMISSIONSORT SIGNALANLAGE KNOTENPUNKTSZUSCHLAG NACH RLS SCHALLTECHNISCHE EINWIRKUNGEN DES VERKEHRSLÄRMS AUF DAS ERWEITERUNGSGEBIET IMMISSIONSORTE GESAMTES ERWEITERUNGSGEBIET AKTIVER LÄRMSCHUTZ SCHALLTECHNISCHE EINWIRKUNGEN REIHENHAUSANLAGE ENTLANG DER STAATSSTRAßE ST SCHALLTECHNISCHE EINWIRKUNGEN INNERES / WESTLICHES PLANGEBIET GÄRTNERSIEDLUNG VI 19 7 BEURTEILUNG DER ERGEBNISSE 23 8 ANLAGEN 27 2

3 1 Vorhabensträger Stadt Neutraubling Regensburger Straße Neutraubling vertreten durch Herrn Bürgermeister Heinz Kiechle 2 Anlass und Aufgabenstellung Die Vorhabensträger beabsichtigen in Neutraubling westlich der Staatsstraße St 2145 die Umsetzung des Bebauungsplanes Gärtnersiedlung VI. In dem Plangebiet soll ein allgemeines Wohngebiet (WA) entstehen. Mit vorliegender schalltechnischer Untersuchung werden die Auswirkungen des Verkehrslärms der Staatsstraße St 2145 und die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen für die geplante Bebauung untersucht. 3

4 3 Beurteilungsgrundlagen 3.1 Grundlagen Die Bearbeitung basiert auf folgenden technischen Grundlagen, Richtlinien, Regelwerken und Planwerken: Literaturverzeichnis 1. Deutsches Institut für Normung e.v. DIN Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. Berlin : Beuth Verlag GmbH, Bundesrepublik Deutschland. 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetz, (16.BImSchV). Bund : s.n., EBB-Ingenieurgesellschaft mbh. Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Gärtnersiedlung VI. Entwurf Professsor Dr.-Ing. Harald Kurzak. Verkehrsuntersuchung Regensburg Ost München : Stadt Landkreis Regensburg, Staatliches Bauamt Regensburg, 5. April Bayerisches Landesamt für Umwelt. Das erforderliche Schalldämm-Maß von Schallschutzfenstern-Vergleich verschiedener Regelwerke, BayLfU 08/2007-Ref Verein deutscher Ingenieure e.v. VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen. Berlin : Beuth Verlag GmbH, RLS90. Richtlinien für den Verkehrslärm an Straßen DIN EN ISO Akustik. Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien - Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO :1996). 9. Verein Deutscher Ingenieure e.v. DIN Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Anforderungen an die Schalldämmung. Berlin : Beuth Verlag, DIN Mittelung von Schallpegeln. Juli Verein deutscher Ingenieure. VDI 2714 Schallausbreitung im Freien zurückgezogen in 18. BImSchV verwendet. Berlin : Beuth Verlag GmbH, Verein deutscher Ingenieure e.v. VDI 2720 Schallschutz durch Abschirmung. Berlin : Beuth Verlag GmbH, Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Lärmschutz in der Bauleitplanung. München : s.n., Schall 03. Richtlinie zur Berechnung von Schallimmissionen von Schienenwegen. Ausgabe

5 15. Verein Deutscher Ingenieure e.v. DIN Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen. Berlin : Beuth Verlag, Die schalltechnischen Berechnungen und Untersuchungen sind mit dem Programm SoundPLAN 7.4 bearbeitet. 3.2 Allgemeines In 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird gefordert, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzwürdige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden, d.h. dass die Belange des Umweltschutzes zu beachten sind. Nach diesen gesetzlichen Anforderungen und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist der Schallschutz soweit wie möglich zu berücksichtigen. 3.3 DIN : Schallschutz im Städtebau (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche gibt die DIN (1) allgemeine Hinweise zur Schallausbreitung und schalltechnische Orientierungswerte an. Es handelt sich nicht um Grenzwerte. Sie sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderung an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen. Die Werte dienen der Orientierung und bieten einen Anhalt dafür, wann der Lärmschutz einen wichtigen Abwägungssachverhalt darstellt, der bei der Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange angemessen zu berücksichtigen ist. Gegebenenfalls können erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bebauung vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Diese Maßnahmen sind in der Regel Lärmschutzwände oder wälle, nicht bebaubare Flächen zur Wahrung eines Abstands von Lärmquellen oder Maßnahmen am Gebäude selbst (Schallschutzfenster, Grundrissgestaltung). Ihre Einhaltung oder Unterschreitung ist anzustreben. Die Orientierungswerte sollen bereits auf den Rand der Bauflächen bezogen werden. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis Uhr und nachts von Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen. Die Orientierungswerte gelten für die städtebauliche Planung, nicht dagegen für die Zulassung von Einzelvorhaben. 5

6 Folgende Orientierungswerte für Schalleinwirkungen sind für das zu untersuchende Erweiterungsgebiet relevant: Orientierungswerte nach DIN : Tagwert Nachtwert Allg. Wohngebiet WA 55 db(a) 45 db(a) BImSchV: Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (2) Für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege) gilt die 16. BImSchV (1), welche für die Abwägung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren insofern von inhaltlicher Bedeutung ist, als bei Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV die Zumutbarkeitsgrenze ohne weitergehende Vorkehrungen erreicht werden kann. Damit sind sowohl die Anforderungen an den bebauungsplanmäßigen Schallschutz als auch an das zu wählende Berechnungsverfahren etwa im Fall einer neuen Straße festgelegt. Als Tagzeit gilt auch nach 16. BImSchV der Zeitraum von Uhr bis Uhr und als Nachtzeit der Zeitraum von Uhr bis Uhr, wobei während des Tages eine Beurteilungszeit von 16 Stunden und in der Nacht die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend ist. Zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarem Verkehrslärm in Aufenthaltsräumen und auf unbebauten Außenwohnbereichen, Terrassen und Balkonen enthält die 16. BImSchV folgende Immissionsgrenzwerte: Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV: Tagwert Nachtwert Allg. Wohngebiet WA 59 db(a) 49 db(a) 6

7 4 Rahmenbedingungen und Vorgehensweise 4.1 Allgemein Betrachtungen der Lärmproblematik müssen die o.g. rechtlichen Grundlagen berücksichtigen, wozu auch die Anwendung der Regelwerke und Rechenverfahren gehört. Neben den Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und zur Berechnung der Immissionen sind auch die jeweiligen Rahmenbedingungen (Art der Emittenten, Anzahl und Lage der Schallquellen, etc.) zu berücksichtigen. 4.2 Straßenverkehr Als Verursacher von Geräuschbelastungen, die außerhalb des Erweiterungsgebietes in Betracht kommen, muss explizit der Verkehrslärm durch die Staatsstraßen St 2145 sowie der umliegenden Anwohnerstraßen als potenzieller Verursacher von Geräuschbelastungen auf das Plangebiet berücksichtigt werden. Der mögliche Einfluss dieser Immissionen auf das Plangebiet wird in vorliegender Untersuchung in Anlehnung an die DIN (1) beurteilt, Berechnungsansätze gem. RLS 90. Dabei wird eine ungehinderte Schallausbreitung angenommen, d.h. topographische und bauliche Gegebenheiten sowie damit im Zusammenhang stehende Einflüsse von Reflexion und Abschirmung werden berücksichtigt. Das Plangebiet wird nur gering und überwiegend von den Anwohnern selbst frequentiert, diese Straßenverkehrsimmissionen können vernachlässigt werden. Da die Grenzwerte der 16. BImSchV (2) aus dargelegten Gründen (vgl. Kap. 3) abwägungsrelevant sein können, werden die Immissionen und Grenzwerte auch nach 16. BImSchV aufgezeigt. 7

8 5 Plangebiet Das Plangebiet WA umfasst eine Gesamtfläche von ca. 1,3 ha. Das Plangebiet schließt westlich der Staatsstraße St 2145 an die bestehende Bebauung an. Staatsstraße St 2145 Abbildung 1: Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Gärtnersiedlung VI (Quelle: EBB) Der Bebauungsplan (3) wird von der EBB Ingenieurgesellschaft mbh im Auftrag der Stadt Neutraubling erstellt. Mit der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung wurde ebenfalls die EBB Ingenieurgesellschaft beauftragt. Die Geländetopographie des Planungsgebietes, der Emissionsorte, der bestehenden Bebauung und der maßgeblichen Immissionsorte wurden anhand eines digitalen Geländemodelles DGM (GK-Koordinatensystem, NN-Höhenbezug) abgebildet. 8

9 6 Ausgangsdaten für die schalltechnische Untersuchung 6.1 Emissionsort Straßenverkehrslärm Die Grundlage für die schalltechnische Untersuchung bilden die Verkehrszahlen bzw. die Verkehrsprognosen aus der Verkehrsuntersuchung Regensburg Ost 2016 von Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak (4). Die Verkehrszahlen für das Prognosejahr 2030 wurden wie folgt bei den Berechnungen berücksichtigt: Staatsstraße St 2145 Es ist von einem DTV-Wert von ca Kfz/24h auszugehen. Die Aufteilung Tag / Nacht und der LKW Anteil erfolgt gemäß RLS-90 [6] für eine Landesstraße. STAATSSTRASSE ST 2145 Verkehrsprognose 2030 KFZ Kfz/h(d) p(d)[%] Kfz/h(n) p(n)[%] PKW 914,4 80,0 137,2 90,0 LKW 228,6 20,0 15,2 10,0 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Bereich des Untersuchungsgebietes 60 km/h für Pkw-Verkehr und Schwerlastverkehr. Aus den genannten Parametern ergeben sich folgende Emissionspegel (L m,e): L m,e Tag : 69,66 db(a) L m,e Nacht : 58,69 db(a) Rainstallweg Es ist von einem DTV-Wert von ca Kfz/24h auszugehen. Die Aufteilung Tag / Nacht und der LKW Anteil erfolgt gemäß RLS-90 [6] für eine Gemeindestraße. RAINSTALLWEG KFZ Kfz/h(d) p(d)[%] Kfz/h(n) p(n)[%] Verkehrsprognose PKW 261,0 90,0 51,6 97, LKW 29,0 10,0 1,6 3,0 9

10 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Bereich des Untersuchungsgebietes 30 km/h für Pkw-Verkehr und Schwerlastverkehr. Aus den genannten Parametern ergeben sich folgende Emissionspegel (L m,e): L m,e Tag : 57,79 db(a) L m,e Nacht : 47,76 db(a) Regensburger Straße Es ist von einem DTV-Wert von ca Kfz/24h auszugehen. Die Aufteilung Tag / Nacht und der LKW Anteil erfolgt gemäß RLS-90 [6] für eine Gemeindestraße. REGENSBURGER STRASSE Verkehrsprognose 2030 KFZ Kfz/h(d) p(d)[%] Kfz/h(n) p(n)[%] PKW 547,2 90,0 108,1 97,0 LKW 60,8 10,0 3,3 3,0 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt im Bereich des Untersuchungsgebietes 50 km/h für Pkw-Verkehr und Schwerlastverkehr. Aus den genannten Parametern ergeben sich folgende Emissionspegel (L m,e): L m,e Tag : 63,60 db(a) L m,e Nacht : 53,38 db(a) 10

11 6.2 Emissionsort Signalanlage Knotenpunktszuschlag nach RLS-90 Der Signalzuschlag ist ein Lästigkeitszuschlag, der die erhöhte Störwirkung an signalisierten Knotenpunkten bei Straßen nach RLS-90 berücksichtigt. Er ist nicht Bestandteil des Emissionspegels. Je nach Abstand des Immissionsortes zur Signalanlage wird der Teilpegel der Straße für den Immissionsort um 1 bis 3 db(a) angehoben. Der Knotenpunktzuschlag wird vergeben, wenn die Schrägentfernung zwischen Immissionsort und nächstgelegenem Signalpunkt innerhalb der folgenden Intervalle liegt: 0 m bis 40 m => db(a) über 40 m bis 70 m => db(a) über 70 m bis 100 m => db(a) Allen Straßen, die über die Signalpunkte mit dieser Ampel verbunden sind, werden mit dem Zuschlag des nächstgelegenen Signalpunktes belegt. Abbildung 2: Standorte Ampelanlage (Quelle: EBB) 11

12 6.3 Schalltechnische Einwirkungen des Verkehrslärms auf das Erweiterungsgebiet Immissionsorte gesamtes Erweiterungsgebiet Als Immissionsorte wurde die Reihenhausanlage parallel zur Staatsstraße St 2145 (EG bis 2. OG) sowie die Doppel- und Einfamilienhausbebauung an den südlichen und nördlichen Grenzen des Bebauungsplans der Untersuchung zugrunde gelegt und berechnet Abbildung 3: Immissionsorte (Quelle: EBB) 12

13 6.3.2 Aktiver Lärmschutz Die geplante Reihenhausanlage parallel zur St 2145 / Walhallastraße schirmt überwiegend das übrige Plangebiet ab. Im Norden und im Süden bietet die offene Bebauung dem Schall die Möglichkeit die Randbereiche zu belasten. Eine Abschirmung dieser Randbereiche erfolgt mit aktiven Lärmschutzwänden. Die Lage und Höhe der Lärmschutzwände ist der nachfolgenden Grafik zu entnehmen. Die Lärmschutzwände sind beidseitig hochabsorbierend angesetzt. LSW 3,00 m LSW 5,00 m LSW 3,00 m LSW 3,00 m Abbildung 4: Aktiver Lärmschutz (Quelle: EBB) 13

14 6.3.3 Schalltechnische Einwirkungen auf Reihenhausanlage entlang der Staatsstraße St 2145 mit aktiven Lärmschutzwänden Berechnungsergebnisse gemäß DIN OW,T OW,N LrT LrN LrT,diff LrN,diff Immissionsort Nutzung SW HR db(a) db(a) db(a) db(a) db(a) db(a) Gebäude 1 WA EG NW ,8 38, Gebäude 1 WA 1.OG NW ,0 41, Gebäude 1 WA 2.OG NW ,4 45,5 1,4 0,5 Gebäude 1 WA EG NW ,8 37, Gebäude 1 WA 1.OG NW ,4 40, Gebäude 1 WA 2.OG NW ,3 44,3 0,3 --- Gebäude 1 WA EG NO ,1 49,2 5,1 4,2 Gebäude 1 WA 1.OG NO ,3 55,4 11,3 10,4 Gebäude 1 WA 2.OG NO ,3 59,4 15,3 14,4 Gebäude 1 WA EG SO ,1 62,1 18,1 17,1 Gebäude 1 WA 1.OG SO ,9 62,9 18,9 17,9 Gebäude 1 WA 2.OG SO ,0 63,1 19,0 18,1 Gebäude 2 WA EG SO ,1 62,1 18,1 17,1 Gebäude 2 WA 1.OG SO ,8 62,8 18,8 17,8 Gebäude 2 WA 2.OG SO ,9 63,0 18,9 18,0 Gebäude 3 WA EG SO ,9 61,9 17,9 16,9 Gebäude 3 WA 1.OG SO ,6 62,7 18,6 17,7 Gebäude 3 WA 2.OG SO ,8 62,8 18,8 17,8 Gebäude 4 WA EG SO ,1 61,1 17,1 16,1 Gebäude 4 WA 1.OG SO ,9 61,9 17,9 16,9 Gebäude 4 WA 2.OG SO ,0 62,1 18,0 17,1 Gebäude 5 WA EG SO ,9 60,9 16,9 15,9 Gebäude 5 WA 1.OG SO ,7 61,8 17,7 16,8 Gebäude 5 WA 2.OG SO ,9 61,9 17,9 16,9 14

15 Gebäude 6 WA EG SO ,8 60,8 16,8 15,8 Gebäude 6 WA 1.OG SO ,7 61,7 17,7 16,7 Gebäude 6 WA 2.OG SO ,8 61,9 17,8 16,9 Gebäude 7 WA EG SO ,7 60,8 16,7 15,8 Gebäude 7 WA 1.OG SO ,6 61,7 17,6 16,7 Gebäude 7 WA 2.OG SO ,8 61,8 17,8 16,8 Gebäude 8 WA EG SO ,7 60,7 16,7 15,7 Gebäude 8 WA 1.OG SO ,6 61,6 17,6 16,6 Gebäude 8 WA 2.OG SO ,7 61,8 17,7 16,8 Gebäude 9 WA EG SO ,9 59,9 15,9 14,9 Gebäude 9 WA 1.OG SO ,8 60,9 16,8 15,9 Gebäude 9 WA 2.OG SO ,0 61,0 17,0 16,0 Gebäude 10 WA EG SO ,8 59,8 15,8 14,8 Gebäude 10 WA 1.OG SO ,7 60,8 16,7 15,8 Gebäude 10 WA 2.OG SO ,9 60,9 16,9 15,9 Gebäude 11 WA EG SO ,6 59,7 15,6 14,7 Gebäude 11 WA 1.OG SO ,6 60,7 16,6 15,7 Gebäude 11 WA 2.OG SO ,8 60,8 16,8 15,8 Gebäude 12 WA EG SO ,5 59,5 15,5 14,5 Gebäude 12 WA 1.OG SO ,6 60,6 16,6 15,6 Gebäude 12 WA 2.OG SO ,7 60,8 16,7 15,8 Gebäude 13 WA EG SO ,7 58,8 14,7 13,8 Gebäude 13 WA 1.OG SO ,9 59,9 15,9 14,9 Gebäude 13 WA 2.OG SO ,1 60,1 16,1 15,1 Gebäude 14 WA EG SO ,5 58,5 14,5 13,5 Gebäude 14 WA 1.OG SO ,7 59,8 15,7 14,8 Gebäude 14 WA 2.OG SO ,9 60,0 15,9 15,0 Gebäude 15 WA EG SO ,4 58,4 14,4 13,4 Gebäude 15 WA 1.OG SO ,7 59,7 15,7 14,7 Gebäude 15 WA 2.OG SO ,8 59,9 15,8 14,9 15

16 Gebäude 16 WA EG NW ,6 39, Gebäude 16 WA 1.OG NW ,0 39, Gebäude 16 WA 2.OG NW ,8 38, Gebäude 16 WA EG NW ,2 34, Gebäude 16 WA 1.OG NW ,5 35, Gebäude 16 WA 2.OG NW ,0 39, Gebäude 16 WA EG SO ,1 58,1 14,1 13,1 Gebäude 16 WA 1.OG SO ,5 59,5 15,5 14,5 Gebäude 16 WA 2.OG SO ,7 59,7 15,7 14,7 Gebäude 16 WA EG SW ,6 49,6 5,6 4,6 Gebäude 16 WA 1.OG SW ,1 54,2 10,1 9,2 Gebäude 16 WA 2.OG SW ,8 54,9 10,8 9,9 Berechnungsergebnisse gemäß 16. BImSchV IGW,T IGW,N LrT LrN LrT,diff LrN,diff Immissionsort Nutzung SW HR db(a) db(a) db(a) db(a) db db Gebäude 1 WA EG NW ,8 38, Gebäude 1 WA 1.OG NW ,0 41, Gebäude 1 WA 2.OG NW ,4 45, Gebäude 1 WA EG NW ,8 37, Gebäude 1 WA 1.OG NW ,4 40, Gebäude 1 WA 2.OG NW ,3 44, Gebäude 1 WA EG NO ,1 49,2 1,1 0,2 Gebäude 1 WA 1.OG NO ,3 55,4 7,3 6,4 Gebäude 1 WA 2.OG NO ,3 59,4 11,3 10,4 Gebäude 1 WA EG SO ,1 62,1 14,1 13,1 Gebäude 1 WA 1.OG SO ,9 62,9 14,9 13,9 Gebäude 1 WA 2.OG SO ,0 63,1 15,0 14,1 Gebäude 2 WA EG SO ,1 62,1 14,1 13,1 16

17 Gebäude 2 WA 1.OG SO ,8 62,8 14,8 13,8 Gebäude 2 WA 2.OG SO ,9 63,0 14,9 14,0 Gebäude 3 WA EG SO ,9 61,9 13,9 12,9 Gebäude 3 WA 1.OG SO ,6 62,7 14,6 13,7 Gebäude 3 WA 2.OG SO ,8 62,8 14,8 13,8 Gebäude 4 WA EG SO ,1 61,1 13,1 12,1 Gebäude 4 WA 1.OG SO ,9 61,9 13,9 12,9 Gebäude 4 WA 2.OG SO ,0 62,1 14,0 13,1 Gebäude 5 WA EG SO ,9 60,9 12,9 11,9 Gebäude 5 WA 1.OG SO ,7 61,8 13,7 12,8 Gebäude 5 WA 2.OG SO ,9 61,9 13,9 12,9 Gebäude 6 WA EG SO ,8 60,8 12,8 11,8 Gebäude 6 WA 1.OG SO ,7 61,7 13,7 12,7 Gebäude 6 WA 2.OG SO ,8 61,9 13,8 12,9 Gebäude 7 WA EG SO ,7 60,8 12,7 11,8 Gebäude 7 WA 1.OG SO ,6 61,7 13,6 12,7 Gebäude 7 WA 2.OG SO ,8 61,8 13,8 12,8 Gebäude 8 WA EG SO ,7 60,7 12,7 11,7 Gebäude 8 WA 1.OG SO ,6 61,6 13,6 12,6 Gebäude 8 WA 2.OG SO ,7 61,8 13,7 12,8 Gebäude 9 WA EG SO ,9 59,9 11,9 10,9 Gebäude 9 WA 1.OG SO ,8 60,9 12,8 11,9 Gebäude 9 WA 2.OG SO ,0 61,0 13,0 12,0 Gebäude 10 WA EG SO ,8 59,8 11,8 10,8 Gebäude 10 WA 1.OG SO ,7 60,8 12,7 11,8 Gebäude 10 WA 2.OG SO ,9 60,9 12,9 11,9 Gebäude 11 WA EG SO ,6 59,7 11,6 10,7 Gebäude 11 WA 1.OG SO ,6 60,7 12,6 11,7 Gebäude 11 WA 2.OG SO ,8 60,8 12,8 11,8 Gebäude 12 WA EG SO ,5 59,5 11,5 10,5 17

18 Gebäude 12 WA 1.OG SO ,6 60,6 12,6 11,6 Gebäude 12 WA 2.OG SO ,7 60,8 12,7 11,8 Gebäude 13 WA EG SO ,7 58,8 10,7 9,8 Gebäude 13 WA 1.OG SO ,9 59,9 11,9 10,9 Gebäude 13 WA 2.OG SO ,1 60,1 12,1 11,1 Gebäude 14 WA EG SO ,5 58,5 10,5 9,5 Gebäude 14 WA 1.OG SO ,7 59,8 11,7 10,8 Gebäude 14 WA 2.OG SO ,9 60,0 11,9 11,0 Gebäude 15 WA EG SO ,4 58,4 10,4 9,4 Gebäude 15 WA 1.OG SO ,7 59,7 11,7 10,7 Gebäude 15 WA 2.OG SO ,8 59,9 11,8 10,9 Gebäude 16 WA EG NW ,6 39, Gebäude 16 WA 1.OG NW ,0 39, Gebäude 16 WA 2.OG NW ,8 38, Gebäude 16 WA EG NW ,2 34, Gebäude 16 WA 1.OG NW ,5 35, Gebäude 16 WA 2.OG NW ,0 39, Gebäude 16 WA EG SO ,1 58,1 10,1 9,1 Gebäude 16 WA 1.OG SO ,5 59,5 11,5 10,5 Gebäude 16 WA 2.OG SO ,7 59,7 11,7 10,7 Gebäude 16 WA EG SW ,6 49,6 1,6 0,6 Gebäude 16 WA 1.OG SW ,1 54,2 6,1 5,2 Gebäude 16 WA 2.OG SW ,8 54,9 6,8 5,9 Entlang der Staatsstraße St 2145 weist die Fassade der Reihenhausbebauung eine deutliche Überschreitung der Orientierungswerte der DIN tagsüber mit bis zu 19 db(a) bei Gebäude 1 im 2. OG mit südöstlicher Hörrichtung auf (rot markiert). Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden ebenfalls überschritten. An den Stirnseiten (Nordost bzw. Südwest) wird durch die geplanten Lärmschutzwände eine Reduzierung der Schallimmissionen (insbesondere im EG) erreicht (gelb markiert). 18

19 Die von der Staatsstraße St 2145 abgewandten Gebäudeseiten weisen keine Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN sowie der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auf Schalltechnische Einwirkungen auf das innere Plangebiet Gärtnersiedlung VI Berechnungsergebnisse gemäß DIN OW,T OW,N LrT LrN LrT,diff LrN,diff Immissionsort Nutzung SW HR db(a) db(a) db(a) db(a) db(a) db(a) Gebäude 17 WA EG S ,3 39, Gebäude 17 WA 1.OG S ,4 41, Gebäude 17 WA 2.OG S ,5 44,6 0,5 --- Gebäude 17 WA 1.OG O ,1 48,2 4,1 3,2 Gebäude 17 WA 2.OG O ,2 51,2 7,2 6,2 Gebäude 17 WA EG N ,2 45,3 1,2 0,3 Gebäude 17 WA 1.OG N ,3 49,3 5,3 4,3 Gebäude 17 WA 2.OG N ,5 51,6 7,5 6,6 Gebäude 18 WA EG N ,8 45,8 1,8 0,8 Gebäude 18 WA 1.OG N ,1 49,2 5,1 4,2 Gebäude 18 WA 2.OG N ,6 50,7 6,6 5,7 Gebäude 19 WA EG N ,6 46,7 2,6 1,7 Gebäude 19 WA 1.OG N ,1 48,2 4,1 3,2 Gebäude 19 WA 2.OG N ,2 49,3 5,2 4,3 Gebäude 20 WA EG N ,7 45,8 1,7 0,8 Gebäude 20 WA 1.OG N ,9 47,0 2,9 2,0 Gebäude 20 WA 2.OG N ,7 47,8 3,7 2,8 Gebäude 21 WA EG N ,0 45,1 1,0 0,1 Gebäude 21 WA 1.OG N ,0 46,1 2,0 1,1 Gebäude 21 WA 2.OG N ,6 46,7 2,6 1,7 Gebäude 22 WA EG N ,4 44,5 0,

20 Gebäude 22 WA 1.OG N ,4 45,5 1,4 0,5 Gebäude 22 WA 2.OG N ,8 45,9 1,8 0,9 Gebäude 23 WA EG O ,0 41, Gebäude 23 WA 1.OG O ,9 44, Gebäude 23 WA 2.OG O ,5 46,6 2,5 1,6 Gebäude 23 WA EG N ,1 40, Gebäude 23 WA 1.OG N ,8 43, Gebäude 23 WA 2.OG N ,6 46,7 2,6 1,7 Gebäude 28 WA EG O ,3 39, Gebäude 28 WA 1.OG O ,5 41, Gebäude 28 WA 2.OG O ,4 44,5 0,4 --- Gebäude 33 WA EG S ,0 40, Gebäude 33 WA 1.OG S ,8 42, Gebäude 33 WA 2.OG S ,2 44,3 0,2 --- Gebäude 33 WA 1.OG O ,6 41, Gebäude 33 WA 2.OG O ,9 44, Gebäude 37 WA EG S ,3 38, Gebäude 37 WA 1.OG S ,6 44,6 0,6 --- Gebäude 37 WA 2.OG S ,7 46,7 2,7 1,7 Gebäude 37 WA EG O ,8 41, Gebäude 37 WA 1.OG O ,5 46,5 2,5 1,5 Gebäude 37 WA 2.OG O ,7 47,7 3,7 2,7 Berechnungsergebnisse gemäß 16. BImSchV IGW,T IGW,N LrT LrN LrT,diff LrN,diff Immissionsort Nutzung SW HR db(a) db(a) db(a) db(a) db db Gebäude 17 WA EG S ,3 39, Gebäude 17 WA 1.OG S ,4 41, Gebäude 17 WA 2.OG S ,5 44,

21 Gebäude 17 WA 1.OG O ,1 48,2 0,1 --- Gebäude 17 WA 2.OG O ,2 51,2 3,2 2,2 Gebäude 17 WA EG N ,2 45, Gebäude 17 WA 1.OG N ,3 49,3 1,3 0,3 Gebäude 17 WA 2.OG N ,5 51,6 3,5 2,6 Gebäude 18 WA EG N ,8 45, Gebäude 18 WA 1.OG N ,1 49,2 1,1 0,2 Gebäude 18 WA 2.OG N ,6 50,7 2,6 1,7 Gebäude 19 WA EG N ,6 46, Gebäude 19 WA 1.OG N ,1 48,2 0,1 --- Gebäude 19 WA 2.OG N ,2 49,3 1,2 0,3 Gebäude 20 WA EG N ,7 45, Gebäude 20 WA 1.OG N ,9 47, Gebäude 20 WA 2.OG N ,7 47, Gebäude 21 WA EG N ,0 45, Gebäude 21 WA 1.OG N ,0 46, Gebäude 21 WA 2.OG N ,6 46, Gebäude 22 WA EG N ,4 44, Gebäude 22 WA 1.OG N ,4 45, Gebäude 22 WA 2.OG N ,8 45, Gebäude 23 WA EG O ,0 41, Gebäude 23 WA 1.OG O ,9 44, Gebäude 23 WA 2.OG O ,5 46, Gebäude 23 WA EG N ,1 40, Gebäude 23 WA 1.OG N ,8 43, Gebäude 23 WA 2.OG N ,6 46, Gebäude 28 WA EG O ,3 39, Gebäude 28 WA 1.OG O ,5 41, Gebäude 28 WA 2.OG O ,4 44, Gebäude 33 WA EG S ,0 40,

22 Gebäude 33 WA 1.OG S ,8 42, Gebäude 33 WA 2.OG S ,2 44, Gebäude 33 WA 1.OG O ,6 41, Gebäude 33 WA 2.OG O ,9 44, Gebäude 37 WA EG S ,3 38, Gebäude 37 WA 1.OG S ,6 44, Gebäude 37 WA 2.OG S ,7 46, Gebäude 37 WA EG O ,8 41, Gebäude 37 WA 1.OG O ,5 46, Gebäude 37 WA 2.OG O ,7 47, Für die Wohngebäude (17 bis 22) nordwestlich der Reihenhausanlage ist eine aktive Abschirmung nur beschränkt möglich. Hier ergeben sich z.t. Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN tagsüber mit bis zu 7,5 db(a) bei Gebäude 17 im 2. OG mit nördlicher Hörrichtung (rot markiert) sowie der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Die übrigen Wohngebäude innerhalb des Baugebietes weisen geringere Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN auf. Bei den Gebäuden 23, 28, 33 und 37 treten nur noch in den Obergeschossen geringfügige Überschreitungen der DIN auf (gelb markiert), die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden eingehalten. 22

23 7 Beurteilung der Ergebnisse Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ist an den straßenexponierten Außenwänden sowie an der Nord- bzw. Südseite der Gebäude 1 und 16 der Reihenhausanlage mit einer deutlichen Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN bzw. der Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV zu rechnen. Die Doppelhäuser Nr. 17 bis 19 weisen aufgrund der nicht abschirmbaren Lücke (geplanter Fußweg) zwischen der 3,0 m hohen und der 5,0 m hohen Lärmschutzwand ebenfalls eine deutliche Überschreitung sowohl der Orientierungswerte gemäß DIN als auch der Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV jeweils an den Nordseiten der Gebäude sowie bei Gebäude 17 an der Ostseite auf. Bei den Gebäuden Nr. 20 bis 37 ergeben sich geringere Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN und keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV. Für das allgemeine Wohngebiet (WA) sind die erforderlichen Innenpegel in schutzbedürftigen Räumen durch eine ausreichende Schalldämmung der Fenster und Außenbauteile sicherzustellen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen entsprechend der Tabelle 7 der Schrift: Das erforderliche Schalldämm-Maß von Schallschutzfenstern-Vergleich verschiedener Regelwerke, Bayerisches Landesamt für Umwelt, BayLfU 08/2007- Ref.26 /12/ (5) einzuhalten sind. Lärmpegelbereich (LPB) aussen Büro- & Arbeitsräume Bettenräume Aufenthaltsräume erf. R w,res erf. R w,res erf. R w,res bis 55 db(a) 35 db(a) 30 db(a) - 56 bis 60 db(a) 35 db(a) 30 db(a) 30 db(a) 61 bis 65 db(a) 40 db(a) 35 db(a) 30 db(a) 66 bis 70 db(a) 45 db(a) 40 db(a) 35 db(a) 71 bis 75 db(a) 50 db(a) 45 db(a) 40 db(a) Festlegung aufgrund der 76 bis 80 db(a) örtlichen Gegebenheiten 50 db(a) 45 db(a) >80 db(a) Festlegung aufgrund der Festlegung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten örtlichen Gegebenheiten 50 db(a) 23

24 Nach VDI 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" (6) sollte der Innerraumpegel für Schlafräume nachts bei 30 db(a) und für Wohnräume tagsüber bei 35 db(a) liegen. Demnach wird, für die lärmexponierten Fassaden, aus schallschutztechnischer Sicht der Verbau von Fenstern mit einer Schallschutzklasse von mind. 3 empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderliche Schalldämmung nur bei geschlossenen Fenstern erreicht werden kann. Aus Gründen der Begrenzung der Luftfeuchte und der Hygiene (siehe dazu auch DIN Ziffer 5.4) sind für einen ausreichenden Luftaustausch bzw. -wechsel in Schlaf- bzw. Aufenthaltsräumen schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Bei der Planung der Reihenhausanlage sollten Treppenhäuser, Aufzugsanlagen, Wirtschafts-, Neben- und Arbeitsräume an der Ostseite platziert werden. Die Wohnungen sind so zu planen, dass die Aufenthaltsräume, also Wohn- und Schlafräume, nach Westen orientiert sind. Die Wohn- / Essbereiche sollten von Osten nach Westen durchgesteckt, d.h. sie sollten sich nach beiden Himmelsrichtungen orientieren und somit zweiseitig belichtet sein, ohne auf Lüftung an der lärmbelasteten Walhallastraße angewiesen zu sein. Aufgrund der Überschreitungen wird für den Bebauungsplan Gärtnersiedlung VI empfohlen eine textliche Festsetzung für die betroffenen, o. g. Gebäude aufzunehmen. Hierzu wird folgender Formulierungsvorschlag gegeben: Bauliche und passive Schallschutzmaßnahmen (1) Soweit die Orientierung der Schlafräume einschließlich Kinderzimmer zur lärmabgewandten Gebäudeseite auch durch die Ausschöpfung aller planerischen Möglichkeiten nicht realisierbar ist, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, etwa Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, verglaste Loggien, Wintergärten, Schiebeläden, besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass insgesamt bei einem teilgeöffneten Fenster eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, bei gewährleisteter Belüftbarkeit der Räume einen Innenraumpegel von L p,in = 30 db(a) während der Nachtzeit nicht zu überschreiten. Der Nachweis des Schallschutzes gegen Außenlärm hat entsprechend der VDI Richtlinie 2719 "Schalldämmung 24

25 von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" vom August 1987 unter Berücksichtigung der mittleren Maximalpegel zu erfolgen. (2) Ausnahmsweise ist eine zentrale oder dezentrale Lüftungsanlage als passive Schallschutzmaßnahme ersatzweise zulässig, wenn der Innenraumpegel von L p,in= 30 db(a) zur Nachtzeit unter Wahrung gesunder Wohnverhältnisse durch eine in Absatz 1 genannte Maßnahme technisch nicht erreicht werden kann. (3) Soweit die Orientierung der Wohnräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite auch durch die Ausschöpfung aller planerischen Möglichkeiten nicht realisierbar ist, sind diese an Fassaden mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ausnahmsweise zulässig. In diesen Fällen ist der Nachweis des Schallschutzes gegen Außenlärm entsprechend der VDI Richtlinie 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen vom August 1987 unter Berücksichtigung der mittleren Maximalpegel zu führen. (4) Der Nachweis des Schallschutzes gegen Außenlärm ist mit dem Antrag auf Genehmigungsfreistellung bzw. mit dem Antrag auf Baugenehmigung unaufgefordert vorzulegen. Nachfolgend sind die erforderlichen bewerteten Schalldämmmaße (erf. R' w,res) für die betroffenen Gebäude aufgeführt: Immissionsort HR Berechnung Bettenräume Aufenthaltsräume Arbeitsräume LrT db(a) maßgeblicher Außenlärmpegel erf. R' w,res in db erf. R' w,res in db erf. R' w,res in db Gebäude 1 NW 56, NO 70, SO 74, Gebäude 2 SO 73, Gebäude 3 SO 73, Gebäude 4 SO 73, Gebäude 5 SO 72, Gebäude 6 SO 72, Gebäude 7 SO 72, Gebäude 8 SO 72, Gebäude 9 SO 72, Gebäude 10 SO 71, Gebäude 11 SO 71, Gebäude 12 SO 71,

26 Gebäude 13 SO 71, Gebäude 14 SO 70, Gebäude 15 SO 70, Gebäude 16 NW 50, SO 70, SW 65, Gebäude 17 S 55, Gebäude 17 O 62, Gebäude 17 N 62, Gebäude 19 N 60, Gebäude 20 N 58, Gebäude 21 N 57, Gebäude 22 N 56, Gebäude 23 O 57, N 57, Gebäude 28 O 55, Gebäude 33 S 55, O 54, Gebäude 37 S 57, O 58, Verfasser: EBB Ingenieurgesellschaft mbh Michael Burgau Straße 22a Regensburg Regensburg, i.a. Dipl.-Geogr. Sebastian Wagner 26

27 8 Anlagen Darstellung nach RLS90: Überschreitung der Grenzwerte nach DIN mit roter Kennlinie 27

28 Rasterlärmkarte tags nach DIN bewertet: Rasterlärmkarte nachts nach DIN bewertet: 28

29 Darstellung nach RLS90: Überschreitung der Grenzwerte mit roter Kennlinie nach 16. BIm- SchV 29

30 Rasterlärmkarte tags nach 16. BImSchV bewertet: Rasterlärmkarte nachts nach 16. BImSchV bewertet: 30

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