Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den Vorlage zur Kenntnisnahme. für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am

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1 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Berlin, den Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden im Bebauungsplanverfahren XXI-43 Am Weidenbruch/ Paulinenauer Straße für das Gebiet zwischen U- Bahnlinie Nr. 5 (Alexanderplatz /Hönow), Köpenicker Straße, Dohlengrund und Grabensprung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 0007/IV der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Komoß Bezirksbürgermeister Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlage

2 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung Stapl BPL 2 Vorlage für das Bezirksamt - zur Beschlussfassung - Nr. 0007/IV A. Gegenstand der Vorlage: Auswertung der Beteiligung der Behörden im Bebauungsplanverfahren XXI-43 Am Weidenbruch/ Paulinenauer Straße für das Gebiet zwischen U- Bahnlinie Nr. 5 (Alexanderplatz /Hönow), Köpenicker Straße, Dohlengrund und Grabensprung im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf B. Berichterstatter: Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung, Herr Christian Gräff C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin beschließt: 1. dem Abwägungsergebnis der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan XXI-43 Am Weidenbruch/ Paulinenauer Straße zuzustimmen. 2. Die Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage E. Rechtsgrundlage: 1 Abs. 6; 1a; 4 Abs. 2 BauGB 4 Abs. 3 AGBauGB 15, 36 Abs. 2b, e, f Abs. 3 BezVG F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Christian Gräff Bezirksstadtrat für Wirtschaft und Stadtentwicklung Anlagen

3 Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 0007/IV D. Begründung Auswertung der Beteiligung der Behörden im Bebauungsplanverfahren XXI-43 Am Weidenbruch/Paulinenauer Straße Das Bebauungsplanverfahren ist durch Aufstellungsbeschluss Nr. III/1017/99 vom des Bezirksamtes Marzahn von Berlin eingeleitet worden. Ziel der Planung ist es, den vorhandenen Siedlungsraum innerhalb der bestehenden städtebaulichen Strukturen zu entwickeln. Die städtebaulichen Grundprinzipien insbesondere das Maß der Überbauung zur Sicherung der prägenden kleinteiligen Siedlungsstruktur sollen dabei durch eine begrenzte Zahl von Festsetzungen im Sinne planerischer Zurückhaltung umgesetzt werden. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden die folgenden wesentlichen Ziele gesetzt: Vorrangiges Ziel der Planung ist eine Entwicklung mit der Möglichkeit eines weitgehenden Erhalts der vorhandenen Vegetation. Entwicklungen der Verdichtung unter dem vorhandenen Verwertungsdruck im Gebiet sind dazu durch die Planung zu steuern. Hauptregelungsinstrumentarien sollen dabei die GFZ, die GRZ und eine Begrenzung der Baukörperabmessungen sein. Im von der Straße aus sichtbaren Blockrand sind Vorgärten zu entwickeln, die von Bebauung und Nebenanlagen frei sind, so wie sie sich bereits derzeitig als städtebaulich prägendes Gestaltungselement im Bestand herausgebildet haben. Der Obstbaumsiedlungsgebietscharakter des Gebietes ist zu erhalten. Dazu dienen textliche Festsetzungen zur Verwendung entsprechender Baumarten. Der Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung wurde vom 10. Dezember 2001 bis einschließlich 21. Dezember 2001 im Stadtplanungsamt Marzahn-Hellersdorf zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgestellt und am den betroffenen Behörden gegeben. Das Abwägungsergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde gemeinsam mit dem Abwägungsergebnis zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Sitzung des Bezirksamtes am mit der Vorlagen-Nr. 486/II bestätigt und der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben. Der Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung wurde gem. 4 Abs. 2 BauGB am den betroffenen Behörden mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. 19 Behörden wurden um Stellungnahme gebeten. In der Mehrzahl der Stellungnahmen wurden die Planungsinhalte befürwortet. Wesentliche, die Grundzüge der Planung betreffende Anregungen und daraus resultierende Änderungen gab es nicht. Die Planungsziele Allgemeines Wohngebiet, die Baufenster und die GRZ/GFZ-Festsetzungen, die die Planung im Wesentlichen bestimmen, fanden ausnahmslos Zustimmung. - Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5.21, weist darauf hin, dass die Aussagen zu den aktuellen Beurteilungsgrundlagen der Raumordnung in die Begründung zu übernehmen sind. Der Belang wird berücksichtigt. - Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 43, weist darauf hin, dass die Köpenicker Straße als übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe II im übergeordneten Straßennetz Berlins klassifiziert ist und dies in die Begründung aufgenommen werden soll. Der Belang wird berücksichtigt.

4 2 - Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25, weist darauf hin, dass das Plangebiet sich im Wasserschutzgebiet des Wasserwerks Kaulsdorf (weitere Schutzzone III B) befindet, so dass für diesen Bereich u.a. die Belange des Grundwasserschutzes, insbesondere die Verbote nach 7 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf, zu beachten sind. Dies ist in der Planung bereits berücksichtigt. Die Verbotstatbestände können eingehalten werden. - Weiterhin fordert die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25, ein Entwässerungskonzept für die öffentlichen und privaten Flächen. Dies liegt für die öffentlichen Flächen bereits vor. Für die privaten Flächen wird von einer dezentralen Versickerung ausgegangen. - Vattenfall gibt Hinweise, wie bei Baumaßnahmen mit dem Leitungsbestand umzugehen ist. Die Hinweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Ein Hinweis hierzu wird in die Begründung aufgenommen. - Die WGI im Auftrag der GASAG gibt ebenfalls Hinweise, wie bei Baumaßnahmen mit dem Leitungsbestand umzugehen ist. Die Hinweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Ein Hinweis hierzu wird ebenfalls in die Begründung aufgenommen. - Die Berliner Wasserbetriebe weisen ebenfalls auf die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf hin und geben Hinweise, wie bei Baumaßnahmen mit dem Leitungsbestand umzugehen ist. Ersteres ist in der Planung bereits berücksichtigt, die Hinweise zum Leitungsbestand sind im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Es erfolgt keine Änderung der Planungsziele auf Grund der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Planinhalte werden beibehalten. Das Bebauungsplanverfahren soll mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 2 BauGB als nächstem Verfahrensschritt weitergeführt werden.

5 1 Behördenbeteiligung Bebauungsplan XXI-43 Am Weidenbruch/Paulinenauer Straße Lfd.Nr. Behörde Anregungen Abwägungsergebnis 1 Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B 43 Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungsraum Siedlung. Die Wohnsiedlungsentwicklung soll gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B auf diesen Raum gelenkt werden. Die geplante gebietsverträgliche Nachverdichtung des bestehenden Wohngebietes entspricht diesem Ziel der Raumordnung. Die Planung berücksichtigt auch den Vorrang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung 5 Abs. 2 LEPro 2007 und 4.1 LEP B-B. Die Begründung zum Bebauungsplan enthält bisher keine Aussagen zu den aktuellen Beurteilungsgrundlagen der Raumordnung. Diese sollten unter Punkt 3 Planerische Ausgangssituation ergänzt werden. Die Köpenicker Straße ist als übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe II im übergeordneten Straßennetz Berlins klassifiziert. Eine Rückstufung zur örtlichen Straßenverbindung kann erst nach Herstellung der TVO zwischen der Wuhlheide und der B 1/5 erfolgen. Der Belang wird berücksichtigt: Die aktuellen Beurteilungsgrundlagen der Raumordnung werden unter Punkt 3 Planerische Ausgangssituation ergänzt. Im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) liegt das Plangebiet nach der Festlegungskarte 1 im Gestaltungsraum Siedlung. Gemäß Ziel 4.5 Abs. 1 Ziffer 2 des LEP B-B soll die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen auf diesen Raum gelenkt werden. Die geplante gebietsverträgliche Nachverdichtung des bestehenden Wohngebietes entspricht diesem Ziel der Raumordnung. Die Planung berücksichtigt auch den Vorgang der Innenentwicklung aus den Grundsätzen der Raumordnung 5 Abs. 2 LEPro 2007 und 4.1 LEP B-B. Der Belang wird berücksichtigt: In der Begründung wird die Köpenicker Straße als übergeordnete Straßenverbindung der Verbindungsfunktionsstufe II im übergeordneten Straßennetz Berlins ausgewiesen. Die Lärmproblematik durch die Köpenicker Straße wurde dabei im Verfahren bereits beachtet. Auf die Planzeichnung hat diese Ausweisung keine Auswirkungen.

6 2 3. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D Das Plangebiet befindet sich im Wasserschutzgebiet des Wasserwerks Kaulsdorf (weitere Schutzzone III B), so dass für diesen Bereich u.a. die Belange des Grundwasserschutzes, insbesondere die Verbote nach 7 der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/Kaulsdorf, zu beachten sind. 2. Regenwasserkanäle sind in den öffentlichen Straßen nicht vorhanden. II D 25 weist darauf hin, dass die Niederschlagsentwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen (2.1.) sowie der privaten Bebauungsflächen (2.2.) in Form eines mit den Berliner Wasserbetrieben und der Wasserbehörde abgestimmten Entwässerungskonzeptes umgesetzt werden muss. 1. Der Belang wurde bereits berücksichtigt: Die im Bebauungsplan geplanten Nutzungen und getroffenen Regelungen sind mit dem Wasserschutz in der Trinkwasserschutzzone III B vereinbar. Die Belange des Grundwasserschutzes in der Trinkwasserschutzzone III sind über die Regelungen des Berliner Wassergesetzes hinaus in der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke Wuhlheide/Kaulsdorf vom 11. Oktober 1999 geregelt. Die Einhaltung der Verbotstatbestände des 7 der VO ist im Plangebiet auf Grund der getroffenen Festsetzungen gewährleistet Das Bebauungsplangebiet liegt im Einzugsgebiet des verrohrten Abflussgrabens Biesdorfer Baggersee mit Vorflut zum Wuhlesee. Für dieses Einflussgebiet liegt ein Grobkonzept der Berliner Wasserbetriebe (BWB) für die Straßenregenentwässerung vor, das eine Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers der öffentlichen Straßenflächen in südliche Richtung zum verrohrten Abflussgraben Biesdorfer Baggersee vorsieht. Das Konzept ist von einer Erschließung über Freispiegelkanäle ausgegangen. Dies setzt für die Erschließung des Bebauungsplangebietes den Bau eines Regenwasserkanals als Vorflut bis zur Heesestraße bzw. bis zum Grabensprung voraus (ca. 0,6 km). Zusätzliche Flächen werden hierfür nicht benötigt. Für die öffentlichen Verkehrsflächen ist eine Ableitung des Regenwassers damit prinzipiell möglich. Alternativ könnte untersucht werden, ob die Verkehrsflächen über Mulden-Rigolen-Systeme entwässert werden können. Hierzu benötigen die BWB die geplanten Straßenausbauquerschnitte für die Überprüfung der hydraulischen Randbedingungen und Platzverhältnisse im Straßenraum. Erst dann können die BWB bewerten, ob das zur Verfügung stehende Straßenland für diese Versickerungsanlagen ausreichend ist. Andere landeseigene Flächen stehen hier nicht zur Verfügung. Wenn das Straßenland nicht ausreichend ist, sind Mulden- Rigolen-Systeme nicht möglich, da auf Flächeninanspruchnahme von Privateigentümerinnen und Privateigentümern aus Kostengründen verzichtet werden muss.

7 3 Auf den privaten Baufeldern müssen ausreichend große Flächen für eine angedachte Versickerung zur Verfügung stehen. Inwieweit eine Versickerung nach den geltenden technischen Regelwerken (DWA Arbeitsblatt A-138) im Plangebiet möglich ist, muss im Rahmen des Entwässerungskonzepts untersucht werden. Voraussetzung ist die jeweilige Altlastenfreiheit der jeweiligen Fläche sowie ein ausreichender Abstand zum höchsten Grundwasserstand Bereits nach geltendem Recht ist entsprechend 34 BauGB eine Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zulässig, wenn sie sich nach Art und Umfang der baulichen Nutzung in die maßgebliche Umgebung einfügt; damit kann die mit dem Bebauungsplan vorbereitete Bebauung nicht vom Vorliegen eines Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes abhängig gemacht werden. Der/die Bauherr/-in muss im Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Problematik des anfallenden Regenwassers selbst bewältigen. Entsprechend den Zielstellungen des Landschaftsprogramms für Berlin wird zur Sicherung der Naturhaushaltsfunktion auf den privaten Grundstücken von einer dezentralen Regenwasserversickerung auf den Grundstücken selbst ausgegangen. Die angestrebte Grundflächenzahl von 0,2 ermöglicht dies. Durch die Ausweisung der GRZ von 0,2 besteht langfristig auf den nichtversiegelten Flächen die Möglichkeit der Versickerung. Damit wird gleichzeitig die Grundwasserneubildung gefördert. Dies ist bei den vorherrschenden Sandböden und dem Flurabstand zum Grundwasser zwischen 2 m und 5 m technisch problemlos möglich, so dass die Versickerung des anfallenden Regenwassers auf den Grundstücken, insbesondere unter Berücksichtigung der Festsetzung des Bebauungsplanes selbst, möglich ist. Bei der Umsetzung der technischen Lösung der Gewährleistung der Versickerung über die belebte Bodenzone in Abhängigkeit von den geplanten Baumaßnahmen der einzelnen privaten Bauherrinnen und Bauherren und den speziellen Bodenverhältnissen auf den Grundstücken handelt es sich um Fragen der bautechnischen Ausgestaltung. Den Eigentümerinnen und Eigentümern steht aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes ausreichender Spielraum zur Bewältigung der Problematik des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück selbst zur Verfügung, so dass Vernässungsschäden an der Vegetation und an Bauwerken oder Bodenbelastungen durch entsprechende Maßnahmen ausgeschlossen werden können. Deshalb soll auf entsprechende Festsetzungen verzichtet werden, auch wenn nach dem 9. Änderungsgesetz zum Berliner Wassergesetz mit 36a (3) prinzipiell die Möglichkeit zur Festsetzung von Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung besteht. Die Wasser-

8 4 wirtschaft verfügt prinzipiell darüberhinaus über ein eigenes rechtliches Instrumentarium zur Umsetzung ihrer Belange. Entsprechend 36a (2) Berliner Wassergesetz können Nutzungsberechtigte von Grundstücken zu Maßnahmen der Versickerung, Reinigung, Rückhaltung oder Ableitung von Niederschlagswasser durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung verpflichtet werden, wenn diese die Notwendigkeit sieht. 4. Vattenfall Es werden Hinweise gegeben, wie bei Baumaßnahmen mit dem Leitungsbestand umzugehen ist. 5. WGI im Auftrag der GASAG Es werden Hinweise gegeben, wie bei Baumaßnahmen mit dem Leitungsbestand umzugehen ist. Die Hinweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Diese Anmerkung wird in die Begründung übernommen. Die Hinweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Diese Anmerkung wird in die Begründung übernommen. 6. BWB (Berliner Wasser- Betriebe) 1. Die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide/ Kaulsdorf vom 11. Oktober Schutz der Zone III B und 8 Schutz der Zone III A müssen eingehalten werden. 2. Es werden Hinweise gegeben, wie bei Baumaßnahmen mit dem Leitungsbestand umzugehen ist. 1. Der Belang wurde bereits berücksichtigt: Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III B. Die Verbotstatbestände des 7 der VO sind im Plangebiet auf Grund der getroffenen Festsetzungen gewährleistet. 2. Die Hinweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Diese Anmerkung wird in die Begründung übernommen.

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