Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen ( StrÄndG)
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen ( StrÄndG) A. Problem und Ziel DieVerhinderungundBekämpfungderKorruptioninallengesellschaftlichen BereichenundAusprägungenstellenzentralegesellschaftspolitischeAufgaben dar.diesgiltauchfürdenbereichdesgesundheitswesens.transparencyinternationaldeutschlande.v.verweistinseinemjahresbericht2011aufeinenim Januar2010herausgegebenenBerichtdes EuropeanHealthcareFraud &CorruptionNetwork (EHFCN),demzufolgevondercirca1Bio.Euro,diejedes JahrfürGesundheitinderEUausgegebenwerden,rund56Mrd.Eurobzw. 5,6ProzentaufgrundvonFehlern,BetrugundKorruptionverlorengehen.Legt mandiesenmaßstaballeinaufdieimjahr2011angefallenenausgabendergesetzlichenkrankenversicherungeninhöhevonrund168mrd.euroan,beliefen sichdieschädenindiesembereichaufetwa9,4mrd.euro.beidenprivaten Krankenversicherungen,dieimJahr2011Ausgabenvonmehrals27Mrd.Euro zu verzeichnen hatten, sind Schäden von über 1,5 Mrd. Euro zu befürchten. DerGroßeSenatfürStrafsachendesBundesgerichtshofs (BGH)hatineinem Beschlussvom29.März2012 (GSSt2/11)festgestellt,dassniedergelassene VertragsärztinnenundVertragsärztewederalsAmtsträgerimSinnevon 11 Absatz1Nummer2BuchstabecdesStrafgesetzbuches (StGB)nochalsBeauftragtedergesetzlichenKrankenkassenimSinnevon 299StGBanzusehen sind.derbeschlussergingimrahmeneinesrevisionsverfahrens,demeinurteildeslandgerichtshamburg (vgl.gesr2011,164ff.)zugrundelag.das LandgerichthatteimHinblickauf 299StGBnocheineandererechtlicheBewertungvorgenommen.NunmehrbestehtjedochnacheinerinderrechtswissenschaftlichenLiteraturundPraxisüberJahregeführtenDiskussionRechtsklarheitdarüber,dassimVertragsarztsystemZuwendungen,diezurunlauteren BeeinflussungdesVerordnungsverhaltensimSinneeinerwettbewerbsbezogenen Bevorzugunggefordert,angebotenundgewährtwerden,wederden 331ff. StGB noch dem Tatbestand des 299 StGB unterfallen. DieEntscheidungdesGroßenSenatsdesBGHhateinedeutlicheRegelungslückeaufgezeigt,vondereinenichtzulegitimierendeSignalwirkungausgehtund diedaherdurchdengesetzgeberzuschließenist.derbundesgerichtshofselbst hateineentsprechendeaufforderungformuliert: VordemHintergrundderseit längeremimstrafrechtlichenschrifttumgeführtendiskussionsowieimhinblickaufgesetzgeberischeinitiativen (vgl.bundestagsdrucksache17/3685)zur BekämpfungkorruptivenVerhaltensimGesundheitswesenverkenntderGroße SenatfürStrafsachendesBGHnichtdiegrundsätzlicheBerechtigungdesAnliegens,Missständen,die allemanscheinnach gravierendefinanziellebelastungendesgesundheitssystemszurfolgehaben,mitmittelndesstrafrechts
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode effektiventgegenzutreten.dieanwendungbestehenderstrafvorschriften, [ ], aufdergrundlagealleindemgesetzgebervorbehaltenerstrafwürdigkeitserwägungen ist der Rechtsprechung jedoch versagt. Diederzeitigenberufs-undsozialrechtlichenVorschriftensindfüreineeffektive BekämpfungderbestehendenMissständenichtgeeignet.DenndasPhänomen derkorruptionistwederaufeinzelneberufsgruppennochaufdenöffentlichen BereichdesGesundheitswesensbeschränkt.ZudemistimBereichderberufsundsozialrechtlichenVerboteaufgrundmangelnderErmittlungskompetenzen derfürdieüberwachungzuständigenstelleneinerheblichesvollzugsdefizitzu beobachten,welchessichangesichtsderschranken,diederbeschlussdesgroßen SenatsfürStrafsachendenStrafverfolgungsbehördengesetzthat,nochvergrößern wird. DerGesetzgebermussdaherhandeln,umdieweitüberwiegendeMehrzahlder ehrlichenärztinnenundärztesowiedersonstigenerbringerinnenunderbringervongesundheitsleistungenzuschützenunddielauterkeitundfreiheitdes WettbewerbsinnerhalbdesGesundheitswesenszustärken.ÜberdieAbsicherungdesfreienWettbewerbshinausbestehtzudemdieNotwendigkeit,die UnabhängigkeitmedizinischerEntscheidungimAllgemeinenzuschützen.Die Behandlungs-bzw.Therapieentscheidungensolltenfreijedweder auchnicht wettbewerbsbezogener EinflussnahmendurchunlautereVorteilegetroffen werden. B. Lösung DerGesetzentwurfsiehtdieSchaffungeinesneuenStraftatbestandesderBestechlichkeitundBestechungimGesundheitswesenals 299aStGBvor.Für besondersschwerefällewirddurchdieergänzungdes 100aderStrafprozessordnung (StPO)dieTelekommunikationsüberwachungentsprechendderbestehenden Regelung zu 299 StGB zugelassen. C. Alternativen Beibehaltung des gegenwärtigen, unbefriedigenden Rechtszustandes D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. 3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung DieEinführungeinesneuenStraftatbestandeslässterwarten,dassdieAnzahl derstrafverfahrenzunehmenwird.demstehtgegenüber,dassdieentscheidung desgroßensenatsfürstrafsachendesbghvom29.märz2012zueinereinstellungverschiedenerstrafverfahrenmitvergleichbarensachverhaltengeführt hat,wodurcheinenichtnäherbestimmbareentlastungderstrafverfolgungsbehördeneingetretenist.derumfangderdennochzuerwartendenhaushaltsmehrausgabenbeidenfürdiedurchführungvonstrafverfahreninersterlinie
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14575 zuständigenstrafverfolgungsbehördenderländerlässtsichmitverhältnismäßigem Aufwand auch im Wege der Schätzung nicht näher quantifizieren. F. Weitere Kosten FürdieWirtschaftunddieAngehörigenderstaatlichanerkanntenHeilberufe entstehenbeiregelkonformemverhaltenkeinezusätzlichenkosten.dakorruptionstatenzuhohenschädeninderprivatwirtschaftundimöffentlichengesundheitssystemführen,kanndieeinführungdesstraftatbestandesderbestechlichkeitundbestechungimgesundheitswesendazubeitragen,dassschäden unddamitauchkostenvermiedenwerden.somitsindnegativeauswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14575
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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14575 Anlage 1 Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen ( StrÄndG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 299wirddieAngabe 299a BestechlichkeitundBestechungimGesundheitswesen eingefügt. b)derangabezu 300werdendieWörter undimgesundheitswesen angefügt. c)inderangabezu 302werdendieWörter Vermögensstrafe und gestrichen. 2. Nach 299 wird folgender 299a eingefügt: 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen 1.einenandereniminländischenoderausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse, (1)WeralsAngehörigereinesHeilberufs,derfürdie BerufsausübungoderdieFührungderBerufsbezeichnungeinestaatlichgeregelteAusbildungerfordert,im ZusammenhangmitderAusübungdiesesBerufseinen VorteilfürsichodereinenDrittenalsGegenleistungdafürfordert,sichversprechenlässtoderannimmt,dasser beidembezug,derverordnungoderderabgabevon Arznei-,Heil-oderHilfsmittelnoderMedizinprodukten oderbeiderzuweisungvonpatientenoderuntersuchungsmaterial wirdmitfreiheitsstrafebiszudreijahrenodermitgeldstrafe bestraft. (2)Ebensowirdbestraft,wereinemAngehörigeneinesHeilberufsimSinnedesAbsatzes1imZusammenhangmitdessenBerufsausübungeinenVorteilfürdiesen odereinendrittenalsgegenleistungdafüranbietet,versprichtodergewährt,dasserbeidembezug,derverordnungoderderabgabevonarznei-,heil-oderhilfsmit- telnodermedizinproduktenoderbeiderzuweisungvon Patienten oder Untersuchungsmaterial 1.ihnodereinenandereniminländischenoderausländischen Wettbewerb bevorzuge oder 2.sichinsonstigerunlautererWeisebeeinflussenlasse wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter undimgesundheitswesen angefügt. b)insatz1wirddieangabe nach 299 durchdie Wörter nach den 299 und 299a ersetzt. c)insatz2nummer1werdennachdemwort Vorteil die Wörter oder eine Bevorzugung eingefügt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter Vermögensstrafe und gestrichen. b)inabsatz1wirddieabsatzbezeichnung (1) gestrichenundwerdendiewörter des 299Absatz1 durch die Wörter der 299 und 299a ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung In 100aAbsatz2Nummer1BuchstaberderStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom 7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),diezuletztdurch geändertwordenist,wirddieangabe nach 299 durchdie Wörter nach den 299 und 299a ersetzt. Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts DurchArtikel2diesesGesetzeswerdendieGrundrechte desbrief-,despost-unddesfernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs DieVerhinderungundBekämpfungderKorruptioninallen AusprägungengehörenzudenzentralengesellschaftspolitischenAufgaben.DiesgiltinsbesondereauchfürdenBereich desgesundheitswesens.denndergesundheitsmarktistaufgrundseinerfinanzkraftfürkorruptivepraktikeninhohem Maßeanfällig.ImJahr2011beliefensichdieGesundheitsausgabenlautBerichtdesStatistischenBundesamtes (vgl. Fachserie12,Reihe7.1.1)insgesamtaufüber290Mrd. Euro.Davonentfielenmehrals200Mrd.EuroaufdieöffentlichenHaushalteunddieöffentlichensozialenSicherungssysteme.TransparencyInternationalDeutschlande.V.verweistinseinemJahresbericht2011aufeinenimJanuar2010 herausgegebenenberichtdeseuropäischennetzwerkszur BekämpfungvonBetrugundKorruptionimGesundheitswesen (EuropeanHealthcareFraud &CorruptionNetwork [EHFCN]),demzufolgevondencirca1000Mrd. (1Bio.) Euro,diejedesJahrfürGesundheitinderEUausgegeben werden,rund56mrd.eurobzw.5,6prozentaufgrundvon Fehlern,BetrugundKorruptionverlorengehen.Legtman diesenmaßstabaufdieimjahr2011angefallenenausgaben dergesetzlichenkrankenversicherungeninhöhevonrund 168Mrd.Euroan,beliefensichdieSchädenalleinindiesem Bereichaufetwa9,4Mrd.Euro.BeidenprivatenKrankenversicherungen,dieimJahr2011Ausgabenvonmehrals 27Mrd.Eurozuverzeichnenhatten,sindSchädenvonüber 1,5 Mrd. Euro zu befürchten. DieSchädenderKorruptionzeigensichzumeineninGestalt überteuerterbehandlungsmittelund-therapien.hiervon sindimöffentlichengesundheitssystemdiesolidargemeinschaftundimprivatsektordiepatientinnenundpatienten direktbetroffen.nebendenfinanziellennachteilendrohen denpatientinnenundpatientenunabhängigdavon,obsie privatodergesetzlichkrankenversichertsind,nachteilebei derbehandlung,wennaufgrundkorruptiverpraktikendie UnabhängigkeitmedizinischerEntscheidungeninFragegestelltwirdundnichtdiereinfachlichenErforderlichkeiten, sondernunlauterezuwendungendenausschlagfürdiewahl einesbestimmtenmedikamentsodereinerbestimmtentherapie geben. ObdemPhänomenderBestechungimöffentlichenGesundheitssystemnachgeltenderRechtslageauchmitdenMitteln desstrafrechtsentgegengetretenwerdenkann,warinder Rechtsliteraturund-praxislangeZeitumstritten.Diskutiert wurdezumeinen,obniedergelassene,fürdievertragsärztlicheversorgungzugelasseneärztinnenundärztebei WahrnehmungderihnenübertragenenAufgabenalsAmtsträgerimSinnedes 11Absatz1Nummer2Buchstabec StGBhandelnundsichnachden 331,332StGBstrafbar machenkönnen.zumanderengingenimhinblickaufeine etwaigestrafbarkeitnach 299StGBdieMeinungenauseinander,obVertragsärztinnenund-ärztealsBeauftragteder gesetzlichenkrankenkassenanzusehensind.sowohlder 3.Strafsenat (vgl.beschlussvom5.mai2011 3StR458/10, NStZ2012,35ff.)alsauchder5.StrafsenatdesBundesgerichtshofs (vgl.beschlussvom20.juli2011 5StR115/11, NStZ-RR2011,303ff.)habendieseFragenschließlichdem GroßenSenatfürStrafsachendesBGHzurEntscheidung vorgelegt. Letztererhatam29.März2012überdieVorlagedes5.Strafsenatsentschieden (vgl.gsst2/11;njw2012,2530ff.). DerBeschlussergingimRahmeneinesRevisionsverfahrens, demeinurteildeslandgerichtshamburgvom8.dezember 2010 (vgl.gesr2011,164ff.)zugrundelag.daslandgerichthatteeinepharmareferentinwegenbestechungim geschäftlichenverkehrin16fällenzueinergesamtgeldstrafeverurteilt.nachdenurteilsfeststellungenpraktizierte dieangeklagteunterderbezeichnung Verordnungsmanagement einprämiensystemfürdieärztlicheverordnungvonmedikamentenihresvertriebs.dieverschreibende ÄrztinoderderverschreibendeArztsollte5ProzentderHerstellerabgabepreisealsPrämiedafürerhalten,dasssiebzw. erarzneimitteldesunternehmensverordnete.diezahlungenwurdenalshonorarfürfiktivewissenschaftlichevorträge ausgewiesen. DerGroßeSenatfürStrafsachendesBGHhatinseinemBeschlussfestgestellt,dassniedergelasseneVertragsärztinnen und-ärztewederalsamtsträgerimsinnevon 11Absatz1 Nummer2BuchstabecStGBnochalsBeauftragteimSinne von 299StGBanzusehensind.DiefehlendeAmtsträgereigenschaftwurdeaufdieErwägunggestützt,dassgesetzlicheKrankenkassenzwar sonstigestellen öffentlicher VerwaltungimSinnevon 11Absatz1Nummer2BuchstabecStGBseien,dassdieVertragsärztinbzw.derVertragsarztaberbeiderVerordnungvonArznei-,Heil-oder HilfsmittelnkeineöffentlichenAufgabenwahrnehme (vgl. GSSt2/11,Rn.11ff.und14ff.).ImVerhältniszwischen Vertragsärztinbzw.-arztundPatientinbzw.PatientüberwiegevielmehrdasElementdespersönlichenVertrauensund derfreienauswahl (vgl.rn.20).diebeauftragteneigenschaftwurdebereitsmitdemargumentverneint,dassdasin 72SGBVvorgegebenegesetzgeberischeKonzeptdesZusammenwirkensaufKooperationundGleichordnungberuhe (vgl.rn.32;vgl.zumganzenauchfischer,strafgesetzbuch mitnebengesetzen,60.auflage2013, 11Rn.22dff.und 299 Rn.10bff.). DamitbestehtnunmehrRechtsklarheitdarüber,dassimVertragsarztsystemZuwendungen,diezurunlauterenBeeinflussungdesVerordnungsverhaltensimSinneeinerwettbewerbsbezogenenBevorzugunggefordert,angebotenund gewährtwerden,wederden 331ff.StGBnochdemTatbestanddes 299StGBunterfallen.DiesdürfteunterZugrundelegungderdargestelltenArgumentationdesGroßen SenatsdesBGHgleichermaßenfürArznei-wiefürHilfsmittelgelten.DieVorlagedes3.Strafsenats,dieeinenSachverhaltausdemBereichderkorruptivenBeeinflussungvon HilfsmittelverordnungenzumGegenstandhatte,istinsoweit folgerichtigzurückgenommenworden (vgl.fischer,a.a.o., 331 Rn. 4e). InwieweitsichdieEntscheidungdesGroßenSenatsdes BGHauchaufanderestrafrechtlicheFragestellungen etwa aufdierechtsprechungimbereichdervertragsarztuntreue auswirkt,bleibtzunächstabzuwarten (vgl.hierzukrüger,
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/14575 StraFo2012,308ff.).SiehatjedenfallsimHinblickaufdie unlauterebeeinflussungdesverordnungsverhaltenseine deutlicheregelungslückeaufgezeigt,vondereinenichtzu legitimierendesignalwirkungausgehtunddiedaherdurch dengesetzgeberzuschließenist (vgl.indiesemsinne Fischer,a.a.O., 299Rn.10esowie 331Rn.4e).Auch derbundesgerichtshofhateinedeutlicheaufforderungan dengesetzgeberformuliert (vgl.gsst2/11,rn.46): Vor demhintergrundderseitlängeremimstrafrechtlichen SchrifttumgeführtenDiskussionsowieimHinblickauf gesetzgeberische Initiativen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3685)zurBekämpfungkorruptivenVerhaltensimGesundheitswesenverkenntderGroßeSenatfürStrafsachen nichtdiegrundsätzlicheberechtigungdesanliegens,missständen,die allemanscheinnach gravierendefinanzielle BelastungendesGesundheitssystemszurFolgehaben,mit MittelndesStrafrechtseffektiventgegenzutreten.DieAnwendungbestehenderStrafvorschriften, [ ],aufdergrundlagealleindemgesetzgebervorbehaltenerstrafwürdigkeitserwägungen ist der Rechtsprechung jedoch versagt. DabeikannderBedarfnacheinerstrafrechtlichenRegelung auchnichtvordemhintergrundbestehenderberufs-undsozialrechtlichervorschriftenverneintwerden:zumeinenist esnichtzurechtfertigen,dassnachderzeitigerrechtslageim FallvonangestelltenÄrztinnenundÄrztenBestechlichkeit undbestechungstrafrechtlichverfolgtwerdenkönnen,bei freiberuflichtätigenärztinnenundärztenjedochnicht.dieseungleichbehandlungistschwerzuerklären,gehendoch immerhäufigerangestellteundfreiberuflicheärztinnenund ÄrzteinmedizinischenVersorgungszentrenTüranTürderselbenTätigkeitnach.Zumanderensinddiederzeitigenberufs-undsozialrechtlichenVorschriftenfüreineeffektive Bekämpfung der bestehenden Missstände nicht geeignet. GrundsätzlichistdasPhänomenderKorruptionnichtauf einzelneberufsgruppenimgesundheitswesenbeschränkt. EsmachtauchnichtaneinzelnenLandesgrenzenhalt,so dasseinprofessions-undländerübergreifendeseingreifen gebotenist.diesvermagjedochdasaufeinzelneberufsgruppenzugeschnitteneunddurchverschiedeneländerparlamenteundberufskammernfürdeneigenenzuständigkeitsbereicherlasseneberufs-bzw.standesrechtinseiner Heterogenitätnichtzuleisten.DochauchinihremjeweiligenAnwendungsbereicherscheinenberufsrechtlicheRegelungenalleinnichtgeeignet,korruptiveStrukturenkonsequentzubekämpfen.DieswirdbeispielhaftamBerufsrecht der Ärzteschaft deutlich: Zwarsieht 31der (Muster-)Berufsordnungfürdiein DeutschlandtätigenÄrztinnenundÄrzte (MBO)vor,dasses diesennichtgestattetist,fürdiezuweisungvonpatientinnen undpatientenoderuntersuchungsmaterialoderdenbezug vonarznei-oderhilfsmittelnodermedizinproduktenein EntgeltoderandereVorteilesichversprechenodergewähren zulassenoderselbstzuversprechenoderzugewähren.ferneristesdenärztinnenundärztengemäß 32MBOverboten,vonPatientinnenundPatientenoderanderenGeschenkeoderandereVorteilezufordern,sichversprechenzu lassenoderanzunehmen,wennhierdurchdereindruckerwecktwird,dassdieunabhängigkeitderärztlichenentscheidungbeeinflusstwird.durchdieübernahmeindiejeweiligenberufsordnungenderlandesärztekammernsind dieseverboteauchfüralleärztinnenundärzteverbindlich. EinVerstoßkannzuberufsgerichtlichenMaßnahmenundim äußerstenfalltheoretischauchzumwiderrufderapprobationdurchdiezuständigelandesgesundheitsbehördeführen. JedochistimZusammenhangmitderAhndungdergenanntenVerboteeindeutlichesVollzugsdefizitzubeobachten, welchessichzukünftignochverstärkenwird.diesdokumentiertdiezahlderverfahren,dieindenjahren2008bis 2012nachAuskunftderBundesärztekammerseitensder Landesärztekammerngeführtwordensind (vgl.der SPIEGEL,Ausgabe3/2013,S.38f.).Zwarwurdeinsgesamt inrund930fällenermittelt,waseinerdurchschnittlichen jährlichenverfahrenszahlvon186entspricht.diesezahlrelativiertsichjedochangesichtsdeszuvermutendenjährlichengesamtschadensinmilliardenhöhe.zudemwaren unterdenverfahrenallein480fälle,indenendiefirma RatiopharmÄrztinnenundÄrztenGeldfürdiebevorzugte VerordnungihrerPräparatebezahlthabensoll.Hierbeisoll essichaberumsachverhaltehandeln,diesichbereitsinden Jahren2002bis2005ereignethaben (vgl.mitteilungdpa vom14.januar2013innzwistaktuell,heft2/2013).nur 163dieserFälleendetenmiteinerberufsrechtlichenStrafe. Dabeihatsichgezeigt,dassdieseSanktioneninderRegel nurdannverhängtwerden (können),wenndiestaatsanwaltschaftlichenermittlungsaktenbzw.-ergebnissedenärztekammernzurverfügunggestelltwerden.dajedochdie StaatsanwaltschafteninzahlreichenKorruptionsfällenihre ErmittlungennachBekanntwerdendesBeschlussesdes GroßenSenatseingestellthabenbzw.einstellenmusstenund ohneeineänderungdergesetzeslagezukünftigentsprechendeermittlungenerstgarnichtaufnehmenwerden, scheidetnunmehrbeideraufklärungberufsrechtswidrigen VerhaltenseinRückgriffderÄrztekammernaufdieStrafverfahrensaktenaus.DamitisteinweitererRückgangderVerfahrenszahlenzuerwarten,wodurchdiePräventivwirkung vonberufsrechtlichenverbotenzusätzlichgeschwächtwird. DasPhänomenderKorruptionistdarüberhinausnichtauf denöffentlichenbereichdesgesundheitswesensbeschränkt.betroffenistvielmehrauchderprivatesektor,für denetwaigesozialrechtlicheverbotekeinewirkungentfalten.allerdingskönnenauchimöffentlichengesundheitssystemdiesozialgesetzlichenregelungenkorruptivepraktiken nicht wirksam verhindern: GrundsätzlichistesVertragsärztinnenund-ärztennach 73 Absatz7desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV) zwarnichtgestattet,fürdiezuweisungvonversichertenein EntgeltodersonstigewirtschaftlicheVorteilesichversprechenodergewährenzulassenoderselbstzuversprechen oderzugewähren.außerdemverbietet 128SGBVnichtärztlichenLeistungserbringerinnenund-erbringerndieAbgabevonHilfsmittelnanVersicherteüberDepotsbeiVertragsärztinnenund-ärzten (Absatz1),dieBeteiligungder Vertragsärztinnenund-ärzteanderDurchführungderHilfs-, Heil-oderArzneimittelversorgunggegenEntgeltodersonstigewirtschaftlicheVorteilesowiedieGewährungsolcher ZuwendungenimZusammenhangmitderVerordnungvon Hilfs-,Heil-oderArzneimitteln (Absatz2inVerbindungmit denabsätzen5bund6).esistzudemstatuiert,dassvertragsärztinnenund-ärzte,dieunzulässigezuwendungenfordernoderannehmen,gegenihrevertragsärztlichenpflichten verstoßen (Absatz5a).BeiderEinführungdes 128SGBV (vgl.bundestagsdrucksache16/10609,s.58)gingderge-
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode setzgeberdavonaus,dassesdeutlichehinweiseauffehlentwicklungeninderzusammenarbeitzwischennichtärztlichen Leistungserbringerinnenbzw.-erbringernundVertragsärztinnenbzw.-ärztengebe.DiesenFehlentwicklungensollte insbesondereauchmitdenin 128Absatz3SGBVvorgesehenen Vertragsstrafen wirksam entgegengetreten werden. JedochstellensichdieMöglichkeitenzurAufklärungund SanktionierungvonetwaigenVerstößengegensozialrechtlicheVerbote nichtzuletztauchalsindirektefolgedesbeschlussesdesgroßensenatsfürstrafsachendesbgh als unzureichenddar.sokommtetwaeinzeitweiser,aufdie DauervonhöchstenszweiJahrenbefristeterAusschlussder BeteiligtenvondervertragsärztlichenVersorgung ( 81Absatz5, 128Absatz3Satz2SGBV)nurbeischwerwiegendenVerfehlungeninBetracht.Dendurchdiegesetzlichen KrankenkassenunddieKassenärztlichen (Bundes-)Vereini- gungeneinzurichtendenstellenzurbekämpfungvonfehl- verhaltenimgesundheitswesen ( 81a,197aSGBV)fehlt esjedochandennotwendigen gegebenenfallsauchverdeckten Ermittlungs-undEingriffsbefugnissen,umsolche schwerwiegendenverstößenachzuweisen.diesgiltinsbesondereinfallgestaltungen,indenensichdasgewichtdes VerstoßesausderErstreckungübereinenlängerenZeitraum ergibtoderdiebetreffendengeldströmeerfinderischverschleiertwerden.dennhierzubedarfesregelmäßigdurchsuchungsmaßnahmenindengeschäftsräumenderhandelndenpersonen,imrahmendererbeweismittelaufgespürt undgegebenenfallsbeschlagnahmtwerdenkönnen.dieeinschaltungderhierzuberufenenstaatsanwaltschaftennach 81aAbsatz4oder 197aAbsatz4SGBVkommtimBereichunlautererZuwendungenmangelsStrafbarkeitnicht mehr in Betracht. AufdieseDefizitehatderGKV-Spitzenverbandwiederholt hingewiesen.erhatzuletztinseinerstellungnahmezuder am17.april2013durchgeführtenöffentlichenanhörung desbundestagsausschussesfürgesundheitdargelegt,dass dievomgesetzgeberbeabsichtigteeigenständigesozialrechtlicheahndungvonverstößengegendaszuwendungsverbotindertäglichenermittlungspraxisderstellenzurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitswesenins Leerelaufe.DieRegelungdes 128Absatz3SGBVermöglicheindergegenwärtigenAusgestaltungwederempfindliche Sanktionen noch eine wirksame Abschreckung. DiedargestelltenBeweisschwierigkeitenergebensichin gleicherweiseauchfürdieparitätischmitvertreternder Kassenärztlichen (Bundes-)VereinigungenunddergesetzlichenKrankenkassenbesetztenZulassungsausschüsse, wennsieüberdenentzugderkassenärztlichenzulassungzu entscheidenhaben ( 95Absatz6SGBV).JedenfallsscheidetangesichtsdernunmehrvomGroßenSenatkonstatierten StraflosigkeitunerlaubterZuwendungeneindiesbezüglicher RückgriffaufrechtskräftigeFeststellungeninStrafbefehlen oder-urteilenzumnachweiseinergröblichenverletzung der vertragsärztlichen Pflichten zukünftig aus. DochauchlosgelöstvondenbeschriebenenNachweisschwierigkeitenbestehtdieNotwendigkeit,inderrechtlichenWerteordnungauchmitdenMittelndesStrafrechts zumausdruckzubringen,dassbestechlichkeitundbestechungimgesundheitssysteminhohemmaßesozialschädlicheunddamitnichtzutolerierendeverhaltensweisendarstellen. AufgrunddesUmstandes,dassvieleAkteurinnenundAkteure etwaherstellerinnenundherstellervonarznei-und Hilfsmitteln,Kliniken,Apotheken,aberauchdieniedergelassenenÄrztinnenundÄrzte mehroderwenigerdavon abhängigsind,dassangehörigeandererheilberufeihnen KundinnenundKundenbzw.PatientinnenundPatienten vermitteln,istdasgesundheitswesenfürunlautereabsprachenbesondersanfällig.dergesetzgebermussdaherhandeln,umdieweitüberwiegendemehrzahlderehrlichenärztinnenundärzteunddersonstigenerbringerinnenund ErbringervonGesundheitsleistungenzuschützenunddie LauterkeitundFreiheitdesWettbewerbsinnerhalbdesGesundheitswesenszustärken.Hierbeiistzubeachten,dassdie LauterkeitdesWettbewerbsnichtalleindurchkorruptives VerhaltenimSystemderöffentlichenGesundheitssystemein Fragegestelltwird.NimmtmandasBeispielderArzneimittelverordnung,soistderfreieWettbewerbzwischenden HerstellerinnenundHerstellernvonArzneimittelnimFalle unlautererzuwendungenandieverordnendeärztinoder denverordnendenarztunabhängigvondertatsachebetroffen,obdiepatientinoderderpatientprivatodergesetzlich versichertist.indemeinenwieindemanderenfallwirdder WettbewerbsvorsprungnichtdurchdieQualitätdesProdukts,sonderndurchdieGewährungeinesunlauterenVorteilserreicht (vgl.schneider,stv2010,365,368).dahersoll mitdiesemgesetzentwurfeinstraftatbestandgeschaffen werden,derdenfreienwettbewerbimgesamten,alsoimöffentlichenundprivatengesundheitsbereichschützt.einmittelbarerschutzergibtsichdadurchauchfürdievermögensinteressendermitbewerberinnenundmitbewerber,der SolidargemeinschaftunddereinzelnenPatientinnenundPatienten.ImHinblickaufdenTatbestandderBestechlichkeit solldabeikeinspezialgesetznurgegenärztinnenundärzte geschaffenwerden.inanbetrachtdervielgestaltigkeitmöglicherbeziehungenimgesundheitssystemsollenvielmehr imsinneeinesumfassendenhandlungsansatzesangehörige sämtlicherstaatlichanerkannterheilberufealsnormadressatinnen und - adressaten erfasst sein. ÜberdieAbsicherungdesfreienWettbewerbshinausbesteht aberauchdienotwendigkeit,dieunabhängigkeitmedizinischerentscheidungimallgemeinenzuschützen.diebehandlungs-bzw.therapieentscheidungensolltenfreijedweder auchnichtwettbewerbsbezogener Einflussnahmen durchunlauterevorteilegetroffenwerden.auchdiesgiltsowohlfürdenöffentlichenalsauchfürdenprivatengesundheitsbereich.diepatientinnenundpatientenmüssensichjederzeitdaraufverlassenkönnen,dassdieunterumständen lebenswichtigenentscheidungenüberdasobundwieihrer Therapieausschließlichaussachgerechten,amPatientenwohlorientiertenGründengetroffenwerden.Bereitsder Verdacht,ZuwendungenandiebehandelndeÄrztinoderden behandelndenarztkönntenbeispielsweisedieauswahleines Krebsmedikamentesbeeinflussen,störtdasVertrauensverhältniszwischenMedizinerinnenbzw.MedizinernundLaien empfindlich.dergesetzentwurfsollalsoauchdazuführen, dassdiefachlicheorientierungderbehandlunggesichert unddamitbeidenpatientinnenundpatientendasvertrauen indieentscheidungendersiebehandelndenpersonengestärkt wird. NebenderEinführungeinesStraftatbestandesderBestechlichkeitundBestechungimGesundheitswesenalsneuer 299aStGBsiehtderGesetzentwurfauchdessenBerück-
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/14575 sichtigungindenvorschriftenderstrafprozessordnungzur Telekommunikationsüberwachungvor.Darüberhinausist eineanpassungderfolgevorschriftenimsechsundzwanzigstenabschnittdesbesonderenteilsdesstrafgesetzbuchs beabsichtigt.davonausgenommenistlediglichder 301 StGB,dadervorgeschlageneneueStraftatbestandalsOffizialdeliktausgestaltetwerdensoll.Dennderkonsequente SchutzdeslauterenWettbewerbsimGesundheitsbereichist angesichtsdesmitverwirklichtenpatientenschutzesregelhafteinanliegenvonbesonderemöffentlicheminteresse,so dasseineverfolgungvonamtswegenangezeigterscheint. WenigergravierendenFällenkönnendieStrafverfolgungsbehördenüberdieRegelungender 153,153aStPOgerecht werden. II.Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischenUnion undvölkerrechtlichenverträgen,diediebundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. IV.Gesetzesfolgen 1. Nachhaltigkeitsaspekte DasVorhabenberührtkeineAspekteeinernachhaltigenEntwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand FürBund,LänderundGemeindensindkeineHaushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. 3. Erfüllungsaufwand DasGesetzführtzuErfüllungsaufwand.DieEinführungeines neuenstraftatbestandeslässterwarten,dassdieanzahlder Strafverfahrenzunehmenwird.DieswirdzuHaushaltsmehrausgabenbeidenfürdieDurchführungvonStrafverfahreninersterLiniezuständigenStrafverfolgungsbehörden derländerführen.demstehtgegenüber,dassdieentscheidungdesgroßensenatsfürstrafsachendesbghvom 29.März2012zueinerEinstellungverschiedenerStrafverfahrenmitvergleichbarenSachverhaltengeführthat,wodurcheinenichtnäherbestimmbareEntlastungderStrafverfolgungsbehördeneingetretenist.DerUmfangderdennoch zuerwartendenmehrausgabenlässtsichmitverhältnismäßigemaufwandauchimwegederschätzungnichtnäher quantifizieren. 4. Sonstige Kosten FürdieWirtschaftunddieAngehörigenderstaatlichanerkanntenHeilberufeentstehenbeiregelkonformemVerhalten keinezusätzlichenkosten.dakorruptionstatenzuhohen SchädeninderPrivatwirtschaftundimöffentlichenGesundheitssystemführen,kanndieEinführungdesStraftatbestandesderBestechlichkeitundBestechungimGesundheitswesendazubeitragen,dassSchädenunddamitauchKosten vermiedenwerden.inwieweithiermitauswirkungenauf EinzelpreiseodersogardasVerbraucherpreisniveauverbundensind,lässtsich auchangesichtsderinvielenbereichen desarzneimitterechtsbestehendenpreisbindung nichtsicher abschätzen. 5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DerGesetzentwurfhatkeineerkennbarengleichstellungspolitischenAuswirkungen.Grundsätzlichsindweibliche undmännlichepersonenvondenvorschriftendesgesetzentwurfs in gleicher Weise betroffen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumredaktionelleFolgeänderungenzurEinfügungdes 299aStGBsowiezurÄnderungder 300 und302 StGB. Zu Nummer 2 ( 299a StGB-E) DerGesetzentwurfschlägtdieEinfügungeinesneuen StraftatbestandesderBestechlichkeitundBestechungim Gesundheitswesenals 299aStGBindensechsundzwanzigstenAbschnittdesBesonderenTeilsdesStrafgesetzbuchesvor.FüreinesystematischeEinordnungandieserStelle sprichtimhinblickaufdieerstetatbestandvariantedieanlehnungandas Wettbewerbsmodell destatbestandesvon 299StGB.SieistzudemvordemHintergrundkonsequent, dasssichvorderentscheidungdesgroßensenatsvom 29.März2012dierechtswissenschaftlicheDiskussionüber einemöglichestrafbarkeitvonvertragsärztinnenund-ärztenbeginnendmitdenausführungenpragals (vgl.nstz 2005,133ff.)undbefördertdurcheineEntscheidungdes OberlandesgerichtsBraunschweigausdemJahre2010 (vgl. Ws17/10,NStZ2010,392f.)zunehmendaufdieAnwendbarkeitdes 299StGBkonzentrierthat.IndergenanntenEntscheidungdesGroßenSenatsistzudemdieFreiberuflichkeitniedergelassenerVertragsärztinnenund-ärztebetont worden,wasauchzuderannahmegeführthat,dassdiese keineöffentlichenaufgabenwahrnehmen.diesistaufanderegesundheitsberufeübertragbar,sodasssichderregelungsgehaltderneuenvorschriftüberwiegendaufdenprivatwirtschaftlichenbereicherstreckt,waswiederumgegen eineverortungimdreißigstenabschnittdesbesonderen Teils des Strafgesetzbuches spricht. DerGesetzentwurfistinzweierleiHinsichtdurchgewichtigeInteressendesGemeinwohlsbedingt.Erdientzumeinen demschutzdeslauterenundfreienwettbewerbsaufdeminländischenund angelehntan 299Absatz3StGB ausländischengesundheitsmarkt.einegefährdungdieses RechtsgutsdurchkorruptiveAbsprachentrittunabhängig davonein,obdiebehandeltepatientinoderderbehandelte Patientprivatodergesetzlichversichertist,sodasskeinetatbestandlicheBeschränkungaufdasöffentlicheGesundheitssystemvorgesehenist.ZudemistderWettbewerbnichtnur dannbetroffen,wenndiebestocheneoderderbestochene nebenihrerbzw.seinerbeziehungzurpatientinoderzum PatientenauchnochineinemAuftrags-bzw.Angestelltenverhältniszueinerbzw.einemDrittensteht.Dahersollauf ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal verzichtet werden.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZumanderensolldurchdieimVergleichzu 299StGBvorgeschlageneErweiterungumdieTatbestandsvariantedes Beeinflussen-Lassens insonstiger alsowettbewerbsunabhängiger unlautererweisederschutzderunabhängigkeitmedizinischerentscheidungennichtnuralsreflex,sonderninumfassenderundhervorgehobenerweiseerreicht werden.derregelungsvorschlagunter 299aAbsatz1 Nummer2undAbsatz2Nummer2StGB-EbildetimHinblickaufdieersteTatbestandsvarianteeinenGrund-bzw. AuffangtatbestandfürFälle,indenennichteineBevorzugunggegenüberMitbewerberinnenundMitbewerbern,sondernbeispielsweiseallgemeineSteigerungenvonBezugsoderVerordnungsmengenoderwettbewerbsunabhängige Privatinteressen erreicht bzw. verfolgt werden sollen. DemWesendesKorruptionsstrafrechtsentsprechendistfür dieüberschreitungderstrafbarkeitsgrenzedasvorliegen einerunrechtsvereinbarungoderdieaufihrenabschluss zielendeerklärungentscheidend.dervorteilmussbeibestimmten,imtatbestandaufgezähltenmedizinischen EntscheidungenalsGegenleistungfüreinekünftigeBevorzugungimWettbewerboderein Beeinflussen-Lassen in sonstigerunlautererweisegefordert,angeboten,versprochen, angenommen oder gewährt werden. DieTatist wiedieübrigenbestechungsdelikteauch ein abstraktesgefährdungsdelikt.aufeinenüberdietatbestandlichenhandlungsmodalitäten (Fordern,Sich-Versprechen-Lassenetc.)hinausgehendenErfolg,etwadenEintritt einertatsächlichenbevorzugungodereinesvermögensvorteilsbzw.-nachteils,kommtesnichtan.dadertatbestand dadurchdievollendungindenvorfeldbereichausdehnt,ist eine Versuchsstrafbarkeit nicht normiert. DieVornahmederdurchdiekorruptiveUnrechtsvereinbarungerkauftenHandlung ( Ausführungshandlung )kannjedochnachderbisherigenrechtsprechungunterbestimmten VoraussetzungenalsUntreueoderBetrugstrafbarsein (vgl. BGH,Beschlussvom25.November2003 4StR239/63, NJW2004,454ff.undBeschlussvom27.April2004 1StR 165/03,NStZ2004,568ff.).HinsichtlichdesKonkurrenzverhältnissesdieserTatenbestehenParallelenzuden 299 und331ff.stgb,sodassdiehierzuergangenerechtsprechungzugrundegelegtwerdenkann (vgl.bgh,urteilvom 11.Mai2001 3StR549/00,NJW2001,2560zu 332 StGBundUrteilvom2.Dezember2005 5StR119/05, NJW 2006, 925 zu 299 StGB). Zu den Absätzen 1 und 2 DieVorschriftdes 299aStGB-Eenthältspiegelbildliche TatbeständederBestechlichkeit (Absatz1)undderBestechung (Absatz2)imGesundheitswesen.Absatz1enthältein SonderdeliktfürAngehörigevonstaatlichanerkanntenHeilberufen.Esgiltinsoweit 28Absatz1StGB.DieTatnach Absatz2kannvonjedermannbegangenwerden.BeideAbsätze haben verschiedene gemeinsame Tatbestandsmerkmale: VorausgesetztwirdjeweilsdieBestechungvonAngehörigen einesheilberufs,derfürdieberufsausübungoderdieführungderberufsbezeichnungeinestaatlichgeregelteausbildungerfordert.derkreisdernormadressatinnenund-adressatenentsprichtsomitdemjenigendes 203Absatz1 Nummer1StGB.Erfasstsindsowohldieakademischen Heilberufe,derenAusübungeinedurchGesetzundApprobations(ver- )ordnunggeregelteausbildungvoraussetzt (ÄrztinnenundÄrzte,Zahnärztinnenund-ärzte,Tierärztinnenund-ärzte,PsychologischePsychotherapeutinnenund -therapeuten,kinder-undjugendlichenpsychotherapeutinnenund-therapeuten,apothekerinnenundapotheker),als auchdiesogenanntengesundheitsfachberufewiezumbeispielgesundheits-undkrankenpflegerinnenund-pfleger, Ergotherapeutinnenund-therapeuten,Logopädinnenund LogopädenoderPhysiotherapeutinnenund-therapeuten,deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. EinVorteilimSinnebeiderAbsätzeistgrundsätzlichalles, wasdielagederempfängerinoderdesempfängersirgendwieverbessertundaufdassieodererkeinenanspruchhat. GemeintsindsowohlmateriellealsauchimmaterielleVorteile.DerBegriffistausden 299und331ff.StGBentlehnt.AufdiediesbezüglicheKommentarliteraturund Rechtsprechungkannverwiesenwerden.DieVorteilekönnenderoderdemAngehörigeneinesstaatlichanerkannten Heilberufsselbstodereinerbzw.einemDrittenzugedacht sein oder zugewandt werden. DieTathandlungmussmitderAusübungdesHeilberufsim Zusammenhangstehen.EinsolcherZusammenhangsetzteinensachlichenKonnexzwischenVorteilsvereinbarungund derartderberufsausübungvoraus.ausgenommensinddamitreinprivatetätigkeiten,alsoinsbesonderederbezug bzw. Erwerb zum Zwecke der eigenen Verwendung. ImHinblickaufdiebereitsangesprocheneUnrechtsvereinbarungfindetdieinden 331,333StGBerfolgteLockerungtrotzderEinfügungeinerzweitenTatbestandsvariante sprachlichkeineentsprechung.esgenügtnicht,dassder VorteilfürdieallgemeineBerufsausübunggefordertoderangebotenwird,umeinunspezifisches Wohlwollen herbeizuführen.diegegenleistungfürdenvorteilmussineiner hinreichendbzw.ingrobenumrissenbestimmtenbevorzugungoderineinementsprechendkonkretisiertensonstigen Beeinflussen-Lassen imzusammenhangmitdembezug, derverordnungoderderabgabebestimmtermedizinischer ProdukteoderderZuweisungvonPatientinnenundPatientenoderUntersuchungsmaterialstehen.Allerdingswirdbei großzügigeneinladungenodergeschenkenetwadurcharzneimittelherstellerderfüreinestrafbarkeithinreichendebezugaufdaskünftigebezugs-,abgabe-oderverordnungsverhaltennaheliegenundsoeineunrechtsvereinbarung indiziert sein. DervorausgesetzteUnrechtszusammenhangfehlt wieallgemeinimkorruptionsstrafrecht indenfällendersozialadäquanz.grundsätzlichkönnensolcheleistungenals sozialadäquatangesehenwerden,diederhöflichkeitoder Gefälligkeitentsprechenundsowohlsozialüblichalsauch untergesichtspunktendesrechtsgutschutzesallgemeingebilligtsind (vgl.fischer,a.a.o., 331Rn.25).FürdenvorgeschlagenenStraftatbestandderKorruptionimGesundheitswesenkannindiesemZusammenhangaufdiein LiteraturundRechtsprechungzuden 299und331ff. StGBerarbeitetenGrundsätzezurückgegriffenwerden.Für denprivatwirtschaftlichenbereichwerdendiegrenzensozialadäquaterzuwendungengrundsätzlichweiterzuziehen seinalsimbereichderöffentlichenverwaltung.hierbeiist auchzubeachten,dassdieangewandteprüfungvonmedizinproduktenundarzneimittelneinfürforschungundentwicklungunerlässlichesinstrumentdarstellt.angemessene
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/14575 HonorierungenfürdieMitwirkungansolchen wissenschaftlichwerthaltigen StudienkönnendurchausrechtmäßigseinundsollennichtuntereinenpauschalenKorruptionsverdachtgestelltwerden.Entscheidendwirdsein,dass diehandelndenakteurinnenundakteureauchundgerade imsinnedertransparenzdiegesetzlichenvorschriftenzum Verfahren imbereichderanwendungsbeobachtungetwa 67Absatz6desArzneimittelgesetzes (AMG) einhalten (vgl.zumbereichderdrittmittelforschungbghst47, 295 ff. = NJW 2002, 2801 ff.). DieindererstenTatbestandsvariantevorausgesetzteBevorzugungim (inländischenoderausländischen)wettbewerb dervorteilsgeberinbzw.desvorteilsgeberssollinhaltsgleich aus 299StGBübernommenwerden.ZurKonkretisierung derbegrifflichkeitenkannfolglichaufdiebestehendekommentarliteraturundrechtsprechungverwiesenwerden.die zweitetatbestandsvariantedes Beeinflussen-Lassens bildeteinengrund-bzw.auffangtatbestandfürfälle,indenen einewettbewerbsbezogenebevorzugungnichtmöglichoder gegebenist.diesspieltetwabeibestehendenmonopolen, beivorteilenfürdie ggf.sogarindikationsunabhängige allgemeinesteigerungvonbezugs-,verordnungs-oderauch ZuweisungsmengenoderbeialleinaufdenWirkstoffbezogenenArzneimittelverordnungensowiebeiHeil-undHilfsmittelverordnungeneineRolle.GleichzeitigsindwettbewerbsunabhängigePrivatinteressendenkbar,diesichetwa aufmedizinischnichtindizierteverordnungenbeziehen.in diesembereichwärengegebenenfallsauchvorteileerfasst, dieseitensderpatientinnenundpatientenselbstoderdurch Angehörige angeboten, versprochen oder gewährt werden. DieBevorzugungoderdas Beeinflussen-Lassen musssich aufdenbezug,dieverordnungoderdieabgabevonarznei-, Heil-oderHilfsmittelnoderMedizinproduktenoderaufdie ZuweisungvonPatientinnenundPatientenoderUntersuchungsmaterialbeziehen.DerBegriffderArzneimittelistin 2AMGlegaldefiniert.EineLegaldefinitionvonMedizinproduktenfindetsichin 3desMedizinproduktegesetzes. DieBegriffe Heil-undHilfsmittel sindwiederumausdem FünftenBuchdesSozialgesetzbuchs ( 32und33SGBV) entlehnt.mithilfsmittelnsindsachengemeint,diedurchersetzende,unterstützendeoderentlastendewirkungdenerfolgderkrankenbehandlungsichernodereinebehinderung ausgleichenbzw.ihrvorbeugen.unterheilmittelnsinddagegenpersönlichemedizinischedienstleistungenzuverstehen,dieeinemheilzweckdienenodereinenheilerfolgsichern. SoweitbereitsderBezugu.a.vonArzneimittelnoderMedizinproduktenvomTatbestanderfasstwird,istdiesunterBerücksichtigungdesgeschütztenRechtgutsdesfreienWettbewerbsgerechtfertigt.DarüberhinausbestehtdieGefahr,dass diebereitsimhinblickaufdenbezugerfolgtebeeinflussungimrahmenderspäterenverordnungoderabgabezum Nachteil der Patientinnen und Patienten fortwirkt. SowienachherrschenderMeinungunter Bezug dasgesamtewirtschaftlichaufdieerlangungvonwaregerichtete Geschäftzuverstehenist,sollenmitdemBegriff Verordnung überseineneigentlichenwortsinnhinausauchtätigkeitenerfasstwerden,diehiermitineinemengeninneren Zusammenhangstehen.DieswirdbeispielsweiseinSachverhaltenwiedemjenigenrelevant,derdemVorlagebeschlussdes3.Strafsenats (vgl.3str458/10,a.a.o.)zugrundelag.hierwurdedervorteilnichtfürdieverordnung, sondernfürderenübersendungandiehändlerinderbetroffenenhilfsmittelgewährt.denninderregelwirdlediglich dashilfsmittelselbstundnichtdasprodukteinerbestimmtenhändlerinodereinesbestimmtenherstellersverordnet. DiesgiltentsprechendfürdieVerordnungvonHeilmitteln. VergleichbareFällewerdeninderRegelaberauchunterdie VariantederZuweisungvonPatientinnenundPatientenfallen (siehe unten). SoweitdieVereinbarungeinerBevorzugungodereines Beeinflussen-Lassens beiderabgabeu.a.vonarzneimitteln unterstrafegestelltwerdensoll,sindhiervoninsbesondere auchapothekerinnenundapothekerbetroffen.vongroßer RelevanzistdieseFallgestaltung,wenndieÄrztinoderder ArzteinArzneimittelnurunterseinerWirkstoffbezeichnung verordnetoderdieersetzungdesarzneimittelsdurchein wirkstoffgleiches Präparat nicht ausschließt ( aut- idem ). DerBegriffderZuweisungmeintalleFällederÜberweisung,VerweisungundEmpfehlungvonPatientinnenund PatientenanÄrztinnenundÄrzte,Kliniken,Apotheken, GeschäfteoderanAnbieterinnenundAnbietervongesundheitlichen (Dienst- )Leistungen (vgl.zurbegrifflichkeitin dermbo-ä:bghizr111/08,entscheidungvom13.januar 2011,zitiertnachjuris).ErfasstwirdjedwedeZuführungvon PatientinnenundPatientenaneineandereAnbieterinoder einenanderenanbietergesundheitlicherleistungen.somit wirdbeispielsweiseauchdieempfehlungeinerbestimmten HeilmittelerbringerinodereinesbestimmtenHeilmittelerbringersnacheinerentsprechendenvorherigenVerordnung erfasst.alszuweisendeoderzuweisenderkommtdabeijede bzw.jederangehörigeeinesstaatlichanerkanntenheilberufsinbetracht.durchdieaufnahmedesbegriffsdesuntersuchungsmaterialswirddiezusammenarbeitmitmedizinischenlaborenindenregelungsbereichdervorschrift einbezogen. DasMerkmalderUnlauterkeitwirdinbeidenTatbestandvariantenvorausgesetzt.Dieskommtsprachlichdurchdiein beidenabsätzenjeweilsunternummer2gewählteformulierung insonstigerunlautererweise zumausdruck.das MerkmalgrenztsachwidrigevonsachgerechtenMotivender Bevorzugungoderdes Beeinflussen-Lassens ab.esbeschreibtdasverhältnisvonleistung (Vorteil)undGegenleistung (Bevorzugung, Beeinflussen-Lassen ).ZumTatbestandsauschlusssozialadäquaterZuwendungenistes demnachinsoweitgeeignet,alsesdaserfordernisderkonkretisierungderunrechtsvereinbarungoderderaufsieabzielendentathandlungverdeutlicht (vgl.hierzufischer, a.a.o., 299 Rn. 16a). Zu Absatz 1 DerTatbestanddesSonderdeliktsnachAbsatz1verlangt vondertäterinbzw.demtäterdasfordern,sich-versprechen-lassenoderannehmeneinesvorteils.diebegrifflichkeitensinddenbestehendenkorruptionsvorschriften ( 299 Absatz1, 331und332StGB)entlehnt.Aufdiehierzu durchliteraturundrechtsprechungentwickeltendefinitionenkannzurückgegriffenwerden.inkeinerfallvariantebedarfesausdrücklichererklärungen.vielmehrgenügtjeweils schlüssiges Verhalten.
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Absatz 2 DerTatbestanddesAbsatzes2entsprichtspiegelbildlich demjenigendesabsatzes1.dertäterkreisderaktivenbestechungistdabeinichtaufangehörigederstaatlichanerkanntenheilberufebeschränkt.andiesemusssichjedoch dasangebotimzusammenhangmitderausübungihresberufesrichten.tauglichetäterinodertauglichertäteristjedermann,derzumzweckedeswettbewerbsodermitdem ZieleinerBeeinflussunginsonstigerunlautererWeisehandelt.ImerstenFallkannessichentwederumdenWettbewerbderbzw.desVorteilsgewährendenodereinerbzw. einesdrittenhandeln,nichtjedochumdenderbestochenen oder des Bestochenen. HinsichtlichderAuslegungderTatbestandshandlungendes Anbietens,VersprechensundGewährenskannaufdieKommentarliteraturundRechtsprechungzu 299Absatz2StGB oder den 333 und 334 StGB zurückgegriffen werden. Zu Nummer 3 ( 300 StGB-E) DurchdieErweiterungdes 300StGBsolleineStrafschärfungauchfürbesondersschwereFällederBestechlichkeit undbestechungimgesundheitsweseneingeführtwerden. DieVorschriftnenntzweiRegelbeispiele,diesichander Vorschriftdes 335Absatz2Nummer1und3StGBorientieren. DasRegelbeispielnachSatz2Nummer1solljedochumdie VarianteeinerBevorzugunggroßenAusmaßeserweitert werden.diesistimhinblickaufdasgeschützterechtsgut desfreienwettbewerbskonsequent.dennderumfangder wettbewerbsbezogenenbeeinträchtigungbemisstsichinsbesondereamausmaßderunlauterenbevorzugung.ein VorteilodereineBevorzugunggroßenAusmaßesliegtvor, wennderwertdeserlangtenodererstrebtenvorteilsbzw. derumfangdererstrebtenunlauterenbevorzugung messbaretwaandendurchdiebevorzugungmittelbarerstrebten zusätzlicheneinnahmen dentatbestandsspezifischen Durchschnitt erheblich übersteigt. DasRegelbeispielnachSatz2Nummer2bedrohtgewerbsundbandenmäßigesHandelnmitdemerhöhtenStrafrahmen. DasVorliegenvonGewerbsmäßigkeitoderdieAnnahme einerbandebestimmensichjeweilsnachderhierzugefestigten Rechtsprechung. UnbenanntebesondersschwereFällenachSatz1könnenim Hinblickaufdenvorgeschlagenen 299aStGBetwabei einereingetretenenobjektivenschädigungvonmitbewerberinnenundmitbewerbernoderbeilangfristigerwiederholter korruptiverzusammenarbeitinbetrachtkommen.gleichzeitigkönnenaberauchgesundheitlicheschäden,diedurch einekorruptivbeeinflusste,ausmedizinischersichtfalsche Verordnungspraxiseingetretensind,einenbesondersschweren Fall begründen. Zu Nummer 4 ( 302 StGB-E) DerGesetzentwurfsiehtzumeinenvor,in 302StGBden Verweisauf 43aStGBzustreichen,dadieseVorschrift nacheinerentscheidungdesbundesverfassungsgerichts vom20.märz2002verfassungswidrigundnichtigist (BGBl.IS.1340).MitdieserStreichungistdiebishervorgenommeneDifferenzierungzwischenBestechlichkeitund Bestechungnichtmehrerforderlich,weshalbbeideBegehungsweisenzusammengefasstwerdenkönnen.Zudemsoll deranwendungsbereichdes 302StGBaufdenvorgeschlagenen 299aStGBerweitertwerden,sodassauchbeiStraftatenderBestechlichkeitundBestechungimGesundheitswesendieMöglichkeitderAnordnungdesErweiterten Verfalls geschaffen wird. Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung) DurchdieErgänzungdes 100aAbsatz2Nummer1BuchstaberStPOwirddieTelekommunikationsüberwachung entsprechendderbestehendenregelungzu 299StGBauch fürbesondersschwerefällederbestechlichkeitundbestechungimgesundheitswesenzugelassen.diesistzuraufklärungundeffektivenbekämpfunghochorganisiertfunktionierenderkorruptiversystemenotwendig,zumaldiese typischerweisedurchheimlicheundverschleierndeabsprachengekennzeichnetsindundnachaußennichtinerscheinungtreten.infolgederaufnahmeindenkatalogdes 100a Absatz2StPOwirdergänzendeineallgemeineErhebungsbefugnisfürVerkehrsdatennach 100gAbsatz1Nummer1 StPO bestehen. Zu Artikel 3 (Einschränkung eines Grundrechts) MitderVorschriftwirddemZitiergebotdesArtikels19Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprochen. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Einer Frist,umsichaufdieneueRechtslageeinzustellen,bedarfes nicht.deshalbsolldasgesetzamtagnachderverkündung in Kraft treten.
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/14575 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: DieBundesregierungteiltdieAuffassungdesBundesrates, dasskorruptivesverhaltenimgesundheitswesennichtgeduldetwerdenkannundauchmitmittelndesstrafrechtsverfolgtwerdenmuss.diebundesregierungbegrüßtdaherdie vomdeutschenbundestagam27.juni2013beschlossene ÄnderungdesFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV), dieeinestrafbarkeitvonleistungserbringernundihrenangestelltenoderbeauftragenfürdieannahmevonunzulässigenvorteilenvorsieht.auchdasgewährenvonunzulässigenvorteilenzugunstenvonleistungserbringernundihren AngestelltenoderBeauftragtenistnachderNeuregelung strafbar.damitwirddievomgroßensenatdesbundesgerichtshofsinseinembeschlussvom29.märz2012infällen derbestechungundbestechlichkeitvonniedergelassenen Vertragsärzten aufgezeigte Strafbarkeitslücke geschlossen. DieBundesregierunghältdievomDeutschenBundestagangenommeneRegelungimSGBVfürsachgerechtundgegenüberdemGesetzentwurfdesBundesratesundderdarin vorgesehenenänderungdesstrafgesetzbuchsfürvorzugswürdig.dieneuenvorschriftenimsgbvtragenderbesonderenschutzbedürftigkeitdersolidargemeinschaftdergesetzlichversichertenrechnungunderfassensämtliche LeistungserbringerdergesetzlichenKrankenversicherung sowiederenangestellteundbeauftragte.demgegenüber verweistdergesetzentwurfdesbundesratesinsbesondere aufdenschutzdeswettbewerbsimgesundheitswesenund verortetseinenregelungsvorschlagunterdenstraftatengegendenwettbewerbdessechsundzwanzigstenabschnitts desstrafgesetzbuchs.damitsowiemitdernurunzureichend bestimmtentatbestandsvariantedessichbeeinflussen-lassensinsonstigerunlautererweise (Artikel1Nummer2 neuer 299aAbsatz1Nummer2undAbsatz2Nummer2des Strafgesetzbuchs),dieSchutzzweckeaußerhalbdesWettbewerbsverfolgensoll,kommtderGesetzentwurfdesBundesratesausSichtderBundesregierungzueinemnichtsachgerechten Ergebnis.
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