Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1889. der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/1889 16. Wahlperiode 20. 06. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes A. Problem und Ziel InDeutschlandwandelnsichdieBedingungenfürdieGründungvonFamilien unddaslebenmitkindern.siemacheneineneuausrichtungfamilienpolitischerleistungenundinsbesondereeinepassgenaueundnachhaltigeabsicherungvonelternundkinderninderfrühphasederfamilienötig.dasbisherige BundeserziehungsgeldbewirktinseinerAusgestaltungfürdieMehrzahlder FamilienkeinenachhaltigefinanzielleAbsicherungundhatMütternundVätern nichtdiebeabsichtigtegrößerewahlfreiheitzurvereinbarkeitvonfamilieund Beruf eröffnet. InDeutschlandstehtFamiliendannamwenigstenGeldzurVerfügung,wenndie Kinderamkleinstensind.FamiliengründungenunddasAufziehenvonKindern bewirkeneinkommenseinschränkungen,dievorallemdurcherwerbsunterbrechungenverursachtwerdenunddiesichimvergleichdereinkommenvon ElternundkinderlosenPaarenundimVergleichderEinkommenvonMüttern undkinderlosenfrauenoftzuunaufholbarenfinanziellennachteilenentwickeln und Armutsrisiken vergrößern. MütterundVätersindnichtfreidarin,ihreBerufstätigkeitundihrFamilienleben somiteinanderineinklangzubringen,wieesfürsienotwendigistundwiesie essichvorstellen.vielefamiliensindheutelangfristigaufzweieinkommenangewiesen.berufundeinlebenmitkindernsindbestandteilederlebensplanungdermehrzahljungerfrauenundmänner.tatsächlichkehrenaberdie meistenfrauenerstindenberufzurück,wenndiekinderältersind,undnur fünf Prozent der Väter gehen in Elternzeit. VielePaareschiebenauchvordiesemHintergrunddieFamiliengründungauf, manchmal,biseszuspätist.dasdurchschnittlichelebensalterderfrauenbei dergeburtihreserstenkindessteigtbeständiganundliegtbeiverheirateten Mütternderzeitbeifast30Jahren.DieKinderlosigkeitistbesondersstarkausgeprägt,undDeutschlandhatmit1,36KindernproFraueinederniedrigstenGeburtenrate der Welt. ObwohlDeutschlandmitdenfinanziellenLeistungenfürFamilienimoberen DrittelderRangfolgedereuropäischenStaatenliegt,habendieseLeistungenim VergleichkeinezufriedenstellendeWirkungentfaltet.DieFamilienpolitiksteht vorderherausforderung,paarendiefamiliengründungzuerleichtern,einen BeitragzurnachhaltigenSicherungvonFamilienzuleistenunddieWahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstützen.

Drucksache 16/1889 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode B. Lösung DieBundesregierungrichtetihrefamilienpolitischenLeistungenneuaus,um denverändertenlebensentwürfenvonfrauenundmännerngerechtzuwerden, denmenschenmehrmutzumehrkindernzumachenundeinenbeitragzur SicherungihrerZukunftzuleisten.DasElterngeldlöstdasErziehungsgeldmit demzielab,familienbeidersicherungihrerlebensgrundlagezuunterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. DasElterngeldistTeileinesabgestimmtenDreiklangsfamilienpolitischerLeistungen,dieaufdieVerbesserungderBetreuungsinfrastruktur,einefamilienbewussteArbeitsweltundeinenachhaltigeundgezieltefinanzielleStärkung vonfamilienausgerichtetsind.inmöglichstgleichzeitigenschrittenwerdenein bedarfsgerechtes,qualitativhochwertigesundbezahlbaresangebotanbildung undbetreuungfürkindergeschaffenundneueimpulsefüreinearbeitswelt gegeben,inderdaslebenmitkinderninderpersonalplanungunddemzeitmanagementbessereberücksichtigungfindet.alsnachhaltigeundgezielte finanziellestärkungvonfamilienerfülltdaselterngeldindiesemdreiklang verschiedene Funktionen: DasElterngeldunterstütztElterninderFrühphasederElternschaftundträgt dazubei,dasssieindiesemzeitraumselbstfürihrkindsorgenkönnen.es eröffneteinenschonraum,damitfamilienohnefinanziellenöteinihrfamilienlebenhineinfindenundsichvorrangigderbetreuungihrerkinderwidmenkönnen.jederbetreuendeelternteil,derseineerwerbstätigkeitunterbrichtoderreduziert,erhälteinenanseinemindividuelleneinkommen orientiertenausgleichfürfinanzielleeinschränkungenimerstenlebensjahr deskindesundeineunterstützungbeidersicherungderlebensgrundlage der Familie. DasElterngeldwilldazubeitragen,dassesbeidenElternteilenaufDauerbessergelingt,ihrewirtschaftlicheExistenzzusichern.Esvermeidetdauerhafte EinbußenmitderGefahreinerAbhängigkeitvonstaatlichenFürsorgeleistungen,eseröffnetWahlfreiheitzwischenFamilieundBerufundfördertwirtschaftlicheSelbstständigkeit.ErwerbstätigeEltern,dieihrBerufslebenunterbrechenoderihreErwerbstätigkeitaufhöchstens30Stundenwöchentlich reduzieren,erhaltenzwölfmonatelangeineelterngeldleistunginhöhevon mindestenszweidrittelndesvorherigennettoeinkommens,höchstens1800 Euro.ZweiPartnermonatewerdenzusätzlichalsBonusgewährt,wennauch derpartnerwegenderkindererziehungseineerwerbstätigkeiteinschränkt oder unterbricht. DasElterngeldunterstütztEltern,dienichtvollerwerbstätigsind,durch einenmindestbetraginhöhevon300euro,auchwennvordergeburtkeine Erwerbstätigkeitbestandenhat.ElternmitkleinenEinkommenundEltern vongeschwisterkindern,dieinengerfolgegeborenwerden,werdenbesonders berücksichtigt. ElternwollendasLebenmitKindernnachdeneigenenVorstellungenund BedingungenderVereinbarkeitmitdemBerufgestalten.Mütterundauch VätersollensicheineZeitlangderBetreuungihresneugeborenenKindes widmenkönnen.mitdemelterngeldkönnensiewählen,werinwelchem UmfangundwannindergesamtenmöglichenBezugsdauervon14Monaten dieleistunginanspruchnimmt.dabeisindmindestenszweimonatefürjedenderbeidenpartnervorgesehen.siekönnendieelterngeldmonateauch gleichzeitigbeanspruchenoderbeigleichemgesamtbudgetaufdiedoppelte Bezugsdauer dehnen. DieRegelungenzurElternzeitwerdenausdemBundeserziehungsgeldgesetzim Wesentlichen inhaltsgleich übernommen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1889 C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand FürdieAblösungdesBundeserziehungsgeldesdurchdasElterngeldsindim Planungszeitraum 2007 bis 2009 folgende Ausgaben zu erwarten: 200720082009 Elterngeld (Bund)1 6004 0404 050 Erziehungsgeld (Bund)1 940470 8 Mehreinnahmen aus Progressionsvorbehalt 0 80 230 davon Anteil des Bundes 0 34 98 davon Anteil der Länder 0 34 98 davon Anteil der Kommunen 0 12 34 Minderausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende 20 50 50 davon Anteil des Bundes 16 40 40 davon Anteil der Kommunen 4 10 10 Summe 3 520 4 380 3 778 Summe der Anteile des Bundes3 5244 4363 920 Angaben in Mio. Euro 2.Vollzugsaufwand DerVollzugdesGesetzeskannindenselbenVerwaltungsstrukturenwiederdes bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetzes erfolgen. E. Sonstige Kosten UnternehmenundBetriebewerdennichtmitKostenbelastet.Auswirkungenauf EinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereVerbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten.

Drucksache 16/1889 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesfolgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) Abschnitt 1 Elterngeld 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1.einenWohnsitzoderseinengewöhnlichenAufenthaltin Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. (2)AnspruchaufElterngeldhatauch,wer,ohneeineder Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, 1.nach 4desViertenBuchesSozialgesetzbuchdemdeutschenSozialversicherungsrechtunterliegtoderimRahmenseinesinDeutschlandbestehendenöffentlich-rechtlichenDienst-oderAmtsverhältnissesvorübergehendins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2.EntwicklungshelferoderEntwicklungshelferinimSinne des 1 des Entwicklungshelfergesetzes ist oder 3.diedeutscheStaatsangehörigkeitbesitztundnurvorübergehendbeieinerzwischen-oderüberstaatlichenEinrichtungtätigist,insbesonderenachdenEntsenderichtlinien desbundesbeurlaubtebeamteundbeamtinnen,oder wervorübergehendeinenach 123adesBeamtenrechtsrahmengesetzeszugewieseneTätigkeitimAusland wahrnimmt. DiesgiltauchfürmitdernachSatz1berechtigtenPersonin einemhaushaltlebendeehegatten,ehegattinnen,lebenspartner oder Lebenspartnerinnen. (3)AnspruchaufElterngeldhatabweichendvonAbsatz1 Nr.2 auch, wer 1.miteinemKindineinemHaushaltlebt,dasermitdem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, 2.einKinddesEhegatten,derEhegattin,desLebenspartnersoderderLebenspartnerininseinenHaushaltaufgenommen hat oder 3.miteinemKindineinemHaushaltlebtunddievonihm erklärteanerkennungdervaterschaftnach 1594Abs.2 desbürgerlichengesetzbuchsnochnichtwirksamoder überdievonihmbeantragtevaterschaftsfeststellung nach 1600ddesBürgerlichenGesetzbuchsnochnicht entschieden ist. (4)KönnendieElternwegeneinerschwerenKrankheit, SchwerbehinderungoderTodderElternihrKindnichtbetreuen,habenVerwandtebiszumdrittenGradundihreEhe- gatten,ehegattinnen,lebenspartneroderlebenspartnerin- nenanspruchaufelterngeld,wennsiedieübrigen VoraussetzungennachAbsatz1erfüllenundvonanderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. (5)DerAnspruchaufElterngeldbleibtunberührt,wenn diebetreuungunderziehungdeskindesauseinemwichtigengrundnichtsofortaufgenommenwerdenkannoder wenn sie unterbrochen werden muss. (6)EinePersonistnichtvollerwerbstätig,wennihre wöchentlichearbeitszeit30wochenstundenimdurchschnittdesmonatsnichtübersteigt,sieeinebeschäftigung zurberufsbildungausübtodersieeinegeeignetetagespflegepersonimsinnedes 23desAchtenBuchesSozialgesetzbuchistundnichtmehralsfünfKinderinTagespflege betreut. (7)EinnichtfreizügigkeitsberechtigterAusländeroder einenichtfreizügigkeitsberechtigteausländerinistnuranspruchsberechtigt, wenn diese Person 1.eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2.eineAufenthaltserlaubnisbesitzt,diezurAusübungeiner Erwerbstätigkeitberechtigtoderberechtigthat,essei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a)nachden 16,17,24oder25Abs.4Satz1desAufenthaltsgesetzes erteilt oder b)nach 18Abs.2desAufenthaltsgesetzeserteiltund diezustimmungderbundesagenturfürarbeitdarf nachderbeschäftigungsverordnungnurfüreinenbestimmten Höchstzeitraum erteilt werden oder 3.einenichtinNummer2genannteAufenthaltserlaubnis besitzt und a)sichseitmindestensfünfjahrenrechtmäßigodergeduldet im Bundesgebiet aufhält und b)imbundesgebietberechtigterwerbstätigist,laufende GeldleistungennachdemDrittenBuchSozialgesetzbuchbeziehtoderElternzeitnach 15inAnspruch nimmt. 2 Höhe des Elterngeldes (1)ElterngeldwirdinHöhevon67Prozentdesinden zwölfkalendermonatenvordemmonatdergeburtdeskindesdurchschnittlicherzieltenmonatlicheneinkommensaus ErwerbstätigkeitbiszueinemHöchstbetragvon1800Euro monatlichfürvollemonategezahlt,indenendieberechtigte PersonkeinEinkommenausErwerbstätigkeiterzielt.Wenn dieberechtigtepersonvordergeburtmutterschaftsgeld nachderreichsversicherungsordnungoderdemgesetzüber diekrankenversicherungderlandwirtebezogenhat,istfür dieberechnungdeselterngeldesdasindenzwölfkalendermonatenvordemmonatdesbezugsvonmutterschaftsgeld durchschnittlicherzielteeinkommenauserwerbstätigkeit zugrundezulegen.fälltwährendderschwangerschaft wegeneinermaßgeblichaufdieschwangerschaftzurückzu-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1889 führendenerkrankungdasbisdahinerzielteeinkommenaus Erwerbstätigkeitganzoderteilweiseaus,istfürdenbetreffendenZeitraumdasindemderErkrankungvorangegangenenKalendermonaterzielteEinkommenausErwerbstätigkeitfürdieBerechnungdesElterngeldeszuGrundezu legen;krankengeldauseinergesetzlichenoderprivaten KrankenversicherunggiltnichtalsEinkommenausErwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. (2)IndenFällen,indenendasdurchschnittlicherzielte monatlicheeinkommenauserwerbstätigkeitvordergeburt geringerals1000eurowar,erhöhtsichderprozentsatzvon 67Prozentum0,1Prozentpunktefürje2Euro,umdiedas maßgeblicheeinkommendenbetragvon1000eurounterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. (3)FürMonate,indenendieberechtigtePersoneinEinkommenausErwerbstätigkeiterzielt,dasdurchschnittlich geringeristalsdasnachabsatz1berücksichtigtedurchschnittlicherzielteeinkommenauserwerbstätigkeitvorder Geburt,wirdElterngeldinHöhedesnachdenAbsätzen1 oder2maßgeblichenprozentsatzesdesunterschiedsbetrags dieserdurchschnittlicherzieltenmonatlicheneinkommen auserwerbstätigkeitgezahlt.alsindemnachabsatz1 Satz1oder2maßgeblichenZeitraumvorderGeburtdes KindesdurchschnittlicherzieltesmonatlichesEinkommen auserwerbstätigkeitistdabeihöchstensderbetragvon 2700 Euro anzusetzen. (4)IstdasElterngeld,dassichnachdenAbsätzen1,2und 5ohneBerücksichtigungeinesimBezugszeitraumerzielten EinkommensausErwerbstätigkeiterrechnet,geringerals daselterngeld,dasnachdenabsätzen1und2nachdergeburteinesälterenkindesbezogenwordenist,sowirddie HälftedesUnterschiedsbetragszusätzlichzudemnachden Absätzen1bis3,5und6zustehendenElterngeldgezahlt, wennzwischendengeburtennichtmehrals24monatevergangensind.beimehralseinemälterenkindistderunterschiedsbetragzudemhöchstennachdenabsätzen1und2 bezogenenelterngeldmaßgeblich,wennzwischendeneinzelnengeburtenjeweilsnichtmehrals24monatevergangensind.istfüreinältereskindelterngeldunteranwendungderabsätze3oder6bezogenwordenoderistfürein ältereskindkeinelterngeldbezogenworden,soistdas ElterngeldzuGrundezulegen,dasohneBerücksichtigung einesimbezugszeitraumerzielteneinkommensauserwerbstätigkeitundohneanwendungvonabsatz6hätte bezogenwerdenkönnen.satz3giltentsprechend,wennein älteres Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist. (5)ElterngeldwirdmindestensinHöhevon300Eurogezahlt.Diesgiltauch,wennindemnachAbsatz1Satz1 oder2maßgeblichenzeitraumvordergeburtdeskindes keineinkommenauserwerbstätigkeiterzieltwordenist. DerBetragnachSatz1wirdnichtzusätzlichzudemElterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt. (6)BeiMehrlingsgeburtenerhöhtsichdasnachden Absätzen1bis5zustehendeElterngeldumje300Eurofür das zweite und jedes weitere Kind. (7)AlsEinkommenausErwerbstätigkeitsinddieEinnahmeninGeldoderGeldeswertausLand-undForstwirtschaft, Gewerbebetrieb,selbstständigerArbeitundnichtselbstständigerArbeitzuberücksichtigen.DieEinnahmenausErwerbstätigkeitsindbiszumErlasseinerRechtsverordnung nach 12Abs.3unterentsprechenderAnwendungder ArbeitslosengeldII/Sozialgeld-Verordnungzuermitteln. EinmaligeEinnahmenwerdendabeinichtberücksichtigt. VondenEinnahmensinddiein 11Abs.2Satz1Nr.1,2 und5deszweitenbuchessozialgesetzbuchgenanntenbeträgeabzusetzen,soweitsieaufdasnachsatz1zuberücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit entfallen. 3 Anrechnung von anderen Leistungen (1)Mutterschaftsgeld,dasderMutternachderReichsversicherungsordnungoderdemGesetzüberdieKrankenversicherungderLandwirtefürdieZeitabdemTagderGeburt zusteht,wirdmitausnahmedesmutterschaftsgeldesnach 13Abs.2desMutterschutzgesetzesaufdasihrzustehende Elterngeldnach 2angerechnet.DasGleichegiltfürden ZuschusszumMutterschaftsgeldnach 14desMutterschutzgesetzessowiefürDienstbezüge,Anwärterbezüge undzuschüsse,dienachbeamten-odersoldatenrechtlichen VorschriftenfürdieZeitderBeschäftigungsverbotezustehen.StehendieLeistungennachdenSätzen1und2nurfür einenteildeslebensmonatsdeskindeszu,sindsienurauf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. (2)SoweitBerechtigteanStelledesindemnach 2 Abs.1Satz1und2maßgeblichenZeitraumerzieltenEinkommensausErwerbstätigkeitnachderGeburtandereEinnahmenerzielen,dienachihrerZweckbestimmungdieses EinkommenausErwerbstätigkeitganzoderteilweiseersetzen,werdendieseEinnahmenaufdasfürdasersetzteEinkommenzustehendeElterngeldangerechnet,soweitletzteresdenBetragvon300Euroübersteigt;dieserBetragerhöht sichbeimehrlingsgeburtenumje300eurofürdaszweite undjedesweiterekind.absatz1satz3istentsprechendanzuwenden. (3)DemElterngeldvergleichbareLeistungen,aufdieeine nach 1berechtigtePersonaußerhalbDeutschlandsodergegenübereinerzwischen-oderüberstaatlichenEinrichtung Anspruchhat,werdenaufdasElterngeldangerechnet,soweitsiefürdenselbenZeitraumzustehenunddieaufder GrundlagedesVertragszurGründungderEuropäischen GemeinschafterlassenenVerordnungennichtanzuwenden sind.solangekeinantragaufdieinsatz1genanntenvergleichbarenleistungengestelltwird,ruhtderanspruchauf ElterngeldbiszurmöglichenHöhedervergleichbarenLeistung. 4 Bezugszeitraum (1)ElterngeldkanninderZeitvomTagderGeburtbiszur Vollendungdes14.LebensmonatsdesKindesbezogenwerden.FürangenommeneKinderundKinderimSinnedes 1 Abs.3Nr.1kannElterngeldabAufnahmebeiderberechtigtenPersonfürdieDauervonbiszu14Monaten,längstens biszurvollendungdesachtenlebensjahresdeskindesbezogen werden. (2)ElterngeldwirdinMonatsbeträgenfürLebensmonate deskindesgezahlt.dieelternhabeninsgesamtanspruch aufzwölfmonatsbeträge.siehabenanspruchaufzweiweiteremonatsbeträge,wennfürzweimonateeineminderung deseinkommensauserwerbstätigkeiterfolgt.dieeltern könnendiejeweiligenmonatsbeträgeabwechselndoder gleichzeitig beziehen.

Drucksache 16/1889 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3)EinElternteilkannhöchstensfürzwölfMonate Elterngeldbeziehen.LebensmonatedesKindes,indenen nach 3Abs.1oder3anzurechnendeLeistungenzustehen, geltenalsmonate,fürdiedieberechtigtepersonelterngeld bezieht.einelternteilkannabweichendvonsatz1für14 MonateElterngeldbeziehen,wenneineMinderungdesEinkommensausErwerbstätigkeiterfolgtunddieBetreuung durchdenanderenelternteilunmöglichistoderwenndamit einegefährdungdeskindeswohlsverbundenwäre.elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn 1.ihmdieelterlicheSorgeoderzumindestdasAufenthaltsbestimmungsrechtalleinzustehtoderereineeinstweilige Anordnungerwirkthat,mitderihmdieelterlicheSorge oderzumindestdasaufenthaltsbestimmungsrechtfürdas Kind vorläufig übertragen worden sind, 2.eineMinderungdesEinkommensausErwerbstätigkeit erfolgt und 3.derandereElternteilwedermitihmnochmitdemKind in einer Wohnung lebt. (4)DerAnspruchendetmitdemAblaufdesMonats,in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. (5)DieAbsätze2und3geltenindenFällendes 1 Abs.3und4entsprechend.NichtsorgeberechtigteElternteileundPersonen,dienach 1Abs.3Nr.2und3Elterngeldbeziehenkönnen,bedürfenderZustimmungdessorgeberechtigten Elternteils. 5 Zusammentreffen von Ansprüchen (1)ErfüllenbeideElternteiledieAnspruchsvoraussetzungen,bestimmensie,wervonihnenwelcheMonatsbeträgein Anspruchnimmt.DieimAntraggetroffeneEntscheidungist verbindlich.eineeinmaligeänderungistbiszumendedes BezugszeitraumsmöglichinFällenbesondererHärte,insbesonderebeiEintritteinerschwerenKrankheit,SchwerbehinderungoderTodeinesElternteilsodereinesKindesoderbei erheblichgefährdeterwirtschaftlicherexistenzdereltern nach Antragstellung. (2)BeanspruchenbeideElternteilezusammenmehrals dieihnenzustehendenzwölfoder14monatsbeträgeelterngeld,bestehtderansprucheineselternteils,dernichtüber diehälftedermonatsbeträgehinausgeht,ungekürzt;der AnspruchdesanderenElternteilswirdgekürztaufdieverbleibendenMonatsbeträge.BeanspruchenbeideElternteile ElterngeldfürmehralsdieHälftederMonate,stehtihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu. (3)DieAbsätze1und2geltenindenFällendes 1 Abs.3und4entsprechend.WirdeineEinigungmiteinem nichtsorgeberechtigtenelternteilodereinerperson,dienach 1Abs.3Nr.2und3Elterngeldbeziehenkann,nichterzielt,kommtesabweichendvonAbsatz2alleinaufdieEntscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an. 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit DasElterngeldwirdimLaufedesMonatsgezahlt,fürden esbestimmtist.dieeinerpersonzustehendenmonatsbeträgewerdenaufantraginjeweilszweihalbenmonatsbeträgenausgezahlt,sodasssichderauszahlungszeitraumver- doppelt.diezweitehälftederjeweiligenmonatsbeträge wirdbeginnendmitdemmonatgezahlt,deraufdenletzen Monatfolgt,fürdenderberechtigtenPersoneinMonatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde. 7 Antragstellung (1)DasElterngeldistschriftlichzubeantragen.Eswird rückwirkendnurfürdieletztendreimonatevorbeginndes Monatsgeleistet,indemderAntragaufElterngeldeingegangen ist. (2)IndemAntragistanzugeben,fürwelcheMonate Elterngeldbeantragtwird.AußerindenFällendes 4 Abs.3Satz3und4undderAntragstellungdurcheineallein sorgeberechtigtepersonistderantragvonderperson,die ihnstellt,undderanderenberechtigtenpersonzuunterschreiben.dieandereberechtigtepersonkanngleichzeitig einenantragaufdasvonihrbeanspruchteelterngeldstellen oderderbehördeanzeigen,fürwievielemonatesieelterngeldbeansprucht,wennmitihremanspruchdiehöchstgrenzenach 4Abs.2Satz2und3überschrittenwürde.Liegt derbehördewedereinantragnocheineanzeigederanderenberechtigtenpersonnachsatz3vor,erhältderantragstelleroderdieantragstellerindiemonatsbeträgeausgezahlt;dieandereberechtigtepersonkannbeieinemspäteren Antragabweichendvon 5Abs.2nurfürdieunterBerücksichtigungvon 4Abs.2Satz2und3verbleibendenMonate Elterngeld erhalten. 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen (1)SoweitimAntragAngabenzumvoraussichtlichen EinkommenausErwerbstätigkeitgemachtwurden,istnach AblaufdesBezugszeitraumsdasindieserZeittatsächlicherzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen. (2)ElterngeldwirdindenFällen,indenennachdenAngabenimAntragimBezugszeitraumvoraussichtlichkein EinkommenausErwerbstätigkeiterzieltwird,unterdem VorbehaltdesWiderrufsfürdenFallgezahlt,dassentgegen denangabenimantrageinkommenauserwerbstätigkeit erzielt wird. (3)KanndasEinkommenausErwerbstätigkeitindem nach 2Abs.1maßgeblichenZeitraumnichtermitteltwerdenoderwirdnachdenAngabenimAntragimBezugszeitraumvoraussichtlichEinkommenausErwerbstätigkeiterzielt,wirdElterngeldbiszumNachweisdestatsächlich erzielteneinkommensauserwerbstätigkeitvorläufigunter BerücksichtigungdesglaubhaftgemachtenEinkommensaus Erwerbstätigkeit gezahlt. 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers SoweiteszumNachweisdesEinkommensausErwerbstätigkeitoderderwöchentlichenArbeitszeiterforderlichist, hatderarbeitgeberbeschäftigtenderenarbeitsentgelt,die abgezogenelohnsteuerunddenarbeitnehmeranteildersozialversicherungsbeiträgesowiediearbeitszeitaufverlangenzubescheinigen;dasgleichegiltfürehemaligearbeitgeber.fürdieinheimarbeitbeschäftigtenunddieihnen

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1889 Gleichgestellten ( 1Abs.1und2desHeimarbeitsgesetzes) trittandiestelledesarbeitgebersderauftraggeberoder Zwischenmeister. 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (1)DasElterngeldundvergleichbareLeistungenderLändersowiedienach 3aufdasElterngeldangerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von andereneinkommenabhängigist,biszueinerhöhevoninsgesamt300euroimmonatalseinkommenunberücksichtigt. (2)DasElterngeldundvergleichbareLeistungenderLändersowiedienach 3aufdasElterngeldangerechneten LeistungendürfenbiszueinerHöhevon300Euronichtdafürherangezogenwerden,umaufRechtsvorschriftenberuhendeLeistungenanderer,aufdiekeinAnspruchbesteht,zu versagen. (3)IndenFällendes 6Satz2bleibtdasElterngeldnur biszueinerhöhevon150euroalseinkommenunberücksichtigtunddarfnurbiszueinerhöhevon150euronicht dafürherangezogenwerden,umaufrechtsvorschriftenberuhendeleistungenanderer,aufdiekeinanspruchbesteht, zu versagen. (4)DienachdenAbsätzen1bis3nichtzuberücksichtigendenodernichtheranzuziehendenBeträgevervielfachen sichbeimehrlingsgeburtenmitderzahldergeborenenkinder. 11 Unterhaltspflichten UnterhaltsverpflichtungenwerdendurchdieZahlungdes ElterngeldesundvergleichbarerLeistungenderLändernur insoweitberührt,alsdiezahlung300euromonatlichübersteigt.indenfällendes 6Satz2werdendieUnterhaltspflichteninsoweitberührt,alsdieZahlung150Euroübersteigt.DieindenSätzen1und2genanntenBeträge vervielfachensichbeimehrlingsgeburtenmitderzahlder geborenenkinder.diesätze1bis3geltennichtindenfällendes 1361Abs.3,der 1579,1603Abs.2unddes 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel; Verordnungsermächtigung (1)DieLandesregierungenoderdievonihnenbeauftragtenStellenbestimmendiefürdieAusführungdiesesGesetzeszuständigenBehörden.DiesenBehördenobliegtauch dieberatungzurelternzeit.indenfällendes 1Abs.2ist dievondenländernfürdiedurchführungdiesesgesetzes bestimmtebehördedesbezirkszuständig,indemdieberechtigtepersonihrenletzteninländischenwohnsitzhatte; hilfsweiseistdiebehördedesbezirkszuständig,indemder entsendendedienstherroderarbeitgeberderberechtigten PersonoderderArbeitgeberdesEhegatten,derEhegattin, deslebenspartnersoderderlebenspartnerinderberechtigten Person den inländischen Sitz hat. (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. (3)DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,Frauen undjugendwirdermächtigt,imeinvernehmenmitdem BundesministeriumderFinanzenundohneZustimmungdes BundesratesdurchRechtsverordnungzubestimmen,wiedas nach 2Abs.7zuberücksichtigendeEinkommenausErwerbstätigkeitimEinzelnenzuberechnenistundwelche PauschbeträgefürdievondemEinkommenausErwerbstätigkeit abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. 13 Rechtsweg (1)Überöffentlich-rechtlicheStreitigkeiteninAngelegenheitender 1bis12entscheidendieGerichtederSozialgerichtsbarkeit. 85Abs.2Nr.2desSozialgerichtsgesetzesgiltmitderMaßgabe,dassdiezuständigeStellenach 12 bestimmt wird. (2)WiderspruchundAnfechtungsklagehabenkeineaufschiebende Wirkung. 14 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.entgegen 9einedortgenannteAngabenicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, 2.entgegen 60Abs.1Satz1Nr.1desErstenBuches Sozialgesetzbuch,auchinVerbindungmit 8Abs.1 Satz1,eineAngabenicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3.entgegen 60Abs.1Satz1Nr.2desErstenBuches SozialgesetzbucheineMitteilungnicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4.entgegen 60Abs.1Satz1Nr.3desErstenBuches SozialgesetzbucheineBeweisurkundenicht,nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannmiteinerGeldbußevon bis zu 2 000 Euro geahndet werden. (3)VerwaltungsbehördenimSinnedes 36Abs.1Nr.1 desgesetzesüberordnungswidrigkeitensinddiein 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden. Abschnitt 2 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 15 Anspruch auf Elternzeit (1)ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerhabenAnspruch auf Elternzeit, wenn sie 1.a)mit ihrem Kind, b)miteinemkind,fürdassiedieanspruchsvoraussetzungen nach 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder c)miteinemkind,dassieinvollzeitpflegenach 33 desachtenbuchessozialgesetzbuchaufgenommen haben, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Drucksache 16/1889 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode NichtsorgeberechtigteElternteileundPersonen,dienach Satz1Nr.1BuchstabebundcElternzeitnehmenkönnen, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. (2)DerAnspruchaufElternzeitbestehtbiszurVollendungdesdrittenLebensjahreseinesKindes.DieZeitder Mutterschutzfristnach 6Abs.1desMutterschutzgesetzes wirdaufdiebegrenzungnachsatz1angerechnet.beimehrerenkindernbestehtderanspruchaufelternzeitfürjedes Kind,auchwennsichdieZeiträumeimSinnevonSatz1 überschneiden.einanteilderelternzeitvonbiszuzwölf MonatenistmitZustimmungdesArbeitgebersaufdieZeit biszurvollendungdesachtenlebensjahresübertragbar; diesgiltauch,wennsichdiezeiträumeimsinnevonsatz1 beimehrerenkindernüberschneiden.beieinemangenommenenkindundbeieinemkindinvollzeit-oderadoptionspflegekannelternzeitvoninsgesamtbiszudreijahrenab deraufnahmebeiderberechtigtenperson,längstensbiszur VollendungdesachtenLebensjahresdesKindesgenommen werden;diesätze3und4sindentsprechendanwendbar,soweitsiediezeitlicheaufteilungregeln.deranspruchkann nichtdurchvertragausgeschlossenoderbeschränktwerden. (3)DieElternzeitkann,auchanteilig,vonjedemElternteilalleinodervonbeidenElternteilengemeinsamgenommenwerden.Satz1giltindenFällendesAbsatzes1Satz1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend. (4)DerArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerindarf währendderelternzeitnichtmehrals30wochenstunden erwerbstätigsein.eineimsinnedes 23desAchtenBuches SozialgesetzbuchgeeigneteTagespflegepersonkannbiszu fünfkinderintagespflegebetreuen,auchwenndie wöchentlichebetreuungszeit30stundenübersteigt.teilzeitarbeitbeieinemanderenarbeitgeberoderselbstständige TätigkeitnachSatz1bedürfenderZustimmungdesArbeitgebers.DieserkannsienurinnerhalbvonvierWochenaus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. (5)DerArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerinkanneine VerringerungderArbeitszeitundihreAusgestaltungbeantragen.ÜberdenAntragsollensichderArbeitgeberundder ArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerininnerhalbvonvier Wocheneinigen.DerAntragkannmitderschriftlichen MitteilungnachAbsatz7Satz1Nr.5verbundenwerden. UnberührtbleibtdasRecht,sowohldievorderElternzeitbestehendeTeilzeitarbeitunverändertwährendderElternzeit fortzusetzen,soweitabsatz4beachtetist,alsauchnachder ElternzeitzuderArbeitszeitzurückzukehren,dievorBeginn der Elternzeit vereinbart war. (6)DerArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerinkanngegenüberdemArbeitgeber,soweiteineEinigungnachAbsatz5 nichtmöglichist,unterdenvoraussetzungendesabsatzes7 währenddergesamtdauerderelternzeitzweimaleineverringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen. (7)FürdenAnspruchaufVerringerungderArbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: 1.DerArbeitgeberbeschäftigt,unabhängigvonderAnzahl derpersoneninberufsbildung,inderregelmehrals 15Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 2.dasArbeitsverhältnisindemselbenBetrieboderUnternehmenbestehtohneUnterbrechunglängeralssechs Monate, 3.dievertraglichvereinbarteregelmäßigeArbeitszeitsoll fürmindestenszweimonateaufeinenumfangzwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden, 4.demAnspruchstehenkeinedringendenbetrieblichen Gründe entgegen und 5.derAnspruchwurdedemArbeitgebersiebenWochenvor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. DerAntragmussdenBeginnunddenUmfangderverringertenArbeitszeitenthalten.DiegewünschteVerteilungder verringertenarbeitszeitsollimantragangegebenwerden. FallsderArbeitgeberdiebeanspruchteVerringerungder Arbeitszeitablehnenwill,musserdiesinnerhalbvonvier WochenmitschriftlicherBegründungtun.Soweitder ArbeitgeberderVerringerungderArbeitszeitnichtoder nichtrechtzeitigzustimmt,kannderarbeitnehmeroderdie ArbeitnehmerinKlagevordenGerichtenfürArbeitssachen erheben. 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (1)WerElternzeitbeanspruchenwill,musssiespätestens siebenwochenvorbeginnschriftlichvomarbeitgeberverlangenundgleichzeitigerklären,fürwelchezeiteninnerhalb vonzweijahrenelternzeitgenommenwerdensoll.beidringendengründenistausnahmsweiseeineangemessenekürzerefristmöglich.nimmtdiemutterdieelternzeitim AnschlussandieMutterschutzfrist,wirddieZeitderMutterschutzfristnach 6Abs.1desMutterschutzgesetzesaufden ZeitraumnachSatz1angerechnet.NimmtdieMutterdie ElternzeitimAnschlussaneinenaufdieMutterschutzfrist folgendenerholungsurlaub,werdendiezeitdermutterschutzfristnach 6Abs.1desMutterschutzgesetzesunddie ZeitdesErholungsurlaubsaufdenZweijahreszeitraumnach Satz1angerechnet.DieElternzeitkannaufzweiZeitabschnitteverteiltwerden;eineVerteilungaufweitereZeitabschnitteistnurmitderZustimmungdesArbeitgebers möglich.derarbeitgeberhatdemarbeitnehmeroderder Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. (2)KönnenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmeraus einemvonihnennichtzuvertretendengrundeinesich unmittelbarandiemutterschutzfristdes 6Abs.1des MutterschutzgesetzesanschließendeElternzeitnichtrechtzeitigverlangen,könnensiediesinnerhalbeinerWochenach Wegfall des Grundes nachholen. (3)DieElternzeitkannvorzeitigbeendetoderimRahmen des 15Abs.2verlängertwerden,wennderArbeitgeberzustimmt.DievorzeitigeBeendigungwegenderGeburteines weiterenkindesoderwegeneinesbesonderenhärtefallsim Sinnedes 5Abs.1Satz3kannderArbeitgebernur innerhalbvonvierwochenausdringendenbetrieblichen Gründenschriftlichablehnen.DieArbeitnehmerinkannihre ElternzeitnichtwegenderMutterschutzfristendes 3 Abs.2und 6Abs.1desMutterschutzgesetzesvorzeitig beenden;diesgiltnichtwährendihrerzulässigenteilzeitarbeit.eineverlängerungkannverlangtwerden,wennein vorgesehenerwechselinderanspruchsberechtigungaus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (4)StirbtdasKindwährendderElternzeit,endetdiese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1889 (5)EineÄnderunginderAnspruchsberechtigunghatder ArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerindemArbeitgeberunverzüglich mitzuteilen. 17 Urlaub (1)DerArbeitgeberkanndenErholungsurlaub,derdem ArbeitnehmeroderderArbeitnehmerinfürdasUrlaubsjahr zusteht,fürjedenvollenkalendermonatderelternzeitum einzwölftelkürzen.diesgiltnicht,wennderarbeitnehmer oderdiearbeitnehmerinwährendderelternzeitbeiseinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. (2)HatderArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerinden ihmoderihrzustehendenurlaubvordembeginnderelternzeitnichtodernichtvollständigerhalten,hatderarbeitgeber denresturlaubnachderelternzeitimlaufendenoderim nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (3)EndetdasArbeitsverhältniswährendderElternzeit oderwirdesimanschlussandieelternzeitnichtfortgesetzt, sohatderarbeitgeberdennochnichtgewährtenurlaubabzugelten. (4)HatderArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerinvor BeginnderElternzeitmehrUrlauberhalten,alsihmoderihr nachabsatz1zusteht,kannderarbeitgeberdenurlaub,der demarbeitnehmeroderderarbeitnehmerinnachdemende derelternzeitzusteht,umdiezuvielgewährtenurlaubstage kürzen. 18 Kündigungsschutz (1)DerArbeitgeberdarfdasArbeitsverhältnisabdem Zeitpunkt,vondemanElternzeitverlangtwordenist,höchstensjedochachtWochenvorBeginnderElternzeitundwährendderElternzeitnichtkündigen.InbesonderenFällen kannausnahmsweiseeinekündigungfürzulässigerklärt werden.diezulässigkeitserklärungerfolgtdurchdiefürden ArbeitsschutzzuständigeobersteLandesbehördeoderdie vonihrbestimmtestelle.diebundesregierungkannmit ZustimmungdesBundesratesallgemeineVerwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen. (2)Absatz1giltentsprechend,wennArbeitnehmeroder Arbeitnehmerinnen 1.währendderElternzeitbeidemselbenArbeitgeberTeilzeitarbeit leisten oder 2.ohneElternzeitinAnspruchzunehmen,Teilzeitarbeit leistenundanspruchaufelterngeldnach 1während des Bezugszeitraums nach 4 Abs. 1 haben. 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit DerArbeitnehmeroderdieArbeitnehmerinkanndasArbeitsverhältniszumEndederElternzeitnurunterEinhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte (1)DiezuihrerBerufsbildungBeschäftigtengeltenals ArbeitnehmeroderArbeitnehmerinnenimSinnediesesGesetzes.DieElternzeitwirdaufBerufsbildungszeitennicht angerechnet. (2)AnspruchaufElternzeithabenauchdieinHeimarbeit BeschäftigtenunddieihnenGleichgestellten ( 1Abs.1 und2desheimarbeitsgesetzes),soweitsieamstückmitarbeiten.fürsietrittandiestelledesarbeitgebersderauftraggeberoderzwischenmeisterundandiestelledesarbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis. 21 Befristete Arbeitsverträge (1)EinsachlicherGrund,derdieBefristungeinesArbeitsverhältnissesrechtfertigt,liegtvor,wenneinArbeitnehmerodereineArbeitnehmerinzurVertretungeinesanderen ArbeitnehmersodereineranderenArbeitnehmerinfürdie DauereinesBeschäftigungsverbotsnachdemMutterschutzgesetz,einerElternzeit,eineraufTarifvertrag,BetriebsvereinbarungodereinzelvertraglichenVereinbarungberuhendenArbeitsfreistellungzurBetreuungeinesKindesoderfür diesezeitenzusammenoderfürteiledavoneingestelltwird. (2)ÜberdieDauerderVertretungnachAbsatz1hinaus istdiebefristungfürnotwendigezeiteneinereinarbeitung zulässig. (3)DieDauerderBefristungdesArbeitsvertragsmuss kalendermäßigbestimmtoderbestimmbaroderdeninden Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein. (4)DerArbeitgeberkanndenbefristetenArbeitsvertrag untereinhaltungeinerfristvonmindestensdreiwochen,jedochfrühestenszumendederelternzeit,kündigen,wenn dieelternzeitohnezustimmungdesarbeitgebersvorzeitig endetundderarbeitnehmeroderdiearbeitnehmerindie vorzeitigebeendigungderelternzeitmitgeteilthat.satz1 giltentsprechend,wennderarbeitgeberdievorzeitigebeendigungderelternzeitindenfällendes 16Abs.3Satz2 nicht ablehnen darf. (5)DasKündigungsschutzgesetzistimFalldesAbsatzes 4 nicht anzuwenden. (6)Absatz4giltnicht,soweitseineAnwendungvertraglich ausgeschlossen ist. (7)WirdimRahmenarbeitsrechtlicherGesetzeoderVerordnungenaufdieZahlderbeschäftigtenArbeitnehmerund Arbeitnehmerinnenabgestellt,sosindbeiderErmittlung dieserzahlarbeitnehmerundarbeitnehmerinnen,diesich inderelternzeitbefindenoderzurbetreuungeineskindes freigestelltsind,nichtmitzuzählen,solangefürsieaufgrund vonabsatz1einvertreterodereinevertreterineingestellt ist.diesgiltnicht,wenndervertreteroderdievertreterin nichtmitzuzählenist.diesätze1und2geltenentsprechend, wennimrahmenarbeitsrechtlichergesetzeoderverordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird. Abschnitt 3 Statistik und Schlussvorschriften 22 Bundesstatistik (1)ZurBeurteilungderAuswirkungendiesesGesetzes sowiezuseinerfortentwicklungisteinelaufendeerhebung zumbezugvonelterngeldalsbundesstatistikdurchzufüh-

Drucksache 16/1889 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ren.dieerhebungerfolgtzentralbeimstatistischenbundesamt. (2)DieStatistikerfasstnachMaßgabedesAbsatzes3 vierteljährlichfürdievorangegangenendreikalendermonateerstmaligzum31.märz2007folgendeerhebungsmerkmale: 1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags, 2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs, 3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs, 4. Art der Berechtigung nach 1, 5.GrundlagenderBerechnungdeszustehendenMonatsbetrags ( 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6), 6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags, 7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags, 8. voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes, 9.ArtundHöheandererangerechneterLeistungennach 3, 10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit ( 6), 11.InanspruchnahmeundAnzahlderPartnermonate ( 4 Abs.2 und 3), 12.Geburtstag des Kindes, 13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller: a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, b)staatsangehörigkeit, c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, d)familienstand und e)anzahl der Kinder. (3)DieAngabennachAbsatz2Nr.1,2,4bis6und8 bis13sindfürdasjahr2007fürjedenantrag,nachabsatz2nr.2bis7und9bis13ab2008fürjedenbeendeten Leistungsbezug zu melden. (4) Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde und 2.NameundTelefonnummersowieAdressefürelektronischePostderfüreventuelleRückfragenzurVerfügung stehenden Person. 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung (1)FürdieErhebungnach 22bestehtAuskunftspflicht. DieAngabennach 22Abs.4Nr.2sindfreiwillig.Auskunftspflichtigsinddienach 12Abs.1zuständigenStellen. (2)DieinsichschlüssigenAngabensindalsEinzeldatensätzeelektronischbiszumAblaufvon30Arbeitstagennach AblaufdesBerichtszeitraumsandasStatistischeBundesamt zu übermitteln. 24 Übermittlung AndiefachlichzuständigenoberstenBundes-oderLandesbehördendürfenfürdieVerwendunggegenüberdengesetzgebendenKörperschaftenundfürZweckederPlanung, jedochnichtfürdieregelungvoneinzelfällen,vomstatistischenbundesamttabellenmitstatistischenergebnissen übermitteltwerden,auchsoweittabellenfeldernureinen einzigenfallausweisen.tabellen,derentabellenfeldernur eineneinzigenfallausweisen,dürfennurdannübermittelt werden,wennsienichtdifferenzierteralsaufregierungsbezirksebene,imfallederstadtstaatenaufbezirksebene,aufbereitet sind. 25 Bericht DieBundesregierunglegtdemDeutschenBundestagbis zum1.oktober2008einenberichtüberdieauswirkungen diesesgesetzessowieüberdiegegebenenfallsnotwendige WeiterentwicklungdieserVorschriftenvor.Erdarfkeine personenbezogenen Daten enthalten. 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches (1)SoweitdiesesGesetzzumElterngeldkeineausdrücklicheRegelungtrifft,istbeiderAusführungdesErstenAbschnittsdasErsteKapiteldesZehntenBuchesSozialgesetzbuch anzuwenden. (2) 331desDrittenBuchesSozialgesetzbuchgiltentsprechend. 27 Übergangsvorschrift (1)Fürdievordem1.Januar2007geborenenodermit demzielderadoptionaufgenommenenkindersinddievorschriftendeserstenunddrittenabschnittsdesbundeserziehungsgeldgesetzesinderbiszum31.dezember2006geltendenfassungweiteranzuwenden;einanspruchauf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht. (2)DerZweiteAbschnittistindeninAbsatz1genannten FällenmitderMaßgabeanzuwenden,dassesbeiderPrüfungdes 15Abs.1Satz1Nr.1BuchstabebaufdenZeitpunktderGeburtoderderAufnahmedesKindesnichtankommt.Einvordem1.Januar2007zustehenderAnspruch aufelternzeitkannbiszum31.dezember2008geltendgemacht werden. (3)FürdiedemErziehungsgeldvergleichbarenLeistungenderLändersind 8Abs.1und 9desBundeserziehungsgeldgesetzesinderbiszum31.Dezember2006geltenden Fassung weiter anzuwenden. Artikel 2 Folgeänderungen sonstiger Vorschriften (1)In 125bAbs.1Satz4desBeamtenrechtsrahmengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom31.März 1999 (BGBl.IS.654),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,werden diewörter Erziehungsurlaubnach 15Abs.1Satz1und Abs.2desBundeserziehungsgeldgesetzes durchdie Wörter Elternzeitnach 15Abs.1Satz1undAbs.2des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt. (2)In 80Nr.2desBundesbeamtengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom31.März1999 (BGBl.I S.675),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/1889 (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirddaswort Bundeserziehungsgeldgesetzes durchdiewörter Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt. (3)In 57bAbs.4Satz1Nr.3desHochschulrahmengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom19.Januar 1999 (BGBl.IS.18),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirddas Wort Bundeserziehungsgeldgesetz durchdiewörter Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ersetzt. (4)In 2Abs.3Satz2desAufenthaltsgesetzesvom 30.Juli2004 (BGBl.IS.1950),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist, werdennachdemwort Erziehungsgeld diewörter oder Elterngeld eingefügt. (5)In 28Abs.1Satz3Nr.1BuchstabebdesBerlinförderungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom 2.Februar1990 (BGBl.IS.173),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist, wirddaswort Bundeserziehungsgeldgesetzes durchdie Wörter Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt. (6)DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210, 2003IS.179),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1. 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst: 67.dasErziehungsgeldnachdemBundeserziehungsgeldgesetzundvergleichbareLeistungenderLänder,dasElterngeldnachdemBundeselterngeldundElternzeitgesetzundvergleichbareLeistungen derländersowieleistungenfürkindererziehung anmütterdergeburtsjahrgängevor1921nachden 94bis299desSechstenBuchesSozialgesetzbuchunddieZuschlägenachden 50abis50edes Beamtenversorgungsgesetzesoderden 70bis74 des Soldatenversorgungsgesetzes;. 2. 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe i wird das Wort oder gestrichen. b)nachbuchstabeiwirdfolgenderbuchstabejeingefügt: j)elterngeldnachdembundeselterngeld-und Elternzeitgesetz oder. (7)In 3Abs.1Satz3desKünstlersozialversicherungsgesetzesvom27.Juli1981 (BGBl.IS.705),daszuletzt durchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,werdennachdemwort Erziehungsgeld die Wörter oder Elterngeld eingefügt. (8)Dem 24desBundeserziehungsgeldgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom9.Februar2004 (BGBl.IS.206),daszuletztdurchArtikel desgesetzes vom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdfolgender Absatz4 angefügt: (4)Fürdienachdem31.Dezember2006geborenenoder mitdemzielderadoptionaufgenommenenkindersinddie VorschriftendesBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes anzuwenden. (9)In 1Abs.4Nr.3desGesetzesüberbefristeteArbeitsverträgemitÄrzteninderWeiterbildungvom15.Mai 1986 (BGBl.IS.742),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,werden diewörter 15desGesetzesüberdieGewährungvonErziehungsgeldundElternzeit durchdiewörter 15Abs.1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ersetzt. (10)In 14Abs.4Satz1desMutterschutzgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom20.Juni2002 (BGBl.I S.2318),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirddaswort Bundeserziehungsgeldgesetz durchdiewörter Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz ersetzt. (11)DasZweiteGesetzüberdieKrankenversicherungder Landwirtevom20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477,2557), zuletztgeändertdurchartikel desgesetzesvom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1.In 25Abs.1Nr.1werdennachdemWort Erziehungsgeld die Wörter oder Elterngeld eingefügt. 2.In 30werdenjeweilsnachdemWort Erziehungsgeld die Wörter oder Elterngeld eingefügt. 3.In 42Abs.5Satz1werdennachdemWort Erziehungsgeld die Wörter oder Elterngeld eingefügt. (12)In 10Abs.2Nr.1.6und1.7desWohngeldgesetzes inderfassungderbekanntmachungvom7.juli2005 (BGBl.IS.2029,2797),daszuletztdurchArtikel des Gesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,werdenjeweilsdiewörter 8desBundeserziehungsgeldgesetzesbleibt durchdiewörter 10desBundeselterngeldundElternzeitgesetzesund 8desBundeserziehungsgeldgesetzes bleiben ersetzt. (13)In 21Abs.2Nr.1.6desGesetzesüberdiesoziale WohnraumförderunginderFassungderBekanntmachung vom13.september2001 (BGBl.IS.2376),daszuletzt durchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,werdennachdemwort Mutterschaftsleistungen diewörter unddesnach 3Nr.67desEinkommensteuergesetzessteuerfreienElterngeldesbiszurHöhe dernach 10desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge eingefügt. (14)In 16Abs.5Satz1desBundesversorgungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom22.Januar 1982 (BGBl.IS.21),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirddas Wort Bundeserziehungsgeldgesetz durchdiewörter Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ersetzt. (15)DasErsteBuchSozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (Artikel1desGesetzesvom11.Dezember1975, BGBl.IS.3015),zuletztgeändertdurchArtikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 25wiefolgt gefasst: 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld. 2. 25 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift zu 25 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 16/1889 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld. b)inabsatz2wirdnachsatz1folgendersatz2angefügt: AnspruchaufElterngeldbestehtnachdemRechtdes Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)FürdieAusführungdesAbsatzes1sinddie Familienkassen,fürdieAusführungdesAbsatzes2 Satz1dienach 10desBundeserziehungsgeldgesetzesbestimmtenStellenundfürdieAusführungdes Absatzes2Satz2dienach 12desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzesbestimmtenStellenzuständig. 3. 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdenwörtern Erziehungsgeldund diewörter Elterngeld,soweitesdieanrechnungsfreienBeträgenach 10desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzesübersteigt,sowie eingefügt. b)innummer2werdendenwörtern Erziehungsgeldes nach 5Abs.1desBundeserziehungsgeldgesetzes diewörter oderdeselterngeldesnach 2desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes,soweitesdie anrechnungsfreienbeträgenach 10desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzesübersteigt angefügt. 4.In 68wirdnachNummer15folgendeNummer15aeingefügt: 15a.derersteAbschnittdesBundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes,. (16)In 11desZweitenBuchesSozialgesetzbuch GrundsicherungfürArbeitssuchende (Artikel1des Gesetzesvom24.Dezember2003,BGBl.IS.2954,2955), daszuletztdurchartikel desgesetzesvom (BGBl.I S. )geändertwordenist,wirdnachabsatz3folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)AbweichendvondenAbsätzen1bis3wirdderTeil deselterngeldes,derdienach 10desBundeselterngeldundElternzeitgesetzesanrechnungsfreienBeträgeübersteigt, in voller Höhe berücksichtigt. (17)In 130Abs.2Satz1Nr.3desDrittenBuchesSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzes vom24.märz1997,bgbl.is.594,595),daszuletztdurch Artikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändert wordenist,werdendenwörtern derarbeitslose diewörter Elterngeld bezogen oder angefügt. (18)DasVierteBuchSozialgesetzbuch Gemeinsame VorschriftenfürdieSozialversicherung inderfassungder Bekanntmachungvom23.Januar2006 (BGBl.IS.86,466), zuletztgeändertdurchartikel desgesetzesvom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1.In 7Abs.3Satz2werdennachdemWort Erziehungsgeld die Wörter oder Elterngeld eingefügt. 2.In 18aAbs.1Satz1werdeninNummer2dasWort und durcheinkomma,innummer3derpunktdurch daswort und ersetztunddieangabe 4.Elterngeld angefügt. 3.In 18bwirdnachAbsatz5folgenderAbsatz5aeingefügt: (5a)ElterngeldwirdumdenanrechnungsfreienBetragnach 10desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes gekürzt. (19)DasFünfteBuchSozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom 20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ), wird wie folgt geändert: 1.In 8Abs.1Nr.2werdennachdenWörtern nach 2 desbundeserziehungsgeldgesetzes diewörter oder nach 1Abs.6desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes eingefügt. 2.In 49Abs.1Nr.2wirddasWort Bundeserziehungsgeldgesetz durchdiewörter Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz ersetzt. 3.In 192Abs.1Nr.2werdennachdemWort Erziehungsgeld die Wörter oder Elterngeld eingefügt. 4. Die Überschrift zu 203 wird wie folgt gefasst: 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld. 5.In 203werdenjeweilsnachdemWort Erziehungsgeldes die Wörter oder Elterngeldes eingefügt. 6.In 224werdeninderÜberschriftundinAbsatz1Satz1 jeweilsdemwort Erziehungsgeld diewörter oder Elterngeld angefügt. 7.In 234Abs.1Satz2werdennachdenWörtern Bezugs von die Wörter Elterngeld oder eingefügt. (20)In 165Abs.1bdesSechstenBuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung inderfassungder Bekanntmachungvom19.Februar2002 (BGBl.IS.754, 1404,3384),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,werdendenwörtern Bezugs von die Wörter Elterngeld oder angefügt. (21)In 56Abs.3Satz1desElftenBuchesSozialgesetzbuch SozialePflegeversicherung (Artikel1desGesetzes vom26.mai1994,bgbl.is.1014,1015),daszuletztdurch Artikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändert wordenist,werdendiewörter Mutterschafts-oderErziehungsgeld durchdiewörter Mutterschafts-,Erziehungsoder Elterngeld ersetzt. (22)DieElternzeitverordnunginderFassungderBekanntmachungvom11.November2004 (BGBl.IS.2841), diezuletztdurch vom (BGBl.IS. )geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 1Abs.1werdendieWörter 15Abs.1desBundeserziehungsgeldgesetzes durchdiewörter 15 Abs.1desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes ersetzt. 2.In 2Abs.3Satz2werdendieWörter ( 1Abs.5des Bundeserziehungsgeldgesetzes) durchdiewörter ( 1

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/1889 Abs.4desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes) ersetzt. 3. 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3)AufAntragwerdendieBeiträgefürdieKrankenundPflegeversicherungbeiBeamtinnenoderBeamten biseinschließlichderbesoldungsgruppea8,soweitsie aufeinenaufdenbeihilfebemessungssatzabgestimmten ProzenttarifodereinendiejeweiligeBeihilfeergänzendenTarifentfallen,einschließlichetwaigerdarinenthaltenerAltersrückstellungen,überdieErstattungnachAbsatz2hinausinvollerHöheerstattet.Fürdiejenigen MonateeinerElternzeit,indenendasBundeselterngeldundElternzeitgesetzdieZahlungvonElterngeldgenerell nichtvorsieht,wirddiebeitragserstattungnachsatz1 weitergezahlt,solangediebeamtinoderderbeamte nichtodermitwenigeralsderhälftederregelmäßigen Arbeitszeitbeschäftigtist.Beiangenommenenodermit demzielderannahmeaufgenommenenkinderngelten diesätze1und2entsprechend.deranspruchbeginntin diesemfallmitdemmonatderaufnahme.derabsatz2 sowiediesätze1bis4geltenfürdieaufdiebeamtin oderdenbeamtenentfallendenbeiträgefürdiefreiwilligegesetzlichekrankenversicherungundpflegeversicherung entsprechend. (23) 15Abs.5Satz3Nr.3derKriminal-Laufbahnverordnungvom20.April2004 (BGBl.IS.682),diezuletzt durch vom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wird wie folgt gefasst: 3.derElternzeitverordnungodereinerBeurlaubungnach 72aAbs.4Satz1Nr.2desBundesbeamtengesetzes, wenndiebeamtinoderderbeamteeineigeneskind, dasinihremoderseinemhaushaltlebt,odereinkind imsinnedes 1Abs.3oder4desBundeselterngeldundElternzeitgesetzesüberwiegendbetreutunderzieht. (24) 12Abs.5Nr.3derBundeslaufbahnverordnungin derfassungderbekanntmachungvom2.juli2002 (BGBl.I S.2459,2671),diezuletztdurch vom (BGBl.IS. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 3.derElternzeitverordnungodereinerBeurlaubungnach 72aAbs.4Satz1Nr.2desBundesbeamtengesetzes, wenndiebeamtinoderderbeamteeineigeneskind, dasinihremoderseinemhaushaltlebt,odereinkind imsinnedes 1Abs.3oder4desBundeselterngeldundElternzeitgesetzesüberwiegendbetreutunderzieht. (25) 1Nr.2derVerordnungzurBezeichnungderals EinkommengeltendensonstigenEinnahmennach 21 Abs.3Nr.4desBundesausbildungsförderungsgesetzesvom 5.April1988 (BGBl.IS.505),diezuletztdurch vom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.NachdenWörtern demmutterschutzgesetz (MuschG), werdendiewörter dembundeselterngeld-undelternzeitgesetz, eingefügt. 2.InBuchstabecwerdennachdenWörtern daserziehungsgeldnachdembundeserziehungsgeldgesetz die Wörter oderdasnach 10desBundeselterngeld-und ElternzeitgesetzesanrechnungsfreieElterngeld eingefügt. 3. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt: f)elterngeld ( 2desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes),soweitesdienach 10desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzesanrechnungsfreien Beträge übersteigt;. (26) 1derElternzeitverordnungfürSoldatinnenund SoldateninderFassungderBekanntmachungvom18.November 2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz1werdennachdenWörtern 15Abs.1des Bundeserziehungsgeldgesetzes diewörter oder 15 Abs.1desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes eingefügt. 2.InAbsatz4Satz2werdennachdenWörtern 1Abs.5 desbundeserziehungsgeldgesetzes diewörter oder 1 Abs.4desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzes eingefügt. (27)In 9Abs.3Nr.2und 11Abs.3Nr.5derVerordnungüberdasSchornsteinfegerwesenvom19.Dezember 1969 (BGBl.IS.2363),diezuletztdurch vom (BGBl.IS. )geändertwordenist,werdenjeweilsdem Wort Bundeserziehungsgeldgesetz diewörter oderbundeselterngeld- und Elternzeitgesetz angefügt. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. (2)DerZweiteAbschnittdesBundeserziehungsgeldgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom9.Februar 2004 (BGBl.IS.206),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,trittam 31.Dezember2006außerKraft.ImÜbrigentrittdasBundeserziehungsgeldgesetzam31.Dezember2008außer Kraft. Berlin, den 20. Juni 2006 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion

Drucksache 16/1889 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeines I.Notwendigkeit eines Elterngeldgesetzes ModerneFamilienpolitikorientiertsichanderLebenssituationvonFamilienundihrenunterschiedlichenLebensentwürfenmitKindern.InDeutschlandwandelnsichdieBedingungen,unterdenenFamiliengegründetundgelebtwerden. DieBundesregierungrichtetdeshalbihrefamilienpolitischenLeistungenneuaus.SiewillElternundKindernachhaltigsichernundmehrFreiheitenbeiderGestaltungdesFamilienlebenseröffnen.Einebesonderefamilienpolitische Herausforderungbestehtdarin,FamilieninderFrühphaseso zuunterstützen,dassihrefinanzielleneinschränkungen wegendervorrangigenbetreuungdesneugeborenenkindes indieserzeitausgeglichenwerdenundihrenfinanziellen, beruflichenundfamiliärennotwendigkeitenundlebensplanungenauchaufdauerrechnunggetragenwird.das Bundeserziehungsgeldwirddiesenfamilienpolitischen Herausforderungen nicht mehr gerecht. MütterundVätersindinDeutschlandnichtfreidarin,ihre BerufstätigkeitundihrFamilienlebensomiteinanderinEinklangzubringen,wieesfürsienotwendigistundwiesiees sichvorstellen.vielefamiliensindheutelangfristigauf zweieinkommenangewiesen,umihrelebensgrundlagezu sichern.indeutschlandstehtihnendannamwenigstengeld zurverfügung,wennihrekinderamkleinstensind,denn nachdergeburteineskindesgibteinelternteildenberufin derregelzumindestvorübergehendwegenderbetreuung deskindesauf.in95prozentderfamiliensinddasdiemütter.väterverstärkenindieserzeitangesichtsdergestiegenenfinanziellenverantwortungihrberuflichesengagement zwaroft,dennocherlebenpaareallereinkommensgruppen, bei denen beide Partner zuvor erwerbstätig waren, die FrühphasederFamiliengründungmitgroßenEinkommenseinschränkungen.MitdembisherigenBundeserziehungsgeld sindfamilienmiteinemkleinengemeinsameneinkommen indieserzeitoftaufergänzendesozialtransfersangewiesen, FamilieninmittlerenEinkommensbereichenerreichennur nochrund70prozent,familienmithoheneinkommennur noch 60 Prozent des vorherigen Budgets. DenbetroffenenFamilienverursachendieErwerbsunterbrechungenauchauflangeSichtoftunaufholbare,überden EinkommensausfallhinausgehendefinanzielleNachteilegegenüberkinderlosenPaaren.Jelänger,jehäufigerundje späterdieerwerbstätigkeitausgesetztwird,umsoschlechter sindrückkehrmöglichkeiten,karrierechancenundaltersvorsorge,undumsogrößeristdasarmutsrisikoderfamilie. AuchdasindividuelleRisikoderBetreuungspersonsteigt.In jedemjahr,indemjungeelternnichterwerbstätigsind,verlierensierund5prozentaneinkommendauerhaftgegenüberkinderlosenundkönnenzusätzlichzudenbishererworbenenberuflichenkenntnissenundfähigkeitenkeine neuenhinzugewinnen;imvergleichfehlenihnenberufserfahrungundkarriereschritte.aufdiegesellschaftbezogen bedeutetjederrückzugausdemerwerbsleben,dassausgebildeteberuflichepotenzialeundfähigkeitendemarbeitsmarkt verloren gehen. DasBundeserziehungsgeldbegünstigteineRollenteilung zwischenmännernundfrauen,diehäufignichtdenlebensplanungenderpaareentspricht.imerstenjahrnachdergeburt eineskindesarbeitetbeidreiviertelnallerpaaredervater Vollzeit,währenddieMutternichtmehrerwerbstätigist.Im zweitenjahrsteigtderanteildererwerbstätigenmütterauf 33Prozent,weitere6Prozentwollenkurzfristigwiederinden Berufzurückkehren.Insgesamtgebenabernur28Prozentder Paarean,fürdieGestaltungderElternzeitundderArbeitsteilung seien eigene Wünsche ausschlaggebend gewesen. DieBerufsorientierungderFrauenistgestiegen,undsiesind sogutausgebildetwieniezuvor.diemeistenjungenmütter wollenheutebeides,sichihrenkindernwidmenunderwerbstätigsein.62prozentderfrauenmiteinemkindunterdrei JahrenmöchtensowohlfürihreKinderdaseinalsaucheiner Erwerbstätigkeitnachgehen.BeidenFrauenmitHochschulreifesinddies73Prozent.DasHaupternährer-/Familienmutter-ModellentsprichtdenWünschenvonnur15Prozentder Frauen und 9 Prozent der Frauen mit Hochschulreife. AuchVäterbenötigendieUnterstützungdesStaates,umihrenWunschnacheinerbesserenVereinbarkeitvonFamilie undberufzuverwirklichen.diemeistenväterwollenheute nichtmehrnurdieernährerrolleinderfamiliewahrnehmen, sondernsichintensiverderbetreuungunderziehungihrer Kinderwidmen.NichteinmaljederFünftewünschtsichdie RollealsAlleinverdienerundHaupternährer,abernur5ProzentderVäternehmentatsächlichElternzeit.Dreivonvier MännernbefürchtenberuflicheNachteile,wennsieeine ZeitlangihremBerufnichtnachgehen,MännerinElternzeit sindindenbetriebenheuteeinnochweitgehendunbekanntesphänomen.mehralsdiehälfteallermännermitkinderwunschgebenan,dasseinelterngeldeinanreizfürsie wäre,zurkinderbetreuungfüreinjahrodereinigemonate aus dem Beruf auszuscheiden. SchonwegendergestiegenenLebenserwartungmussdie Politikdafürsorgen,dassbeiderlängerenDauerderLebensläufeVäterundMütterihreRollennichtnurfürbegrenzte Lebensabschnitte,sondernmöglichsteinLebenlangmit Sinn und subjektiven Zukunftsperspektiven füllen können. EsisteineverfassungsrechtlichvorgegebenestaatlicheAufgabe,dieRahmenbedingungendafürzuschaffenundzuverbessern,dassFamilienihrejeweilsgewähltenFormendes MiteinanderlebensundFüreinandersorgensverwirklichen können.dasbundesverfassungsgerichthatdiekinderbetreuungalseineleistungbeschrieben,dieauchiminteresse dergemeinschaftliegtundderenanerkennungverlangt (BVerfGE99,216,234;88,203,258f.).EssiehtdenStaat auchinderpflicht,diekinderbetreuunginderjeweilsvon denelterngewähltenforminihrentatsächlichenvoraussetzungenzuermöglichenundzufördern.dementsprechend habederstaatdafürsorgezutragen,dasseselterngleichermaßenmöglichist,teilweiseundzeitweiseaufeineeigene ErwerbstätigkeitzugunstenderpersönlichenBetreuung ihrerkinderzuverzichtenwieauchfamilientätigkeitund Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. DerStaatmussauchdieVoraussetzungendafürschaffen, dassdiewahrnehmungdererziehungsaufgabeinderfami-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/1889 lienichtzuberuflichennachteilenführt,dasseinerückkehr ineineberufstätigkeitebensowieeinnebeneinandervon ErziehungundErwerbstätigkeitfürbeideElternteileeinschließlicheinesberuflichenAufstiegswährendundnach ZeitenderKindererziehungermöglichtunddassdieAngebotederinstitutionellenKinderbetreuungverbessertwerden (BVerfGE 99, 216, 234; 88, 203, 260). ModerneFamilienpolitikhataufdieTatsachezureagieren, dassmännerundfrauensichimmerspäterundseltenerfür Kinderentscheiden.DasAlterderMütterbeiderGeburtdes erstenkindeshatsichindeutschlandinostundwestseit 1980umfastfünfJahreerhöht.BeiverheiratetenMüttern liegtesjetztbeiknapp30jahren.oftwerdenfamiliengründungenaufgeschoben,biseszuspätdafürist.fürvielemännerundfrauensindfinanzielleunsicherheitundbrüchein derberufsbiographiegründe,ihrenkinderwunschnichtzu verwirklichen.deutschlandhatmit1,36kindernprofrau außerdemeinederniedrigstengeburtenratenderwelt. Mehrkindfamilienwerdenseltener,unddieKinderlosigkeit indeutschlandisthoch.besondersauffälligist,dassin Deutschlandinsgesamt39Prozentder35-bis39-jährigen AkademikerinnenohneKinderimHaushaltleben.InternationaleErfahrungenbelegen,dasseineFamilienpolitik,die dievereinbarkeitvonberufundfamiliefördert,dieentscheidung von Männern und Frauen für Kinder erleichtert. Eszeigtsich,dassdasBundeserziehungsgeldundseineAusgestaltungdiebeschriebenenSchwierigkeitennichtzufriedenstellendvermeidenkonnte.EshattrotzderregenInanspruchnahmeseinerLeistungennichtdazugeführt,dassden FamiliendieintendiertenWahlfreiheiteneröffnetwurden,es hatstattdessenverlängerteerwerbsunterbrechungenvon Mütternbegünstigt.VordemHintergrundderErkenntnis, dassstaatlichetransferleistungenmaterielleeinschränkungenvonelternnichtaufdauerundnichtvollständigausgleichenkönnenundsollen,stehtdiefamilienpolitikvorder Herausforderung,Familienzuunterstützen,ohnesieauf DauerindieAbhängigkeitvonFürsorgeleistungengeraten zulassen.siewillzugleichwahlfreiheitundgegenseitige AnerkennungderunterschiedlichenLebensentwürfefördern unddabeidenblickauchfürdenimmateriellenwertjeder Geburt öffnen und erhalten. II.Ziele FamiliemussauchunterdenBedingungenmodernerGesellschaftengelebtwerdenkönnenundBestandhaben.EinabgestimmterDreiklangausunterstützenderInfrastruktur, einerfamilienbewusstenarbeitsweltundgezielterfinanziellerförderung,diedenunterschiedlichenlebensphasenund LebenslagenvonFamilienfolgt,verbessertdieChancenfür Familien.IndiesemDreiklangzieltdasElterngelddaraufab, dassfamiliendauerhaftgestärktundlebensentwürfemit Kindern verwirklicht werden. DasElterngeldhilftEltern,diesichimerstenLebensjahrdes NeugeborenenvorrangigderBetreuungihresKindes widmen,beidersicherungihrerlebensgrundlage.eswill dazubeitragen,dasssichdiegegenwärtigeindividuelle wirtschaftlichesituationundspäteremöglichkeitender DaseinsvorsorgefürdieseMütterundVäternichtdadurch verschlechtern,dasssieihrkindinseinenerstenlebensmonatenvorrangigselbstbetreuen.derbezugvonelterngeld eröffnetinderzwölfmonatigenkernzeitunddenzusätzlichenzweipartnermonaten,diealsbonusfüreinenaktiven BeitragdesanderenElternteilszurKindererziehunggewährt werden,einenschonraum,damitfamilienohnegrößere finanzielle Nöte in das Familienleben hineinfinden können. DasElterngeldstärktElternauchüberdieseFrühphasehinausnachhaltig.DieOrientierungderLeistungamindividuellenEinkommensolldazubeitragen,dassesMütternund VäternaufDauerbessergelingt,ihrewirtschaftlicheExistenzmöglichstunabhängigvonstaatlichenFürsorgeleistungen zu sichern. DasElterngeldsolldieTeilhabeanBerufundFamilievon FrauenundMännernbessersichern.FürMännersollendie Chancenverbessertwerden,aktiveVäterzusein,Frauensoll dierückkehrindasberufslebenerleichtertwerden.dasgesetzwilldabeiausdrücklichkeineaufgabenverteilungin denfamilienfestlegen,sonderndieunterschiedlichenpräferenzenfürberufundfamilieunterstützen.eswilleinen BeitragfürdieGleichstellungderGeschlechterleistenund zugleichdengegenseitigenrespektderverschiedenenlebensmodelle in Familien fördern. III.Wesentliche Neuerungen 1. Dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen, Mindestelterngeldleistung Erwerbstätige,dieihrBerufslebenunterbrechenoderihre Erwerbstätigkeitaufhöchstens30Stundenwöchentlichreduzieren,erhalteneineElterngeldleistunginHöhevonmindestens67ProzentihresbisherigenEinkommens.ZweiPartnermonatewerdenzusätzlichalsBonusgewährt,wennauch derandereelternteilseineerwerbstätigkeitzugunstender Kindererziehungmindestenseinschränkt.Maßstabistdasin denzwölfmonatenvordergeburterzieltenettoeinkommen.maximalwerden1800eurogezahlt.istdaseinkommenkleinerals1000euronettomonatlich,werdenbiszu 100ProzentdesEinkommensersetzt;derProzentsatzwird gleitenderhöht fürje2eurounterdermaßgeblichengrenze steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. JederbetreuendeElternteil,derseineErwerbstätigkeitunterbrichtoderreduziert,erhältdamiterstmalseinenamindividuellenEinkommenorientiertenAusgleichfürfinanzielle Einschränkungen.DieOrientierungdesElterngeldesamindividuellenEinkommenwillesPaarenerleichtern,zumindestineinemüberschaubarenZeitraumauchaufdashöhere Einkommen zu verzichten. Eltern,dieihrKindineinemMaßeselbstbetreuen,dasüber dashinausgeht,dasbeivollererwerbstätigkeitmöglichist, erhalteneinelterngeldinhöhevonmindestens300euro. Hierbeiwerden andersalsimerziehungsgeldgesetz keineeinkommensgrenzengelten.derbetragwirdbei anderensozialleistungen,auchdemarbeitslosengeldii und der Sozialhilfe, nicht als Einkommen angerechnet. 2.FlexibleBezugsmöglichkeitenundBerücksichtigung kurzer Geburtenfolgen UmdauerhafteEinbußenmitderGefahreinerAbhängigkeit vonstaatlichenfürsorgeleistungenzuvermeiden,umder WahlfreiheitzwischenFamilieundBerufeinerealistische AussichtaufVerwirklichungeinzuräumenundumdiewirtschaftlicheSelbstständigkeitderMütterundVäterzufördern,

Drucksache 16/1889 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode kanndaselterngeldinsgesamtbiszuzwölfpluszweimonate langgezahltwerden.elternkönneninnerhalbdiesesjahres wählen,wervonbeidenwanndieleistunginanspruch nimmt,undväterundmütterkönnendaselterngeldauch gleichzeitigerhalten.grundsätzlichstehtbeidengemeinsam einkontingentvon14monatsbeträgenzu,sodassdiegleichzeitigeinanspruchnahmezurentsprechendenverkürzungder Bezugsdauerführt.ZweiMonatedavonsinddemPartnervorbehalten.ErmussseineErwerbstätigkeitindieserZeitmindestenseinschränken,umdieErsatzleistungzuerhalten.Bei gleichemgesamtbudgetkannderbezugderhalbiertenleistungaufbiszu28monateausgedehntwerden.dieelternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten. DieSituationvonFamilien,indenennachkurzerZeitein Geschwisterkindgeborenwird,wirdbesondersberücksichtigt:Wirdinnerhalbvon24MonateneinweiteresKindgeborenundistdasEinkommennachderGeburtdesersten Kindesgesunken,sowirddasdamitverbundeneAbsinken deselterngeldesdurcheinenzuschlagzumneuenelterngeld zur Hälfte ausgeglichen. 3. Die Partnermonate als Bonus zur Kernzeit des Elterngeldes NachderRegelungderPartnermonatealsBonuskannein ElternteildasElterngeldgrundsätzlichbiszuzwölfMonate langerhalten,zweiweiteremonatesinddemanderenelternteilvorbehalten.zwölfmonatelangwirdelterngeldgezahlt, wenndieberechtigtepersonnichtodernichtmehrals 30StundeninderWocheerwerbstätigist.AufeineErwerbstätigkeitvorderGeburtdesKindeskommtesdabeinichtan. WeiterezweiMonatekannElterngeldnurbezogenwerden, wenneinvordergeburtdeskindeserwerbstätigerelternteil dieerwerbstätigkeitunterbrichtodereinschränkt,undzwar aufhöchstens30stunden.ererhältdanneineelterngeldleistunginanknüpfunganseineerwerbseinkommensminderung.nurinausnahmefällenkanneinelternteildievollen 14 Monate Elterngeld beziehen. DieRegelungsollinsbesondereVäterndieMöglichkeiteröffnen,eineaktivereRolleinderFamiliezuübernehmen, undihnenauchgegenüberdrittendieentscheidungerleichtern,sicheinezeitlangderbetreuungihresneugeborenen Kindeszuwidmen.AuchdiePartnermonatekönnenbeigleichem Gesamtbudget gedehnt werden. 4. Übernahme der Regelungen zur Elternzeit DieNeuregelungderfinanziellenUnterstützungderFamilieninderFrühphasederElternschaftistunlösbarmitden RechtsvorschriftenzurElternzeitverbunden.DeshalbwerdendieRegelungenzurElternzeitausdemBundeserziehungsgeldgesetzimWesentlicheninhaltsgleichübernommen.NebenverschiedenenAnpassungenformalerArt wurdediefristzuranmeldungderelternzeitaufsiebenwochenvereinheitlicht;damitistsichergestellt,dassdieanmeldefristinjedemfallvollständigindiezeitdeskündigungsschutzes fällt. IV.Gesetzgebungszuständigkeit Dem Bund steht die konkurrierende Kompetenz zur GesetzgebungfürdieöffentlicheFürsorgezu (Artikel74Abs.1 Nr. 7 des Grundgesetzes GG). DerBundhatdieGesetzgebungszuständigkeitfürdasBundeselterngeld-undElternzeitgesetz.DennderZuständigkeitsbereichderöffentlichenFürsorgeumfasstimHinblick aufdassozialstaatsprinzipdieöffentlichehilfebeiwirtschaftlichernotlagesowievorbeugendemaßnahmen,die künftigefürsorgemaßnahmenvermeidenhelfen,undausgleichsmaßnahmenfüranderealswirtschaftlichenotlagen. FürsorgeumfasstdamitauchHilfenzumAufbauwiezur Sicherung der Lebensgrundlage. DasElterngeldzieltdaraufab,Eltern,diesichimerstenLebensjahrdesNeugeborenenvorrangigderBetreuungihres Kindeswidmen,beiderSicherungihrerLebensgrundlagezu unterstützen.denndieentscheidung,daseigenekindin einemmaßezubetreuen,dasüberdiejeweiligenmöglichkeitenbeivollererwerbstätigkeithinausgeht,bringteltern ineinebesonderelage.mütterundväter,diederbetreuung ihreskindesgegenüberdererwerbstätigkeitvorrangeinräumen,habenimhinblickaufihreindividuellewirtschaftliche SituationundspätereMöglichkeitenderDaseinsvorsorge beitypisierenderbetrachtungschlechterechancenalsweitervollerwerbstätigeeltern.deshalbwirdderwegfalldes ErwerbseinkommensdesbetreuendenElternteilsausgeglichenundimFallegeringenoderganzfehlendenEinkommensdesbetreuendenElternteilsmindestenseinElterngeld von 300 Euro gezahlt. DasElterngelderleichtertkontinuierlicheEinkommensverläufe.Inderbesondersbetreuungs-undzuwendungsintensivenZeitderersten14LebensmonatedesKindesschafftes einenschonraumfürdiefamilieundvermeidetindieser ZeitEinkommenseinbrüche,diedadurchentstehen,dasssich mindestenseinelternteilvorrangigderbetreuungdeskindeswidmet.daselterngeld,dasinsbesondereimfallvorübergehenderfinanziellereinschränkungendiebetreuenden wirtschaftlich unterstützt und durch die Begrenzung auf längstens14monatezueinemfrühenwiedereinstieginden Berufermutigt,dientauchdemZiel,diewirtschaftliche SelbstständigkeitderBetreuendenunddamitdergesamten Familie auf Dauer zu erhalten. DurchkontinuierlicheErwerbsbiographienbleibtdiewirtschaftlicheSelbstständigkeitderPartnergewahrt.Dieser wichtigeanreizzurvorsorgeerfolgtimhinblickaufdie VermeidungprekärerfinanziellerRahmenbedingungenfür MännerundFrauennachmöglicherTrennungundScheidungoderimAlter.DurchdiekonzentrierteKernzeitdes ElterngeldeswerdenFrauenermutigt,FamilieundBeruf miteinanderzuvereinbaren.männerwerdengezieltzur Übernahme von Betreuungsaufgaben motiviert. DiekonkurrierendeGesetzgebungszuständigkeitistnach Artikel72Abs.2GGgegeben,wennundsoweitdieWahrungderRechts-oderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundesgesetzlicheRegelungerforderlichmacht.EinebundesgesetzlicheRegelungistzur WahrungderRechts-oderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichen Interesse erforderlich. DasdieLeistungennachdiesemGesetzübergreifendeZiel derunterstützungbetreuenderelternbeziehtsichaufdie gesamtebundesrepublikdeutschland.dieausgestaltung derelternzeitundderdamitengzusammenhängenden ElterngeldleistungenhabenunmittelbarenEinflussaufdie ErwerbsbeteiligungvonElternunddiedamitkorrespondie-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/1889 rendenanforderungeninsbesondereandiearbeitgeber, sichaufdieseauszeiteneinzustellen.hiervonistdergesamtedeutschearbeitsmarktbetroffen.eineandernfallszu erwartenderegelungsvielfaltaufländerebeneunddie damitverbundenerechtszersplitterungmitproblematischen FolgenkönnenimHinblickaufdiegewünschtenpositiven Wirkungen für Familien nicht hingenommen werden. V.Finanzielle Auswirkungen DieAusgabendesBundesfürdasElterngeldbelaufensich imjahr2009unterberücksichtigungvonminderausgaben undmehreinnahmeninanderenbereichenauf3912mio. Euro,zusammenmitdenKostenfürdasErziehungsgeldauf 3 920 Mio. Euro. AufgrundvonÜbergangseffektensindfürdieAblösungdes BundeserziehungsgeldesdurchdasElterngeldimPlanungszeitraum 2007 bis 2009 folgende Ausgaben zu erwarten: 200720082009 Elterngeld (Bund)1 6004 0404 050 Erziehungsgeld (Bund)1 940470 8 Mehreinnahmen aus Progressionsvorbehalt 0 80 230 davon Anteil des Bundes0 34 98 davon Anteil der Länder0 34 98 davon Anteil der Kommunen0-12 34 Minderausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende 20 50 50 davon Anteil des Bundes 1 16 40 40 davon Anteil der Kommunen 4 10 10 Summe3 5204 3803 778 Summe der Anteile des Bundes3 5244 4363 920 AngabeninMio.Euro 1FürdieSchätzungdesAnteilsdesBundesandenMinderausgabenfür diegrundsicherungfürarbeitsuchendewurden 19,46SGBII zugrundegelegt,wobeieineschätzungdesanteilsderkostenfür Unterkunft und Heizung durchgeführt wurde. DieKostendesElterngeldeswerdenimWesentlichenvon derzahldergeburten,dereinkommensentwicklungdes berechtigtenpersonenkreisesunddemerwerbsverhaltender Berechtigten im Bezugszeitraum beeinflusst. Datengrundlagesinddie10.Bevölkerungsprognosedes StatistischenBundesamtes,diemittelfristigenWirtschaftsannahmenderBundesregierungundBerechnungendes DeutschenInstitutsfürWirtschaftsforschungsowiedes Fraunhofer Instituts für Angewandte Informationstechnik. DanachwirdfürdenPlanungszeitraum2007bis2009von folgenden Entwicklungen ausgegangen: DiebisherrückläufigeZahlderGeburtenwirdsichab 2007stabilisieren.UnterBerücksichtigungdergut 10000Mehrlingsgeburtenistdanachvoninsgesamt 660000Anspruchsfällenauszugehen.DieBereinigung isterforderlich,weilderjeweilsbetreuendeelternteilund nicht das Kind Adressat der Leistung ist. DieEinkommendesberechtigtenPersonenkreisesnehmenleichtunterdurchschnittlichanderallgemeinenEinkommensentwicklungteil,weilMännerundFraueninder FamiliengründungsphaseinderRegelnochamAnfang IhrerberuflichenLaufbahnstehen.Ausgehendvonden mittelfristigenwirtschaftsannahmenderbundesregierungwirddeshalbeinjährlicheswachstumvon1prozent angenommen. NichtalleElternnehmendenElterngeldanspruchinvollemUmfanginAnspruch.Gut10ProzentderberechtigtenFrauensindheutebereitsimerstenJahrnachder Geburtwieder (teil-)erwerbstätig.diegegenüberdem BundeserziehungsgelddeutlichausgebautenLeistungen deselterngeldesstellenfürdiesegruppederstarkerwerbsorientiertenfrauennachdenuntersuchungendes DeutschenInstitutsfürWirtschaftsforschungsowiedes FraunhoferInstitutsfürAngewandteInformationstechnikkeinennegativenErwerbsanreizdar,weildielangfristigpositivenAuswirkungeneinerkontinuierlichen Berufstätigkeit im Vordergrund stehen. DurchdieEinführungderElterngeldleistunginAnknüpfungandasErwerbseinkommenunddieGewährungvon zweizusätzlichenelterngeldmonatenfürdenjeweilsanderenelternteilistmiteinergegenüberdembundeserziehungsgelddeutlichstärkerenbeteiligungderväterzu rechnen.beträgtderanteilderväterinelternzeitbisher 5Prozent,wirdnunmehraufderGrundlagederErfahrungeninsbesondereausSchwedendavonausgegangen, dass 27 Prozent der Väter dieses Angebot nutzen. NachAnrechnungvonEntgeltersatzleistungenwieinsbesonderedesMutterschaftsgeldesunddesArbeitgeberzuschusses nach 14desMutterschutzgesetzesbetragendieAusgaben fürdaselterngeldbeivollständigereinführungohneberücksichtigungvoneinsparungenundmehreinnahmeninanderen Bereichen mittelfristig rund 4 050 Mio. Euro im Jahr. ImÜbergangszeitraum2007bis2009bauensichdieAusgabenfürdasElterngeldschrittweiseauf,währenddieAusgabenfürdasabgelösteErziehungsgeldsinken.Dabeiistzu berücksichtigen,dassdurchdiezweizusätzlichenelterngeldmonateunddieverlängerungsmöglichkeitderauszahlungszeitraumdeselterngeldesbiszu28monatebetragen kann.dasbundeserziehungsgeldistinsgesamtaufeinenbezugszeitraumvonzweijahrenangelegt,wirdaufgrundder bestehendeneinkommensgrenzenjedochnurvonrundder HälftederBerechtigtenauchfürzweiJahrebezogen.WeitereEinflussfaktorensindVerzögerungenausverspäteter AntragstellungundnotwendigenBearbeitungszeiten,ingeringemUmfangauchaufgrundspäterergerichtlicherEinzelfallentscheidungen. DamitdasElterngeldbeiallenFamilienauchtatsächlichzu einererhöhungdesverfügbarenhaushaltsnettoeinkommens führt,zähltesinhöhevon300euronichtalseinkommen füranderesozialleistungen.eineüberschneidungderverschiedenensozialleistungensollsoweitwiemöglichvermiedenwerden.andererseitskanndaselterngeldnichtin vollerhöhevonbiszu1800euroimmonatanrechnungsfreigestelltwerden.diegewähltelösungistzielgerecht. Gut1,2ProzentdesElterngeldeswirdmitLeistungennach

Drucksache 16/1889 18 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode demzweitenbuchsozialgesetzbuch (SGBII)verrechnet. EskommtzuMinderausgabenimALGIIvonrund50Mio. EuroimJahr.Davonentfallen80ProzentaufdenBund.Das entspricht 40 Mio. Euro im Jahr. DasElterngeldistselbststeuerfrei,denneswirdnachdem wegfallendennettoeinkommenbemessen.eserhöhtjedoch diesteuerlicheleistungsfähigkeitderfamilieundunterliegt daherwieeinkommensersatzleistungendemprogressionsvorbehaltdes 32bdesEinkommensteuergesetzes.Das heißt,deraufdassteuerpflichtigeeinkommenanzuwendendesteuersatzwirdunterfiktiverberücksichtigungdes ElterngeldesermitteltunddannaufdassteuerpflichtigeEinkommenangewendet.VondenMehreinnahmeninHöhevon 280Mio.Euroentfallen42,5ProzentaufdenBund.Dieser BetragwirdaufgrundderteilweiselangenVerzögerungen beiderveranlagungzureinkommensteuerinvollerhöhe erstimjahr2011erreicht.derbundesanteilentsprichtdann knapp120mio.euroimjahr.imjahr2009beträgter98 Mio. Euro. DurchdieStärkungderfinanziellenLeistungskraftder Familien,dieüberwiegendfürKonsumgüterVerwendung findenwird,sindweiteresteuerlichemehreinnahmenzu erwarten.derengenauehöhekannjedochnichtbeziffert werden. InderSozialversicherungwerdendiefürdasBundeserziehungsgeldgeltendenRegelungenfortgeführt.FürdasElterngeldsindkeineSozialversicherungsbeiträgezuzahlen,denn eshandeltsichumeinesteuerfinanzierteleistungbesondererart.sieistnichtvergleichbarmiteinkommensersatzleistungenausdembereichdersozialversicherungwiezum BeispieldasArbeitslosengeld,welchedieBeitragspflicht auslösen.imvordergrundstehtbeimelterngelddiezielsetzung,mitdieserfamilienpolitischenleistungelterninder FrühphasederElternschaftunddarananschließendbeider SicherungderLebensgrundlagederFamiliezuunterstützen. DerzuerwartendeAnstiegderErwerbstätigkeitvonFrauen führtmittelfristigzueinerstärkungdersozialversicherung. DerVollzugdesGesetzeserfolgtwiederdesbisherigen BundeserziehungsgeldgesetzesdurchdieLänder.Aufdie vorhandenenstrukturenkannzurückgegriffenwerden.dem MehraufwanddurchdiegenauereErfassungdesEinkommensderantragstellendenPersonunddiezuerwartende stärkerebeteiligungderväterstehenentlastungengegenüber.zumeinenisteineprüfungdesfamilieneinkommens nichtmehrerforderlich,zumanderenentfälltderbisherfür daszweitelebensjahrdeskindesgesondertzustellendezusätzliche Erziehungsgeldantrag. DieWirtschaftwirdnichtmitKostenbelastet.Zwaristdurch diestärkerebeteiligungdervätermiteinerzunahmederzahl derarbeitnehmerinelternzeitzurechnen.gleichzeitigistjedocheinspürbaresabsinkenderdurchschnittlichenverweildauerinelternzeitzuerwarten.damitverbundensindsinkendequalifikationskostenundeingeringereraufwandfür Ersatzeinstellungen.EinesteigendeErwerbsbeteiligungvon Frauenhilft,einansonstenaufgrundderdemographischen VeränderungensinkendesAngebotinsbesonderevonFachkräftenaufdemArbeitsmarktauszugleichen.DieVerbesserungderfinanziellenSituationvonFamiliengibtalsTeildes insgesamt25mrd.euroumfassendenprogrammsderbundesregierungzurstärkungvoninnovation,investition, Wachstum und Beschäftigung Wachstumsimpulse. Die,gemessenandengesamtenVerbrauchsausgaben,relativ geringehöhederausgabenfürdaselterngeldlässtspürbare AuswirkungenaufEinzelpreise,insbesondereVerbraucherpreise, und das Preisniveau nicht erwarten. VI.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DasBundeselterngeld-undElternzeitgesetzwilljungenFamilieninihrerGründungsphasebesondereUnterstützung zuteilwerdenlassen.dabeiwerdenausdrücklichdiebedürfnissejungermütterundjungerväterindenblickgenommenunddiejeweiligenunterschiedlichenlebensbedingungengewichtet.benachteiligungensollenabgebautunddie Gleichberechtigung gefördert werden. DasElterngeldunddieRegelungenzurElternzeitsindnotwendigeVoraussetzungenfüreineweitereDurchsetzungder gleichberechtigtenteilhabeanfamilienaufgabenunderwerbstätigkeit. B.Einzelbegründung ZuArtikel1 (Bundeselterngeld-undElternzeitgesetz) Zu 1 Die Vorschrift regelt, wer Anspruch auf Elterngeld hat. Zu Absatz 1 Absatz1Nr.1machteinenWohnsitzodergewöhnlichen AufenthaltsortimGeltungsbereichdiesesGesetzeszur Voraussetzung ( 30Abs.1desErstenBuchesSozialgesetzbuch).ImÜbrigenistdasElterngeldeineFamilienleistung imsinnederverordnung (EWG)Nr.1408/71,sodassdieses GesetzauchfürGrenzgängerzurAnwendungkommt,die einarbeitsverhältnisindeutschland,ihrenwohnsitzaber im EU-Ausland haben. NachNummer2wirdElterngeldfürdenElternteilgezahlt, mitdemdaskindimhaushaltlebt.anspruchsberechtigt sind damit vorrangig die leiblichen Eltern. NachNummer3istweitereVoraussetzung,dassderElternteil das Kind selbst betreut und erzieht. DafüristgemäßNummer4erforderlich,dassereinevorder GeburtausgeübtevolleErwerbstätigkeitreduziertoderaufgibtundderErziehungundBetreuungseinesKindesinsoweit VorranggegenüberderErwerbstätigkeiteinräumt.Das ElterngeldunterstütztEltern,diesichimerstenLebensjahr desneugeborenenvorrangigderbetreuungihreskindes widmen,beidersicherungihrerlebensgrundlage.denndie Entscheidung,daseigeneKindineinemMaßezubetreuen, dasüberdashinausgeht,dasbeivollererwerbstätigkeitmöglichist,bringtelternineinebesonderelage.mütterund Väter,diederBetreuungihresKindesgegenüberderErwerbstätigkeitVorrangeinräumen,habenimHinblickauf ihreindividuellewirtschaftlichesituationundspäteremöglichkeitenderdaseinsvorsorgebeitypisierenderbetrachtung schlechterechancenalsweitervollerwerbstätigeeltern.das ElterngeldbietetdeshalbbetreuendenElternfürdieFrühphasederElternschafteineLeistung,dieihnenihreeigene wirtschaftliche Absicherung auch auf Dauer erleichtert.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/1889 Zu Absatz 2 Absatz2siehtvor,dassAnspruchaufElterngeldauchhabenkann,werwegeneinerEntsendunginsAuslanddurch seinenarbeitgeberoderdienstherrn,wegeneinertätigkeit alsentwicklungshelferoderentwicklungshelferin,wegen einertätigkeitbeieinerinternationalenorganisationoder einernach 123adesBeamtenrechtsrahmengesetzeszugewiesenenTätigkeitvorübergehendwedereinenWohnsitz nocheinengewöhnlichenaufenthaltsortimgeltungsbereich diesesgesetzeshat.dasselbegiltnachsatz2auchfürdie mitdementsandtenineinemhaushaltlebendenehegatten, Ehegattinnen,LebenspartnerundLebenspartnerinnennach demlebenspartnerschaftsgesetz,undzwarunabhängigvon ihrerstaatsangehörigkeitundihremaufenthaltsstatusin Deutschland. Zu Absatz 3 Absatz3siehteinenAnspruchaufElterngeldauchfürim Rechtssinne (noch)nichtmitdemkindverwandtepersonen vor.dienummern1und2macheneinerechtlichverfestigte FamilienbeziehungzumMaßstab.PartnerinnenundPartner einereheähnlichenlebensgemeinschaftwerdennichterfasst; soweiteineeheähnlichelebensgemeinschaftderelterndes Kindesbesteht,habenbeideElternteilegrundsätzlicheinen AnspruchnachAbsatz1Nr.2.DieNummer3regeltdenAnspruchvorFeststellungderVaterschaft.DiegerichtlicheFeststellungderVaterschaftkannimEinzelfallwegeneinerlangwierigenBearbeitungsdauererstlängereZeitnachEinleitung desverfahrensmöglichsein.dasbundeselterngeld-und ElternzeitgesetzverfolgtdasZiel,unverheirateteVäterin ihrerverantwortungfürihrkindzustärken.dieseabsicht bliebewirkungslos,wennderanspruchaufelterngeldentfiele,obwohldervaterschuldlosdieanspruchsvoraussetzungenfürdaselterngelderstverspäteterfüllt.deshalbreicht esaus,wenndievomvatererklärteanerkennungdervaterschaftnach 1594Abs.2desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)nochnichtwirksamoderüberdievonihmbeantragte Vaterschaftsfeststellungnach 1600ddesBGBnochnicht entschiedenist.dieswirdhäufigdannderfallsein,wenndie MutterimZeitpunktderGeburtdesKindesnochmiteinem anderenmannverheiratetistunddessenvaterschaftzunächst aufgehoben werden muss ( 1592 Nr. 1, 1599 ff. BGB). Zu Absatz 4 Absatz4siehtausnahmsweiseeinenBezugdesElterngeldesdurchVerwandtebiszumdrittenGrad (zumbeispiel: Großeltern,UrgroßelternoderOnkelundTanten)anStelle derelternvor,wennbeideelterngestorbensindoder wegenschwererkrankheitoderschwerbehinderungihre Kinderinderenersten14Lebensmonatennichtselbst betreuenkönnen.andere insbesonderewirtschaftliche Härtefällewerdennichtberücksichtigt,weildasElterngeld dembetreuendenelternteileinegrundsätzlichausreichende wirtschaftlicheabsicherungbietet,dieesihmermöglicht, diebetreuungselbstzuübernehmen.einbezugdeselterngeldesdurchverwandtebiszumdrittengradsolldeshalb auchnurinbetrachtkommen,wennelterngeldnichtvon anderenelterngeldberechtigten (Eltern,Stiefeltern,Personen,diedieKinderinAdoptionspflegegenommenhaben) beansprucht wird. Zu Absatz 5 NachAbsatz5istesfürdenAnspruchaufElterngeldunschädlich,wenndasKindvorübergehendwegeneinesvon derberechtigtenpersonnichtzuvertretendenwichtigen Grundesvonihrnichtbetreutwerdenkann.Diesdürftezum Beispieldannvorliegen,wennsichdieberechtigtePerson oderdaskindinkrankenhausbehandlungbefindetoderbegebenmuss.voraussetzungfürdieweiterzahlungistindiesenfällen,dassdieunterbrechungderbetreuungnurvorübergehendist;beidauerhafterunmöglichkeitderbetreuung kann Elterngeld nicht weiter gezahlt werden. Zu Absatz 6 Absatz6bestimmtnäher,wanndasin 1Nr.4genannteErforderniseinerreduziertenErwerbstätigkeiterfülltist.Das Gesetzbezweckt,ElterndenEinkommensausfallweitgehend auszugleichen,wennsieihreerwerbstätigkeiteinschränken oderganzaufgeben,umsichvorrangigderbetreuungihres Kindeszuwidmen.Voraussetzungistdeshalb,dassdiebetreffendenElternimBezugszeitraumkeineoderkeinevolle Erwerbstätigkeitausüben.Dassetztvoraus,dassdiewöchentlicheArbeitszeit30Stundennichtübersteigt.Wennder leistungsberechtigteelternteilalstagespflegepersontätigist, solldiesetätigkeitdannnichtalsvolleerwerbstätigkeitgewertetwerden,wennnichtmehralsfünfkinderintagespflegebetreutwerden.gleichesgiltimfalleeinerbeschäftigung zur Berufsbildung. Zu Absatz 7 Absatz7regeltdieAnspruchsberechtigungausländischer ElternentsprechenddemGrundsatz,dassFamilienleistungen nursolchenelterngezahltwerdensollen,diesichvoraussichtlichdauerhaftiminlandaufhaltenwerden.diesem GrundsatzentsprechendundderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtsfolgendhatderGesetzgeberindem GesetzzurAnspruchsberechtigungvonAusländernwegen Kindergeld,ErziehungsgeldundUnterhaltsvorschussdievon ausländischenelternzuerfüllendenvoraussetzungenfürden BezugvonFamilienleistungenneugeregelt.DieseRegelungensindauchfürdasElterngeldübernommenworden.Im ÜbrigenistdasElterngeldeineFamilienleistungimSinneder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Zu 2 DieVorschriftregelt,inwelcherHöhedasElterngeldgezahlt wirdundwieesberechnetwird.daselterngeldknüpftandie unterschiedlichenlebensumständevonfamilienan,umdie ElternbeiderBetreuungihresneugeborenenKindesmöglichstnachhaltig,individuellundzielgerechtzuunterstützen. Zu Absatz 1 Absatz1regeltdieBerechnungdesElterngeldes.DasElterngeldsolldenElterndieMöglichkeitbieten,ihreErwerbstätigkeitzuunterbrechenodereinzuschränken,umsich vorrangigderbetreuungihresneugeborenenkindeszu widmen.miteinemelterngeldinhöhevon67prozentdes vordergeburtdeskindesdurchschnittlicherzieltennettoentgeltssolldielebensgrundlagederfamilieindieserfrühphasederelternschaftabgesichertwerden.durchdieanknüpfungandasindividuelleeinkommenfördertdas ElterngelddiewirtschaftlicheSelbstständigkeitinnerhalb

Drucksache 16/1889 20 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode derpartnerschaftunddiepartnerschaftlicheteilhabevon MütternundVäternanderBetreuungs-undErziehungsarbeit.SieeröffnetdierealistischeMöglichkeit,zumindestfür einebestimmtezeitauchaufdashöherederbeidenelterlicheneinkommenzuverzichten.imrahmeneinerstaatlichenfamilienleistungkanndaselterngeldnichtbeijeder HöhedesEinkommensvorderGeburtinHöhevon 67Prozentgezahltwerden,sondernesistaufeinenHöchstbetragvon1800Eurozubegrenzen.DieserHöchstbetrag wirderreicht,wenndasnettoeinkommendesberechtigten ElternteilsvorderGeburt2700Eurobetragenhat.DaszugrundeliegendeBruttoeinkommenliegtdamitderHöhe nachineinembereich,wieerbeiderfestlegungder BeitragsbemessungsgrenzeimRechtderSozialversicherung akzeptiertist.darüberliegendeeinkommenkönnenauchfür staatlichefamilienleistungenwiedaselterngeldnichtals Maßstab in Betracht kommen. FürdieBerechnungdesElterngeldessolldasNettoeinkommenindenzwölfMonatenvorderGeburtherangezogen werden,weildieserzeitraumdiedurchschnittlichenverhältnisseimjahrvordergeburtambestenabbildet.fürden häufigvorkommendenfall,dassunmittelbarvordergeburt keinarbeitsentgelt,sondernmutterschaftsgeldundggf.zusätzlicheinarbeitsgeberzuschussbezogenwurde,sinddie letztenzwölfmonatevordembezugdesmutterschaftsgeldes maßgeblich. DerWegfallvonErwerbseinkommenwegenErkrankung kanngenerellnichtandersbehandeltwerdenalsderwegfall oderdasfehlenvonerwerbseinkommenausanderengründenwiezumbeispielderarbeitsmarktlageoderanderen konkretenlebensumständenderbetreffendenperson.etwas anderesmussjedochinfälleneinerschwangerschaftsbedingtenerkrankunggelten.dasbesonderegesundheitliche RisikoSchwangerersollihnenbeiderBerechnungdesihnen zustehendenelterngeldesnichtzumnachteilgereichen.die insatz3fürdiesefällevorgeseheneregelunglehntsichan dievomgesetzgeberfürkrankearbeitnehmerinnenundarbeitnehmergeltenderechtslagean.dieseerhaltenzunächst einefortzahlungihresvordererkrankungzuletzterzielten ArbeitsentgeltsunddanacheinKrankengeld,dasimWesentlichendemzuletzterzieltenArbeitsentgeltentspricht.Auch BeamteerhaltenwährendeinerErkrankungdievorderErkrankungzuletztzustehendenBezügeweiter.Eserscheint daherangemessen,beimausfallvonerwerbseinkommen wegeneinerschwangerschaftsbedingtenerkrankungderberechnungdeselterngeldesfürdenzeitraumdererkrankung dasselbeeinkommenzuunterstellenwieunmittelbarvorder schwangerschaftsbedingtenerkrankung.mitdieserregelungwerdenschwangere,diewährendderschwangerschaft erkrankenundkeinefortzahlungihresarbeitsentgeltsoder ihrerdienstbezügeerhalten,soweitwiemöglichmitden Schwangerengleichgestellt,dienichterkrankenoderwährendeinerErkrankungihrArbeitsentgeltoderihreDienstbezügeweitererhalten.Krankheitszeiten,indenenArbeitsentgeltoderDienstbezügeweitergezahltwerden,sindkeine Zeiten,indenenErwerbseinkommenausfällt.Zeiten,in denenkrankengeldauseinergesetzlichenoderprivaten Krankenversicherungbezogenwird,geltenalsZeiten,in denenkeineinkommenauserwerbstätigkeitbezogenwird. DurchdieAnknüpfunganganzoderteilweiseausfallendes ErwerbseinkommenwerdenselbstständigeSchwangerein dieregelungeinbezogen.obeineerkrankungwährendder SchwangerschaftmaßgeblichaufdieSchwangerschaftzurückzuführenist,unterliegtärztlicherEinschätzungundist durchärztlichesattestnachzuweisen.eskannnichtvon vornhereinangenommenwerden,dassjedeerkrankung währendderschwangerschaftauchaufdieschwangerschaft zurückzuführen ist. Zu Absatz 2 Absatz2regeltdieHöhedesElterngeldesfürBerechtigte nachabsatz1mitniedrigemeinkommen.jeniedrigerdas Einkommenist,destoschwererwiegtinderRegeldernicht vollständigeersatzdeswegfallendeneinkommensdurch daselterngeld.liegtdasnachabsatz1zuberücksichtigendemonatlichenettoeinkommenunter1000euro,wirddaherderanteil,zudemdaselterngeldandiestelledeswegfallendenerwerbseinkommenstritt,erhöht.dazuwirddie Differenzermittelt,umdiedasEinkommenunterderGrenze von1000euroliegt.fürjezweieuroderdifferenzwirddie Ersatzratevon67Prozentum0,1Prozentpunktebisaufmaximal100Prozenterhöht.SoerhöhtsichdasElterngeldbei einemeinkommenvon600eurovordergeburtvon67prozentauf87prozentundbeträgtstatt402euronunmehr522 Euro.DieObergrenzevon100ProzentwirdbeieinemEinkommenvon340EurovorderGeburterreicht.Damitist sichergestellt,dasselterngeldberechtigte,dievordergeburt mehrals300euroverdienthaben,nachdergeburtauch Elterngeld über 300 Euro erhalten. DasElterngeldunterstütztdamitgezieltgeringverdienende ElternundinsbesonderedieAusübunggeringbezahlterTeilzeit-oderKurzzeitbeschäftigungen.WeilindiesenFällen häufigauchdaspartnereinkommengeringist,sollenfamilienmitkleinemfamilieneinkommenmitdemelterngeld einefamilienleistungerhalten,ohnedasseineaufwändige ErmittlungdesgesamtenFamilieneinkommenserforderlich ist.damitwerdenmehrkindfamilienbesondersgefördert,in denenfrauennachdergeburteineszweitenoderdritten KindeshäufigkeineVollzeiterwerbstätigkeitaufnehmenund deshalb eine gering bezahlte Teilzeittätigkeit ausüben. Zu Absatz 3 NachAbsatz3wirdElterngeldauchfürdieMonategezahlt, indeneneinelternteildieerwerbstätigkeitnichtunterbricht, sondernnureinschränkt.maßstabfürdiehöhedeselterngeldesistauchindiesenfällendertatsächlicheeinkommensausfall.verglichenwirddasdurchschnittlicheeinkommenvordergeburtmitdemvoraussichtlichdurchschnittlich erzielteneinkommennachdergeburt.nurbeieinkommen vonunter1000eurovordergeburtgiltdiesichnachabsatz2ergebendeerhöhteersatzrate;eindifferenzbetrag zwischendemeinkommenvordergeburtunddemeinkommenwährenddesbezugsvonelterngeldvonunter 1000EuroführtfürsichgenommennichtzurAnwendung dererhöhtenersatzratenachabsatz2.dieregel,dassüber 2700EurohinausgehendesEinkommennichtalsMaßstab fürdieelterngeldberechnungzugrundegelegtwird,giltauch indiesenfällen.dasheißt,alseinkommenvordergeburt darfwieindenfällendesabsatzes1höchstenseinbetrag von2700euroangesetztwerden.hatz.b.diemuttervor dergeburtdeskindesdurchschnittlich3500euromonatlichverdientunderzieltnachwiederaufnahmedererwerbstätigkeitimsiebtenlebensmonatdeskindes1750euro,