DiedurchdasLebenspartnerschaftsgesetzbeabsichtigterechtlicheGleichstellungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenmitEhepaarenistauchinweiten



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/12676 17. Wahlperiode 12. 03. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Ingrid Hönlinger, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Memet Kilic, Monika Lazar, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Gerhard Schick, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften A. Problem DiedurchdasLebenspartnerschaftsgesetzbeabsichtigterechtlicheGleichstellungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenmitEhepaarenistauchinweiten TeilendesRechtsnachvollzogenworden.WeiterhinbestehendeUngleichbehandlungensinddennochmehrfacherstdurchdasBundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandet worden. SohatdasBundesverfassungsgerichtam19.Februar2013dieNichtzulassung dersukzessivenadoptionangenommenerkindereingetragenerlebenspartner durchdenanderenlebenspartnerfürunvereinbarmitdemgrundgesetzerklärt (1BvL1/11,1BvR3247/09).DieseEntscheidungreihtsicheinindieEntscheidungendesBundesverfassungsgerichts,mitdenengesetzlicheRegelungenbeanstandetwordensind,dieeineUngleichbehandlungvoneingetragenerLebenspartnerschaftundEheenthalten (vgl.bverfg,beschlussvom7.juli2009, 1BvR1164/07zurHinterbliebenenversorgung,BVerfG,Beschlussvom21.Juli 2010,1BvR611/07,1BvR2464/07zurErbschaft-undSchenkungsteuer, BVerfG,Beschlussvom19.Juni2012,2BvR1397/09zumbeamtenrechtlichen Familienzuschlag,BVerfG,Beschlussvom18.Juli2012,1BvL16/11zur Grunderwerbsteuer). TrotzdemsindgleichgeschlechtlichePaareineinerReihevonRechtsbereichen nochimmergegenüberehepaarenbenachteiligt.diesbetrifftdassteuer-und dasgemeinsameadoptionsrechtsowieetwa100sonstigeregelungen (eingetragenelebenspartnerschaftensindz.b.nochdiskriminiertbeiderübernahme eineshofesdurchdenlebenspartner,imsprengstoffgesetzsowieselbständige BlindebeiderBefreiungvonderUmsatzsteuergegenüberihrenverheirateten Kolleginnen und Kollegen). B. Lösung DerEntwurfsiehteineverfassungsgeboteneGleichstellungvonEheundLebenspartnerschaftimAdoptions-undSteuerrechtsowieimBundesvertriebenengesetz,imBeruflichenRehabilitierungsgesetz,inderZivilprozessordnung,im Zwangsversteigerungsgesetz,inderInsolvenzordnung,imEinführungsgesetz zumbürgerlichengesetzbuche,imbürgerlichengesetzbuch,imlebenspart-

Drucksache 17/12676 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nerschaftsgesetz,imschuldrechtsanpassungsgesetz,imstrafgesetzbuch,im Sprengstoffgesetz,inderHöfeordnung,inderHöfeverfahrensordnungundim Heimarbeitsgesetz vor. C. Alternativen Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. D. Kosten DiefürgleichgeschlechtlichePaarevorgeschlagenenRegelungenwerdenzu Steuermindereinnahmenführen.DiesesindjedochnuringeringemUmfangzu erwartenundsolltensichimzweistelligenmillionenbereichbewegen.sichere Schätzungensindnichtmöglich,daüberdieSozialstrukturderkünftigengleichgeschlechtlichenEhenzuwenigbekanntist.Allerdingsesistzuerwarten,dass dieobengenanntenkostenauchohneeinführungdesrechtsaufeheschließung fürpersonengleichengeschlechtsanfallenwerden,wassichausderbisherigen RechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtszuArtikel3Absatz3desGrundgesetzesimHinblickaufdasInstitutdereingetragenenLebenspartnerschaftergibt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12676 Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft DasGesetzüberdieEingetrageneLebenspartnerschaftin derfassungderbekanntmachungvom16.februar2001 (BGBl.IS.266),zuletztgeändertdurch wirdwiefolgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 9 wird wie folgt gefasst: 9 Regelungen in Bezug auf Kinder b)nachderangabezu 22wirddiefolgendeAngabe zu 22a eingefügt: 22aAnwendung der ehebezogenen Vorschriften 2.In 1Absatz3Nummer1werdenvordemWort verheiratet die Wörter mit einer dritten Person 3. 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Regelungen in Bezug auf Kinder. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)FürdieAnnahmeeinesKindesdurchLebenspartnergeltendieBestimmungendesBürgerlichen GesetzbuchsüberdieAnnahmeeinesKindesdurch EhegattensowieArtikel22desEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend. 4.In 10Absatz7werdennachdemWort Gesetzbuchs diewörter überdasinventarfüreinezumgesamtgut gehörende Erbschaft und 5. Nach 22 wird folgender 22a eingefügt: 22a Anwendung der ehebezogenen Vorschriften (1)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdasbestehenoderdasfrüherebesteheneiner Ehebeziehen,geltenentsprechendfürdasBestehenoder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. (2)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdieeheschließungoderdieheiratbeziehen, geltenentsprechendfürdiebegründungeinerlebenspartnerschaft. (3)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdieauflösungoderscheidungeinerehebeziehen,geltenentsprechendfürdieaufhebungeinerlebenspartnerschaft. (4)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdenehegattenbeziehen,geltenentsprechend für den Lebenspartner. (5)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdengeschiedenenehegattenoderfrüheren Ehegattenbeziehen,geltenentsprechendfürdenfrüheren LebenspartnerauseineraufgehobenenLebenspartnerschaft. (6)VorschriftenandererGesetzeundVerordnungen, diesichaufdiewitwe,denwitweroderdenhinterbliebenenehegattenbeziehen,geltenentsprechendfürden hinterbliebenen Lebenspartner. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),zuletztgeändert durch wird wie folgt geändert: 1.In 101werdennachdemWort Ehegatten diewörter oder Lebenspartner Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 2.In 188Absatz1Nummer1cwerdenjeweilsnachdem Wort Ehegatte diewörter oderlebenspartner DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366,3862),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdenindenAngabenzuden 26,26aund26bjeweilsnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern angefügt. 2. 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner b)innummer2werdenjeweilsnachdenwörtern Ehegatte und Ehegatten diewörter oderlebenspartner 3.In 3Nummer55cSatz2Buchstabebwerdennachden Wörtern desehegatten diewörter oderdeslebenspartners undnachdenwörtern dieehegatten die Wörter oder Lebenspartner

Drucksache 17/12676 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4. 7b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz4nummer1werdenjeweilsnach denwörtern seinemehegatten und demehegatten diewörter oderlebenspartner undjeweils nachdenwörtern denehegatten diewörter oder Lebenspartnern b)inabsatz5satz2werdennachdemwort Ehegatten c)inabsatz6satz2werdennachdenwörtern seinem Ehegatten diewörter oderlebenspartner und nachdenwörtern denehegatten diewörter oder Lebenspartnern 5. 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa)insatz1werdennachdemwort Ehegatten diewörter oderlebenspartner bbb)insatz2werdennachdemwort Ehegatten diewörter oderlebenspartners ccc)insatz6werdennachdemwort Ehe die Wörter oder Lebenspartnerschaft einfügt. bb)innummer2buchstabebwerdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner cc)innummer3satz3wirdderpunktdurcheinsemikolonersetztundfolgenderhalbsatzangefügt: diesgiltsinngemäßindenfällenderaufhebung einerlebenspartnerschaftundbeidauerndgetrennt lebenden Lebenspartnern. dd)innummer7satz2werdennachdenwörtern BeiEhegatten diewörter oderlebenspartnern undnachdenwörtern jedenehegatten b)inabsatz3satz2werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern c)inabsatz4satz3werdennachdenwörtern zusammenveranlagtenehegatten diewörter oderlebenspartnern undnachdenwörtern jedemehegatten d)inabsatz4awerdenindertabellenüberschriftnach demwort Ehegatten diewörter oderlebenspartnern 6. 10a wird wie folgt geändert: a)inabsatz2asatz3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DerAbzugsbetragnachAbsatz1stehtim FallderVeranlagungvonEhegattenoderLebenspartnernnach 26Absatz1jedemEhegattenoder LebenspartnerunterdenVoraussetzungendesAbsatzes1gesondertzu.GehörtnureinEhegatteoder LebenspartnerzudemnachAbsatz1begünstigten PersonenkreisundistderandereEhegatteoderLebenspartnernach 79Satz2zulageberechtigt,sind beidemnachabsatz1abzugsberechtigtenehegattenoderlebenspartnerdievonbeidenehegatten oderlebenspartnerngeleistetenaltersvorsorgebeiträgeunddiedafürzustehendenzulagenbeideranwendungderabsätze1und2zuberücksichtigen. DerHöchstbetragnachAbsatz1Satz1erhöhtsich indenfällendessatzes2um60euro.dabeisind dievondemehegattenoderlebenspartner,derzu demnachabsatz1begünstigtenpersonenkreisgehört,geleistetenaltersvorsorgebeiträgevorrangig zuberücksichtigen,jedochmindestens60euroder vondemanderenehegattenoderlebenspartnergeleistetenaltersvorsorgebeiträge.gehörenbeide EhegattenoderLebenspartnerzudemnachAbsatz1 begünstigtenpersonenkreisundliegteinfallder Veranlagungnach 26Absatz1vor,istbeider GünstigerprüfungnachAbsatz2derAnspruchauf ZulagebeiderEhegattenoderLebenspartneranzusetzen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern bb)inabsatz4satz4werdendiewörter zulageberechtigteehegatte durchdaswort Zulageberechtigte ersetzt. 7.In 10bAbsatz2Satz1werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 8.In 10cwerdennachdemWort Ehegatten diewörter oder Lebenspartnern 9. 10d wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)inabsatz2satz2werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 10. 10e wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz8werdennachdenwörtern seinemehegatten diewörter oderlebenspartner undnachdenwörtern denehegatten diewörter oder Lebenspartnern b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter Ehegatten,bei durchdiewörter EhegattenoderLebenspartner,bei ersetztundnachdenwörtern den Ehegatten diewörter oderlebenspartnern bb)inabsatz4satz8werdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner c)inabsatz5werdenjeweilsnachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner,nachdenwörtern denehegatten diewörter oderlebenspartnern undnachdenwörtern anderenehegatten die Wörter oder Lebenspartners d)inabsatz5awerdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12676 11.In 10fAbsatz3Satz2werdennachdemWort Ehegatten 12.In 12Nummer2werdennachdenWörtern Ehegatten jeweilsdiewörter oderlebenspartner 13.In 13Absatz3Satz3werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 14.In 14aAbsatz4werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 15. 20 Absatz 9 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: EhegattenoderLebenspartnern,diezusammenveranlagtwerden,wirdeingemeinsamerSparer-Pauschbetragvon1602Eurogewährt.DergemeinsameSparer- PauschbetragistbeiderEinkunftsermittlungbeijedem EhegattenoderLebenspartnerjezurHälfteabzuziehen; sinddiekapitalerträgeeinesehegattenoderlebenspartnersniedrigerals801euro,soistderanteiligesparer-pauschbetraginsoweit,alserdiekapitalerträgediesesehegattenoderlebenspartnersübersteigt,beidem anderen Ehegatten oder Lebenspartner abzuziehen. 16.In 24aSatz4werdennachdenWörtern vonehegatten diewörter oderlebenspartnern undnachden Wörtern jedenehegatten diewörter oderlebenspartner 17.In 24bAbsatz2Satz3werdendieWörter oderin einer Lebenspartnerschaft gestrichen. 18.In 25Absatz3Satz2werdennachdemWort Ehegatten 19. 26 wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Ehegatten die Wörter und Lebenspartnern b)inabsatz1werdenjeweilsnachdemwort Ehegatte oder Ehegatten diewörter oderlebenspartner undnachdemwort Ehe diewörter oderlebenspartnerschaft c)inabsatz2werdenjeweilsnachdemwort Ehegatten 20. 26a wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Ehegatten die Wörter und Lebenspartnern b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern vonehegatten diewörter oderlebenspartnern und nachdenwörtern jedemehegatten diewörter oder Lebenspartner bb)insatz2werdennachdenwörtern einesehegatten diewörter oderlebenspartners und nachdenwörtern anderenehegatten die Wörter oder Lebenspartner c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Ehegatten bb)insatz2werdennachdemwort Ehegatten cc)insatz3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners d)inabsatz3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 21. 26b wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)jeweilsnachdenwörtern vonehegatten und denehegatten werdendiewörter oderlebenspartnern undjeweilsnachdenwörtern dieehegatten 22.In 28werdennachdemWort Ehegatten diewörter oder Lebenspartners 23.In 32Absatz6Satz2werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten diewörter oderlebenspartnern 24. 32a wird wie folgt geändert: a)inabsatz5werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)inabsatz6werdennachdemwort Ehegatte jeweilsdiewörter oderlebenspartner,nachdem Wort Ehe diewörter oderlebenspartnerschaft undnachdemwort geheiratet diewörter oder eine Lebenspartnerschaft begründet 25. 32c Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)insatz2werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner 26.In 32dAbsatz6Satz4werdennachdenWörtern zusammenveranlagtenehegatten diewörter oderlebenspartnern undnachdenwörtern beiderehegatten 27.In 33aAbsatz1Satz1wirddasWort oder durchein KommaersetztundwerdennachdemWort Ehegatten diewörter oderseinemlebenspartner 28.In 34eAbsatz2Satz3werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten diewörter oderlebenspartner 29.In 34fwerdenjeweilsnachdenWörtern seinesehegatten die Worte oder Lebenspartners 30.In 34gSatz2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 31.In 36Absatz4Satz3werdennachdenWörtern Bei Ehegatten diewörter oderlebenspartnern undnach denwörtern einenehegatten und anderenehegatten jeweilsdiewörter oderlebenspartner

Drucksache 17/12676 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 32. 38b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa)nummer1buchstabeadoppelbuchstabebb wird wie folgt gefasst: bb)verheiratetsindoderineinerlebenspartnerschaftleben,dieverwitwetodergeschiedensindundbeidenendievoraussetzungenfürdiesteuerklasseiiioderiv nichterfülltsind oder die beantragen, in die Steuerklasse I eingeordnetzuwerden; derscheidungstehtdieaufhebungder Lebenspartnerschaft gleich; bb)innummer3werdennachdenwörtern verheiratetsind diewörter oderineinerlebenspartnerschaftleben,jeweilsnachdemwort Ehe diewörter oderlebenspartnerschaft,jeweils nachdenwörtern Ehegatten und Ehegatte diewörter oderlebenspartner undnachden Wörtern geheiratethat diewörter odereine Lebenspartnerschaft begründet hat cc)innummer4werdennachdenwörtern verheiratetsind diewörter oderineinerlebenspartnerschaftleben undjeweilsnachdenwörtern Ehegatten und Ehegatte diewörter oder Lebenspartner dd)innummer5werdenjeweilsnachdenwörtern Ehegatten und Ehegatte diewörter oder Lebenspartner b)inabsatz2satz4werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners 33. 39 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz4werdennachdenwörtern Bei Ehegatten diewörter oderlebenspartnern und nachdenwörtern älterenehegatten diewörter oder Lebenspartners b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)insatz3werdennachdemwort Ehegatten bb)insatz4werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 34.In 39aAbsatz3werdenjeweilsnachdenWörtern Ehegatten und Ehegatte diewörter oderlebenspartner,nachdemwort Ehe diewörter oderlebenspartnerschaft undnachdemwort geheiratet die Wörter odereinelebenspartnerschaftbegründet 35. 39e wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1nummer2werdennachdem Wort Verheirateten diewörter oderinlebenspartnerschaftlebenden undnachdemwort Ehegatten b)inabsatz3satz3nummer2werdennachdem Wort Ehegatten diewörter oderlebenspartner 36. 39f Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern BeiEhegatten diewörter oderlebenspartnern undnachden Wörtern beiderehegatten diewörter oderlebenspartner b)insatz3werdennachdenwörtern beideehegatten c)insatz4werdennachdenwörtern jedenehegatten 37.In 40Absatz2Satz1Nummer3werdennachdem Wort Ehegatten diewörter oderlebenspartner 38.In 44aAbsatz2awerdenjeweilsnachdenWörtern desehegatten diewörter oderlebenspartners 39.In 45dAbsatz1Satz1werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners 40. 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)innummer3awerdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern c)innummer4werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.wenndieEhedesArbeitnehmersimVeranlagungszeitraumdurchTod,ScheidungoderAufhebungaufgelöstwordenistunderodersein EhegattederaufgelöstenEheimVeranlagungszeitraumwiedergeheiratethat;diesgiltsinngemäß,wenneineLebenspartnerschaftaufgehoben oder begründet wird;. e)innummer7buchstabeawerdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner 41.In 51aAbsatz2cwerdennachdemWort Ehegatten 42. 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieseFassungdesGesetzesist,soweitinden folgendenabsätzenund 52anichtsanderesbestimmtist,erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum 2013anzuwenden.BeimSteuerabzugvomArbeitslohngiltSatz1mitderMaßgabe,dassdieseFassung erstmalsaufdenlaufendenarbeitslohnanzuwenden ist,derfüreinennachdem31.dezember2012endendenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,und aufsonstigebezüge,dienachdem31.dezember 2012 zufließen. b)inabsatz50fsatz3werdennachdemwort Ehegatten diewörter oderlebenspartnern c)inabsatz52werdennachdemwort geheiratet diewörter odereinelebenspartnerschaftbegrün-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12676 det undnachdemwort Ehegatten diewörter oder Lebenspartner d) Absatz 68 wird wie folgt gefasst: (68)BeiLebenspartnernistaufgemeinsamen AntragfürVeranlagungszeiträumevor2013diefür denjeweiligenveranlagungszeitraumgeltendefassungdeseinkommensteuergesetzesmitdermaßgabeanzuwenden,dassdiefürehegattengeltenden RegelungensinngemäßeAnwendungfinden.Die Sätze1und2geltensinngemäßfürdieAnwendung der Abschnitte X und XI. 43.In 63Absatz1Satz4Nummer2werdennachdem Wort Ehegatten diewörter oderlebenspartners 44.In 64Absatz2Satz2werdennachdemWort Ehegatten 45.In 65Absatz1Satz3werdennachdemWort Ehegatte 46.In 79Satz2werdennachdenWörtern Ehegatten und Ehegatte jeweilsdiewörter oderlebenspartner 47. 86 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2halbsatz2werdennachdem Wort Ehegatte diewörter oderderlebenspartner undnachdemwort Ehegatten diewörter oder den Lebenspartnern b)inabsatz2satz1werdendiewörter begünstigter Ehegatte durchdaswort Zulageberechtigter ersetzt,nachdenwörtern gehörendeehegatte werdendiewörter oderlebenspartner sowienach denwörtern denehegatten diewörter oderden Lebenspartnern 48. 89 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz4werdennachderangabe Satz2 die Wörter berechtigten Ehegatten durch das Wort Zulageberechtigten ersetzt. b)inabsatz2satz1buchstabebwerdennachden Wörtern unddessenehegatten diewörter oder dessenlebenspartners eingefügtundnachderangabe Satz2 diewörter berechtigtenehegatten durch das Wort Zulageberechtigten ersetzt. 49. Dem 92a wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)DieAbsätze1bis4geltenentsprechendfürLebenspartner. 50.In 92bAbsatz3Satz2werdennachdemWort Ehegatten 51. 93 wird wie folgt geändert: a)demabsatz1satz4buchstabecwirdfolgender Halbsatz angefügt: diesgiltentsprechendfürlebenspartner,wenndie LebenspartnerimZeitpunktdesTodesdesZulageberechtigtendieVoraussetzungendes 26Absatz1 Satz 1 erfüllt haben. b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: DieSätze1bis6geltenentsprechendimFalleder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Artikel 4 Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung DieEinkommensteuer-Durchführungsverordnunginder FassungderBekanntmachungvom10.Mai2000 (BGBl.I S.717),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.In 56Satz1werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten 2.In 61werdennachdemWort Ehegatten diewörter oder Lebenspartnern 3. 62d wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern angefügt. b)inabsatz1werdennachdenwörtern vonehegatten diewörter oderlebenspartnern,nachden Wörtern dieehegatten diewörter oderlebenspartner undnachdemwort Ehegatte diewörter oder Lebenspartner c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern vonehegatten diewörter oderlebenspartnern undnach denwörtern dieehegatten diewörter oder Lebenspartner bb)insatz2werdennachdenwörtern vonehegatten diewörter oderlebenspartnern undnach denwörtern dieehegatten sowie einzelnen Ehegatten jeweilsdiewörter oderlebenspartner 4.In 64Absatz1Nummer3werdennachdemWort Ehegatten 5. 84 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe 2012 durchdieangabe 2013 ersetzt. b)inabsatz3fundabsatz11werdenjeweilsdieangabe desartikels2desgesetzesvom1.november 2011 (BGBl.IS.2131) durchdieangabe Artikel4 desgesetzesvom [einsetzen:datumundfundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ersetzt. c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt: (12)BeiLebenspartnernistaufgemeinsamenAntragfürVeranlagungszeiträumevor2013diefürden jeweiligenveranlagungszeitraumgeltendefassung dereinkommensteuer-durchführungsverordnungmit dermaßgabeanzuwenden,dassdiefürehegattengeltendenregelungensinngemäßeanwendungfinden. Satz1giltnichtindenFällen,indenendieSteuerfestsetzungeinesLebenspartnersnichtmehränderbar ist.

Drucksache 17/12676 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes In 4Nummer19BuchstabeadesUmsatzsteuergesetzes inderfassungderbekanntmachungvom21.februar2005 (BGBl.IS.386),daszuletztdurch geändertwordenist, werdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner Artikel 6 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes DasWohnungsbau-PrämiengesetzinderFassungderBekanntmachungvom30.Oktober1997 (BGBl.IS.2678),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz5werdennachdemwort Ehegatte b)inabsatz3satz2nummer3werdennachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner 2.In 2awerdennachdemWort Ehegatten jeweilsdie Wörter oder Lebenspartnern 3. 3 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern b)inabsatz3werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner 4. 4 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz2zweiterhalbsatzwerdennachdem Wort Ehegatten diewörter undlebenspartner b)inabsatz3satz3werdendaswort oder durchein KommaersetztundnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners 5.In 4aAbsatz1Satz2werdennachdemWort Ehegatten Artikel 7 Änderung des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes In 1Absatz1Satz1Nummer2desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesvom26.Juni2001 (BGBl.I S.1310,1322),daszuletztdurch geändertwordenist, werdennachdemwort Ehegatte einkommaunddiewörter der Lebenspartner Artikel 8 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes Nach 19Absatz8desEigenheimzulagengesetzesinder FassungderBekanntmachungvom26.März1997 (BGBl.I S.734),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender Absatz 8a eingefügt: (8a)BeiLebenspartnernistaufgemeinsamenAntragdie fürdasjeweiligejahrgeltendefassungdeseigenheimzulagengesetzesmitdermaßgabeanzuwenden,dassdiefürehegattengeltendenregelungensinngemäßeanwendungfinden.satz1giltnichtindenfällen,indenendiefestsetzung dereigenheimzulageeineslebenspartnersnichtmehränderbar ist. Artikel 9 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes 101desBundesvertriebenengesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom10.August2007 (BGBl.IS.1902), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgefasst: 101 Geltung für Lebenspartner DiefürEhegattengeltendenVorschriftendiesesGesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Artikel 10 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes In 8Absatz3Satz3desBeruflichenRehabilitierungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom1.Juli 1997 (BGBl.IS.1625),daszuletztdurch geändertwordenist,werdennachdemwort Gemeinschaft diewörter oder in einer Lebenspartnerschaft Artikel 11 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3203;2006I S.431;2007IS.1781),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 774wie folgt gefasst: 774DrittwiderspruchsklagedesEhegattenoderLebenspartners. 2.In 305Absatz2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner 3.In 740werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner 4.In 741werdennachdemWort Ehegatte diewörter oderlebenspartner undnachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners 5.In 742werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten und nachdemwort Ehegatte diewörter oderlebenspartner

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12676 6. 743 wird wie folgt gefasst: 743 Beendete Gütergemeinschaft NachderBeendigungderGütergemeinschaftistvor derauseinandersetzungdiezwangsvollstreckungin das Gesamtgut nur zulässig, wenn 1.beideEhegattenoderLebenspartnerzuderLeistung verurteilt sind oder 2.dereineEhegatteoderLebenspartnerzuderLeistungverurteiltistundderanderezurDuldungder Zwangsvollstreckung. 7.In 744werdennachdenWörtern desehegatten die Wörter oderlebenspartners undnachdenwörtern gegendenanderenehegatten diewörter oderlebenspartner 8. 745 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)NachderBeendigungderfortgesetztenGütergemeinschaftgeltendieVorschriftender 743, 744mitderMaßgabe,dassandieStelledesjenigen EhegattenoderLebenspartners,derdasGesamtgut alleinverwaltet,derüberlebendeehegatteoderlebenspartnertrittundandiestelledesanderenehegattenoderlebenspartnersdieanteilsberechtigten Abkömmlinge treten. 9. 774 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners. b)nachdemwort Ehegatte undnachdemwort Ehegatten werdendiewörter oderlebenspartner 10.In 850aNummer5werdendieWörter Heirats-und Geburtsbeihilfen durchdiewörter Geburtsbeihilfen sowiebeihilfenausanlassdereingehungeinerehe oderbegründungeinerlebenspartnerschaft unddie Wörter derheiratoderdergeburt durchdiewörter dergeburt,dereingehungeinereheoderderbegründung einer Lebenspartnerschaft ersetzt. 11.In 852Absatz2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners 12.In 860Absatz1werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners setzblattteiliii,gliederungsnummer310-14veröffentlich- tenbereinigtenfassung,daszuletztdurch geändert wordenist,werdendiewörter seinehegatteoderseinfrühererehegatte durchdiewörter seinehegatte,seinfrühererehegatte,seinlebenspartneroderseinfrühererlebenspartner unddiewörter diesesehegattenoderfrüheren Ehegatten durchdiewörter diesesehegatten,früheren Ehegatten,diesesLebenspartnersoderfrüherenLebenspartners ersetzt. Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung DieInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.I S.2866),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.In 11Absatz2Nummer2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartnern 2. Dem 37 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DieAbsätze1bis3geltenfürLebenspartnerentsprechend. 3. Dem 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend. 4. Dem 333 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieAbsätze1und2geltenfürLebenspartnerentsprechend. 5.In 334werdenjeweilsnachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner Artikel 14 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Artikel17bdesEinführungsgesetzeszumBürgerlichen GesetzbucheinderFassungderBekanntmachungvom 21.September1994 (BGBl.IS.2949;1997IS.1061),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: UnterliegendiegüterrechtlichenWirkungeneinereingetragenenLebenspartnerschaftdemRechteinesanderenStaatesundhateinerderLebenspartnerseinengewöhnlichenAufenthaltimInlandoderbetreibterhierein Gewerbe,soist 7Satz2desLebenspartnerschaftsgesetzesinVerbindungmit 1412desBürgerlichenGesetzbuchsentsprechendanzuwenden;derfremdeGüterstand steht einem vertragsmäßigen gleich. 2. Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung In 180Absatz3Satz1desGesetzesüberdieZwangsversteigerungundZwangsverwaltunginderimBundesge- Artikel 15 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert:

Drucksache 17/12676 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. 563 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Ehegatte die Wörter oder Lebenspartner bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Ehegatte die Wörter oder Lebenspartner bb) Satz 2 wird aufgehoben. 2. 1617c wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Ehenamen diewörter oderlebenspartnerschaftsnamen undnachdemwort Ehename diewörter oderlebenspartnerschaftsname b)inabsatz2nummer1werdennachdemwort Ehename diewörter oderlebenspartnerschaftsname 3.In 1624Absatz1werdennachdenWörtern aufseine Verheiratung einkommaunddiewörter aufseinebegründung einer Lebenspartnerschaft 4. 1629 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: SinddieElterndesKindesmiteinanderverheiratetoder bestehtzwischenihneneinelebenspartnerschaft,so kanneinelternteilunterhaltsansprüchedeskindesgegendenanderenelternteilnurimeigenennamengeltend machen, solange 1. die Eltern getrennt leben oder 2.eineEhesacheodereineLebenspartnerschaftssache imsinnevon 269Absatz1Nummer1oder2des GesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist. 5.In 1775Satz1werdendieWörter einehepaar durch diewörter zweipersonen,dieeineeheoderlebenspartnerschaftmiteinanderführen undeinkommaersetzt. 6.In 2350Absatz2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartners Artikel 16 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes 16Absatz2desSchuldrechtsanpassungsgesetzesvom 21.September1994 (BGBl.IS.2538),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (2)EinVertragnach 1Absatz1Nummer1zurkleingärtnerischenNutzung,ErholungoderFreizeitgestaltung wirdbeimtodeinesnutzersmitdessenehegattenoderlebenspartnerfortgesetzt,wennauchderehegatteoderlebenspartner Nutzer ist. Artikel 17 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 172wie folgt gefasst: 172Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft. 2. 77b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 3. 172 wird wie folgt gefasst: 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft WermiteinerdrittenPersoneineEheschließtoder einelebenspartnerschaftbegründet,obwohlerverheiratetistodereinelebenspartnerschaftführt,wirdmitfreiheitsstrafebiszudreijahrenodermitgeldstrafebestraft. Ebensowirdbestraft,wermiteinerdrittenPerson,die verheiratetistodereinelebenspartnerschaftführt,die Ehe schließt oder eine Lebenspartnerschaft begründet. 4.In 181aAbsatz3werdennachdemWort Ehegatten Artikel 18 Änderung des Sprengstoffgesetzes In 12Absatz1Satz1desSprengstoffgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom10.September2002 (BGBl.IS.3518),daszuletztdurch geändertwordenist, werdennachdemwort Ehegatte einkommaunddiewörter der Lebenspartner Artikel 19 Änderung der Höfeordnung DerHöfeordnunginderFassungderBekanntmachung vom26.juli1997 (BGBl.IS.1933),diezuletztdurch geändert worden ist, wird folgender 19 angefügt: 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen (1)DiefürEhegattengeltendenVorschriftendiesesGesetzesgeltenentsprechendfürLebenspartner.EinelandoderforstwirtschaftlicheBesitzunggemäß 1diesesGesetzes,dieimgemeinschaftlichenEigentumvonLebenspartnern steht, ist ein Lebenspartnerhof. (2)FürdieerbrechtlichenVerhältnissebeiBeteiligungeinesLebenspartnersbleibtdasbiszum [einsetzen:datum desinkrafttretensnachartikel22diesesgesetzes]geltende Rechtmaßgebend,wennderErblasservordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel22diesesgesetzes] verstorben ist.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12676 Artikel 20 Änderung der Höfeverfahrensordnung 26derVerfahrensordnungfürHöfesachenvom29.März 1976 (BGBl.IS.881,885),diezuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 26 Geltung für Lebenspartner DiefürEhegattengeltendenVorschriftendiesesGesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Artikel 21 Änderung des Heimarbeitsgesetzes 2Absatz5desHeimarbeitsgesetzesinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer804-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InBuchstabebwerdennachdenWörtern oderderen Ehegatten 2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c)mündel,betreuteundpflegekinderdesinheimarbeitbeschäftigtenodernach 1Absatz2Satz1 BuchstabeaGleichgestellten,derenEhegattenoder Lebenspartner. Artikel 22 Inkrafttreten 1.DiesesGesetztrittamTagnachseinerVerkündungin Kraft. 2.Artikel1Nummer2undArtikel2desGesetzestretenam erstentagdessechstenaufdieverkündungfolgenden Monats in Kraft. Berlin, den 12. März 2013 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Drucksache 17/12676 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines DiefortgesetzteUngleichbehandlungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenmitderEheistverfassungswidrig.So hatdasbundesverfassungsgerichtam19.februar2013die NichtzulassungdersukzessivenAdoptionangenommener KindereingetragenerLebenspartnerdurchdenanderenLebenspartnerfürunvereinbarmitdemGrundgesetzerklärt (1BvL1/11,1BvR3247/09).DieseEntscheidungreihtsich einindieentscheidungendesbundesverfassungsgerichts, mitdenengesetzlicheregelungenbeanstandetwordensind, dieeineungleichbehandlungvoneingetragenerlebenspartnerschaftundeheenthalten (vgl.bverfg,beschlussvom 07.07.2009,1BvR1164/07zurHinterbliebenenversorgung, BVerfG,Beschlussvom21.Juli2010,1BvR611/07,1BvR 2464/07zurErbschafts-undSchenkungssteuer,BVerfG,Beschlussvom19.Juni2012,2BvR1397/09zumbeamtenrechtlichenFamilienzuschlag,BVerfG,Beschlussvom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11 zur Grunderwerbssteuer). BereitsinseinerEntscheidungvom7.Juli2009hatdasBundesverfassungsgerichtdeutlichgemacht,dasseingetragene LebenspartnerinnenundLebenspartnerwieEhegattenin eineraufdauerangelegten,rechtlichverfestigtenpartnerschaftleben,dieebenfallseinegegenseitigeunterhalts-und Einstandspflichtbegründet.DiePrivilegierungderEheliegt demnachinderaufdauerübernommenen,auchrechtlich verbindlichenverantwortungfürdenpartner.indiesem PunktunterscheidensichnachAuffassungdesBundesverfassungsgerichteseingetrageneLebenspartnerschaftundEhe nicht. EineUngleichbehandlungseijenseitsderbloßenBerufung aufartikel6absatz1ggnurgerechtfertigt,wenneinhinreichendgewichtigersachgrundvorliege,dergemessenam jeweiligenregelungsgegenstandund-zieldiebenachteiligung rechtfertige (1 BvR 1164/07, RN 105). NachAuffassungdesBundesverfassungsgerichtsreichtdie abstraktevermutung,dassehentypischerweisezurgründungeinerfamilieführen,nichtaus,umzahlreichenkinderloseneheneinevergünstigungzukommenzulassen,die kinderlosenlebenspartnernverwehrtwird.wenndergesetzgeberfürdiezeugungvonkinderneinenvorteilgewährenwolle,müsseerdiesenandietatsächlichezeugungeines Kindes anknüpfen. InseinerEntscheidungvom7.Juli2010stelltedasBundesverfassungsgerichtwiederholtklar: EinGrundfürdieUnterscheidungvonEheundeingetragenerLebenspartnerschaftkannnichtdaringesehenwerden,dasstypischerweise beieheleutenwegenlückenindererwerbsbiographieaufgrundvonkindererziehungeinandererversorgungsbedarf bestündealsbeilebenspartnern.nichtinjederehegibtes Kinder.EsistauchnichtjedeEheaufKinderausgelegt. [ ] InzahlreicheneingetragenenLebenspartnerschaftenleben Kinder. (1 BvR 1164/07 Rn. 112). Und weiter: EinefamilienpolitischeIntentiondesSatzungsgebersmit demziel,dasskindermöglichstmitverheirateteneltern aufwachsenunddaheranreizezureheschließunggegeben werdensollten,istnichterkennbarundkönntezudemallenfallseineprivilegierunggegenüberpaarenbegründen,die eineeheeingehenkönnten,alsoderheterosexuellennichtehelichenlebensgemeinschaft,nichtabergegenüberder gleichgeschlechtlicheneingetragenenlebenspartnerschaft. (ebd. Rn. 104) TrotzderständigenRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtetbestehenweiterhinRegelungen,dieeingetragene LebenspartnerschaftengegenüberEhenverfassungswidrig diskriminieren.inersterliniebetrifftdasdassteuerrecht unddasgemeinsameadoptionsrecht.damitwerdenkinder abhängigdavon,obsieverpartnerteoderverheirateteelternhaben nichtnurindirektimsteuerrechtsondernauch direktbeikindergeld,kinderzulagenundkinderzuschlägen anders behandelt. AuchinvielenanderenBereichenbestehenimmernochteilweiseabsurdeVorschriften,dieLebenspartnerinnenundLebenspartnergegenüberEhegattenbenachteiligen.VölligunbegründeteBenachteiligungenexistierenbeispielsweiseim Sprengstoffgesetz,inderHöfeordnungoderimHeimarbeitsgesetz.EbenfallsmüssenverpartnerteBlinde,dieselbstständigsind,lautUmsatzsteuergesetzinbestimmtenSituationen höhere Steuer zahlen als verheiratete Blinde. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes LPartG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht des LPartG) DieInhaltsübersichtwirdentsprechenddermateriellrechtlichen Änderungen geändert. Zu Nummer 2 ( 1 Absatz 3 Nummer 1 LPartG) MitdervorgeschlagenenÄnderungwirddasLPartGan 1306BGBangepasst.DieseVorschriftverbietetnurdie EheschließungmiteinerdrittenPerson.NacheinerpersonenstandsrechtlichenGeschlechtsfeststellungkönnenEheleuteohneHinderungdurch 1Absatz3Nummer1LPartG einelebenspartnerschaftbegründenundwärendamitnicht mehrgezwungen,indemfürsienichtmehrpassendenfamilienrechtlichen Institut zu leben. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a (ÄnderungderÜberschriftzu 9LPartG) DieFormulierung RegelunginBezugaufKinder ersetzt diebestehendeüberschrift RegelunginBezugaufKinder eineslebenspartners.damitwirddeutlichgemacht,dasses sichnichtmehrausschließlichumkindereinerlebenspartnerinodereineslebenspartnershandelt,sonderndassdurch dasgemeinsameadoptionsrechtnunmehrauchdieannahme fremder Kinder erfasst ist. Zu Buchstabe b ( 9 Absatz 7 Satz 2 LPartG) DurchdeneingeführtenVerweisaufBestimmungendes BürgerlichenGesetzbuchsüberdieAnnahmeeinesKindes durchehegattenwirddiesog.stiefkindadoptionumdie

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12676 Möglichkeiterweitert,dassdereineLebenspartnerbzw.die LebenspartnerindasKinddesanderenLebenspartnersbzw. deranderenlebenspartnerinnach 9Absatz7Satz1 LPartGauchdannannehmenkann,wennessichbereitsum einadoptivkindhandelt.fernerwirddiegemeinschaftliche AdoptiondurchbeideLebenspartnerinnenoderLebenspartner ermöglicht. DurchdenVerweisaufArtikel22desEinführungsgesetzes zumbürgerlichengesetzbuch (AnnahmealsKind)wird klargestellt,dassdieannahmedurcheinelebenspartnerin bzw.einenlebenspartneroderbeidelebenspartnerinnen bzw.lebenspartnerdemrechtunterliegt,dasnachartikel17b EGBGBfürdieallgemeinenWirkungenderLebenspartnerschaft maßgebend ist. Zu Nummer 4 ( 10 Absatz 7 LPartG) 2008BGBsiehtSondervorschriftenfürdieInventarerrichtungfüreinezumGesamtgutderehelichenGütergemeinschaftgehörendeErbschaftvor.DieÄnderungbewirkt,dass diesesondervorschriftenfürdieinventarerrichtungauchfür einezumgesamtgutderlebenspartnerschaftlichengütergemeinschaft gehörende Erbschaft gelten. Zu Nummer 5 ( 22a LPartG) DieneueRegelungstelltsicher,dassauchinanderenGesetzenundVerordnungendiefürEhegattengeltendenVorschriften sinngemäß auf Lebenspartner anzuwenden sind. Zu Artikel 2 (Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in denangelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG) Zu Nummer 1 ( 101 FamFG) Diein 101FamFGgeregelteZuständigkeitderGerichte füradoptionssachenbeziehtsichbishernurexplizitaufehegatten.dieeinfügungdeszusatzes oderlebenspartner stelltdeshalbeineprozessrechtlicheanpassungandiemateriellrechtlichegleichstellungvonlebenspartnerinnenund Lebenspartner mit Ehegatten im Adoptionsrecht dar. Zu Nummer 2 ( 188 Absatz 1 FamFG) DieListederBeteiligteninVerfahrennach 186Nr.1 (AnnahmealsKind)sollumLebenspartnerinnenundLebenspartnerderAnnehmendenbzw.desAnzunehmendendurch diejeweiligeeinfügungdeszusatzes oderlebenspartner ergänztundsomitdermateriellrechtlichengleichstellung vonlebenspartnerschaftenmitdereheimadoptionsrecht angepasst werden. Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes EStG) Zu den Nummern 1 bis 41 DieimEinkommensteuergesetzenthaltenenRegelungenzur BesteuerungvonEhegatten,insbesonderedie 26ff. EStG,werdenaufPartnereinereingetragenenLebenspartnerschaft ausgedehnt. Zu Nummer 42 Zu Buchstabe a ( 52 Absatz 1 EStG) MitderÄnderungwirddieallgemeineAnwendungsregelungin 52Absatz1EStGmitInkrafttretenzum1.Januar 2013fortgeschrieben.DamitsinddieÄnderungendesEinkommensteuergesetzesdurchdiesesGesetz,dieebenfalls am1.januar2013inkrafttreten,erstmalsanzuwendenfür denveranlagungszeitraum2013bzw.fürlaufendenarbeitslohn,derfüreinennachdem31.dezember2012endenden Lohnzahlungszeitraumgezahltwird,undfürsonstigeBezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. ZudenBuchstabenbundc ( 52Absatz50fund52EStG) AufdieBegründungzudenNummern1bis41wirdverwiesen. Zu Buchstabe d ( 52 Absatz 68 EStG) a)dieregelungenimbisherigenabsatz68sindentbehrlich,weilsievonderneuregelungin 52Absatz1EStG (siehe Begründung zu Buchstabe a) erfasst werden. b)dieeinkommensteuerrechtlichegleichstellungdereingetragenenlebenspartnerschaftmitderehesollauchfür Veranlagungszeiträume vor 2013 gelten. AnstelleeinerfürdieBesteuerungspraxisnichtzubewältigendenAuflistungderfürdenjeweiligenVeranlagungszeitraumanzuwendendenVorschriftenwirdmitderGeneralregelungindemneuenAbsatz68diesinngemäße AnwendungderfürEhegattengeltendenRegelungenauf eingetragene Lebenspartnerschaften angeordnet. DiesinngemäßeAnwendungderfürEhegattengeltenden RegelungenaufeingetrageneLebenspartnerschaftenist antragsabhängigausgestaltet.damitwirdvermieden, dasseinediesteuerpflichtigenbelastenderückwirkung entsteht. Zu den Nummern 43 bis 51 DieimEinkommensteuergesetzenthaltenenRegelungen zumkindergeldundzuraltersvorsorgezulagewerdenauf PartnereinereingetragenenLebenspartnerschaftausgedehnt. Zu Artikel 4 (Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung EStDV 2000) Zu den Nummern 1 bis 4 DieinderEinkommensteuer-Durchführungsverordnung enthaltenenregelungenzurbesteuerungvonehegatten, werdenaufpartnereinereingetragenenlebenspartnerschaft ausgedehnt. Zu Nummer 5 ( 84 EStDV 2000) Zu den Buchstaben a und c AufdieBegründungzuArtikel3Nummer42Buchstabeb wird verwiesen.

Drucksache 17/12676 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe b EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung;dieerstmaligeAnwendungfürdenVeranlagungszeitraum2013ergibt sich aus der aktuellen Fassung der EStDV. Zu Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes UStG) MitderÄnderungwerdenverpartnerteBlindebeiSteuerbefreiungenbeiLieferungenundsonstigenLeistungenmit ihren verheirateten Kollegen gleichgestellt. Zu den Artikeln 6 bis 8 (Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesunddes Eigenheimzulagengesetzes) DieimWohnungsbau-Prämiengesetz,imAltersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzundimEigenheimzulagengesetz enthaltenenregelungenwerdenaufpartnereinereingetragenen Lebenspartnerschaft ausgedehnt. Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesvertriebenengesetzes BVFG) 1Absatz3, 2Absatz2, 4Absatz3, 7Absatz2, 8 Absatz1, 9Absatz1, 15Absatz2undAbsatz4, 27Absatz1,Absatz3undAbsatz4, 29Absatz1a, 94Absatz1 und 100bBVFGsehenjeweilsRegelungenfürEhegatten vor.dieänderungerstrecktdieseregelungenauchauflebenspartner. Zu Artikel 10 (Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes BerRehaG) WerinderZeitvom8.Mai1945bis2.Oktober1990inder SowjetischenBesatzungszoneDeutschlandsbzw.inder DeutschenDemokratischenRepubliksowieinBerlin (Ost) durcheinewillkürlicheoderpolitischmotiviertemaßnahme, diemittragendengrundsätzeneinesrechtsstaatesschlechthinunvereinbarwarundderenfolgennochunmittelbar schwerundunzumutbarfortwirken,einenvermögens-oder Gesundheitsschaden,eineBenachteiligunginBeruf,AusbildungoderalsSchülererlittenhat,kannnachdemBerRehaG aufantragrehabilitiertwerdenundsozialeausgleichsleistungen in Anspruch nehmen. BeiderfürdieErmittlungdesfürdenAnspruchaufsoziale AusgleichsleistungenmaßgeblichenEinkommenswirdnach demgeltenden 8Absatz3Satz1Nummer1,Satz2und3 BerRehaGnurdasEinkommenvonEhegattenundLebensgefährtenderzurehabilitierendenPersonberücksichtigt.Die Änderungbewirkt,dassauchdasEinkommenvonLebenspartnern berücksichtigt wird. Zu Artikel 11 (Änderung der Zivilprozessordnung ZPO) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurÄnderungder Überschrift von 774 ZPO. Zu den Nummern 2 bis 9 und 12 ( 305Absatz2, 740 bis744, 745, 774 und 860 ZPO) DieBestimmungendes 305Absatz2,der 740bis744, 745,774und860ZPObetreffenjeweilsinGütergemeinschaftlebendeEhegattenbzw.diefortgesetzteGütergemeinschaft.Nach 7Satz1LPartGkönnenLebenspartnerihre güterrechtlichenverhältnissedurcheinenlebenspartnerschaftsvertragregeln.nach 7Satz2LPartGgeltendie 1409bis1563BGBentsprechend.Über 7LPartGfindenmithinalleRegelungenüberdieGütergemeinschaftvon Eheleuteninden 1415bis1518BGBentsprechendeAnwendung. DieBestimmungendes 305Absatz2,der 740bis744, 745,774und860ZPObeziehensichbislangnuraufEhegatten, nicht auf Lebenspartner. DeruneingeschränktenrechtlichenGleichstellungvonin GütergemeinschaftlebendenLebenspartnernwirddurchdie Änderung dieser Vorschriften Rechnung getragen. Zu Nummer 10 ( 850a Nummer 5 ZPO) Nach 850aNummer5ZPOsindBeihilfen,dieeinArbeitgeberdemArbeitnehmeranlässlicheinerHeiratgewährt, nurunterdenindervorschriftgenanntenbesonderenvoraussetzungenpfändbar.dieänderungbewirkt,dassbeihilfen,dieeinarbeitgeberdemarbeitnehmeranlässlichder BegründungeinerLebenspartnerschaftgewährt,ebensowie Heiratsbeihilfen nur beschränkt pfändbar sind. Zu Nummer 11 ( 852 Absatz 2 ZPO) Nach 852Absatz2ZPOistderAnsprucheinesEhegatten aufzugewinnausgleichnurbeschränktpfändbar.gemäß 6 Satz1LPartGlebendieLebenspartnerimGüterstandder Zugewinngemeinschaft,wennsienichtdurchLebenspartnerschaftsvertragetwasanderesvereinbaren.Gemäß 6 Satz2LPartGist 1363Absatz2BGBentsprechendanwendbar,wasbedeutet,dassderLebenspartnerebensowie derehegattebeibeendigungderzugewinngemeinschafteinenanspruchaufzugewinnausgleichhat.dieänderungbewirkt,dassdieseranspruchebensowiedereinesehegatten nur beschränkt pfändbar ist. Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ZVG) Nach 180Absatz3ZVGistaufAntrageinesEhegatten oderfrüherenehegattendieeinstweiligeeinstellungdes VerfahrensderZwangsversteigerungzurAufhebungeiner Gemeinschaft,dieeinMiteigentümerbetreibtundderaußer ihmnurseinehegatteoderseinfrühererehegatteangehört, anzuordnen,wenndieszurabwendungeinerernsthaften GefährdungdesWohlseinesgemeinsamenKindeserforderlich ist. DieÄnderungbewirkt,dasseinLebenspartnerebensowie einehegattedieeinstweiligeeinstellungderzwangsversteigerungzuraufhebungeinermiteigentümergemeinschaft beantragenkann,wenndaswohleinesgemeinsamenkindes gefährdetist.diesersachverhaltkannauchbeilebenspartnerninderkonstellationvorkommen,dasseinlebenspart-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/12676 nerdaskinddesanderengemäß 9Absatz7LPartGund unterberücksichtigungderentscheidungdesbundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 adoptiert hat. Zu Artikel 13 (Änderung der Insolvenzordnung InsO) DieBestimmungendes 11Absatz2Nummer2, 37, 331Absatz2, 333und 334InsObetreffenjeweilsin GütergemeinschaftlebendeEhegatten.Nach 7Satz1 LPartGkönnenLebenspartnerihregüterrechtlichenVerhältnissedurcheinenLebenspartnerschaftsvertragregeln.Nach 7Satz2LPartGgeltendie 1409bis1563BGBentsprechend.Über 7LPartGfindenmithinalleRegelungenüber diegütergemeinschaftinden 1415bis1518BGBentsprechendeAnwendung.DieBestimmungenindenzurÄnderungvorgeschlagenenVorschriftenbeziehensichbislang nur auf Ehegatten, nicht auf Lebenspartner. DeruneingeschränktenrechtlichenGleichstellungvonin GütergemeinschaftlebendenLebenspartnernwirddurchdie Änderung dieser Vorschriften Rechnung getragen. Zu Artikel 14 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche EGBGB) Zu Nummer 1 (Artikel 17b Absatz 2 EGBGB) DievorgeschlageneRegelungdehntdensachlichenGehalt vonartikel16absatz1egbgb,dernurfürehegattengilt, auf Lebenspartner aus. Zu Nummer 2 (Artikel 17b Absatz 4 EGBGB) MitderStreichungdesArtikels17bAbsatz4EGBGBwird diesogenanntekappungsregelungabgeschafft.fürdiese RegelungwirdkeinBedarfmehrgesehen,nachdemLebenspartnerundEhegattenimdeutschenbürgerlichenRecht weitgehendgleichgestelltwordensindundimauslandeingetragenelebenspartnerschafteninihrerrechtswirkung darüberregelmäßigohnehinnichthinausgehen.dasheißt abernicht,dasseindurchartikel17begbgbanzuwendendesausländischesrechtzukünftigschrankenlosanzuwendenwäre.vielmehrkannauchdieseszukünftigandem allgemeinenordrepublic-vorbehalt (Artikel6EGBGB)gemessenwerden.HiernachwäreausländischesRechtdann nichtanwendbar,wennseineanwendungimeinzelfallmit wesentlichengrundsätzendesdeutschenrechtsoffensichtlich unvereinbar wäre. Diese Grenzziehung nachartikel6egbgbistflexibel genug,umdiedurchsetzungdeutschenrechtsinzweifelsfällenzugarantieren.sieüberfordertauchdierechtspraxis nicht,weilderordrepublic-vorbehaltdurchrechtsprechung undrechtswissenschaftdurchfallgruppenbildungunddifferenzierteauslegunginzwischenpraxisgerechtausgeformt wird. DieStreichungberührtnichtdieFragederQualifikation einernachausländischemrechtalsehebezeichnetenpartnerschaftzwischenpersonengleichengeschlechts,diein DeutschlandnachinzwischengefestigterRechtsprechung als Lebenspartnerschaft zu behandeln ist. Zu Artikel 15 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB) Zu Nummer 1 ( 563 BGB) BereitsnachdergeltendenRechtslage ( 563Absatz1Satz1 und2bgb)trittsowohlderehegattealsauchderlebenspartner,dermitdemmietereinengemeinsamenhaushalt führt,beidessentodindasmietverhältnisein.diein 563 Absatz1BGBvorgenommenenÄnderungensinddaherrein redaktionellerart;eshandeltsichlediglichumeinesprachliche Überarbeitung ohne inhaltliche Änderung. Gemäß 563Absatz2Satz1und2BGBtrittderLebenspartnereinesMietersjedochnurgleichrangigmitdenKinderndesverstorbenenMietersindasMietverhältnisein, währendderehegatteeinesmietersvorrangigvorkindern desverstorbenenmietersindasmietverhältniseintritt.die Änderungbewirkt,dassderLebenspartnerebensowieder EhegattevorrangigvorKinderndesverstorbenenMietersin das Mietverhältnis eintritt. Zu Nummer 2 ( 1617c Absatz 1 und 2 BGB) Gemäß 1617cAbsatz1und2BGBändertsich,wenndie ElterneinesKindesnachträglicheinenEhenamenbestimmenodersichdieserändert,unterbestimmtenVoraussetzungenauchderKindesname.DievorgeschlageneÄnderung bewirkt,dasssichderkindesnameunterdenselbenvoraussetzungenauchbeinachträglicherbestimmungoderänderung eines Lebenspartnerschaftsnamens ändert. Zu Nummer 3 ( 1624 BGB) Nach 1624BGBgiltdas,waseinemKindimHinblickauf seineeheschließungoderaufdieerlangungeinerselbständigenlebensstellungzurbegründungodererhaltungder WirtschaftoderderLebensstellungvonderMutteroderdem Vaterzugewendetwird (Ausstattung),auchwenndazukeine Verpflichtungbesteht,nurinsoweitalsSchenkung,alsdie AusstattungdasdenUmständen,insbesonderedenVermögensverhältnissendesVatersoderderMutter,entsprechende Maß übersteigt. DieVorschriftgiltfüralleKinder,unabhängigdavon,obsie unterelterlichersorgestehen,volljährigoderminderjährig sindoderdemelterlichenhausstandangehören.zweckder Vorschriftistes,bestimmteunentgeltlicheZuwendungender ElternandasKindausdemGeltungsbereichderstrengen Schenkungsregelungenherauszunehmen.SiebetrifftVermögenswerte,dieeinKindanlässlichderHeiratodersonst zurbegründungodererhaltungderselbstständigkeitvon seinen Eltern zu diesem Zweck erhält. EsistkeinGrunddafürersichtlich,weshalbdieAusstattung anlässlichderbegründungeinerlebenspartnerschaftanders behandeltwerdensolltealsdieausstattunganlässlichder EingehungeinerEhe.SoweitdieseFrageinderLiteraturdiskutiertwird,wird 1624BGBaufdieBegründungeinerLebenspartnerschaftnachdemLPartGfüranwendbargehalten, weilesfürdiebestandskraftderelterlichenzuwendung nichtdaraufankommenkann,welchesexuelleorientierung daskindhat (vgl.kaiser/schnitzler/friedericibgb Familienrecht,NomosKommentar-BGB, 1624,Rn.4).Auch nachstaudingersolltedieeingehungeinerlebenspartnerschaftgleichgestelltwerden (Staudinger/Coester,BGB, 1624; Rn. 11).

Drucksache 17/12676 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieÄnderungbewirkt,dassauchdas,waseinemKindmit RücksichtaufdieBegründungeinerLebenspartnerschaft vondermutteroderdemvaterzugewendetwird,ausstattung im Sinne des 1624 BGB ist. Zu Nummer 4 ( 1629 Absatz 3 BGB) Nach 1629Absatz1BGBvertretendieElterndasKindgemeinschaftlich.Nach 1629Absatz2Satz1BGBkönnen dervaterunddiemutterdaskindallerdingsinsoweitnicht vertreten,alsnach 1795BGBeinVormundvonderVertretungdesKindesausgeschlossenist.DiesbetrifftunteranderemdenFalleinesRechtsstreitszwischendemKind/Mündel unddemehegattenbzw.lebenspartnerdeselternteils/vormunds. 1629Absatz2Satz2BGBordnetdeshalbalsAusnahmefürdenFall,dassdenElterndieelterlicheSorgefür einkindgemeinsamzusteht,an,dassderelternteil,indessenobhutsichdaskindbefindet,unterhaltsansprüchedes KindesgegendenanderenElternteilgeltendmachenkann. AufdieseWeisebedarfestrotzdesInteressenkonfliktsnicht derbestellungeinesergänzungspflegers.hierdurchsolldie schnelledurchsetzungvonunterhaltsansprüchenermöglichtwerden. 1629Absatz3BGBmodifiziertdieseRegelungfürdenFall,dassdieElternnochverheiratetsind,aber getrenntlebenoderzwischenihneneineehesacheanhängig ist.indiesemfallkanneinelternteildenunterhaltsanspruch nurimeigenennamengeltendmachen.dadurchsolltedem dieobhutinnehabendenelternteilderzwangzuraufhebungdergemeinsamensorgeerspartwerden (Bundestagsdrucksache13/4899,S.96)undverhindertwerden,dassdas KindindenStreitseinerElternoderindasScheidungsverbundverfahrenförmlichalsParteieinbezogenwird (Bundestagsdrucksache7/650,S.176;Bundestagsdrucksache10/4514,S.23;Bundestagsdrucksache13/4899,S.96). DieserSachverhaltkannauchbeiLebenspartnernvorkommen,undzwarinderKonstellation,dasseinLebenspartner daskinddesanderenadoptierthat (zulässiggemäß 9Absatz7LPartG).DieInteressenkollisionimFallderTrennung derlebenspartneristmitdertrennungderehegattenvergleichbar,eineausdehnungdervorschriftaufdielebenspartnerdahersachgerecht.dieseausdehnungwirddurchdie vorgeschlagene Änderung erreicht. Zu Nummer 5 ( 1775 Satz 1 BGB) Nach 1775Satz1BGBkanndasFamiliengerichteinEhepaargemeinschaftlichzuVormündernbestellen.DieÄnderungbewirkt,dassauchLebenspartnergemeinschaftlichzu Vormündern bestellt werden können. Zu Nummer 6 ( 2350 Absatz 2 BGB) VerzichteteinAbkömmlingaufdasgesetzlicheErbrecht,so istimzweifelanzunehmen,dassderverzichtnurzugunsten deranderenabkömmlingeunddesehegattendeserblassers geltensoll.dieänderungbewirkt,dassdieseauslegungsregel auch den Lebenspartner ausdrücklich umfasst. Zu Artikel 16 (Änderung des Schuldrechtspassungsgesetzes SchuldRAnpG) EinVertragnach 1Absatz1Nummer1SchuldRAnpGzur kleingärtnerischennutzung,erholungoderfreizeitgestaltungwirdbeimtodeinesehegattenmitdemüberlebenden Ehegattenfortgesetzt,wennauchderüberlebendeEhegatte Nutzerist.DieÄnderungbewirkt,dassdiesauchfürden Lebenspartnergilt.Zusätzlichwurde 16Absatz2 SchuldRAnpGohneinhaltlicheÄnderungsprachlichüberarbeitet und klarer gefasst. Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuchs StGB) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurÄnderungder Überschrift von 172 StGB. Zu Nummer 2 ( 77b StGB) 77bAbsatz2Satz2StGB,dereinenSonderfalldesBeginnsderStrafantragsfristimZusammenhangmiteinerEntscheidungüberdieNichtigkeitoderAuflösungeinerEhe regelt,sollimwegederrechtsbereinigungaufgehoben werden,dasämtlichestrafantragsdelikte,aufwelchedie Vorschriftzugeschnittenwar (etwadertatbestanddes EhebruchsoderdesEhebetrugs;vgl.Bundestagsdrucksache IV/650,S.255),inzwischenaußerKraftgetretensindoder derenverfolgbarkeitnichtmehrvoneinerentscheidung überdienichtigkeitoderauflösungeinereheabhängt (vgl. Aufhebungvon 238Absatz2StGBa.F.durchArtikel1 Nummer42des6.StrRGvom26.Januar1998,BGBl.I S.164). Zu Nummer 3 ( 172 StGB) Zur Überschrift DieÜberschriftsollandieErweiterungdesAnwendungsbereichsderVorschriftangepasstwerdenundnunmehr Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft lauten. Zu den Sätzen 1 und 2 Nachdembisherigen 172StGBmachtsichnurstrafbar, wereineeheschließt,obwohlerverheiratetist,oderwermit einerverheiratetenpersondieeheschließt.künftigsollsich auchstrafbarmachen,wereineehemiteinerdrittenperson schließtodereinelebenspartnerschaftmiteinerdrittenpersonbegründet,obwohlerverheiratetistodereinelebenspartnerschaftführt ( 172Satz1StGB-E),undwermiteiner drittenperson,dieverheiratetistodereinelebenspartnerschaftführt,dieeheschließtodereinelebenspartnerschaft begründet ( 172Satz2StGB-E).DamitsindauchdieFälle dereheschließungmiteinerdrittenpersontrotzbestehender LebenspartnerschaftundderBegründungeinerLebenspartnerschaftmiteinerdrittenPersontrotzbestehenderEhe umfasst;dieüberschrift Doppelehe;doppelteLebenspartnerschaft gibtdiesiminteressederknappheitundeinprägsamkeit nur verkürzt wieder. Ausdrücklichklargestelltwirddurchdiean 1306BGB, 1 Absatz1Nummer1LPartGangepassteFormulierung mit einerdrittenperson auch,dasssichnichtstrafbarmacht, werdieperson,mitdererverheiratetistodereinelebenspartnerschaftführt,heiratetodermitihreinelebenspartnerschafteingeht.diesentsprichtderzivilrechtlichenrechtslage. 1306BGBverbietetdieEheschließungnurbei bestehendereheoderlebenspartnerschaftmiteinerdritten Person.DieEingehungeinerEhezwischenzweiPersonen,

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/12676 zwischendenenbereitseinelebenspartnerschaftbesteht,etwanacheinergeschlechtsumwandlung,istdaherzivilrechtlichzulässigunddarfmithinauchnichtstrafrechtlichgeahndet werden. MitderFormulierungvon 172Satz2StGB ( Person,die verheiratetist )wirdzudemdievorschriftandieerfordernisseeinergeschlechtsneutralenspracheangepasst.die StrafdrohungistmitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenoder Geldstrafegegenüberdembisherigen 172StGBunverändert. Zu Nummer 4 ( 181a Absatz 3) DieVorschriftenthälteineSonderregelungfürdenFallder Ehegattenzuhälterei,derenAnwendungsbereichnunmehr aufdenfallderzuhältereigegenüberdemlebenspartnererweitertwird.künftigsollauchindiesenfällenaufdaserfordernisderfeststellungvon Beziehungen,dieüberden Einzelfall hinausgehen verzichtet werden. Zu Artikel 18 (ÄnderungdesSprengstoffgesetzes SprengG) Gemäß 12Absatz1Satz1SprengGdarfnachdemToddes ErlaubnisinhabersderhinterbliebeneEhegatteoderderminderjährigeErbedenUmgangunddenVerkehrmitexplosionsgefährlichenStoffenaufGrundderbisherigenErlaubnis fortsetzen.dieänderungbewirkt,dassdiesesrechtauch Lebenspartnern zusteht. Zu Artikel 19 (Änderung der Höfeordnung HöfeO) DieHöfeordnungbegründeteinlandwirtschaftlichesSondererbrecht,dasderErhaltungeineslandwirtschaftlichen BetriebsalsEinheitdient.ZahlreicheVorschrifteninderHöfeordnungsehenSonderregelungenfürEhegattenvor:Nach 1Absatz1,2,5und7HöfeOkönnenEhegattenEigentümereinesEhegattenhofssein;nach 5Nummer2HöfeO istderehegattegesetzlicherhoferbe;nach 14Absatz1 HöfeOistderüberlebendeEhegattenachabfindungsberechtigt. 19HöfeO-Esiehtvor,dassdiefürEhegattengeltenden VorschriftenderHöfeOentsprechendfürLebenspartnergelten;dieVorschriftenfürdieScheidung,dieAufhebungund dienichtigerklärungderehegeltendaherentsprechendfür dieaufhebungderlebenspartnerschaft.damitwirdderuneingeschränktenrechtlichengleichstellungvonlebenspartnernimgeltungsbereichderhöfeordnungrechnunggetragen. Gleichzeitig wird der Lebenspartnerhof legal definiert. MitderÜbergangsregelungsollklargestelltwerden,dassdie Änderungen bereits eingetretene Erbfälle nicht erfassen. Zu Artikel 20 (Änderung der Höfeverfahrensordnung HöfeVfO) MitderÄnderungwirddierechtlicheGleichstellungvonLebenspartnernmitEhegattennachderHöfeordnungauchfür dasverfahrennachvollzogen.wieinderänderungderhöfeordnungvorgesehen,istderehegattenhofbeilebenspartnern der Lebenspartnerhof. Zu Artikel 21 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes HAG) DieÄnderungeninArtikel21Nummer1und2ergänzen entsprechend 2Absatz5BuchstabeaHAGdieVorschrift des 2Absatz5BuchstabebundcHAGumdieLebenspartnerschaftnachdemLebenspartnerschaftsgesetz.Dadurch werdenbestehendeunklarheiteninbezugaufdiegleichbehandlungeingetragenerlebenspartnerschaftenimheimarbeitsgesetzbeseitigt.mitderneufassungdesbuchstabenc wirdderzweitehalbsatzgestrichen.diestreichungvollziehtnach,dassdasjugendwohlfahrtsgesetzalsrechtsgrundlagefürdiekinder-undjugendhilfeinveränderter FormdurchdasAchteBuchSozialgesetzbuchersetztwordenistundderPflegekindbegriffgemessenamZweckdes HAG umfassend zu verstehen ist. Zu Artikel 22 (Inkrafttreten) Zu Nummer 1 DasInkrafttretendesGesetzeswirdaufdenerstenTagnach seiner Verkündung festgelegt. Zu Nummer 2 DasInkrafttretenimBezugaufgemeinschaftlicheAdoption wirdaufdenerstentagdesdrittenaufdieverkündungfolgendenmonatsfestgelegt.damitistgewährleistet,dassdie mitzustimmungdesbundesrateszuerlassendenausführungsvorschriften zum FamFG geschafft werden können.

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