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Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Vorlesung Sommersemester 2011 Dr. Niels Petersen Dr. Emanuel Towfigh

8.3 Verwaltungsprozessrecht 8.3.1 Klagearten und allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Wie kann man seine Rechte gegen die Verwaltung schützen? im Verwaltungsverfahren Anhörung, 45 VwVfG (Achtung: Widerspruch heilt Anhörungsmangel) Abhilfeverfahren (i.d.r. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) Widerspruchsverfahren, 68 VwGO (BundesR Annexkomp.) gerichtlicher Rechtschutz vor den Verwaltungsgerichten, im Wesentlichen (prototypisch): Anfechtungsklage Gegenstand: Verwaltungsakt Verpflichtungsklage Allgemeine Leistungsklage Feststellungsklage Abstrakte Normenkontrolle (nicht in NRW)

Welche verwaltungsgerichtlichen Klagearten gibt es? SituaRon der Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 1. Fall VwGO) Kläger möchte die gerichtliche Auhebung eines Verwaltungsaktes, der ihn in seinen Rechten verletzt, erreichen (»Die Abrissverfügung der Beklagten wird aufgehoben.«) behauptete Rechtsverletzung indiziert Klagebefugnis Unterschied Widerspruchsverfahren/Anfechtungsklage: Widerspruchsbehörde prül Recht- und Zweckmäßigkeit, Gericht nur die Rechtmäßigkeit von Ermessensentscheidungen

Welche verwaltungsgerichtlichen Klagearten gibt es? SituaRon der Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 1. Fall VwGO) SituaRon der Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 2. Fall VwGO) Kläger möchte, dass das Gericht die Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts verurteilt (»Die Beklagte wird verpflichtet, StudenRn S zum Studium zuzulassen.«) Voraussetzung auch hier 42 Abs. 2 VwGO: Der Kläger muss geltend machen können, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis) Entscheidende Frage daher: Hat der Kläger ein Recht/einen Anspruch auf den begehrten VA?

Welche verwaltungsgerichtlichen Klagearten gibt es? SituaRon der Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 1. Fall VwGO) SituaRon der Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 2. Fall VwGO) SituaRon der Allgemeinen Leistungsklage nicht ausdr. geregelt, genannt aber zb in 43 Abs. 2 S. 1 VwGO Kläger möchte, dass das Gericht die Behörde zu einer hinreichend besrmmbaren Leistung (Tun/Dulden/Unterlassen) verurteilt, die nicht Erlass eines VA ist, sondern schlichtes (Verwaltungs- )Handeln darstellt in diesem Sinne ist die Verpflichtungsklage eine besondere Leistungsklage, da auf den Sonderfall des Verwaltungsaktes gerichtet entscheidende Frage auch hier ( 42 Abs. 2 VwGO analog): Recht auf diese Leistung?

Welche verwaltungsgerichtlichen Klagearten gibt es? SituaRon der Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 1. Fall VwGO) SituaRon der Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 2. Fall VwGO) SituaRon der Allgemeinen Leistungsklage SituaRon der Feststellungsklage ( 43 Abs. 1 VwGO) Kläger hat berechrgtes Interesse, Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (Fausrormel: konkret strisge Rechtsfrage) oder die NichRgkeit eines VAs (Sonderfall der NichRgkeitsfeststellungsklage) gerichtlich feststellen zu lassen Subsidiarität = Nachrangigkeit: keine andere Klageart stauhal Beispiele Feststellung, dass für Vorhaben Baugenehmigung nicht erforderlich Feststellung, dass wegen Verfassungswidrigkeit des Rauchverbots in einem besrmmten Lokal geraucht werden darf

Welche Voraussetzungen müssen für eine Klage erfüllt sein? Erfolg der Klage ist abhängig von Zulässigkeit + Begründetheit Zulässigkeit fragt danach, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass sich das Gericht überhaupt mit der Klage inhaltlich befasst (deshalb wird alternarv auch von Sachurteilsvoraus- setzungen gesprochen: nur wenn sie erfüllt sind, spricht das Gericht ein Sachurteil, andernfalls lediglich ein Prozessurteil ) Erst in der Begründetheit prül das Gericht dann den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt rechtlich Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist Die Klage wird zurückgewiesen bzw. verworfen, wenn sie unzulässig oder wenn sie zulässig, aber unbegründet ist

Welche Voraussetzungen müssen für eine Klage erfüllt sein? Erfolg der Klage ist abhängig von Zulässigkeit + Begründetheit Es gibt eine Reihe allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzungen, die für alle Klagearten gleich sind Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung 40 Abs. 1 VwGO öffentlich- rechtliche StreiRgkeit (Abgrenzung öff. Recht / PrivatR, s.o.) nichtverfassungsrechtlicher Art(keine doppelte Verfassungsunmiuelbarkeit ) keine Verfassungsorgane (iws) im Kern kein Streit um die Anwendung und Auslegung von VerfR keine abdrängende Sonderzuweisung

Welche Voraussetzungen müssen für eine Klage erfüllt sein? Erfolg der Klage ist abhängig von Zulässigkeit + Begründetheit Es gibt eine Reihe allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzungen, die für alle Klagearten gleich sind Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 VwGO RichRger Klagegegner, 78 VwGO Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO Prozessfähigkeit, 62 VwGO Welche Klageart für einen besrmmten Sachverhalt einschlägig ist, klärt man unter dem Prüfungspunkt stauhale Klageart Für die festgestellte stauhale Klageart gibt es dann noch einige besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

8.3 Verwaltungsprozessrecht 8.3.2 Rechtsschutz im Zusammenhang mit Verwaltungsakten: Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

Zur Erinnerung: Welche Wirkungen hat der Verwaltungsakt? Wirksam, auch wenn er rechtswidrig ist Ausnahme: NichRgkeit nach 44 VwVfG (daher auch keine Bestandskral möglich!) Fristbindung und Bestandskral, 70, 58 Abs. 2 VwGO Durchsetzung von Verwaltungsakten per Verwaltungszwang wenn VA unanfechtbar (Betroffener hat Fristen versäumt/den Rechtsweg gegen den VA erfolglos erschöpl), aber auch,»wenn sein soforrger Vollzug angeordnet ist oder wenn dem Rechtsmiuel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist«va = VollstreckungsRtel, Behörde bedarf keiner gerichtl. Hilfe, sondern kann gem. 6 VwVG selbst vollstrecken! der Betroffene kann die Rechtswidrigkeit des Ausgangs- VAs nicht mehr geltend machen (vgl. 18 Abs. 1 S. 3 VwVG)!

Zur Erinnerung: Wirksamkeit, Unanfechtbarkeit, Rechtskral Wirksamkeit Unanfechtbarkeit Rechtskra= Wirksamkeit beginnt mit Bekanntgabe des VwR ( 43 I VwVfg) und endet mit Auhebung oder sonsrger Erledigung des VAs Nur wirksame VAe können bestandskrälig werden, nichrge VAe sind nicht wirksam ( formelle Bestandskral) begründet formelle Bestands- kral durch Beendigung der Anfechtungsmöglichkeit durch ordentliche/form. Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage dazu s.u.) Formelle Unanfechtbarkeit ist Voraussetzung der Bestandskral Gerichtlichen Urteilen eigene Selbstbindung Verwaltungsbehörden können/ müssen unter besrmmten Voraussetzungen bestands- krälige VAe auheben

Beispiel: Vollstreckung eines (rechtswidrigen?) Verwaltungsakts E ist Eigentümer eines Grundstücks am Waldrand, auf dem er ohne Baugenehmigung ein nicht genehmigungsfähiges Wochenendhäuschen errichtet hat. Während eines dreiwöchigen Urlaubs erreicht ihn eine Anordnung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, mit der der Abriss des Häuschens angeordnet wird. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß. Erst mehrere Wochen nach seiner Rückkehr öffnet E das Schreiben. Er hält die Abrissverfügung für unverhältnismäßig und gleichheitswidrig rechtswidrig. Wegen Fristablaufs (zur Berechnung s.u.): Unanfechtbarkeit Folge: Ersatzvornahme ( 10 VwVG) der Abrissverfügung durch Behörde auf Kosten des E mgl. (sofern E der Verfügung nicht Folge leistet) unabhängig von Rechtmäßigkeit!

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es gegen VAe? Wegen des Verwaltungszwangs unmiuelbar aufgrund eines unanfechtbaren VAs ist es besonders wichrg (und gem. Art. 19 Abs. 4 GG geboten), dass es einen wirksamen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte gibt Dieser wird gewährleistet durch Widerspruch ( 68ff. VwGO) Anfechtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO) (Beachte: in NRW idr sofort Anfechtungskl. [ 110 JustG NRW]) Müssen innerhalb gesetzlicher Fristen und damit vor Eintriu der Bestandskral eingelegt/erhoben werden ( 70 Abs. 1 S. 1 VwGO, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Was sind Widerspruch und Anfechtungsklage genau? Widerspruch: behördliches Vorverfahren ( 68 ff. VwGO) Ergebnis: Abhilfe ( 72 VwGO) oder Widerspruchsbescheid, den in der Regel die nächsthöhere Behörde erlässt ( 73 VwGO) zwingend vor Erhebung der Anfechtungsklage beim VG durchzuführen ( 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) es sei denn, ein Gesetz regelt dies abweichend ( 68 Abs. 1 S. 2 VwGO) 110 JustG NRW streng fristgebunden ( 70 Abs. 1 S. 1 VwGO: ein Monat) Folge der Fristversäumnis: Bestandskral

Was sind Widerspruch und Anfechtungsklage genau? Widerspruch: behördliches Vorverfahren ( 68 ff. VwGO) Anfechtungsklage: verwaltungsgerichtliches Verfahren ( 42 Abs. 1 VwGO) Ziel: der Auhebung des Verwaltungsakts ebenfalls streng fristgebunden ( 74 VwGO) Kläger muss geltend machen können, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein ( 42 Abs. 2 VwGO, Klagebefugnis) Auhebung des Verwaltungsakts durch das Gericht, soweit dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 S. 1 VwGO Gestaltungsklage)

Was bewirken Widerspruch und Anfechtungsklage? Max Planck InsRtute for Research on CollecRve Goods Zentrale FunkRon von Widerspruch und Anfechtungsklage: aufschiebende Wirkung 80 Abs. 1 S. 1 VwGO bedeutet, dass die schlichte Einlegung eines (nicht offensichtlich unzulässigen) Widerspruchs bzw. die Erhebung einer Anfechtungsklage automarsch dazu führen, dass die Wirksamkeit des VA gehemmt wird Behörde darf nicht vollstrecken, BegünsRgte dürfen von dem VA keinen Gebrauch machen (Bsp.: Baugenehmigung des Nachbarn) sog. einstweiliger Rechtsschutz es kann in Ruhe geklärt werden, ob der VA rechtmäßig ist oder nicht, ohne dass vollendete Tatsachen geschaffen werden

Was bewirken Widerspruch und Anfechtungsklage? Max Planck InsRtute for Research on CollecRve Goods Zentrale FunkRon von Widerspruch und Anfechtungsklage: aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung kann enrallen ( 80 Abs. 2 VwGO) bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (auch Verkehrszeichen!) in allen gesetzlich geregelten Fällen wenn die Behörde im öffentlichen Interesse die soforrge Vollziehung besonders anordnet Beispiel: ein Stacheldrahtzaun am öffentlichen Weg muss sofort beseirgt werden, weil er gefährlich ist; man kann nicht erst die Rechtmäßigkeit der Verfügung klären und ihn jahrelang lang so lassen, wie er ist; vgl. 80 Abs. 3 VwGO

Was bewirken Widerspruch und Anfechtungsklage? Max Planck InsRtute for Research on CollecRve Goods Zentrale FunkRon von Widerspruch und Anfechtungsklage: aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung kann enrallen ( 80 Abs. 2 VwGO) auch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklage und Widerspruch gibt es Rechtsmiuel: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ( 80 Abs. 4 S. 1 VwGO) Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( 80 Abs. 5 VwGO)

Übungsfall 5: Fristberechnung Sachverhalt Max Planck InsRtute for Research on CollecRve Goods A wird am 23. Juni 2011 ein Bescheid über das endgülrge Nichtbestehen seiner Zwischenprüfung zugestellt Wann und wo muss sein (in diesem Fall gem. 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b JustG stauhaler + erforderlicher) Widerspruch spätestens eingehen, damit er zulässig ist?

Übungsfall 5: Fristberechnung Lösungsskizze Max Planck InsRtute for Research on CollecRve Goods 70 Abs. 1 S. 1 VwGO: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der erlassenden Behörde 57 Abs. 1 VwGO: Fristbeginn mit Zustellung/Eröffnung 57 Abs. 2 VwGO 222 Abs. 1 ZPO 187 Abs. 1 BGB (für Fristbeginn ist Ereignis [Zustellung] maßgeblich) 188 Abs. 2 BGB (Frist ist nach Monaten besrmmt und es liegt Fall des 187 Abs. 1 BGB vor) Frist endet mit Ablauf des 23. Juli 2011 (also 24:00 Uhr) da der 23. Juli 2010»Sonnabend«(= Samstag) ist, triu an seine Stelle gem. 193 BGB der nächste Werktag Die Frist endet also Montag, den 25. Juli 2010, um 24:00 Uhr

Übungsfall 5: Fristberechnung Lösungsskizze Max Planck InsRtute for Research on CollecRve Goods 70 Abs. 1 S. 1 VwGO: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der erlassenden Behörde WichRg: liegt keine oder eine unrichrge Rechtsbehelfs- belehrung vor, läul Jahresfrist des 58 Abs. 1, 2 VwGO Monatsfristen laufen nur, wenn der Beteiligte von der Behörde schrillich oder elektronisch richrg darüber belehrt worden ist, wo und wann er welchen Rechtsbehelf einzulegen hat andernfalls 58 Abs. 1 VwGO Beispiel: Bekanntgabe des VA am 31. Januar, Behörde schreibt, dass dieser Bescheid»binnen vier Wochen«angegriffen werden kann falsche Belehrung Jahresfrist!

Übungsfall 6: Sachverhalt Der Bundesgesetzgeber verabschiedet ein Gesetz, in dem Behörden ermächrgt werden, den Abriss grüner Häuser anzuordnen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ordnet darauhin an, dass A sein gelbes Haus abreißen muss. Diese Anordnung wird A am 29. Juni 2011 zugestellt. A ist empört und fragt sich, ob er gegen diese Anordnung etwas unternehmen sollte und wenn ja, was.