Aktuelle Veränderungen in der Pflege

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Transkript:

Aktuelle Veränderungen in der Pflege Sven Peetz Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Schleswig-Holstein Kiel, den 6.2.2017

Wichtige Eckpunkte der Pflegereform 1. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff 2. Vollstationäre Pflege 3. Kurzzeitpflege 4. Ambulante Pflege 5. Tagespflege 6. Angebote zur Unterstützung im Alltag 7. Pflegeberatung 8. Leistungsrecht 9. Neuordnung der Qualitätssicherung 10. Vergütung in der Pflege

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (1) Alte Definition: Pflegebedürftige sind Personen, die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer Hilfe benötigen Neue Definition: Pflegebedürftige sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen brauchen

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (2) Was ändert sich: Einführung eines neuen Begutachtungsinstruments zur Messung des Grades der Selbständigkeit und der Fähigkeiten Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen Umstieg erfolgte zum 1.1.2017 Besitzstandsregelung keine Schlechterstellung von aktuellen Leistungsbeziehern

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (3) Sechs Lebensbereiche (Module) werden betrachtet und gewichtet:

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (4)

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (5) Aus der Addition der gewichteten Punktwerte aller Module entsteht der Gesamtpunktwert. Die Gesamtpunkte werden einem Pflegegrad zugeordnet. Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (6) Überleitungsregelungen und Besitzstandsschutz ab 1.1.2017 Prämisse der Pflegereform: Keine Schlechterstellung bisheriger Leistungsbezieher! Formale Überleitung ohne Neubegutachtung der Pflegebedürftigen Rein somatisch beeinträchtigte Pflegebedürftige erhalten einen einfachen Stufensprung, kognitiv beeinträchtigte Personen erhalten einen zweifachen Stufensprung.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (7) Fallbeispiel 2: Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 1 ohne Einschränkung der Alltagskompetenz. Ab 1.1.2017 Pflegegrad 2. 2016 2017 Pflegegeld 244,- 316,- Pflegesachleistung 468,- 689,- Entlastungsleistungen 104,- 125,-

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (8) Fallbeispiel 1: Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 1 und Einschränkung der Alltagskompetenz. Ab 1.1.2017 Pflegegrad 3. 2016 2017 Pflegegeld 316,- 545,- Pflegesachleistung 689,- 1.298,- Entlastungsleistungen 208,- 125,-

2. Vollstationäre Pflege (1)

Vollstationäre Pflege (2) Knapp über 600 vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit über 37.000 Plätzen Gewisse Anzahl davon sind spezialisierte Einrichtungen z. B. im Bereich Wachkoma oder Demenz 40 Prozent der Pflegebedürftigen in Schleswig-Holstein leben in vollstationären Pflegeeinrichtungen Bundesweit sind es 30 Prozent 2013 49,2 Pflegeplätze pro 100 Pflegebedürftige in Schleswig-Holstein (BARMER Pflegereport 2016)

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (3) Bis Ende November 2016 mussten alle stationären Pflegeinrichtungen eine neue Vergütung haben Im Regelfall individuelle Vergütungsverhandlung mit der Einrichtung 2016 pauschales Antragsverfahren - 2,5% Personalkosten - 2% Fremdleistungen - 1% Sachkosten Bei höheren Kosten wurden individuell verhandelt

Vollstationäre Pflege (4) Rahmenvertragsverhandlungen seit Anfang 2016 Ergänzungsvereinbarung ab 1.1.2017 Verbesserter Personalschlüssel für Pflegekräfte Unterer Korridor wurde um 10 Prozent, oberer Korridor um 5 Prozent angehoben Verbesserungen bei der verantwortlichen Pflegefachkraft und dem Qualitätsmanagement Problem: Wo soll das Personal herkommen?

Vollstationäre Pflege (5) Einführung des Einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) für die Pflegebedürftigen einer Einrichtung Bis 31.12.2016 war die Höhe der Zuzahlung des Bewohners von der Pflegestufe abhängig Ab dem 1.1.2017 zahlen alle Bewohner unabhängig vom Pflegegrad in dem sie eingestuft sind denselben Betrag Für Pflegebedürftige hat eine Höherstufung keine finanzielle Mehrbelastung zur Folge Kosten werden nicht mehr Verursachergerecht verteilt

Vollstationäre Pflege (6) Berechnungsbeispiel EEE für eine Einrichtung mit 50 Betten: Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen (Pflegepersonal) 1.000.000 Euro im Jahr Davon werden 900.000 durch die Pauschalen der Pflegekassen abgedeckt Die restlichen 100.000 Euro werden durch 12 Monate und die Anzahl der Plätze geteilt 100.000 / 12 / 50 = 166,67 Euro EEE

Vollstationäre Pflege (7) Durchschnittlicher EEE in Schleswig-Holstein 289,24 Euro im Monat nur für pflegebedingten Aufwendungen Maximaler EEE rund 2.500,00 Euro Minimaler EEE -270,00 Euro Bundesweiter EEE 580,80 Euro

Vollstationäre Pflege (8)

Kurzzeitpflege (1) 535 vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit über 1.500 Plätzen So gut wie keine solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen Aktuell zum Teil Versorgungsproblem in der Kurzzeitpflege Lösung für neue Preisabsprache muss noch gefunden werden Solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen sollen gestärkt werden

Ambulante Pflege (1)

Ambulante Pflege (2) Aktuell schon 465 Pflegedienste in Schleswig-Holstein Vor rund 2 Jahren waren es noch gute 400 169 gehören zu kommunalen oder freigemeinnützigen Trägern 296 private Pflegedienste Der Unterschied bzgl. der Anzahl privater und freigemeinnütziger Träger nimmt immer mehr zu Die Größe der Dienste ist sehr unterschiedlich

Ambulante Pflege (2) Rahmenvertragsverhandlungen seit Anfang 2016 Wesentliche Inhalte geklärt Strittig u. a. noch Mindestpersonalausstattung Problem: - Die aktuelle Vergütung ist auf die verrichtungsbezogene Pflege ausgerichtet

Ambulante Pflege (3) Leistungskomplex 2: Kleine Morgentoilette beinhaltet An- und Auskleiden Teilwaschen Mund- und Zahnpflege Kämmen Rasieren. Punktzahl: 230

Ambulante Pflege (4) Leistungskomplex 11: Häusliche Betreuung Persönliche Hilfeleistungen (z. B. Unterstützung im Haushalt) Hilfen zur Orientierung und Gestaltung des Alltags sowie Aufrechterhaltung sozialer Kontakte (z. B. Spaziergänge) Sonstige Hilfen, auch solche Hilfen bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht (z. B. Beaufsichtigung) Punktwert: 500 (ca. 30,00 Euro)

Ambulante Pflege (5) Welche Änderungen in der Vergütung werden noch diskutiert? Edukative Leistungen = Schulung des Patienten in Hinblick auf ihre Erkrankung mittels Information, Beratung und Anleitung Prävention Umstellung auf Zeitvergütung für alle Leistungen

Tagespflege (1)

Tagespflege (2) Anstieg der Tagespflegeeinrichtungen von 50 in 2008 auf fast 120 Einrichtungen Über 1.900 Plätze in Schleswig-Holstein Pflegebedürftige nehmen das Angebot unterschiedlich oft in der Woche war Kleinste Einrichtung mit 8 Plätzen, größte Einrichtung mit 52 Plätzen Aktuell 47 Einrichtungen freigemeinnützig und 70 privat

Tagespflege (3) Was hat sich im Bereich der Tagespflege zum 1.1.2017 verändert? Vergütungen wurden umgestellt Rahmenvertragsverhandlungen sind bisher zurückgestellt. Zu klärende Punkte insbesondere: - Räumliche Ausstattung - Personelle Ausstattung

Angebote zur Unterstützung im Alltag (1) Pflegepersonen sollen entlastet werden Pflegebedürftige sollen länger in der eigenen Häuslichkeit verweilen Angebote: - ehrenamtliche Helfer übernehmen unter fachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen - gezielt zur Entlastung der Pflegeperson - die dem Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt dienen

Angebote zur Unterstützung im Alltag (2) Anerkennung erfolgt über das Landesamt für soziale Dienste Inhalte und Anforderungen sind durch eine Landesverordnung festgelegt Aktuell rund 200 Angebote in Schleswig-Holstein Überwiegend Gruppen mit ehrenamtlichen Helfern (Demenz) Nachbarschaftshelfer und Agenturen sind möglich Im Januar 2017 wurde die Landesverordnung angepasst Ausweitung der Angebotsträger Selbständige, Pflegedienste

Angebote zur Unterstützung im Alltag (3) 125,00 Euro monatlich stehen jedem Pflegebedürftigen ab 2017 für Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung Zudem können 40 Prozent der Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden Allerdings können die 125,00 Euro auch für andere Leistungen verwendet werden: - Tages- und Nachtpflege - Kurzzeitpflege - Leistungen der ambulanten Pflege (nicht Bereich Selbstversorgung)

Angebote zur Unterstützung im Alltag (4) Angebot könnte noch mehr von den Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden Niedrigschwellige Angebote nach Landesrecht sind in den Preisvergleichslisten abzubilden und im Internet zu veröffentlichen Die 125,00 Euro werden als Erstattungsleistung zur Verfügung gestellt

Pflegeberatung (1)

Pflegeberatung (2) Allgemeinverfügung vom 1.10.2008 zur Errichtung von Pflegestützpunkten in Schleswig-Holstein Ab 2009 die ersten Pflegestützpunkte Maximal 2,5 Vollzeitkräfte - 2 Vollzeitkräfte Berater - 0,5 Vollzeitkraft Verwaltung Nur Grundlagenarbeit und Initiativen im Rahmen für das regionale Care-Management Zur individuellen Pflegeberatung erfolgt eine Überleitung an die Berater der Pflegekassen

Pflegeberatung (3) Gute, umfassende und zeitnahe Beratung ist der Schlüssel für eine adäquate Leistungsinanspruchnahme der Versicherten Benennung eines zuständigen Pflegeberater Auch der pflegende Angehörige (mit Zustimmung des Pflegebedürftigen) hat Anspruch auf Beratung Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern durch GKV-Spitzenverband bis zum 31.07.2018 Pflegeberatungs-Richtlinien durch GKV-Spitzenverband bis zum 31.07.2018

Pflegeberatung (4) 2017 können Träger der Sozialhilfe Modellvorhaben zur Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen beantragen Aufgaben: - Gesamte Pflegeberatung - Einsätze nach 37 Abs. 3 SGB XI - Pflegekurse nach 45 SGB XI Für Schleswig-Holstein maximal 2 Modellregionen

Leistungsrecht (1) Weiterzahlung des hälftigen/anteiligen Pflegegeldes während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen Pflegekassen haben Pflegekurse für ehrenamtlich Pflegende anzubieten

Neuordnung der Qualitätssicherung (1) Qualitätsausschuss nach 113b SGB XI ersetzt die Schiedsstelle auf Bundesebene Weiterentwicklung der Pflegenoten durch Qualitätsausschuss - Bis 31.3.2017 im stationären Bereich - Bis 30.6.2017 im ambulanten Bereich Das bisherige Notensystem behält bis zur Überarbeitung weiter seine Gültigkeit

Neuordnung der Qualitätssicherung (2)

Neuordnung der Qualitätssicherung (3) Bis zum 30.6.2020 Entwicklung und Erprobung eines Systems der Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen durch die Institutionen nach 113 SGB XI. Gewachsene Länderstrukturen treffen auf bundeseinheitliche Vorgaben.

Vergütung in der Pflege (1) Monatliche Median-Bruttoentgelte in den Pflegeberufen nach Bundesländern (in Euro, 2013) Quelle: Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit 41 vdek-presseseminar 21. Januar 2016

Vergütung in der Pflege (2) Monatliche Median-Bruttoentgelte in den Pflegeberufen nach Bundesländern (in Euro, 2013) Quelle: Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit 42 vdek-presseseminar 21. Januar 2016

Vergütung in der Pflege (3) Ambulante Pflege Durchschnittlicher Punktwert in SH am 1.1.2016: 0,05 Euro Im Vergleich dazu Punktwert in Nordrhein-Westfalen 0,041Euro und somit fast 25 Prozent niedriger als in SH Allerdings liegen die Durchschnittsgehälter bei den Pflegefach-kräften in NRW 2013 um 367,00 und bei den Helfern um 436,00 Euro höher als in SH Die zugrunde gelegten Werte der Leistungskomplexe sind vergleichbar eher ein wenig höher in Schleswig-Holstein 43 vdek-presseseminar 21. Januar 2016

Vergütung in der Pflege (4) In Schleswig-Holstein werden pauschale Vergütungsverhandlungen geführt Verhandlungen werden vom Forum Pflegegesellschaft geführt, der aus den Wohlfahrtsverbänden und dem bpa besteht Nachvollziehbar sind nur die tarifbezogenen Gehälter Die Gehälter der Pflegekräfte der privaten Anbieter sind nicht bekannt 44 vdek-presseseminar 21. Januar 2016

Vergütung in der Pflege (5) Erlöse der ambulanten Pflegedienste bestehen nicht nur aus der ambulanten Pflege, sondern auch aus der häuslichen Krankenpflege und dem Bereich des SGB XII Vergleiche der Vergütung der häuslichen Krankenpflege mit anderen Bundesländern sind aufgrund der unterschiedlichen Strukturen schwierig möglich 45 vdek-presseseminar 21. Januar 2016

Vergütung in der Pflege (6) Vollstationäre Pflege Verhandlungen werden individuell mit jeder Einrichtung geführt Geprüft wird die Plausibilisierung zur Vorvereinbarung und die Wirtschaftlichkeit im Kontext vergleichbarer Einrichtungen Personalkorridor ist offen Nachweispflicht in begrenzten Umfang Erst ab 2017 gibt es ein Personalnachweisverfahren 46 vdek-presseseminar 21. Januar 2016

Vergütung in der Pflege (7) Funktion Gehalt monatl. minimal Gehalt monatl. Mittelwert Gehalt monatl. maximal PDL 2.260 3.350 4.950 Stellvtr. PDL 1.950 2.931 4.225 Pflegefachkraft 1.787 2.606 3.780 Pflegehelfer 1.703 1.862 2.919 Quelle: Auswertung der geeinigten Kalkulationen mit vollstationären Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein, Stand 7/2016 47 vdek-presseseminar 21. Januar 2016

Vergütung in der Pflege (8) Art der Einrichtung Anzahl insgesamt Anzahl Wohlfahrt Anzahl private Träger Vollstationär 611 161 450 Tagespflege 116 47 69 Ambulant 465 169 296 Insgesamt 1.192 377 815 Quelle: Eigene Daten 48 vdek-presseseminar 21. Januar 2016

Vergütung in der Pflege (9) Probleme: Von der pauschalen Vergütungsvereinbarung im ambulanten Bereich haben im Wesentlichen die privaten Pflegedienste profitiert Einfordern von genaueren Nachweisen im stationären Bereich ist problematisch Kostenträger wollen Sicherheit, dass die Pflegekräfte auch vernünftig bezahlt werden 49 vdek-presseseminar 21. Januar 2016

Vergütung in der Pflege (10) Ab 2017 müssen Kostenträger Gehälter bis zur Höhe von Tariflöhnen als wirtschaftlich anerkennen Kostenträger bekommen Nachweisrecht, dass die Vergütung auch bei den Beschäftigten ankommt

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit