Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts A. Problem und Ziel DerDeutscheBundestaghatdieBundesregierungaufgefordert,zuBeginnder 17.LegislaturperiodeeinenGesetzentwurfmiteinemMusterfüreineInformationüberdasWiderrufsrechtbeiVerbraucherkreditverträgenmitGesetzlichkeitsfiktionindasGesetzgebungsverfahreneinzubringen (Bundestagsdrucksache16/13669,S.5,126).DieserfolgteimZusammenhangmitdemBeschlussüberdenEntwurfeinesGesetzeszurUmsetzungderVerbraucherkreditrichtlinie,deszivilrechtlichenTeilsderZahlungsdiensterichtliniesowiezur NeuordnungderVorschriftenüberdasWiderrufs-undRückgaberechtvom 29.Juli2009 (BGBl.IS.2355,imFolgenden:Umsetzungsgesetz).Indiesem ZusammenhangsinddarüberhinausergänzendeAnpassungenundKlarstellungeninsbesonderederVorschriftenüberdasWiderrufsrechtbeiVerbraucherdarlehensverträgenundderVorschriftenüberdasDarlehensvermittlungsrecht unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich geworden. B. Lösung DasneueMustererhältalsAnhangzumEinführungsgesetzzumBürgerlichen GesetzbuchedenRangeinesformellenGesetzes.DerEntwurfsiehtvor,dass beiverwendungdesmustersdiegesetzlichenanforderungenandiewiderrufsinformationalserfülltgelten (sog.gesetzlichkeitsfiktion).damitwirddermit demumsetzungsgesetzbereitsfürverschiedenemusterwiderrufsbelehrungen eingeschlagenewegfortgesetzt.auchwenneinemusterinformationüberdas WiderrufsrechtbeiVerbraucherkreditverträgenvonderRichtlinie2008/48/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom23.april2008überverbraucherkreditverträgeundzuraufhebungderrichtlinie87/102/ewgdesrates (Verbraucherkreditrichtlinie ABl.L133vom22.Mai2008,S.66)wedergefordertnochvorgesehenist,sowirddurchdieSchaffungeinessolchenfakultativenMustersRechtssicherheitbeidenAnwendernerzeugtundderRechtsverkehrvereinfacht.DadieVorschriftenausdemUmsetzungsgesetz,dieden Verbraucherkreditbetreffen,zum11.Juni2010inKrafttretenwerden,sollte das Muster möglichst zeitnah danach vorliegen. DarüberhinauswerdeninsbesonderebeidenVorschriftenüberdasWiderrufsrechtbeiVerbraucherdarlehensverträgenunddenVorschriftenüberdasDar-
Drucksache 17/1394 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lehensvermittlungsrechtänderungenundklarstellungenvorgenommenund vereinzelte Redaktionsversehen im Umsetzungsgesetz behoben. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine E. Sonstige Kosten Keine F. Bürokratiekosten DasMusterbetrifftimWesentlichenbereitsbestehendegesetzlichePflichtangabeninVerbraucherkreditverträgenundschafftsomitkeineneuenInformationspflichten.DieVerwendungdesMustersistzudemfreiwillig,sodasses sichnichtumeineinformationspflichtimsinnedesstandardkostenmodells handelt.darüberhinausführtdasmustermitseinergesetzlichkeitsfiktionzu einer faktischen Erleichterung für die Kreditwirtschaft. AußerdemwerdendreibestehendeInformationspflichtengeändert.Derdamit entstehendemehraufwanddürftemarginalsein.zweidiesergeänderteninformationspflichtenbetreffeninformationspflichtenimvorvertraglichenbereich, fürdienochnichtabschließendgeklärtist,obsiealsinformationspflichtenim SinnedesNKR-Gesetzes (GesetzzurEinsetzungeinesNationalenNormenkontrollrates) anzusehen sind. LediglicheineneueInformationspflichtwirdimZusammenhangmitderneu vorgesehenenmöglichkeit,denbeginnderwiderrufsfristdurchdasnachholen vertraglicherpflichtangabenauszulösen,eingeführt.dieseführtabernurzuunwesentlichembürokratiemehraufwand.diemehrzahlderdarlehensgeberwird hiervonnichtbetroffensein,weilsiediegefordertenpflichtangabenentsprechenddengesetzlichenvorschriftenimdarlehensvertragselbsterteilt.kommt esausnahmsweisenichtdazu,liegtesinihreminteresse,zurauslösungder WiderrufsfristdieInformationeninTextformnachzureichen.Esverursachtnur minimalenmehraufwand,dienachzureichendeninformationenmiteinemhinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist zu verbinden.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1394
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1394 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurchdasGesetzvom28.September 2009 (BGBl.IS.3161)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezuBuch2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wie folgt gefasst: Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen. 2. 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. 359a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)LiegendieVoraussetzungenfüreinverbundenes Geschäftnichtvor,ist 358Absatz2und4entsprechendaufVerträgeüberZusatzleistungenanzuwenden, diederverbraucherinunmittelbaremzusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat. 4. 492 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdennachdemwort die diewörter fürdenverbraucherdarlehensvertragvorgeschriebenen eingefügt. b)folgender Absatz6 wird angefügt: (6)EnthältderVertragdieAngabennach Absatz2nichtodernichtvollständig,könnensie nachwirksamemvertragsschlussoderindenfällen des 494Absatz2Satz1nachGültigwerdendes VertragsinTextformnachgeholtwerden.Hatdas FehlenvonAngabennachAbsatz2zuÄnderungen dervertragsbedingungengemäß 494Absatz2 Satz2bisAbsatz6geführt,kanndieNachholungder Angabennurdadurcherfolgen,dassderDarlehensnehmerdienach 494Absatz7erforderlicheAbschriftdesVertragserhält.IndensonstigenFällen mussderdarlehensnehmerspätestensimzeitpunkt dernachholungderangabeneinederin 355 Absatz3Satz2genanntenUnterlagenerhalten.WerdenAngabennachdiesemAbsatznachgeholt,beträgt diewiderrufsfristabweichendvon 495einenMonat.MitderNachholungderAngabennachAbsatz2 istderdarlehensnehmerintextformdaraufhinzuweisen,dassdiewiderrufsfristvoneinemmonat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt. 5. 494 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdennachdemwort Gesetzbuche diewörter fürdenverbraucherdarlehensvertrag eingefügt. b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: Abweichendvon 495beginntdieWiderrufsfrist indiesemfall,wennderdarlehensnehmerdiese Abschrift des Vertrags erhalten hat. 6. 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)Die 355bis359ageltenmitderMaßgabe, dass 1.andieStellederWiderrufsbelehrungdiePflichtangabennachArtikel247 6Absatz2desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuchetreten, 2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt a)vor Vertragsschluss und b)bevorderdarlehensnehmerdiepflichtangaben nach 492 Absatz 2 erhält, und 3.derDarlehensnehmerabweichendvon 346Absatz1demDarlehensgeberauchdieAufwendungenzuersetzenhat,diederDarlehensgeberanöffentlicheStellenerbrachthatundnichtzurückverlangenkann; 346Absatz2Satz2zweiterHalbsatzistnuranzuwenden,wenndasDarlehendurch ein Grundpfandrecht gesichert ist. 355Absatz2Satz3undAbsatz4istnichtanzuwenden. 7.In 502Absatz1Satz2Nummer1werdendieWörter wenigeralseinjahrbeträgt durchdiewörter ein Jahr nicht übersteigt ersetzt. 8.In 508Absatz2Satz1wirddieAngabe 498 Abs. 1 durch die Angabe 498 Satz 1 ersetzt. 9.DieÜberschriftvonBuch2Abschnitt8Titel10Untertitel 2 wird wie folgt gefasst: Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen. 10.In 655aAbsatz2Satz1wirdnachderAngabe 13 die Angabe Absatz 2 eingefügt. 11. 655b wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter beieinemvertrag mit einem Verbraucher angefügt. b)inabsatz1satz1undabsatz2werdenjeweils nachdemwort Darlehensvermittlungsvertrag die Wörter mit einem Verbraucher eingefügt.
Drucksache 17/1394 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12. 655e Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)ExistenzgründerimSinnedes 512stehenVerbrauchern in diesem Untertitel gleich. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche DasEinführungsgesetzzumBürgerlichenGesetzbuche inderfassungderbekanntmachungvom21.september 1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061),daszuletztdurch Artikel2desGesetzesvom24.September2009 (BGBl.I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 247 wird wie folgt geändert: b) 10 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa)indemsatzteilvornummer1wirddie Angabe 3und6 durchdieangabe 3,4 und6 ersetzt. bbb)innummer1buchstabeawerdendie Wörter 3Abs.1Nr.1bis6,10,11und 16,Abs.4 durchdiewörter 3Absatz1 Nummer1bis6,10,11und16,Absatz3 und4 ersetzt. bb)inabsatz2wirddieangabe 3Abs.1Nr.3 bis5,abs.4 durchdiewörter 3Absatz1 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4 ersetzt. c) 11 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz1wirddieangabe 3und6 durch die Angabe 3, 4 und 6 ersetzt. bb)inabsatz2wirdnachdenwörtern Abs.1Nr.3 bis 6, die Angabe 10 sowie eingefügt. d) 12 wird wie folgt geändert: a)dem 6Absatz2werdendiefolgendenSätzeangefügt: EnthältderVerbraucherdarlehensvertrageineVertragsklauselinhervorgehobenerunddeutlichgestalteterForm,diedemMusterinAnlage6entspricht, genügtdiesedenanforderungendersätze1und2. DerDarlehensgeberdarfunterBeachtungvonSatz3 informatundschriftgrößevondemmusterabweichen. aa)demabsatz1werdendiefolgendensätzeangefügt: EnthältderVerbraucherdarlehensvertrageine Vertragsklauselinhervorgehobenerunddeutlich gestalteterform,diedemmusterinanlage6 entspricht,genügtdiesebeiverbundenenverträgensowiegeschäftengemäß 359aAbsatz1 desbürgerlichengesetzbuchsdeninsatz2 Nummer2BuchstabebgestelltenAnforderungen.DiesgiltbeiVerträgenübereineentgeltlicheFinanzierungshilfenur,wenndieInformationendemimEinzelfallvorliegendenVer- tragstypangepasstsind.derdarlehensgeberdarf unterbeachtungvonsatz3informatund Schriftgröße von dem Muster abweichen. bb)inabsatz2satz1wirddieangabe 7Abs.1 Nr.3 durchdieangabe 7Nummer3 ersetzt. e) 13 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)WirdderDarlehensvermittlungsvertrag imsinnedes 655adesBürgerlichenGesetzbuchsmiteinemVerbraucherabgeschlossen,so hatderdarlehensvermittlerdenverbraucher rechtzeitigvorabschlussdesdarlehensvermittlungsvertrags in Textform zu unterrichten über 1.dieHöheeinervomVerbraucherverlangten Vergütung, 2.dieTatsache,oberfürdieVermittlungvon einemdritteneinentgelterhält,sowiegegebenenfalls dessen Höhe, 3.denUmfangseinerBefugnisseinsbesondere, oberausschließlichfüreinenodermehrere bestimmtedarlehensgeberoderunabhängig tätig wird, und 4.gegebenenfallsweiterevomVerbraucherverlangteNebenentgeltesowiederenHöhe,soweitdiesezumZeitpunktderUnterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag. WirdderDarlehensvermittlungsvertragimSinne des 655adesBürgerlichenGesetzbuchsausschließlichmiteinemDrittenabgeschlossen,so hatderdarlehensvermittlerdenverbraucher rechtzeitigvorabschlusseinesvermitteltenvertragsimsinnevonabsatz1intextformüber dieeinzelheitengemäßsatz1nummer2und3 zu unterrichten. bb)inabsatz3satz2wirddaswort Verbraucherdarlehensvertrags durchdiewörter Vertrags im Sinne von Absatz 1 ersetzt. cc)folgender Absatz4 wird angefügt: (4)WirbtderDarlehensvermittlergegenüber einemverbraucherfürdenabschlusseinesverbraucherdarlehensvertragsodereinesvertrags übereineentgeltlichefinanzierungshilfe,sohat erhierbeidieangabennachabsatz2satz1 Nummer3 einzubeziehen. 2. Artikel 248 wird wie folgt geändert: a)in 4Absatz1Nummer3BuchstabecwirddieAngabe Abs. 2 durch die Angabe Absatz 3 ersetzt. b)in 11Absatz2Nummer2wirddieAngabe Buchstabea durchdieangabe Nummer1 ersetzt. 3.DieAnlage6ausdemAnhangzudiesemGesetzwird angefügt.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1394 Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes In 14Absatz1Nummer3desUnterlassungsklagengesetzesinderFassungderBekanntmachungvom27.August 2002 (BGBl.IS.3422,4346),daszuletztdurchArtikel3 desgesetzesvom29.juli2009 (BGBl.IS.2355)geändert wordenist,werdennachdemwort Gesetzbuchs diewörter undderverordnung (EG)Nr.924/2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.September2009 übergrenzüberschreitendezahlungenindergemeinschaft undzuraufhebungderverordnung (EG)Nr.2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11) eingefügt. Artikel 4 Änderung der Preisangabenverordnung DiePreisangabenverordnunginderFassungderBekanntmachungvom18.Oktober2002 (BGBl.IS.4197), diezuletztdurchartikel6desgesetzesvom29.juli2009 (BGBl.IS.2355)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. In 6 werden die Absätze 7 und 8 die Absätze 6 und 7. 2.InZifferIBuchstabedSatz1derAnlagezu 6werden diewörter einedezimalstelle durchdiewörter zwei Dezimalstellen ersetzt. 3.InZifferIBuchstabedSatz2derAnlagezu 6wirddas Wort ersten durch das Wort zweiten ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
Drucksache 17/1394 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 6 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anhang zu Artikel2 Nummer3 Widerrufsinformation Widerrufsrecht DerDarlehensnehmer*kannseineVertragserklärunginnerhalbvon14TagenohneAngabevonGründeninTextform (z.b.brief,fax,e-mail)widerrufen.diefristbeginntnachabschlussdesvertrags,abererst,nachdemderdarlehensnehmerallepflichtangabennach 492Absatz2BGB (z.b.angabedeseffektivenjahreszinses,angabenzumeinzuhaltendenverfahrenbeiderkündigungdesvertrags,angabederfürdendarlehensgeberzuständigenaufsichtsbehörde)erhaltenhat1.derdarlehensnehmerhatallepflichtangabenerhalten,wennsieinderfürdendarlehensnehmer bestimmtenausfertigungseinesantragsoderinderfürdendarlehensnehmerbestimmtenausfertigungdervertragsurkundeoderineinerfürdendarlehensnehmerbestimmtenabschriftseinesantragsoderdervertragsurkundeenthaltensindunddemdarlehensnehmereinesolcheunterlagezurverfügunggestelltwordenist.überindenvertragstext nichtaufgenommenepflichtangabenkannderdarlehensnehmernachträglichintextforminformiertwerden;diewiderrufsfristbeträgtdanneinenmonat.derdarlehensnehmeristmitdennachgeholtenpflichtangabennochmalsaufden BeginnderWiderrufsfristhinzuweisen.ZurWahrungderWiderrufsfristgenügtdierechtzeitigeAbsendungdesWiderrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 2 3 3a 3b 3c Widerrufsfolgen DerDarlehensnehmerhatinnerhalbvon30TagendasDarlehen,soweitesbereitsausbezahltwurde,zurückzuzahlen undfürdenzeitraumzwischenderauszahlungundderrückzahlungdesdarlehensdenvereinbartensollzinszuentrichten.diefristbeginntmitderabsendungderwiderrufserklärung.fürdenzeitraumzwischenauszahlungund RückzahlungistbeivollständigerInanspruchnahmedesDarlehensproTageinZinsbetraginHöhevonEurozuzahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 5 4 6 7 7a 7b 7c 7d 7e 7f
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1394 Gestaltungshinweise 1 2 Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ( 312e Absatz 1 Satz 1 BGB) ist hier Folgendes einzufügen:,abererst,nachdemderdarlehensgeberseinepflichtenaus 312eAbsatz1Satz1BGBinVerbindungmit Artikel 246 3 EGBGB erfüllt hat Hiersindeinzufügen:Name/FirmaundladungsfähigeAnschriftdesWiderrufsadressaten.Zusätzlichkönnen angegebenwerden:telefaxnummer,e-mail-adresseund/oder,wennderdarlehensnehmereinebestätigungseiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse. 33a3b3c BeiAnwendungderGestaltungshinweise,odersindhierfolgendeUnterüberschriftundfolgenderHinweis einzufügen: Besonderheiten bei weiteren Verträgen WenndemDarlehensnehmerfürdenweiterenVertrageinRückgaberechtanStelleeinesWiderrufsrechtseingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich. 3a 3b 3c 4 5 6 Bei einem verbundenen Vertrag nach 358 BGB ist hier einzufügen: a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat: WiderruftderDarlehensnehmerdiesenDarlehensvertrag,soisterauchanden [einsetzen:bezeichnungdes verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden. StehtdemDarlehensnehmerinBezugaufden [einsetzen***:verbundenenvertrag]einwiderrufsrechtzu,so istermitwirksamemwiderrufdes [einsetzen**:verbundenenvertrags]auchandendarlehensvertragnicht mehrgebunden.fürdierechtsfolgendeswiderrufssinddieindem [einsetzen***:verbundenenvertrag]getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat: WiderruftderDarlehensnehmerden [einsetzen:bezeichnungdesverbundenenvertrags],soisterauchanden Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. BeieinemGeschäft,dessenVertragsgegenstand (diewareoderleistungdesunternehmers)indemverbraucherdarlehensvertraggenauangegebenistunddasnichtgleichzeitigdievoraussetzungeneinesverbundenenvertrags gemäß 358 BGB erfüllt (angegebenes Geschäft gemäß 359a Absatz 1 BGB), ist hier Folgendes einzufügen: StehtdemDarlehensnehmerinBezugaufdas [einsetzen:bezeichnungdesimdarlehensvertragangegebenen Geschäfts] (imfolgenden:angegebenesgeschäft)**einwiderrufsrechtzu,soistermitwirksamemwiderruf des angegebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. BeieinemVertragübereinevomDarlehensgeberfürdieDarlehensgewährungverlangteZusatzleistung ( 359a Absatz2BGBinVerbindungmitArtikel247 8EGBGB),dernichtgleichzeitigdieVoraussetzungeneines verbundenenvertragsgemäß 358BGBerfülltunddernichtdendurchdasDarlehenfinanziertenErwerbvon Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, kann hier Folgendes eingefügt werden: StehtdemDarlehensnehmerinBezugaufdiesenDarlehensvertrageinWiderrufsrechtzu,soistermitwirksamemWiderrufdesDarlehensvertragsauchanden [einsetzen:bezeichnungdesvertragsübereinezusatzleistung] (imfolgenden:vertragübereinezusatzleistung)**nichtmehrgebunden,wennder [einsetzen***: VertragübereineZusatzleistung]inunmittelbaremZusammenhangmitdemDarlehensvertragabgeschlossen wurde. Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben. Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, ist hier Folgendes einzufügen: WennderDarlehensnehmernachweist,dassderWertseinesGebrauchsvorteilsniedrigerwaralsderVertragszins, mussernurdenniedrigerenbetragzahlen.dieskannz.b.inbetrachtkommen,wenndermarktüblichezins geringer war als der Vertragszins. ErbringtderDarlehensgebergegenüberöffentlichenStellenAufwendungengemäß 495Absatz2Satz1 Nummer3Halbsatz1BGBundwillersichfürdenFalldesWiderrufsdieGeltendmachungdiesesAnspruchsvorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen: DerDarlehensnehmerhatdemDarlehensgeberauchdieAufwendungenzuersetzen,diederDarlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
Drucksache 17/1394 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 77a7b7c7d7e7f Bei Anwendung der Gestaltungshinweise,,,, oder ist hier als Unterüberschrift einzufügen: 7a 7b 7c 7d 7e Besonderheiten bei weiteren Verträgen LiegenmehrereweitereVerträgenebeneinandervor,kannimFolgendendieUnterrichtunggemäßdenanwendbarenGestaltungshinweisenauchdurcheineentsprechende,jeweilsaufdenkonkretenVertragbezogene,wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen. BeieinemverbundenenVertragnach 358BGBodereinemangegebenenGeschäftnach 359aAbsatz1BGB, der oder das nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen: StehtdemDarlehensnehmerinBezugauf [einsetzen***:denverbundenenvertragund/oderdasangegebene Geschäft]einWiderrufsrechtzu,sindimFalldeswirksamenWiderrufs [einsetzen***:desverbundenenvertragsund/oderdesangegebenengeschäfts]ansprüchedesdarlehensgebersaufzahlungvonzinsenundkosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. BeieinemverbundenenVertragnach 358BGB,dernichtdenErwerbvonFinanzinstrumentenzumGegenstand hatoderbeieinemvertragübereinezusatzleistung,wennvongestaltungshinweisgebrauchgemachtwurde, 3c ist hier Folgendes einzufügen: IstderDarlehensnehmeraufgrunddesWiderrufsdiesesDarlehensvertragsan [einsetzen***:denverbundenen Vertragund/oderdenVertragübereineZusatzleistung]nichtmehrgebunden,sindinsoweitdiebeiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. BeieinemverbundenenVertragnach 358BGBüberdieÜberlassungeinerSacheodereinerentgeltlichen FinanzierungshilfebetreffenddieÜberlassungeinerSacheistnachdemHinweisgemäßhierfolgenderUnterabsatzeinzufügen,beieinemVertragübereineZusatzleistunggerichtetaufdieÜberlassungeinerSache,wenn 7b von Gestaltungshinweis 3c Gebrauch gemacht wurde: PaketversandfähigeSachensindaufGefahrdesVertragspartnersdesDarlehensnehmerszurückzusenden.Die KostenderRücksendunghatderDarlehensnehmernurzutragen,wenndiesim [einsetzen***:verbundenen Vertragund/oderVertragübereineZusatzleistung]wirksamvereinbartwurde.NichtpaketversandfähigeSachen werden beim Darlehensnehmer abgeholt. Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden: WennderDarlehensnehmerdieaufgrund [einsetzen***:desverbundenenvertragsoderdesvertragsüber einezusatzleistungodereinsetzen:bezeichnungderentgeltlichenfinanzierungshilfe]überlassenesachenicht oderteilweisenichtodernurinverschlechtertemzustandzurückgewährenkann,haterinsoweitggf.wertersatzzuleisten.diesgiltnicht,wenndieverschlechterungderüberlassenensacheausschließlichaufderen Prüfung wiesieetwaimladengeschäftmöglichgewesenwäre zurückzuführenist.imübrigenkannder DarlehensnehmerdiePflichtzumWertersatzfüreinedurchdiebestimmungsgemäßeIngebrauchnahmeder SacheentstandeneVerschlechterungvermeiden,indemerdieSachenichtwieseinEigentuminGebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Bei einem angegebenen Geschäft nach 359a Absatz 1 BGB ist hier Folgendes einzufügen: IstderDarlehensnehmeraufgrunddesWiderrufsdes [einsetzen:***angegebenengeschäfts]andendarlehensvertragnichtmehrgebunden,sindinsoweitdiebeiderseitsempfangenenleistungenzurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. BeieinemverbundenenVertragnach 358BGBodereinemangegebenenGeschäftnach 359aAbsatz1BGB, deroderdasnichtdenerwerbvonfinanzinstrumentenzumgegenstandhat,oderbeieinemvomdarlehensgeber finanziertenvertragübereinezusatzleistung,wennvongestaltungshinweisgebrauchgemachtwurde,isthier 3c Folgendes einzufügen: WennderDarlehensnehmerinfolgedesWiderrufsdesDarlehensvertragsnichtmehrandenweiterenVertrag gebundenistoderinfolgedeswiderrufsdesweiterenvertragsnichtmehrandendarlehensvertraggebunden ist,giltergänzendfolgendes:istdasdarlehenbeiwirksamwerdendeswiderrufsdemvertragspartnerdes Darlehensnehmersaus [einsetzen***:demverbundenenvertragund/oderdemangegebenengeschäftund/ oderdemvertragübereinezusatzleistung]bereitszugeflossen,trittderdarlehensgeberimverhältniszum DarlehensnehmerhinsichtlichderRechtsfolgendesWiderrufsindieRechteundPflichtendesVertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. DieserHinweisentfällt,wennderDarlehensgeberzugleichVertragspartnerdesDarlehensnehmersausdem weiteren Vertrag ist.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/1394 7f BeieinemverbundenenVertragnach 358BGB,dernichtdenErwerbvonFinanzinstrumentenzumGegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen: Einwendungen bei verbundenen Verträgen DerDarlehensnehmerkanndieRückzahlungdesDarlehensverweigern,soweitihnEinwendungenberechtigen würden,seineleistunggegenüberdemvertragspartnerausdemverbundenenvertragzuverweigern.diesgilt nicht,wenndasfinanzierteentgeltwenigerals200eurobeträgtoderwennderrechtsgrundfürdieeinwendungaufeinervereinbarungberuht,diezwischendemdarlehensnehmerunddemanderenvertragspartner nachdemabschlussdesdarlehensvertragsgetroffenwurde.kannderdarlehensnehmervondemanderenvertragspartnernacherfüllungverlangen,sokannerdierückzahlungdesdarlehenserstverweigern,wenndie Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. DieserHinweisunddieÜberschriftkönnenentfallen,wennderDarlehensgeberweiß,dassdasfinanzierteEntgelt weniger als 200 Euro beträgt. *DieVertragsparteienkönnenauchdirektangesprochenwerden (z.b. Sie, Wir ).Eskannauchdieweibliche FormderjeweiligenBezeichnungund/oderdiegenaueBezeichnungderVertragsparteienverwendetwerden.Es könnenauchdiebezeichnungen Kreditnehmer und Kreditgeber verwendetwerden.beientgeltlichenfinanzierungshilfensinddiebezeichnungenentsprechendanzupassen,beispielsweisemit Leasinggeber und Leasingnehmer.DieweitergehendeAnpassungspflichtfürentgeltlicheFinanzierungshilfengemäßArtikel247 12 Absatz 1 Satz 4 EGBGB bleibt unberührt. ** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts. ***DieBezugnahmeaufdenbetreffendenVertrag/aufdasbetreffendeGeschäftkannnacherstmaligergenauer BezeichnungimWeiterendurchVerwendungderallgemeinenBezeichnungdesjeweiligenVertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, Vertrag über eine Zusatzleistung) erfolgen.
Drucksache 17/1394 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Gegenstand der Gesetzesänderung DerDeutscheBundestaghatdieBundesregierungaufgefordert,zuBeginnder17.LegislaturperiodeeinenGesetzentwurfmiteinemMusterfüreineInformationüberdas WiderrufsrechtbeiVerbraucherkreditverträgenmitGesetzlichkeitsfiktionindasGesetzgebungsverfahreneinzubringen (Bundestagsdrucksache16/13669,S.5,126).Dies erfolgteimzusammenhangmitdembeschlussüberden EntwurfeinesGesetzeszurUmsetzungderVerbraucherkreditrichtlinie,deszivilrechtlichenTeilsderZahlungsdiensterichtliniesowiezurNeuordnungderVorschriften überdaswiderrufs-undrückgaberechtvom29.juli2009 (BGBl.IS.2355). DiegeforderteMusterinformationwirdmitdiesemGesetzentwurfvorgeschlagen.WiedieMusterfürdieWiderrufsundRückgabebelehrunggemäßdenAnlagen1und2zu Artikel246 2Absatz3Satz1desEinführungsgesetzes zumbürgerlichengesetzbucheinderfassungdesumsetzungsgesetzes (EGBGB neu)sollauchdievertragliche MusterinformationüberdasWiderrufsrechtbeiVerbraucherkreditverträgenalsAnlagezumEGBGBdenRang einesformellengesetzeserhaltenundmiteinergesetzlichkeitsfiktionausgestattetwerden.dieswirdzwarvonder Verbraucherkreditrichtlinienichtgefordert.EinentsprechendesMusterfürdenVerbraucherkreditdientaberder RechtsklarheitundderRechtssicherheit.DieRegelungist aucheuroparechtlichzulässig,dadieverwendungdesmustersdemdarlehensgeberfreigestelltwirdunddermitder VerbraucherkreditrichtliniegrundsätzlichverfolgteVollharmonisierungsansatzeinemsolchenfakultativenMuster nichtentgegensteht.dadievorschriftenausdemumsetzungsgesetz,diedenverbraucherkreditbetreffen,zum 11.Juni2010inKrafttretenwerden,sollzudiesemZeitpunkt auch das Muster vorliegen. DanebensolldemDarlehensgeberermöglichtwerden,unter engenvoraussetzungendenbeginnderwiderrufsfristdurch dasnachholenvertraglicherpflichtangabenauszulösen.die InteressenderDarlehensnehmer,dievondennachgeholten Hinweisenüberraschtwerdenkönnen,werdendurcheine VerlängerungderWiderrufsfristunddadurchgewahrt,dass ihnendiemitdernachholungderpflichtangabenverbundenerechtlichefolgedesbeginnsderwiderrufsfristausdrücklich mitgeteilt werden muss. DarüberhinauswerdeninsbesonderebeidenVorschriften überdaswiderrufsrechtbeiverbraucherdarlehensverträgen unddenvorschriftenüberdasdarlehensvermittlungsrecht ÄnderungenundKlarstellungenundvereinzeltRegelungen zurbereinigungvonredaktionsversehenimumsetzungsgesetz vorgeschlagen. II.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtfürRegelungendesbürgerlichenRechtseinschließlichdesVerfahrensrechtsausArtikel74Absatz1Nummer1desGrundgesetzes (GG).DiesbetrifftdieRegelungenindenArtikeln1 bis3desvorliegendenregierungsentwurfs,durchdiedas BürgerlicheGesetzbuch,dasEinführungsgesetzzumBürgerlichenGesetzesbucheunddasUnterlassungsklagengesetzgeändertwerden.DieÄnderungeninArtikel2betreffenzunächstprivatrechtlicheFallgestaltungen,nämlichdie EinführungeinesMustersfüreineInformationüberdas WiderrufsrechtbeiVerbraucherkreditverträgen.DieBundeskompetenzfürdieweiterenRegelungeninArtikel2zur WerbungderDarlehensvermittlerergibtsichebensowiedie fürdieregelungeninartikel4zuränderungderpreisangabenverordnungausartikel74absatz1nummer11gg. DanachistderBundfürdieRegelungendesRechtsder Wirtschaftzuständig.DiegenanntenÄnderungenbetreffen mitderwerbungderdarlehensvermittlerundderpreisberechnungderkreditwirtschaftregelungenaufdemgebiet dergeschäftstätigkeitderdarlehensvermittlerundderkreditwirtschaft,diedemrechtderwirtschaftzuzuordnen sind. ZurWahrungderRechtsordnungisteinebundeseinheitliche RegelungfürdieinArtikel2enthaltenenRegelungendes vorliegendenregierungsentwurfszurwerbungderdarlehensvermittlerebensoerforderlichwiefürdieregelungen inartikel4zuränderungderpreisangabenverordnung (Artikel72Absatz2GG).DiedarinvorgesehenenÄnderungensindsoengmitdenvertragsrechtlichenÄnderungen verknüpft,dassihreabtrennungundisolierteregelungauf derebenederländernichtsinnvollmöglichwäre.die unterschiedlicherechtlichebehandlungderindenartikeln2und4geregeltensachverhalte,beispielsweisedie AnforderungenandieInformationspflichteneinesfürden AbschlusseinesVerbraucherdarlehensvertrageswerbenden DarlehensvermittlersoderandieAnzahlderanzugebenden DezimalstellenbeiderAngabedeseffektivenJahreszinses, könntezuerheblichenrechtsunsicherheitenführen.um gleichwertigelebensverhältnisseherzustellen,sindbundesweiteinheitlichekriterienzurberechnungundangabedes effektivenjahreszinsesals Kreditpreis ebensounabdingbarwiebundesweiteinheitlichepflichtangabenfürwerbendedarlehensvermittler.anderenfallswärenunzumutbare BeeinträchtigungenfürdenländerübergreifendenRechtsverkehrzubefürchten.AußerdemdienendieRegelungen derumsetzungeuroparechtlichervorgaben,dieimzusammenhangmitdemabschlussprivatrechtlicherverträge stehen.einerechtszersplitterungandiesernahtstelle zwischenvorschriftendesbürgerlichenrechtsmitdem RechtderWirtschaftkannnichthingenommenwerden. SchließlichbetreffendieArtikel2und4Änderungenin Rechtsbereichen,diebereitsbundeseinheitlichgeregelt sind.eineeinheitlicheregelungdieserinsichgeschlossenenrechtsmateriedurchdenbundistzurwahrungder RechtseinheitimgesamtstaatlichenInteresseauchweiterhin erforderlich. III.Bürokratiekosten DerEntwurfführtzueinemmarginalenAnstiegvonBürokratiekosten,dadreiInformationspflichtengeringfügig geändertwerdenundeineneueinformationspflichteingeführtwird.diemusterwiderrufsinformationstelltkeine
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/1394 InformationspflichtimSinnedesStandardkosten-Modells dar,dakeineverpflichtungzuihrerverwendungbesteht. SoweitdasMusterverwendetwird,dürftediesdenBürokratieaufwand für die Kreditwirtschaft eher verringern. WasdieErgänzungderinderWerbungvonDarlehensvermittlernerforderlichenAngabeninArtikel247 13 EGBGB-Ebetrifft,entstehenfürdieDarlehensvermittler aufgrunddernurgeringfügigenanpassungdergegenüber demverbrauchererforderlichenwerbeangabengeringe Mehrkosten.DurchdieNeuregelungwerdennurdiejenigen Darlehensvermittlerangesprochen,dieohnehinfürihre TätigkeitwerbenundbereitsdurchdasUmsetzungsgesetz gestellteanforderungenandiewerbungzubeachtenhaben. AuchdiezweigeändertenvorvertraglichenInformationspflichtenwerdenunabhängigvonihrernichtabschließend geklärteneinstufungalsinformationspflichtenimsinnedes NKR-GesetzesebenfallsnurgeringenMehraufwandverursachen.SoweitArtikel247 10Absatz1Nummer1 BuchstabeaEGBGB-EgemäßArtikel247 3Absatz3 EGBGB neu anordnet,dassdereffektivejahreszins auchbeiüberziehungsmöglichkeitenanhandeinesrepräsentativenbeispielszuerläuternist,dürftedieskaummehraufwandverursachen.indemmusterinanlage4zu Artikel247 2EGBGB neu isteineentsprechende ErläuterungunterNummer3bereitsvorgesehen.Esist davonauszugehen,dassdieganzüberwiegendemehrzahl derbetroffenenkreditgeberdiesesmusterzurerfüllungder vorvertraglicheninformationspflichtnutzenwird.das repräsentativebeispielwürdedaherinderganzüberwiegendenzahlderfälleauchohnedienunvorgenommene KlarstellungimGesetzestextgebildetunddieVerbraucher würdenmitdemmusterauchohnedienunvorgenommene Änderunghierüberunterrichtet.SoweitgemäßArtikel247 10Absatz2und 11Absatz2EGBGB-Enunmehrauch beidervertragsanbahnungdurcheintelefongesprächbei ÜberziehungsmöglichkeitenundUmschuldungendiesonstigenKostenundEntgeltesowiedieBedingungenfürderen Anpassunganzugebensind,handeltessichumInformationen,diedemVerbraucherohnehinunverzüglichnachgereichtwerdenmüssen.DieKostenunddieAnpassungsbedingungensindalsozuermittelnundschriftlichzufixieren,dieÄnderungsorgtnurdafür,dasssiedemKunden bereits in dem Telefonat mitzuteilen sind. LediglicheineneueInformationspflichtwirdimZusammenhangmitderneuvorgesehenenMöglichkeit,den BeginnderWiderrufsfristdurchdasNachholenvertraglicherPflichtangabenauszulösen,eingeführt.WeilderDarlehensnehmervonnachgeholtenHinweisenüberraschtwerdenkann,sollihmdiemitderNachholungderPflichtangabenverbundenerechtlicheFolgedesBeginnsderWiderrufsfristausdrücklichmitgeteiltwerden.Damitistabernur unwesentlicherbürokratiemehraufwandverbunden.zum einenistdavonauszugehen,dassdiemehrzahlderdarlehensgeberentsprechenddengesetzlichenvorschriftendie gefordertenpflichtangabenimdarlehensvertragselbst erteilt.wurdediesausnahmsweiseversäumt,liegtesim InteressederDarlehensgeber,zurAuslösungderWiderrufsfristdieInformationeninTextformnachzureichen.Insoweit verursachtesnurminimalenmehraufwand,dienachzureichendeninformationenmiteinemhinweisaufdenmit ErhaltderPflichtangabeneintretendenBeginnderWiderrufsfrist zu verbinden. IV.Sonstige Kosten AuswirkungenaufdiePreisefürVerbraucherdarlehensverträgesinddurchdieVerwendungdesMustersnichtzu erwarten.dieangabenzumwiderrufsrechtmüssennach dengesetzlichenvorgaben,dieabdem11.juni2010bestehen,ohnehinimdarlehensvertragerfolgen.derumstellungsaufwandwirdbereitsdurchdasumsetzungsgesetz geschaffen. V.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer1 (Änderung der Inhaltsübersicht) InderInhaltsübersichtwirddieAngabeinBuch2Abschnitt8Titel10Untertitel2neugefasstals Vermittlung vonverbraucherdarlehensverträgen.hintergrundistdie entsprechendeänderungderüberschriftgemäßartikel1 Nummer9,aufderenuntenstehendeBegründungverwiesen werden kann. Zu Nummer2 (Streichung des 358 Absatz 2 Satz2 und 3) MitderÄnderungwird 358Absatz2Satz2und3BGB aufgehoben.nach 358Absatz2Satz2BGBinseinerbisherigenFassunggiltallein 358Absatz1BGBunddas WiderrufsrechtdesVerbrauchersaus 495Absatz1BGB istausgeschlossen,wennderverbraucherdieaufden AbschlussdesverbundenenVertragsgerichteteWillenserklärungnachMaßgabedeszweitenUntertitels Widerrufs-undRückgaberechtbeiVerbraucherverträgen widerrufenkann.erklärterimfalledes 358Absatz2Satz2 BGBdennochdenWiderrufdesVerbraucherdarlehensvertrags,giltdiesgemäß 358Absatz2Satz3BGBals WiderrufdesverbundenenVertragsgegenüberdemUnternehmer gemäß Absatz 1. DiesentsprichtnichtinallenFällendenVorgabenderVerbraucherkreditrichtlinie.DennArtikel14derRichtlinie bestimmt,dassderkreditvertraginnerhalbvon14kalendertagenohneangabevongründenwiderrufenwerden kann.da 358Absatz2Satz2BGBdasWiderrufsrecht desverbraucherdarlehensvertragsnach 495Absatz1 BGBimFallederWiderruflichkeitdesverbundenenVertragesausschließt,sinddieseAnforderungenderRichtlinie nichtoderzumindestnichtstetserfüllt.dennderverbraucherdarlehensvertragselbstistindenfällendes 358 Absatz2Satz2BGBunmittelbarnichtmehrwiderruflich, sondernnurnochüberdenwiderrufsdurchgriffnach 358 Absatz1BGBzuFallzubringen.Zwardürftediesenur mittelbarewiderruflichkeit grundsätzlichalsausreichend anzusehensein.esistabernichtinjedemdenkbareneinzelfallsichergestellt,dassderwiderrufsdurchgriffingleichem Umfangbesteht,wiewennderVerbraucherdarlehensvertrag unmittelbar widerrufenwerdenkönnte.soistbei
Drucksache 17/1394 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anwendbarkeitdes 358Absatz2Satz2BGBdasBestehenderinArtikel14Absatz1derVerbraucherkreditrichtlinieenthaltenen14-tägigenWiderrufsfristnichthinreichendgewährleistet.AusArtikel14Absatz1Buchstabea undbderverbraucherkreditrichtlinieergibtsich,dassdiese FristkeinesfallsvorAbschlussdesVerbraucherdarlehensvertragszulaufenbeginnt,undauchnichtvorErhaltder PflichtangabennachArtikel10Absatz2derVerbraucherkreditrichtlinie.DieEinhaltungdieserbesonderenVorgaben fürverbraucherdarlehensverträgewürdebeieinemwiderrufsdurchgriffnach 358Absatz2Satz2undAbsatz1 BGBnichthinreichendgewährleistet.Wirdbeispielsweise zunächsteinwiderruflicher,finanziertervertraggeschlossenundzehntagespätereinmitihmverbundenerverbraucherdarlehensvertrag,giltfolgendes:dazumzeitpunktdesabschlussesdesverbraucherdarlehensvertrags derfinanziertevertragnochwiderrufenwerdenkann, bestehtgemäß 358Absatz2Satz2BGBkeinWiderrufsrechtbezüglichdesVerbraucherdarlehensvertrags.Die WiderrufsfristdesfinanziertenVertrageswürde eineordnungsgemäßebelehrungvorausgesetzt 14Tagenach AbschlussdesfinanziertenVertragsablaufenundvierTage nachabschlussdesverbraucherdarlehensvertrags.derverbraucherdarlehensvertragkannalsonurnochüberden Widerrufsdurchgriffnach 358Absatz1BGBbisvierTage nachseinemabschlusszufallgebrachtwerdenundnicht, wieinderverbraucherkreditrichtlinievorgesehen,bis14 Tage nach Vertragsschluss durch Widerruf. FolgeänderungderStreichungderKonkurrenzregeldes 358Absatz2Satz2BGBisteineStreichungvon 358 Absatz2Satz3BGB.Danach 358Absatz1BGBund 358Absatz2BGB-EbeideVerträgewiderruflichsein können,bedarfesauchderfiktiondes 358Absatz2 Satz3BGBnichtmehr,dadiesedenVerbraucherdavor bewahrensollte,dassderwiderrufdeswegen 358 Absatz2Satz2BGBnichtwiderruflichenVertragsins Leeregeht.ImÜbrigenkanndieFiktionschondeshalb nichtbeibehaltenwerden,dasiegegebenenfallseine eindeutigformuliertewillenserklärungumgestaltenwürde. DieausdrücklicheErklärungeinesmöglichenWiderrufsdes DarlehensvertragswürdeaufdieseWeiseunbeachtet bleiben. Zu Nummer 3 (Änderung des 359a Absatz 2) MitderNeufassungvon 359aAbsatz2wirddieentsprechendeAnwendbarkeitvon 358Absatz2und4auf VerträgeüberZusatzleistungenbestimmt,diederVerbraucherinunmittelbaremZusammenhangmitdemVerbraucherdarlehensvertraggeschlossenhat,wenndieVoraussetzungenfüreinverbundenesGeschäftnichtvorliegen. Wiein 359aAbsatz1BGBinderFassungdesUmsetzungsgesetzes (imfolgenden:bgb neu)sollzur AnwendbarkeitderVorschriftausdrücklichvorausgesetzt werden,dasskeinverbundenesgeschäftvorliegt.die NeufassungverfolgtsomitausschließlichKlarstellungszwecke. ZuNummer4Buchstabea (Änderungdes 492Absatz2) In 492Absatz2BGB-Ewirdklargestellt,dassimVerbraucherdarlehensvertragnurdiefürdenVerbraucherdarlehensvertragvorgeschriebenenAngabennachArtikel247 6bis13EGBGB neu enthaltenseinmüssen. 492 Absatz2BGBinderFassungdesUmsetzungsgesetzessah denallgemeinenverweisaufartikel247 6bis13 EGBGB neu vor.dievorschriftkonntedahingehend missverstandenwerden,dassderdarlehensgeberüberdie dortvorgeschriebenenvertraglicheninformationenhinaus sowohldieimartikel247 6bis13EGBGB neu vorgeschriebenenvorvertraglicheninformationenalsauch dieangabengemäßartikel247 13Absatz2und3 EGBGB neu,diedendarlehensvermittlungsvertrag betreffen,indenverbraucherdarlehensvertragaufnehmen muss.mit 492Absatz2BGB-Eundderausdrücklichen BeschränkungaufdiefürdenVerbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebeneninformationenwirddeshalbdeutlichklargestellt,dassnurdiejenigeninartikel247 6bis13 EGBGB neu genannteninformationenindenverbraucherdarlehensvertragaufgenommenwerdenmüssen,die dortausdrücklichfürdenverbraucherdarlehensvertragvorgeschriebenwerden.welcheinformationengemäß Artikel247 6bis13EGBGB neu anzugebensind, hängtfernervondemjeweiligenverbraucherdarlehensvertrag ab. VorbemerkungzuNummer4Buchstabeb,Nummer5 Buchstabe b und Nummer 6 Diein 492Absatz6, 494Absatz7Satz2und 495 Absatz2Satz1Nummer2BuchstabebBGB-E neu vorgesehenenregelungensollendemdarlehensgeber ermöglichen,denbeginnderwiderrufsfristdurchdas NachholenvertraglicherPflichtangabengemäß 492 Absatz2BGB-Eauszulösen.ZwarmüssendieseAngaben gemäß 492Absatz2BGB-EimschriftlichabzuschließendenVertragenthaltensein.Sindsieesnicht,istderVertrag indermehrzahlderfällegemäß 494Absatz1BGB neu nichtig.werdenpflichtangabenvergessen,sokönnensie zunächstnurdurchdenerneutenabschlusseinesschriftlichenvertragsnachgeholtwerden.erstdannistdervertrag mitdenerforderlichenpflichtangabenwirksamgeworden. EineandereSituationistabergegeben,wennderVertrag trotzfehlenderangabenwirksamistodernachträglich wirksamgewordenist.ersteresbetrifftdenfall,dassdas FehlenderPflichtangabennichtzurNichtigkeitführt (fehlendeangabennachartikel247 7und8EGBGB neu), undletzteresdenfall,dassdervertragdurchinanspruchnahmeoderempfangdesdarlehensgemäß 494Absatz2 Satz1BGB neu gültiggewordenist.auchindiesen FällenistdemDarlehensgeberzuermöglichen,durchNachreichenderfehlendenAngabendenBeginnderWiderrufsfristherbeizuführen,ohnejedocheinseitigdenVertragzu ändern. ImUmsetzungsgesetzwurdeeineNachholbarkeitvon AngabenfürVertragsbedingungendavonabweichendnicht vorgesehen. 495Absatz2Nummer2BGB neu geht vielmehrvoneinemordnungsgemäßenvertragsschlussaus, beidemdiepflichtangaben wievon 492Absatz2BGB neu vorausgesetzt imvertragvollständigerteiltwerden.unterbliebenepflichtangabenhabendanachzurfolge, dassdiewiderrufsfristunabhängigvonderfrage,obder InformationsmangelzurNichtigkeitdesVertragsführtoder obdermangelspäterdurchinanspruchnahmeoderempfangdesdarlehensgeheiltwird ( 494Absatz2Satz1 BGB neu),nichtbeginnt.dieseauslegungentsprichtdem WortlautdesArtikels14Absatz1Unterabsatz2derVer-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/1394 braucherkreditrichtlinie,derdenvertragsschlussunddie vollständigeerteilungderpflichtangabenzurvoraussetzungfürdenbeginnderwiderrufsfristmacht,unddem desartikels10absatz2derverbraucherkreditrichtlinie, wonachdiepflichtangaben imkreditvertrag zumachen sind.artikel14absatz1unterabsatz2buchstabebwurde inverbindungmitartikel10absatz2derverbraucherkreditrichtliniedahingehendausgelegt,dassein Nachholen derpflichtangaben nurinsolchenfällenmöglichist,in denendievertraglicheninformationenzwarimvertragstext enthaltensind,derverbraucherdiesenabererstspäterausgehändigtbekommt.diesebetrachtungsweiseliegtderfassungdes 495Absatz2Nummer2BGBimUmsetzungsgesetzzugrunde.ZwarkanndieRegelungin 495Absatz2 Nummer2BGB neu auchdahingehendausgelegtwerden,dassderlaufderwiderrufsfristauchdannbeginnt, wennpflichtangabenteilweisegemachtwurdenundder Vertragentwederdeshalbwirksamgeschlossenwurde,weil dermangelderinformationnichtzurnichtigkeitgeführt hat (wiebeispielsweisedienachartikel247 7Nummer4 EGBGB neu erforderlichepflichtangabezumaußergerichtlichenbeschwerde-undrechtsbehelfsverfahren)oder derinformationsmangeldurchauszahlunggemäß 494 Absatz2Satz1BGB neu geheiltwurde.dieseauslegungwärejedochnichtrichtlinienkonform.artikel14 Absatz1Unterabsatz2BuchstabebderVerbraucherkreditrichtliniesetztfürdenBeginnderWiderrufsfristausdrücklichdievollständigeErteilungderinArtikel10Absatz2 derverbraucherkreditrichtlinieaufgeführtenpflichtangaben voraus. DasErgebnisderRegelungdesUmsetzungsgesetzes,dass dieversehentlichnichterfolgteaufnahmeauchweniger bedeutenderpflichtangabendazuführt,dassdiewiderrufsfristnichtmehrbeginnenkannunddervertraggrundsätzlichwährendseinergesamtenlaufzeitwiderruflichist, erscheintsehrhart.eswurdeaberalsvonderrichtlinievorgegebensovorgesehen.zwischenzeitlichhatsichgezeigt, dassauchdieeuropäischekommissiondavonausgeht,dass einnachholenvonpflichtangabenzulässigist:fürdenfall einernichterfolgteninformationüberdaswiderrufsrecht selbstwirdeineverlängerungderwiderrufsfristfürzulässig,abernichterforderlichgehalten,weilauchdie14-tägige WiderrufsfristvorErhaltderInformationnichtbeginne.Bei einerdieserauffassungzugrundeliegendenauslegung wäreeinuneingeschränktesnachholenfehlenderpflichtangabenzurauslösungderwiderrufsfristmöglich.einesolcheauslegungistebenfallsmitdemwortlautdervorschrift vereinbar,wonachdiewiderrufsfristerstandemtag beginnt,andemderverbraucherdieinformationen erhält, soferndiesertagnachdemzeitpunktdesvertragsschlusses liegt.zwarsinddiepflichtangabengemäßartikel10 Absatz2derVerbraucherkreditrichtlinie imkreditvertrag zumachen.diebezugnahmeinartikel14absatz1 Unterabsatz2Buchstabebaufdie Informationengemäß Artikel10 kannaberdahingehendverstandenwerden,dass ersichzwaraufdiedortgenannteninformationenbezieht, nichtaberauchaufdaserfordernis,dassdieseimvertragstextenthaltenseinmüssen.fürdenfristbeginnverlangt Artikel14Absatz1Unterabsatz2BuchstabebderRichtlinienachdieserAuslegunglediglich,dassderDarlehensnehmerdieinArtikel10genanntenPflichtangabenerhaltenhat, wennauchnichtwieinartikel10fürdenvertragvorgeschriebenindessentext.indiesemfalllägezwareinver- stoßgegendaserfordernisdesartikels10vor,diewider- rufsfristwürdegleichwohlbeginnen.dienachholbarkeit derpflichtangabenentsprechendderauchvondereuropäischenkommissionvertretenenauslegungführtdurchauszu sachgerechtenergebnissen:betroffensindinsbesondere Fälle,indenenderDarlehensvertragwegendesFehlensvon PflichtangabennachArtikel247 6und9bis13EGBGB neu zunächstgemäß 494Absatz1BGB neu formnichtigistunderstdurchinanspruchnahmeoderempfang desdarlehensgemäß 494Absatz2Satz1BGB neu gültigwird.dadieheilungdesformmangelsalleinnicht überdasfehlenvonpflichtangabenhinweghelfenkann, würdediewiderrufsfristnichtzulaufenbeginnen.allein wegendesfehlenseineshinweisesz.b.aufdiemöglichkeiteinesaußergerichtlichenbeschwerdeverfahrens (Artikel247 7Nummer4EGBGB neu)wäredervertrag biszurgrenzederverwirkungwiderruflich,ohnedassder Darlehensgeberhieranetwasändernkönnte.Mankannden DarlehensgeberinsolchenFällennichtdaraufverweisen, dennundurchheilungwirksamgewordenendarlehensvertragneuabzuschließen,umdiewiderruflichkeitauszulösen. DurcheinenNeuabschlusswärezwargewährleistet,dass diepflichtangabenvollständig imkreditvertrag angegebensind.derverbraucherdürfteaneinemsolchenneuabschlussangesichtsdesbestehendengeheiltenvertragsaber keininteressehaben.esistdaherinteressengerecht,eine NachholbarkeitinUmsetzungvonArtikel14Absatz1 Unterabsatz2BuchstabebderVerbraucherkreditrichtlinie entsprechenddervondereuropäischenkommissionvertretenenauslegunggesetzlichvorzusehen.diebelangedes Verbraucherswerdendadurchnichtbeeinträchtigt.Mitden nachgeholtenhinweisenkannderwirksamevertragnicht mehrzuseinemnachteilgeändertwerden.derverbraucher kannabernochmalsprüfen,oberandemvertragfesthalten will,denndiewiderrufsfristbeginntfrühestens,wennalle Pflichtangabenvollständigerteiltwurden.UmdemDarlehensnehmer,dervonnachgeholtenHinweisenüberrascht werdenkann,ausreichendzeitfürdieseprüfungzuverschaffen,wirddiewiderrufsfristinanlehnungan 355 Absatz2Satz3BGB neu aufeinenmonatverlängert. AußerdemistderDarlehensnehmermitdennachgeholten Pflichtangabenausdrücklichdaraufhinzuweisen,dassdie WiderrufsfristvoneinemMonatnachErhaltdernachgeholtenAngabenbeginnt.SchließlichbleibtdasUnterlassender PflichtangabenimDarlehensvertragauchdannpflichtwidrig,wenndiesenachgeholtwerden.Etwaigewegen unzureichenderpflichtangabenimvertragauf 280BGB gestützteansprüchedesverbraucherswerdenhierdurch nicht ausgeschlossen. VoraussetzungfüreinNachholendervertraglichenPflichtinformationengemäß 492Absatz6BGB-Eist,dassder Vertragwirksamzustandegekommenbzw.gültiggeworden ist.einwirksamervertragtrotzfehlenderpflichtangaben liegtzumeinenvor,wenndasfehlenderpflichtangabenicht zurnichtigkeitführt (beifehlendenangabengemäß Artikel247 7und8EGBGB neu,etwazueinem außergerichtlichenrechtsbehelfsverfahren).zumanderen isteinwirksamervertragauchdanngegeben,wennderdarlehensvertragwegendesfehlensvonpflichtangabennach Artikel247 6und9bis13EGBGB neu zunächst gemäß 494Absatz1BGB-Eformnichtigistunderstdurch EmpfangoderInanspruchnahmedesDarlehensgemäß 494 Absatz2Satz1BGB neu Gültigkeiterlangthat.
Drucksache 17/1394 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DasErforderniseineswirksamenVertragsdientderDurchsetzungderfürVerbraucherdarlehensverträgegrundsätzlichvorgeschriebenenSchriftform.SolangederVertrag wegennichteinhaltungderschriftformoderdesfehlens derpflichtangabenichtigist,kanneinnachholender PflichtangabeausschließlichinSchriftformgemäß 492 Absatz2BGB neu erfolgen.erforderlichistindiesen FälleneineNeuvornahmedesnichtigenGeschäfts.Aus demerforderniseineswirksamgewordenenvertragsfolgt auch,dassdienachgeholtenpflichtangabensichaufden wirksamenvertragbeziehenmüssen,alsonichtzuvertragsänderungenführenkönnen.fehlenimvertragetwaangabenzuvomdarlehensgeberverlangtensicherheitenoder übereinzelheitendesanspruchsaufvorfälligkeitsentschädigunggemäßartikel247 7Nummer2und3EGBGB, istdervertragwirksamunddiesicherheitenbzw.einevorfälligkeitsentschädigungkönnengemäß 494Absatz6 Satz2BGB neu (mitausnahmegemäß 494Absatz6 Satz3BGB neu)bzw. 502Absatz2Nummer2BGB neu nichtverlangtwerden.dieserechtsfolgekann nichtdadurcheinseitiggeändertwerden,dasseinnachträglicherhinweisaufbeispielsweiseeinezustellendesicherheiterfolgt.damitwirddienachholbarkeitvonfehlenden vertraglichenpflichtangabenabergeradenichteingeschränkt.vielmehrbrauchendiepflichtangabenhierdeshalbnichtnachgeholtzuwerden,weildieerteiltenvertraglichenangabenderrechtslageentsprechen,alsorichtig sind. Zu Nummer 4 Buchstabe b (Anfügung des 492 Absatz 6) Derneue 492Absatz6BGB-Eermöglichtausdeninder VorbemerkunggenanntenGründendasNachholenimVertragunterbliebenerAngabenzurAuslösungderWiderrufsfristgemäßderNeufassungdesbisherigen 495Absatz2 Nummer 2 BGB neu (unten Nummer 5). 492Absatz6Satz1BGB-Eregelt,dassAngabennach Absatz2nachwirksamemVertragsschlussoderindenFällendes 494Absatz2Satz1BGB neu nachgültigwerdendesvertragsintextformnachgeholtwerdenkönnen, wenndervertragdieseangabennichtodernichtvollständigerhält.geregeltwirdsomitdergrundsatz,dasseineinseitigesnachholenvonpflichtangabenausschließlichbei wirksamabgeschlossenenverträgenundbeigeheiltenverträgenmöglichist.andernfallskönnenpflichtangabennur durchdenerneutenabschlusseinesschriftlichenvertrags mit den erforderlichen Pflichtangaben nachgeholt werden. DienachgeholtenAngabensinddemDarlehensnehmerin Textformmitzuteilen.Erwogenwurde,hierwiefürdieFälle desvertragsschlussesdieschriftformvorzuschreiben. NachdemderVertragabertrotzgänzlicheroderteilweiser NichteinhaltungderSchriftformwirksamgewordenist, lässtsicheinerfordernisderschriftformnichtmehrmitder Verbraucherkreditrichtlinievereinbaren.Dieseschreibtin Artikel10Absatz1Unterabsatz1vor,dassKreditverträge aufpapieroderaufeinemanderendauerhaftendatenträger erstelltwerden.imkreditvertragsindgemäßartikel10 Absatz2derRichtliniediedortgenanntenInformationen anzugeben.artikel10absatz1unterabsatz2derrichtlinie ermöglichtdenmitgliedstaaten wieinerwägungsgrund 30erläutert dieeinführungoderbeibehaltungvonvorschriftenüberdiegültigkeitdesabschlussesvonkredit- verträgen,wenndiesemitdemgemeinschaftsrechtinein- klangstehen.alsfolgedieservorgabenkonnteimdeut- schenrechtdaserfordernisderschriftformalsvertrags- rechtlichewirksamkeitsvoraussetzungbeibehaltenwerden (Bundestagsdrucksache16/11643S.79).Solangekein wirksamervertragvorliegt,bestehtdamitauchfürdie PflichtangabendasSchriftformerfordernis.SobaldeinwirksamerVertragvorliegt,verbleibteshingegenbeiderTextform,wiediesvonderinsoweitvollharmonisierenden Richtlinievorgegebenwird.EinErstreckendesSchriftformerfordernissesauchaufdenBereichvonMitteilungenim RahmenwirksamerVertragsverhältnisseermöglichtdie Richtlinienicht.AbweichendenationaleVorschriftensind hiernichtzulässig,dadiesevorschriftennichtdiegültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen betreffen würden. UmdieWiderrufsfristauszulösen,müssennursolcheAngabennachgeholtwerden,diefürdaskonkreteVertragsverhältnis (noch)vonrelevanzsind.nachgeholtwerdenkönnennursolchehinweise,dieunterberücksichtigungdes wirksamenodergültiggewordenenvertragsaufgrunddes Absatzes2vorgeschriebensind.InsbesonderebeiAngaben nachartikel247 7und8EGBGB neu,derenfehlen nichtzurnichtigkeitdesvertragsführt,istinsoweitzu unterscheiden:nachholbarsindgegebenenfallserforderlicheangabennachartikel247 7Nummer1EGBGB neu überetwaigevomdarlehensnehmerzutragende Notarkosten.DieentsprechendeVerpflichtungzurKostentragungbesteht unabhängigvominhaltdesverbraucherdarlehensvertrags gegenüberdemnotar,sodassdie NachholungdesentsprechendenHinweiseserforderlichist. GleichesgiltfürdievonArtikel247 7Nummer4 EGBGB neu geforderteangabeübereinaußergerichtlichesbeschwerde-undrechtsbehelfsverfahren.hingegen istbeiartikel247 7Nummer3EGBGB neu eine NachholungderInformationüberdieBerechnungsmethode desanspruchsaufvorfälligkeitsentschädigungnichtmöglich.enthältdervertragkeineangabenhierzu,soistein AnspruchaufVorfälligkeitsentschädigunggemäß 502 Absatz2Nummer2BGB neu ausgeschlossen.erkann nichtnachträglicheinseitigdurchnachholendieserangabenbegründetwerden.dieswäreeinevertragsänderung, diederschriftformbedürfte.wennaberdemgemäßein AnspruchaufVorfälligkeitsentschädigungnichtbesteht, sindauchentsprechendeangabenimvertragnichterforderlich.hinsichtlichdesinartikel247 7Nummer2EGBGB neu genanntenhinweisesaufvomdarlehensgeberverlangtesicherheitenundversicherungenistzuunterscheiden:istdieforderungdesdarlehensgebersaufabschluss einesversicherungsvertragsnichtschriftlichimvertrag festgehalten,hatderdarlehensgebermangelseinhaltung derschriftformkeinenanspruchhierauf.derhinweisauf daserfordernisdesabschlusseseinesversicherungsvertragskanndahernichtnachgeholtwerden.beisicherheiten giltgrundsätzlich,dasseinanspruchhieraufnurbesteht, wenndieentsprechendenangabenimvertragselbstbereits enthaltensind, 494Absatz6Satz2BGB neu.eine Nachholungistdahernichtmöglichundauchnichterforderlich.BeiVerträgenmiteinemNettodarlehensbetragvon über75000eurobestehtder zumindestaufeinemündlichevereinbarungzurückzuführende Anspruchgemäß 494Absatz6Satz3BGB neu hingegenunabhängig voneinerentsprechendenangabe.diewiderrufsfrist beginntindiesenfällengemäß 492Absatz2, 495
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/1394 Absatz2Nummer2BGB-EinVerbindungmitArtikel247 7Nummer2EGBGB neu erst,wennderdarlehensnehmerdieinformationerhaltenhat.einenachholungist daherfürdenlaufderwiderrufsfristentscheidend.nicht nachholbarsindunterlasseneangabenübergeforderte ZusatzleistungennachArtikel247 8EGBGB neu.wie beidenversicherungenausgeführt,bestehteinanspruch nur,wennauchinsoweitdasschriftformerfordernisnach 492Absatz1BGB neu eingehaltenwurde.durcheine spätereeinseitigeerklärungkannderanspruchnicht begründet werden. 492Absatz6Satz2BGB-EbetrifftdenSonderfall,dass sichaufgrundderheilungdesvertragsdurchempfangoder InanspruchnahmedesDarlehensgemäß 494Absatz2 Satz2bisAbsatz6BGB neu Vertragsbedingungen geänderthaben. 492Absatz6Satz2BGB-Ebestimmt, dassindiesenfällendasnachholenderpflichtangabennur dadurcherfolgenkann,dassderdarlehensnehmerdiein 494Absatz7Satz1BGB neu genannteabschriftdes Vertragserhält.DieseRegelungbetrifftVerträge,dieunter MissachtungderSchriftforminsgesamtnichtigwaren, 494Absatz1Fall1BGB neu.fernererfasstsind Verträge,derenNichtigkeitaufeinFehlenvonfürdenVertragerforderlichenPflichtangabennach 494Absatz1 BGB neu zurückgeht,daszumeingreifendersonderregelungen in 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 BGB neu führt.beialldiesenverträgenistdiemöglichkeit einernachholungderangabenbeschränktaufdaszurverfügungstelleneinervertragsabschriftimsinnedes 494 Absatz7BGB neu.beidiesenverträgenbestehtdie Besonderheit,dasssichdieursprünglich (wennauchformnichtig)vereinbartenvertragsbedingungenaufgrundder HeilungdurchEmpfangoderInanspruchnahmedesDarlehensgeänderthaben.IndiesenFällenerscheintdieMöglichkeit,dieggf.vorhandenenursprünglichenvertraglichen Angabenlediglichzuergänzen,nichtsachgerecht.Gerade damitderdarlehensnehmerauchindiesenfällenstetsbeispielsweisedietatsächlichehöheseinerschuldundauch seinerteilzahlungenerfährt,ordnet 494Absatz7Satz1 BGB neu an,dassderdarlehensgeberdemdarlehensnehmereineabschriftdesvertragszurverfügungzustellenhat,inderdievertragsänderungenberücksichtigtsind. MitdieserAbschrifterhältderDarlehensnehmererstmals diekorrektenpflichtangaben.iminteressederklarheitund VerständlichkeitfürdenDarlehensnehmerbestimmtdeshalb 492Absatz6Satz2BGB-E,dassindiesenFällen diepflichtangabennurdadurchnachgeholtwerdenkönnen, dassdemdarlehensnehmerdiein 494Absatz7Satz1 BGB neu genannteabschriftdesvertragsintextform zurverfügunggestelltwird.diesistmitderrichtlinie vereinbar.durchdaszusammenspielvonartikel14und Artikel10wirddeutlich,dassgrundsätzlichvoneiner einheitlicheninformationdurchzusammenfassungder Pflichtangabenausgegangenwird.EinNachreichenvon InformationenzurErgänzungmitdemVertragstextbereits korrektübermittelterangabenerscheintdavonabweichend zwarhinnehmbar.wennesaber (auch)umdiekorrektur erhaltenerinformationengeht,lässtsichausdemrichtlinienerfordernis,dassderdarlehensnehmerdiepflichtangabenerhaltenhabenmuss,eineverpflichtungzurvollständigenneuunterrichtungvereinbaren.korrespondierendzu derregelungdessatzes2wirdin 494Absatz7Satz2 BGBEbestimmt,dassdieWiderrufsfristindiesenFällen beginnt,wennderdarlehensnehmerdieabschriftdesvertrags erhalten hat. 492Absatz6Satz3BGB-EenthälteineReglungfüralle Verträge,dienichtunterSatz2fallen,beidenensichdie VertragsbedingungenalsogegenüberdemimVertragNiedergelegtennichtaufgrunddes 494Absatz2Satz2bis Absatz6BGB neu geänderthaben.diesiststetsderfall beifehlennachholbarerangabennachartikel247 7 EGBGB neu (solchenach 8sindnichtnachholbar). BeiderNachholungvonAngabennachArtikel247 6 und9bis13egbgb neu hängtdiesvonderjeweils fehlendenangabeab.entscheidendist,dassdasfehlender nachholbarenangabebeiheilungnichtzueinervertragsänderunggemäß 494Absatz2Satz2bisAbsatz6 BGB neu führt. FürdieseFällewirddaswirksameNachholenvon Pflichtangabendavonabhängiggemacht,dassderDarlehensnehmerspätestensimZeitpunktderNachholungeine derin 355Absatz3Satz2BGB neu genanntenunterlagenerhaltenhat.damitwirdsichergestellt,dassderdarlehensnehmerzumzeitpunktdernachholungderpflichtangabentatsächlichallerelevantenpflichtangabenerhalten hat.dieimvertragvereinbarten (unveränderten)pflichtangabensindbereitsindervertragsurkundeodereinem anderenin 355Absatz3Satz2BGB neu genannten Schriftstückenthalten.DiedarinfehlendenPflichtangaben kannderdarlehensgebergemäßsatz1demdarlehensnehmerergänzendintextformnachvertragsschlusszurverfügungstellen.wäredervorangegangeneodergleichzeitige Erhalteinerin 355Absatz3Satz2BGB neu genanntenunterlagekeinevoraussetzungfürdienachholbarkeit, würdedemdarlehensgeberermöglicht,zunächstdiefehlendenpflichtangaben nachzureichen unddanndievorgabe des 355Absatz3Satz2BGB neu zuerfüllen.fürden Verbraucherwäresovölligunklar,wanndieWiderrufsfrist zu laufen beginnt. 492Absatz6Satz4und5BGB-EdienenderWahrung derverbraucherinteressenimfalledesnachholensvon Pflichtangaben.ImRahmenderAnhörungenzumReferentenentwurfistdasBedürfnisdeutlichgeworden,denDarlehensnehmer,dervonnachgeholtenHinweisenüberrascht werdenkann,ausreichendzeitfürdieprüfungderfragezu verschaffen,oberdenvertragwiderrufenwill.deshalbsoll diewiderrufsfristinanlehnungan 355Absatz2Satz3 BGB neu aufeinenmonatverlängertwerdenundder Darlehensgebersollverpflichtetwerden,mitdennachgeholtenPflichtangabenausdrücklichdaraufhinzuweisen, dassdiewiderrufsfristvoneinemmonatnacherhaltder nachgeholten Angaben beginnt. 492Absatz6Satz4BGB-Ebestimmt,dassdasNachholenvonPflichtangabengemäßAbsatz6zueinerVerlängerungderWiderrufsfristvon14TagenaufeinenMonatführt. DerVerbraucherhatindiesenFällenwichtigeundfürseine VertragsentscheidungalserforderlichangeseheneHinweise nichtindervonihmunterzeichnetenvertragserklärungerhalten,sondernererhältsieerstnachträglich.indiesen FällenbenötigtermehrZeitzurPrüfungderFrage,ober auchunterberücksichtigungderweitereninformationenam Vertragfesthaltenwillodernicht.DievorgeseheneMonatsfrististmitderRichtlinievereinbar.DerenArtikel23erforderteffektiveSanktionenbeiNichteinhaltungderRicht-
Drucksache 17/1394 18 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode linienvorgaben.werdendiepflichtangabennachvertragsschlussnachgeholt,sinddieseunterverstoßgegen Artikel10Absatz2derRichtlinienichtimKreditvertrag angegeben.diesesabweichenvondenvorgegebenenerfordernissenistwirksam,verhältnismäßigundabschreckendsanktioniert,indembeidenbetreffendenfällendie Widerrufsfristvon14TagenaufeinenMonatverlängert wird.derdarlehensgeberhatdahereinenanreiz,die Pflichtangaben,wievonArtikel10Absatz2derRichtlinie und 492Absatz2BGB neu vorgesehen,imvertragstextvorzunehmen.holtereinzelnepflichtangabenaußerhalbdes (ursprünglichvereinbarten)vertragstextesnach, siehtersicheinerlängerenwiderrufsfristausgesetzt,deren Längeangemessenundverhältnismäßigist.Diesstehtim EinklangmitderAuffassungderEuropäischenKommission,diefürdenFalleinernichterfolgtenInformationüber daswiderrufsrechteineverlängerungderwiderrufsfrist gemäßartikel23derrichtliniefürzulässig,wennauch nichterforderlichhält.dieverlängerungderwiderrufsfrist entsprichtindersachederregelungin 355Absatz2 Satz3BGB neu unddamitgrundprinzipiendesdeutschenverbraucherschutzrechts.auf 355Absatz2Satz3 BGB neu kannabernichteinfachverwiesenwerden, weilersichzumeinennuraufdiewiderrufsbelehrungbzw. inverbindungmit 495BGB-EaufdieWiderrufsinformationundnichtaufsonstigePflichtangabenbezieht.AußerdemwärevoneinemsolchenVerweisauchderFallerfasst, dassdievomverbraucherunterzeichnetevertragsurkunde diepflichtangabenvollständigenthält,ihmabererstnach Vertragsschlussausgehändigtwird.FürdiesenFallwäre eineverlängertewiderrufsfristjedochmitderrichtlinie unvereinbar,weildievoraussetzungenvonderenartikel10 Absatz2 (PflichtangabenimVertrag)eingehaltensindund Artikel14Absatz1Unterabsatz2BuchstabebderRichtliniefürdenFristbeginnder14-Tages-Fristausdrücklichdie Möglichkeitvorsieht,dassderDarlehensnehmerdieseim VertragenthaltenenAngabenerstnachVertragsschlusserhält.AusdiesemGrundsollin 495Absatz2Satz2 BGB-EdieAnwendbarkeitdes 355Absatz2Satz3BGB neu ausdrücklichausgeschlossenwerden.wegender EinzelheitenwirdaufdieBegründungdazuverwiesen (untenzunummer6). 492Absatz6Satz5BGB-Ebestimmt,dassmitdem NachholenderPflichtangabennachAbsatz2derDarlehensnehmerinTextformdaraufhinzuweisenist,dassdie WiderrufsfristvoneinemMonatnachErhaltdernachgeholtenPflichtangabenbeginnt.ErfasstsindsowohldieFälle nachsatz2alsauchnachsatz3.umdemdarlehensnehmerdiemitdernachholungderpflichtangabenverbundene rechtlichefolgedesbeginnsderwiderrufsfristzuverdeutlichen,sollerinallengenanntenfällenhierüberausdrücklichinformiertwerden.eskannnichtunterstelltwerden, dassdemdarlehensnehmerdieentsprechendeinformation überdaswiderrufsrechtbeierhaltdernachgeholteninformationenpräsentist,auchwenndieseinformationimvertragstext (z.b.gemäßdemmusterinanlage6zu Artikel247 6und12Absatz1EGBGB-E)enthaltenwar. DiebesondereInformationspflichtgemäßSatz5begründet einevertraglichenebenpflichtdesdarlehensgebers.es handeltsichnichtumeinevoraussetzungfürdenbeginn derwiderrufsfrist.dieswäremitderverbraucherkreditrichtlinienichtvereinbar,dieinartikel14denbeginnder WiderrufsfristausschließlichvondemVertragsschlussund demerhaltderabschließendaufgezähltenpflichtangaben abhängigmacht.kommtderdarlehensgeberdieserpflicht nichtnachundinformierternichtüberfristbeginnund -dauer,sokannersichjedochgegenüberdemdarlehensnehmerregelmäßignachtreuundglaubennichtaufden AblaufderWiderrufsfristberufenundkannAnsprüchenaus 280BGBausgesetztsein.AuchdieHinweispflichtgemäß Satz5istalseffektiveSanktionfürdieNichteinhaltungder RichtlinienvorgabendesArtikels10gemäßArtikel23der Richtliniezulässig.DienachgeholtenPflichtangabenwaren unterverstoßgegenartikel10absatz2derrichtlinienicht im Kreditvertrag angegeben. Zu Nummer 5 Buchstabe a (Änderung des 494 Absatz 1) WiezuNummer3Buchstabeaausgeführt,wirdauchmit 494Absatz1BGB-Eausdrücklichklargestellt,dassdie NichtigkeitsfolgeinBezugauffehlendeAngabennurdann eintritt,wenneinederfürdenverbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebeneninformationennachartikel247 6und 9bis13EGBGB neu nichterteiltwurde.bislangwar nichtauszuschließen,dass 494Absatz1BGB neu so missverstandenwird,dassderverbraucherdarlehensvertrag bereitsnichtigist,wennerdieinartikel247 6und9 bis13egbgb neu vorgeschriebenenvorvertraglichen InformationenoderdiefürdenDarlehensvermittlungsvertraginArtikel247 13Absatz2und3EGBGB neu vorgesehenenpflichtangabennichtenthält.mit 494 Absatz1BGB-EwirddahingehendeineFehlinterpretation dervorschriftverhindertunddergleichlaufzu 492 Absatz2 BGB-E hergestellt. Zu Nummer 5 Buchstabe b (Anfügung des 494 Absatz 7 Satz 2) 494Absatz7Satz2BGB-EenthälteineSonderregelung fürdenbeginnderwiderrufsfristfürdiefälle,indenen sichgemäß 494Absatz2Satz2bisAbsatz6BGB neu aufgrundderheilungdesvertragsdurchempfangoder InanspruchnahmedesDarlehensderVertragsinhaltgegenüberdemimursprünglichenVertragstext (wennauchnicht wirksam)vereinbartengeänderthaben.aufdievorbemerkungzunummer4buchstabeb,nummer5buchstabeb undnummer6wirdbezuggenommen. 494Absatz7 Satz2BGB-EenthälteineabschließendeSonderregelung fürdenbeginnderwiderrufsfristindendortgenanntenfällen.aufdievoraussetzungenfürdenfristbeginnaus 495 Absatz1BGBinVerbindungmit 355BGB neu und 495Absatz2BGB-Eisthierbeinichtabzustellen.SonderregelungenzumFristbeginnwieetwa 312eAbsatz3 Satz2BGB neu bleibenunberührt. 494Absatz7 Satz2BGB-Esiehtvor,dassdieWiderrufsfristimdort genanntenfallabweichendvon 495BGB-E unddamit auchvon 355BGB neu,aufdenin 495Absatz1 und2bgb-everwiesenwird beginnt,wennderdarlehensnehmerdieabschriftdesvertragsgemäßsatz1der Vorschrifterhaltenhat,inderdieVertragsänderungen berücksichtigtsind.hintergrundist,dassderdarlehensnehmermitdieserabschrifterstmalsdiepflichtangabenvollständigerhält.derdarlehensnehmererhältsomitzusammenfassendallepflichtangabenzumvertrag.einzusätzlicheserfordernis,dasserzumfristbeginnauchden ursprünglichenvertragstextgemäß 355Absatz3Satz2
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/1394 BGB neu erhaltenhabenmüsste,wärehierüberflüssig undimfalledesohneeinhaltungderschriftformabgeschlossenenvertragsauchgarnichterfüllbar.schließlich wirdmitanfügungdessatzes2diebisherbestehendeunsicherheitzumfristbeginnbeigeheiltenverbraucherdarlehensverträgenbeseitigt.derbeginnderwiderrufsfristwird unabhängigvomerhalteinersolchen (möglicherweisegar nichtexistenten)unterlagenach 355Absatz3Satz2 BGB neu andenerhaltdervertragsabschriftnach Satz1geknüpft.ImErgebnisistauchimFalledes 494 Absatz7Satz1BGB-Egewährleistet,dassderDarlehensnehmerdievollständigenPflichtangabenerhält.DieWiderrufsfristbeginntindiesenFällennachVertragsschluss (durchheilung)undnachdemderdarlehensnehmerdie vollständigenpflichtangabenerhaltenhat;damitwerden auchindiesenfällendiebetreffendenvorgabenderrichtlinie aus den Artikeln 10 und 14 umgesetzt. Zu Nummer6 (Änderung des 495 Absatz 2) 495Absatz2Satz1Nummer2BGB-EenthältPräzisierungenzumBeginnderWiderrufsfristundergänzt 494 Absatz7BGB-E.Buchstabeaentsprichtdembisherigen 495Absatz2Nummer2BGB neu undsiehtvor,dass diewiderrufsfristauchnichtvorabschlussdesverbraucherdarlehensvertragsbeginnt.eineweiterevoraussetzung fürdenlaufderwiderrufsfristenthältderneueingefügte Buchstabeb,wonachdieWiderrufsfristauchnichtbeginnt, bevorderdarlehensnehmerdiepflichtangabennach 492 Absatz2BGB-Eerhält.SinddiePflichtangabenimVertrag vollständigerteiltworden,spieltdieseregelungkeine Rolle.DaderDarlehensvertraggemäß 492Absatz1BGB neu schriftlichabzuschließenist,beginntindiesem Fall die Widerrufsfrist gemäß 355 Absatz 3 Satz 2 BGB neu nicht,bevordemverbraucheraucheinevertragsurkunde,derschriftlicheantragdesverbrauchersodereine AbschriftderVertragsurkundeoderdesAntragszurVerfügunggestelltwird.DamithatderVerbraucherdannauchdie erforderlichen vertraglichen Informationen erhalten. EineeigenständigeBedeutungerlangtderneueBuchstabeb erstdann,wennimverbraucherdarlehensvertragabweichendvondengesetzlichenvorschriftenpflichtangaben fehlen.wieindervorbemerkungzunummer4buchstabe b,nummer5buchstabebundnummer6ausgeführt,istdie BezugnahmeinArtikel14Absatz1Unterabsatz2Buchstabebaufdie InformationengemäßArtikel10 dahingehend auszulegen,dasssiesichzwaraufdiedortgenannteninformationenbezieht,nichtaberauchaufdaserfordernis,dass dieseimvertragstextenthaltenseinmüssen.fürdenfristbeginnverlangtartikel14absatz1unterabsatz2buchstabebderrichtliniedanachlediglich,dassderdarlehensnehmerdieinartikel10genanntenpflichtangabenerhaltenhat, wennauchnichtwieinartikel10fürdenvertragvorgeschriebenindessentext.ausdiesemgrundmussder ErhaltderPflichtangabenauchin 495Absatz2ausdrücklichalsErfordernisfürdenBeginnderWiderrufsfristfestgeschrieben werden. FürdenFall,dassdasFehlenderPflichtangabengemäß 494Absatz2Satz2bisAbsatz6BGB neu zurheilungdesformnichtigenvertragsmitgeänderteminhalt führt,istin 494Absatz7BGB-EeineabschließendeSonderregelungzumFristbeginnvorgesehen (siehebereits Nummer5Buchstabeb).DieAbschriftdesVertragsmitden korrigiertenangabentrittdannandiestellederin 355 Absatz 3 Satz 2 BGB neu genannten Unterlagen. 495Absatz2Satz1Nummer2BuchstabebBGB-E gewinntindenfälleneigenständigebedeutungfürden BeginnderWiderrufsfrist,indenensonstigePflichtangaben fehlenundgemäß 492Absatz6BGB-Enachgeholtwerden.DieNeuregelunginBuchstabebstelltausdrücklich klar,dassauchinsolchenfällendiewiderrufsfristerstzu laufenbeginnt,wenndieerforderlicheninformationentatsächlicherteiltwurden.erfasstwerdenmit 495Absatz2 Satz1Nummer2BuchstabebBGB-Edaherzumeinendie Fälle,indeneneinzunächstwegenderfehlendenPflichtangabenformnichtigerVertragdurchInanspruchnahmeoder EmpfangdesDarlehensgeheiltwird,ohnedasseszu Änderungengemäß 494Absatz2Satz2bisAbsatz6 BGB neu kommt.zumanderenwerdenvomneuen BuchstabenbdieSachverhalteerfasst,indenenderDarlehensnehmernichtdienachArtikel247 7und8EGBGB neu erforderlichenpflichtangabenimvertragerhalten hat,wasdiewirksamkeitdesvertragsunberührtlässt.das FehlendieserAngabenführtdabeiniedazu,dasseineVertragsabschriftnach 494Absatz7BGB-Eerforderlichwerdenwürde.EineentsprechendeÄnderungderVertragbedingungenisthierbeinichtdenkbar.AufgrunddesZusammenspielsmit 492Absatz6BGB-EistdemErfordernisin BuchstabeainallenFallgruppenstetsRechnunggetragen, weildasnachholenderpflichtangabenerstnach (wirksamem)vertragsschlussbzw.nachgültigwerdendurchheilung ( 494Absatz2Satz1BGB neu)erfolgenkannund derdarlehensnehmerspätestensgleichzeitigdieübrigen Pflichtangabenineinerderin 355Absatz3Satz2 genanntenunterlagenerhaltenhabenmuss.wegendereinzelheitenzumnachholenvonpflichtangabenwirdaufdie VorbemerkungzuNummer4Buchstabeb,Nummer5 Buchstabeb und Nummer6 verwiesen. MitdemneuenSatz2in 495Absatz2BGB-Ewirddie Anwendbarkeitdes 355Absatz2Satz3undAbsatz4 BGB neu ausgeschlossen. DurchdenAusschlussdes 355Absatz2Satz3BGB neu findetdiemonatsfrist,diegrundsätzlichfüreine WiderrufsinformationnachVertragsschlussgeltenwürde, keineanwendung.dievorschriftistmitderverbraucherkreditrichtlinienichtvereinbar.siebeziehtsichnuraufdie Widerrufsbelehrungbzw.inVerbindungmit 495BGB-E aufdiewiderrufsinformation.eshandeltsichhierbeizwar umeinefürdenverbraucherwesentlichepflichtangabe,die RichtlinieselbstdifferenziertaberinArtikel14nichtnach deneinzelnenzuerteilendenpflichtangabenunderlaubt damitinsoweitkeineunterschiedlichenrechtsfolgen. AußerdemwürdedieWiderrufsfristvoneinemMonat gemäß 355Absatz2Satz3BGB neu auchdannzur Anwendungkommen,wenndievomVerbraucherunterzeichneteVertragsurkundediePflichtangabenvollständig enthält,ihmabererstnachvertragsschlussausgehändigt wird.fürdiesenfallwäreeineverlängertewiderrufsfrist abermitderrichtlinieunvereinbar.dieseverlangtfürden BeginnderWiderrufsfristinArtikel14Absatz1nämlich lediglich,dassdervertraggeschlossenwurdeunddassder VerbraucherbeiodernachVertragsschlussdieimVertrag enthaltenenangabenerhaltenhat.dieanwendbarkeitdes 355Absatz2Satz3BGB neu istdaherauszuschließen.demgrundgedankendieserregelungwirddurchdie
Drucksache 17/1394 20 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VerlängerungderWiderrufsfristgemäß 492Absatz6 Satz4BGB-EaberRechnunggetragen (vgl.zunummer4 Buchstabe b). SchließlichwirdmitdemneuenSatz2diesechsmonatige Höchstfristnach 355Absatz4BGB neu fürdas ErlöschendesWiderrufsrechts,dieüber 495Absatz1 BGB neu mangelsmodifikationin 495Absatz2 BGB-EsonstzumTragenkäme,ausgeschlossen.Auchdies beruhtaufdemvollharmonisierendencharakterderverbraucherkreditrichtlinie,dieeinerlöschendeswiderrufsrechts nicht vorsieht. Zu Nummer7 (Änderung des 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer1) 502Absatz1Satz2Nummer1BGB-Esiehtvor,dassdie VorfälligkeitsentschädigungeinProzentbeziehungsweise, wennderzeitraumzwischendervorzeitigenunddervereinbartenrückzahlungeinjahrnichtübersteigt,0,5prozent desvorzeitigzurückgezahltenbetragsnichtüberschreiten darf.damitwirdnunauchfürdenfall,dassderzeitraum zwischendervorzeitigenunddervereinbartenrückzahlung genaueinjahrbeträgt,diehöchstgrenzevon0,5prozent festgeschrieben.dasumsetzungsgesetzhattefürdiesen FalleinenHöchstbetragvoneinemProzentvorgesehen. DiesberuhteaufderdeutschenSprachfassungderVerbraucherkreditrichtlinie,die andersalsdieenglischesprachfassung denhöchstbetragfürdievorfälligkeitsentschädigungnurfürdiezeiträumevonwenigerundmehralseinem Jahrfestlegte.ZwischenzeitlichteiltedieEuropäischeKommissionmit,dassdiederzeitigeFormulierungdesArtikels 16Absatz2Unterabsatz2Satz2derdeutschenSprachfassungderVerbraucherkreditrichtliniedahingehendzuberichtigenist,dassdieEntschädigung0,5Prozentdesvorzeitig zurückgezahltenkreditbetragsnichtüberschreitendarf, wennderzeitraumzwischendervorzeitigenrückzahlung unddemzeitpunktdesvereinbartenablaufsdeskreditvertragseinjahrnichtüberschreitet.einberichtigungsverfahrenzudiesempunktwurdedurchdieeuropäischekommissionbereitsinitiiert.aufgrunddessenist 502Absatz1 Satz2Nummer1BGBandiezuerwartendekorrigierte Richtlinienvorgabe anzupassen. Zu Nummer8 (Änderung des 508 Absatz 2 Satz 1) Mit 508Absatz2Satz1BGB-EwirdeinRedaktionsversehenberichtigt,indem 508Absatz2Satz1BGB-Enunmehrauf 498Satz1BGB neu verweist.bisherwarin 508Absatz2Satz1BGB neu derverweisauf 498 Absatz1BGBvorgesehen,denesmitderÄnderungdes 498 BGB durch das Umsetzungsgesetz nicht mehr gibt. Zu Nummer 9 (ÄnderungderÜberschriftvor 655aff. BGB) DieÜberschriftdesUntertitels2lautetbislang DarlehensvermittlungsvertragzwischeneinemUnternehmerundeinem Verbraucher.Diesewirdnunmehrgefasstals Vermittlung vonverbraucherdarlehensverträgen.diedurchdiebisherige ÜberschriftzumAusdruckkommendeBegrenzungaufVermittlungsverträgemiteinemVerbraucheristaufzuheben,um klarzustellen,dassmitdemfolgenden 655aBGB neu nichtnurvermittlungsverträgemiteinemverbrauchererfasst werden,sondern entsprechendderweitgefasstenbegriffsbe- stimmunginartikel3buchstabefderverbraucherkredit- richtlinie auchsolche,indenenvertragspartnerdesvermittlers (ausschließlichodernebendemverbraucher)eindritter ist.dritterwirdinderregelderdarlehensgebersein.hierdurchwirdauchbereitsdurchdieüberschriftzumausdruck gebracht,dassbeispielsweisediepflichtendesvermittlers gegenüberdemdarlehensnehmergemäß 655aAbsatz2 Satz1und2BGB-Eauchbestehen,wennderVerbraucher nichtvertragspartnerdesvermittlersist. FernerverdeutlichtdieneueÜberschrift,dassdieimUntertitelenthaltenenRegelungennichtjedwedeDarlehensvermittlung,sondernnurVerträgebetreffen,derenGegenstand dievermittlungvonverbraucherdarlehensverträgenist. DarüberhinausgehendsindzwarVerträgeüberentgeltliche FinanzierungshilfeninderÜberschriftnichtnamentlich erwähnt.aufgrunddervorgabenderverbraucherkreditrichtliniewurdedurchdasumsetzungsgesetz 655aBGB aberauchaufdievermittlungvonentgeltlichenfinanzierungshilfen erweitert. Zu Nummer 10 (Änderung des 655a Absatz 2 Satz 1) 655aAbsatz2Satz1BGB neu siehteineunterrichtungspflichtbezüglichdersichausartikel247 13 EGBGB neu ergebendeneinzelheitenvor.dervorliegendeentwurfbeschränktdiesenverweisaufartikel247 13Absatz2EGBGB neu.klargestelltwirdaufdiese Weise,dassderDarlehensvermittlerdenDarlehensnehmer nurüberdieinartikel247 13Absatz2genanntenAngabenunterrichtenmuss.DieVorgabenausArtikel247 13 Absatz1,3und4EGBGB neu hingegensindnichtin Bezuggenommen.Artikel247 13Absatz1bestimmt, dassderdarlehensgeberimzusammenhangmitdemdarlehensvertragvorvertraglichundimvertragselbstüberden NamenunddieAnschriftdesDarlehensvermittlersinformierenmuss.DieseInformationspflichtbetrifftnichtden Darlehensvermittlungsvertrag,sonderndievertraglicheund vorvertraglicheinformationimzusammenhangmitdem Darlehensvertrag.VerpflichtetistinsoweitprimärderDarlehensgeber.SoweitdanebenauchderDarlehensvermittler zuentsprechenderinformationverpflichtetist,folgtdies bereitsausdemverweisvon 655aAbsatz2Satz2BGB auf 491aAbsatz1BGB neu,derwiederumauf Artikel247 1ff.EGBGBBezugnimmt.EbenfallserübrigtsicheinVerweisaufArtikel247 13Absatz3EGBGB, derausschließlichdasrechtlicheverhältniszwischendarlehensvermittlerunddarlehensgeberbetrifft.dermitdem ÄnderungsgesetznachträglicheingefügteArtikel247 13 Absatz4EGBGBbefasstsichmitdenPflichtangabendes DarlehensvermittlersgegenüberdemVerbraucherinder WerbungundkannaufgrundseinerTatbestandsvoraussetzungenimZusammenhangmitdervorvertraglichenUnterrichtungdesVerbrauchersdurchdenDarlehensvermittler nicht zur Anwendung kommen. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift des 655b) DiebisherigeÜberschrift Schriftform wirdneugefasstals SchriftformbeieinemVertragmiteinemVerbraucher Hierdurchwirdverdeutlicht,dassdieRegelungendes 655bBGB-EnurAnwendungfindenaufVermittlungsver-