Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/680 16. Wahlperiode 15. 02. 2006 Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Hans-Christian Ströbele, Irmingard Schewe-Gerigk, Claudia Roth (Augsburg), Josef Philip Winkler, Britta Haßelmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid) A. Problem DieimGrundgesetzfestgelegteparlamentarisch-repräsentativeDemokratiehat sichinderbundesrepublikdeutschlandbewährt.dochauchderwunschnach stärkererbeteiligungwächstinderbevölkerung.indenletztenjahrenwurden diebeteiligungsrechtederbürgerinnenundbürgeraufebenederbundesländer deutlichausgebaut.dieerfahrungendamitwarenpositiv.lautartikel20 Abs.2desGrundgesetzeswirddieStaatsgewaltvomVolkeinWahlenundAbstimmungenausgeübt.DurchneuedirekteBeteiligungsrechtederBürgerinnen undbürgersolldasparlamentarisch-repräsentativesystemunserersozialenund rechtsstaatlichendemokratienunergänzt,jedochnichtersetztwerden.zusätzlichebeteiligungsrechtebringenauchmehrverantwortungfürdiebürgerinnen undbürgerbeiderentscheidungwichtigersachfragen.interesseundengagementfüreineverantwortlichewillensbildungwerdenverstärkt.diesbelebtdie DemokratieinsgesamtundmachtsiefürdieMenschenauchattraktiver.Neue BeteiligungsrechtemüssensichebensowieparlamentarischeInitiativenund EntscheidungenandenGrundrechten,denunveränderlichenGrundentscheidungenderVerfassungunddenübrigenverfassungsrechtlichenBestimmungenausrichten und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen. B. Lösung DasGrundgesetzwirdergänztbzw.geändertdurchdieEinführungderunmittelbarenBürgerbeteiligungdurchVolksinitiative,VolksbegehrenundVolksentscheid auch auf Bundesebene. C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Verfassungslage. D. Kosten Volksinitiativen,VolksbegehrenundVolksentscheideführenzuDurchführungskostenbeimBund,vorallemaberbeidenLändernundGemeinden,dieder Bundzuerstattenhat.Hierzugehörenu.a.KostenderPrüfungderStimmberechtigung,vonöffentlichenBekanntmachungen,Druckkosten,Kostenfürdie

Drucksache 16/680 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VersendungvonAbstimmungsbenachrichtigungen,KostenderFeststellungvon Abstimmungsergebnissen.DieHöhederentstehendenKostenistvorallemdavonabhängig,inwelchemUmfangdieBevölkerungdieneuenBeteiligungsrechte nutzen wird. Diebisherigenin-undausländischenErfahrungenbeiVolksentscheidenzeigen, dasssichdiedarausentstehenden Demokratiekosten ineinemüberschaubaren Rahmen halten.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/680 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid) DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgendegesetzbeschlossen;artikel79abs.2desgrundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes DasGrundgesetzfürdieBundesrepublikDeutschlandin derimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer100-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung,zuletztgeändertdurch Gesetz vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 76 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)GesetzesvorlagenwerdenbeimBundestagdurch diebundesregierung,ausdermittedesbundestages, durchdenbundesratoderdurchvolksinitiativeeingebracht. 2. Artikel 77 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DievomBundestagbeschlossenenBundesgesetze sindnachihrerannahmedurchdenpräsidentendesbundestages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten. 3. Nach Artikel 78 werden folgende Artikel eingefügt: Artikel78a (1)DurchVolksinitiativekönnen400000WahlberechtigtebeimBundestageinemitGründenversehene Gesetzesvorlageeinbringen.DieVertrauensleuteder Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung. (2)FinanzwirksameVolksinitiativensindzulässig. AusgeschlossensindVolksinitiativenüberdasHaushaltsgesetz,überAbgabengesetzesowieübereineWiedereinführung der Todesstrafe. Artikel 78b (1)DieVertrauensleutederVolksinitiativekönnenein VolksbegehrenaufDurchführungeinesVolksentscheids einleiten,wenninnerhalbvonachtmonatendasbeantragte Gesetz nicht zustande kommt. (2)HältdieBundesregierung,eineLandesregierung odereindritteldermitgliederdesbundestagesdasbeantragtegesetzfürverfassungswidrig,istdieentscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. (3)DasVolksbegehrenistzustandegekommen,wenn ihmfünfvomhundertderwahlberechtigteninnerhalb von sechs Monaten zugestimmt haben. Artikel 78c (1)IstdasVolksbegehrenerfolgreich,findetinnerhalb vonsechsmonateneinvolksentscheidstatt,esseidenn, das begehrte Gesetz ist zuvor zustande gekommen. (2)DerBundestagkannnachMaßgabedesArtikels77 eineneigenengesetzentwurfmitzurabstimmungstellen. (3)DerBundestagkannaufAntragderBundesregierung,desBundesratesoderausderMittedesBundestages beschließen,dassübereingesetz,fürdaseineverfassungsänderndemehrheiterforderlichist,einvolksentscheidstattfindet.derbeschlussbedarfderzustimmung vonzweidrittelndermitgliederdesbundestagesund von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. (4)EinGesetzistbeschlossen,wenndieMehrheitder Abstimmendenzugestimmthat,soferndieseMehrheit mindestensfünfzehnvomhundertderwahlberechtigten umfasst. (5)EindasGrundgesetzänderndesGesetzistbeschlossen,wennzweiDrittelderAbstimmendenzugestimmthaben,soferndieseMehrheitmindestensein ViertelderWahlberechtigtenumfasst.Diesgiltnichtin den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 Satz 3. (6)Gesetze,diederZustimmungdesBundesratesbedürfen,kommenzustande,wenndieZahlderBundesratsstimmenjenerLänder,indeneneinezustimmende MehrheitinderAbstimmungerreichtwurde,derimBundesrat erforderlichen Mehrheit entspricht. Artikel78d DasNähere,auchdieInformationderWahlberechtigtenüberInhalteundGründederGesetzentwürfe,regelt einbundesgesetz,dasderzustimmungdesbundesrates bedarf. 4. Artikel 79 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)EinsolchesGesetzbedarfderZustimmungvon zweidrittelndermitgliederdesbundestagesundzwei DrittelnderStimmendesBundesratesoderderZustimmung durch Volksentscheid. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam (einsetzen:erstertagdesaufdie Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft. Berlin, den 15. Februar 2006 Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Drucksache 16/680 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeines Dieparlamentarisch-repräsentativeDemokratiedesGrundgesetzes hat sich bewährt. SiesolljedochumdirekteBeteiligungsrechtederBürgerinnenundBürgerergänztwerden.Demokratieistaufaktive, interessierteundverantwortungsbewusstebürgerinnenund Bürgerangewiesen.DieEinführungderMöglichkeitvon unmittelbarerbürgerbeteiligungund-entscheidungistgeeignet,neuesengagementundbereitschaftzumitverantwortungzuwecken.dasdemokratischebewusstseinwird dadurchgefestigtundbelebt.dasvolkalsträgerderstaatsgewaltgewinntindemgesetztenrahmeneinenunmittelbaren Einfluss auf deren Ausübung. Volksinitiative,VolksbegehrensowieVolksentscheidwerdenindasGrundgesetzeingefügt,umdenBürgerinnenund BürgernüberdieTeilnahmeanWahlenhinausMöglichkeitenunmittelbarerEinflussnahmeaufdiepolitischeWillensbildungundstaatlicheEntscheidungeneinzuräumen.Viele Bürgerbewegungenund-initiativenaufkommunalerwieauf Landes-undBundesebenezeigendenWillenderBevölkerung,sichaktivfürdasGemeinweseneinzusetzenundan seinerausgestaltungmitzuwirken.dieserbereitschaftzur MitwirkunganderPolitikgestaltungsollenerweiterteHandlungsmöglichkeiten eröffnet werden. HandlungsformenhierfürsindinsbesonderedieVolksinitiative,dasVolksbegehrenundderVolksentscheid.DieseFormendirekterBürgerbeteiligungstellendasparlamentarischrepräsentativeSystemdesGrundgesetzesnichtinFrage, sondernergänzenessinnvoll.dasparlamentbleibtfürden RegelfallderOrtderpolitischenAuseinandersetzung,der EntscheidungunddesKompromisses.DasVolkalsTräger derstaatsgewaltgewinntabereineneffektivereneinfluss aufderenausübung,indemesdasparlamentdazuveranlassenkann,sichmitbestimmtenthemenzubefassen,oderindem es selbst unmittelbare Sachentscheidungen trifft. EinMehrandirekterBürgerbeteiligungführtauchzurFestigungundBelebungderparlamentarischenDemokratie.Eine Schwächungistnichtzuerwarten.DieSorgeumdie demokratischereife desvolkes,diebeiderverabschiedungdes GrundgesetzesalsGrundfürdieVersagungdirekterDemokratieinsFeldgeführtwordenwar,widerstreitetjedenfalls heutenichtmehrdirekterdemokratie.diebundesrepublik Deutschlandkannsichaufeininmehrals50JahrengewachsenesdemokratischesBewusstseinderBevölkerung stützen. DieErfahrungeninStaatendes vorallemeuropäischen Auslandes,derenVerfassungenFormendirekterBürgerbeteiligungenthalten,lassenerkennen,dassauchschwierige undkomplexesachverhaltesachgerechtbeurteiltundentschiedenwerdenkönnen.insofernstellteineergänzungdes GrundgesetzesaucheinenSchrittzumehreuropäischer Gemeinsamkeitdar.InallenLändernderBundesrepublik DeutschlandgibtesdieMöglichkeitdesVolksentscheids. DasaufLänderebenegrundsätzlichbewährteVerfahren sollte auch auf Bundesebene seinen Platz haben. DasvorgeseheneVerfahrenderVolksgesetzgebungistdreistufig ausgestaltet: MitderVolksinitiativeerhaltendieBürgerinnenundBürger diemöglichkeit,dendeutschenbundestagmiteinem bestimmtenundmitgründenversehenengesetzentwurfzu befassen. StimmtderGesetzgeberinnerhalbvonachtMonateneinem solchengesetzentwurfnichtzu,findetaufantragdervertreterinnenundvertreterderinitiativeeinvolksbegehrenstatt. KommtdasVolksbegehrenzustande,soisteinVolksentscheidüberdenGesetzentwurfdurchzuführen.BeiZustimmungeiner gegebenenfallsqualifizierten Mehrheitder Abstimmenden ist der Gesetzentwurf angenommen. DasvorgeseheneVerfahrensichert,dassdieVerfassung undinsbesonderediegrundrechtenichtverletztwerden. DievorgezogeneNormenkontrolledurchdasBundesverfassungsgerichtbeugtderGefahrverfassungswidriger Volksentscheidevor.ZudemermöglichtdieDauerdesVerfahrensvonca.zweiJahrenvomStartderVolksinitiative biszumvolksentscheideinengründlichendiskussionsprozess.dasinstrumentderkonkurrenzvorlageermöglicht demdeutschenbundestagdarüberhinaus,eineeigeneregelungmitzurabstimmungzustellen,wennerdievorgeschlageneregelungmehrheitlichfürnichtangemessen hält. DarüberhinauswirddemDeutschenBundestagselbstdie Möglichkeiteröffnet,einenVolksentscheidzusolchen Gesetzeneinzuleiten,fürdieeineverfassungsändernde Mehrheiterforderlichist.DerVolksentscheidkommtin einemsolchenfallzustande,wenneinezweidrittelmehrheit imdeutschenbundestagdasentsprechendegesetzfürso bedeutendhält,dassdasvolkselbstüberdessenzustandekommenentscheidensoll.dervorlagebeschlussbedarfder ZustimmungvonzweiDrittelnderStimmendesBundesrates. B. Die Regelungen im Einzelnen Zu Artikel1 (Grundgesetz) Zu Nummer1 (Artikel76 Abs.1) EswirdalsFolgeänderungzuArtikel78a (neu)klargestellt, dassdiedurcheinevolksinitiativeandendeutschenbundestagherangetragenengesetzentwürfealsgesetzesvorlagen zu behandeln sind. Zu Nummer2 (Artikel77 Abs.1) Artikel77regeltdasZusammenwirkenvonBundestagund BundesratimVerfahrenderBundesgesetzgebungundenthältinAbsatz1bisherdenSatz: DieBundesgesetzewerdenvomBundestagebeschlossen. DaBundesgesetzenach Artikel78c (neu)auchdurchvolksentscheidbeschlossen werdenkönnen,stelltdieneufassungdesartikels77 Abs.1klar,dassdortausschließlichdasparlamentarische Gesetzgebungsverfahren geregelt ist.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/680 Zu Nummer 3 (Einfügung der Artikel 78a bis 78d) Zu Artikel 78a Zu Absatz 1 BürgerinnenundBürger,diedasParlamentmiteinerGesetzesvorlagebefassenwollen,müssenzunächst400000 Stimmberechtigtedavonüberzeugen,dieEinbringungder Gesetzesvorlagezuunterstützen.DieSammlungdieserUnterschriften ist nicht fristgebunden. NureinvollständigerundbegründeterGesetzentwurfkann GegenstandeinerVolksinitiativesein.BloßeHandlungsaufträgeoderZielvorgabenandasParlamentsindausgeschlossen.SobalddieVolksinitiativeeineGesetzesvorlageinden DeutschenBundestageingebrachthat,istdieserverpflichtet, sich mit ihr zu befassen. DieVertrauensleutehabenalsVertreterderVolksinitiative das Recht auf Anhörung. Zu Absatz 2 GrundsätzlichkannsichdieVolksgesetzgebungaufalle Regelungsgegenständebeziehen,fürdieeineBundeskompetenzbesteht.Zunächstwirdklargestellt,dassfinanzwirksameGesetzentwürfezulässigsind.Damitkönnenauch Gesetze,diestaatlicheEinnahmenoderAusgabenauslösen, durchvolksinitiative,volksbegehrenundvolksentscheid zustandekommen.dievolksgesetzgebungwirdnichtunter einenallgemeinenfinanzvorbehaltgestellt,daandernfalls weite Regelungsbereiche ausgeschlossen wären. DiefinanziellenAuswirkungenderVolksgesetzgebungbergenkeinehöhereGefahrfürdasGleichgewichtdesHaushaltsalsdieparlamentarischeGesetzgebung.Zudemwerden dierechtedesparlamentsdurchdieabstimmungüberein finanzwirksamesgesetznichtentscheidendvermindert:der DeutscheBundestagkannwährenddesVerfahrensalternativeRegelungenverabschiedenoderzurAbstimmungstellen.DemParlamentbleibtesauchimGrundsatzunbenommen,eindurchVolksentscheidbeschlossenesGesetzwieder zu ändern oder aufzuheben. DasBudgetrechtdesParlamentswirddurchdasRecht finanzwirksamervolksgesetzgebungberührt.artikel79 Abs.3undArtikel20stehendieserModifizierungdesBudgetrechtsdurchdenverfassungsänderndenGesetzgeberaber nichtentgegen.dasbudgetrechtistausdruckdesgewaltenteilungs-unddamitdesrechtsstaatsprinzipsundauchausprägungdesdemokratieprinzips.historischistesalsparlamentarischekontrolleder (monarchischen)exekutive entstanden.auchverfassungsdogmatischbetrifftesdasverhältniszwischen (bislangreinparlamentarischer)legislativeundexekutive.dieeinschränkungdesparlamentarischenbudgetrechtszugunstendervolksgesetzgebung belässtdasbudgetrechtaberinnerhalbderlegislativen Staatsfunktionundistdeshalbdemverfassungsändernden Gesetzgeber nicht verwehrt. AusgenommenvonderVolksgesetzgebungistaberdas Haushaltsgesetzselbst.DiesesistfürdieVolksgesetzgebung ungeeignet,daesineinemfestenzeitlichenrahmenverabschiedetwerdenmuss.aucheignetsichdieaufeinkonkretesvorhabenzugeschnittenevolksgesetzgebungnichtzum InstrumentderglobalenSteuerungdurchdasHaushaltsgesetz, welches dem Parlament vorbehalten bleibt. AuchAbgabengesetzebleibenwieschoninArtikel73Abs.4 derweimarerreichsverfassungvondervolksgesetzgebung ausgenommen,dasiegeradedemzweckderstaatlichenmittelbeschaffungdienenundihreänderungdeshalbdemparlamentvorbehaltenbleibensoll.gemeintsindhierabgaben i.s.d.finanzverfassungsartikel,d.h.steuern,zölleund Finanzmonopole. AusgeschlossenvonderVolksgesetzgebungistauchdie AufhebungoderÄnderungdesArtikels102.Esistumstritten,obeineWiedereinführungderTodesstrafeüberhaupt verfassungsrechtlichmöglichist.nachüberwiegenderauffassungwäreeinewiedereinführungdertodesstrafemitden tragendenverfassungsprinzipiennachartikel79abs.3 unvereinbarunddamitverfassungswidrig.mitdemausschlussvondervolksgesetzgebungsolldieserstreitnicht entschiedenwerden,schongarnichtimsinneeinerverfassungsrechtlichenzulässigkeitderwiedereinführung.im HinblickaufdieerstimStadiumdesVolksbegehrensvorgeseheneverfassungsgerichtlicheÜberprüfungsmöglichkeit einesvolksinitiiertengesetzentwurfsstelltdieregelung aberklar,dassschoneineentsprechendevolksinitiative nicht statthaft ist. Zu Artikel 78b Zu Absatz 1 EinedurchVolksinitiativeausgelösteDebattekannzueinem vomparlamentbeschlossenengesetzführen,welchesdas AnliegenderInitiativeaufgreift.WenndasvonderInitiative beantragtegesetznichtinnerhalbvonachtmonatenzustande kommt,wobeiderbundesratgemäßdenartikeln77,78zu beteiligenist,sokönnendievertrauensleutedervolksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens einleiten. Zu Absatz 2 NachEinleitungdesVolksbegehrenskannderGesetzentwurfderverfassungsgerichtlichenKontrolleunterzogen werden.antragsberechtigtsinddiebundesregierung,eine LandesregierungodereinDrittelderMitgliederdesBundestages.DiesevorgezogeneNormenkontrolleermöglicht,dass grundgesetzwidrigeentwürfeschonvorabschlussdesaufwändigenvolksbegehrensbzw.vordurchführungdes Volksentscheidsgestopptwerdenkönnen.Diesgiltsowohl fürdievoraussetzungderbundeszuständigkeitalsauchfür sämtlichemateriellenverfassungsrechtlichengrenzen.so kanneingesetzentwurf,dergegengrundrechteverstößt,bereits in diesem Stadium scheitern. ZweckderantizipiertenNormenkontrolleistesauch,den weiterenverfahrensgangvonverfassungsrechtlichenstreitigkeitenzuentlastenundderenttäuschungvorzubeugen, diebeiderverwerfungeinesvolksbegehrtenoder-beschlossenen Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt entstünde. Zu Absatz 3 DereigentlicheTestfürdieRelevanzdesGesetzentwurfs undseineakzeptanzbeibürgerinnenundbürgernistdas ErreichenderfürdasVolksbegehrenerforderlichenUnterstützung.FünfProzentderStimmberechtigten,d.h.rund dreimillionenbürgerinnenundbürgermüssendasanliegenderinitiatorenfürsowichtighalten,dasssieinnerhalb von sechs Monaten eine Volksabstimmung begehren.

Drucksache 16/680 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Artikel 78c Zu Absatz1 NachZustandekommendesVolksbegehrenskanndasParlamentdasbegehrteGesetzinnerhalbvonsechsMonatenverabschieden und damit das Verfahren beenden. DerZeitraumvonsechsMonatenreicht,umAbstimmungen währendungünstigerzeitenzuvermeidenundggf.mehrere AbstimmungenzusammenzufassenodermiteinemWahlterminzuverbinden.ZudemistdieseZeiteineweitereInformations-undWerbephasefürBefürworterwieGegnerdes Gesetzentwurfs. WenndasParlamentdenGesetzentwurfnichtverabschiedet, findet ohne weiteren Antrag ein Volksentscheid statt. Zu Absatz2 DieVerzahnungvonparlamentarischerunddirektdemokratischerGesetzgebungwirdinderPhasedesVolksentscheids dadurcherreicht,dassderdeutschebundestageineneigenengesetzentwurfzumgleichengegenstandzurgleichzeitigenabstimmungstellenkann.andiesemwirktderbundesratentsprechendartikel77mit.diesesverfahrenist geeignet,diediskussionumdiebestelösungunddiekompromissfindung zu fördern. Zu Absatz 3 BeiGesetzen,fürdieeineverfassungsänderndeMehrheiterforderlichist,kannderDeutscheBundestagbeschließen, dasseinvolksentscheidstattfindet.zudiesengesetzengehörensolche,diedenwortlautdesgrundgesetzesausdrücklichändernoderergänzen.aberauchzustimmungsgesetze zuvölkerrechtlichenverträgen,durchdieimzusammenhang mitdereuropäischenunionhoheitsrechteübertragenwerden oderdasgrundgesetzseineminhaltnachgeändertoder ergänztwirdodersolcheänderungenoderergänzungen ermöglichtwerden,fallenunterdiegesetze,fürdieeine verfassungsänderndemehrheiterforderlichist.dervorlagebeschlussbedarfeinerqualifiziertenmehrheitvonzwei DrittelnderMitgliederdesBundestagesundderZustimmungvonzweiDrittelnderStimmendesBundesrates.Das ErforderniseinerqualifiziertenMehrheitstelltsicher,dass nurbeigesetzen,dienachbreiterparlamentarischerüberzeugungeinewichtigepolitischeweichenstellungdarstellen undaußerdemdiedirektezustimmungundunterstützung derbevölkerunghabensollten,einvolksentscheidmöglich ist. Zu Absatz 4 EineinfachesGesetzkommtdurchVolksentscheidzustande, wennsichdiemehrheitderabstimmendendafürausspricht. DaszusätzlicheErfordernis,dassdieseMehrheitmindestens fünfzehnprozentderwahlberechtigtenumfassenmuss,verhindert,dasssichpartikularesonderinteresseneinerkleinen Minderheitdurchsetzenkönnen.Gewährleistetwirdzugleich,dassdasAbstimmungsergebnisnichtdurchHinweis aufeinezugeringeabstimmungsbeteiligunginfragegestelltwerdenkann.anliegenvonbundesweiterbedeutung undallgemeinempolitischeminteressehabenjedochgute Chancen,dasZustimmungsquorumzuerreichen.ImGegensatzzueinemalternativdenkbarenBeteiligungsquorum gewährleisteteinzustimmungsquorum,dassjedestimme imergebnisnurdiegleichartigenstimmenverstärkt.bei einembeteiligungsquorumkönnendieinderminderheit gebliebenenstimmendermehrheitzugutekommen,indem siederabstimmungüberdiemindestbeteiligungshürde helfen.dieminderheithättedaherineinemsolchenfalle ihremanliegenmehrgedient,wennsiedenurnengangverweigert hätte. Das wäre keine Einladung zur Demokratie. Zu Absatz 5 FürVerfassungsänderungengeltenhöhereQuoren.Diese RegelungentsprichtdererschwertenAbänderbarkeitder VerfassungimparlamentarischenVerfahren.DieVerfassung alsgrundlagederrechtsordnungunddespolitischenprozessessollnurdanndurchvolksentscheidgeändertwerden können,wenneinbreitergesellschaftlicherkonsensbesteht. DeshalbbenötigteineVerfassungsänderungeineMehrheit vonzweidrittelnderabstimmenden,diemindestensein ViertelderWahlberechtigtenumfasst.DurchdieseVoraussetzungenistdieVerfassungvornichthinreichenddurchdachten Änderungen geschützt. NachSatz2geltendieseerhöhtenAnforderungennichtfür VolksentscheideimZusammenhangmitderÄnderungvon vertraglichengrundlagendereuropäischenunionundfür vergleichbareregelungen,durchdiedasgrundgesetzseineminhaltnachgeändertwirdoderergänztwirdodersolche ÄnderungenoderErgänzungenermöglichtwerden.Für diesevolksentscheide,dienuraufvorlagebeschlussdes DeutschenBundestagesmitZustimmungdesBundesrates undjeweilserforderlicherzweidrittelmehrheitdurchgeführt werdenkönnen,geltendieregelungendesabsatzes4.für dengesetzesbeschlussistdiemehrheitderabstimmenden erforderlich,soferndiesemehrheitmindestensfünfzehn Prozent der Wahlberechtigten umfasst. Zu Absatz 6 DieseRegelungträgtdembundesstaatlichenAufbauder BundesrepublikDeutschlandRechnung.Vorbildfürdie LänderbeteiligungbeimVolksentscheidistdasbewährte Modelldesschweizerischen Volks-undStändemehr (Artikel142Abs.3derBundesverfassungderSchweizerischenEidgenossenschaft).BeiVerfassungsänderungen undbeigesetzen,dieimparlamentarischenverfahrender ZustimmungdesBundesratesbedürften (zustimmungspflichtigegesetze)werdendiestimmendoppeltgezählt: DasErgebnisineinemLandgiltalsdieAbgabeseinerBundesratsstimmen.Demnachmussbeizustimmungspflichtigen GesetzendieMehrheitderAbstimmendeninsovielenLänderndemGesetzentwurfzustimmen,dassderenStimmen einermehrheitimbundesratentsprechen.beiverfassungsänderungenistdiemehrheitinsovielenländernerforderlich,dassderenstimmeneinerzweidrittelmehrheitim Bundesrat entsprechen. DieseRegelungfügtdenVolksentscheidindasföderaleSystemderBundesrepublikDeutschlandein.DieGewichtung derbundesländerimbundesratbeiderparlamentarischen GesetzgebungsetztsichimAbstimmungsverfahrendes Volksentscheids fort.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/680 DieerforderlicheMitwirkungderLänderbeiderGesetzgebung (Artikel79Abs.3)isthierdurchsichergestellt.Denn Artikel79Abs.3erklärtnurdiegrundsätzlicheMitwirkung fürunantastbarundgarantiertwederdenbisherigenumfang nochdasbestehendeverfahrenderausschließlichenmitwirkung durch den Bundesrat. DabeimVolksentscheiddieBürgerinnenundBürgerunmittelbarundnichtvermitteltdurchRepräsentativorganeentscheiden,kanndieMitwirkungderLänderebenfallsnur unmittelbarerfolgen.dieberücksichtigungderabstimmungsergebnisseindeneinzelnenbundesländernrealisiert somit deren erforderliche Mitwirkung. Zu Artikel 78d DieEinzelheitendesVerfahrensderVolksgesetzgebungsind ineinembesonderenbundesgesetzzuregeln,daswegender MöglichkeitvonVolksentscheidenauchinderZustimmung desbundesratesobliegendenbereichenselbstdessenzustimmungbedarf.nebenverfahrensfragenundeinzelheiten derrechtsstellungderinitiativenundihrervertrauensleute werdenindiesemgesetzauchregelungenzurinformation derabstimmendenüberinhalteundgründedergesetzentwürfesowieregelungenzurkostenerstattunggetroffen werden müssen. Zu Nummer4 (Artikel79 Abs.2) Eswirdklargestellt,dassdieVerfassungauchdurchVolksentscheid geändert werden kann. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltgemäßArtikel82Abs.2Satz1des Grundgesetzes das Inkrafttreten des Gesetzes.

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