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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 15/2084 15. Wahlperiode 25. 11. 2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 15/1974 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG) A. Problem Die Solarenergie wird als zukunftsträchtige Energiequelle im Rahmen einer klimaschonenden, nachhaltigen Energieversorgung angesehen, deren Verbreitung jedoch aus wirtschaftlichen Gründen längerfristiger finanzieller Anreize bedarf. Dem ist in den vergangenen Jahren durch eine Kombination verschiedener Fördermaßnahmen Rechnung getragen worden, hierunter die finanzielle Unterstützung von Investitionen in Fotovoltaik-Anlagen durch das 100 000-Dächer-Solarstrom-Programm sowie die im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) geregelte vergleichsweise hohe Einspeisevergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie. Mit dem Auslaufen des 100 000-Dächer-Solarstrom-Programms ist eine wesentliche Grundlage der Förderung von Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entfallen; Anträge auf Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens im Rahmen dieses Programms konnten bis zum 30. Juni 2003 gestellt werden. Bis zur vorgesehenen umfassenden Novellierung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes im Jahr 2004 droht damit nicht nur ein Rückschlag für die weitere Verbreitung der Stromgewinnung aus Solarenergie, sondern auch ein erheblicher Schaden für die technologisch zukunftsträchtige Fotovoltaik-Industrie, die in weiten Teilen durch kleine und mittlere Unternehmen geprägt ist und als junge Branche nicht über ausreichende finanzielle Reserven zur Überbrückung entsprechender Umsatzeinbußen verfügt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die entstandene wirtschaftliche Unsicherheit in der Fotovoltaik- Branche beseitigt und die Finanzierungslücke, die mit dem Auslaufen des 100 000-Dächer-Solarstrom-Programms entstanden ist, durch eine Anpassung der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeglichen werden.

Drucksache 15/2084 2 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP C. Alternativen Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung. D. Kosten Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 3 Drucksache 15/2084 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf Drucksache 15/1974 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. b) In 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe 9,3 durch die Angabe 8,9 und der abschließende Punkt durch das Wort und ersetzt. c) In 8 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt: 3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt um mindestens 8,3 Cent pro Kilowattstunde. d) In 8 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe 38 Abs. 1 durch die Angabe 38 Satz 1 ersetzt. e) 8 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden. f) In 8 Abs. 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter eine Stelle durch die Wörter zwei Stellen ersetzt. 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert: In 13 werden die Wörter Vorschriften über die bisherigen Vergütungssätze durch die Wörter bisherigen Vorschriften und die Angabe 8 durch die Angabe 8 Abs. 1, 2, 5 und 6 ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: 8 Abs. 3 und 4 ist nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist. Berlin, den 25. November 2003 Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker Vorsitzender Marco Bülow Berichterstatter Michaele Hustedt Doris Meyer (Tapfheim) Birgit Homburger

Drucksache 15/2084 4 Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Marco Bülow, Doris Meyer (Tapfheim), Michaele Hustedt und Birgit Homburger I. Der Gesetzentwurf Drucksache 15/1974 wurde in der 75. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. November 2003 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen. Der mitberatende Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner Sitzung am 25. November 2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und sieben Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP und von fünf Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung von zwei Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, dem Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (siehe Beschlussempfehlung) zuzustimmen. II. Die Solarenergie wird als zukunftsträchtige Energiequelle im Rahmen einer klimaschonenden, nachhaltigen Energieversorgung angesehen, deren Verbreitung jedoch aus wirtschaftlichen Gründen längerfristiger finanzieller Anreize bedarf. Dem ist in den vergangenen Jahren durch eine Kombination verschiedener Fördermaßnahmen Rechnung getragen worden, hierunter die finanzielle Unterstützung von Investitionen in Fotovoltaik-Anlagen durch das 100 000-Dächer-Solarstrom-Programm sowie die im Rahmen des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) geregelte vergleichsweise hohe Einspeisevergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie. Mit dem Auslaufen des 100 000-Dächer-Solarstrom-Programms ist eine wesentliche Grundlage der Förderung von Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entfallen; Anträge auf Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens im Rahmen dieses Programms konnten bis zum 30. Juni 2003 gestellt werden. Bis zur vorgesehenen umfassenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2004 droht damit nicht nur ein Rückschlag für die weitere Verbreitung der Stromgewinnung aus Solarenergie, sondern auch ein erheblicher Schaden für die technologisch zukunftsträchtige Fotovoltaik-Industrie, die in weiten Teilen durch kleine und mittlere Unternehmen geprägt ist und als junge Branche nicht über ausreichende finanzielle Reserven zur Überbrückung entsprechender Umsatzeinbußen verfügt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die entstandene wirtschaftliche Unsicherheit in der Fotovoltaik-Branche beseitigt und die Finanzierungslücke, die mit dem Auslaufen des 100 000-Dächer-Solarstrom-Programms entstanden ist, durch eine Anpassung der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeglichen werden. III. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf Drucksache 15/1974 in seiner Sitzung am 25. November 2003 beraten. Von Seiten der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde zu dem Gesetzentwurf ein Änderungsantrag mit den in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Maßgaben eingebracht. Die Änderungen wurden im Einzelnen wie folgt begründet: Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 2) Zu Buchstabe a Die Änderung durch Buchstabe a ist eine rein grammatikalische Folge der Änderung durch Buchstabe c. Zu Buchstabe b Buchstabe b senkt den Vergütungssatz für Anlagen mit einer installierten Leistung ab 30 Kilowatt gegenüber dem bisherigen Entwurf ab. Zu Buchstabe c Durch die Änderung in Buchstabe c erfolgte eine weitere Absenkung der Vergütung für Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 Kilowatt. Zu Buchstabe d Die Änderung korrigiert einen Schreibfehler. Zu Buchstabe e Die Änderung in Buchstabe e ist rein sprachlicher Art und dient der Klarstellung der Regelung. Zu Buchstabe f Buchstabe f ändert die Rundungsvorschrift der Degressionsregelung. Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 3) Nach 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der bisher gültigen Fassung des EEG befanden sich auch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Anwendungsbereich des Gesetzes, die nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen. Nach der Neufassung gelten für diese Anlagen erschwerte Anforderungen nach 8 Abs. 3 und 4 EEG. Im Interesse des Vertrauensschutzes ist eine sechsmonatige Übergangsfrist für Anlagen erforderlich, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits im Planungs- oder Baustadium befanden. Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurden die Regelungen des Gesetzentwurfs und des von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsantrags erläutert. Die Eilbedürftigkeit des Beratungsverfahrens sei vor allem wirtschaftlich begründet. Nach dem Auslaufen des 100 000- Dächer-Solarstrom-Programms, das sein Ziel erreicht habe und aufgrund der knappen Haushaltslage nicht wieder aufgelegt werden könne, drohe der Fotovoltaik-Industrie, bedingt durch die absehbare Zurückhaltung potenzieller Käufer von

Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode 5 Drucksache 15/2084 Fotovoltaik-Anlagen, bis zur umfassenden Novellierung des EEG ein starker Umsatz- und Beschäftigungseinbruch, der für diese vorwiegend aus jungen mittelständischen Unternehmen bestehende Branche kaum zu verkraften sein werde. Daher habe man sich dazu entschlossen, vor der umfassenden Novellierung des EEG ein Vorschaltgesetz zur Anpassung der Einspeisevergütung für Strom aus Fotovoltaik-Anlagen einzubringen. Man begrüße ausdrücklich, dass die Fraktion der CDU/CSU dem geänderten Gesetzentwurf zustimmen werde, da im Sinne einer langfristigen Planungssicherheit für die Fotovoltaik-Branche eine breite parlamentarische Unterstützung des Vorschaltgesetzes wünschenswert sei. Vor diesem Hintergrund halte man auch die durch den Änderungsantrag unter Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c eingeführte Herabsetzung der Einspeisevergütung für Anlagen mit einer Leistung von 30 bis 100 Kilowatt um 0,4 Cent pro Kilowattstunde und für Anlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt um einen Cent pro Kilowattstunde für tragbar, auch wenn man über diese auf einen Wunsch der Fraktion der CDU/CSU zurückgehende Regelung nicht glücklich sei. Von Seiten der Fraktion der SPD wurde dargelegt, dass man sich den Ausführungen der der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anschließe, die den Gesetzentwurf und den hierzu vorliegenden Änderungsantrag für die Koalitionsfraktionen erläutert und begründet habe. Den im Änderungsantrag formulierten Maßgaben stimme man zu, auch wenn dies für die Maßgaben schwer falle, die eine Herabsetzung der ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen Einspeisevergütung verfügten. Da es jedoch wichtig sei, das Vorschaltgesetz auf eine breite parlamentarische Basis zu stellen und auf diese Weise der Fotovoltaik-Branche eine tragfähige Zukunftsperspektive zu signalisieren, trage man den im Änderungsantrag zum Ausdruck kommenden Verhandlungskompromiss mit der Fraktion der CDU/CSU mit. In der vorliegenden Fassung des Gesetzentwurfs werde auf komplizierte Vorschriften verzichtet und damit die bisherige Tradition einer unbürokratischen Förderung der Solarenergie fortgesetzt. Förderung der Gewinnung von Strom aus Solarenergie sei insbesondere auch Handwerks- und Gewerbeförderung; sie bedürften unbürokratischer, unkomplizierter Förderansätze. Mit der bisherigen Förderung der Solarenergie sei es gelungen, in Deutschland den Grundstein für eine zukunftsfähige Industrie mit einem weltweit außerordentlich großen Absatzpotenzial zu legen. Diese Perspektive gelte es zu erhalten. Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde erklärt, dass man dem vorliegenden Änderungsantrag und dem so geänderten Gesetzentwurf zustimmen werde, auch wenn man der sehr engen Terminierung des Beratungsverfahrens kritisch gegenüberstehe. Für die Zustimmung sprächen neben umwelt- und klimapolitischen Aspekten vor allem industriepolitische Gründe. Es gelte die Fotovoltaik-Industrie vor weiterem Schaden zu bewahren und einen wirtschaftlichen Einbruch in dieser Branche zu vermeiden. Zugleich müsse jedoch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung im Auge behalten werden. Für besonders wichtig halte man die unter Nummer 1 Buchstabe e des Änderungsantrags aufgeführte Maßgabe zu 8 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzentwurfs; die hierin formulierte Klarstellung sei dringend erforderlich. Die Zustimmung der Fraktion der CDU/CSU beziehe sich ausschließlich auf den vorliegenden geänderten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des EEG; sie präjudiziere keineswegs die Haltung der Fraktion der CDU/CSU zur geplanten umfassenden Novelle des EEG. Von Seiten der Fraktion der FDP wurde unterstrichen, dass man die Förderung der erneuerbaren Energien einschließlich der Fotovoltaik in Deutschland befürworte, jedoch eine marktwirtschaftliche Ausrichtung der Förderung und ihre Verknüpfung mit den Instrumenten der internationalen Klimaschutzpolitik (Kioto-Mechanismen) und der Entwicklungspolitik fordere. Hierzu habe man einen eigenen Antrag vorgelegt (Drucksache 15/1813). Gerade der Fotovoltaik- Branche in Deutschland gelte es, Märkte in Staaten zu erschließen, die über für die Nutzung der Solarenergie wesentlich günstigere klimatische Voraussetzungen als Deutschland verfügten. Diesen Zukunftschancen dürfe man sich nicht verschließen. Bereits mehrfach habe man die Bundesregierung im Zusammenhang mit der geplanten Einführung des Emissionshandels aufgefordert, die Voraussetzungen für eine Verknüpfung der Energiepolitik mit den Instrumenten der internationalen Klimaschutzpolitik und der Entwicklungspolitik zu schaffen. Alle entsprechenden Anträge der Fraktion der FDP seien bedauerlicherweise abgelehnt worden; hierdurch seien auch Chancen für die weitere Entwicklung der Fotovoltaik vertan worden. Ausdrücklich unterstreichen wolle man, dass bei einer Änderung des Förderungsmodells bestehenden Anlagen im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen Bestandsschutz eingeräumt werden müsse; insofern gelte die Forderung nach einer Umorientierung der Förderung erneuerbarer Energien für neu zu errichtende Anlagen. Dies habe man auch in dem Antrag auf Drucksache 15/1813 deutlich gemacht. Wenn man den erneuerbaren Energien auf Dauer eine Chance einräumen wolle, bedürfe es sowohl unter ökologischen als auch unter ökonomischen und sozialen Gesichtspunkten vernünftiger Rahmenbedingungen. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen berücksichtige dagegen weder die ökonomische noch die soziale Dimension. Auch der Änderungsantrag beinhalte keine substanzielle Verbesserung des Gesetzentwurfs. Besonders hinzuweisen sei auf die Widersprüchlichkeit zwischen der Förderung von auf Freiflächen installierten Fotovoltaik-Anlagen und dem Anspruch, den Flächenverbrauch in Deutschland zu reduzieren. Sowohl der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen als auch ein hierdurch geänderter Gesetzentwurf würden abgelehnt. Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, dem von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Änderungsantrag (siehe Beschlussempfehlung) zuzustimmen. Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, dem Gesetzentwurf Drucksache 15/1974 mit den in der Beschlussempfehlung wiedergegebenen Maßgaben zuzustimmen. Berlin, den 25. November 2003 Marco Bülow Berichterstatter Doris Meyer (Tapfheim) Michaele Hustedt Birgit Homburger

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