MedienangehörigesindwiederholtderErmittlungstätigkeitderStrafverfolgungsbehördenausgesetztgewesen,wennsiedasihnenzugeleiteteMaterial

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/3355 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) A. Problem und Ziel MedienangehörigesindwiederholtderErmittlungstätigkeitderStrafverfolgungsbehördenausgesetztgewesen,wennsiedasihnenzugeleiteteMaterial veröffentlichthaben.untermedienangehörigewerdenhierpersonenzusammengefasst,diebeidervorbereitung,herstellungoderverbreitungvondruckwerken,rundfunksendungen,filmberichtenoderderunterrichtungoderder MeinungsbildungdienendenInformations-undKommunikationsdienstenberufsmäßigmitwirkenodermitgewirkthaben ( 53Absatz1Nummer5der Strafprozessordnung StPO).EinewichtigeBedeutungkommtdabeidem StraftatbestandderVerletzungdesDienstgeheimnissesundeinerbesonderen Geheimhaltungspflichtnach 353bdesStrafgesetzbuchs (StGB)inVerbindung vorallemmitderbeteiligungsformderbeihilfezu.medienangehörigekönnen nachwievorindenverdachtderbeteiligunganeinemeventuellenvergehen ihrerinformantenkommen.nachderrechtsprechungundeinerverbreiteten AuffassunginderLiteraturisteineBeihilfezu 353bStGBauchnachVollendungderHaupttatmöglich,alsoinsbesonderenochnachderOffenbarungdes GeheimnissesdurchdenAmtsträgerandenMedienangehörigen.Medienangehörige,dieentsprechendeGeheimnisseveröffentlichen,könnensichdeshalb strafbarmachen,obwohlsieselbstkeinergeheimhaltungspflichtunterliegen. DamitwerdendieMedieninderAusübungeinerihrerwesentlichenFunktionen, der kritischen Recherchearbeit und Berichterstattung, eingeschränkt. StrafprozessualeErmittlungsmaßnahmensolltensichindiesembesonderssensiblenBereichzudemaufdaszurWahrungeinereffektivenStrafverfolgungErforderlichebeschränken.InderVergangenheitkameszuStrafverfolgungsmaßnahmen,derenBerechtigungmitunterangezweifeltwurdeunddiezumindest teilweisegegenstandverfassungsgerichtlicherüberprüfungwaren.sostützte sichetwaindembekanntenfall CICERO dertatverdacht,deranlassfürdie AnordnungderDurchsuchungderRedaktionsräumedesMagazinssowienachfolgenderBeschlagnahmebeschlüssewar,alleinaufdieVeröffentlichungvon InhalteneinesalsVerschlusssacheeingestuftenAuswertungsberichtsundHinweisendarauf,dassderVerfasserdesArtikelsimBesitzdesPapiersgewesen seinmuss.dieswurdevombundesverfassungsgerichtbeanstandet (vgl. BVerfGE 117, 244 ff.).

Drucksache 17/3355 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung FürMedienangehörigewirdin 353bStGBdieRechtswidrigkeitvonBeihilfehandlungenausgeschlossen,wennsiesichaufdieEntgegennahme,AuswertungoderVeröffentlichungdesGeheimnissesbzw.desGegenstandesoder dernachricht,zuderengeheimhaltungeinebesondereverpflichtungbesteht, beschränken.aufdieseweisesolleinesolchetatvoneinemstrafrechtlichen UnwerturteilbefreitundzugleichderQuellen-undInformantenschutzgestärkt werden.fernersollsichergestelltwerden,dassdasstrafprozessualeeingriffsinstrumentariumnichtandieentgegennahme,auswertungoderveröffentlichung von Inhalten, die als Geheimnis bewertet werden, geknüpft werden kann. InErweiterungderbisherigenBestimmungenzurBeschränkungvonBeschlagnahmenbeiMedienangehörigensiehtderEntwurfaußerdemeineÄnderungvon 97Absatz5Satz2ersterHalbsatzStPOdahingehendvor,dasseineBeschlagnahmebeiMedienangehörigen,diegemäß 53Absatz1Satz1Nummer5StPO zeugnisverweigerungsberechtigtsindundgegendiederverdachteinertatbeteiligung besteht, nur dann statthaft ist, wenn dieser Tatverdacht dringend ist. C. Alternativen BeibehaltungdesgegenwärtigenRechtszustandes,derjedochausdenzuA.genannten Gründen unbefriedigend ist. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2.Vollzugsaufwand EinMehraufwandistnichtzuerwarten.Vorhandenestrafrechtlicheundstrafprozessuale Regelungen werden lediglich eingeschränkt. E. Sonstige Kosten FürdieWirtschaft,insbesonderefürkleineundmittlereUnternehmen,entstehenkeineKosten.AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasallgemeinePreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmen,Bürgerinnenund Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3355

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3355 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs Nach 353bAbsatz3desStrafgesetzbuchsinder FassungderBekanntmachungvom13.November1998 (BGBl.IS.3322),daszuletztdurchArtikel desgesetzes vom (BGBl. )geändertwordenist,wirdfolgenderabsatz 3a eingefügt: (3a)Beihilfehandlungeneinerin 53Absatz1Satz1 Nummer5derStrafprozessordnunggenanntenPersonsind nichtrechtswidrig,wennsiesichaufdieentgegennahme, AuswertungoderVeröffentlichungdesGeheimnissesoder desgegenstandesoderdernachricht,zuderengeheimhaltungeinebesondereverpflichtungbesteht,beschränken. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung In 97Absatz5Satz2derStrafprozessordnunginder FassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.I S.1074,1319),diezuletztdurchArtikel desgesetzes vom (BGBl. )geändertwordenist,wirddassemikolondurchdiewörter,diebeteiligungsregelunginabsatz2satz3jedochnurdann,wenndiebestimmtentatsacheneinendringendenverdachtderbeteiligungbegründen; ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamerstenTagdeszweitenaufdieVerkündung folgenden Monats in Kraft.

Drucksache 17/3355 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass für den Gesetzentwurf EinefreiePresseundeinfreierRundfunksindvonbesondererBedeutungfürdasFunktioniereneinesdemokratischen StaatesundeinerdemokratischenGesellschaft.Deralle LebensbereichebetreffendeBeitragderMedienprägtdie individuelleundöffentlichemeinungsbildung.dementsprechendgewährleistetartikel5absatz1satz2desgrundgesetzes (GG)denimBereichvonPresseundRundfunktätigenPersonenundOrganisationenFreiheitsrechteund schütztdarüberhinausdieinstitutionelleeigenständigkeit derpresseunddesrundfunks.nachderrechtsprechung desbundesverfassungsgerichtsunterliegtdergesamtebereichpublizistischertätigkeit vonderbeschaffungvon InformationenbiszurVerbreitungvonNachrichten dem verfassungsrechtlicheingeräumtenschutz.geschütztsind vorallemdiegeheimhaltungderinformationsquellenund dasvertrauensverhältniszwischenpressebzw.rundfunk undinformanten.dieserschutzistunentbehrlich,weil PresseundRundfunkaufprivateMitteilungennichtverzichtenkönnen,dieseInformationsquellenabernurdannergiebigfließen,wennsichInformantengrundsätzlichaufdie WahrungdesRedaktionsgeheimnissesverlassenkönnen (vgl.zusammenfassendnurbverfge117,244,258f. ( CICERO ), mit weiteren Nachweisen). DieFreiheitderPresseundderBerichterstattungdurch RundfunkundFilmfürdieimMedienbereichtätigenPersonen,OrganisationenundUnternehmenkannjedochmitanderenimGrundgesetzgeschütztenWertenineinSpannungsverhältnisgeraten.ZudiesenWertengehörtdasunabweisbareBedürfniseinerwirksamenStrafverfolgung.Das Bundesverfassungsgerichthatwiederholtdaraufhingewiesen,dassdieSicherungdesRechtsfriedensdurchdasStrafrechteinewichtigeAufgabestaatlicherGewaltist,undausdrücklichbetont,dassJournalistinnenundJournalisten nichtgenerellvonstrafprozessualenmaßnahmenausgenommensind.auchdietätigkeitderstrafverfolgungsbehördenliegtimöffentlicheninteresse;derverhinderung undaufklärungvonstraftatenkommtimrechtsstaathohe Bedeutungzu.DemgemäßfindendieRechteausArtikel5 Absatz1Satz2GGnachArtikel5Absatz2GGihre SchrankenindenVorschriftenderallgemeinenGesetze,zu denendasstrafgesetzbuch (auch 353bStGB)unddie Strafprozessordnung gehören. DassdasStrafverfolgungsinteressegrundsätzlichhinterdas RechercheinteressederMedienzurückzutretenhat,lässt sichverfassungsrechtlichnichtbegründen (BVerfG,NJW 2003,S.1787,1793f.).Esistzudemzubeachten,dassdas InteresseaneinerwirksamenStrafverfolgungdurchverfahrensrechtlicheVorschriften,diedieErmittlungderWahrheit beschränken,empfindlichberührtwerdenkann.solchebestimmungenkönnenauchdenimrechtsstaatsprinzipbegründetenanspruchdesbeschuldigtenaufeinfairesstrafverfahrenbeeinträchtigen,weilgegenstände,aufdiesich ZeugnisverweigerungsrechteundBeschlagnahmeverbote beziehen,grundsätzlichnichtnurderanklage,sondern auchderverteidigungentzogensind.zeugnisverweigerungsrechteundbeschlagnahmeverbotestellenausnahmen vonderpflichtzurumfassendenaufklärungdermateriellen WahrheitdarundbergendieGefahr,dassdieGerichteihre EntscheidungenaufeinerunvollständigenTatsachengrundlagetreffen.DieBegründungsolcherRechtebedarfdaher stetseinerlegitimation,dievordemrechtsstaatsprinzip Bestand hat (BVerfGE 77, 65, 76). EsistAufgabedesGesetzgebers,dasSpannungsverhältnis zwischendengrundrechtenausartikel5absatz1satz2 GGunddenBedürfnisseneinerwirksamenStrafrechtspflege hier:inbezugaufdiegeheimhaltungsinteressen desstaates auszutarieren.dergesetzgebermussabwägen,obbzw.inwieweitdieerfüllungderpublizistischen AufgabeneinenVorrangderMedienfreiheitgegenüberdem InteresseaneinerrechtsstaatlichgeordnetenRechtspflege rechtfertigtundinwieweitdiepresse-undrundfunkfreiheit ihrerseitsandieseminteresseihregrenzenfindet (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1787, 1794; BVerfGE 77, 65, 77). II.Änderungen des Strafgesetzbuchs Bereitsinseiner8.LegislaturperiodehatderDeutscheBundestagdurchdieAufhebungdes 353cAbsatz1StGBa.F. (BGBl.1979IS.2324)dieStrafbarkeitderVerletzungdes DienstgeheimnissesundeinerbesonderenGeheimhaltungspflichtbegrenzt.DurchdieabgeschaffteVorschriftwurde diemitteilungunddieöffentlichebekanntmachungvonals geheimhaltungsbedürftiggekennzeichnetengegenständen durchnichtgeheimnisträgerunterstrafegestellt.dieseregelungwurdeaberalszuweitgehendbetrachtet,weildurch siedieinformationsfreiheit,insbesonderedieäußerungsfreiheitderpresse,erheblichbeeinträchtigtwurde.in 353bStGBschränktederGesetzgeberdie täterschaftliche StrafbarkeitaufPersonenein,diezurGeheimhaltungverpflichtetsind.DieseBegrenzungbewirktindirekt ebenfallseinestraffreistellungfürmedienangehörige,was durchdieneufassungdes 353bStGBabernichtgänzlich erreichtwurde.dierechtsprechungundeineverbreitete MeinunginderLiteratursindvielmehrderAuffassung, dassdurchdiemöglichkeiteinerbeihilfeamvollendeten, aberunbeendetendeliktdiestrafbarkeitauchvonnichtgeheimnisträgernaufrechterhaltenwordenist.durcheine KlarstellungderRechtslagein 353bStGBsolldeshalb einebislangverbliebenelückegeschlossenwerden.personen,dieindenmedienarbeiten,sollenalsgehilfenander VerletzungeinesDienstgeheimnissesodereinerbesonderen Geheimhaltungspflichtkünftignichtrechtswidrighandeln, wennsichderenhandlungen wieesihrerberuflichenaufgabenstellungentspricht aufdieentgegennahme,auswertungoderveröffentlichungdesgeheimnissesbzw.desgegenstandesoderdernachricht,zuderengeheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken. III.Änderungen der Strafprozessordnung DerGesetzgeberhatsichindenvergangenenLegislaturperiodenzudemdurchÄnderungenderStrafprozessordnungfürdieEinschränkungderErmittlungsbefugnisseder

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3355 StrafverfolgungsbehördengegenMedienangehörigeentschieden. Mitdemam1.Januar2008inKraftgetretenenGesetzzur NeuregelungderTelekommunikationsüberwachungundandererverdeckterErmittlungsmaßnahmensowiezurUmsetzungderRichtlinie2006/24/EGvom21.Dezember2007 (BGBl.IS.3198)wurdenweiterewichtigeVeränderungen iminteressederpresse-undrundfunkfreiheitindiestpo eingearbeitet: 1.In 160aAbsatz2StPOistvorgesehen,dassimRahmenderPrüfungderVerhältnismäßigkeitdieBetroffenheiteinesMedienangehörigendurchbeabsichtigteErmittlungsmaßnahmenbesonderszuberücksichtigenist, wennvoraussichtlicherkenntnisseerlangtwürden,über diediesepersondaszeugnisverweigerndürfte.betrifft dasverfahrenkeinestraftatvonerheblicherbedeutung, istimregelfallnichtvoneinemüberwiegendesstrafverfolgungsinteressesauszugehen.soweitgeboten,ist diemaßnahmezuunterlassenoder wennmöglich jedenfallszubeschränken.dievorgenannteregelungist auchbeiderfragezuberücksichtigen,inwieweiterlangteerkenntnisseimstrafverfahrenverwertetwerden dürfen, wenn ein Medienangehöriger betroffen war. 2.Nach 160aAbsatz4Satz1StPOsindErmittlungen zwarohnedievorstehendeneinschränkungenzulässig, wenndiezeugnisverweigerungsberechtigtepersonaufgrundbestimmtertatsachenverdächtigist,selbstander TatoderaneinerBegünstigung,Strafvereitelungoder Hehlereibeteiligtzusein.Dasgiltabergemäß 160a Absatz4Satz2StPOfürzeugnisverweigerungsberechtigteMedienangehörigeimSinnevon 53Absatz1 Satz1Nummer5StPOnur,sobaldundsoweiteinerforderlicherStrafantraggestelltodereinenotwendigeErmächtigungerteiltist.DieseEinschränkungentfaltetihre BedeutungfürdenInformantenschutzbesondersimHinblickaufdenStraftatbestandderVerletzungdesDienstgeheimnissesnach 353bStGB,derinAbsatz4die StrafverfolgungvoneinerErmächtigungabhängig macht. 3.In 97Absatz2Satz3StPO,derüber 97Absatz5Satz2 ersterhalbsatzstpoauchfürmedienangehörigegilt, wurdendieanforderungenaneineausnahmevonder grundsätzlichenbeschlagnahmefreiheitdergegenstände,dieunterdaszeugnisverweigerungsrechtfallen, verschärft.reichtebiszuminkrafttretendesänderungsgesetzeseineinfacherverdachtderbeteiligungaus,verlangtdiebestimmungindergeltendenfassung sowie 160aAbsatz4Satz1und 100cAbsatz6Satz3 StPO,dassbestimmteTatsachendenVerdachteiner Beteiligungbegründen.Zudemverweist 97Absatz5 Satz2ersterHalbsatzStPOauchauf 160aAbsatz4 Satz2StPO,sodasseineBeschlagnahmetrotzVorliegensderübrigenVoraussetzungenausgeschlossenist, soweitnichtdererforderlichestrafantraggestelltoder dienotwendigeermächtigungerteiltist. 4.Schließlichistmit 108Absatz3StPOeinespezielle RegelungzusogenanntenZufallsfundenbeiMedienangehörigengeschaffenworden,diedemInformantenschutzebenfallsinbesondererWeiseRechnungträgt. NachdieserBestimmungdürfenanlässlicheinerDurchsuchungbeieinemMedienangehörigenaufgefundene Gegenstände,aufdiesichdasZeugnisverweigerungsrechtdesMedienangehörigennach 53Absatz1Satz1 Nummer5StPOerstreckt,nurdannzuBeweiszwecken ineinemanderenstrafverfahrenverwertetwerden,wenn GegenstanddesanderenStrafverfahrenseineStraftatist, dieimhöchstmaßmitfünfodermehrjahrenfreiheitsstrafebedrohtistundbeideressichnichtumeinestraftat nach 353b StGB handelt. MitdemvorliegendenGesetzentwurfsolldieSchwellefür diebeschlagnahmevongegenständen,aufdiesichdas ZeugnisverweigerungsrechtvonMedienangehörigennach 53Absatz1Satz1Nummer5StPOerstreckt,imInteresse derpresse-undrundfunkfreiheit,insbesondereauchzur VerbesserungdesInformantenschutzes,nochmalsangehobenwerden.Wiebereitsdargestellt,setztdieausnahmsweisezulässigeBeschlagnahmedieserGegenständeschon nachgeltendemrechtgemäß 97Absatz5Satz2erster HalbsatzinVerbindungmitAbsatz2Satz3StPOvoraus, dass bestimmtetatsachen denverdachteinerstraftatbegründen.dieseregelungsollnunmehrdahingehendergänztwerden,dasseinebeschlagnahmenurdannstatthaft ist,wenndiebestimmtentatsachenaucheinen dringenden VerdachtderBeteiligungderzeugnisverweigerungsberechtigtenPersonanderTatoderaneinerBegünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei begründen. DieErhöhungderAnforderungenaneineAusnahmevonder grundsätzlichenbeschlagnahmefreiheitstelltsichnachder gebotenenabwägungnochalseinangemessenerinteressenausgleichdar.diebeschlagnahmevongegenständen,die unterdaszeugnisverweigerungsrechtfallen,bleibtbeieinem BeteiligungsverdachtgegeneinenMedienangehörigennach wievormöglich,setztabernebendenbestimmtentatsachen,diedentatverdachtbegründen undschonnach derzeitigerrechtslagevorausgesetztwerden künftigeinen erhöhtenverdachtsgradvoraus,sowieihndiestrafprozessordnungfürdenerlassvonhaftbefehlenverlangt ( 112Absatz1Satz1StPO).DamitwirdkünftiginbesondererWeise sichergestellt,dasszeugnisverweigerungsberechtigtemedienangehörigeinstrafprozessualebeschlagnahmemaßnahmennuraufderbasiseinerbereitssehrgesichertentatsachengrundlage einbezogen werden dürfen. IV.Gesetzgebungszuständigkeit DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74 Absatz1Nummer1GG (Strafrecht,gerichtlichesVerfahren untereinschlussdesstrafverfahrens). V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte; Kosten DasVorhabenwirdBund,LänderundGemeindennichtmit Mehrkostenbelasten.AuchaufderVollzugsseitewirdkein MehraufwandfürdieöffentlichenHaushalteverursacht. EbensosindwederzusätzlicheKostenfürdieWirtschaft nochauswirkungenaufdieeinzelpreise,daspreisniveau, insbesonderedasverbraucherpreisniveau,oderdieumwelt zu erwarten.

Drucksache 17/3355 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VI.Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte MitdemGesetzentwurfwerdenwederfürUnternehmen, BürgerinnenundBürgernochfüröffentlicheStellenInformationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. DerGesetzentwurfstehtimEinklangmitdenLeitgedanken derbundesregierungzurnachhaltigenentwicklungim SinnedernationalenNachhaltigkeitsstrategie.DasVorhabenstärktdiegrundgesetzlichgeschützteundfürdasFunktioniereneinerdemokratischenGesellschaftunerlässliche Pressefreiheit. VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten. VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen UnionunddenvölkerrechtlichenVerträgen,diedieBundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung von 353b StGB) IndenvergangenenJahrenisteineReihevonErmittlungsverfahrengegenMedienangehörigevorallemwegenBeihilfe ( 27StGB)zumGeheimnisverrat ( 353bStGB)eingeleitetworden.Medienangehörige,diedasihnenvonihren InformantenzugeleiteteMaterialentgegennahmen,auswertetenoderpublizierten,gerietenwiederholtindenVerdachtderBeihilfeaneinemeventuellenVergehenihrerInformanten.DieTathandlungdes 353bStGBbestehtinder OffenbarungeinesGeheimnisses (Absatz1)bzw.imGelangenlasseneinesGegenstandsodereinerNachricht,zuderen GeheimhaltungeinebesondereVerpflichtungbesteht,aneinenanderenoderimöffentlichenBekanntmachen (Absatz2) sowieeinerdarausfolgendengefährdungwichtiger öffentlicherinteressen.bei 353bStGBhandeltessichdabei um ein Amtsträger- bzw. Sonderdelikt. EinGeheimnisistdannoffenbart,wenneseinemDritten mitgeteiltwordenist.dassöffentlicheinteressendurchdie Offenbarunggefährdetwerden,wirdbeiderMitteilungan einenmedienangehörigeninderregelanzunehmensein. SobaldwichtigeöffentlicheInteressengefährdetsind,istdie Straftatvollendet.DerVerdachteinerBeihilfevonMedienangehörigenkanndeshalbdurchdenUmstandderVeröffentlichungdererhaltenenInformationennurdannbegründet werden,wenndiemöglichkeiteinersolchentatbeteiligung auchnochnachdervollendungdertatbejahtwird.nachder RechtsprechungundeinerverbreitetenAuffassunginder Literatur (vgl.insoweitnurdeninder CICERO -EntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsenthaltenenÜberblick zumstreitstand:bverfge117,244,264f.)isteinebeihilfe nachvollendungdertatbiszuihrermateriellenbeendigung möglich.gehtesdemamtsträgerumdieveröffentlichung desgeheimnissesindenmedien,sollderbruchdesdienstgeheimnissesnichtschonmitdermitteilungandenmedien- angehörigen,sondernerstzumzeitpunktderveröffent- lichungbeendetsein.dasgeschehensolldemnacherstmit derveröffentlichungabgeschlossensein.dermedienangehörigesollsichmithinauchdurcheine (bloße)veröffentlichung noch an der Tat beteiligen können. DievorgeschlageneÄnderungsiehtvor, 353bStGBum einenabsatz3azuergänzen.danachhandelnberufsgeheimnisträgernach 53Absatz1Satz1Nummer5StPO nichtrechtwidrig,wennsiezueinerverletzungeines DienstgeheimnissesodereinerbesonderenGeheimhaltungspflichtBeihilfeleisten,sofernsichdieseTeilnahmehandlung entsprechendihrerberuflichenaufgabenstellung aufdieentgegennahme,auswertungoderveröffentlichungdesgeheimnissesbzw.desgegenstandesoderder Nachricht,zuderenGeheimhaltungeinebesondereVerpflichtungbesteht,beschränkt,mithindurchdenBerufsgeheimnisträgerkeineVerstrickungindieeigentlicheGeheimnisverletzungerfolgt.Medienangehörigesollendadurchim ZeitraumnachderVollendungdes 353bStGBmöglichst umfassendgeschütztwerden.vonderregelungerfasstwerdenebenfallsmedienangehörige,diemateriallediglichentgegengenommen,abernochnichtveröffentlichthaben.inwieweitsichdiestraflosigkeitnichtbereitsausdengrundsätzendersogenanntenstraflosennotwendigenteilnahme ergebenkönnte,kanndahingestelltbleiben,dajedenfalls eineklarstellungderrechtslagevorgenommenwerdensoll. ÜberdiesdürftedieOffenbarungdesGeheimnisses,mitder dasdeliktdes 353bAbsatz1StGBvollendetwird,nicht zwingendmitderentgegennahmedesgeheimnisseszusammenfallen.auchetwaigerecherchehandlungenbiszur VeröffentlichungundsonstigeHandlungen,diederVorbereitungderVeröffentlichungdienen,sollendurchdieAlternative AuswertungdesGeheimnisses Berücksichtigung finden.weiterhinstrafbarbleibenaberinsbesondereteilnahmehandlungen,diesichaufdenzeitraumbeziehen,der vorderoffenbarungdesgeheimnissesdurchdenamtsträgerliegt,wieetwa nachwievor einedurchdenmedienangehörigenerfolgendeanstiftungzumverrat.diestrafrechtlicheverantwortlichkeitdesgeheimnisträgerswird durch die Änderung ebenfalls nicht berührt. DieBeschränkungderStrafbarkeitkonnteausdrücklichauf dieteilnahmeformderbeihilfebegrenztwerden,weilsich dieinermittlungsverfahrenbisweilenschwierigeabgrenzungzwischenbeihilfeundanstiftungnachdervollendung dertatnichtmehrstellt.soistnachderoffenbarungdes AmtsträgerseineAnstiftungnichtmehrmöglich,dader AmtsträgerseinenTatentschlussbereitsumgesetzthat.Die AusgestaltungalsRechtfertigungsgrundhatzurFolge,dass dertatverdachteinerbeihilfehandlungzu 353bStGB nichtbegründetwerdenkann.eineregelung,dienurals persönlicherstrafausschließungsgrundausgestaltetist, würdederkonstitutivenbedeutungdesartikels5absatz1 Satz2GGnurunzureichendgerechtwerden.DarüberhinauskönntesienichtdenselbenSchutzfürdieFreiheitder Medienbieten.Nach 97Absatz5Satz2StPOinVerbindungmit 97Absatz2Satz3StPOwärenämlicheine BeschlagnahmegegenübereinemMedienangehörigenals Zeugennichtausgeschlossen,wennlediglicheinpersönlicherStrafausschließungsgrundgeschaffenwürde;denn nacheinerverbreitetenauffassungreichtbereitsderverdachteinertatbestandsmäßigenundrechtswidrigenteilnahmefüreinetatbeteiligungimsinnedes 97Absatz2

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3355 Satz3StPOaus.Maßgeblichsollmithinkünftigsein,dass einstrafwürdigesverhaltennurdurchdenamtsträgeroder denzurgeheimhaltungbesondersverpflichtetenerfolgt, dergeheimeinformationenpreisgibt,nichtaberdurchden Medienangehörigen,derdiepreisgegebenenInformationen seinerberuflichenaufgabenstellungentsprechend entgegennimmt, auswertet oder veröffentlicht. Zu Artikel 2 (Änderung von 97 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz StPO) Nach 97Absatz5Satz2ersterHalbsatzinVerbindungmit Absatz2Satz3StPOgenügtderzeit (nebendemggf.erforderlichenstrafantragbzw.dervorgeschriebenenermächtigung, 97Absatz5Satz2ersterHalbsatzinVerbindungmit 160aAbsatz4Satz2StPO)einaufbestimmteTatsachen gestützter (einfacher)verdachtderbeteiligunganeiner Straftatgegeneinengemäß 53Absatz1Satz1Nummer5 StPOzeugnisverweigerungsberechtigtenMedienangehörigen,umGegenständebeiihmbeschlagnahmenzukönnen, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. DievorgeseheneErgänzungvon 97Absatz5Satz2erster HalbsatzStPOsolldenBeschlagnahmeschutzfürMedienangehörigestärken,indemsieeineBeschlagnahmeimFall derbeteiligungsregelungin 97Absatz2Satz3StPOnur nochbeieinem dringendentatverdacht gegendenmedienangehörigen zulässt. DiesesZielwirddurcheineEinschränkungderVerweisung in 97Absatz5Satz2ersterHalbsatzauf 97Absatz2 Satz3StPOdahingehenderreicht,dassdiedortnormierte BeteiligungsregelungbeizeugnisverweigerungsberechtigtenMedienangehörigenimSinnevon 53Absatz1Satz1 Nummer5StPOnuranzuwendenist,wenndie bestimmten Tatsachen einen dringendenverdacht derbeteiligungdes zeugnisverweigerungsberechtigtenmedienangehörigenbegründen.mitdembegriffdes dringendenverdachts wird derfürdenerlassvonhaftbefehlengemäß 112Absatz1 Satz1StPOvorausgesetzteVerdachtsgradübernommen. DringenderVerdacht bedeutetfolglich,dasseinegroße WahrscheinlichkeitfürdieBeteiligungdeszeugnisverweigerungsberechtigtenMedienangehörigenbestehenmuss (vgl.graf,in:karlsruherkommentarzurstpo,6.auflage, 112 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10 Drucksache 17/3355 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekostengeprüft,diedurchInformationspflichten begründet werden. MitdemGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürdie Wirtschaft,dieVerwaltungundBürgerinnenundBürger eingeführt,geändertoderaufgehoben.esentstehenkeine neuenbürokratiekostenfürwirtschaft,verwaltungsowie Bürgerinnen und Bürger. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragesdaherkeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.

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