Praxis der medizinischen Altersfeststellung bei minderjährigen Asylsuchenden

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/918 19. Wahlperiode 26.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 19/690 Praxis der medizinischen Altersfeststellung bei minderjährigen Asylsuchenden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Debatte um medizinische Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden flammte nach einem mutmaßlich von einem aus Afghanistan geflüchteten Jugendlichen begangenen Mord in der Kleinstadt Kandel am 27. Dezember 2017 erneut auf. Unionspolitiker erhoben Forderungen nach verpflichtender Altersbestimmung bei minderjährigen Schutzsuchenden. So forderte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU): Wir brauchen eine strikte Regelung für eine medizinische Altersüberprüfung von allen ankommenden Flüchtlingen, die nicht klar als Kinder zu erkennen sind (www.zeit.de/politik/ deutschland/2017-12/kandel-csu-politiker-verlangen-medizinische-alterspruefung). Eine solche flächendeckende und verpflichtende Altersfeststellung birgt nach Auffassung der Fragesteller sowohl verfassungsrechtliche als auch medizinische Probleme. In Bezug auf die Praxis der Altersbestimmung durch eine radiologische Untersuchung der Handwurzelknochen wies unter anderem der Präsident der Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, darauf hin, dass Röntgen ohne medizinische Indikation ein Eingriff in das Menschenwohl und die körperliche Unversehrtheit sei (www.zeit.de/politik/deutschland/2018-01/asylbewerber-aerztealterstests-fluechtlinge-aerztekammer-frank-ulrich-montgomery). Die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages beschreiben in ihrer Ausarbeitung Zuständigkeitsfragen zur Altersbestimmung bei minderjährigen Ausländern und zum Eintritt der Volljährigkeit (WD 3-3000-044/16, S. 6) ein in Hamburg praktiziertes gestaffeltes Verfahren zur Altersfeststellung, bei dem der erste Schritt die Untersuchung körperlicher Reifezeichen sei, darauf folgten zahnärztliche und im letzten Schritt radiologische Untersuchungen. In den einzelnen Bundesländern scheint es jedoch abweichende Praxen zu geben. Wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in ihrer Ausarbeitung bestätigen, ist die gesetzmäßige Verhältnismäßigkeit von Genitaluntersuchungen wie auch von Röntgenuntersuchungen höchst umstritten und eine starke Stimme in der juristischen Literatur sehe solche Röntgenuntersuchungen grundsätzlich als verfassungsrechtlich bedenklich an und hielte sie insbesondere aufgrund der großen Streuweite der Ergebnisse nicht, jedenfalls nicht als den alleinigen Maßstab zur Altersbestimmung, für zulässig (Sachstand WD 3 3000 008/18, S. 4). Eine vergleichende Studie des Europäischen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 19/918 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) kam zu den Praxen der Altersfeststellung in den EU-Ländern zu der Auffassung, dass keine der bisher angewandten Methoden mit Sicherheit das genaue Alter einer Person bestimmen könne (EASO, Handbuch Praxis der Altersbestimmung in Europa, Dezember 2013, S. 6). Aus medizinischer und medizinethischer Sicht werden die Bedenken gegen die Altersfeststellungsdiagnostik bestätigt und deren unzuverlässige Ergebnisse aufgezeigt. So sieht die Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer eine Untersuchung mit Röntgenstrahlen oder vergleichbaren Methoden als unverhältnismäßig an und verweist auf die geringe Zuverlässigkeit der dadurch ermittelten Altersangaben. So könne ein adultes Handskelett bereits mit 15 Jahren vorliegen, dagegen könnten auch 20-[J]ährige noch immature Zahnreifestadien haben, fassen die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages die Angaben der Ethikkommission zusammen. Der Deutsche Ärztetag hat in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, dass Alterseinschätzungen durch Röntgen oder Computertomografie bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UmF) medizinisch nicht vertretbar sind, und die European Academy of Pediatrics empfahl im Jahr 2015 allen europäischen Kinderärzten, nicht bei Altersfeststellungsverfahren mitzuwirken (vgl. WD 9-3000-001/18 vom 25. Januar 2018). Die Fragesteller ziehen aus den genannten Einwänden und der Unzuverlässigkeit einer Altersfeststellung die Schlussfolgerung, dass eine verbindliche Altersfeststellungsuntersuchung von Flüchtlingen aus ethischer, medizinischer und rechtlicher Sicht abzulehnen ist. 1. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen zur Einführung einer Praxis der flächendeckenden Altersfeststellung bei minderjährigen Flüchtlingen, wenn ja welche, und im Kontext welcher Behörden? Bereits nach geltender Rechtslage erfolgt bei unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen eine flächendeckende Altersfeststellung gemäß 42f Absatz 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 2. Welche Methoden der Altersfeststellung werden bei eingereisten minderjährigen Flüchtlingen nach Kenntnis der Bundesregierung angewandt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapieren festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme werden im Rahmen einer intensiven pädagogischen bzw. psychologischen Beurteilung insbesondere die physische Erscheinung sowie das Verhalten des Betroffenen bewertet. Daneben können Auskünfte jeder Art eingeholt werden, z. B. Beteiligte angehört und/oder Zeugen und Sachverständige befragt werden. Ärztliche Untersuchungen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen zu veranlassen. Liegt ein Zweifelsfall vor, so hat das Jugendamt keinen Ermessensspielraum und die Veranlassung der ärztlichen Untersuchung ist zwingend ( 42f Absatz 2 SGB VIII).

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/918 Zu den medizinischen Methoden gehören unterschiedliche ärztliche Untersuchungen bzw. Maßnahmen wie die Begutachtung der Zahnreife oder auch die allgemeine Beurteilung der körperlichen Reife. Zum Einsatz kann aber auch Röntgendiagnostik bei Zähnen und Handwurzelknochen bzw. Händen und Schlüsselbeinen kommen. Grundsätzlich ist die ärztliche Untersuchung mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen. Die Praxis der Rechtsanwendung in den Ländern in Bezug auf die Altersfeststellung wird Gegenstand des Berichts der Bundesregierung zu dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher gemäß 42e SGB VIII sein. 3. Welche Unterschiede gibt es bzgl. der Praxis der Altersfeststellung nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den einzelnen Bundesländern? Die Ausführung des 42f SGB VIII zur Altersfeststellung ist gemäß den Artikeln 30 und 83 des Grundgesetzes (GG) eine Aufgabe der Länder. Nach bisheriger Kenntnis ist die Handhabung nicht einheitlich. Im Übrigen wird auf den dritten Absatz der Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über vergleichende Studien zur Altersfeststellung, und welche Konsequenzen zieht sie für die Praxis der Altersfeststellung daraus (insbesondere auch aus der in der Eingangsbemerkung zitierten Studie des EASO, der zufolge keine Methode sichere Ergebnisse liefere)? Das gegenwärtig zuverlässigste Vorgehen zur Altersfeststellung ist eine Kombination aus psychologischen, pädagogischen und medizinischen Methoden. Auch im internationalen Raum wird dieses Vorgehen als zuverlässigstes Verfahren zur Altersfeststellung erachtet. Durch keine Methode der Altersfeststellung ist es möglich, das Lebensalter eines Menschen genau zu ermitteln. Ziel der Altersfeststellung, wie sie im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gemäß 42f SGB VIII diesen Erkenntnissen entsprechend durchzuführen ist (vgl. auch die Antwort zu Frage 2), ist es, die Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit einer Person festzustellen. Die Feststellung des Lebensalters erfolgt unter Achtung der Menschenwürde und der körperlichen Integrität der Kinder und Jugendlichen. 5. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die durchschnittliche, minimale und maximale Differenz zwischen dem von den Betroffenen selbst angegebenen und dem medizinisch ermittelten Alter im Rahmen von angeordneten Altersfeststellungen, und in wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in einer Altersfeststellung als unteres Ende der Altersspanne 18 angegeben (falls nur Daten für einen Teilbereich, wie etwa Anordnungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die Bundespolizei vorliegen, bitte ebenfalls angeben, bitte nach festgestellten, auch ungefähren Geburtsjahrgängen aufschlüsseln)?

Drucksache 19/918 4 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 6. Welche Behörden ordneten im letzten Jahr die Altersfeststellungen nach Kenntnis der Bundesregierung in jeweils wie vielen Fällen an, und wie gestaltete sich in diesen Fällen die allfällig festgestellte Diskrepanz zu dem von den Betroffenen selbst angegebenen Alter? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Über die Ergebnisse von Altersfeststellungen liegen keine bundesweit belastbaren Daten vor. Im Übrigen wird auf den dritten Absatz in der Antwort zu Frage 2 und auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 7. In welchen Fällen und nach welchen Kriterien ordnen Bundesbehörden bei eingereisten Minderjährigen Altersfeststellungen an, und wie viele sind im letzten Jahr von Seiten welcher Bundesbehörde erfolgt? Die Altersfeststellung obliegt gemäß 42f SGB VIII den Jugendämtern. Die Durchführung von Altersfeststellungen durch Bundesbehörden erfolgt nicht. 8. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung hinsichtlich der Genauigkeit medizinischer Altersfeststellungsverfahren (bitte nach gängigen Methoden aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 9. Inwiefern hält die Bundesregierung eine Röntgenuntersuchung der Handwurzel für ausreichend zur Altersfeststellung, insbesondere vor dem Hintergrund einer in Gutachten immer wieder festgestellten durchschnittlichen Ungenauigkeit zwischen 14 Monaten und fünf Jahren (vgl. www.asyl.at/ adincludes/dld.php?datei=210.07.ma,dok36ausderhandgelesen.pdf)? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 10. Haben Bundesbehörden bei der Erteilung von Aufträgen zur Altersfeststellung auch die Untersuchungsmethode vorgegeben, falls ja, welche, und falls nein, wie vereinbart sich dies mit den in der Eingangsbemerkung beschriebenen rechtlichen Kommentierungen? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Ergebnisse von Altersfeststellungen in den Bundesländern? Es wird auf den dritten Absatz in der Antwort zu Frage 2 und auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 12. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, inwieweit bei Durchführung medizinischer Altersfeststellungsverfahren der sozioökonomische Hintergrund der Probanden stets mit erfasst wird? Wie wird verfahren, wenn die Probanden sich zu diesem Thema nicht äußern?

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/918 13. Ist der Bundesregierung bekannt, inwiefern bei der zahnmedizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung Vergleichsgruppen derselben Ethnie herangezogen werden (was nach Angaben der WD eine gängige medizinische Anforderung sei, vgl. WD 9-3000-001/18, S. 7) (bitte ggf. ausführen)? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. 14. Ist der Bundesregierung bekannt, dass in Bezug auf die Handuntersuchung zu berücksichtigen ist, dass auch bei vollständiger Verknöcherung der Wachstumsfugen ein Alter von unter 18 Jahren möglich ist, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus für die Zuverlässigkeit einer entsprechenden Altersfeststellung? 15. Ist der Bundesregierung bekannt, dass gegen die Untersuchung der Schlüsselbeine eingewandt wird, dass es für einige Altersklassen zu wenige Probandenzahlen und somit keine zuverlässigen Mittelwerte gebe und beim selben Individuum zwischen der rechten und der linken Wachstumsfuge des Schlüsselbeins Unterschiede in der Altersdefinition von bis zu drei Jahren auftreten, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 16. Ist der Bundesregierung bekannt, dass in Bezug auf die Handuntersuchung weiter eingewandt wird, dass die am häufigsten angewandte Methode auf einer Referenzpopulation aus den 1930er Jahren basiert, die Knochen heute vermutlich aufgrund besserer Ernährung aber auf ein höheres Lebensalter schließen lassen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. 17. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Evaluation der gängigen Altersfeststellungsverfahren anzuregen und sich an der Finanzierung zu beteiligen, und wenn ja, in welchem politischen und finanziellen Rahmen? Sind entsprechende Vorstöße in den Bund-Länder-Gremien beabsichtigt (bitte angeben, in welchen)? Es wird auf den dritten Absatz in der Antwort zu Frage 2 verwiesen. Aus den Ergebnissen des Berichts wird eventuell weiterer Handlungsbedarf abgeleitet. 18. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, bei einer Altersfeststellungsuntersuchung exakt zu bestimmen, ob ein Proband 13 oder 14 Jahre alt ist, bzw. 17 oder 18 (wenn ja, bitte die Methode benennen und Quellen angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Drucksache 19/918 6 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 19. Entspricht es nach Rechtsauffassung der Bundesregierung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, bei sämtlichen jungen Flüchtlingen (außerhalb von Strafverfahren) unter Anwendung von Röntgenuntersuchungen oder einer Untersuchung der Geschlechtsreife eine Altersfeststellung vorzunehmen, auch wenn kein konkreter Verdacht auf falsche Angaben seitens des Flüchtlings vorliegt (bitte begründen)? Welche Schlussfolgerungen ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung aus der jeweils unterschiedlichen Eingriffsintensität der verschiedenen Altersfeststellungsmethoden hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgebotes insbesondere auch vor dem Hintergrund der nachweislichen Ungenauigkeit der Altersfeststellungsverfahren? Das nach aktueller Rechtslage geltende gestufte Verfahren der Altersfeststellung bei unbegleiteten Minderjährigen trägt gerade dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 4 verwiesen. 20. Welche Mechanismen sollen die von einer Altersfeststellung Betroffenen vor negativen Rechtsfolgen einer fälschlichen, mindestens aber unzuverlässigen höheren Einstufung ihres Lebensalters schützen? Reicht nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Fall die Wahl des Mindestalters als rechtsrelevant aus, insbesondere in Fällen, in denen das als Untersuchungsergebnis postulierte Mindestalter im Grenzbereich, z. B. von 18 Jahren, liegt? 21. Inwiefern können nach Auffassung der Bundesregierung derzeit gegen das Ergebnis einer medizinischen Altersfeststellungsuntersuchung Rechtsmittel eingelegt werden? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Ergebnisse der Untersuchungen können inzident im Wege des Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme nach 42a SGB VIII oder der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII bzw. im Asylverfahren überprüft werden. 22. Welche Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei Durchführung der verschiedenen Altersfeststellungsverfahren (bitte Durchschnittswerte je nach Methode angeben)? Über die Kosten einzelner Untersuchungsverfahren liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 23. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei derzeit gängigen Altersfeststellungsverfahren im Rahmen des Asylrechts (außerhalb von Strafverfahren) ein Mindestalter oder (alternativ) ein wahrscheinlichstes Alter festgestellt (bitte soweit möglich die Häufigkeit angeben)? Die Altersfeststellung (außerhalb des Strafverfahrens) wird durch die Jugendämter im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme durchgeführt. Das BAMF übernimmt im Rahmen des Asylverfahrens in der Regel das festgestellte Alter und die sonstigen Daten bei der Antragstellung aus dem Clearingverfahren der Jugendämter.

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