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Transkript:

Vorsitzender Willi Mück Rentenreformen 2001 und 2004 Neue Wege in der Alterssicherung Stuttgart, Februar/Mai/ In den Jahren 2001 und 2004 ist in zwei großen Rentenreformen das deutsche Alterssicherungssystem grundlegend verändert worden. Die Rentenreform 2001 brachte den Einstieg in die kapitalgedeckte Zusatzversorgung und die Rentenreform 2004 den schrittweisen Umstieg von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung sowie die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenformel. Inhalt 1. EINFÜHRUNG... 2 2. DAS DREI-SCHICHTEN-MODELL DES VERSORGUNGSSYSTEMS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND... 2 2.1 DAS DREI-SÄULEN-MODELL DER VERGANGENHEIT... 2 2.2 DAS NEUE DREI-SCHICHTEN-MODELL... 3 3. DIE STEUERSYSTEMATIK DES DREI-SCHICHTEN-MODELLS... 3 3.1 NACHGELAGERTE BESTEUERUNG... 4 3.2 VORGELAGERTE BESTEUERUNG... 4 3.3 SONDERREGELUNGEN FÜR KAPITALLEISTUNGEN... 4 4. WAS IST DIE PERSÖNLICH RICHTIGE VORSORGEART?... 4 5. DIE STEUERRECHTLICHEN BEDINGUNGEN DES DREI-SCHICHTEN-MODELLS DES VERSORGUNGSSYSTEMS... 4 5.1 SCHICHT 1 BASISVERSORGUNG... 5 5.1.1 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER BEITRÄGE ( 10 ABSATZ 1 NUMMER 2 UND 3 ESTG)... 5 5.1.2 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER LEISTUNGEN ( 22 NUMMER 1 SATZ 3A ESTG)... 6 5.2 SCHICHT 2 ZUSATZVERSORGUNG: BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE (BETRAVG)... 6 5.2.1 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER BEITRÄGE... 7 5.2.2 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER LEISTUNGEN... 8 5.3 SCHICHT 2 ZUSATZVERSORGUNG: ZULAGENRENTE (RIESTERRENTE)... 8 5.3.1 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER BEITRÄGE/ZULAGENFÖRDERUNG... 8 5.3.2 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER LEISTUNGEN... 8 5.4 SCHICHT 3 SONSTIGE VERSORGUNG: SONSTIGE SOZIALVERSICHERUNGEN, UNFALL-, HAFTPFLICHT- UND RISIKOVERSICHERUNGEN; ERWERBS- UND BERUFSUNFÄHIGKEITSABSICHERUNG; ALTVERTRÄGE (VOR 2005 ABGESCHLOSSEN) DER PRIVATEN RENTEN- UND LEBENSVERSICHERUNGEN... 9 5.4.1 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER BEITRÄGE... 9 5.4.2 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER LEISTUNGEN AUS KRANKEN-, PFLEGE-, UNFALL-, HAFTPFLICHT- UND ARBEITSLOSENVERSICHERUNG... 9 5.4.3 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER LEISTUNGEN AUS ERWERBS- UND BERUFSFÄHIGKEITSVERSICHERUNGEN... 9 5.4.4 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER LEISTUNGEN AUS RISIKOVERSICHERUNGEN FÜR DEN TODESFALL9 5.4.5 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER LEISTUNGEN AUS ALTVERTRÄGE DER PRIVATEN LEBENS- UND RENTENVERSICHERUNGEN... 10 5.5 SCHICHT 3 SONSTIGE VERSORGUNG: NEUVERTRÄGE (SEIT 2005 ABGESCHLOSSEN) DER PRIVATEN RENTEN- UND LEBENSVERSICHERUNGEN AUßERHALB DER BASIS- UND ZUSATZVERSORGUNG... 10 5.5.1 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER BEITRÄGE... 10 13.12.2006 Seite 1 von 14 u.di/vw 1.3 Nr. 1/06

5.5.2 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER RENTENLEISTUNGEN... 10 5.5.3 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER KAPITALLEISTUNGEN... 10 6. HARTZ IV ARBEITSLOSENGELD II... 11 6.1 ANRECHNUNGSFREIE ALTERSVORSORGEBEITRÄGE... 11 6.2 ANRECHENBARE ALTERSVORSORGEBEITRÄGE... 11 6.3 ANRECHENBARE EINKOMMEN UND VERMÖGEN/HINZUVERDIENSTGRENZEN... 12 1. Einführung Die Rentenreform 2001 mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) und dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) hat einen ersten konsequenten Schritt in Richtung kapitalgedeckter Zusatzversorgung gebracht, die gleichzeitig auch Ersatzfunktion (Ausgleichsfunktion) hat für das sinkende Leistungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenreform des Jahres 2004 mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat die mit der Rentenreform 2001 eingeschlagene Neuausrichtung der Alterssicherung konsequent weiter entwickelt. Ging es bei der Rentenreform 2001 ganz wesentlich darum, das anfällige umlagefinanzierte System der gesetzlichen Rentenversicherung zu entlasten und es um kapitalgedeckte Komponenten mit steuerlicher Förderung oder staatlichen Zulagen zu ergänzen, so liegt das Kernelement der Rentenreform 2004 darin, die Alterssicherung schrittweise von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung umzustellen (AltEinkG) und die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig zu sichern (RVNachhaltigkeitsG). Mit der schrittweisen Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung werden für jüngere Menschen finanzielle Freiräume geschaffen, um ergänzend zur gesetzlichen Rente oder zu sonstigen Versorgungsansprüchen für das Alter vorsorgen zu können. Das RVNachhaltigkeitsG hat folgende Ziele: Der langfristig zu erwartende Anstieg des Beitragssatzes soll gedämpft werden. Die Beiträge sollen auf lange Sicht bezahlbar bleiben und die Renten so sicher gemacht werden, wie das in einer sich verändernden Gesellschaft möglich ist. Zielgrößen des Gesetzes: Der im Jahr 2004 bei 19,5 Prozent liegende Beitragssatz soll 2020 nicht höher sein als 20 Prozent, 2030 nicht höher als 22 Prozent. Das Mindest- Rentenniveau soll 2020 nicht unter 46 Prozent liegen, 2030 nicht unter 43 Prozent. Dabei handelt es sich um das Nettorentenniveau vor Steuern. Dazu wurden vor allem leistungseinschränkende Regelungen eingeführt (Jörg Kramer, DAngVers 9/04). 2. Das Drei-Schichten-Modell des Versorgungssystems der Bundesrepublik Deutschland Durch die Altersvorsorge wird für die Zeit vorgesorgt, in der der Einzelne seinen Lebensunterhalt nicht mehr (voll) aus einer Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Mit dem Erreichen eines bestimmten Alters (Regelaltersgrenze: zurzeit 65. Lebensjahr) wird dies grundsätzlich unterstellt. Die Altersvorsorge muss so ausgerichtet sein, dass sie die Alterssicherung, die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos und die Hinterbliebenenversorgung umfasst. 2.1 Das Drei-Säulen-Modell der Vergangenheit In der Bundesrepublik Deutschland beruhte bis Ende 2004 die Altersvorsorge auf drei Säulen: 13.12.2006 Seite 2 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

1. Säule: Gesetzliche Rentenversicherung. 2. Säule: Betriebliche Altersvorsorge. 3. Säule: Private Altersvorsorge. Durch die Rentenreform 2004 wurde das Drei-Säulen-Modell ab 2005 vom Drei-Schichten- Modell abgelöst. 2.2 Das neue Drei-Schichten-Modell Seit 2005 gliedert sich das Versorgungssystem in drei Schichten: Schicht 1: Die Basisversorgung Sie umfasst die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen und die privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen. Zu diesem Bereich gehört auch die Beamtenversorgung, für die allerdings keine Beiträge zu entrichten sind. Schicht 2: Die Zusatzversorgung Sie besteht aus der Betrieblichen Altersvorsorge und der ZulagenRente (RiesterRente). Schicht 3: Die Sonstige Versorgung Dazu gehören sonstige Sozialversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Risikoversicherungen mit Leistungen ausschließlich für den Todesfall sowie private Lebens- und Rentenversicherungen, die nicht unter Schicht 1 oder 2 fallen. 3. Die Steuersystematik des Drei-Schichten-Modells Im Versorgungssystem gelten unterschiedliche Besteuerungsformen. Die staatliche Förderung der Altersvorsorge besteht im Kern in der nachgelagerten Besteuerung. Diese ist verbunden mit einem Progressionseffekt und einem Zinseffekt. Progressionseffekt: Im Rentenalter ist der Steuersatz regelmäßig niedriger als in der Ansparphase. Zinseffekt: In der Ansparphase erzielte Steuerersparnisse können über einen langen Zeitraum verzinslich angelegt werden. Je nach Schicht ist die Besteuerung unterschiedlich angelegt. Nachfolgend die Unterscheidung auf einen Blick. Schicht 1: Nach dem Prinzip kommunizierender Röhren erfolgt eine schrittweise Umstellung von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung. Schicht 2: Hier gilt grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung. Eine Ausnahme gilt für die umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst (VBL/ZVK), die vorgelagert besteuert werden (Pauschalbesteuerung; 40b EStG). Dies gilt auch für Altfälle der vorgelagert pauschalbesteuerten Direktversicherung und Pensionskassenzusage, für die es Vertrauensschutzregelungen gibt. 13.12.2006 Seite 3 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

Schicht 3: Für die hierunter fallenden Vorsorgemaßnahmen gilt die vorgelagerte Besteuerung. Die Beiträge sind nicht bei allen Maßnahmen als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar. 3.1 Nachgelagerte Besteuerung Alterseinkünfte werden erst dann besteuert, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufließen, also mit Rentenbeginn. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase unversteuert. 3.2 Vorgelagerte Besteuerung Die Beiträge zur Altersvorsorge werden aus Nettoeinkommen (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) finanziert. Die späteren laufenden Leistungen werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil hängt vom Lebensalter bei Leistungsbeginn ab. Seit 2005 gelten für die Ertragsanteile neue Werte: Die früheren Ertragsanteile wurden reduziert, da für deren Berechnung nur ein Zins von drei Prozent statt früher fünf Prozent eingerechnet und eine höhere Lebenserwartung (Sterbetafel) unterstellt wird. Beispiele: Rentenbeginn mit vollendetem 55. Lebensjahr Ertragsanteil 26 Prozent (bisher 37 Prozent); 60. Lebensjahr 22 Prozent (32 Prozent); 65. Lebensjahr 18 Prozent (27 Prozent). Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten werden zeitlich begrenzt geleistet und mit dem Ertragsanteil besteuert, der sich nach der Dauer der Rentenzahlung richtet. 3.3 Sonderregelungen für Kapitalleistungen Die Erträge aus privaten Renten- und Kapitallebensversicherungen sind steuerpflichtig. Diese Regelung gilt für Verträge, die seit dem Jahr 2005 abgeschlossen werden. Die Erträge ermitteln sich aus der Ablaufleistung minus Beitragssumme. Erfolgt die Auszahlung nach dem vollendeten 60. Lebensjahr und beträgt die Laufzeit des Vertrages mindestens zwölf Jahre, so unterliegen die Kapitalerträge nur zur Hälfte der Besteuerung. Die Kapitalleistung aus der Risikoabsicherung für den Todesfall ist steuerfrei. 4. Was ist die persönlich richtige Vorsorgeart? Aus persönlichen Gründen kann eine private Rentenversicherung eine sinnvolle Lösung sein, wenn man sich nicht den Restriktionen der Basis- oder Zusatzversorgung aussetzen will (z.b. keine oder nur eingeschränkte Kapitaloption) oder die Ertragsanteilbesteuerung der Leistungen im Einzelfall vorteilhafter ist. Es hängt jeweils von den persönlichen Verhältnissen und Wünschen ab, welcher Weg beschritten wird. Dazu wird man im Einzelfall die zur Verfügung stehenden Vorsorgemöglichkeiten und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile genau prüfen und vor dem Hintergrund persönlicher Präferenzen abwägen und entscheiden. 5. Die steuerrechtlichen Bedingungen des Drei-Schichten-Modells des Versorgungssystems Für die steuerliche Behandlung der Beiträge zur Schicht 1 und Schicht 3 gilt folgendes: 13.12.2006 Seite 4 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

Sollten die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten nach altem Recht günstiger sein als nach den Bestimmungen des AltEinkG, wird die Finanzverwaltung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer eine Günstigerprüfung durchführen. Die Günstigerprüfung wird nicht getrennt für die Aufwendungen zur Basisversorgung und zur sonstigen Versorgung durchgeführt, sondern insgesamt für die beiden Aufwendungen zusammen. Die Möglichkeit der Günstigerprüfung wird in den Jahren 2011 bis 2019 durch abnehmende Höchstbeträge abgeschmolzen. 5.1 Schicht 1 Basisversorgung Für die Basisversorgung wurde zum 1. Januar 2005 die schrittweise Freistellung der Beiträge von der Steuerpflicht während der Erwerbsphase eingeführt und im Gegenzug ebenfalls schrittweise die volle Besteuerung der daraus resultierenden Einnahmen im Rentenalter (nachgelagerte Besteuerung). Dafür gelten Übergangsregelungen nach dem Prinzip kommunizierender Röhren. Bei den steuerlich geförderten Vorsorgemaßnahmen der Basisversorgung muss es sich um solche handeln, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersvorsorge verwendet werden. Es muss sich also um Leibrenten mit folgenden Merkmalen handeln: Die Versicherung muss die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen, die Leistungen dürfen erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden und die entstandenen Versorgungsanwartschaften dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar sein (nicht in einem Betrag ausgezahlt werden). Diese Merkmale erfüllen folgende Leibrenten: Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungen, Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen und die seit 2005 neu eingeführten privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen (BasisRente). Zur Basisversorgung zählen auch die Beamtenpensionen. Allerdings handelt es sich nicht um Leibrenten, weil hierfür keine Beiträge gezahlt werden. 5.1.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge ( 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 EStG) Die Beiträge zur Basisversorgung sind als Sonderausgaben nach einem Stufenplan bis maximal 20.000 EUR (verheiratete 40.000 Euro) jährlich abziehbar. Anzurechnen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ein vergleichbarer steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers oder ein fiktiver Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Personen, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersvorsorge erwerben (z.b. Beamte). Im ersten Jahr (2005) sind 60 Prozent der Beiträge abziehbar. Der Wert von 60 Prozent steigt in den folgenden Jahren um jeweils zwei Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 der Wert von 100 Prozent erreicht ist. Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf den Sonderausgabenabzug. Damit durch die Systemumstellung niemand schlechter gestellt wird, nimmt die Finanzverwaltung bis 2019 eine sogenannte Günstigerprüfung vor, bei der festgestellt wird, ob der Sonderausgabenabzug nach altem Recht ( 10 IVa EStG) oder neuem Recht günstiger ist. Ab 2011 wird der Vorwegabzug nach altem Recht sukzessive mit sinkenden Beiträgen berücksichtigt. 13.12.2006 Seite 5 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

5.1.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen ( 22 Nummer 1 Satz 3a EStG) Seit 2005 werden Rentenleistungen aus der Basisversorgung abhängig vom Jahr des Rentenbeginns mit mindestens 50 Prozent der nachgelagerten Besteuerung unterworfen. Im Rahmen eines Stufenplans (Übergangsregelung) steigt der zu versteuernde Anteil bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent. Dabei gilt das Kohortenprinzip: Der steuerfreie Teil des auf den Rentenbeginn folgenden Jahres wird Zeitlebens festgeschrieben; Rentenerhöhungen werden grundsätzlich zu 100 Prozent besteuert. 5.2 Schicht 2 Zusatzversorgung: Betriebliche Altersvorsorge (BetrAVG) Die Betriebliche Altersvorsorge gemäß BetrAVG gehört zur Zusatzversorgung. Hier wurde durch die Rentenreform 2004 mit der Einbeziehung der Direktversicherung in die Steuerfreiheit des 3 Nr. 63 EStG und der Abschaffung der Pauschalbesteuerung ( 40b EStG) in der Direktversicherung und der kapitalgedeckten Pensionskasse ab 2005 grundsätzlich zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Dies gilt nicht für die umlagefinanzierten Pensionskassen im öffentlichen Dienst (VBL/ZVK). Für pauschalbesteuerte Altverträge der Direktversicherung und Pensionskassen (vor dem 1. Januar 2005 arbeitsrechtlich erteilte Versorgungszusagen) besteht Vertrauensschutz: Es kann bei der pauschalen Besteuerung ( 40b alt) bleiben (siehe unten). Neben den bisher schon nachgelagert besteuerten Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse sowie den durch die Rentenreform 2001 eingeführten Durchführungsweg Pensionsfonds, wurde auch der seit der Rentenreform 2001 nachgelagert besteuerte Durchführungsweg kapitalgedeckte Pensionskasse seit 2005 komplett und der Durchführungsweg Direktversicherung erstmals in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen ( 3 Nr. 63 EStG). Als Ersatz für den Wegfall der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in den kapitalgedeckten Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse (1.752 EUR bzw. 2.148 EUR bei Durchschnittsbildung) nach 40b EStG alt wurde für diese Durchführungswege und den Pensionsfonds das Volumen der steuerfreien Beitragszahlung des 3 Nr. 63 EStG von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung/West (BBG) um einen Festbetrag von 1.800 EUR erhöht. Bei den umlagefinanzierten Pensionskassen VBL und ZVK des öffentlichen Dienstes bleibt es bei der vorgelagerten Pauschalbesteuerung ( 40b EStG). Man unterscheidet zwischen den Durchführungswegen Unterstützungskasse ( 4d EStG) und Direktzusage ( 6a EStG), für die der Betrieb im Leistungsfall mit eigenen Mitteln einzustehen hat, wenn er nicht durch Rückdeckung Vorsorge getroffen hat, den versicherungsförmigen kapitalgedeckten Durchführungswegen ( 3 Nummer 63) Pensionskasse ( 4c EStG), Direktversicherung ( 4b EStG) und Pensionsfonds ( 4e EStG) und dem umlagefinanzierten ( 40b EStG) Durchführungsweg Pensionskasse im öffentlichen Dienst (VBL/ZVK; 18 BetrAVG). Schließlich kann auch die ZulagenRente (RiesterRente) betriebsrentenrechtlich durchgeführt werden ( 1a Absatz 3 BetrAVG). Das ist aber kein empfehlenswerter Weg. 13.12.2006 Seite 6 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

5.2.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge Bei den Beiträgen zur Betrieblichen Altersvorsorge gilt folgende Unterscheidung: Steuerliche Freistellung der Betriebsausgaben für Beiträge zu Rückdeckungsversicherungen bei den Durchführungswegen Direktzusage ( 6a EStG) und Unterstützungskasse ( 4d EStG). Beim Arbeitnehmer handelt es sich nicht um Arbeitslohn, da kein Zufluss vorliegt. Somit besteht keine Lohnsteuerpflicht. Freistellung der Beiträge von der Lohnsteuerpflicht nach 3 Nr. 63 EStG für die kapitalgedeckten versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionskasse ( 4c EStG), Pensionsfonds ( 4e EStG), Direktversicherung ( 4b EStG). Vertrauensschutz für Altfälle der pauschalbesteuerten Direktversicherung und Pensionskassen: Für vor dem 1. Januar 2005 erteilte Versorgungszusagen einer Direktversicherung konnte auf Antrag des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit des 3 Nr. 63 EStG verzichtet und die Pauschalbesteuerung fortgesetzt werden. Der Antrag war vor der ersten Beitragszahlung im Jahr 2005, spätestens aber bis zum 30. Juni 2005 schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Beim Arbeitgeberwechsel ist der Antrag bis zur ersten Beitragszahlung erneut zu stellen. Bei Pensionskassen ist das Antragsverfahren entfallen. Steuerpflichtige Beiträge zu den umlagefinanzierten Pensionskassen VBL und ZVK im öffentlichen Dienst: Es besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ( 40b EStG). Eigenbeträge des Arbeitnehmers aus versteuertem Arbeitsentgelt (zur Ergänzung/ Mitfinanzierung eines Arbeitgeberbeitrages oder Aufstockung einer Entgeltumwandlung) in den kapitalgedeckten Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ( 1 Absatz 2 Nummer 4 BetrAVG). Eigenbeiträge aus Nettoeinkommen zur Fortführung der Vorsorge aus Entgeltumwandlung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und Wegfall der Entgeltzahlung ( 1a Absatz 4 BetrAVG). Eigenbeiträge aus Nettoeinkommen zur Fortsetzung der Vorsorge aus Entgeltumwandlung beim Ausscheiden aus dem Betrieb in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ( 1b Absatz 5 Nummer 2 BetrAVG). Innerhalb bestimmter Grenzen können Abfindungszahlungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Aufbau kapitalgedeckter Betrieblicher Altersvorsorge genutzt werden ( 3 Nummer 63 EStG). Die Steuerfreiheit des 3 Nr. 63 EStG bezieht sich nur auf eine lebenslange Altersvorsorge. Allein die Möglichkeit eine Kapitalauszahlung zu wählen führt nicht zur Versagung der Steuerfreiheit der Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG. Entscheidet sich der Arbeitnehmer allerdings zugunsten einer Kapitalauszahlung, so sind von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des 3 Nr. 63 EStG nicht mehr erfüllt und die Beiträge sind aus versteuertem Arbeitsentgelt zu zahlen, es sei denn, die Ausübung des Wahlrechts erfolgt im letzten Jahr vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. 13.12.2006 Seite 7 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

5.2.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen Die Leistungen aus steuerfreien Beiträgen der Betrieblichen Altersvorsorge sind der nachgelagerten Besteuerung unterworfen. Für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage gilt 19 Absatz 2 EStG (abgezogen wird ein im Zeitablauf sinkender Versorgungsfreibetrag) und für die Durchführungswege Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds 22 Nummer 5 EStG. Leistungen aus voll- oder pauschalbesteuerten Beiträgen werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Hierbei handelt es sich um folgende Fälle: Leistungen aus Altverträgen der pauschalbesteuerten Direktversicherung und Pensionskassen ( 40b EStG); Kapitalauszahlungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei. Leistungen aus den umlagefinanzierten Pensionskassen (VBL und ZVK) im öffentlichen Dienst ( 40b EStG). Leistungen aus versteuerten Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers ( 1 Absatz 2 Ziffer 4 BetrAVG). Leistungen aus der Fortführung der Vorsorge aus Entgeltumwandlung mit Eigenbeiträgen bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und Wegfall der Entgeltzahlung ( 1a Absatz 4 BetrAVG). Leistungen aus der Fortsetzung der Vorsorge aus Entgeltumwandlung mit Eigenbeiträgen beim Ausscheiden aus dem Betrieb in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ( 1b Absatz 5 Ziffer 2 BetrAVG). 5.3 Schicht 2 Zusatzversorgung: ZulagenRente (RiesterRente) Die ZulagenRente (RiesterRente) ist durch die Rentenreform 2001 eingeführt worden. Sie gehört zur Schicht 2 des Versorgungssystems. Mit der ZulagenRente (RiesterRente) können Versorgungslücken geschlossen werden. Mit ihr sollen insbesondere Bezieher von kleinen Einkommen und Familien mit Kindern mit staatlichen Zusagen eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufbauen können. Durch den Sonderausgabenabzug ist sie aber auch für viele andere Begünstigte eine interessante steuerlich geförderte Altersvorsorge. 5.3.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge/Zulagenförderung Die Beiträge zur privaten ZulagenRente (RiesterRente) werden aus Nettoeinkommen finanziert. Dafür existiert ein eigenständiger Sonderausgabenabzug ( 10a EStG) in Verbindung mit der Zulage ( 82 EStG), unabhängig vom Sonderausgabenabzug der Basisversorgung. Die Beiträge können im Jahr der Zahlung innerhalb folgender Grenzen zu 100 Prozent steuermindernd abgesetzt werden: Der Höchstbetrag liegt in den Jahren 2006/07 bei Euro 1.575 und ab 2008 Euro 2.100 ( 10a EStG). Führt die Zulagengewährung ( 79 ff. EStG) zum besseren Ergebnis, fällt die Förderung sogar noch höher aus. Im Extremfall sind 90 Prozent Förderung in Bezug auf den Beitrag möglich. Grundsätzlich wird zunächst die Zulage gewährt und dann im Rahmen der steuerlichen Veranlagung geprüft, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulagengewährung. 5.3.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen Die Leistungen (Rente, maximal bis zu 30 Prozent Kapital bei Rentenbeginn) sind nachgelagert voll zu besteuern ( 22 Nummer 5 EStG). 13.12.2006 Seite 8 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

Betriebsrentenrechtliche Durchführung: Die RiesterRente kann auch betriebsrentenrechtlich ( 1a Absatz 3 BetrAVG) durchgeführt werden. Dieser Weg ist aber nicht empfehlenswert, weil er beim Betrieb administrativen Aufwand auslösen kann. 5.4 Schicht 3 Sonstige Versorgung: Sonstige Sozialversicherungen, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen; Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsabsicherung; Altverträge (vor 2005 abgeschlossen) der privaten Renten- und Lebensversicherungen Hierzu gehören die Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung sowie die selbständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen und die Risikoversicherungen mit Leistungen ausschließlich für den Todesfall sowie private Renten- und Kapitallebensversicherungen, die früher als Vorsorgeaufwendungen begünstigt waren und bei denen die Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und der erste Beitrag spätestens bis zum 31.März 2005 tatsächlich gezahlt wurde (Altverträge). 5.4.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge Für sonstige Versorgungsaufwendungen können als Sonderausgaben von Alleinstehenden bis zu 2.400 EUR im Jahr abgezogen werden, wenn diese das Krankheitsrisiko allein tragen. Das ist z.b. bei Selbständigen der Fall. Bis zu 1.500 EUR können abgezogen werden, wenn sich der Arbeitgeber mit einem Arbeitgeberbeitrag oder Beihilfe an den Kosten des Krankheitsrisikos beteiligt. Mit den Beiträgen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung ist (wie früher) der Abzugsrahmen meistens schon ausgeschöpft. Damit bleibt für weitere Vorsorgemaßnahmen kaum Raum zur steuerlichen Förderung. 5.4.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung Die Leistungen aus diesen Versicherungen sind steuerfrei. Allerdings ist zu beachten, dass einige Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger (Lohnersatzleistungen) zwar steuerfrei sind, aber der Progressionsvorbehalt zu beachten ist. Beim Progressionsvorbehalt werden die steuerfreien Leistungen (in der Regel Lohnersatzleistungen) zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Vom Gesamtbetrag (steuerpflichtige plus steuerfreie Einkünfte) wird der Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. Der Progressionsvorbehalt kann zu einer höheren Steuer bei den steuerpflichtigen Einkünften führen. 5.4.3 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus Erwerbs- und Berufsfähigkeitsversicherungen Die zeitlich begrenzten Leistungen aus selbständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert ( 55 EStDV i.v.m. 22 EStG). Der Ertragsanteil richtet sich nach der Dauer der Rentenzahlung. 5.4.4 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus Risikoversicherungen für den Todesfall Die Leistungen aus diesen Versicherungen sind steuerfrei. 13.12.2006 Seite 9 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

5.4.5 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus Altverträge der privaten Lebens- und Rentenversicherungen Bei den Altverträgen der Renten- und Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem 31.3.2005 lag und die erste Beitragszahlung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte, gilt folgendes: Laufende Rentenleistungen werden mit dem neu berechneten niedrigeren Ertragsanteil besteuert. Dies gilt auch für bereits laufende Renten. Die in den Kapitalleistungen enthaltenen Zinsen bleiben steuerfrei, sofern die Rentenoder Lebensversicherung bisher begünstigt war. Das war der Fall, wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren hatte und mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt worden sind. 5.5 Schicht 3 Sonstige Versorgung: Neuverträge (seit 2005 abgeschlossen) der privaten Renten- und Lebensversicherungen außerhalb der Basis- und Zusatzversorgung Hierbei handelt es sich um Renten- und Lebensversicherungen außerhalb der Basisversorgung und der Zusatzversorgung, die seit dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden. Diese Vorsorgearten unterliegen nicht den Einschränkungen der Basis- oder Zuatzversorgung (z.b. keine oder nur eingeschränkte Kapitaloption). 5.5.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge Die Beiträge sind ohne steuerliche Förderung aus Nettoeinkommen zu finanzieren. Ein Sonderausgabenabzug ist nicht möglich. 5.5.2 Steuerliche Behandlung der Rentenleistungen Die Renten aus privaten Rentenversicherungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert. 5.5.3 Steuerliche Behandlung der Kapitalleistungen Erträge aus Lebensversicherungen sowie aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind steuerpflichtig, wenn sie in kapitalisierter Form im Erlebensfall oder bei Rückkauf ausgezahlt werden: Die Erträge sind voll steuerpflichtig. Bei Auszahlung nach vollendetem 60. Lebensjahr des Steuerpflichtigen und einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren seit Vertragsabschluss werden nur 50 Prozent der Erträge der Besteuerung unterworfen (Halbeinkünfteverfahren). Der steuerpflichtige Ertrag besteht aus der Differenz zwischen Ablaufleistung und Summe der Beiträge. Dem Risikoschutzgedanke der Lebensversicherung wird Rechnung getragen: Die Todesfallleistung ist steuerfrei. 13.12.2006 Seite 10 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

6. Hartz IV Arbeitslosengeld II Bei den Vorsorgelösungen sind die Anrechnungsvorschriften zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu berücksichtigen. Nach 12 Absatz 1 SGB II werden als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigt. Nach Absatz 2 sind vom Vermögen u.a. abzusetzen: 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.00 Euro nicht übersteigen. 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind. 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Nach Absatz 3 Nummer 6 sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen: 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. 6.1 Anrechnungsfreie Altersvorsorgebeiträge Nach 12 Absatz 2 Nummer 2 SGB II sind beim Arbeitslosengeld II vom verwertbaren Vermögen abzusetzen: Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge. Voraussetzung: Das Altersvermögen wird nicht vorzeitig verwendet. Die BasisRente, die Betriebliche Altersvorsorge und die ZulagenRente (RiesterRente) werden nach Bundesrecht (EStG) als Altersvorsorge gefördert und zählen deshalb nicht zum verwertbaren Vermögen. Demzufolge wird dieses Altersvermögen beim Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. 6.2 Anrechenbare Altersvorsorgebeiträge Der Anrechnungsschutz des 12 Absatz 2 Nummer 2 SGB II beim Arbeitslosengeld II greift bei der PrivatRente nicht, weil die dafür entrichteten Beiträge nicht zu der nach Bundesrecht geförderten Altersvorsorge zählt. Allerdings gelten die allgemeinen Bestimmungen des 12 Absatz 3 Nummer 6 SGB II, wonach als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würden. Unter diese Schutzregelung fallen auch private Rentenversicherungen. Eine Verwertung von Rentenversicherungen ist offensichtlich unwirtschaftlich, wenn durch die Verwertung ein Verlust von mehr als 10 Prozent des Substanzwertes (Verkehrswert bzw. Summe der eingezahlten Beiträge) entsteht. Im Übrigen gilt die Grundfreibetragsregelung des 12 Absatz 2 Nummer 1 SGB II. Danach stehen sowohl dem Antragsteller als auch dessen Partner je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 13.12.2006 Seite 11 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

200 Euro bis zur Höchstgrenze von jeweils 13.000 Euro zu, mindestens aber 4.100 Euro. Dieser Grundfreibetrag ist für vor dem 1. Januar 1948 Geborene erhöht: Abweichend gilt hier ein Freibetrag von jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro. Diese Grundfreibeträge umfassen nach allgemeiner Auffassung jegliches verwertbare Vermögen, z.b. Bargeld, Sparbücher, Bausparguthaben, Wertpapiere, kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen, Immobilien (die nicht selbst genutzt werden), etc. Ehemann 58 Jahre alt x 520 Euro = 30.160 Euro Ehefrau 54 Jahre alt x 200 Euro = 10.800 Euro Im Beispiel hat das Ehepaar einen Grundfreibetrag von insgesamt 40.960 Euro. Zusätzlich stehen dem Antragsteller und dessen Partner je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 200 Euro bis zur Höchstgrenze von jeweils 13.000 Euro zu. Voraussetzung: Eine Verwertung der Renten- oder Lebensversicherung ist auf Grund unwiderruflicher vertraglicher Vereinbarung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich. Eine solche Vereinbarung ist nicht Bestandteil von Versicherungsverträgen und muss vom Versicherungsnehmer gesondert beantragt werden. Mit dieser Vereinbarung schränkt der Versicherungsnehmer seine Gestaltungsrechte an dem Vertrag unwiderruflich ein. So kann er den Vertrag in der Höhe des jeweiligen Freibetrages nicht mehr kündigen, abtreten, beleihen oder verpfänden. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann man Versicherungsverträge dann als der Altersvorsorge dienend ansehen, wenn die Auszahlung frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgt (Achtung: Endalter 60 reicht im Einzelfall nicht aus, da das 60. Lebensjahr vollendet sein muss). Wegen fehlender Angaben des Gesetzgebers kann allerdings keine Gewähr dafür übernommen werden, dass diese Vereinbarung vom Leistungsträger anerkannt wird. Die Vereinbarung sollte vom Versicherungsnehmer jedenfalls so rechtzeitig veranlasst werden, dass sie spätestens zu dem Zeitpunkt wirksam werden kann, zu dem das Arbeitslosengeld II beantragt wird. 6.3 Anrechenbare Einkommen und Vermögen/Hinzuverdienstgrenzen Die Bundesagentur für Arbeit, Hauptstadtvertretung, hat mit Schreiben vom 27. Juli 2004 wie folgt über anrechenbares Einkommen und Vermögen gemäß KOG unterrichtet. (Kommunales Optionsgesetz; KOG. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 29.4.2004 in der Fassung der vom Bundestag am 2.7.2004 angenommenen Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30.6.2004.) Da das Arbeitslosengeld II ebenso wie heute die Sozial- und Arbeitslosenhilfe eine nachrangige, bedürftigkeitsabhängige Leistung aus Steuermitteln ist, muss der Hilfebedürftige zunächst eigenes Einkommen und Vermögen verwerten. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwarten werden kann ( 9 SGB II). 13.12.2006 Seite 12 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

Als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Was vom Einkommen abzusetzen ist, wird im 11 Abs. 2 SGB 11 geregelt. Hiernach sind abzusetzen u.a. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Höhe angemessen sind, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie bei Erwerbstätigkeit ein Freibetrag nach 30 SGB II. Der Kindergeldzuschlag nach 6a Bundeskindergeldgesetz ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. In angemessenem Umfang werden Vermögensteile nicht berücksichtigt, die aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden (Riester-Anlageformen), soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Andere Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, sind bis zu einer Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann, höchstens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von jeweils 13.000 Euro. Darüber hinaus ist für anderes Vermögen ein weiterer Grundfreibetrag auch bis zu einem Betrag von 200 Euro je Lebensjahr für den Hilfebedürftigen und seinen Partner, mindestens aber 4.100 Euro einzuräumen, der auch auf jeweils 13.000 Euro begrenzt ist. Auch ist u.a. Vermögen nicht zu berücksichtigen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden nicht als Vermögen berücksichtigt. Das Gesetz sieht weitere Vermögenswerte vor, die nicht berücksichtigt werden, wie z.b. ein angemessenes Kraftfahrzeug. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. 13.12.2006 Seite 13 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, tritt an die Stelle des Grundfreibetrages in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des Höchstfreibetrages in Höhe von jeweils 13.000 Euro ein Höchstfreibetrag. in Höhe von 33.800 Euro ( 65 Abs. 5 SGB II). Diese Sonderregelung soll den durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz I) geregelten Vertrauensschutz hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen für über 55-jährige Bezieher von Arbeitslosenhilfe auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährleisten. e Konzeption und Inhalte Willi Mück, Dorothee Gieseler, Günter Marx, Christoph Schmalz Redaktion Monika Schelenz Veranwortlich Willi Mück, Vorsitzender u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.v. Industriestraße 24, 70565 Stuttgart; Tel.: 0711-7813815; Fax: 0711-7813823; Mobil: 0173-9353805 e-mail: stuttgart@u-di.de; www.u-di.de Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister Nr. 6771 BOA mit u.di: Registernummer 303 34 814 Deutsches Patent- und Markenamt Zur besseren Lesbarkeit werden nur männliche Formulierungen verwendet. Sie gelten für Männer und Frauen. 13.12.2006 Seite 14 von 14 u.di/vw 1.3 Nr.1/06