Deutscher Bundestag Drucksache 16/2919 16. Wahlperiode 12. 10. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes A. Problem und Ziel DieRichtlinieNr.2005/56/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 26.Oktober2005überdieVerschmelzungvonKapitalgesellschaftenausverschiedenenMitgliedstaatenistam25.November2005imAmtsblattderEU Nr.L310S.1ff.veröffentlichtworden.SieistnachihremArtikel19bis Dezember2007innationalesRechtumzusetzen.DervorliegendeGesetzentwurfdientinersterLiniederUmsetzungdergesellschaftsrechtlichen VorschriftenderRichtlinieimUmwandlungsgesetz.DamitsolldeutschenKapitalgesellschaftendiegrenzüberschreitendeVerschmelzungmitKapitalgesellschaftenausanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionermöglicht werden. BeiGelegenheitderdurchdieUmsetzungderRichtlinieveranlasstenNovelle sollenweiterhinänderungsvorschlägeausderpraxiszueinzelnenvorschriften desumwandlungsgesetzesaufgegriffenwerden.berücksichtigungfindendabei auchvorschlägeausdemberichtderregierungskommission Corporate Governance von Juli 2001 (Bundestagsdrucksache 14/7515). B. Lösung EinfügungeinesneuenAbschnittsüberdiegrenzüberschreitendeVerschmelzungvonKapitalgesellschaftenindasUmwandlungsgesetzsowieVerbesserungen bei bereits bestehenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand Keiner.DerzusätzlichePersonal-undSachaufwandfürdieEintragungvon grenzüberschreitendenverschmelzungenbeidenhandelsregisternwirdgering seinunddurchgebührenausgeglichenwerden,sodasskeinenennenswerte
Drucksache 16/2919 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BelastungderHaushaltederLänderzuerwartenist.Vollzugskostenfürdie Haushalte des Bundes und der Gemeinden entstehen nicht. E. Sonstige Kosten Kostensteigerungensindnichtzuerwarten.Dafüreinegrenzüberschreitende VerschmelzungbisheraufwändigerechtlicheHilfskonstruktionennotwendig waren,istinsofernmiteinerkostensenkungfürdiebeteiligtenunternehmenzu rechnen.geringfügigeeinzelpreisänderungenkönnennichtausgeschlossen werden.auswirkungenaufdasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2919
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2919 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes 1 Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Umwandlungsgesetzes DasUmwandlungsgesetzvom28.Oktober1994 (BGBl.I S.3210,1995IS.428),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdindenAngabenzumZweiten BuchnachderAngabe NeunterAbschnittVerschmelzungvonKapitalgesellschaftenmitdemVermögeneines Alleingesellschafters 120bis122 dieangabe ZehnterAbschnittGrenzüberschreitendeVerschmelzungvon Kapitalgesellschaften 122a bis 122l eingefügt. 2.In 4Abs.1Satz2wirddieAngabe 310 durchdie Angabe 311b Abs.2 ersetzt. 3.In 16Abs.3wirdnachSatz3folgenderSatzeingefügt: DerBeschlusssollspätestensdreiMonatenachAntragstellungergehen;VerzögerungenderEntscheidungsind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. 4.In 17Abs.1wirddieAngabe oder 12Abs.3 durch dieangabe, 12Abs.3, 54Abs.1Satz3oder 68 Abs. 1 Satz 3 ersetzt. 5.In 19Abs.1Satz2werdenderPunktamEndedurch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: soferndieeintragungenindenregisternallerbeteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. 6. 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)nachdemwort Rechtsform werdendiewörter oderbeiderverschmelzungeinerbörsennotierten AktiengesellschaftaufeinenichtbörsennotierteAktiengesellschaft eingefügt. b) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefasst: 71Abs.4Satz2desAktiengesetzesund 33 Abs.2Satz3zweiterHalbsatzersteAlternativedes GesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftungsindinsoweitnichtanzuwenden. 7. 35 wird wie folgt gefasst: 35 Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts UnbekannteAktionäreeinerübertragendenAktiengesellschaftoderKommanditgesellschaftaufAktiensind imverschmelzungsvertrag,beianmeldungenzureintragungineinregisteroderbeidereintragungineine ListevonAnteilsinhaberndurchdieAngabedesinsgesamtaufsieentfallendenTeilsdesGrundkapitalsder GesellschaftundderaufsienachderVerschmelzung entfallendenanteilezubezeichnen,soweiteinebenennungderanteilsinhaberfürdenübernehmenden Rechtsträgergesetzlichvorgeschriebenist;eineBezeichnungindieserFormistnurzulässigfürAnteilsinhaber,derenAnteilezusammenden20.Teildes GrundkapitalsderübertragendenGesellschaftnicht überschreiten.werdensolcheanteilsinhaberspäterbekannt,sosindregisteroderlistenvonamtswegenzu berichtigen.biszudiesemzeitpunktkanndasstimmrechtausdenbetreffendenanteilenindemübernehmenden Rechtsträger nicht ausgeübt werden. 8. 44 wird wie folgt gefasst: 44 Prüfung der Verschmelzung ImFalldes 43Abs.2istderVerschmelzungsvertragoderseinEntwurffüreinePersonenhandelsgesellschaftnachden 9bis12zuprüfen,wenndieseiner ihrergesellschafterinnerhalbeinerfristvoneinerwocheverlangt,nachdemerdiein 42genanntenUnterlagenerhaltenhat.DieKostenderPrüfungträgtdieGesellschaft. 9. 48 wird wie folgt gefasst: 48 Prüfung der Verschmelzung DerVerschmelzungsvertragoderseinEntwurfistfür einegesellschaftmitbeschränkterhaftungnachden 9bis12zuprüfen,wenndieseinerihrerGesellschafterinnerhalbeinerFristvoneinerWocheverlangt, nachdemerdiein 47genanntenUnterlagenerhalten hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft. 10. 51 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: WirdeineGesellschaftmitbeschränkterHaftung,auf derengeschäftsanteilenichtallezuleistendeneinlagen invollerhöhebewirktsind,voneinergesellschaftmit beschränkterhaftungdurchverschmelzungaufgenommen,bedarfderverschmelzungsbeschlussderzustimmungallergesellschafterderübernehmendengesellschaft. 11. Dem 52 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt: WirdeineGesellschaftmitbeschränkterHaftung,auf derengeschäftsanteilenichtallezuleistendeneinlagen 1Artikel1diesesGesetzesdient,soweiterRegelungenüberdiegrenzüberschreitendeVerschmelzungvonKapitalgesellschaftenenthält,derUmsetzungderRichtlinie2005/56/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Oktober2005überdieVerschmelzungvonKapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 1).
Drucksache 16/2919 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode invollerhöhebewirktsind,voneinergesellschaftmit beschränkterhaftungdurchverschmelzungaufgenommen,soistauchzuerklären,dassallegesellschafter diesergesellschaftdemverschmelzungsbeschlusszugestimmt haben. 12. Dem 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: DieübernehmendeGesellschaftdarfvonderGewährungvonGeschäftsanteilenabsehen,wennalleAnteilsinhabereinesübertragendenRechtsträgersdarauf verzichten;dieverzichtserklärungensindnotariellzu beurkunden. 13.In 59Satz2werdennachdemWort Bestellung die Wörter der Geschäftsführer und eingefügt. 14. 67 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe 7bis9 durchdieangabe 6 bis 9 ersetzt. b)insatz2wirdnachdemwort entfällt folgender Halbsatz angefügt: oderwenndiesegesellschaftihrerechtsform durchformwechseleinergesellschaftmitbeschränkterhaftungerlangthat,diezuvorbereitsseit mindestenszweijahrenimhandelsregistereingetragen war. 15. In 68 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: DieübernehmendeGesellschaftdarfvonderGewährungvonAktienabsehen,wennalleAnteilsinhaber einesübertragendenrechtsträgersdaraufverzichten; dieverzichtserklärungensindnotariellzubeurkunden. 16. 105 wird wie folgt gefasst: 105 Möglichkeit der Verschmelzung GenossenschaftlichePrüfungsverbändekönnennur miteinanderverschmolzenwerden.eingenossenschaftlicherprüfungsverbandkannferneralsübernehmenderverbandeinenrechtsfähigenvereinaufnehmen,wennbeidiesemdievoraussetzungendes 63b Abs.2Satz1desGenossenschaftsgesetzes 2 bestehen unddiein 107Abs.2genannteBehördedemVerschmelzungsvertrag zugestimmt hat. 17.ImZweitenTeildesZweitenBuchswirdnachdem NeuntenAbschnittderfolgendeZehnteAbschnittangefügt: Zehnter Abschnitt Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften 122a Grenzüberschreitende Verschmelzung (1)EinegrenzüberschreitendeVerschmelzungist eineverschmelzung,beidermindestenseinederbeteiligtengesellschaftendemrechteinesanderenmitgliedstaatsdereuropäischenunionodereinesanderen 2KurzbezeichnungeingeführtdurchArtikel3Abs.1Nr.1desEntwurfseinesGesetzeszurEinführungderEuropäischenGenossenschaftundzurÄnderungdesGenossenschaftsrechts (Bundestagsdrucksachen 16/1025, 16/1524). VertragsstaatsdesAbkommensüberdenEuropäischen Wirtschaftsraum unterliegt. (2)AufdieBeteiligungeinerKapitalgesellschaft ( 3 Abs.1Nr.2)aneinergrenzüberschreitendenVerschmelzungsinddieVorschriftendesErstenTeilsund deszweiten,drittenundviertenabschnittsdeszweitenteilsentsprechendanzuwenden,soweitsichaus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 122b Verschmelzungsfähige Gesellschaften (1)AneinergrenzüberschreitendenVerschmelzung könnenalsübertragende,übernehmendeoderneuegesellschaftennurkapitalgesellschaftenimsinnedesartikels2nr.1derrichtlinie2005/56/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom26.oktober2005 überdieverschmelzungvonkapitalgesellschaftenaus verschiedenenmitgliedstaaten (ABl.EUNr.L310 S.1)beteiligtsein,dienachdemRechteinesMitgliedstaatsderEuropäischenUnionodereinesanderenVertragsstaatsdesAbkommensüberdenEuropäischen WirtschaftsraumgegründetwordensindundihrensatzungsmäßigenSitz,ihreHauptverwaltungoderihre HauptniederlassungineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnionodereinemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumhaben. (2)AneinergrenzüberschreitendenVerschmelzung können nicht beteiligt sein: 1.Genossenschaften,selbstwennsienachdemRecht einesanderenmitgliedstaatsdereuropäischenunionodereinesanderenvertragsstaatsdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumunter diedefinitiondesartikels2nr.1derrichtliniefallen; 2.Gesellschaften,derenZweckesist,dievomPublikumbeiihneneingelegtenGeldernachdemGrundsatzderRisikostreuunggemeinsamanzulegenund derenanteileaufverlangenderanteilsinhaberunmittelbarodermittelbarzulastendesvermögens diesergesellschaftzurückgenommenoderausgezahltwerden.diesenrücknahmenoderauszahlungengleichgestelltsindhandlungen,mitdeneneine solchegesellschaftsicherstellenwill,dassderbörsenwertihreranteilenichterheblichvonderennettoinventarwert abweicht. 122c Verschmelzungsplan (1)DasVertretungsorganeinerbeteiligtenGesellschaftstelltzusammenmitdenVertretungsorganender übrigenbeteiligtengesellschafteneinengemeinsamen Verschmelzungsplan auf. (2)DerVerschmelzungsplanoderseinEntwurfmuss mindestens folgende Angaben enthalten: 1.Rechtsform,FirmaundSitzderübertragendenund übernehmenden oder neuen Gesellschaft, 2.dasUmtauschverhältnisderGesellschaftsanteile undgegebenenfallsdiehöhederbarenzuzahlungen,
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/2919 3.dieEinzelheitenhinsichtlichderÜbertragungder Gesellschaftsanteilederübernehmendenoderneuen Gesellschaft, 4.dievoraussichtlichenAuswirkungenderVerschmelzung auf die Beschäftigung, 5.denZeitpunkt,vondemandieGesellschaftsanteilederenInhaberndasRechtaufBeteiligungam Gewinngewähren,sowiealleBesonderheiten,die eine Auswirkung auf dieses Recht haben, 6.denZeitpunkt,vondemandieHandlungender übertragendengesellschaftenunterdemgesichtspunktderrechnungslegungalsfürrechnungder übernehmendenoderneuengesellschaftvorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), 7.dieRechte,diedieübernehmendeoderneueGesellschaftdenmitSonderrechtenausgestatteten GesellschafternunddenInhabernvonanderen WertpapierenalsGesellschaftsanteilengewährt, oderdiefürdiesepersonenvorgeschlagenenmaßnahmen, 8.etwaigebesondereVorteile,diedenSachverständigen,diedenVerschmelzungsplanprüfen,oder denmitgliedernderverwaltungs-,leitungs-,aufsichts-oderkontrollorganederanderverschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährt werden, 9.dieSatzungderübernehmendenoderneuenGesellschaft, 10.gegebenenfallsAngabenzudemVerfahren,nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung der ArbeitnehmeranderFestlegungihrerMitbestimmungsrechteinderausdergrenzüberschreitenden VerschmelzunghervorgehendenGesellschaftgeregelt werden, 11.AngabenzurBewertungdesAktiv-undPassivvermögens,dasaufdieübernehmendeoderneueGesellschaft übertragen wird, 12.denStichtagderBilanzenderanderVerschmelzungbeteiligtenGesellschaften,diezurFestlegungderBedingungenderVerschmelzungverwendet werden. (3)BefindensichalleAnteileeinerübertragenden GesellschaftinderHandderübernehmendenGesellschaft,soentfallendieAngabenüberdenUmtauschder Anteile (Absatz2Nr.2,3und5),soweitsiedieAufnahme dieser Gesellschaft betreffen. (4)DerVerschmelzungsplanmussnotariellbeurkundet werden. 122d Bekanntmachung des Verschmelzungsplans DerVerschmelzungsplanoderseinEntwurfist spätestenseinenmonatvorderversammlungderanteilsinhaber,dienach 13überdieZustimmungzum Verschmelzungsplanbeschließensoll,zumRegister einzureichen.dasgerichthatinderbekanntmachung nach 10desHandelsgesetzbuchsunverzüglichdie folgenden Angaben bekannt zu machen: 1.einenHinweisdarauf,dassderVerschmelzungsplan oderseinentwurfbeimhandelsregistereingereicht worden ist, 2.Rechtsform,FirmaundSitzderandergrenzüberschreitendenVerschmelzungbeteiligtenGesellschaften, 3.dieRegister,beidenendieandergrenzüberschreitendenVerschmelzungbeteiligtenGesellschaften eingetragensind,sowiediejeweiligenummerder Eintragung, 4.einenHinweisaufdieModalitätenfürdieAusübung derrechtedergläubigerundderminderheitsgesellschafterderandergrenzüberschreitendenverschmelzungbeteiligtengesellschaftensowiedie Anschrift,unterdervollständigeAuskünfteüber diesemodalitätenkostenloseingeholtwerdenkönnen. DiebekanntzumachendenAngabensinddemRegister beieinreichungdesverschmelzungsplansoderseines Entwurfs mitzuteilen. 122e Verschmelzungsbericht ImVerschmelzungsberichtnach 8sindauchdie AuswirkungendergrenzüberschreitendenVerschmelzungaufdieGläubigerundArbeitnehmerderander VerschmelzungbeteiligtenGesellschaftzuerläutern. DerVerschmelzungsberichtistdenAnteilsinhabernsowiedemzuständigenBetriebsratoder,fallseskeinen Betriebsratgibt,denArbeitnehmernderandergrenzüberschreitendenVerschmelzungbeteiligtenGesellschaftspätestenseinenMonatvorderVersammlungder Anteilsinhaber,dienach 13überdieZustimmung zumverschmelzungsplanbeschließensoll,nach 63 Abs.1Nr.4zugänglichzumachen. 8Abs.3istnicht anzuwenden. 122f Verschmelzungsprüfung DerVerschmelzungsplanoderseinEntwurfistnach den 9bis12zuprüfen; 48istnichtanzuwenden. DerPrüfungsberichtmussspätestenseinenMonatvor derversammlungderanteilsinhaber,dienach 13 überdiezustimmungzumverschmelzungsplanbeschließen soll, vorliegen. 122g Zustimmung der Anteilsinhaber (1)DieAnteilsinhaberkönnenihreZustimmung nach 13davonabhängigmachen,dassdieArtund WeisederMitbestimmungderArbeitnehmerderübernehmendenoderneuenGesellschaftausdrücklichvon ihnen bestätigt wird. (2)BefindensichalleAnteileeinerübertragenden GesellschaftinderHandderübernehmendenGesellschaft,soisteinVerschmelzungsbeschlussderAnteilsinhaberderübertragendenGesellschaftnichterforderlich.
Drucksache 16/2919 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 122h Verbesserung des Umtauschverhältnisses (1) 14Abs.2und 15geltenfürdieAnteilsinhaber einerübertragendengesellschaftnur,soferndieanteilsinhaberderandergrenzüberschreitendenverschmelzungbeteiligtengesellschaften,diedemrecht einesanderenmitgliedstaatsdereuropäischenunion odereinesanderenvertragsstaatsdesabkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraumunterliegen,dessen RechtsvorschrifteneinVerfahrenzurKontrolleundÄnderungdesUmtauschverhältnissesderAnteilenicht vorsehen,imverschmelzungsbeschlussausdrücklich zustimmen. (2) 15giltauchfürAnteilsinhabereinerübertragendenGesellschaft,diedemRechteinesanderenMitgliedstaatsderEuropäischenUnionodereinesanderen VertragsstaatsdesAbkommensüberdenEuropäischen Wirtschaftsraumunterliegt,wennnachdemRechtdiesesStaatseinVerfahrenzurKontrolleundÄnderung desumtauschverhältnissesderanteilevorgesehenist unddeutschegerichtefürdiedurchführungeinessolchen Verfahrens international zuständig sind. 122i Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan (1)UnterliegtdieübernehmendeoderneueGesellschaftnichtdemdeutschenRecht,hatdieübertragende GesellschaftimVerschmelzungsplanoderinseinem EntwurfjedemAnteilsinhaber,dergegendenVerschmelzungsbeschlussderGesellschaftWiderspruch zurniederschrifterklärt,denerwerbseineranteilegegeneineangemessenebarabfindunganzubieten.die VorschriftendesAktiengesetzesüberdenErwerbeigenerAktiensowiedesGesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftungüberdenErwerb eigenergeschäftsanteilegeltenentsprechend,jedoch sind 71Abs.4Satz2desAktiengesetzesund 33 Abs.2Satz3zweiterHalbsatzersteAlternativedesGesetzesbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkter Haftunginsoweitnichtanzuwenden. 29Abs.1Satz4 und5sowieabsatz2unddie 30,31und33gelten entsprechend. (2)Die 32und34geltenfürdieAnteilsinhaber einerübertragendengesellschaftnur,soferndieanteilsinhaberderandergrenzüberschreitendenverschmelzungbeteiligtengesellschaften,diedemrecht einesanderenmitgliedstaatsdereuropäischenunion odereinesanderenvertragsstaatsdesabkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraumunterliegen,dessen RechtsvorschrifteneinVerfahrenzurAbfindungvon Minderheitsgesellschafternnichtvorsehen,imVerschmelzungsbeschlussausdrücklichzustimmen. 34 giltauchfüranteilsinhabereinerübertragendengesellschaft,diedemrechteinesanderenmitgliedstaatsder EuropäischenUnionodereinesanderenVertragsstaats desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumunterliegt,wennnachdemrechtdiesesstaatsein VerfahrenzurAbfindungvonMinderheitsgesellschafternvorgesehenistunddeutscheGerichtefürdie DurchführungeinessolchenVerfahrensinternational zuständig sind. 122j Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (1)DenGläubigerneinerübertragendenGesellschaft ist,wennsiebinnenzweimonatennachdemtag,an demderverschmelzungsplanoderseinentwurfbekanntgemachtwordenist,ihrenanspruchnachgrund undhöheschriftlichanmelden,sicherheitzuleisten, soweitsienichtbefriedigungverlangenkönnen.dieses RechtstehtdenGläubigernjedochnurzu,wennsie glaubhaftmachen,dassdurchdieverschmelzungdie Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. (2)DasRechtaufSicherheitsleistungnachAbsatz1 stehtgläubigernnurimhinblickaufsolcheforderungenzu,dievoroderbiszu15tagenachbekanntmachungdesverschmelzungsplansoderseinesentwurfs entstanden sind. 122k Verschmelzungsbescheinigung (1)DasVertretungsorganeinerübertragendenGesellschafthatdasVorliegendersiebetreffendenVoraussetzungenfürdiegrenzüberschreitendeVerschmelzungzurEintragungbeidemRegisterdesSitzesder Gesellschaftanzumelden. 16Abs.2und3und 17 geltenentsprechend.diemitgliederdesvertretungsorganshabeneineversicherungabzugeben,dassallen Gläubigern,dienach 122jeinenAnspruchaufSicherheitsleistunghaben,eineangemesseneSicherheitgeleistet wurde. (2)DasGerichtprüft,obfürdieGesellschaftdieVoraussetzungenfürdiegrenzüberschreitendeVerschmelzungvorliegen,undstellthierüberunverzüglicheine Bescheinigung (Verschmelzungsbescheinigung)aus. AlsVerschmelzungsbescheinigunggiltdieNachricht überdieeintragungderverschmelzungimregister. DieEintragungistmitdemVermerkzuversehen,dass diegrenzüberschreitendeverschmelzungunterdenvoraussetzungendesrechtsdesstaats,demdieübernehmendeoderneuegesellschaftunterliegt,wirksamwird. DieVerschmelzungsbescheinigungdarfnurausgestellt werden,wenneineversicherungnachabsatz1satz3 vorliegt.isteinspruchverfahrenanhängig,istdiesin der Verschmelzungsbescheinigung anzugeben. (3)DasVertretungsorganderGesellschafthatdie Verschmelzungsbescheinigunginnerhalbvonsechs MonatennachihrerAusstellungzusammenmitdem VerschmelzungsplanderzuständigenStelledesStaats vorzulegen,dessenrechtdieübernehmendeoderneue Gesellschaft unterliegt. (4)NachEingangeinerMitteilungdesRegisters,in demdieübernehmendeoderneuegesellschafteingetragenist,überdaswirksamwerdenderverschmelzung hatdasgerichtdessitzesderübertragendengesellschaftdentagdeswirksamwerdenszuvermerkenund diebeiihmaufbewahrtenelektronischendokumente diesem Register zu übermitteln. 122l Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung (1)BeieinerVerschmelzungdurchAufnahmehat dasvertretungsorganderübernehmendengesellschaft
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/2919 dieverschmelzungundbeieinerverschmelzungdurch NeugründunghabendieVertretungsorganederübertragendenGesellschaftendieneueGesellschaftzurEintragungindasHandelsregisterdesSitzesderGesellschaft anzumelden.deranmeldungsinddieverschmelzungsbescheinigungenallerübertragendengesellschaften, dergemeinsameverschmelzungsplanundgegebenenfallsdievereinbarungüberdiebeteiligungderarbeitnehmerbeizufügen.dieverschmelzungsbescheinigungendürfennichtälteralssechsmonatesein; 16 Abs.2und3und 17findenaufdieübertragendenGesellschaften keine Anwendung. (2)DiePrüfungderEintragungsvoraussetzungenerstrecktsichinsbesonderedarauf,obdieAnteilsinhaber allerandergrenzüberschreitendenverschmelzungbeteiligtengesellschafteneinemgemeinsamen,gleich lautendenverschmelzungsplanzugestimmthabenund obgegebenenfallseinevereinbarungüberdiebeteiligung der Arbeitnehmer geschlossen worden ist. (3)DasGerichtdesSitzesderübernehmendenoder neuengesellschafthatdentagdereintragungderverschmelzungvonamtswegenjedemregistermitzuteilen,beidemeinederübertragendengesellschaftenihre Unterlagen zu hinterlegen hatte. 18.In 125Satz1werdennachdenWörtern Vorschriften des diewörter ErstenbisNeuntenAbschnittsdes eingefügt. 19.In 130Abs.1Satz2wirdderPunktamEndedurch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: soferndieeintragungenindenregisternallerbeteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. 20. 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 21. 132 wird aufgehoben. 22. 141 wird wie folgt gefasst: 141 Ausschluss der Spaltung EineAktiengesellschaftodereineKommanditgesellschaftaufAktien,dienochnichtzweiJahreimRegister eingetragenist,kannaußerdurchausgliederungzur Neugründung nicht gespalten werden. 23.In 151Satz2werdennachdenWörtern einebestehendeoderneuegesellschaftmitbeschränkterhaftung diewörter odereinebestehendeoderneueaktiengesellschaft eingefügt. 24. 192 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 25. Dem 197 wird folgender Satz angefügt: 26.In 198Abs.2Satz4wirdderPunktamEndedurch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: BeimFormwechseleinesRechtsträgersineineAktiengesellschaftist 31desAktiengesetzesanwendbar. soferndieeintragungenindenregisternallerbeteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. 27. 213 wird wie folgt gefasst: 213 Unbekannte Aktionäre AufunbekannteAktionäreist 35entsprechendanzuwenden. 28. 228 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 29. 229 wird aufgehoben. 30. 234 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3.derGesellschaftsvertragderPersonengesellschaft. BeimFormwechselineinePartnerschaftsgesellschaftist 213aufdenPartnerschaftsvertragnicht anzuwenden. 31. 238 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: 192 Abs.2 bleibt unberührt. 32. 245 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 52desAktiengesetzesistnichtanzuwenden, wenndiegesellschaftmitbeschränkterhaftungvor demwirksamwerdendesformwechselsbereitslänger als zwei Jahre in das Register eingetragen war. b)denabsätzen2und3wirdjeweilsfolgendersatz angefügt: 52 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. 33. 247 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 34.In 251Abs.1Satz2, 260Abs.2Satz2, 274 Abs.1Satz2und 283Abs.1Satz2wirdjeweils dieangabe 192Abs.3 durchdieangabe 192 Abs.2 ersetzt. 35. Nach 314 wird folgender 314a eingefügt: 314a Falsche Angaben MitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafewirdbestraft,werentgegen 122kAbs.1Satz3 eine Versicherung nicht richtig abgibt. 36.In 316Abs.2wirdnachderAngabe den 38, die Angabe 122k Abs. 1, 122l Abs. 1, eingefügt. Artikel 2 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes DasSpruchverfahrensgesetzvom12.Juni2003 (BGBl.I S. 838), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 1Nr.4wirdnachderAngabe 15,34, dieangabe 122h, 122i, eingefügt.
Drucksache 16/2919 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2. 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.derinNummer4genannten 15,34,176bis 181,184,186,196und212desUmwandlungsgesetzesdieEintragungderUmwandlungimHandelsregisternachdenVorschriftendesUmwandlungsgesetzes;. b)nachnummer4wirdfolgendenummer5eingefügt: 5.derinNummer4genannten 122hund122i desumwandlungsgesetzesdieeintragungder grenzüberschreitendenverschmelzungnachden VorschriftendesStaats,dessenRechtdieübertragende oder neue Gesellschaft unterliegt;. c)diebisherigennummern5und6 3 werdendienummern 6 und 7. 3.In 6aSatz1werdendasWort baren gestrichenund nachdemwort Zuzahlung diewörter oderbarabfindung eingefügt. 4.Nach 6b 4 wird der folgende 6c eingefügt: 6c Gemeinsamer Vertreter bei grenzüberschreitender Verschmelzung WirdbeieinergrenzüberschreitendenVerschmelzung ( 122adesUmwandlungsgesetzes)gemäß 122hoder 122idesUmwandlungsgesetzeseinAntragaufBestimmungeinerZuzahlungoderBarabfindunggestellt, bestelltdasgerichtaufantrageinesodermehrereranteilsinhabereinerbeteiligtengesellschaft,dieselbst nichtantragsberechtigtsind,zurwahrungihrerinteresseneinengemeinsamenvertreter,deramspruchverfahrenbeteiligtist. 6Abs.1Satz4undAbsatz2gilt entsprechend. Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes DasAktiengesetzvom6.September1965 (BGBl.I S.1089),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 319Abs.6wirdnachSatz3folgenderSatzeingefügt: DerBeschlusssollspätestensdreiMonatenachAntragstellungergehen;VerzögerungenderEntscheidungsind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. 2. 327c Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz4werdennachderangabe 293cAbs.1 Satz3bis5 einkommaunddieangabe Abs.2 eingefügt. b) Satz 5 wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung DasGesetzbetreffenddieGesellschaftenmitbeschränkterHaftunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer4123-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung, zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: In 33Abs.3Satz1wirdnachderAngabe 29Abs.1 die Angabe 122i Abs. 1 Satz 2, eingefügt. Artikel 5 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung InderAnlagezurHandelsregistergebührenverordnung vom30.september2004 (BGBl.IS.2562),diezuletzt durch geändertwordenist,wirdinnummer5009der Gebührentatbestand wie folgt gefasst: BekanntmachungvonVerträgen,einesVerschmelzungsplansodervonentsprechendenEntwürfennachdemUmwandlungsgesetz.. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. 3EingefügtdurchArtikel7Nr.3BuchstabebdesEntwurfseinesGesetzeszurEinführungderEuropäischenGenossenschaftundzurÄnderungdesGenossenschaftsrechts (Bundestagsdrucksachen16/1025, 16/1524). 4EingefügtdurchArtikel7Nr.5desEntwurfseinesGesetzeszurEinführungderEuropäischenGenossenschaftundzurÄnderungdesGenossenschaftsrechts (Bundestagsdrucksachen 16/1025, 16/1524).
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/2919 A. Allgemeiner Teil I. Probleme des geltenden Rechts 1.DieRichtlinieNr.2005/56/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Oktober2005überdieVerschmelzungvonKapitalgesellschaftenausverschiedenen Mitgliedstaaten (imfolgenden:richtlinie)istam25.november2005imamtsblattdereunr.l310s.1ff.veröffentlicht worden. DieRichtlinieregeltdiegrenzüberschreitendeVerschmelzungvonKapitalgesellschaftenunterschiedlichenRechts undunterschiedlicherrechtsform.einesolcheverschmelzungwarimrechtdermitgliedstaatendereuropäischen UnionbisherentwedergarnichtmöglichodermitzahlreichenrechtlichenundtatsächlichenSchwierigkeitenbehaftet. ZielderRichtlinieistes,hierAbhilfezuschaffen.Sieenthält gesellschaftsrechtlichegrundregelnüberverfahren,wirksamwerdenundrechtsfolgeneinersolchenverschmelzung. Artikel16regeltdieAuswirkungeneinergrenzüberschreitendenVerschmelzungaufdieggf.ineinerderGründungsgesellschaftenbestehendenMitbestimmungsrechtederArbeitnehmer. DieRichtlinieistnachihremArtikel19biszumDezember 2007 in nationales Recht umzusetzen. 2.Dasam1.Januar1995inKraftgetreteneUmwandlungsgesetz,dessenAnwendungsbereich1998aufdiePartnerschaftsgesellschafterweitertwurde,hatsichindenvergangenenJahrenbeizahlreichenUmstrukturierungsmaßnahmen hervorragendbewährt.aufgrunddererfahrungenbeider konkretenanwendungwurdenvonderpraxisgleichwohlzu einzelnenvorschriftenänderungswünschegeltendgemacht. II.Lösung 1.DieUmsetzungderRichtlinieindeutschesRechtsoll mitausnahmedesartikels16,derdurchdenentwurfeines GesetzesüberdieMitbestimmungderArbeitnehmerbei einergrenzüberschreitendenverschmelzung (MgVG)umgesetztwird imwesentlichenimumwandlungsgesetz (miteinigenfolgeänderungeninanderengesetzen)erfolgen.mitderumsetzungderrichtliniewerdenzugleichdie Anforderungenerfüllt,diederEuropäischeGerichtshoffür denwirtschaftlichwichtigenbereichdergrenzüberschreitendenverschmelzungvonkapitalgesellschaftenaufgestellthat (vgl.urteilvom13.dezember2005inder RechtssacheC-411/03,SEVICSystemsAG,zurVerschmelzungeinerdeutschenAktiengesellschaftmiteinerluxemburgischenSociétéAnonyme).DieseUmsetzungbildetden SchwerpunktdesvorliegendenGesetzentwurfs. ÜberdieVerschmelzungvonKapitalgesellschaftenhinaus fehlenfürandereumwandlungsartenundfürdiebeteiligungandererrechtsformengemeinschaftsrechtlicheharmonisierungsregeln.esistauchkaumdamitzurechnen, dass vielleichtabgesehenvoneinerrichtlinieüberdieverlegungdessatzungssitzesvonkapitalgesellschaften solcheregelninderzukunftgeschaffenwerden.indiesem nichtharmonisiertenbereichergibtsichaberbeidemnächst 27MitgliedstaatenundweiterendreiEWR-Staateneine nahezuunüberschaubargroßeanzahlvonkombinationsmöglichkeiten,sowohlwasdiemöglichenumwandlungsartenalsauchdiebeteiligtenrechtsformenangeht.vordiesemhintergrundscheidetzwangsläufigaus,alleim AnwendungsbereichdesArtikels48desEG-VertragseuropaweitdenkbarenUmwandlungenunterBerücksichtigung sämtlichervondieservorschrifterfasstenrechtsformenmit derbishervomumwandlungsgesetz (UmwG)bekannten Regelungstiefezukodifizieren.DerGesetzgebermusshier vielmehreinenanderenwegbeschreiten.nachdemvorbild ausländischerrechtsordnungen (vgl.z.b.dasschweizer Recht)solleinkollisionsrechtlicherAnsatzgewähltwerden. AufderGrundlageeinesVorschlagsdesDeutschenRatesfür InternationalesPrivatrecht (vgl.beilagezuheft4/2006der ZeitschriftRechtderInternationalenWirtschaft)sollgenerellgeregeltwerden,welchesRechtaufGesellschaften anwendbarist,dieeineverbindungzumrechtmehrerer Staatenaufweisen.IndiesemZusammenhangsollenauch diegrundprinzipienfürgrenzüberschreitendeumstrukturierungsvorgängenormiertwerden.ausgründendergrößeren Rechtssicherheitwirdangestrebt,dieseRegelungenineine inallenmitgliedstaatenunmittelbaranwendbareeg-verordnungaufzunehmen.fürdenfall,dasseinesolcheeuropaweiteregelungnichtzustandekommt,sollzumindestdas deutscheinternationaleprivatrechtentsprechendergänzt werden.diekollisionsrechtlichelösungbietetdabeiauch denvorteil,dassdieschaffungumfangreicherneuerbürokratischerregelungen,welchedieunternehmenbelasten, vermieden werden kann. 2.BeiGelegenheitderdurchdieUmsetzungderRichtlinie veranlasstennovellesollenauchdieänderungswünscheaus derpraxiszurweiterenvereinfachungdesumwandlungsgesetzesaufgegriffenwerden.berücksichtigungfindendabei auchvorschlägeausdemberichtderregierungskommission CorporateGovernance vonjuli2001 (Bundestagsdrucksache 14/7515). DieÄnderungenbetreffenganzverschiedeneAspekteund sindauchvonunterschiedlichemgewicht.teilweisegehtes eherumrechtstechnischepunkteoderumbloßeklarstellungen. ZumTeilwirdaberimLichteneuerErkenntnisseauchvorgeschlagen,bestimmteFragensachlichandersalsimbisherigenRechtzuregeln.Hervorgehobenwerdensollenfolgende Punkte: DieimGesetzzurUnternehmensintegritätundModernisierungdesAnfechtungsrechts (UMAG)erstmalseingeführteDreimonatsfristfürdiegerichtlicheEntscheidungimsog.FreigabeverfahrenzurDurchsetzungder EintragungeinergesellschaftsrechtlichenMaßnahme trotzerhobeneranfechtungsklagesollaufumstrukturierungsfälle ausgedehnt werden. DieAktionäreeinerAktiengesellschaft,dieanderBörse notiertistundaufeinenichtbörsennotiertegesellschaft verschmolzenwird,sollenkünftigdiemöglichkeit haben,gegenabfindungausdergesellschaftauszuscheiden.
Drucksache 16/2919 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieBezeichnungunbekannterAktionäreinUmwandlungsverfahrensollkünftigpraxisgerechtergeregeltwerden. ZurErleichterungderVerschmelzungvonSchwestergesellschaftenimKonzern,derenAnteilezu100Prozent vondermuttergesellschaftgehaltenwerden,solleine AusnahmevonderAnteilsgewährungspflichtgeschaffen werden. DieVerschmelzungsmöglichkeitfürgenossenschaftliche Prüfungsverbände soll erweitert werden. DiefürSpaltungenoftalshinderlicherkannteRegelung in 132UmwG (VorrangdesallgemeinenRechts)soll beseitigt werden. DasgenerelleSpaltungsverbotinderNachgründungsphase ( 141 UmwG) soll gelockert werden. BeimFormwechselsollkünftigaufdieBeifügungeiner VermögensaufstellungzumUmwandlungsberichtverzichtet werden. III.Gesetzgebungskompetenz FürdieArtikel1,3und4bestehteinekonkurrierendeGesetzgebungskompetenzdesBundesausArtikel74Abs.1 Nr.11desGrundgesetzes (GG) (RechtderWirtschaft)sowie hinsichtlichderstrafvorschriftinartikel1 ( 314a)ausArtikel74Abs.1Nr.1GG (Strafrecht).FürdieArtikel2und5 folgtdiekonkurrierendegesetzgebungskompetenzdesbundesausartikel74abs.1nr.1 (Gerichtsverfassung,gerichtlichesVerfahren).DieWahrungderRechts-undWirtschaftseinheitmachteinebundesgesetzlicheRegelungim gesamtstaatlicheninteresseerforderlich (Artikel72Abs.2 GG).NebendensonstigenÄnderungenmussinsbesondere dieeinführungvonregelungenüberdiegrenzüberschreitendeverschmelzungvonkapitalgesellschaftenbundesweit einheitlicherfolgen.einegesetzesvielfaltaufländerebene zwängedenrechtsverkehr,sichfüreinesolcheverschmelzungvonbundeslandzubundeslandaufunterschiedliche Regelungeneinzustellen.EinesolcheRechtszersplitterung schlössedieakzeptanzdergrenzüberschreitendenverschmelzungaus.dieshättewesentlichenachteilefürdie GesamtwirtschaftzurFolgeundkanndeshalbimgemeinsamenInteressevonBundundLändernnichthingenommen werden. IV.Kosten und Preise KostenfürdieHaushaltedesBundesundderGemeinden entstehennicht.dieregelungenüberdiegrenzüberschreitendeverschmelzungerleichterndenzuzugvongesellschaftennachdeutschland.darauskannsicheinerhöhtes Steueraufkommenergeben.DerzusätzlichePersonal-und SachaufwandfürdieEintragungimHandelsregisterwird durch Gebühren ausgeglichen werden. Kostensteigerungensindnichtzuerwarten.Dafüreine grenzüberschreitendeverschmelzungbisheraufwändige rechtlichehilfskonstruktionennotwendigwaren,istinsofern miteinerkostensenkungfürdiebeteiligtenunternehmenzu rechnen.diefüreineverschmelzunganfallendenkosten, z.b.fürdieeinberufungundabhaltungeinerhauptversammlungunddieeintragungimhandelsregister,ent- stehenunabhängigdavon,obdieverschmelzunginnerhalb Deutschlandsodergrenzüberschreitendvorgenommenwird. ObbeidenRegelungsadressateninfolgederNeuregelung einzelpreiswirksamekostenschwellenunterschrittenwerden,diesich (kalkulatorisch)dämpfendaufderenangebotspreiseauswirken,undobdieregelungsadressatenihre KostenüberwälzungsmöglichkeiteninAbhängigkeitvonder konkretenwettbewerbssituationaufihrenteilmärkteneinzelpreissenkendausschöpfen,lässtsichzwarnichtabschätzen,aberauchnichtausschließen.gleichwohldürftendie möglichengeringfügigeneinzelpreisänderungenaufgrund ihrergewichtung (geringerwägungsanteilindenjeweiligen Preisindices)jedochnichtausreichen,ummessbareEffekte aufdasallgemeinepreis-bzw.verbraucherpreisniveauzu induzieren. V.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AusgleichstellungspolitischerSichtsinddieRegelungen neutral. B. Besonderer Teil I. Die gesetzliche Grundkonzeption für die Umsetzung der Richtlinie DasGesetzsetztdiegesellschaftsrechtlichenVorschriften derrichtlinieindeutschesrechtum.dieswirdzueinem großenteildurcheinenverweisaufdiebestehendenvorschriftendesumwandlungsgesetzeserreicht.dieregelungenüberdieinnerstaatlicheverschmelzungvonkapitalgesellschaftensollengrundsätzlichauchfürdiegrenzüberschreitendeverschmelzunggelten.neuevorschriften werdenlediglichfürdiefällegeschaffen,indenendierichtlinieabweichendeoderzusätzlicheanforderungenformuliert. II. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) DerneueZehnteAbschnittüberdiegrenzüberschreitende VerschmelzungvonKapitalgesellschaften (vgl.zunummer17)solldurchdieseänderungindieinhaltsübersicht aufgenommen werden. Zu Nummer 2 ( 4) DieVerweisungsollandiedurchdieSchuldrechtsharmonisierunggeänderteNummerierungimBürgerlichenGesetzbuch (BGB) angepasst werden. Zu Nummer 3 ( 16) Wiein 246adesAktiengesetzes (AktG),derdurchdas GesetzzurUnternehmensintegritätundModernisierungdes Anfechtungsrechtsvom22.September2005 (BGBl.IS. 2802)neueingeführtwurde,sollauchin 16Abs.3eineFrist vondreimonatenvorgegebenwerden,inderimregelfalldie EntscheidungdesGerichtsimFreigabeverfahrenergehensoll. BeibesonderenSchwierigkeitenrechtlicherodertatsächlicher Art kann diese Frist angemessen verlängert werden.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/2919 Zu Nummer 4 ( 17) EshandeltsichumeineFolgeänderungzurÄnderungder 54 und 68 (vgl. zu den Nummern 12 und 15). Zu Nummer 5 ( 19) AusderregistergerichtlichenPraxiswurdedaraufhingewiesen,dassaufgrundentsprechenderAbsprachenzwischen denzureintragungzuständigenbeidenregistergerichten häufigfürallebeteiligtenrechtsträgereinetaggleicheeintragungderverschmelzungerreichtwerdenkönne.indiesemfallbedürfeesnichtdereintragungdesnach 19 Abs.1Satz2grundsätzlichvorgeschriebenenWirksamkeitsvorbehalts.MitdervorgeschlagenenErgänzungsoll diesepraxisanregungaufgegriffenwerden.siedientderentlastungderregistergerichteunderspartdenbetroffenen Rechtsträgern zusätzliche Veröffentlichungskosten. Zu Nummer 6 ( 29) BeiderVerschmelzungeinerbörsennotiertenAGaufeinen nichtbörsenfähigenrechtsträgerandererrechtsformhaben diewidersprechendenaktionärediesergesellschaftdas Recht,gegenBarabfindungauszuscheiden.Gleichgestellt werdensollderfallderverschmelzungaufeinenichtbörsennotierteag.derverlustderbörsennotierungerschwert zwarnichtrechtlich,aberfaktischdieveräußerungsmöglichkeitderanteile,sodassdieanwendbarkeitdes 29 sachlich gerechtfertigt erscheint (Buchstabe a). BeiderÄnderunginBuchstabebhandeltessichumeineredaktionelleKorrektur.ImFalldes 29Abs.1Satz1zweiter HalbsatzistauchdieAnwendungvon 33Abs.2Satz3 zweiterhalbsatzdesgmbh-gesetzesauszuschließen,da auchdiesevorschriftdenerwerbeigeneranteilefürunwirksam erklärt. Zu Nummer 7 ( 35) DiebishervorgeseheneBezeichnungunbekannterAktionäre durchdieangabeihreraktienurkundenbereitetpraktische Schwierigkeiten,wennsichdieAktieninderGirosammelverwahrungohneEinzelverbriefungbefindenoderderVerbriefungsanspruchgemäß 10Abs.5AktGsogarganzausgeschlossenist.KünftigsolldaherdieBezeichnunginder Weisezugelassenwerden,dassdieunbekanntenAnteilsinhaberineinemSammelvermerkdurchdieAngabedesauf sieinsgesamtentfallendenteilsdesgrundkapitalsderag undderaufsienachderverschmelzungentfallendenanteile bestimmtwerden.ummissbräuchezuverhindern,solldiese besonderemöglichkeitderbezeichnungabernurfüranteilsinhabermöglichsein,derenaktienmaximal5prozent des Grundkapitals der Gesellschaft umfassen. MitdererleichtertenBezeichnungnochnichtgelöstwerden dieprobleme,diesichnachderverschmelzungbeimvorhandenseinunbekannteranteilsinhaberfürdiewirksamkeit vongesellschafterbeschlüssenergeben.deshalbsolldas StimmrechtdieserPersonensolangeruhen,bisihreIdentität geklärt ist. Zu Nummer 8 ( 44) NachderbisherigenRegelungkanneinGesellschafterauch nochindergesellschafterversammlung,diedenverschmel- zungsbeschlussfassensoll,eineprüfungdurchsachverstän- digegemäßden 9bis12UmwGverlangen.Folgeist,dass diebeschlussfassungvertagtwerdenmuss.umdiesesergebniszuvermeiden,solldasprüfungsbegehrenkünftig innerhalbeinerfristvoneinerwochegeltendzumachen sein,nachdemdiegesellschafterdiein 42genanntenUnterlagen erhalten haben. Zu Nummer 9 ( 48) EshandeltsichumeineParallelregelungzurÄnderungdes 44 (vgl.zunummer8).aufdiedortigewird verwiesen. Zu Nummer 10 ( 51) DieangeordneteentsprechendeAnwendungderSätze1und 2imbisherigenTextdes 51Abs.1Satz3hatfürdendort angesprochenenfallinderpraxisanlasszumissverständnissenhinsichtlichderbeschlussmehrheitgegeben.durch dieneueformulierungwirdausdrücklichklargestellt,dass demverschmelzungsbeschlussallegesellschafterderübernehmenden Gesellschaft zustimmen müssen. Zu Nummer 11 ( 52) DieErgänzungdientderBeseitigungeinesRedaktionsversehens. Zu Nummer 12 ( 54) Vondergrundsätzlichnach 2UmwGbestehendenAnteilsgewährungspflichtsolleineAusnahmemöglichsein,wenn alleanteilsinhabereinesübertragendenrechtsträgers,denendieanteilezugewährenwären,innotariellbeurkundeter Formdaraufverzichten.Bedeutunghatdiesinsbesondere beiderverschmelzungvonschwestergesellschafteninnerhalbeineskonzerns,derensämtlicheanteilevondermuttergesellschaftgehaltenwerden.derverzichtaufdiegrundsätzlichenerfordernissedesverschmelzungsberichtsund einerprüfungdurchsachverständige,dieindiesemfallkeinensinnmachen,istbereitsnachgeltendemrecht ( 8und 9UmwG)möglich.ImÜbrigenfindetbeieinerGmbHgemäß 48UmwGeinePrüfungohnehinnuraufVerlangen einesgesellschaftersstatt.beiderverschmelzungimkonzernisteinsolchesverlangendermuttergesellschaftnicht denkbar. Zu Nummer 13 ( 59) MitderErgänzungsollklargestelltwerden,dassbeiderVerschmelzungdurchNeugründungeinerGmbHdieBestellung derengeschäftsführungnurmitzustimmungdergesellschafter der übertragenden Rechtsträger erfolgen kann. Zu Nummer 14 ( 67) NachderÄnderungderNachgründungsvorschriftdes 52 AktGdurchdasNamensaktiengesetzvom18.Januar2001 (BGBl.IS.123)sollauchdieAnwendungdieserRegelung imfalleinerverschmelzunggelockertwerden (Buchstabeb).WenneineübernehmendeAktiengesellschaftzuvor bereitsseitmindestenszweijahreninderrechtsformeiner GmbHimHandelsregistereingetragenwar,sollendieNachgründungsregelnkeineAnwendungfinden.Demliegtdie Überlegungzugrunde,dassdieKapitalaufbringungbeider
Drucksache 16/2919 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode GmbHnachähnlichenRegelnwiebeiderAGerfolgt,so dasseinebehandlungalsnachgründungentbehrlicherscheint. DurchdieÄnderunginBuchstabeasolleinRedaktionsversehen beseitigt werden. Zu Nummer 15 ( 68) EshandeltsichumeineParallelregelungzurÄnderungdes 54inNummer12.Aufdiedortigewirdverwiesen. Zu Nummer 16 ( 105) DieMöglichkeitenderVerschmelzunggenossenschaftlicher Prüfungsverbändesollenerweitertwerden.InderPraxishat sicheinbedürfnisgezeigt,prüfungsverbändenichtnurim WegederAufnahme,sondernauchzurNeugründungmiteinanderzuverschmelzen.FernersolleingenossenschaftlicherPrüfungsverbandeineneingetragenenVereinaufnehmenkönnen.AuchdafüristeinBedürfnisgeltendgemacht worden.voraussetzungist,dassdiemitgliederdesvereins GenossenschaftenodergenossenschaftsnaheUnternehmungensind.FernermussdiefürdieVerleihungdesPrüfungsrechts zuständige oberste Landesbehörde zustimmen. Zu Nummer 17 (ZehnterAbschnitt Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften) Zu 122a (Grenzüberschreitende Verschmelzung) Zu Absatz 1 DieVorschriftdefiniertdiegrenzüberschreitendeVerschmelzunginÜbereinstimmungmitArtikel1derRichtlinie.DerBegriffdergrenzüberschreitendenVerschmelzung istgrundsätzlichoffenformuliert.derzeitisteinegrenzüberschreitendeverschmelzungjedochnurzwischendenin 122b genannten Kapitalgesellschaften möglich. DieVertragsstaatendesEuropäischenWirtschaftsraums werdendierichtlinievoraussichtlichindennächstenmonatenalsanlagezumabkommenüberdeneuropäischenwirtschaftsraum (ABl.EUNr.001vom3.Januar1994S.3) übernehmen.grenzüberschreitendeverschmelzungenwerdendannunterdengenanntenbedingungenauchmitgesellschaftenausisland,liechtensteinundnorwegenmöglich sein.imvorgriffhieraufwirdimentwurfbereitsjetztder Europäische Wirtschaftsraum mit einbezogen. Zu Absatz 2 FürKapitalgesellschaften,diedemdeutschenRechtunterliegen,geltendieVorschriftenüberdieinnerstaatlicheVerschmelzungentsprechend.Diesewerdendurchdieneugeschaffenen Vorschriften des Zehnten Abschnitts ergänzt. KapitalgesellschaftenimSinnediesesAbsatzessinddiein 3Abs.1Nr.2genanntenGesellschaftenmitbeschränkter Haftung,AktiengesellschaftenundKommanditgesellschaftenaufAktien.ÜberArtikel9Abs.1BuchstabecDoppelbuchstabeiiundArtikel10derVerordnung (EG)Nr.2157/ 2001desRatesvom8.Oktober2001überdasStatutder EuropäischenGesellschaft (SE) (ABl.EUNr.L294/1vom 10.November2001S.1ff.)findendieVorschriftenüberdie innerstaatlicheverschmelzungunddievorschriftendes ZehntenAbschnittsauchaufeineSEmitSitzinDeutschland Anwendung. Zu 122b (Verschmelzungsfähige Gesellschaften) Zu Absatz 1 AneinergrenzüberschreitendenVerschmelzungkönnensich nurkapitalgesellschaftenimsinnedesartikels2nr.1der Richtlinie beteiligen. Dieser Vorschrift unterfallen a)gesellschaftenindeninartikel1derrichtlinie68/151/ EWG (Publizitätsrichtlinie)enumerativaufgeführten Rechtsformen und b)gesellschaften,dierechtspersönlichkeitbesitzen,die übergesellschaftskapitalverfügen,dasalleinfürdieverbindlichkeitendergesellschafthaftet,unddienachdem fürsiemaßgebendeninnerstaatlichenrechtbestimmungenimsinnederpublizitätsrichtliniezumschutzder Gesellschafter und Dritter einhalten müssen. ImdeutschenRechtsinddiesdiein 3Abs.1Nr.2genanntenRechtsträger,d.h.Aktiengesellschaften,KommanditgesellschaftenaufAktienundGesellschaftenmitbeschränkter Haftung, sowie SE mit Sitz in Deutschland. NachArtikel1derRichtliniekönnensichGesellschaftenan einergrenzüberschreitendenverschmelzungweiterhinnur beteiligen,wennsienachdemrechteinesmitgliedstaatsder EuropäischenUniongegründetsindundihrenSitz,ihre HauptverwaltungoderihreHauptniederlassunginderGemeinschafthaben.DieseAnforderungistinAbsatz1ausdrücklichübernommenworden.SiegiltauchfürdenEuropäischenWirtschaftsraum.Zwardefiniert 122adie grenzüberschreitendeverschmelzungbereitsalsverschmelzungzwischengesellschaften,diedemrechtverschiedener MitgliedstaatenderEuropäischenUnionoderandererVertragsstaatendesEuropäischenWirtschaftsraumsunterliegen. Esistjedochnichtgesagt,dassinallendiesenStaatendasauf diegesellschaftanwendbarerechtimmerdasgründungsrechtdergesellschaftist.weiterhinistdenkbar,dassstaaten Gesellschaften,dienachihremRechtgegründetsind,den identitätswahrendenwegzugineinendrittstaaterlauben. DahersollensowohldasErfordernis,dassdiebeteiligten GesellschaftennachdemRechteinesMitgliedstaatsgegründetsind,alsauchdasErfordernis,dasssieihrenSitz,ihre HauptverwaltungoderihreHauptniederlassunginderGemeinschafthabenmüssen,gesondertaufgenommenwerden. Zu Absatz 2 DieVorschriftenüberdiegrenzüberschreitendeVerschmelzung sind für bestimmte Gesellschaften nicht anwendbar. Nummer1machtvonderimHinblickaufdieindenMitgliedstaatensehrunterschiedlicheAusgestaltungderGenossenschafteneingeführtenMöglichkeitnachArtikel3Abs.2 derrichtliniegebrauch,dieserechtsformvongrenzüberschreitendenverschmelzungenauszunehmen.fürdiebeteiligungvongenossenschaftenangrenzüberschreitendenverschmelzungenistderzeitkeinbedürfniserkennbar.die MöglichkeitderGründungeinerEuropäischenGenossenschaftaufgrundderVerordnung (EG)Nr.1435/2003über dasstatutdereuropäischengenossenschafterscheintausreichend.solltendieerfahrungenmitderneuenrechtsform dereuropäischengenossenschaftzeigen,dassdarüber
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/2919 hinauseinbedürfnisfürregelungenfürdiegrenzüberschreitendeverschmelzungunterbeteiligungvongenossenschaftenbesteht,wirdzueinemspäterenzeitpunktdie Möglichkeit entsprechender Regelungen zu prüfen sein. Nummer2setztArtikel3Abs.3derRichtlinieindeutsches Rechtum.DanachgeltendieBestimmungenderRichtlinie nichtfürgesellschaften,diepublikums-sondervermögen verwalten (sog.organismenfürgemeinsameanlagenin Wertpapieren,OGAW).NachArtikel1Abs.1derRichtlinie 85/611/EWGvom20.Dezember1985sinddiesGesellschaften,derenausschließlicherZweckesist,beimPublikumbeschaffteGelderfürgemeinsameRechnungnachdem GrundsatzderRisikostreuunginWertpapierenanzulegen, undderenanteileaufverlangenderanteilsinhaberunmittelbarodermittelbarzulastendesvermögensdieserorganismenzurückgenommenoderausbezahltwerdenbzw.die indiesemfallmaßnahmenvornehmen,diesicherstellen, dassderkursderanteilenichterheblichvonderennettoinventar abweicht. Zu 122c (Verschmelzungsplan) Zu Absatz 1 Absatz1setztArtikel5Satz1derRichtlinieum,wonachdie anderverschmelzungbeteiligtengesellschafteneinengemeinsamenverschmelzungsplanaufzustellenhaben.beieinergrenzüberschreitendenverschmelzungtrittdieserandie StelledesVerschmelzungsvertrags.DieFormulierungdes 122cAbs.1trägtderTatsacheRechnung,dasshierlediglicheineVerpflichtungfürdiebeteiligtenKapitalgesellschaftengeregeltwerdenkann,diedemdeutschenRechtunterliegen. Zu Absatz 2 Absatz2regeltdenInhaltdesVerschmelzungsplansund setztartikel5satz2derrichtlinieindeutschesrechtum. DabeisollenzurVermeidungvonUnklarheitenallevonder RichtliniegefordertenAngabenaufgenommenwerden,auch soweitsieweitgehenddeminhaltdesfürinnerstaatlicheverschmelzungennach 5vorgeschriebenenVerschmelzungsvertragssachlichentsprechen.DieinAbsatz2aufgeführten Angabensindnichtabschließendundkönnenvondenbeteiligten Gesellschaften einvernehmlich ergänzt werden. Zu Absatz 3 BefindensichalleAnteileanderübertragendenGesellschaft bereitsinderhandderübernehmendengesellschaft,sind dieangabenüberdasumtauschverhältnisunddieübertragungderanteilesowiedenwechseldergesellschafternicht erforderlich.absatz3setztinsoferndieausnahmeausartikel15abs.1spiegelstrich1derrichtlinieindeutsches Rechtum.EineentsprechendeRegelungfürdenVerschmelzungsvertrag findet sich in 5 Abs. 2. Zu Absatz 4 Absatz4stelltklar,dassderVerschmelzungsplannotariell beurkundetwerdenmuss.diesentsprichtderregelungfür denverschmelzungsvertragin 6.FürdieErfüllungdieses FormerfordernissesimWegederSubstitutiondurchBeurkundungenimAuslandgeltendieallgemeinenRegeln (Erfordernis der Gleichwertigkeit; vgl. BGHZ 80, 76). Zu 122d (Bekanntmachung des Verschmelzungsplans) Artikel6Abs.1derRichtliniesiehtvor,dassderVerschmelzungsplannachdennationalenVorschriftenzurUmsetzung desartikels3derrichtlinie68/151/ewg (Publizitätsrichtlinie)bekanntzumachenist.InDeutschlandentsprichtdies derregisterpublizitätnach 10desHandelsgesetzbuchs (HGB).DieMonatsfristfürdieseBekanntmachunginSatz1 ergibtsichausartikel6abs.1derrichtlinie.nachsatz2 müsseninderbekanntmachungbestimmtemindestangaben enthaltensein.derhinweisaufdenverschmelzungsplanin Nummer1entsprichtderRegelungin 61Satz2.DieAngabenindenNummern2bis4sindausArtikel6Abs.2 BuchstabeabiscderRichtlinieübernommenworden.Um demregistereinebekanntmachungderinsatz2genannten Angabenzuermöglichen,schreibtSatz3vor,dassdiesedem RegisterbeiEinreichungdesVerschmelzungsplansmitzuteilen sind. Zu 122e (Verschmelzungsbericht) NachArtikel7derRichtlinieisteinVerschmelzungsbericht zuerstellen.kraftderverweisungin 122aAbs.2giltfür denverschmelzungsberichtgrundsätzlichdieregelungin 8entsprechend.Satz1regeltinÜbereinstimmungmitArtikel7Satz1und3derRichtliniezusätzlicheAnforderungen andeninhaltdesberichts.danachsindauchdieauswirkungenaufgläubigerundarbeitnehmerzuerläutern.satz2 setztdieinartikel7satz2geregeltepflichtum,denbericht dengesellschafternundderarbeitnehmerseitespätestens einenmonatvorderbeschlussfassendengesellschafterversammlungzugänglichzumachen.dieserfolgtgemäß 63 Abs.1Nr.4durchAuslageindenGeschäftsräumenderGesellschaft.DieAnwendungvon 8Abs.3mussausdrücklichausgeschlossenwerden,dadiedortfürinnerstaatliche VerschmelzungengeregeltenAusnahmenvonderBerichtspflicht in der Richtlinie nicht vorgesehen sind. Zu 122f (Verschmelzungsprüfung) AufdiedurchArtikel8derRichtlinievorgeschriebeneVerschmelzungsprüfungfindendie 9bis12entsprechende Anwendung.DadieVerschmelzungsprüfungnachArtikel8 derrichtlinieunabhängigvoneinemverlangendergesellschafterdurchzuführenist,kann 48jedochnichtangewendetwerden.DieinArtikel8Abs.2derRichtlinievorgeseheneMöglichkeitdergemeinsamenVerschmelzungsprüfung ergibtsichaus 10Abs.1Satz2und 12Abs.1Satz2.Ein VerzichtaufdieVerschmelzungsprüfung (vgl.artikel8 Abs.4derRichtlinie)istgemäß 9Abs.3i.V.m. 8 Abs.3möglich.DieVerschmelzungsprüfungentfälltgemäß 9Abs.2,wenndieübernehmendeGesellschaftalleAnteile anderübertragendengesellschafthält (vgl.artikel15 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Richtlinie). DieMonatsfristinSatz2ergibtsichausArtikel8Abs.1 Satz 1 der Richtlinie. Zu 122g (Zustimmung der Anteilsinhaber) DieinArtikel9derRichtlinievorgeseheneBeschlussfassungderAnteilseignerrichtetsichaufgrundvon 122a Abs.2grundsätzlichnachden 13,50,56,65,73und78.