Prof. Dr. Richard Giesen Grundkurs Zivilrecht [H-N] Vorlesung Einheit 1 Lösung
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1 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR SOZIALRECHT, ARBEITSRECHT UND BÜRGERLICHES RECHT Prof. Dr. Richard Giesen Grundkurs Zivilrecht [H-N] Die meisten der in dieser Stunde besprochenen Probleme in der Klausurlösung nur dann zu erörtern sind, wenn sie (ausnahmsweise einmal) problematisch sind. Nicht jeder einfache Kaufvertragsschluss erfordert eine eingehende Betrachtung der hier dargestellten Probleme. A. Die Willenserklärung I. Tatbestand der Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf Herbeiführung eines privaten Rechtserfolges gerichtet ist. 1 Sie gliedert sich entsprechend ihrem sprachlichen Ausdruck in ein Erklärungsverhalten (= äußerer (objektiver) Tatbestand) und einen hierauf gerichteten Willen (= innerer (subjektiver) Tatbestand). 1. Äußerer Tatbestand Der äußere Tatbestand (auch objektiver Tatbestand genannt) ist die Erklärung, die den Schluss auf den inneren Tatbestand zulässt. Die Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen; es reicht, wenn ein bestimmtes Verhalten als Erklärung zu werten ist (konkludente = schlüssige Erklärung). Dies ist durch Auslegung gem zu ermitteln. Der äußere Tatbestand besteht zum einen aus der Willensäußerung (der Verlautbarung des Willens nach außen). Eine solche fehlt bei Fremdeinwirkungen auf den Körper. Außerdem bedarf es objektiver Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen, welche regelmäßig Gefälligkeitszusagen abgesprochen werden. Zuletzt müssen bestimmte Rechtsfolgen (essentialia negotii) bezeichnet werden. 2. Innerer Tatbestand Der innere Tatbestand (auch subjektiver Tatbestand genannt) wiederum besteht aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen 3 : Handlungswille ist dabei das Bewusstsein, überhaupt zu handeln. Bewegungen im Schlaf, in der Bewusstlosigkeit oder in der Hypnose oder durch vis absoluta erzwungene Bewegungen fallen damit wegen Fehlens des Handlungswillens aus dem Tatbestand der Willenserklärung heraus. 1 Palandt-Ellenberger, Einf. v. 116 Rn Alle genannten Normen sind solche des BGB, sofern nicht anders bezeichnet. 3 Palandt-Ellenberger, Einf. v. 116 Rn. 1.
2 ZAAR LMU SEITE 2 VON 9 Erklärungsbewusstsein ist demgegenüber das Bewusstsein, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Deshalb ist der Begriff Rechtsfolgenbewusstsein oder Rechtsbindungswille genauer. Geschäftswille schließlich ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. 4 II. Mängel Gerade prüfungsrelevant ist aber auch die Frage, wie mit Fällen umgegangen wird, bei denen die Voraussetzungen der Willenserklärung nicht vollständig vorliegen. 1. Äußerer Tatbestand Fehlt die Willensäußerung, die objektiven Anhaltspunkte für den Rechtsbindungswillen oder die Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen, so besteht schon gar keine Willenserklärung. 2. Innerer Tatbestand Fehlt der Handlungswille ist die Willenserklärung ebenso nichtig (arg. e. 104 Nr. 2, 105 II). Beim fehlenden Erklärungsbewusstsein gibt es einen Meinungsstreit, ob dies die Nichtigkeit der Willenserklärung 5 oder dessen Anfechtbarkeit (h.m. 6 ) zur Folge hat. Ein anderer oder fehlender Geschäftswille hingegen hat auf die Wirksamkeit der Willenserklärung keinen Einfluss. Allerdings besteht die Möglichkeit der Anfechtung wegen eines Irrtums nach den 119 ff. Das Ziel der Rechtsfragen im Bereich der Willenserklärung ist stets die Auflösung des Konflikts zwischen dem Interesse einer unverbindlichen Erklärung ohne rechtliche Wirkung (Erklärender) und dem Interesse, sich auf das Gesagte und dessen Rechtswirkung verlassen zu können (Erklärungsempfänger). III. Abgabe Aus 130 I 1 ergibt sich, dass es für die Wirksamkeit von Willenserklärungen noch weiterer Voraussetzungen bedarf. Darunter fällt auch die Abgabe. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.b. Anfechtung, 143 I) muss der Erklärende die Erklärung derart auf den Weg zum Erklärungsempfänger bringen, dass er unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang rechnen darf. 7 Bei mündlichen Erklärungen gegenüber Anwesenden muss der Empfänger in der Lage sein, die Erklärung zu verstehen. Bei mündlichen Erklärungen gegenüber Abwesenden (zum Beispiel über einen Boten) muss der Erklärende alles getan haben, dass der Empfänger (durch den Boten) die Erklärung übermittelt bekommt. 4 Brox/Walker, AT, 4 Rn Canaris, NJW 1974, 521, 528; NJW 1984, 2281; Brehmer, JuS 1986, 441; Singer, JZ 1989, Brox/Walker, AT, 4 Rn. 17; Palandt-Ellenberger, Einf. v. 116 Rn. 17; MüKo-Armbrüster, 119 Rn. 93 ff. 7 Zu dem Ganzen Brox/Walker, AT, 7 Rn. 3 ff.; Wirkung entfaltet die Abgabe unter anderem in 130 II.
3 ZAAR LMU SEITE 3 VON 9 Bei schriftlichen Erklärungen genügt es nicht, wenn alleine die Erklärung niedergeschrieben wurde. Vielmehr muss sie übergeben (unter Anwesenden) oder in Richtung des Erklärungsempfängers auf den Weg gebracht worden sein, dass mit dem Zugang bei diesem gerechnet werden darf (unter Abwesenden). Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.b. Testament) hingegen genügt alleine die Entäußerung des Willens (Niederschrift) für die Abgabe. IV. Zugang Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen zugehen. 8 Bei einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt der Zugang im Sinne des 130 I 1 dreierlei voraus: 1. Die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein (z.b. bei Einwurf in die typischen Empfangsvorrichtungen, Hausbriefkasten, Postschließfach). 2. Der Empfänger muss unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihr nehmen können (= abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme). Diese Zugangsvoraussetzung ist in aller Regel gegeben, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. 9 In diesen Fällen genügt im Gutachten der Hinweis, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser somit unter gewöhnlichem Umständen die Möglichkeit hatte, Kenntnis von ihr zu nehmen. 3. Nach h.m. ist erforderlich, dass die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs erwartet werden kann. 10 Sinn dieser einschränkenden Voraussetzung ist es, den Erklärungsempfänger zu schützen. Er soll nicht Tag und Nacht verpflichtet sein nachzuforschen, ob eine Erklärung bei ihm eingegangen ist. Stattdessen werden nach der Verkehrsanschauung abstrakte Zeitpunkte definiert, zu denen der Empfänger mit dem Zugang rechnen muss. 11 Unternehmen, Behörden und Geschäfte müssen während ihrer Öffnungs- bzw. Geschäftszeiten mit Erklärungen rechnen. Berufstätige Privatpersonen müssen daher bspw. erwarten, dass Erklärungen bis etwa Uhr bei ihnen zugehen. 12 Erklärungen die später ( zur Unzeit ) eingeworfen werden, gehen jedoch erst am nächsten (Werk-)Tag zu; hier trifft den Empfänger keine Nachforschungspflicht. Bitte beachten Sie aber: Erlangt der Erklärungsempfänger durch Zufall von einer solchen verspäteten Willenserklärung Kenntnis, indem er z.b. nach einem Kinobesuch seinen Briefkasten nochmals um Uhr überprüft, geht die Willenserklärung in diesem Moment zu. Die Beweislast für den Zugang trägt der Absender Zum Ganzen Brox/Walker, AT, 7 Rn. 9 ff. 9 Brox/Walker, AT, 7 Rn Vorher kann dem Empfänger das Kenntnisnahmerisiko nicht aufgebürdet werden. Vgl. auch BGH, NJW 1965, 966; BAG, NJW 1984, 1651; MüKo-Einsele, 130 Rn. 16 m.w.n.; a.a.: Flume, AT, Bd. 2, 14, 3 b, wonach hinsichtlich einer mit dem Zugang zu wahrenden Frist, also für die Rechtzeitigkeit des Zugangs, auf die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme abzustellen ist. 11 Brox/Walker, AT, 7 Rn Palandt-Ellenberger, 130 Rn Palandt-Ellenberger, 130 Rn. 21.
4 ZAAR LMU SEITE 4 VON 9 Beachtenswert ist bei Willenserklärungen unter Abwesenden, dass nach 130 I 2 ein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang der Willenserklärung deren Wirksamwerden verhindert. Willenserklärungen unter Anwesenden sind mit der Übergabe des Schriftstücks oder dem akustischen Vernehmen der Erklärung durch den Erklärungsempfänger zugegangen. B. Fall 1 G könnte gegen O einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II haben. Voraussetzung ist, dass G und P einen Kaufvertrag über ein Bier abgeschlossen haben. Ein solcher setzt sich aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zusammen. Dies ergibt sich aus den 145 ff. (vgl. 151, 1 1. Halbs.). I. Angebot Hier hat G das Angebot über den Kauf eines Bieres gemacht. Dessen Willenserklärung ist dem O, da sie deutlich vernehmbar war (abgeschwächte Vernehmungstheorie, h.m. 14 ), auch zugegangen. Da die Willenserklärung des G absolut unproblematisch vorliegt, sind Ausführungen zu den Bestandteilen der Willenserklärung hier schlicht unangebracht! II. Annahme Fraglich ist jedoch, ob O dieses Angebot auch angenommen hat. Die Annahme eines Angebots ist eine Willenserklärung, das heißt, es müssten der äußere sowie der innere Tatbestand, soweit dieser Wirksamkeitsvoraussetzung der Willenserklärung ist, vorliegen. 1. Äußerer Tatbestand Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem erkennbaren Verhalten (Willensäußerung), das den Willen zum Ausdruck bringt (objektive Anhaltspunkte für den Rechtsbindungswillen), eine bestimmte Rechtsfolge (Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen) herbeizuführen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist das Vorliegen des äußeren Tatbestandes sowie dessen genauer Inhalt mittels normativer Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der objektive (normative) Erklärungswert: Die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (objektiver Empfängerhorizont). Im Gegensatz zu dieser Auslegung nach dem Empfängerhorizont bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen steht die sogenannte empirische oder natürliche Auslegung bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen: Bei dieser Art der Auslegung wird allein auf den wirklichen Willen, nicht auf die objektive Bedeutung der Erklärung abgestellt. Freilich ist auch bei empfangsbedürftigen 14 Brox/Walker, AT, 7 Rn. 21 m.w.n.
5 ZAAR LMU SEITE 5 VON 9 Willenserklärungen zunächst der natürliche Wille im Wege der Auslegung zu ermitteln. Konkret muss also ein Verhalten des O vorliegen, von dem G nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf das Erklärungsbewusstsein, gerichtet auf die Annahme eines Kaufangebotes über ein Bier, schließen musste. In dem Kopfnicken liegt ein (schlüssiges = konkludentes) Verhalten, das den Schluss auf den Willen des O, das Vertragsangebot des G anzunehmen, zulässt. Der äußere Tatbestand ist also erfüllt. 2. Innerer Tatbestand der Willenserklärung O müsste zunächst Handlungswillen gehabt haben. Da das Kopfnicken des O eine Bewegung im Schlaf war, fehlt es hier am Handlungswillen, was nach ganz herrschender Meinung 15 dazu führt, dass eine Willenserklärung nicht vorliegt. 3. Zwischenergebnis Keine Willenserklärung des O und damit keine Annahme III. Ergebnis Mangels Kaufvertrag besteht auch kein Kaufpreisanspruch. C. Fall 2 H könnte einen Anspruch gegen K auf Kaufpreiszahlung i.h.v ,- Euro aus 433 II haben. Dazu müsste ein Kaufvertrag über den älteren Golf zu Stande gekommen sein. I. Angebot durch H Hier könnte ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über den älteren Golf durch den H gemacht worden sein. Auf Grund des geringen Kaufpreises musste K nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, dass H ihm den älteren Golf anbieten wollte (normative Auslegung nach 133, 157 BGB). Es liegt deshalb ein Angebot über den älteren Golf vor. II. Annahme durch K Weiter müsste K das Angebot angenommen haben. 1. Äußerer Tatbestand K hat das Angebot des H, den weißen Golf da drüben zu kaufen, angenommen. Dies lässt für einen objektiven Dritten in der Position des H den Schluss zu, dass K auch den von H gemeinten Wagen und nicht einen anderen, etwas weiter wegstehenden, kaufen will. 15 Palandt-Ellenberger, Einf. v. 116 Rn. 16.
6 ZAAR LMU SEITE 6 VON 9 2. Innerer Tatbestand In diesem dritten Fall sind Handlungswille und Erklärungsbewusstsein zu bejahen, denn K will ja einen Kaufvertrag abschließen; er irrt sich lediglich über den Kaufgegenstand. Es fehlt hier also am Geschäftswillen des K, da dieser nicht auf den Abschluss eines Kaufvertrages über den älteren Golf gerichtet ist, sondern über einen neueren Golf (bestimmte Rechtsfolge). Da für diesen Fall 119 I lediglich die Anfechtbarkeit der Willenserklärung vorsieht, ist davon auszugehen, dass das Fehlen des Geschäftswillens die Wirksamkeit einer Willenserklärung (vorerst) nicht berührt Zwischenergebnis K hat das Angebot also angenommen. III. Ergebnis Zwischen H und K ist ein Kaufvertrag über den älteren Golf zu Stande gekommen. H hat also auch gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 1.500,-. Einwendungen und Einreden sind laut Sachverhalt zwar nicht ersichtlich. Theoretisch hat K aber die Möglichkeit, seine Willenserklärung gem. 119 I, 142 I anzufechten (Inhaltsirrtum!). D. Fall 3 X könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 50,- Euro aus 657 haben. Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Auslobung durch B. Die Auslobung ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Entstehung einer schuldrechtlichen Verpflichtung führt und weder des Zugangs noch der Annahme bedarf. 17 Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden vielmehr schon mit ihrer Abgabe wirksam, also wenn sich der Erklärende der Erklärung entäußert. Vorliegend hat B den Zettel mit der Auslobung zunächst noch auf seinem Schreibtisch liegen lassen, er hat seinen Willen noch nicht erkennbar endgültig geäußert. Damit fehlt es hier an der Abgabe der Auslobung, ein Anspruch des X aus 657 ist zu verneinen. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden aus dessen Machtbereich gelangt und in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt wird und der Erklärende mit dem Zugang rechnen darf. 18 E. Fall 4 S könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung des Zimmers über den hinaus haben, 535 I 1. I. Mietvertrag Zwischen V und S besteht ein Mietvertrag nach Palandt-Ellenberger, Einf. v. 116 Rn Palandt-Sprau, 657 Rn Brox/Walker, AT, 7 Rn. 3.
7 ZAAR LMU SEITE 7 VON 9 II. Beendigung Das Mietverhältnis könnte durch die Kündigung zum beendet worden sein, 542 I, 573 c I Rechtzeitiger Zugang Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf deshalb zu ihrer Wirksamkeit neben der Abgabe auch des Zugangs beim Erklärungsempfänger, 130 I 1. Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Zugang der Kündigungserklärung innerhalb der Frist des 573 c I erfolgt ist. Die Kündigung müsste also in den Machtbereich des S gelangt sein, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme auch nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs erwartet werden kann. Hier ist die Kündigungserklärung zwar rechtzeitig in den Machtbereich des S gelangt (Briefkasten!); er hatte auch abstrakt die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Jedoch war nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten, dass S noch vor Mitternacht seinen Briefkasten leeren und so Kenntnis von der Kündigung erlangen würde. Die Kündigung ist dem S also erst am zugegangen. 2. Zwischenergebnis Die Kündigungsfrist nach 573c I 1 wurde also nicht eingehalten. III. Ergebnis S hat gegen V auch über den hinaus einen Anspruch auf Überlassung der Mietsache. Die unwirksame Kündigung zum 30. Juni kann in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgedeutet ( 140) werden. Die Kündigungsfrist läuft dann gem. 573 c I am ab. Die bisher dargestellten Prinzipien gelten auch im modernen Geschäftsverkehr. Während früher insbesondere der Zugang bei Telefaxen diskutiert wurde, steht heute die im Mittelpunkt der Erörterung: So ist eine Willenserklärung per abgegeben, wenn der Senden -Button angeklickt oder mit Return bestätigt wurde. 19 Der Zugang einer Willenserklärung per richtet sich auch nach 130 I 1 BGB: Eine ist im Machtbereich des Empfängers angekommen, wenn sie auf dem Mailserver des Providers zwischengespeichert wurde. Dieser dient gewissermaßen als (elektronischer) Briefkasten. Die muss also nicht etwa auf den eigenen Rechner heruntergeladen worden sein. 20 Zeitgleich besteht in der Regel die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme. 19 Brox/Walker, AT, 7 Rn Stadler, AT, 17 Rn. 45.
8 ZAAR LMU SEITE 8 VON 9 Bei der Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs gelten ebenfalls die bekannten Prinzipien: Bei Geschäftsleuten mit 24/7 Angeboten kann von einer Kenntnisnahmemöglichkeit und damit von Zugang zu jedem Tageszeitpunkt ausgegangen werden. Bei anderen Geschäftsleuten besteht diese Möglichkeit während der Geschäftszeiten; bei Privaten wird man wie beim Zugang von Briefen zumindest einmal täglich (vermutlich auch spätnachmittags/abends) die Kenntnisnahmemöglichkeit bejahen. 21 Voraussetzung hier ist allerdings, dass der Empfänger seine adresse auf Briefbögen usw. angibt und dadurch (konkludent) erklärt, regelmäßig per am Rechtsverkehr teilzunehmen (Widmungsakt). 22 Ein typisches Klausurproblem ist auch, ob und wann bei einem Einschreiben alleine die Benachrichtigung der Post den Zugang bewirkt. Mangels Inhalt hat die Benachrichtigung der Post keine Zugangswirkung für das Einschreiben. Wird das Einschreiben allerdings nicht abgeholt, gelten wiederum die Regeln der Zugangsvereitelung. F. Fall 5 Hier ist ausnahmsweise nicht nach Ansprüchen der Beteiligten gefragt, sondern lediglich nach der Wirksamkeit der Abmahnung. I. Wirksamkeit der Abmahnung Einzig problematisch ist wiederum der Zugang der Abmahnung bei G. Da es sich vorliegend nicht um eine Erklärung unter Abwesenden, sondern unter Anwesenden handelt, ist 130 I 1 nicht direkt anwendbar. Nach allgemeiner Ansicht wird jedoch auch bei empfangsbedürftigen Erklärungen unter Anwesenden analog 130 I 1 Zugang beim Empfänger als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Willenserklärung verlangt. Fraglich ist nur, was in diesem Fall unter Zugang zu verstehen ist. Nach der sogen. Vernehmungstheorie ist bei mündlichen Erklärungen unter Anwesenden tatsächliche Kenntniserlangung notwendig 23. Nach der sog. eingeschränkten Vernehmungstheorie kommt es auch bei Erklärungen unter Anwesenden entsprechend der Auffassung vom Zugang im Sinne des 130 I 1 lediglich darauf an, dass der Empfänger unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Zugang ist nach dieser Ansicht auch bei fehlender tatsächlicher Kenntnisnahme dann zu bejahen, wenn der Erklärende vernünftigerweise keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger die Erklärung verstanden hat. 24 Im Fall braucht die Streitfrage nicht entschieden zu werden, da es hier nach beiden Ansichten am Zugang fehlt. II. Ergebnis Die Abmahnung ist also nicht wirksam. 21 Stadler, AT, 17 Rn Stadler, AT, 17 Rn MüKo-Einsele, 130 Rn. 10, 28 m.w.n. 24 Brox/Walker, AT, 7 Rn. 21; Duffner-Witter, JuS 1978, 691 m.w.n.
9 ZAAR LMU SEITE 9 VON 9 G. Fall 6 Nach der Empfangstheorie geht die Erklärung dem Empfänger zu, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Umstände damit zu rechnen war, dass er von ihr Kenntnis nehmen konnte. 25 Dies gilt auch dann, wenn sich der Empfänger (z.b. wegen Urlaubs, Haft, Krankenhausaufenthalts) nicht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhält. 26 Literaturhinweis Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 4 Rn sowie 7. Köhler, BGB Allgemeiner Teil, S LAG Hamm, NZA 1994, 32 ff. 26 BAG, NZA 1993, 259, 260; MüKo-Einsele, 130 Rn. 19 m.begr.; a.a. noch BAGE 34, 305, 308; Corts, DB 1979, 2081 ff., wonach Zugang bei bekannter Urlaubsabwesenheit erst nach Rückkehr eintritt.
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