+++ Dingliches Vorkaufsrecht +++ Schuldrechtliches Vorkaufsrecht bei versehentlicher Nichteintragung ff., 1094, 873 BGB +++

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "+++ Dingliches Vorkaufsrecht +++ Schuldrechtliches Vorkaufsrecht bei versehentlicher Nichteintragung ff., 1094, 873 BGB +++"

Transkript

1 Zivilrecht Die Entscheidung BGH, Urteil vom , V ZR 161/12 = jurisbyhemmer 1 Dingliches Vorkaufsrecht unwirksam; besteht dann wenigstens ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht? +++ Dingliches Vorkaufsrecht +++ Schuldrechtliches Vorkaufsrecht bei versehentlicher Nichteintragung ff., 1094, 873 BGB +++ Sachverhalt (abgewandelt): V ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das er an B vermietet hat. B hätte das Grundstück von Anfang an lieber gekauft als gemietet. Einem derzeitigen Verkauf standen aber steuerliche Erwägungen des V entgegen. Mit notariellem Vertrag vom räumte V dem B daher wenigstens für den Fall eines Verkaufs ein dingliches Vorkaufsrecht an seinem Grundstück ein und bewilligte dessen Eintragung in das Grundbuch. Infolge eines Versehens des Notars unterblieb jedoch die Eintragung des Vorkaufsrechts in das Grundbuch. V schloss mit K am einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. Die notarielle Urkunde enthält u.a. folgende Erklärung: Gemäß Angaben des V besteht für den Mieter B gemäß notarieller Urkunde vom ein Vorkaufsrecht, welches im Grundbuch jedoch nicht zur Eintragung gelangt ist. Für den Fall der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts ist der heutige Kaufvertrag zwischen V und K auflösend bedingt. K hat dann keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz. Im Auftrag des V teilte der Notar dem B am den Verkaufsfall mit. B erklärt daraufhin am mündlich gegenüber V, er wolle sein Vorkaufsrecht ausüben. V ist der Ansicht, dass mangels Eintragung im Grundbuch kein Vorkaufsrecht bestehe und B damit gegen ihn keine Ansprüche geltend machen könne. Kann B von V Übereignung des Grundstücks verlangen? A) Skizze V Vorkaufsverpflichteter anzusehen, wenn die Vorkaufsberechtigung bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bestehen soll. K Dritter Wirksamer Kaufvertrag B) Sound Bewilligung eines dingl. VKR, das nicht im GB eingetragen wurde Ausübung des VKR Anspruch auf Übereignung? B Vorkaufsberechtigter Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts dann als zusätzlich vereinbart C) Problemaufriss Der im Vergleich zum Original vereinfachte Sachverhalt behandelt die Problematik, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle einer mangels Eintragung im Grundbuch unwirksamen Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts daneben wenigstens ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht eingeräumt wurde. Da sich das Vorkaufsrecht in Klausuren großer Beliebtheit erfreut, ist die Examensrelevanz dieses vermeintlich kleinen Falles nicht zu unterschätzen. Wie so oft geht es hier nicht um die Auffindung des richtigen Ergebnisses, sondern um die juristische Argumentation und das Erkennen der eigentlichen Problematik. hemmer! Life&Law 03/2013 1

2 Die Entscheidung Zivilrecht Um den Einstieg in den Fall zu erleichtern, sollen im Problemaufriss zunächst der Sinn eines Vorkaufsrechts und die unterschiedlichen Wirkungen eines schuldrechtlichen gegenüber einem dinglichen Vorkaufsrecht erläutert werden. Sinn des Vorkaufsrechts (VKR) Wer sich zum ersten Mal mit dem VKR beschäftigt, wird sich die Frage stellen, warum sich jemand lediglich verpflichtet, einem anderen ein Vorkaufsrecht einzuräumen und nicht gleich den Gegenstand verkauft. Noch kryptischer ist dann die Frage, warum dann später der Vorkaufsverpflichtete (im Folgenden: V) den Gegenstand nicht an den Vorkaufsberechtigten (im Folgenden: B) verkauft, sondern an einen Dritten (im Folgenden: K). Am besten versteht man die Problematik am Beispiel des Grundstücksrechts. V ist Eigentümer eines Grundstücks. Ein Verkauf kommt derzeit aber z.b. aus steuerlichen Gründen nicht in Betracht, da V das Grundstück selbst erst vor sechs Jahren erworben hat und ein jetziger Verkauf mit Gewinn innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gem. 23 I Nr. 1 EStG zu versteuern wäre. B wiederum will das Grundstück lieber kaufen als mieten, da er es baulich verändern will. Daher lässt sich B das Grundstück durch ein VKR gem. 463 ff. BGB reservieren. Bei der Einräumung eines VKR handelt es sich um einen doppelt bedingten Verkauf: die erste Bedingung ist das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags mit einem Dritten (= sog. Vorkaufsfall ), 463 BGB die zweite Bedingung ist die fristgerechte Ausübung des VKR, 464, 469 BGB Da es sich bei der Einräumung des VKR bereits um den (doppelt bedingten) Verkauf handelt, muss bei Grundstücken die notarielle Form des 311b I BGB beachtet werden. Anderenfalls ist das Vorkaufsrecht formnichtig, 125 S. 1 BGB. hemmer-methode: Falsch wäre es daher, wenn das VKR lediglich in den schriftlichen Mietvertrag aufgenommen wird. Warum aber verkauft V nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist (nun ist der Gewinn, der in der Differenz zwischen Verkaufs- und Anschaffungspreis besteht, steuerfrei) nicht an B, sondern an einen Dritten K? Da V den B sicher nicht vergessen hat, wird sich der nun zum Verkauf entschlossene V selbstverständlich zunächst an den B wenden und ihn von seiner Verkaufsbereitschaft unterrichten. Womöglich sind dem B aber die Preisvorstellungen des V zu hoch, sodass er dankend ablehnt. Daher sucht sich V einen anderen Käufer. Dieser wird aber u.u. vom Bestehen des Vorkaufsrechts des B abgeschreckt, was sich auf die Preisgestaltung auswirken kann. Verkauft nun V das Grundstück an K zu einem niedrigeren Preis, kann B sein VKR ausüben und damit einen Kaufvertrag zu den Bedingungen zustande bringen, die V mit K vereinbart hat, vgl. 464 II BGB. Darauf wird B spekulieren. Unjuristisch ausgedrückt bedeutet dies, dass es sich bei einem VKR häufig um ein Zocken auf einen günstigen Kaufpreis durch den B handelt. Gelingt dem V ein teurerer Verkauf, hat sich B verzockt. Verkauft V hingegen zu einem niedrigeren als dem ursprünglichen angedachten Preis, geht die Rechnung des B auf. Rechtsnatur des schuldrechtlichen und des dinglichen VKR Das schuldrechtliche VKR gem. 463 ff. BGB ist wie bereits erwähnt ein doppelt bedingter Verkauf. Es kann daher an allen Gegenständen, die verkäuflich sind (Sachen, 433 BGB, bzw. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, 453 BGB), eingeräumt werden. Das dingliche VKR gem ff. BGB ist hingegen ein Grundstücksrecht, das nur an Grundstücken durch Einigung und Eintragung im Grundbuch gem. 873 BGB bestellt werden kann. Auf das dingliche VKR finden aber gem I BGB die Vorschriften über das schuldrechtliche VKR Anwendung, sodass die schuldrechtliche Wirkung des dinglichen VKR ebenfalls in einem doppelt bedingten Verkauf liegt. Anmerkung: Die causa, in welcher sich der Eigentümer eines Grundstücks zur Einräumung eines VKR verpflichtet (i.d.r. ein Rechtskauf, 453 I BGB), bedarf daher der notariellen Beurkundung gem. 311b I S. 1 BGB analog. 1 Wenn die causa nicht notariell beurkundet wurde, wird die Formnichtigkeit ( 125 S. 1 BGB) aber durch die Eintragung des dinglichen VKR ins Grundbuch analog 311b I S. 2 BGB geheilt. 2 Eine Kondiktion gem. 812 I S. 1 Alt. 1 BGB scheidet daher aus. 1 2 BGH, NJW-RR 1991, 205 ff. = jurisbyhemmer. Palandt, 1094 BGB, Rn hemmer! Life&Law 03/2013

3 Zivilrecht Die Entscheidung die wichtigsten Unterschiede zwischen dinglichem und schuldrechtlichem VKR 1098 I BGB verweist zwar auf die 463 ff. BGB; dennoch gibt es wichtige Unterschiede. Zum einen kann ein dingliches VKR nur an einem Grundstück bestellt werden, wohingegen ein schuldrechtliches VKR an allen Gegenständen, die verkauft werden können, bestehen kann (s.o). Im Übrigen kann das dingliche Vorkaufsrecht gem II BGB als subjektiv-dingliches Recht nicht nur zugunsten einer bestimmten Person, sondern zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestellt werden. 3 Vormerkungswirkung Der wichtigste Unterschied besteht in der Vormerkungswirkung des dinglichen VKR, 1098 II, 883 II, 888 BGB. Übt der Vorkaufsberechtigte sein VKR aus und übereignet der Vorkaufsverpflichtete das Grundstück dennoch an den Dritten, so wird dem Vorkaufsverpflichteten im Falle eines lediglich schuldrechtlichen VKR die Übereignung an den Vorkaufsberechtigten unmöglich, 275 I BGB. Beim dinglichen VKR wäre die Übereignung an den Dritten dem Vorkaufsberechtigten gegenüber hingegen relativ unwirksam, 1098 II, 883 II BGB, und der Dritte wäre verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten die Eintragung ins Grundbuch zu bewilligen, 1098 II, 888 BGB i.v.m. 19 GBO. Der Vormerkungsschutz beim dinglichen VKR ist aber nicht vollkommen, da dieser erst ab dem Verkauf an den Dritten (= Vorkaufsfall) einsetzt, 1098 II BGB. Sollte daher der Vorkaufsverpflichtete das Grundstück belasten (z.b. mit einer Grundschuld), ohne das Grundstück zuvor verkauft zu haben, so ist diese Belastung im Falle eines späteren Verkaufs dem Vorkaufsberechtigten gegenüber nicht relativ unwirksam. Diese Lücke kann dadurch geschlossen werden, dass ein schuldrechtliches VKR bestellt wird, welches als doppelt bedingter Anspruch auf Übereignung (s.o.) durch eine Vormerkung abgesichert wird, 883 I S. 2 BGB. In diesem Fall tritt der Vormerkungsschutz sofort mit der Eintragung der Vormerkung ein. Bestellung für mehrere Verkaufsfälle Grundsätzlich erlischt das VKR, wenn der Gegenstand an einen Dritten übereignet wird und dieser Übereignung entweder kein Verkauf zugrunde lag (z.b. bei einer schenkweisen Übereignung) oder der Vorkaufsberechtigte sein VKR nicht oder nicht fristgemäß (vgl. 469 BGB) ausgeübt hat. Beim schuldrechtlichen VKR folgt das Erlöschen aus dem Verbot, Verträge zu Lasten Dritter zu schließen, beim dinglichen VKR folgt dies aus dem Wortlaut des 1097 HS 1 BGB. 4 Diese Wirkung kann beim dinglichen VKR - anders als beim schuldrechtlichen VKR - aber gem HS 2 BGB durch Bestellung für mehrere oder alle Verkaufsfälle ausgeschlossen werden. Als Inhaltsänderung muss diese Erweiterung aber ins Grundbuch eingetragen werden, 877, 873 BGB. 5 Praxis-Tipp: Der beste Schutz wird also dadurch erreicht, dass ein schuldrechtliches VKR eingeräumt wird, welches durch eine Vormerkung abgesichert wird (Vormerkungsschutz tritt sofort ein). Zugleich wird ein dingliches VKR eingeräumt und dieses wird für alle oder mehrere Verkaufsfälle bestellt (kein Erlöschen bei einer z.b. schenkweisen Übereignung). Nach dieser allgemeinen Einführung zum Thema Vorkaufsrecht nun zur entscheidungsrelevanten Frage des hier zu besprechenden BGH- Urteils: Besteht neben einem unwirksam bestellten dinglichen VKR auch (hilfsweise) ein schuldrechtliches VKR? D) Lösung Zu prüfen ist, ob B von V Übereignung des Grundstücks verlangen kann. I. Anspruch auf Übereignung gem. 433 I S. 1 BGB i.v.m I, 463, 464 II BGB Ein Kaufvertrag könnte im vorliegenden Fall durch die Ausübung des dinglichen VKR gem I, 464 II BGB zustande gekommen sein. Grundvoraussetzung für die Ausübung eines dinglichen VKR wäre zunächst, dass ein solches wirksam bestellt wurde. 3 Vgl. dazu die nächste Entscheidung in diesem Heft zur Grunddienstbarkeit! 4 5 Palandt, 1097 BGB, Rn. 5. Vgl. zuletzt OLG Hamm, NJW-RR 2012, 1484 ff. = jurisbyhemmer. hemmer! Life&Law 03/2013 3

4 Die Entscheidung Zivilrecht Die Einräumung eines dinglichen VKR setzt neben der dinglichen Einigung die Eintragung im Grundbuch voraus, 873 BGB. Eine solche ist laut Sachverhalt nicht erfolgt, sodass das VKR für B nicht wirksam bestellt worden ist. Ein Anspruch aus 1098 I, 463 ff., 433 I S. 1 BGB scheidet daher aus. II. Anspruch auf Übereignung gem. 433 I S. 1 BGB i.v.m. 463, 464 II BGB Ein Kaufvertrag könnte im vorliegenden Fall aber dann zustande gekommen sein, wenn zugunsten des B ein schuldrechtliches VKR bestanden hätte und B dieses fristgerecht ausgeübt hätte, 433 I S. 1, 463, 464, 469 BGB. b) Heute h.l. Nach heute allgemein vertretener Ansicht ist das dingliche VKR ein eigenständiges Sachenrecht, das ein schuldrechtliches VKR nicht voraussetzt. Die Bestellung des dinglichen VKR beruht (wie bei anderen dinglichen Rechten) auf der Vereinbarung über dessen Bestellung, 873 BGB. Diese hat einen anderen Inhalt als die schuldrechtliche Verpflichtung über die Gewährung des Rechts zum Vorkauf. Ein schuldrechtliches VKR kann zwar neben einem dinglichen VKR begründet werden, was aber einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf. 7 Der BGH hält in dieser Entscheidung an diesem Verständnis der 463 ff. BGB und 1094 ff. BGB fest. Kaufvertrag gem. 463, 464 II, 433 BGB 1. Bestehen eines schuldrechtlichen VKR 2. Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags mit Drittem (Vorkaufsfall) 3. fristgerechte und wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts, 464, 469 BGB c) Aber: Auslegung einer entsprechenden Vereinbarung möglich Der Umstand, dass in der (hier unwirksamen) Bestellung eines dinglichen VKR nicht automatisch zugleich die Vereinbarung eines schuldrechtlichen VKR liegt, schließt aber das Vorliegen einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung nicht aus. 1. Vorliegen eines schuldrechtlichen VKR, wenn dingliches VKR unwirksam war Fraglich ist, ob der Vereinbarung, ein dingliches VKR zu bestellen, eine Abrede über eine gleichartige schuldrechtliche Verpflichtung entnommen werden kann. a) Ansicht der früher h.m. Die (früher herrschende) Auffassung ging davon aus, dass eine Vereinbarung über die Bestellung eines dinglichen VKR zugleich ein schuldrechtliches VKR nach 463 BGB enthält. Das dingliche VKR wurde nach dieser Ansicht lediglich als ein Sicherungsmittel für das obligatorische VKR angesehen, dessen Wirkung allein darin bestand, eine der Vormerkung vergleichbare Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs des Vorkaufsberechtigten herbeizuführen. 6 aa) Wortlaut der Vereinbarung Die Parteien wollten nach dem Wortlaut der notariellen Urkunde ein dingliches VKR vereinbaren. Unter Berufung auf den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden könnte daher davon auszugehen sein, dass die Parteien damit nicht zugleich ein schuldrechtliches VKR vereinbart haben. 8 Die Urkunde ist aber nicht in dem Sinne eindeutig, dass allein ein solches Recht und nicht zusätzlich ein schuldrechtliches VKR gewollt war. Denn das VKR wurde in der notariellen Urkunde nur schlagwortartig bezeichnet, unmissverständliche Vertragsbestimmungen zur Art und zum Inhalt des VKR fehlen jedoch. 6 RGZ 72, 385, 390; RGZ 110, 327, BGH, WM 1970, 1024, 1025; OLG Hamm, NJW- RR 1996, 849, 850; jurispk-bgb, 1094 BGB, Rn. 4 = jurisbyhemmer.; MüKo, 1094 BGB, Rn. 4; Palandt, 1094 BGB, Rn. 1. So OLG Düsseldorf, DNotZ 1999, 1015, 1016 = jurisbyhemmer. 4 hemmer! Life&Law 03/2013

5 Zivilrecht Die Entscheidung bb) Außerhalb der Urkunde liegende Umstände Zu prüfen ist aber, ob sich aus den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen gem. 133, 157 BGB ergibt, dass die Parteien das Vereinbarte weitergehend auch als ein schuldrechtliches VKR verstanden haben. Maßgebend für die Auslegung von Verträgen ist nicht das juristische Verständnis des Inhalts der in der Vertragsurkunde verwendeten Begriffe, sondern der unter Berücksichtigung aller, auch der außerhalb der Urkunde liegenden, Umstände zu ermittelnde Parteiwille. hemmer-methode: Anders ist dies bei der Auslegung des Inhalts eines im Grundbuch eingetragenen Rechts. Bei dessen Auslegung ist nur auf den Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen. Ein von der Eintragung im Grundbuch abweichender Wille der Parteien muss dagegen bei der Auslegung des Inhalts des dinglichen Rechts unbeachtet bleiben, weil sonst der Eintragung ihre eigenständige Bedeutung als rechtsbegründender Akt ( 873 BGB) entzogen würde. 9 (1) Unkenntnis von der Unwirksamkeit des dinglichen VKR steht Auslegung nicht entgegen Der Vereinbarung eines schuldrechtlichen VKR neben dem dinglichen VKR könnte aber entgegenstehen, dass den Parteien bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen ist, dass es zweierlei Vorkaufsrechte gibt und dass diese nebeneinander begründet werden könnten. Eine solche Auffassung würde aber zu einer rechtsfehlerhaften Einschränkung bei der richterlichen Ermittlung des Sinngehalts vertraglicher Erklärungen führen. Richtig ist zwar, dass jede Willenserklärung eine Äußerung ist, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet sein muss. Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, dass der Erklärende eine ins Einzelne gehende Vorstellung über die rechtstechnische Herbeiführung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges hat. Eine Willenserklärung kann daher auch Rechtswirkungen (hier die Begründung eines schuldrechtlichen VKR neben dem dinglichen VKR) erzeugen, von denen der Erklärende mangels Rechtskenntnis keine kla- ren Vorstellungen hat. Es genügt, dass diese Rechtswirkung rechtlich anerkannt ist. 10 Der Erklärende muss keine Rechtskenntnisse haben und braucht daher auch keine klaren Vorstellungen von den Rechtsfolgen zu besitzen. Rechtliche Einzelheiten sind den Parteien nämlich für gewöhnlich unbekannt; die Kenntnis der rechtlichen Details gehört nicht zu ihrem Rechtsfolgewillen. Es ist vielmehr Sache der richterlichen Auslegung, die rechtliche Bedeutung, die einer Willenserklärung nach Inhalt und Zweckbestimmung in solchen Fällen zukommt, zu ermitteln und festzustellen. 11 (2) Maßgeblich ist das Sicherungsinteresse der Parteien Die Auslegung vertraglicher Regelungen zur Bestellung eines VKR hat sich daran zu orientieren, welche Sicherung des Vorkaufsinteresses die Parteien gewollt haben. Ein schuldrechtliches VKR ist neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts dann als zusätzlich vereinbart anzusehen, wenn die Vorkaufsberechtigung bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des VKR im Grundbuch bestehen soll. Ob den Vertragsparteien dabei bewusst gewesen ist, dass sie neben dem dinglichen auch ein schuldrechtliches VKR vereinbaren, ist - gerade wenn ihnen die Unterschiede zwischen den Vorkaufsrechten nicht bekannt gewesen sind und sie hierüber auch nicht bei der Beurkundung belehrt worden sind - für die Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich ohne Belang. Nach dem Sachverhalt ist von einem solchen Willen auszugehen. Hierfür spricht der Umstand, dass B das Grundstück von Anfang an lieber gekauft als gemietet hätte. Einem derzeitigen Verkauf standen lediglich steuerliche Erwägungen des V entgegen. Aus diesem Grund wurde dem B daher wenigstens für den Fall eines Verkaufs ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Anmerkung: Der Originalsachverhalt war an dieser Stelle etwas komplizierter. Zunächst wurde an den Mieter eine Teileigentumseinheit nach dem WEG verkauft. Zu dieser Zeit hatte der Mieter aber bereits die Absicht, einen weiteren Teil zu erwerben. An diesem wurde dem Mieter dann das VKR eingeräumt. 9 Vgl. dazu die folgende Entscheidung in diesem Heft zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit BGH, NJW 1993, 2100 = jurisbyhemmer. Vgl. RGZ 64, 165, 167. hemmer! Life&Law 03/2013 5

6 Die Entscheidung Zivilrecht Ergebnis: Die Auslegung der Vereinbarung zwischen V und B gem. 133, 157 BGB ergibt daher, dass aufgrund der von Anfang an bestehenden Kaufabsicht die Vorkaufsberechtigung bereits vom Zeitpunkt der Vereinbarung des VKR unabhängig von der Eintragung des VKR im Grundbuch bestehen sollte. Aus diesem Grund war neben der Bestellung eines VKR zusätzlich auch die Vereinbarung eines schuldrechtlichen VKR gewollt. 2. Vorliegen eines wirksamen Drittkaufvertrags (Vorkaufsfall) Das VKR kann gem I, 463 BGB erst ausgeübt werden, wenn ein rechtswirksamer Vertrag mit einem Dritten vorliegt (sog. Vorkaufsfall). Vorliegend wurde das Grundstück von V an K am formwirksam verkauft, sodass ein Vorkaufsfall vorliegt. Der Umstand, dass der Kaufvertrag auflösend bedingt für den Fall der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts geschlossen wurde, ändert am Vorliegen eines Vorkaufsfalls nichts, 1098 I, 465 BGB. hemmer-methode: Merken Sie sich daher folgenden Satz: Einmal Vorkaufsfall, immer Vorkaufsfall! 3. Wirksame und fristgerechte Ausübung des VKR gem. 464 I, 469 BGB B müsste das VKR wirksam und fristgerecht ausgeübt haben. a) Wirksamkeit der Ausübungserklärung, 1098 I, 469 BGB B hat sein VKR durch mündliche Erklärung gegenüber V ausgeübt. Dies ist auch bei einem VKR an einem Grundstück möglich, da die Ausübung des VKR gem. 464 I S. 2 BGB nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form bedarf. b) Einhaltung der zweimonatigen Ausübungsfrist, 469 BGB Die Frist für die Ausübung des VKR an einem Grundstück beträgt gem. 469 II BGB zwei Monate, wobei die Frist nur zu laufen beginnt, wenn dem Vorkaufsberechtigten der Vorkaufsfall durch den Verpflichteten oder den Dritten mitgeteilt wird, 469 I BGB. hemmer-methode: Eine anderweitige Kenntniserlangung vom Vorkaufsfall setzt die Frist nicht in Gang. Im vorliegenden Fall erfolgte die Mitteilung durch den Notar im Auftrag des V am Bei der Mitteilung handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung, bei der analog 164 I BGB eine Vertretung möglich ist. Mitgeteilt hat im vorliegenden Fall daher der V, vertreten durch den Notar. Eine derartige Mitteilung, die übrigens in der Praxis die Regel ist, setzt die Frist in Gang. Die Ausübungserklärung durch B am erfolgte fristgerecht. III. Endergebnis Mit der einseitigen Erklärung des B kam zwischen B und V ein Kaufvertrag unter den Bestimmungen zustande, welche V mit K vereinbart hat. B kann daher von V gem. 433 I S. 1 BGB i.v.m. 463, 464 II BGB die Übereignung des Grundstücks verlangen. E) Kommentar (mty). Die Entscheidung des BGH ist im Ergebnis zutreffend. Möglich gewesen wäre es auch, das mangels Eintragung im Grundbuch nichtige dingliche VKR in ein schuldrechtliches VKR gem. 140 BGB umzudeuten. Das schuldrechtliche VKR ist im Vergleich zum dinglichen VKR mangels Vormerkungswirkung ein Weniger. Bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens hätte dann das Sicherungsbedürfnis des B, von Anfang an zum Vorkauf berechtigt sein zu wollen, diskutiert werden können. Da die Auslegung nach 133, 157 BGB aber vorrangig ist, 12 war die Lösung des BGH auch in der Begründung richtig. F) Zur Vertiefung Zum dinglichen Vorkaufsrecht Hemmer/Wüst, Sachenrecht III, Rn. 133 ff. Zum schuldrechtlichen Vorkaufsrecht Hemmer/Wüst, Schuldrecht BT I, Rn. 444 ff. 12 Palandt, 140 BGB, Rn. 4 m.w.n. 6 hemmer! Life&Law 03/2013

7 Zivilrecht Die Entscheidung G) Wiederholungsfragen 1. Liegt einer Vereinbarung eines dinglichen VKR automatisch auch eine Abrede über ein schuldrechtliches VKR zugrunde? 2. Kann eine mangels Eintragung im Grundbuch unwirksame Vereinbarung eines dinglichen VKR im Einzelfall auch als Vereinbarung eines schuldrechtlichen VKR ausgelegt werden? hemmer! Life&Law 03/2013 7

8 Die Entscheidung Zivilrecht 1. Liegt einer Vereinbarung eines dinglichen VKR automatisch auch eine Abrede über ein schuldrechtliches VKR zugrunde? Nein! Nach heute allgemein vertretener Ansicht ist das dingliche VKR ein eigenständiges Sachenrecht, das ein schuldrechtliches VKR nicht voraussetzt. Die Bestellung des dinglichen VKR beruht (wie bei anderen dinglichen Rechten) auf der Vereinbarung über dessen Bestellung, 873 BGB. Diese hat einen anderen Inhalt als die schuldrechtliche Verpflichtung über die Gewährung des Rechts zum Vorkauf. Ein schuldrechtliches VKR kann zwar neben einem dinglichen VKR begründet werden. Dies bedarf aber einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien. 2. Kann eine mangels Eintragung im Grundbuch unwirksame Vereinbarung eines dinglichen VKR im Einzelfall auch als Vereinbarung eines schuldrechtlichen VKR ausgelegt werden? Die Auslegung gem. 133, 157 BGB kann ergeben, dass ein schuldrechtliches VKR neben der Bestellung eines dinglichen VKR gewollt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorkaufsberechtigung bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bestehen soll. Ein diesbezüglicher Wille ist dann zu bejahen, wenn beim Vorkaufsberechtigten von Anfang an eine Kaufabsicht besteht. 8 hemmer! Life&Law 03/2013

Das Vorkaufsrecht des Mieters

Das Vorkaufsrecht des Mieters Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Einstweilige Verfügung und Arrest ( 916 ff. ZPO) 1. Vorläufiger Rechtsschutz Grundsatz: Keine Selbstjustiz! Im materiellen Recht aber besonders schneller Schutz durch die besitzrechtlichen Vorschriften

Mehr

[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.

[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung

Mehr

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

VI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB

VI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB VI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB Fall 26 (Rz. 447 ff.): Der Jurastudent N folgt aufmerksam den Vorlesungen und ist sehr darauf bedacht, die erworbenen Kenntnisse sogleich praktisch einzusetzen.

Mehr

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks

Mehr

2. Wirkungen. Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff.

2. Wirkungen. Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff. 2. Wirkungen Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff. Der Grundstückseigentümer E hatte dem K ein dingliches Vorkaufsrecht ( 1094 ff.) an seinem Grundstück bis zum 31.12.1996 eingeräumt.

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II)

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 05.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

10. Besprechungsfall

10. Besprechungsfall 10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Grundstücke: Übereignung

Grundstücke: Übereignung Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundstücke: Übereignung Übereignungspfad: 873 Abs. 1: Einigung und Eintragung I. Einigung Begriff: Auflassung ( 925 Abs. 1) = Einigung über die Übereignung

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Schwarzarbeit lohnt sich nicht!

Schwarzarbeit lohnt sich nicht! Schwarzarbeit lohnt sich nicht! Schwarzarbeit lohnt sich nicht! Der BGH hat die Rechtslage bezüglich anfänglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit bereits geklärt. Doch wie ist zu entscheiden wenn die Schwarzgeldabrede

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 165/16 BESCHLUSS vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3, 6 Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld

Mehr

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR. Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich

Mehr

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über.

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über. 1 Fall 8: Unstimmigkeiten bei Farbdruckern K bestellt bei V 10 Farbdrucker, die er gewinnbringend weiterveräußern will. Dem Bestellschreiben des K sind dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen beigefügt,

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 9 - Lösungsskizze: Das umstrittene Grundstück Ausgangsfall Fraglich ist, wer Eigentümer des Grundstücks ist. B. Er könnte sein Eigentum aber gem. 873 I, 925

Mehr

Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik

Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6 Lösungsvorschlag und Folien als pdf-files unter http://www.uni-regensburg.de/fakultaeten/jura/hofer/lehre.htm Allgemeines Schwierigkeitsgrad:

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I)

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 04.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der

Mehr

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FallSkripten - Alpmann-Schmidt. Fälle Sachenrecht 2. Grundstücksrecht. Bearbeitet von Oliver Strauch

FallSkripten - Alpmann-Schmidt. Fälle Sachenrecht 2. Grundstücksrecht. Bearbeitet von Oliver Strauch FallSkripten - Alpmann-Schmidt Fälle Sachenrecht 2 Grundstücksrecht Bearbeitet von Oliver Strauch 4. Auflage 2016. Buch. 134 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 467 4 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

FALL 13 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 13 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 201//18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Fariba Peykan. Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften. Verlag Dr.

Fariba Peykan. Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften. Verlag Dr. Fariba Peykan Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 1 1. Abschnitt Begriffsbestimmung

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung: Auslegung Ziele der Ermittlung durch Auslegung: - Tatbestand von Willenserklärung/Vertrag ( Ob ) - Inhalt von Willenserklärung/Vertrag ( Was ) Methoden der Auslegung - natürliche Auslegung (wirklicher

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Gegenstand von Bereicherungsansprüchen

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Gegenstand von Bereicherungsansprüchen Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Gegenstand von Bereicherungsansprüchen Wiederholung In welchem allgemeinen Spektrum der Bewertung von Fremdgeschäftsführung bewegen sich die Rechtsfolgen der echten

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 Fall 12 - Lösungsskizze: Die vorgemerkte Hühnerfarm Ausgangsfall Ansprüche des K gegen V K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Farmgrundstücks

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

Der Kauf von Immobilien

Der Kauf von Immobilien Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr