IT-Sicherheit Aktuelle juristische Anforderungen
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- Babette Schulz
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1 IT-Sicherheit Aktuelle juristische Anforderungen 23. Informationsveranstaltung Netzwerke, Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht
2 Inhalt Private - und Internetnutzung Sind Kontrollen der IT-Infrastruktur zulässig? Risiken offener WLAN-Anschlüsse Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung 2
3 Inhalt Private - und Internetnutzung Sind Kontrollen der IT-Infrastruktur zulässig? Risiken offener WLAN-Anschlüsse Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung 3
4 Was ist alles zu beachten? Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht Datenschutzrecht Strafrecht Telekommunikationsrecht 4
5 Individuelles zwischen AG und AN Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Nicht verboten ist erlaubt? Dienstliche Ressourcen dürfen nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Ausnahme: ausdrückliche oder konkludente Erlaubnis der Privatnutzung 5
6 Erlaubnis der Privatnutzung Ausdrücklich durch: Arbeitsvertrag Gesamtzusage Betriebsvereinbarung Konkludent/stillschweigend durch: Duldung Betriebliche Übung Bereitstellen von Bookmarks 6
7 Privatnutzung ohne Erlaubnis Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Hauptleistungspflicht: Versprochene Dienste leisten Weitere Pflichten: Schutz der IT-Infrastruktur in jeder Beziehung Konsequenzen: Unterlassungsanspruch Schadensanspruch Und Kündigung? 7
8 Rechtsprechungsübersicht LAG Köln Ob und in welchem Umfang das Internet zu privaten Zwecken benutzt werden darf, richtet sich zuerst nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Ohne eine solche Regelung kann ein Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenen Umfang ausgehen. LAG: Private Nutzung im angemessenen Umfang eine sozialtypische Erscheinung. 8
9 LAG Köln Rechtsanwalt hatte Anwaltsgehilfin auf Schadensersatz für die private Internet-Nutzung verklagt. LAG: selbst bei einem Zeitraum von 80 bis 100 Stunden privater Internetnutzung am Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres ist noch nicht ein Ausmaß erreicht, in dem der Arbeitnehmer zwingend damit rechnen muss, dass die Duldung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. 9
10 BAG vom Az.: 2 AZR 200/06 1. Kündigungsrelevant bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs sind unter anderem: - Das Herunterladen erheblicher Datenmengen auf betriebliche Datensysteme, - die zusätzlich verursachten Kosten, - die Verletzung der Arbeitspflicht, wenn die Privatnutzung während der Arbeitszeit geschieht. 2. Derartige Pflichtverletzungen sind durch das Gericht in hinreichender Weise festzustellen. 3. Nur im Falle exzessiver Privatnutzung des Internets ist eine Abmahnung entbehrlich. 4. Bestreitet der Arbeitnehmer an den vom Arbeitgeber genannten Tagen die Privatnutzung des Dienst-PC, ist dieses Bestreiten nicht unerheblich, wenn der Arbeitnehmer nicht allein auf den Dienst-PC Zugriff hatte. Dies gilt umso mehr, wenn er für einige der betreffenden Tage substanziiert dargelegt hat, dass er wegen seiner Abwesenheit den Dienst-PC nicht privat nutzen konnte. 10
11 Das Machtwort? Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005 (Az.: 2 AZR 581/04) Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. 11
12 Und dann noch Telekommunikationsanbieter Bei ausdrücklicher oder konkludenter Erlaubnis der privaten oder Internetnutzung wird ein Arbeitgeber Telekommunikationsanbieter! Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten nachhaltiges Angebot von Telekommunikation für Dritte, 3 Nr. 5 TKG 12
13 Rechtliche Folgen Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses ( 88 TKG) grds. keine Befugnis, Inhalt einer Nachricht oder die angewählte Adresse einzusehen oder zu speichern Speicherung aus betrieblichen Gründen setzt Einwilligung des Betroffenen voraus Einsatz technischer Schutzvorkehrungen ( 109 TKG) Absicherung der Daten vor unberechtigten Zugriffen Dritter 13
14 Und plötzlich Straftäter? OLG Karlsruhe, Beschluss vom Strafanzeige wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, der Datenveränderung und der Störung von Telekommunikationsanlagen Streitpunkt: Blockade der Zusendung unerwünschter s durch Hochschule 14
15 OLG Karlsruhe Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis müssen erlaubt sein (Gesetz oder Einverständnis) Originaltext: Unter Umständen kann es daher gerechtfertigt sein, eine herauszufiltern, beispielsweise dann, wenn eine mit Viren behaftet ist, so dass bei deren Verbreitung Störungen oder Schäden der Telekommunikationsund Datenverarbeitungssysteme eintreten. Soweit die s, bei denen der Antragssteller Versender war, herausgefiltert wurden, wird im Rahmen der Ermittlungen zu prüfen sein, ob es einen konkreten Anlass gegeben hat, der zu einer solchen Maßnahme berechtigte 15
16 Das heißt für die Praxis: Sie müssen die Sachverhalte regeln! Gilt auch für die Nutzung des Arbeitsplatzrechners durch Mitarbeiter oder Dritte (z.b. Berater oder freiberufliche Mitarbeiter) Empfehlung: Arbeitsvertragliche Regelung zur IT-Sicherheit mit Merkblatt zu den Hintergründen. 16
17 Spam-Filterung Rechtsfragen abhängig davon, ob private - und Internetnutzung erlaubt oder geduldet ist. Wenn nein, dann ggf. datenschutzrechtliche Einwilligung erforderlich. Wenn ja, dann insbesondere strafrechtliche Problematik (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) 17
18 Strafbarkeit? Abhängig von technischer Ausgestaltung Klassisches Spam-Filern: wird komplett empfangen und gelöscht Strafbarkeit bis zu 5 Jahren wegen Unterdrücken einer anvertrauten Sendung, 206 II Nr. 2 StGB Strafbarkeit bis zu 2 Jahren wegen rechtswidrigen Löschens oder Unterdrückens von Daten, 303a StGB DNS-Blacklisting: Nur Absenderidentifikation wird empfangen und E- Mail abgelehnt (wird nicht gelöscht, sondern geht zurück an Absender) Ohne vollständigen Empfang und Ablehnung durch Server ist dem Provider nicht anvertraut keine Strafbarkeit (jedoch bisher noch keine Rechtsprechung) 18
19 Inhalt Private - und Internetnutzung Sind Kontrollen der IT-Infrastruktur zulässig? Risiken offener WLAN-Anschlüsse Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung 19
20 Privatnutzung ohne Erlaubnis Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Hauptleistungspflicht: Versprochene Dienste leisten Weitere Pflichten: Schutz der IT-Infrastruktur in jeder Beziehung Konsequenzen: Unterlassungsanspruch Schadensanspruch Und Kündigung? 20
21 Der Blick des Arbeitgebers Hält der Arbeitnehmer sich an die Vorgaben zur Internetnutzung und E- Mail-Nutzung? Private Nutzung erlaubt Wird Rahmen eingehalten? Private Nutzung verboten Wird Verbot beachtet? Technischen Möglichkeiten sind vorhanden 21
22 Die Grenzen Bei der Überwachung der Internetnutzung sind rechtliche Grenzen zu beachten: Telekommunikations- und datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Erlaubnis -> TKG Verbot -> BDSG Tarifverträge (selten) und Betriebsvereinbarungen Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers 22
23 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Mit dem Arbeitsverhältnis akzeptiert der Arbeitnehmer gewisse Einflüsse auf seine Eigensphäre. Zulässig: Protokollierung der äußeren Verbindungsdaten (Daten bezogen auf die Art des genutzten Dienstes, den Umfang des Datenverkehrs und die zeitliche Eckdaten der Verbindungsaufnahme) Auch bei Flatrate darf Arbeitgeber Auslastung des Internetanschlusses kontrollieren. 23
24 Nur im Dienst Bei untersagter privater Internetnutzung hat Arbeitgeber weitgehende Überwachungsbefugnisse z.b. konkreten Eckdaten des Datenverkehrs, Inhalt einer Grenze: minutiöse und detaillierte Aufzeichnung über die gesamte Dauer der Arbeitszeit Berufung des Arbeitnehmers auf Persönlichkeitsrecht rechtsmissbräuchlich, Arbeitnehmer steht kein schützenswertes Interesse zur Seite 24
25 Privates erlaubt Komplizierte/unsichere Rechtslage, wenn private Internetnutzung erlaubt Kontrolle während der Arbeitszeit eher erlaubt als außerhalb der Arbeitszeit Stichwort: Interessenabwägung Schützenswerten Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer müssen festgestellt werden und sind einzelfallbezogen im Rahmen einer Güter- und Interessenabewertung gegeneinander abzuwägen 25
26 Folgen bösen Handelns Folgen rechtswidriger Überwachung durch den Arbeitgeber Strafrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch des Arbeitnehmers Anspruch auf Löschung gespeicherter Daten Schadensersatzansprüche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers 26
27 Strafrechtliche Folgen Eine Person, die unbefugt unter dem Schutz des BDSG stehende personenbezogene Daten speichert, verändert, übermittelt oder sich aus anderen Dateien verschafft, kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verurteilt werden ( 43 BDSG). Verstöße gegen die Benachrichtigungspflicht des 33 BDSG können zu einem Bußgeld führen, 44 Abs. 1 Nr. 3 BDSG 27
28 Unterlassungsanspruch Arbeitnehmer steht Unterlassungsanspruch gemäß 823 ivm 1004 Abs. 1 BGB zu, ggf. auch aus 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit BDSG Entsteht bei einer erstmals drohenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder einer Wiederholungsgefahr bei bereits eingetretenen Verletzungen 28
29 Löschungsanspruch Bei bereits erfolgter Beeinträchtigung steht dem Arbeitnehmer ein Beseitigungsanspruch zu. Inhalt des Beseitigungsanspruch: Löschung der rechtswidrig erhobenen oder verarbeitenden Daten bei allen Stellen, bei denen die Speicherung erfolgt ist daneben Löschungsanspruch nach BDSG, wenn personenbezogene Daten unzulässig gespeichert wurden oder ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist 29
30 Schadensersatzanspruch Schadensersatzansprüche aus 823 BGB Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Rechtsgutsverletzung schuldhaft verursacht hat und ein materieller Schaden entstanden ist. zumeist kein materieller Schaden Bei schwere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts unter Umständen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens oder Schmerzensgeld. Beispiel: Arbeitgeber nimmt systematisch Inhalte privater s der Arbeitnehmer zur Kenntnis 30
31 Arbeitspflicht Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner Arbeitsleistung entfällt nicht, wenn die erlaubte private Internetnutzung in rechtswidriger Art und Weise überwacht wird. Arbeitnehmer hat kein Leistungsverweigerungsrecht Private Internetnutzung steht in keinem Verhältnis zu seiner Arbeitsverpflichtung 31
32 Auskunftsanspruch 83 Abs.1 BetrVG Arbeitnehmer hat ein umfassendes Einsichtsrecht in seine Personalakte Personalakte umfasst alle Aufzeichnungen, die sich mit der Person des Arbeitnehmers und dem Inhalt sowie der Entwicklung des Arbeitsverhältnis befassen. Auch Dateien und Datenbanken, in den personenbezogen Informationen gespeichert sind, gehören dazu. 32
33 Anfang und Ende Die gespeicherten Daten sind dem Arbeitnehmer in unverschlüsselter Form unentgeltlich zugänglich zu machen. Das Einsichtsrecht entsteht mit dem Beginn des Arbeitsverhältnis und endet mit dessen Auflösung. 34 BDSG gewährt dem Arbeitnehmer ebenfalls einen Auskunftsanspruch. 34 ist gegenüber dem Anspruch aus 83 BetrVG subsidiär 33
34 Einfluss des Betriebsrats 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG oder 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG Mitbestimmung bei der Einführung des Internets am Arbeitsplatz und insbesondere dessen privater Nutzung am Arbeitsplatz Internetarbeitsplatz = technische Einrichtung Überwachung = jeder Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und in aller Regel irgendwie aufgezeichnet werden, um sie der menschlichen Wahrnehmung zugänglich zu machen (BAG) Daten müssen einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können 34
35 Regelungen Bei einer Anonymisierung der erfassten Daten kann der Arbeitgeber wohl eine Mitbestimmungspflichtigkeit gemäß 87 ABs. 1 Nr. 6 BetrVG grundsätzlich vermeiden. Aber: Liegt eine echte Anonymisierung vor? Regelungsinstrumentarien für die Ausübung der Mitbestimmung Betriebsvereinbarung Rahmenbetriebsvereinbarung 35
36 Durchsetzung der Mitbestimmung Allgemeiner Unterlassungsanspruch Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Einführung oder Anwendung einer technischen Kontrolleinrichtung bis zur ordnungsgemäße Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu unterlassen. Beseitigungsanspruch des Betriebsrates Beseitigung der Anlage aus dem Betrieb bzw. die Einstellung der Verwendung Anrufung der Einigungsstelle Einigungsstelle entscheidet verbindlich Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung der Betriebspartner Informationsanspruch des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber, ggf. Hinzuziehung eines Sachverständigen 36
37 Videoüberwachung am Arbeitsplatz Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Öffentlich zugängliche Räume ( 6b BDSG) Wahrnehmung Hausrecht / berechtigte Interessen Keine überwiegenden Arbeitnehmerinteressen Keine verdeckte Videoüberwachung Nicht öffentlich zugängliche Räume Zulässig bei überwiegenden Arbeitgeberinteressen Verdeckte Überwachung als ultima ratio bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers 37
38 Inhalt Private - und Internetnutzung Sind Kontrollen der IT-Infrastruktur zulässig? Risiken offener WLAN-Anschlüsse Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung 38
39 Offener WLAN-Hotspot Haftungsrisiken: Landgericht Hamburg Urteil vom (Az: 308 O 407/06) Leitsatz Der Inhaber eines WLAN-Internetzugangs hat diesen zum allgemeinen Schutz vor Urheberrechtsverletzungen im Internet vor einer unkontrollierten öffentlichen Nutzung etwa durch eine Passworteinrichtung technisch zu sichern 39
40 Pflichtenkatalog LG Hamburg Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von - unbekannten - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Rechtlich und tatsächlich sind die Antragsgegner in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Hier haben die Antragsgegner aber nach eigenem Eingeständnis keine Schutzmaßnahmen getroffen mit der Begründung, sie seien sich der Missbrauchsmöglichkeiten nicht bewusst gewesen. Weder das fehlende technische Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung über leicht zu installierende Tauschbörsenprogramme sowie von der Möglichkeit der Nutzung einer WLan-Verbindung durch unbefugte Dritte entlasten sie. Es hätte ihnen oblegen, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen sie schaffen und wie sie solchen Verletzungen hätte vorbeugen können. Zudem hätten sie technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätten sie etwa einen Passwort-Schutz einrichten können. Eine derartige ihnen mögliche Maßnahme haben die Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern die WLan-Verbindung "ungeschützt" genutzt. 40
41 Inhalt Private - und Internetnutzung Sind Kontrollen der IT-Infrastruktur zulässig? Risiken offener WLAN-Anschlüsse Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung 41
42 BDSG: Neues im Beschäftigungsverhältnis 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. (3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt. 42
43 34 BDSG Auskunft an den Betroffenen (1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. (1a) Im Fall des 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger. 43
44 Haftung Compliance Officer Der BGH hat in seinem Urteil vom (Az 5 StR 394/08) einen Leiter einer Rechtsabteilung und Revision wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dieses Urteil hat auch wesentliche Bedeutung für das persönliche Haftungsrisiko von Compliance Officern. 44
45 Für eine Strafbarkeit durch Unterlassen muss eine Pflicht zum Handeln bestehen (sog. Garantenpflicht). Der BGH bejahte das Vorliegen einer Garantenstellung wegen der Stellung des Angeklagten als Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können (vgl. Bürkle in Hauschka aao S. 128 ff.). Derartige Beauftragte wird regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des 13 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies ist die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu verhindern (vgl. Kraft/Winkler CCZ 2009, 29, 32). 45
46 Kündigung wegen Weitergabe der Zugangskarte In zahlreichen Betrieben werden die Schließanlagen und Zeiterfassungssysteme mit elektronischen Zugangsberechtigungskarten gesteuert. Dass ein Arbeitnehmer mit einer solchen Karte verantwortungsvoll umzugehen habt, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Weniger eindeutig ist allerdings, welche arbeitsrechtlichen Sanktionen der Arbeitgeber verhängen kann, wenn dies nicht geschieht. Über einen solchen Fall hatte das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden (Az. 17 Sa 454/05). Dem Leiter der EDV-Abteilung einer Bank war gekündigt und seine Zugangskarte abgenommen worden. Dennoch betrat er am gleichen Abend mit der Karte des Compliance Officers das Firmengebäude und löschte Daten auf seinem Dienstcomputer. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber auch dem Compliance Officer ohne vorherige Abmahnung fristlos. Dieser wehrte sich vor Gericht unter anderem mit der Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass seine Karte dazu verwendet werden sollte, Dateien zu löschen oder das Unternehmen sonst zu schädigen. 46
47 Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung und stellte fest, dass es unerheblich sei, ob der Compliance Officer gewusst hatte, weshalb sich der Dritte im Einzelnen Zutritt zu den Betriebsräumen des Arbeitgebers verschaffen wollte. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer hätte erkennen können, dass der Dritte den Zutritt zu den Betriebsräumen allein zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken nutzen wolle, stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Bedeutung für die Praxis: Der Missbrauch einer Zugangskarte ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten eines Arbeitnehmers. Damit der Arbeitgeber im Ernstfall sachgerecht reagieren kann, empfiehlt es sich, Verhaltensregeln zum Umgang mit Schlüsselkarten schriftlich festzulegen und von allen Arbeitnehmern gegenzeichnen zu lassen. Dabei ist es wichtig, auch auf die strenge Einhaltung der Regeln durch die Arbeitnehmer zu achten, denn schleicht sich ein sorgloser Umgang mit personalisierten Zugangskarten erst einmal ein, wird es schwerer, Verstöße rechtlich zu sanktionieren. 47
48 Haben Sie noch Fragen?
49 Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwältin Dr. Andrea Töllner Rechtsanwalt Timo Bönig Rechtsanwalt Henning Lüdecke Georgsplatz 9?30159 Hannover Tel / Fax 0511 / recht-freundlich.de
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