IT-Sicherheit Aktuelle juristische Anforderungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IT-Sicherheit Aktuelle juristische Anforderungen"

Transkript

1 IT-Sicherheit Aktuelle juristische Anforderungen 23. Informationsveranstaltung Netzwerke, Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht

2 Inhalt Private - und Internetnutzung Sind Kontrollen der IT-Infrastruktur zulässig? Risiken offener WLAN-Anschlüsse Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung 2

3 Inhalt Private - und Internetnutzung Sind Kontrollen der IT-Infrastruktur zulässig? Risiken offener WLAN-Anschlüsse Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung 3

4 Was ist alles zu beachten? Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht Datenschutzrecht Strafrecht Telekommunikationsrecht 4

5 Individuelles zwischen AG und AN Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Nicht verboten ist erlaubt? Dienstliche Ressourcen dürfen nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Ausnahme: ausdrückliche oder konkludente Erlaubnis der Privatnutzung 5

6 Erlaubnis der Privatnutzung Ausdrücklich durch: Arbeitsvertrag Gesamtzusage Betriebsvereinbarung Konkludent/stillschweigend durch: Duldung Betriebliche Übung Bereitstellen von Bookmarks 6

7 Privatnutzung ohne Erlaubnis Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Hauptleistungspflicht: Versprochene Dienste leisten Weitere Pflichten: Schutz der IT-Infrastruktur in jeder Beziehung Konsequenzen: Unterlassungsanspruch Schadensanspruch Und Kündigung? 7

8 Rechtsprechungsübersicht LAG Köln Ob und in welchem Umfang das Internet zu privaten Zwecken benutzt werden darf, richtet sich zuerst nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Ohne eine solche Regelung kann ein Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenen Umfang ausgehen. LAG: Private Nutzung im angemessenen Umfang eine sozialtypische Erscheinung. 8

9 LAG Köln Rechtsanwalt hatte Anwaltsgehilfin auf Schadensersatz für die private Internet-Nutzung verklagt. LAG: selbst bei einem Zeitraum von 80 bis 100 Stunden privater Internetnutzung am Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres ist noch nicht ein Ausmaß erreicht, in dem der Arbeitnehmer zwingend damit rechnen muss, dass die Duldung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. 9

10 BAG vom Az.: 2 AZR 200/06 1. Kündigungsrelevant bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs sind unter anderem: - Das Herunterladen erheblicher Datenmengen auf betriebliche Datensysteme, - die zusätzlich verursachten Kosten, - die Verletzung der Arbeitspflicht, wenn die Privatnutzung während der Arbeitszeit geschieht. 2. Derartige Pflichtverletzungen sind durch das Gericht in hinreichender Weise festzustellen. 3. Nur im Falle exzessiver Privatnutzung des Internets ist eine Abmahnung entbehrlich. 4. Bestreitet der Arbeitnehmer an den vom Arbeitgeber genannten Tagen die Privatnutzung des Dienst-PC, ist dieses Bestreiten nicht unerheblich, wenn der Arbeitnehmer nicht allein auf den Dienst-PC Zugriff hatte. Dies gilt umso mehr, wenn er für einige der betreffenden Tage substanziiert dargelegt hat, dass er wegen seiner Abwesenheit den Dienst-PC nicht privat nutzen konnte. 10

11 Das Machtwort? Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2005 (Az.: 2 AZR 581/04) Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. 11

12 Und dann noch Telekommunikationsanbieter Bei ausdrücklicher oder konkludenter Erlaubnis der privaten oder Internetnutzung wird ein Arbeitgeber Telekommunikationsanbieter! Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten nachhaltiges Angebot von Telekommunikation für Dritte, 3 Nr. 5 TKG 12

13 Rechtliche Folgen Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses ( 88 TKG) grds. keine Befugnis, Inhalt einer Nachricht oder die angewählte Adresse einzusehen oder zu speichern Speicherung aus betrieblichen Gründen setzt Einwilligung des Betroffenen voraus Einsatz technischer Schutzvorkehrungen ( 109 TKG) Absicherung der Daten vor unberechtigten Zugriffen Dritter 13

14 Und plötzlich Straftäter? OLG Karlsruhe, Beschluss vom Strafanzeige wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, der Datenveränderung und der Störung von Telekommunikationsanlagen Streitpunkt: Blockade der Zusendung unerwünschter s durch Hochschule 14

15 OLG Karlsruhe Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis müssen erlaubt sein (Gesetz oder Einverständnis) Originaltext: Unter Umständen kann es daher gerechtfertigt sein, eine herauszufiltern, beispielsweise dann, wenn eine mit Viren behaftet ist, so dass bei deren Verbreitung Störungen oder Schäden der Telekommunikationsund Datenverarbeitungssysteme eintreten. Soweit die s, bei denen der Antragssteller Versender war, herausgefiltert wurden, wird im Rahmen der Ermittlungen zu prüfen sein, ob es einen konkreten Anlass gegeben hat, der zu einer solchen Maßnahme berechtigte 15

16 Das heißt für die Praxis: Sie müssen die Sachverhalte regeln! Gilt auch für die Nutzung des Arbeitsplatzrechners durch Mitarbeiter oder Dritte (z.b. Berater oder freiberufliche Mitarbeiter) Empfehlung: Arbeitsvertragliche Regelung zur IT-Sicherheit mit Merkblatt zu den Hintergründen. 16

17 Spam-Filterung Rechtsfragen abhängig davon, ob private - und Internetnutzung erlaubt oder geduldet ist. Wenn nein, dann ggf. datenschutzrechtliche Einwilligung erforderlich. Wenn ja, dann insbesondere strafrechtliche Problematik (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) 17

18 Strafbarkeit? Abhängig von technischer Ausgestaltung Klassisches Spam-Filern: wird komplett empfangen und gelöscht Strafbarkeit bis zu 5 Jahren wegen Unterdrücken einer anvertrauten Sendung, 206 II Nr. 2 StGB Strafbarkeit bis zu 2 Jahren wegen rechtswidrigen Löschens oder Unterdrückens von Daten, 303a StGB DNS-Blacklisting: Nur Absenderidentifikation wird empfangen und E- Mail abgelehnt (wird nicht gelöscht, sondern geht zurück an Absender) Ohne vollständigen Empfang und Ablehnung durch Server ist dem Provider nicht anvertraut keine Strafbarkeit (jedoch bisher noch keine Rechtsprechung) 18

19 Inhalt Private - und Internetnutzung Sind Kontrollen der IT-Infrastruktur zulässig? Risiken offener WLAN-Anschlüsse Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung 19

20 Privatnutzung ohne Erlaubnis Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Hauptleistungspflicht: Versprochene Dienste leisten Weitere Pflichten: Schutz der IT-Infrastruktur in jeder Beziehung Konsequenzen: Unterlassungsanspruch Schadensanspruch Und Kündigung? 20

21 Der Blick des Arbeitgebers Hält der Arbeitnehmer sich an die Vorgaben zur Internetnutzung und E- Mail-Nutzung? Private Nutzung erlaubt Wird Rahmen eingehalten? Private Nutzung verboten Wird Verbot beachtet? Technischen Möglichkeiten sind vorhanden 21

22 Die Grenzen Bei der Überwachung der Internetnutzung sind rechtliche Grenzen zu beachten: Telekommunikations- und datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Erlaubnis -> TKG Verbot -> BDSG Tarifverträge (selten) und Betriebsvereinbarungen Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers 22

23 Allgemeines Persönlichkeitsrecht Mit dem Arbeitsverhältnis akzeptiert der Arbeitnehmer gewisse Einflüsse auf seine Eigensphäre. Zulässig: Protokollierung der äußeren Verbindungsdaten (Daten bezogen auf die Art des genutzten Dienstes, den Umfang des Datenverkehrs und die zeitliche Eckdaten der Verbindungsaufnahme) Auch bei Flatrate darf Arbeitgeber Auslastung des Internetanschlusses kontrollieren. 23

24 Nur im Dienst Bei untersagter privater Internetnutzung hat Arbeitgeber weitgehende Überwachungsbefugnisse z.b. konkreten Eckdaten des Datenverkehrs, Inhalt einer Grenze: minutiöse und detaillierte Aufzeichnung über die gesamte Dauer der Arbeitszeit Berufung des Arbeitnehmers auf Persönlichkeitsrecht rechtsmissbräuchlich, Arbeitnehmer steht kein schützenswertes Interesse zur Seite 24

25 Privates erlaubt Komplizierte/unsichere Rechtslage, wenn private Internetnutzung erlaubt Kontrolle während der Arbeitszeit eher erlaubt als außerhalb der Arbeitszeit Stichwort: Interessenabwägung Schützenswerten Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer müssen festgestellt werden und sind einzelfallbezogen im Rahmen einer Güter- und Interessenabewertung gegeneinander abzuwägen 25

26 Folgen bösen Handelns Folgen rechtswidriger Überwachung durch den Arbeitgeber Strafrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch des Arbeitnehmers Anspruch auf Löschung gespeicherter Daten Schadensersatzansprüche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers 26

27 Strafrechtliche Folgen Eine Person, die unbefugt unter dem Schutz des BDSG stehende personenbezogene Daten speichert, verändert, übermittelt oder sich aus anderen Dateien verschafft, kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verurteilt werden ( 43 BDSG). Verstöße gegen die Benachrichtigungspflicht des 33 BDSG können zu einem Bußgeld führen, 44 Abs. 1 Nr. 3 BDSG 27

28 Unterlassungsanspruch Arbeitnehmer steht Unterlassungsanspruch gemäß 823 ivm 1004 Abs. 1 BGB zu, ggf. auch aus 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit BDSG Entsteht bei einer erstmals drohenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder einer Wiederholungsgefahr bei bereits eingetretenen Verletzungen 28

29 Löschungsanspruch Bei bereits erfolgter Beeinträchtigung steht dem Arbeitnehmer ein Beseitigungsanspruch zu. Inhalt des Beseitigungsanspruch: Löschung der rechtswidrig erhobenen oder verarbeitenden Daten bei allen Stellen, bei denen die Speicherung erfolgt ist daneben Löschungsanspruch nach BDSG, wenn personenbezogene Daten unzulässig gespeichert wurden oder ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist 29

30 Schadensersatzanspruch Schadensersatzansprüche aus 823 BGB Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Rechtsgutsverletzung schuldhaft verursacht hat und ein materieller Schaden entstanden ist. zumeist kein materieller Schaden Bei schwere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts unter Umständen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens oder Schmerzensgeld. Beispiel: Arbeitgeber nimmt systematisch Inhalte privater s der Arbeitnehmer zur Kenntnis 30

31 Arbeitspflicht Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner Arbeitsleistung entfällt nicht, wenn die erlaubte private Internetnutzung in rechtswidriger Art und Weise überwacht wird. Arbeitnehmer hat kein Leistungsverweigerungsrecht Private Internetnutzung steht in keinem Verhältnis zu seiner Arbeitsverpflichtung 31

32 Auskunftsanspruch 83 Abs.1 BetrVG Arbeitnehmer hat ein umfassendes Einsichtsrecht in seine Personalakte Personalakte umfasst alle Aufzeichnungen, die sich mit der Person des Arbeitnehmers und dem Inhalt sowie der Entwicklung des Arbeitsverhältnis befassen. Auch Dateien und Datenbanken, in den personenbezogen Informationen gespeichert sind, gehören dazu. 32

33 Anfang und Ende Die gespeicherten Daten sind dem Arbeitnehmer in unverschlüsselter Form unentgeltlich zugänglich zu machen. Das Einsichtsrecht entsteht mit dem Beginn des Arbeitsverhältnis und endet mit dessen Auflösung. 34 BDSG gewährt dem Arbeitnehmer ebenfalls einen Auskunftsanspruch. 34 ist gegenüber dem Anspruch aus 83 BetrVG subsidiär 33

34 Einfluss des Betriebsrats 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG oder 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG Mitbestimmung bei der Einführung des Internets am Arbeitsplatz und insbesondere dessen privater Nutzung am Arbeitsplatz Internetarbeitsplatz = technische Einrichtung Überwachung = jeder Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und in aller Regel irgendwie aufgezeichnet werden, um sie der menschlichen Wahrnehmung zugänglich zu machen (BAG) Daten müssen einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können 34

35 Regelungen Bei einer Anonymisierung der erfassten Daten kann der Arbeitgeber wohl eine Mitbestimmungspflichtigkeit gemäß 87 ABs. 1 Nr. 6 BetrVG grundsätzlich vermeiden. Aber: Liegt eine echte Anonymisierung vor? Regelungsinstrumentarien für die Ausübung der Mitbestimmung Betriebsvereinbarung Rahmenbetriebsvereinbarung 35

36 Durchsetzung der Mitbestimmung Allgemeiner Unterlassungsanspruch Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Einführung oder Anwendung einer technischen Kontrolleinrichtung bis zur ordnungsgemäße Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu unterlassen. Beseitigungsanspruch des Betriebsrates Beseitigung der Anlage aus dem Betrieb bzw. die Einstellung der Verwendung Anrufung der Einigungsstelle Einigungsstelle entscheidet verbindlich Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung der Betriebspartner Informationsanspruch des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber, ggf. Hinzuziehung eines Sachverständigen 36

37 Videoüberwachung am Arbeitsplatz Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Öffentlich zugängliche Räume ( 6b BDSG) Wahrnehmung Hausrecht / berechtigte Interessen Keine überwiegenden Arbeitnehmerinteressen Keine verdeckte Videoüberwachung Nicht öffentlich zugängliche Räume Zulässig bei überwiegenden Arbeitgeberinteressen Verdeckte Überwachung als ultima ratio bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers 37

38 Inhalt Private - und Internetnutzung Sind Kontrollen der IT-Infrastruktur zulässig? Risiken offener WLAN-Anschlüsse Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung 38

39 Offener WLAN-Hotspot Haftungsrisiken: Landgericht Hamburg Urteil vom (Az: 308 O 407/06) Leitsatz Der Inhaber eines WLAN-Internetzugangs hat diesen zum allgemeinen Schutz vor Urheberrechtsverletzungen im Internet vor einer unkontrollierten öffentlichen Nutzung etwa durch eine Passworteinrichtung technisch zu sichern 39

40 Pflichtenkatalog LG Hamburg Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von - unbekannten - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Rechtlich und tatsächlich sind die Antragsgegner in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Hier haben die Antragsgegner aber nach eigenem Eingeständnis keine Schutzmaßnahmen getroffen mit der Begründung, sie seien sich der Missbrauchsmöglichkeiten nicht bewusst gewesen. Weder das fehlende technische Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung über leicht zu installierende Tauschbörsenprogramme sowie von der Möglichkeit der Nutzung einer WLan-Verbindung durch unbefugte Dritte entlasten sie. Es hätte ihnen oblegen, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen sie schaffen und wie sie solchen Verletzungen hätte vorbeugen können. Zudem hätten sie technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätten sie etwa einen Passwort-Schutz einrichten können. Eine derartige ihnen mögliche Maßnahme haben die Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern die WLan-Verbindung "ungeschützt" genutzt. 40

41 Inhalt Private - und Internetnutzung Sind Kontrollen der IT-Infrastruktur zulässig? Risiken offener WLAN-Anschlüsse Aktuelle Entwicklung und Rechtsprechung 41

42 BDSG: Neues im Beschäftigungsverhältnis 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. (3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt. 42

43 34 BDSG Auskunft an den Betroffenen (1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. (1a) Im Fall des 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger. 43

44 Haftung Compliance Officer Der BGH hat in seinem Urteil vom (Az 5 StR 394/08) einen Leiter einer Rechtsabteilung und Revision wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dieses Urteil hat auch wesentliche Bedeutung für das persönliche Haftungsrisiko von Compliance Officern. 44

45 Für eine Strafbarkeit durch Unterlassen muss eine Pflicht zum Handeln bestehen (sog. Garantenpflicht). Der BGH bejahte das Vorliegen einer Garantenstellung wegen der Stellung des Angeklagten als Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können (vgl. Bürkle in Hauschka aao S. 128 ff.). Derartige Beauftragte wird regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des 13 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies ist die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu verhindern (vgl. Kraft/Winkler CCZ 2009, 29, 32). 45

46 Kündigung wegen Weitergabe der Zugangskarte In zahlreichen Betrieben werden die Schließanlagen und Zeiterfassungssysteme mit elektronischen Zugangsberechtigungskarten gesteuert. Dass ein Arbeitnehmer mit einer solchen Karte verantwortungsvoll umzugehen habt, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Weniger eindeutig ist allerdings, welche arbeitsrechtlichen Sanktionen der Arbeitgeber verhängen kann, wenn dies nicht geschieht. Über einen solchen Fall hatte das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden (Az. 17 Sa 454/05). Dem Leiter der EDV-Abteilung einer Bank war gekündigt und seine Zugangskarte abgenommen worden. Dennoch betrat er am gleichen Abend mit der Karte des Compliance Officers das Firmengebäude und löschte Daten auf seinem Dienstcomputer. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber auch dem Compliance Officer ohne vorherige Abmahnung fristlos. Dieser wehrte sich vor Gericht unter anderem mit der Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass seine Karte dazu verwendet werden sollte, Dateien zu löschen oder das Unternehmen sonst zu schädigen. 46

47 Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung und stellte fest, dass es unerheblich sei, ob der Compliance Officer gewusst hatte, weshalb sich der Dritte im Einzelnen Zutritt zu den Betriebsräumen des Arbeitgebers verschaffen wollte. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer hätte erkennen können, dass der Dritte den Zutritt zu den Betriebsräumen allein zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken nutzen wolle, stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Bedeutung für die Praxis: Der Missbrauch einer Zugangskarte ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten eines Arbeitnehmers. Damit der Arbeitgeber im Ernstfall sachgerecht reagieren kann, empfiehlt es sich, Verhaltensregeln zum Umgang mit Schlüsselkarten schriftlich festzulegen und von allen Arbeitnehmern gegenzeichnen zu lassen. Dabei ist es wichtig, auch auf die strenge Einhaltung der Regeln durch die Arbeitnehmer zu achten, denn schleicht sich ein sorgloser Umgang mit personalisierten Zugangskarten erst einmal ein, wird es schwerer, Verstöße rechtlich zu sanktionieren. 47

48 Haben Sie noch Fragen?

49 Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwältin Dr. Andrea Töllner Rechtsanwalt Timo Bönig Rechtsanwalt Henning Lüdecke Georgsplatz 9?30159 Hannover Tel / Fax 0511 / recht-freundlich.de

Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitsrechtliche Aspekte

Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitsrechtliche Aspekte Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitsrechtliche Aspekte Rechtsanwalt Dr. Oliver Grimm Fachanwalt für Arbeitsrecht München 26. November 2009 Überblick Was gilt aktuell für den Umgang mit Mitarbeiterdaten? Wann

Mehr

Datenschutz- und arbeitsrechtliche Probleme der privaten - und Internetnutzung am Arbeitsplatz

Datenschutz- und arbeitsrechtliche Probleme der privaten  - und Internetnutzung am Arbeitsplatz Datenschutz- und arbeitsrechtliche Probleme der privaten email- und Internetnutzung am Arbeitsplatz Cebit 2006 Rechtsanwalt Thomas Feil IT-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht Ist-Zustand Früher: Der Umgang

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Mehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen. Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern?

Mehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen. Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern? Mehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern? Rechtsanwalt Dr. Hendrik Schöttle Osborne Clarke, München Perspektive Open Source München 22.04.2008 Übersicht Wie kann

Mehr

Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?

Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Prof. Dr. Peter Wedde Vortrag auf der CeBIT am 20. März 2007 Wedde / d+a 2007 / Seite 1 Internet und E-Mail Moderne Arbeitsmittel mit

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,

Mehr

Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht

Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht steiner mittländer fischer rechtsanwältinnen Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht Berliner Straße 44 60311 Frankfurt am Main Telefon 0 69 / 21 93 99 0 Telefax

Mehr

Arbeitsrechtliche Situation

Arbeitsrechtliche Situation Arbeitsrechtliche Situation Rechtsanwalt Frank Dobers Fachanwalt für Arbeitsrecht Dresden Einführung: Erfordernis der Schaffung von arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der privaten

Mehr

e-mail, Internet + Datenschutz am Arbeitsplatz

e-mail, Internet + Datenschutz am Arbeitsplatz GÖRG GÖRG WIR BERATEN THE BUSINESS UNTERNEHMER. LAWYERS. München, 29. September 2010 DR. AXEL CZARNETZKI, LL.M. e-mail, Internet + Datenschutz am Arbeitsplatz 1 E-Mail und Internet am Arbeitsplatz Datenschutz

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Mitarbeiterkontrolle

Mitarbeiterkontrolle Vortrag Mitarbeiterkontrolle für N.E. Team GmbH/11 Freunde Hotel Sheraton München 10.45 bis 11.30 1 Von der Taschenkontrolle bis zur verdeckten Videoüberwachung rechtliche Grundlagen/Vorgehensweisen Betriebsrat

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Mitarbeiter Datenschutz vs. Call Center Steuerung. Ansätze. Rechtsfragen. Verantwortlichkeiten

Mitarbeiter Datenschutz vs. Call Center Steuerung. Ansätze. Rechtsfragen. Verantwortlichkeiten Mitarbeiter Datenschutz vs. Call Center Steuerung Ansätze. Rechtsfragen. Verantwortlichkeiten Begriffsabgrenzungen 3 Mitarbeiterdatenschutz 4 Datenverarbeitung im Call Center 6 Möglichkeiten der Datenerhebung

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)

Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Dieter Braun IT-Sicherheit & Datenschutz Gliederung Einführung 3 Personenbezogene Daten 7 Die Pflichtenverteilung 10 Daten aktiv schützen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen

osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung

Mehr

Rechtliche Absicherung von Administratoren

Rechtliche Absicherung von Administratoren Informationstag "IT-Sicherheit im Arbeitsrecht" Berlin, 15.04.2014 Rechtliche Absicherung von Administratoren RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Admin in der Organisation

Mehr

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter

Mehr

Datenschutz im Spendenwesen

Datenschutz im Spendenwesen Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung

Mehr

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Anleitung WLAN BBZ Schüler

Anleitung WLAN BBZ Schüler Anleitung WLAN BBZ Schüler Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine Weitergabe Ihres Kennworts an Dritte untersagt ist. Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr Passwort weiteren Personen bekannt ist,

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Dienstliche und private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz

Dienstliche und private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz www.kluge-recht.de Dienstliche und private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz Die private Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz wird heute von vielen Arbeitgebern zum Teil stillschweigend

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Von Stefan Lang und Ralf Wondratschek

Von Stefan Lang und Ralf Wondratschek - Umgang von Betrieben mit - Mitarbeiterdaten - Kundendaten - Technisierung der Betriebe - Grenzen der Datensammlung / -speicherung bei Betrieben - Strafen - aktuelles Beispiel - Quellen Es gibt 2 Arten

Mehr

Internet und E-Mail am Arbeitsplatz - Rahmenbedingungen für die private Nutzung -

Internet und E-Mail am Arbeitsplatz - Rahmenbedingungen für die private Nutzung - BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Rechtsanwalt Dr. Reinhard Möller, Partner der Kanzlei Bartsch und Partner, Karlsruhe Internet und E-Mail am Arbeitsplatz - Rahmenbedingungen

Mehr

e-mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz

e-mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz Rechtsanwalt Dr. jur. WALTER FELLING Dipl.-Betriebswirt e-mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz Paragrafen und mehr Ein Leitfaden für die Praxis I. Einführung II. Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

Das Internet- Kein rechtsfreier und auch kein anonymer Raum

Das Internet- Kein rechtsfreier und auch kein anonymer Raum Willkommen bei der wilden Jagd durch das Internetrecht mit einem Überblick über Datenschutzrecht Internetstrafrecht Urheberrecht Markenrecht und Wettbewerbsrecht Vertragsschluss im Internet Spezialprobleme

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Abmahnung, Kündigung & Co.

Abmahnung, Kündigung & Co. Abmahnung, Kündigung & Co. Rechte des Arbeitgebers bei Mitarbeiterdelikten Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Daniel Knickenberg Anwaltssozietät Leinen & Derichs, Köln Cleverstr. 16,

Mehr

Überwachung am Arbeitsplatz Big Brother hat ein Auge auf die Angestellten

Überwachung am Arbeitsplatz Big Brother hat ein Auge auf die Angestellten Big Brother hat ein Auge auf die Angestellten Informatikrecht Inhalt 2 Überwachung am Arbeitsplatz Gesetzliche Grundlagen Wirtschaftsbeispiel Bilder Titelseite: http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/gesetze-recht/artikel/kontrolle_was-duerfen-die-chefs/

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a

Mehr

X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG

X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich nach 3a S. 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten

Mehr

Mobile Endgeräte rechtskonform einsetzen. oder auch: (Arbeits-) Recht./. IT

Mobile Endgeräte rechtskonform einsetzen. oder auch: (Arbeits-) Recht./. IT Im Wandel der Zeit wie arbeiten wir morgen? Individuell flexibel mobil der Arbeitsplatz der Zukunft www.urheber-medien-it-kanzlei.de Seite Nr. 1 Mobile Endgeräte rechtskonform einsetzen oder auch: (Arbeits-)

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht 2 Datenschutz im Unternehmen Umgang mit Mitarbeiterdaten Neuregelung, Folgen, Praxisrelevante Fälle 1 3 Personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung

Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung Neue VwV Datenschutz I. Allgemeines Zulässigkeit der Datenverarbeitung Datenerhebung... Datenlöschung und

Mehr

Arbeitnehmerdatenschutz / Leistungs- und Verhaltenskontrollen

Arbeitnehmerdatenschutz / Leistungs- und Verhaltenskontrollen Arbeitnehmerdatenschutz / Leistungs- und Verhaltenskontrollen in Call Centern Harald Stelljes Mitarbeiter beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Bremen Arndtstr. 1 27570 Bremerhaven Tel.: +49 (0471)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Datenschutz bei Rechtsanwälten

Datenschutz bei Rechtsanwälten Datenschutz bei Rechtsanwälten Vortrag von: Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck & Quaas, Stuttgart 1 Datenschutz bei Rechtsanwälten Normen: Bereichsspezifische Normen: BRAO (insb. 43, 43a,

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Mehr

Internetkultur am Arbeitsplatz Warum?

Internetkultur am Arbeitsplatz Warum? Internetkultur am Arbeitsplatz Warum? Um eine Kultur zu schaffen, genügt es nicht, mit dem Lineal auf die Finger zu klopfen Albert Camus Jürgen Dagutat Aurenz GmbH Mensch an Bord Unternehmen entsteht durch

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat.

Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. (Aus den»fliegenden Blättern«, humoristisch-satirische Zeitschrift, die von 1844-1944 in München erschien) 1 8.2.1.Der

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids.

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids liegt vor! Im Fall des wegen unzulässiger Kundendatenweitergabe beim Asset Deal verhängten

Mehr

Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster. Beschäftigtendatenschutz/Aufsichtsbehörden

Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster. Beschäftigtendatenschutz/Aufsichtsbehörden Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster Axel Trösken Leiter Recht & Compliance der The Phone House Telecom GmbH Münster, 21. Januar 2011 Seite 1 I. Einleitung Datenschutz profitierte in

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

Datenschutz-Unterweisung

Datenschutz-Unterweisung Datenschutz-Unterweisung Prof. Dr. Rolf Lauser Datenschutzbeauftragter (GDDcert) öbuv Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen Bereich sowie

Mehr

26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK

26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK 1 CLOUD COMPUTING - RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Dr. Martin Schirmbacher Berlin, 24. April 2012 Gliederung 2 ÜBERBLICK Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Nutzungsrechte Folgen

Mehr

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des

Mehr

Datenschutz und IT-Sicherheit

Datenschutz und IT-Sicherheit IT-Sicherheitstagung Diakonie 26. Januar 2009 Datenschutz und IT-Sicherheit Dr. jur. Alexander Koch Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie D a t e n s

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZRECHT

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZRECHT INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZRECHT Frühjahrssemester 2008 Medien- und Telekommunikationsrecht WIEDERHOLUNG 6b BDSG ist primär für private Videoüberwachung relevant Videoüberwachung durch öffentliche Stellen

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.

Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen. Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Name der verantwortlichen

Mehr

Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015

Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) Instituts für Arbeitsrecht und Recht

Mehr

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist vom Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt worden,

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Jugendschutz Landesstelle NRW e.v.

Jugendschutz Landesstelle NRW e.v. Jugendschutz in der Jugendmedienarbeit Persönlichkeitsrechte in der Jugendarbeit schützen Grundlagen und Empfehlungen für die Praxis 24. September 2013 Bielefeld Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abgeleitet

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Datenschutz im Arbeitsverhältnis Datenschutz im Arbeitsverhältnis Cloud Computing versus Datenschutz, RAin Karoline Brunnhübner Folie 0 / Präsentationstitel / Max Mustermann TT. Monat 2010 Allgemeine Grundlagen des Datenschutzes Rechtsquellen

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr